Urteil des LAG Hamm vom 07.03.2006
LArbG Hamm: wissenschaft und forschung, angestelltenverhältnis, vergütung, unterbrechung, lehrer, arbeitsgericht, schule, gerichtsakte, gestaltungsspielraum, gymnasium
Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Sa 1350/02
Datum:
07.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 1350/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 1703/02
Schlagworte:
Stichtagsregelung; Zeitaufstieg von Gesamtschullehrern
Normen:
Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die
Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und
Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) -
Überleitungsgesetz
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung des beklagten L4xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Bielefeld vom 24.07.2002 - 3 Ca 1703/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte L2xx.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.
2
Die am 28.03.1958 geborene Klägerin ist ausgebildete Lehrerin. Sie ist im Besitz der
Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I in den
Fächern Englisch und Französisch (sog. Kombiniererin).
3
Zum Schuljahresbeginn 1996/1997 bewarb sie sich erfolgreich um eine Einstellung in
den Schuldienst des Landes NW. Aufgrund Arbeitsvertrages vom 04.09.1996, wegen
dessen genauen Inhalts auf Bl. 12 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, war sie ab
dem 19.08.1996 zunächst befristet bis zum 17.11.1996 als Lehrkraft im
Angestelltenverhältnis beim beklagten L2xx beschäftigt und mit der Erteilung von
Unterricht an der A2xxxx-B7xxxxxxxxx-Gesamtschule in B6xxxxxxxxxxxx beauftragt.
Ihre Vergütung erfolgte nach Ziffer 6.1 in Verbindung mit 2.2 des Runderlasses des
Kultusministeriums vom 16.11.1981 in der jeweils gültigen Fassung nach
Vergütungsgruppe III BAT. Durch Vereinbarung vom 12.11.1996, wegen deren genauen
Inhalts auf Bl. 11 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, wurde der Arbeitsvertrag vom
04.09.1996 dann dahingehend abgeändert, dass das Arbeitsverhältnis bis zum
02.07.1997 befristet wurde.
4
Nachdem die Klägerin das Angebot des beklagten L4xxxx vom 30.05.1997 auf
Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis
sofort angenommen hatte, wurde sie aufgrund Arbeitsvertrages vom 23.07.1997 für die
Zeit ab dem 18.08.1997 als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf
unbestimmte Zeit eingestellt und der A2xxxx-B7xxxxxxxxx-Gesamtschule in
B6xxxxxxxxxxxx zugewiesen. Nach § 2 des vorgenannten Arbeitsvertrages, wegen
dessen genauen Inhalts auf Bl. 8 und 9 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, richtet
sich das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträgen. Des weiteren gelten die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte
(SR 2 I l BAT). Nach § 4 des Arbeitsvertrages wurde die Klägerin nach Ziffer 6.2 in
Verbindung mit 2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 16.11.1981 in der
jeweils gültigen Fassung in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Die Klägerin ist
seit Beginn ihrer Beschäftigung überwiegend in der Sekundarstufe I zum Einsatz
gekommen.
5
Mit Wirkung zum 01.01.2002 trat in Nordhein-Westfalen das Gesetz zur Überleitung von
Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an
Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) in Kraft.
Dieses Gesetz enthält unter anderem folgende Regelungen:
6
2. Überleitungsregelungen
7
(1) Mit Wirkung vom 01.01.2002 sind
8
1. alle Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -)
an Gymnasien mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe
I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II
9
und
10
2. die Lehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -)
an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt
worden sind, mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I
und für das Lehramt für die Sekundarstufe II
11
in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) – Studienrätin/Studienrat –
übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
12
13
Hintergrund der Stichtagsregelung war der Wille des Haushaltsgesetzgebers, nur 44 %
der Lehrkräfte an Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)
überzuleiten. Dabei entspricht der Anteil von 44 % nach der Berechnung des beklagten
L4xxxx der Quote derjenigen Schüler an Gesamtschulen, die durchschnittlich dem
Bildungsgang der Fachoberschulreife zuzuordnen, die also mit den Schülern an
Gymnasien vergleichbar sind.
