Urteil des LAG Hamm vom 08.03.2004
LArbG Hamm: fristlose kündigung, arztpraxis, ordentliche kündigung, unrichtige angabe, behandlung, auto, abmahnung, wartezeit, beweislast, besuch
Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 891/02
Datum:
08.03.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 891/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 2456/01
Schlagworte:
Kündigung / verhaltensbedingte Gründe / Außendienstler / unrichtige
Angaben im Besuchs-bericht
Normen:
KSchG § 1
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der
Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27.02.2002
- 1 Ca 2456/01 - teilweise abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2001 hinaus geltend macht.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen beide Parteien je die Hälfte.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges - mit Ausnahme der Kosten der
Beweisaufnahme - trägt die Beklagte allein. Die durch die
Beweisaufnahme veranlassten Kosten werden dem Kläger auferlegt.
T a t b e s t a n d
1
Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1942 geborene und einem
Schwerbehinderten gleichgestellte Kläger, welcher aufgrund schriftlichen
Arbeitsvertrages (Bl. 24 d.A.) seit dem Jahre 1998 bei der beklagten Einrichtung als
Verwaltungskraft mit Außendiensttätigkeit beschäftigt war, gegen die Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses durch fristlose Kündigung vom 04.10.2001 und
nachfolgende fristgerechte Kündigung vom 19.11.2001 mit Wirkung zum 31.12.2001.
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Diese Kündigungen stützt die Beklagte im Wesentlichen auf den Vorwurf, der Kläger
habe im Besuchsbericht vom 16.08.1991 (Bl. 16 d.A.) unrichtige Angaben über die
angeblich an diesem Tage durchgeführten Kundenbesuche gemacht und so einen
Lohnbetrug began- gen. Soweit der Kläger angebe, er habe den Besuchsbericht aus
Krankheitsgründen erst nachträglich - aus dem Gedächtnis heraus - ausgefüllt und
hierbei irrtümlich falsche Uhr-zeiten angeben, tatsächlich seien die aufgeführten Kunden
3
jedoch von ihm am Nachmittag aufgesucht worden, handele es sich um eine reine
Schutzbehauptung. Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, er habe die im
Besuchsbericht vom 16.08.2001 genannten Kunden am Nachmittag des 16.08.2001
besucht, nachdem er zunächst seine Mutter zu einem Arztbesuch in der Mittagszeit von
13.00 bis 14.00 Uhr begleitet habe. Die abweichenden zeitlichen Angaben im
Besuchsbericht beruhten allein auf einem Irrtum.
Durch Urteil vom 27.02.2002 (Bl. 65 d.A.) auf welches wegen des weiteren
erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht
antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die
fristlose Kündigung der Beklagten vom 04.10.2001 mit sofortiger Wirkung noch durch
die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 19.11.2001 mit Ablauf des 31.12.2001
beendet worden sei. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die
fristlose Kündigung vom 04.10.2001 scheitere bereits daran, dass im Zeitpunkt des
Kündigungsausspruchs die Zustimmung des Integrationsamts noch nicht vorgelegen
habe. Die behauptete telefonische Ankündigung von Seiten des Integrationsamtes, man
werde der Kündigung zustimmen, stehe der behördlichen Zustimmungsentscheidung
nicht gleich. Ebenso wenig greife die ausgesprochene ordentliche Kündigung durch, da
dem Kläger nicht widerlegt werden könne, dass er den Besuchsbericht vom 16.08.2001
aus dem Gedächtnis heraus erstellt und dabei allein unrichtige Zeitangaben gemacht,
tatsächlich aber die aufgeführten drei Kunden besucht habe. Allein auf den Vorstoß
verspäteter Vorlage von Besuchsberichten könne die Beklagte die Kündigung nicht
stützen. Soweit sich die Beklagte zusätzlich zur Rechtfertigung der Kündigung auf
personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe stütze, sei ihr Vorbringen nicht
ausreichend substantiiert.
