Urteil des LAG Hamm vom 14.06.2005
LArbG Hamm: lehrer, vergütung, wissenschaft und forschung, erlass, bewährung, stadt, ausbildung, arbeitsgericht, jugend, ausschreibung
Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Sa 2135/04
Datum:
14.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 2135/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 886/04
Schlagworte:
Eingruppierung von Turn-, Sport- und Gymnastiklehrern nach dem
Nichterfüllererlass
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster
vom 07.10.2004 - 3 Ca 886/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
2
Die am 17.03.1947 geborene Klägerin, die ausgebildete und staatlich geprüfte
Gymnastik-lehrerin ist, steht seit dem 17.02.1967 in den Diensten des beklagten L2xxxx.
Aufgrund Arbeitsvertrages vom 21.02.1967, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 12
der Gerichts-akte Bezug genommen wird, war sie zunächst für die Zeit bis zum
31.05.1967 befristet als Angestellte (Lehrer und Aushilfslehrer) unter Einreihung in die
Vergütungsgruppe VI b BAT eingestellt. Sie wurde im Bereich des Schulamtes für die
Stadt W1xxxx an einer Sonderschu-le für Lernbehinderte beschäftigt. Nach § 3 des
zuvor genannten Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis der
Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 (MBl. NW S. 375) und die zur
Änderung und Ergänzung dieses Tarifvertrages abgeschlossenen Tarifverträge
Anwendung. Der zunächst befristete Arbeitsvertrag wurde später entfristet.
3
Mit Schreiben vom 02.04.1968 übersandte das Schulamt für die Stadt W1xxxx der
Klägerin eine Neuberechnung ihrer Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag Nr. 6
sowie § 29 BAT i.V. mit dem 5. Besoldungserhöhungsgesetz und dem Erlass des
Kultusministers NW vom 31.07.1968. Danach war die Klägerin mit Wirkung vom
01.07.1968 in die Vergütungsgruppe V c höhergruppiert. Mit Schreiben vom 25.10.1971
beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf den Erlass des Kultusministers vom
13.09.1971 ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT. Diesem Antrag
4
wurde aufgrund Verfügung des Regie-rungspräsidenten Arnsberg vom 18.11.1971
entsprochen. Die Klägerin wurde nach dem Erlass des Kultusministers vom 13.09.1971
mit Wirkung vom 01.08.1971 nach Vergütungsgruppe V b BAT höhergruppiert. Mit
Wirkung vom 01.08.1990 wurde sie in den Schulamtsbezirk M1xxxxx versetzt und der
E1xxx-K5xxxxx-Schule, einer Sonderschule für Sprachbehinderte, zugewiesen.
Seit August 1999 übte die Klägerin neben ihrer unterrichtlichen Tätigkeit eine
Moderatoren-tätigkeit in der Qualifikationserweiterung für Grundschul- und
Sonderschullehrbeauftragte im Fach Sport aus. Dieser Tätigkeit lag der Erlass des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes
NW vom 02.12.1998 - 822.36 – 32/0 Nr. 310/98 zugrunde. Aufgrund dieses Erlasses
hatte die Bezirksregierung Münster durch Rundverfügung vom 22.03.1999 die
Moderatorentätigkeit ausgeschrieben und den Regelungen des Erlasses entsprechend
in der Ausschreibung darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der Tätigkeit als Co-
Moderatorin mit einer Pflichtstundenermäßigung (Anrechnung auf die wöchentliche
Unterrichtsverpflichtung) von 8 Stunden verbunden war. Für die Zeit vom 01.08.1999 bis
31.01.2000 betrug die wöchentliche Entlastung der Klägerin zunächst 4 Stunden, für die
Zeit ab dem 01.02.2000 wurde das Entlastungskontingent bei einer wöchentlichen
Pflichtstundenzahl von 21 Wochenstunden auf 9 Wochenstunden erhöht. Obgleich die
Wochenarbeitszeit der Klägerin für die Zeit ab dem 01.08.2003 auf ihren Antrag hin
arbeitsvertraglich auf 17 Wochenstunden reduziert worden war, wurde die
Pflichtstundenermäßigung von 9 Wochenstunden zunächst beibehalten. Mit Schreiben
der Bezirksregierung Münster vom 18.12.2003 wurde die Pflichtstundenermäßigung für
die Zeit ab dem 01.02.2004 dann auf 8 Wochenstunden herabgesetzt. Seit dem
01.02.2005 übt die Klägerin keinerlei Moderatorentätigkeit mehr aus.