14
Zur Vermeidung von Diskrepanzen zwischen beamteten und angestellten Lehrern wies
das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des beklagten L4xxxx die
Bezirksregierungen an, sicherzustellen, dass vergleichbare Lehrkräfte, die sich im
15
Angestelltenverhältnis befinden, unter denselben Voraussetzungen durch Änderung des
Arbeitsvertrages unter Beachtung der Bestimmungen des
Landespersonalvertretungsgesetzes ebenfalls in die "vergleichbare Vergütungsgruppe
BAT II a" mit Wirkung vom 01.01.2002 übergeleitet werden. Der diesbezügliche Erlass
des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW betreffend die
Überleitung von Lehrkräften für die Sekundarstufe I (Bes.Gr. A 12 oder A 13 –
gehobener Dienst -) mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I
und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 – höherer
Dienst -; Übertragung auf Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis vom 20.12.2001 (Az: 123-
23/06-379/01) - kurz: Überleitungserlass - hat folgenden Wortlaut:
Der Stufenplan "Verlässliche Schule 2001 bis 2005" sieht vor, im Gymnasium alle
zu besetzenden Stellen und in der Gesamtschule 44 % der zu besetzenden
Stellen im höheren Dienst (Bes.Gr. A 13) auszuweisen, um mit dem Haushalt
2002 alle Lehrerinnen und Lehrer im Gymnasium mit den Befähigungen für die
Sekundarstufen I und II (Bes.Gr. A 12, ggfs. A 13 – gehobener Dienst) in die
Laufbahn des höheren Dienstes überzuleiten. In der Gesamtschule erfolgt dies bis
zur Grenze von 44 % der Stellen, das heißt, für alle Lehrkräfte mit den genannten
Lehramtsbefähigungen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt
worden sind.
16
Die Umsetzung wird mit dem "Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den
Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und
Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)" ermöglicht, das
mit dem Haushaltsgesetz 2002 (Artikelgesetz) vom Landtag NRW am 19.12.2001
verabschiedet worden ist.
17
Ich bitte sicherzustellen, dass vergleichbare Lehrkräfte, die sich im
Angestelltenverhältnis befinden, unter denselben Voraussetzungen durch
Änderung des Arbeitsvertrages unter Beachtung der Bestimmungen des
Landespersonalvertretungsgesetzes ebenfalls in die vergleichbare
Vergütungsgruppe II a BAT übergeleitet werden.
18
Die Höhergruppierung erfolgt mit Wirkung vom 01.01.2002. § 70 BAT findet keine
Anwendung."
19
Mit Schreiben vom 26.02.2002 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung
Detmold die entsprechende Änderung ihres Anstellungsvertrages. Nachdem die
Bezirksregierung Detmold diesen Antrag mit Schreiben vom 26.02.2002 abgelehnt
hatte, hat die Klägerin ihr Begehren auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT mit
der am 10.05.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage fortverfolgt.
20
Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT
II a aufgrund des Überleitungsgesetzes in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums
für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom
20.12.2001 - 123-23/06 -379/01 – bzw. in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 GG bzw. dem
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Sie sei bereits zum
Schuljahresbeginn 1996/97 eingestellt worden. Das Überleitungsgesetz differenziere
nicht zwischen unbefristeten und befristeten Einstellungen. Nach dem
Überleitungsgesetz sei eine Auswahl nach den Kriterien des Artikel 33 Abs. 2 GG nicht
zu treffen gewesen.
21
Die Klägerin hat beantragt,
22
festzustellen, dass das beklagte L2xx verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend zum
01.01.2002 nach Vergütungsgruppe II a BAT zu vergüten.
23
Das beklagte L2xx hat beantragt,
24
die Klage abzuweisen.
25
Das beklagte L2xx hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe keinen
Rechtsanspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT. Sie erfülle nicht die
Voraussetzungen des Überleitungsgesetzes, da Beschäftigungszeiten aus befristeten
Arbeitsverhältnissen, die nicht nahtlos an eine weitere Beschäftigung anschließen,
keine Berücksichtigung finden könnten. Die Stichtagsregelung für Lehrkräfte an
Gesamtschulen beziehe sich nur auf eine seit diesem Zeitpunkt ununterbrochene
Beschäftigung. Im Übrigen begründe die durch das Überleitungsgesetz vorgenommene
Stichtagsregelung keinen Anspruch auf Überleitung.