4
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich die Beklagte
gegen die Würdigung des arbeitsgerichtlichen Urteils und führt im Wesentlichen aus,
eine Rückfrage bei den angeblich vom Kläger besuchten Kunden O1xxxxxx und
H4xxxxxxxx, H9xxxxxx H5xxxxxx sowie B3xxxxx und L1xxxxx habe ergeben, dass der
Kläger dort nirgends bekannt sei. In Wahrheit habe der Kläger also die angeblichen
Kundenbesuche gar nicht durchgeführt und durch Vorlage des Besuchsberichts vom
16.08.2002 einen entsprechenden Arbeitseinsatz nur vorgetäuscht. Gegen die
inhaltliche Richtigkeit des Besuchsberichts sprächen im Übrigen weitere Indizien. Aus
welchem Grunde der Kläger nämlich angeblich nochmals am 16.08.2001 bei der Firma
O1xxxxxx und H4xxxxxxxx vorstellig geworden sei, obgleich er dort schon am
25.07.2001 erfolglos vorgesprochen habe, sei in keiner Weise plausibel.
Entsprechendes gelte für den Besuch bei der Firma H5xxxxxx, welche der Kläger laut
Besuchsbericht vom 02.08.2001 schon einmal aufgesucht habe. Eine Durchsicht der
früher vorgelegten Besuchsberichte lasse weitere Ungereimtheiten erkennen,
weswegen die Beklagte zu Recht ein Detektivbüro eingeschaltet habe, um die
Arbeitsweise des Klägers zu beobachten.
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Auch aus zeitlichen Gründen könne der Kläger die aufgeführten Kundenbesuche gar
nicht durchgeführt haben. Nach dem Inhalt der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung
der Praxis D1. K4xxxxxx vom 11.10.2001 (Bl. 22 d.A.) habe der Kläger in der Zeit von
13.00 bis 14.00 Uhr seine Mutter bei einem Arztbesuch begleitet. Der Zeitraum von 1,5
Stunden bis 15.30 Uhr, als der Kläger vertragsgemäß am Betriebssitz erschienen sei,
reiche aber keinesfalls aus, um die angeblichen Kundenbesuche zu absolvieren.
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Die betreffende Bescheinigung hat folgenden Wortlaut:
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"Herr H6xx I1xx war wegen Frau I1xx, H7xxx am 16.08.01 von 13.00 Uhr bis
14.00 Uhr zur ärztlichen Behandlung in meiner Praxis."
8
i. A. (unleserlich)"
9
Soweit der Kläger im Zuge des Berufungsverfahrens nunmehr vortrage, er habe seine
Mutter lediglich mit dem Auto zur Arztpraxis gefahren und die Kundenbesuche sogleich
anschließend durchgeführt, sei auch dieser Vortrag unrichtig und keinesfalls glaubhaft.
Wie sich nämlich aus der vom Landesarbeitsgericht eingeholten Auskunft des D1.
K4xxxxxx ergebe, sei die Arztpraxis in der angegebenen Zeit zwischen 13.00 und 14.00
Uhr geschlossen. Selbst wenn die Mutter des Klägers zum frühestmöglichen
Behandlungstermin um 14.30 Uhr einbestellt worden sei, gebe es keinen Sinn, dass der
Kläger angeblich seine Mutter bereits um 13.00 Uhr zum Arzt gefahren habe. Gehe man
demgegenüber - entsprechend der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung - davon aus,
dass der Kläger erst nach 14.00 Uhr zu den Kundenbesuchen aufgebrochen sei, seien
die aufgeführten Kundenbesuche keinesfalls bis 15.30 Uhr zu erledigen gewesen.
Soweit das vom Landesarbeitsgericht eingeholte Sachverständigengutachten zu dem
Ergebnis gelange, die entsprechende Wegstrecke sei in weniger als 90 Minuten zu
bewältigen, sei zum einen zu beachten, dass die vom Sachverständigen ermittelten
Zeitangaben auf einen Fahrtbeginn ab 13.00 Uhr bezogen und schon aus diesem
Grunde unbrauchbar seien. Zum anderen seien die vom Sachverständigen ermittelten
Zeitangaben vollkommen unrealistisch. Tatsächlich sei die vom Kläger genannte
Strecke in der angegebenen Zeit nur unter Missachtung der maßgeblichen
Geschwindigkeitsbegrenzung zu bewältigen.
10
Ein weiterer Kündigungsgrund liege im Übrigen in den hohen, krankheitsbedingten
Fehl-zeiten des Klägers. Schließlich habe die Beklagte den Entschluss gefasst, die
Stelle des Klägers einzusparen. Künftig erfolge die Akquisition von Aufträgen nicht mehr
durch einen Außendienstmitarbeiter, sondern telefonisch durch Herrn K5xxxxxx.
11
Die Beklagte beantragt,
12
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts
Gelsenkirchen vom 27.02.2002 die Kündigungsschutzklagen insgesamt
abzuweisen.
13
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
15
Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung seines
erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und wendet sich insbesondere gegen den
Vorwurf, er habe in der Vergangenheit und konkret am 16.08.2002 unrichtige Angaben
über die durchgeführten Kundenbesuche gemacht. Richtig sei allein, dass er bei der
Erstellung des Besuchsberichts aus den dargestellten Gründen den Zeitpunkt der
durchgeführten Besuche unzutreffend angegeben habe. Dies ändere aber nichts daran,
dass er sämtliche aufgeführten Kunden tatsächlich am besagten Tage besucht und dort
jeweils das übliche Informationsblatt (Kopie Bl. 265 d.A.) abgegeben habe.
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Soweit es den genauen Zeitpunkt der Kundenbesuche betrifft, legt der Kläger als
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Anlage zum Schriftsatz vom 11.02.2003 (Bl. 270 d.A.) eine Aufstellung über Fahrtroute
und Uhrzeit vor und behauptet hierzu, die genannten Kundenbesuche hätten problemlos
in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 14.23 Uhr durchgeführt werden können. Soweit in
der Bescheinigung der Praxis D1. K4xxxxxx eine Anwesenheit von 13.00 bis 14.00 Uhr
bescheinigt werde, betreffe dies nicht seine Person, vielmehr beziehe sich der
angegebene Zeitraum offenbar auf die vorgesehene Behandlung seiner Mutter. Er
selbst habe seine Mutter lediglich zur Arztpraxis gefahren und habe danach mit den
Kundenbesuchen begonnen.
Abweichend von der schriftlichen Aussage des D1. K4xxxxxx treffe es im Übrigen nicht
zu, dass die Praxis insgesamt in der Zeit von 13.00 bis 14.00 Uhr geschlossen sei. Das
Gegenteil werde vielmehr dadurch belegt, dass er selbst noch am 27.01.2004 um 13.25
Uhr in der Praxis bei der Sprechstundenhilfe einen Arzttermin vereinbart habe. Selbst
wenn - der Aussage des D1. K4xxxxxx entsprechend - ärztliche Untersuchungen nicht
vor 14.30 Uhr stattfänden, sei seine Mutter möglicherweise vor diesem Zeitpunkt durch
nichtärztliches Personal untersucht worden, wie dies bei einer augenärztlichen
Behandlung häufig der Fall sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht vom 08.03.2004 hat der Kläger weiter ausgeführt, es sei im
Übrigen nicht auszuschließen, dass seine Mutter den Zeitraum von 13.00 Uhr bis zum
vereinbarten Behandlungstermin etwa durch einen Spaziergang oder einen Besuch in
einem Café überbrückt habe, weil sie es in Anbetracht ihres Alters jedenfalls
vorgezogen habe, ggfls. vorzeitig mit dem Auto mitgenommen zu werden, als den Weg
zum Arzt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.