26
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24.07.2002 stattgegeben und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf die
begehrte Überleitung in die Vergütungsgruppe BAT II a aufgrund des Runderlasses des
beklagten L4xxxx vom 20.12.2001 in Verbindung mit dem Überleitungsgesetz. Es könne
offen bleiben, ob - trotz der Unterbrechung vom 03.07.1997 bis 17.08.1997 - die
befristeten Arbeitsverhältnisse der Klägerin mit dem beklagten L2xx als Einstellung zum
Schuljahr 1996/97 gewertet werden müssten oder ob erst die Festeinstellung der
Klägerin im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit durch den Vertrag vom
23.07.1997 zum Schuljahresbeginn 1997/98 maßgeblich sei; die Klägerin habe den
Anspruch jedenfalls aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die im
Überleitungsgesetz getroffene Differenzierung zwischen Lehrern an Gymnasien und
Lehrern an Gesamtschulen sei sachwidrig. Gleiches gelte für die Stichtagsregelung.
27
Das beklagte L2xx hat gegen das ihm am 15.08.2002 zugestellte Urteil am 22.08.2002
Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
zum 21.10.2002 - am 16.10.2002 begründet.
28
Das beklagte L2xx vertritt unter Bezugnahme auf sein gesamtes erstinstanzliches
Vorbringen weiterhin die Ansicht, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte
Überleitung habe. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor.
Bei den Lehrern an Gesamtschulen und den Lehrern an Gymnasien handele es sich
nicht um vergleichbare Arbeitnehmergruppen. Der sachliche Grund für die
Differenzierung folge bereits aus der unterschiedlichen Anzahl der Schüler, die einen
entsprechenden Abschluss anstrebten. Auch die Stichtagsregelung sei nicht zu
beanstanden. Tatsächlich erfülle die Klägerin jedoch nicht die Voraussetzungen für die
Überleitung, da sie erst mit dem 18.08.1997 auf unbestimmte Zeit angestellt worden sei.
Ihre Einstellung sei mithin erst zum Schuljahr 1997/98 erfolgt. Das Überleitungsgesetz
habe sich auf beamtete Lehrer bezogen, deren Status eine befristete und unterbrochene
Beschäftigung wesensfremd sei. Der befristeten Einstellung der Klägerin sei zudem
keine Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 GG vorangegangen. Eine Einbeziehung der
vor dem Schuljahr 1996/97 ohne Bestenauslese jeweils befristet eingestellten
Lehrkräfte in die Überleitung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen. Bei
29
Anwendung der Kriterien des Artikel 33 Abs. 2 GG im Zuge der Überleitung wäre die
Klägerin aufgrund ihrer Examensergebnisse nicht zum Zuge gekommen. Im Übrigen
bezieht sich das beklagte L2xx auf das Urteil des LAG Hamm vom 25.09.2003 - 11 Sa
265/03 -.
Das beklagte L2xx beantragt,
30
das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.07.2002 - 3 Ca 1703/02 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
31
Die Klägerin beantragt,
32
die Berufung zurückzuweisen.
33
Die Klägerin verteidigt unter Bezugnahme auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen
das arbeitsgerichtliche Urteil. Ergänzend trägt sie vor, die Berufung des beklagten
L4xxxx darauf, sie sei erst im Schuljahr 1997/98 fest angestellt worden, sei treuwidrig.
Im Übrigen verkenne
34
das beklagte L2xx, dass mit der Überleitung von Lehrkräften eine
Beförderungsentscheidung nicht verbunden gewesen sei. Letztlich beruft sich die
Klägerin auf das Urteil des LAG Köln vom 13.11.2003 - 5 Sa 759/03 -.
35
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
36
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
38
I.
39
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft. Sie wurde
auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, §§
66 Abs. 1, 64 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
40
II.
41
In der Sache ist die Berufung allerdings nicht erfolgreich; das Arbeitsgericht hat der
Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Das beklagte L2xx ist verpflichtet, die
Klägerin ab dem 01. Januar 2002 nach Vergütungsgruppe II a BAT zu vergüten.
42
1.