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Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, der
Kläger habe entgegen seiner Darstellung im Besuchsbericht vom 16.08.2001 die dort
genannten Kunden nicht aufgesucht, durch uneidliche Vernehmung der Zeugin L1xxxxx
(Steuerbüro B3xxxxx/L1xxxxx/W2xxxxx), ferner durch Einholung einer schriftlichen
Aussage des Steuerberaters R1xx H5xxxxxx gemäß gerichtlichem Schreiben vom
22.01.2003 (Bl. 235 d.A.) sowie durch schriftliche Beantwortung der Beweisfrage durch
den Zeugen G4xx H4xxxxxxxx gemäß Beweisbeschluss vom 17.02.2003 (Bl. 271 d.A.).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom
03.02.2003 (Bl. 259 ff d.A.), die schriftliche Aussage des Zeugen H4xxxxxxxx vom
12.03.2003 (Bl. 273 d.A.) sowie die vom Zeugen R1xx H5xxxxxx diktierte und vom
Steuerbüro H5xxxxxx & Kollegen eingereichte Erklärung vom 27.01.2003 (Bl. 258 d.A.)
Bezug genommen. Weiter hat das Landesarbeitsgericht Beweis erhoben über die
Behauptung der Beklagten, die vom Kläger genannte Fahrtstrecke könne nicht
innerhalb des angegebenen Zeitraums zurückgelegt werden, durch Einholung eines
Gutachtens eines vereidigten Kfz-Sachverständigen. Insoweit wird auf das Gutachten
des Sachverständigen D1. H8xxxx (Bl. 297 ff d.A.) nebst weiterer Erläuterung vom
08.01.2004 (Bl. 357 ff d.A.) verwiesen. Weiter hat das Landesarbeitsgericht Beweis
erhoben über die Behauptung der Beklagten gemäß dem Schriftsatz vom 16.12.2003
(Bl. 322 ff d.A.), der Kläger habe sich - der vorgelegten Bescheinigung entsprechend -
bis mindestens 14.00 Uhr in der Praxis des D1. K4xxxxxx aufgehalten, durch Einholung
einer schriftlichen Aussage des D1. K4xxxxxx. Wegen der entsprechenden
Fragestellung wird auf das gerichtliche Schreiben vom 05.01.2004 (Bl. 344 d.A.), wegen
der Beantwortung durch den Zeugen D1. K4xxxxxx auf Bl. 350 d.A. Bezug genommen.
Ferner hat das Landesarbeitsgericht eine schriftliche Aussage des Zeugen D1.
K4xxxxxx eingeholt zur Behauptung der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 13.01.2004
(Bl. 373 d.A.), der vom Kläger vorgetragene Arztbesuch seiner Mutter in der Zeit von
13.00 bis 14.00 Uhr scheitere daran, dass die Praxis während dieser Zeit geschlossen
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sei. Wegen der Beantwortung der Beweisfrage wird auf Bl. 392 d.A. verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit der Rechtsstreit die Wirksamkeit der
ordentlichen Kündigung vom 19.11.2001 mit Wirkung zum 31.12.2001 betrifft. Soweit die
Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 04.10.2001 im Streit steht, ist die Berufung
hingegen unbegründet.
21
I
22
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom
04.10.2001 nicht beendet worden.
23
In Übereinstimmung mit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung scheitert die fristlose
Kündigung an der fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes. Insoweit wird auf die
zutreffenden Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Zwar hat die
Beklagte gegen den Gleichstellungsbescheid, durch welchen der Kläger einem
Schwerbehinderten gleichgestellt worden ist, Widerspruch eingelegt. Hierauf kommt es
jedoch nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom
19.12.2001 - B 11 AL 57/01 - AP Nr. 1 zu § 2 SchwbG 1986) steht nämlich dem
Arbeitgeber kein Anfechtungsrecht hinsichtlich der Gleichstellungsentscheidung zu.
Damit steht fest, dass die Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes
ausgesprochen werden konnte.
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II
25
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aber durch die nachfolgende, mit
bestandskräftiger Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung vom
19.11.2001 mit Ablauf des 31.12.2001 wirksam beendet worden.
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1. In formeller Hinsicht bestehen gegen die Wirksamkeit der Kündigung keine
Bedenken. Unstreitig hat die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung die Rechte der
Mitarbeitervertretung gewahrt. Mit Schreiben vom 18.10.2001 (Bl. 210 ff d.A.) hat die
Beklagte insbesondere die Mitarbeitervertretung über den Vorwurf informiert, der Kläger
habe nachweislich einen unrichtigen Besuchsbericht vorgelegt. Mit Schreiben vom
31.10.2001 (Bl. 207 d.A.) hat die Mitarbeitervertretung der ordentlichen Kündigung
zugestimmt.
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2. Die Beklagte kann die ausgesprochene Kündigung erfolgreich auf verhaltensbedingte
Gründe stützen.
28
Aufgrund einer umfassenden Würdigung des beiderseitigen Parteivorbringens und der
Beweisaufnahme einschließlich der vorgetragenen Indiztatsachen ist die Kammer
davon überzeugt, dass der Kläger - entgegen seinen Angaben im Besuchsbericht vom
16.08.2001 - die aufgeführten Kundenbesuche nicht durchgeführt hat. Die Darstellung
des Klägers, die Angaben im Besuchsbericht seien allein in zeitlicher Hinsicht
unzutreffend, er habe - wie in der mit Schriftsatz vom 11.02.2003 vorgelegten
Aufstellung ausgeführt - in der Zeit von 13.00 bis 14.23 Uhr die dargestellte Fahrtroute
zurückgelegt und bei den besuchten Kunden entsprechende Prospekte abgegeben,
stellt nach Überzeugung der Kammer eine bloße Schutzbehauptung dar, welche durch
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beweiskräftige Indizien widerlegt ist. Anders als eine bloße Versäumung der
Arbeitspflicht oder verspätete Vorlage von Besuchsberichten stellt die Einreichung eines
inhaltlich unzutreffenden Besuchsberichts - nicht anders als eine
Stempelkartenmanipulation - einen Betrugsversuch dar, welcher auch ohne
vorangehende Abmahnung den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigt.
In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil trifft im
Kündigungsschutzprozess die Beweislast für den behaupteten Kündigungsgrund den
Arbeitgeber (§ 1 Abs. 2 Satz 4
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KSchG), und zwar auch insoweit, als es die Widerlegung der vom Arbeitnehmer
vorgetragenen Rechtsfertigungs- und Entschuldigungsgründe betrifft (BAG Urt. v.
12.08.1976 - 2 AZR 237/75 - AP § 1 KSchG 1969 Nr.3; KR- Etzel, 6. Aufl., § 1 KSchG
Rz 262).
31
Die so bestimmte Beweislast bedeutet allerdings nicht, dass der Arbeitgeber gehalten
wäre, jeden denkbaren Geschehensablauf auszuschließen, welcher der rechtswidrigen
und schuldhaften Pflichtverletzung des Arbeitnehmers entgegen steht. Vielmehr
beschränkt sich die Beweislast des Arbeitgebers darauf, diejenigen Gründe zu
widerlegen, welche der Arbeitnehmer seinerseits vorgetragen hat, um dem erhobenen
Vorwurf entgegen zu treten (KR-Etzel a.a.O.).
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b) Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme muss zu Lasten des Klägers
davon ausgegangen werden, dass seine Angaben im Besuchsbericht vom 16.08.2001
zu den angeblich durchgeführten Kundenbesuchen unzutreffend sind. Insbesondere
kann dem Kläger nicht abgenommen werden, er habe seine Mutter zum angegebenen
Zeitpunkt zu einem Arzttermin gefahren und anschließend ab 13.00 Uhr die Fahrt zu
den Kunden aufgenommen. Der Vortrag des Klägers erscheint insgesamt als
widersprüchlich und unter Berücksichtigung der Aussage des D1. K4xxxxxx als
vollkommen unglaubhaft.
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(1) Im ersten Rechtszuge hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.12.2001 (Bl. 19 d.A.)