43
Der Vergütungsanspruch folgt aus der Fallgruppe 10.2 des kraft vertraglicher
Vereinbarung der Parteien für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden
Runderlasses des Kultusministeriums vom 16.11.1981 über die Eingruppierung der im
Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden
Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur
Übernahme in das Beamtenverhältnis (im Folgenden: Erfüllererlass) in der zum
44
01.01.2002 gültigen Fassung in Verbindung mit Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2 des
Überleitungsgesetzes.
a.
45
Da die Fallgruppen 1. bis 8. des Erfüllererlasses kein spezielles
Eingruppierungsmerkmal für Kombinierer an Gesamtschulen vorsehen, die "spätestens
im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden sind", bestimmt sich die Eingruppierung dieser
Lehrkräfte nach der Fallgruppe 10.2 des Erfüllererlasses. Danach erfolgt die
Eingruppierung in die Vergütungsgruppe, die nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen
Vergütungsgruppen (Anlage 1 a zum BAT) der Besoldungsgruppe vergleichbarer
Funktionsstelleninhaberinnen, Funktionsstelleninhaber entspricht, wenn Lehrkräfte in
Funktionen verwendet werden, für die in den Fallgruppen 1. bis 8. kein
Eingruppierungsmerkmal vorgesehen ist. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgt daher
"in die Vergütungsgruppe, die nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen
Vergütungsgruppen (Anlage 1 a zum BAT) der Besoldungsgruppe" vergleichbarer
Lehrkräfte entspricht.
46
Da die Besoldungsgruppe A 13 der Vergütungsgruppe II a BAT entspricht, sind
angestellte Kombinierer an Gesamtschulen in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert,
wenn sie entsprechend den in Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes
festgelegten Voraussetzungen spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden sind.
47
b.
48
Die Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes mit ihren Differenzierungen zwischen
Gymnasiallehrern einerseits und Gesamtschullehrern andererseits sowie innerhalb der
Gruppe der Gesamtschullehrer nach ihrem Eintrittsdatum, die sich der Sache nach als
Stichtagsregelung darstellt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des
Artikel 3 Abs. 1 GG.
49
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber
nach Artikel 3 Abs. 1 GG gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart
entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm jedoch ein weiter
Gestaltungsspielraum. Ihm steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der
Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder
Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Er hat die Grenzen der ihm zustehenden
weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Artikel 3 Abs. 1 GG - erst
überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit
Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, d. h.
wenn die gesetzliche Differenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen
vernünftigen rechtfertigenden Grund zurückführen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom
04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 ff. m.w.N.). Artikel 3 Abs. 1 GG ist
allerdings auch verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt hat, Ungleichheiten der zu
ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei
einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden
müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.04.2001 – 1 BvR 1629/94 -, BVerfGE 103, 242 ff;
BAG, Urteil vom 25.06.2003 - 4 AZR 405/02 -, AP Nr. 1 zu § 1 TVG
Beschäftigungssicherung).
50
Durch Artikel 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber zudem nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht gehindert, Stichtage einzuführen,
obgleich dies unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, insbesondere wenn sich die
tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer
Neuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei
denen diese Voraussetzungen fehlen. Bei der Regelung des Übergangs von einer
älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber zwar ein
Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.1995 – 2 BvR 794/91 -, 2
BvR 831/91 -, 2 BvR 1288/92 -, ZBR 1995, 233 ff.). Allerdings ist zu prüfen, ob der
Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise
genutzt, d.h. ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren
hinreichend gewürdigt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt
und die Wahl des Zeitpunkts sich am gegebenen Sachverhalt orientieren und die
Interessenlage der Betroffenen angemessen erfassen und damit sachlich vertretbar
waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1988 - 1 BvL 5/85, 1 BvL 6/85, 1 BvL 5, 6/85 -,
BVerfGE 79, 212 ff.; BVerfG, Beschluss vom 26.04.1995 - 2 BvR 794/91, 2 BvR 831/91,
2 BvR 1288/92 -, ZBR 1995, 233 ff.).
51
Die unterschiedliche Vergütung von Lehrern nach der Schulform, aber auch nach der
Dauer ihrer Tätigkeit (Stichtagsregelung) lässt sich auf einleuchtende Gründe von
hinreichendem Gewicht zurückführen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem
Urteil vom 06.07.2005 ( - 4 AZR 27/04 -, ZTR 2006, 100 f.) ausführlich begründet. Darauf
wird Bezug genommen.