unter Vorlage der Bescheinigung der Praxis D1. K4xxxxxx vom 11.10.2001 vorgetragen,
er habe am 16.08.2001 in der Mittagszeit von 13.00 bis 14.00 Uhr seine Mutter zum Arzt
gebracht und anschließend die im Bericht angegebenen drei Kunden besucht. Dieser
Sachvortrag kann bei unbefangenem Verständnis der Bescheinigung vom 16.08.2001,
welche sich nicht etwa auf eine Behandlung der Mutter des Klägers, sondern - in
Abweichung vom vorgedruckten Text - auf die Person des Klägers bezieht, nur so
verstanden werden, dass der Kläger - und nicht etwa allein seine Mutter - sich (aus
Anlass der Behandlung seiner Mutter) zwischen 13.00 und 14.00 Uhr in der Arztpraxis
aufgehalten hat. Ausgehend von diesem zeitlichen Hergang müsste der Kläger die
fraglichen Kundenbesuche in der Zeit zwischen 14.00 und 15.30 Uhr durchgeführt
haben. Ob dies - wie die Beklagte meint - zeitlich gar nicht möglich gewesen wäre oder
ob - wie dies nach dem Sachverständigengutachten jedenfalls für die Zeit von 13.00 bis
14.30 Uhr anzunehmen ist - die Kunden tatsächlich während des genannten Zeitraums
hätten problemlos besucht werden können, kann letztlich offen bleiben.
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(2) Abweichend hiervon und im Gegensatz zum Inhalt der vorgelegten Bescheinigung
hat der Kläger im zweiten Rechtszuge nämlich seinen Vortrag dahingehend gefasst, er
habe sich nicht mit seiner Mutter in der Arztpraxis aufgehalten, sondern diese allein
wegen eines entsprechenden Behandlungstermins zur Arztpraxis gebracht. Während
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seine Mutter nach dem Arztbesuch selbständig nach Hause gefahren sei, habe er die
Kundenbesuche von 13.00 bis ca. 14.30 Uhr durchgeführt.
Die Möglichkeit, die Kundenbesuche in der genannten Zeit durchzuführen, ist zwar
durch das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt worden. Nach der
zeugenschaftlichen Vernehmung der benannten Kunden lässt sich auch nicht mit
Sicherheit ausschließen, dass der Kläger dort vorstellig geworden ist und jeweils einen
Prospekt hinterlassen hat. Den ihr obliegenden Beweis der Unrichtigkeit des
Besuchsberichtes kann die Beklagte auf diesem Wege nicht führen.
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(3) Auf der Grundlage der schriftlichen Aussage des D1. K4xxxxxx muss aber davon
ausgegangen werden, dass auch die neu gefasste Sachdarstellung des Klägers,
abweichend von der vorgelegten Bescheinigung habe er sich zum genannten Zeitpunkt
zwar nicht selbst in der Arztpraxis aufgehalten, vielmehr habe er seine Mutter zur
Arztpraxis gefahren, welche dort einen entsprechenden Untersuchungstermin (also
zwischen 13.00 und 14.00 Uhr) wahrgenommen habe, nicht zutreffen kann.
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Nach der Aussage des D1. K4xxxxxx kann als frühestmöglicher Behandlungstermin der
Zeitpunkt 14.30 Uhr angenommen werden; nach den Behandlungsunterlagen hat sich
die Mutter des Klägers um 15.18 Uhr im Behandlungsraum befunden,
Voruntersuchungen durch nichtärztliches Personal, insbesondere vor 14.30 Uhr sind
nach der Zeugenaussage auszuschließen. Selbst wenn - wie der Kläger geltend
gemacht hat - in der Mittagspause die Arztpraxis keineswegs abgeschlossen ist,
sondern Terminsvereinbarungen möglich bleiben, ändert dies nichts daran, dass
jedenfalls während der Mittagszeit Patienten nicht einbestellt und behandelt werden.
Danach muss es aber - in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Zeugen D1.
K4xxxxxx - als vollkommen unrealistisch angesehen werden, dass sich die Mutter des
Klägers - wie in der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung vom 11.10.2001 aufgeführt -
in der Zeit von 13.00 bis 14.00 Uhr (allein oder mit dem Kläger) in den Räumen der
Arztpraxis aufgehalten hat.
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(4) Die nachfolgende Erklärung des Klägers, möglicherweise sei zwar der
Behandlungstermin erst auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt gewesen, gleichwohl
habe er seine Mutter bereits um 13.00 Uhr bei der Arztpraxis abgesetzt, welche etwa die
Wartezeit anderweit überbrückt habe, steht nicht nur in einem deutlichen Gegensatz
zum vorangehenden Sachvortrag, sondern ist auch mit dem Inhalt der vorgelegten
Bescheinigung, welche nicht etwa allein den Arzttermin, sondern eine konkrete
Anwesenheitsdauer - sei es des Klägers, sei es seiner Mutter - ausweist, unvereinbar.
Soweit der Kläger hierzu ausführt, er habe seinerzeit auf derartige Einzelheiten nicht
geachtet, zumal zwischen Arzttermin vom 16.08.2001 und Ausstellung der
Bescheinigung vom 11.10.2001 nahezu zwei Monate liegen, überzeugt dies nicht.
Ersichtlich hat der Kläger die Bescheinigung vom 11.10.2001 zeitnah zur fristlosen
Kündigung vom 04.10.2001 eingeholt, welche ausweislich des Kündigungsschreibens
auf den Vorwurf gestützt war, einen unrichtigen Besuchsbericht abgegeben zu haben.
Wenn der Kläger sodann diese Kündigung mit der Begründung angriff, die zeitlichen
Angaben im Besuchsbericht beruhten auf einem Versehen, tatsächlich habe er die
aufgeführten Kunden lediglich zu anderer Zeit aufgesucht, so verstand es sich von
selbst, dass die Bescheinigung, welche als Beleg für die Richtigkeit dieses
Verteidigungsvorbringens dienen sollte, ihre Bedeutung gerade wegen der darin
enthaltenen Zeitangabe erhielt.
39
berdies spricht die Tatsache, dass der maßgebliche Arztbesuch die Mutter des Klägers
betraf, weswegen der Text der Bescheinigung im Hinblick auf die Person des Klägers
abgewandelt werden musste, dafür, dass die Sprechstundenhilfe die Bescheinigung
nach Angaben des Klägers erstellt hat. Das gilt erst recht, wenn der Kläger - wie er
zuletzt angegeben hat - seine Mutter nur bis zur Arztpraxis begleitet, die Räumlichkeiten
selbst jedoch gar nicht betreten hat. Irgendein Beweiswert kann der vorgelegten
Bescheinigung danach nicht beigemessen werden, im Gegenteil werden durch die
genannten Ungereimtheiten die Zweifel an der Richtigkeit des
Verteidigungsvorbringens des Klägers verstärkt. Ersichtlich hat sich der Kläger eine
Bescheinigung ausstellen lassen, mit welcher die Sprechstundenhilfe etwas bezeugt
hat, was sie nach dem eigenen Vorbringen des Klägers gar nicht wahrgenommen
haben kann.
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(5) Schließlich fehlt es im Hinblick auf den vom Zeugen D1. K4xxxxxx genannten
Behandlungszeitpunkt - frühestens ab 14.30 Uhr - an einer plausiblen Erklärung dafür,
warum der Kläger seine Mutter bereits um 13.00 Uhr zum Arzt gebracht haben will. Zwar
lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass die Mutter des Klägers es vorzog,
sich vom Kläger mit dem PKW befördern zu lassen und eine längere Wartezeit
hinzunehmen, als die Beschwernisse einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf
sich zu nehmen. Die Kammer hält es jedoch für ausgesprochen realitätsfern, dass ein
solcher - jedenfalls doch ungewöhnlicher - Hergang zum damaligen Zeitpunkt nicht zur
Sprache gekommen bzw. in Vergessenheit geraten sein sollte. Wenn der Kläger
einerseits dem Wunsch seiner Mutter, mit dem Auto zur Arztpraxis gefahren zu werden,
nachkommen wollte und aus diesem Grunde seine Tagesplanung hierauf einrichtete,
andererseits aber im Interesse der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen den Beginn der
Kundenbesuche nicht länger als bis 13.00 Uhr herausschieben wollte, lag die Frage an
die Mutter nahe, zu welcher Uhrzeit denn der Untersuchungstermin angesetzt sei. Wenn
der Kläger dann etwa in diesem Zusammenhang verdeutlichte, er müsse spätestens um
13.00 Uhr mit den Kundenbesuchen beginnen, so erscheint es als geradezu
lebensfremd, dass die Mutter des Klägers nicht etwa den Zeitpunkt des
Untersuchungstermins und die Tatsache erwähnte, sie wolle lieber die sich ergebende
Wartezeit in geeigneter Weise überbrücken, statt öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch
zu nehmen. Wenn der Kläger demgegenüber ausführt, für ihn sei allein die Tatsache
entscheidend gewesen, dass er um 13.00 Uhr mit den Kundenbesuchen beginne, zu
welcher Uhrzeit seine Mutter zum Arztbesuch einbestellt worden sei, sei für ihn ohne
Belang gewesen, so erscheint dies der Kammer als wenig glaubwürdig. Erst recht passt
dies nicht mit der Tatsache zusammen, dass sich der Kläger nachträglich eine
Bescheinigung hat ausstellen lassen, in welcher eine Anwesenheit in der Praxis von
13.00 bis 14.00 Uhr - sei es seiner Person, sei es seiner Mutter - bescheinigt wird.