52
c.
53
Die Klägerin erfüllt die in Fallgruppe 10.2 des Erfüllererlasses in Bezug genommenen
Voraussetzungen des Überleitungsgesetzes für eine Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe II a BAT ab dem 01. Januar 2002. Sie ist Kombiniererin im
Angestelltenverhältnis an einer Gesamtschule und entsprechend Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2
des Überleitungsgesetzes spätestens im Schuljahr 1996 /1997 eingestellt worden.
54
aa.
55
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich der Sache nach bei der auf das Schuljahr
1996/97 bezogenen Voraussetzung des Einstellungszeitpunkts um eine
Stichtagsregelung. Diese erfordert, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom
06.07.2005 (- 4 AZR 42/04 - ZTR 2006, 102 f.) ausgeführt hat, jedoch nicht nur die
Einstellung der Lehrkraft zum Stichtag, sondern nach Sinn und Zweck weiter, dass die
Lehrkraft während der gesamten Zeit nach dem Stichtag als solche beschäftigt gewesen
ist. Nach dem Willen des beklagten L4xxxx sollten an Gesamtschulen lediglich 44 % der
Lehrer in den höheren Dienst übergeleitet werden. Dieser Prozentsatz entsprach nach
den Berechnungen des beklagten L4xxxx dem Anteil der mit Gymnasialschülern
vergleichbaren Gesamtschüler. Die Gruppe der überzuleitenden Lehrkräfte wurde dann
seitens des beklagten L4xxxx mittels der "Stichtagsregelung" bestimmt. Den
gesetzgeberischen Hintergrund dafür hat es dahin erläutert, der Landesgesetzgeber
habe auf das "Anciennitätenprinzip" abgestellt, indem er im Hinblick auf die durch
Gesetz bewirkte Überleitung der bezeichneten Beamtenverhältnisse in die
Vergütungsgruppe A 13 das Kriterium einer ununterbrochenen Dauerbeschäftigung in
seinem - des beklagten L4xxxx – Schuldienst und den damit erworbenen
Erfahrungsvorsprung als ausschlaggebend erachtet habe. Da mithin der auf Grund
56
längerer Beschäftigung erworbene Erfahrungsvorsprung als Differenzierungskriterium
ausschlaggebend sein soll, kann es naturgemäß nicht allein auf die Einstellung zum
Stichtag ankommen, sondern es bedarf auch einer Beschäftigung während der
gesamten Folgezeit. Dass der Landesgesetzgeber diese weitere Voraussetzung nicht
ausdrücklich in Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz aufgenommen hat, erklärt sich
allein daraus, dass dem Beamtenstatus Unterbrechungen aufgrund von Befristungen
fremd sind (vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 06.07.2005 - 4 AZR 42/04 -, ZTR 2006, 102
f. ).
bb.
57
Die als Kombiniererin an einer Gesamtschule beschäftigte Klägerin erfüllt auch die sich
aus Sinn und Zweck der Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2 des Überleitungsgesetzes ergebende
weitere Voraussetzung der Beschäftigung während der gesamten Zeit nach dem
Stichtag.
58
Wie bereits ausgeführt, ist für die Stichtagsregelung als Differenzierungskriterium der
aufgrund bestimmter Beschäftigungsdauer erworbene Erfahrungsvorsprung
ausschlaggebend. Damit kann, wie das Bundesarbeitsgericht ebenfalls in seinem Urteil
vom 06.07.2005 (- 4 AZR 42/04 –, ZTR 2006, 102 f.) ausgeführt hat, allein die
Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses während der Sommerferien vom 03.07.1997 bis
17.08.1997 eine Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz
nicht hindern. Der Erfahrungsvorsprung der Klägerin, den diese aufgrund ihrer
Einstellung im Schuljahr 1996/97 im Verhältnis zu einer danach eingestellten Lehrkraft
erworden hat, wird durch die rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
während der Sommerferien zwischen den Schuljahren 1996/97 und 1997/98 nicht
gemindert. Dies folgt daraus, dass während dieser Zeit für die Lehrkräfte keine
Unterrichtsverpflichtung besteht. Zwar dient die unterrichtsfreie Zeit der Weiterbildung
und der Vorbereitung auf die Unterrichtsverpflichtungen im folgenden Schuljahr.
Hierdurch unterscheidet sich die Klägerin allerdings nicht von den Kolleginnen und
Kollegen, deren Arbeitsverhältnisse während der Sommerferien rechtlich fortbestanden
haben. Die Klägerin hatte das seitens des beklagten L4xxxx bereits im Mai 1997
gemachte Angebot auf eine Einstellung als angestellte Lehrkraft auf unbestimmte Zeit
ab dem Schuljahr 1997/98 noch im Mai 1997, also noch vor den Sommerferien,
angenommen. Damit wusste sie, dass mit dem Schuljahr 1997/98 weitere
Unterrichtsverpflichtungen auf sie zukommen würden. Auch hat sie unbestritten
vorgetragen, sich während der Sommerferien nicht nur weitergebildet, sondern zudem
auf die vor ihr liegenden Unterrichtsverpflichtungen vorbereitet zu haben. Insoweit
unterscheidet sich der Fall der Klägerin von denen ihrer Kolleginnen und Kollegen,
deren Arbeitsverhältnisse während der Sommerferien rechtlich fortbestanden haben, nur
dadurch, dass die Klägerin sich auf das neue Schuljahr unentgeltlich vorbereitete, da
sie unstreitig während der Sommerferien keine Vergütung erhalten hat.
59
Unerheblich ist auch, dass die Klägerin bis zum 02. Juli 1997 aufgrund zweier befristeter
Verträge für das beklagte L2xx tätig war, mithin das Arbeitsverhältnis zwischen diesen
beiden befristeten Verträgen formalrechtlich unterbrochen war. Eine solche lediglich
formalrechtliche Unterbrechung kann die Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 2 Abs. 1
Nr. 2 Überleitungsgesetz ebensowenig hindern. Die mit der Stichtagsregelung
geforderte Erfahrung kann allenfalls, worauf das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil
vom 06.07.2005 (- 4 AZR 42/04 -, ZTR 2006, 102 f.) ebenfalls hingewiesen hat, durch
eine relevante tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung gemindert werden.
60
Es kommt auch nicht darauf an, dass das beklagte L2xx nur 44 % der Lehrer an
Gesamtschulen höhergruppieren wollte. Die Begrenzung auf eine Quote von 44 % war
zwar der Grund dafür, eine Stichtagsregelung zu schaffen. Wer allerdings nach der
gesetzlichen Regelung zum berechtigten Personenkreis gehört, ist nach dem
eindeutigen Wortlaut des Überleitungsgesetzes allein anhand der Stichtagsregelung
selbst zu bestimmen.
61
2.
62
Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass diese nach Angaben des
beklagten L4xxxx nicht zum Zuge gekommen wäre, wenn eine Auswahl nach
Bestenauslesegrundsätzen im Sinne des Artikel 33 Abs. 2 GG durchgeführt worden
wäre. Denn tatsächlich hat eine an die Grundsätze der Bestenauslese nach Artikel 33
Abs. 2 GG gebundene Auswahl in keinem Fall der übergeleiteten Lehrkräfte
stattgefunden.
63
Deshalb kann offen bleiben, ob Artikel 33 Abs. 2 GG vorliegend im Grundsatz
einschlägig wäre (so LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2003 - 11 Sa 265/03 -) oder ob die
Verfassungsbestimmung in Ermangelung einer eigenständigen Auswahlentscheidung
wegen des Fehlens von bereitgestellten höherwertigen Planstellen von vornherein
keine Anwendung findet. Letzteres hat die entscheidende Kammer bereits in ihrem
Urteil vom 21.12.2004 ( - 12 Sa 1387/04 -, zu II 2 c der Gründe) ausführlich begründet.
Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.
64
III.
65
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO, wonach das
beklagte L2xx die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen hat.
66
IV.
67
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG
nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch
weicht die Entscheidung nicht von höchstrichterlicher bzw. landesarbeitsgerichtlicher
Rechtsprechung ab.
68
Dr. Schlewing
Dr. Böhmer
Köhler
69