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Bei einem Arzttermin seiner Mutter am Nachmittag - etwa ab 14.30 Uhr - stellt sich im
Übrigen die Frage, warum nicht der Kläger die geplanten Kundenbesuche planmäßig -
wie im Bericht vom 16.08.2001 aufgeführt - ab 10.30 Uhr durchführen konnte. Wenn der
Kläger - um seine Mutter rechtzeitig zum Arzt begleiten zu können - die Kundenbesuche
ebenso zügig in ca. 90 Minuten abgewickelt hätte, wie er dies für die Zeit ab 13.00 Uhr
vorträgt, hätte er unschwer das vorgesehene Pensum bis zum Mittag erledigen und
anschließend seine Mutter zum Arzt fahren können. Bei einem Arztbesuch zwischen
13.00 und 14.00 Uhr wäre dies möglicherweise anders. Nachdem ein Arzttermin zu
diesem Zeitpunkt widerlegt ist, fehlt dem Vorbringen des Klägers auch unter diesem
Gesichtspunkt jede Plausibilität.
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(6) Insgesamt hält die Kammer in Anbetracht der dargestellten Ungereimtheiten und
Widersprüche den Vortrag des Klägers für widerlegt, er habe im Besuchsbericht vom
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16.08.2001 allein unrichtige zeitliche Angaben zu den Kundenbesuchen gemacht. Die
unrichtige Angabe nicht durchgeführter Kundenbesuche durch einen Außendienstler
stellt aber eine gravierende Arbeitsvertragsverletzung dar, welche - nicht anders als eine
Stempelkartenmanipulation (vgl. LAG Hamm Urt. v. 20.02.1986 - 4 Sa 1288/85 -, DB
1986, 1338) das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört und auch ohne
vorangehende Abmahnung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Das
gilt um so mehr, als die Beklagte bereits in der Vergangenheit - wenn auch nicht in Form
einer Abmahnung - hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, sie lege auf
einen zeitnahen Arbeitsnachweis in Form von Besuchsberichten Wert. Dass es hierbei
im Einzelfall zu irrtümlichen Angaben kommen kann, ist zweifellos richtig. Vorliegend
scheidet ein Irrtum des Klägers aus den dargestellten Gründen jedoch aus. Damit
erweist sich die ausgesprochene Kündigung in der Sache als berechtigt.
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III
45
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 96, 97 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2
ArbGG. Dabei war gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Tatsache zu berücksichtigen, dass die
Beklagte erst auf der Grundlage ihres zweitinstanzlichen Vorbringens mit der
ordentlichen Kündigung durchdringt, weshalb sie trotz teilweisen Obsiegens die Kosten
des zweiten Rechtszuges allein zu tragen hat; allein hinsichtlich der Kosten des ersten
Rechtszuges findet damit eine Kostenteilung nach § 92 Abs. 1 ZPO statt. Die Kosten der
Beweisaufnahme hat hingegen gemäß § 96 ZPO der Kläger zu tragen.
46
IV
47
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 1 ArbGG liegen
nicht vor.
48
Dr. Dudenbostel
Seebauer
Stockhorst-Köthe
49
/Fou.
50