5
Bereits mit Schreiben vom 26.09.2003 hatte die Klägerin beim Schulamt für die Stadt
M1xxxxx unter Hinweis auf den kultusministeriellen Erlass vom 13.09.1971 beantragt,
sie ab März 2003 aus der Vergütungsgruppe BAT IV a zu vergüten. Zur Begründung
hatte sie sich darauf berufen, dass Sport in Nordhrein-Westfalen ein wissenschaftliches
Fach sei, weshalb die Nr. 2.4 des ministeriellen Erlasses einschlägig sei und ihr nach
mindestens 6-jähriger Bewährung in ihrer Tätigkeit und in der Vergütungsgruppe BAT IV
b eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT IV a zustehe. Im Übrigen hatte sie auf
ihre Tätigkeit als Moderatorin hingewiesen. Mit Schreiben vom 07.10.2003 hatte das
Schulamt für die Stadt M1xxxxx der Klägerin daraufhin mitgeteilt, die Bezirksregierung
M1xxxxx um schulfachliche und stellenplanmäßige Stellungnahme gebeten zu haben.
Seitens der Bezirksregierung M1xxxxx war die Klägerin dann mit Schreiben vom
05.11.2003 gebeten worden, zur Überprüfung der Wertigkeit ihrer Moderatorentätigkeit
eine entsprechende Arbeitsbeschreibung zu erstellen.
6
Nachdem die Klägerin auf ihr Schreiben vom 14.11.2003, in welchem sie der
Bezirksregie-rung die Tätigkeitsmerkmale der Moderatorentätigkeit dargestellt hatte,
weder seitens des Schulamtes, noch seitens der Bezirksregierung eine Antwort erhalten
hatte, hat sie mit der am 26.03.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage ihr
Begehren auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT IV a gerichtlich fortverfolgt.
Zugleich hat sie gegenüber dem beklagten L1xx, vertreten durch die Bezirksregierung
M1xxxxx, Klage erhoben mit dem Ziel, für ihre Tätigkeit als Moderatorin weiterhin eine
Pflichtstundenermäßigung von 9 Wochen-stunden zu erhalten.
7
Im Hinblick auf ihr Höhergruppierungsbegehren hat die Klägerin den Standpunkt
vertreten, dass sich ihre Eingruppierung ausschließlich nach dem Erlass des
8
Kultusministers des Landes NW vom 13.09.1971 richte. Für ihre Eingruppierung
einschlägig sei hier die Ziffer 2.4, da es sich bei dem Fach Sport um ein
wissenschaftliches Fach handele. Im Übrigen sei ihre Höhergruppierung auch durch die
von ihr seit 1999 ausgeübte Moderatorentätigkeit im Rahmen der
Qualifikationserweiterung von Lehrkräften gerechtfertigt. Für ihre Moderatoren-tätigkeit,
die trotz der Reduzierung der Anrechnungsstunden nach wie vor mehr als 50 % ihrer
Arbeitszeit ausmache, sehe der Erlass kein Eingruppierungsmerkmal vor. Vielmehr sei
nach Ziffer 9.7 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 20.11.1981 bezüglich
ihrer Eingruppierung die Entscheidung des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
einzuho-len. Die Herabsetzung der Pflichtstundenermäßigung für die
Moderatorentätigkeit für die Zeit ab dem 01.02.2004 um eine Stunde sei nicht
gerechtfertigt. Mit dieser Reduzierung der Pflichtstundenermäßigung von 9 auf 8
Stunden beantworte die Bezirksregierung M1xxxxx vielmehr offensichtlich nur ihr
Höhergruppierungsbegehren. Es sei liege auf der Hand, dass mit der Reduzierung der
Pflichtstundenermäßigung nur verhindert werden solle, dass ihre Moderatorentätigkeit
mehr als 50 % der gesamten Arbeitszeit ausmache. Aus dem Grunde entspreche die
Reduzierung der Pflichtstundenermäßigung nicht billigem Ermessen im Sinne von §
315 BGB.
Die Klägerin hat beantragt,
9
1. festzustellen, dass das beklagte L1xx, vertreten durch das Schulamt für die Stadt
M1xxxxx, verpflichtet ist, die Klägerin in die Vergütungsgruppe BAT IV a einzugrup-
pieren und sie ab dem 01.03.2003 aus der Vergütungsgruppe BAT IV a zu
vergüten,
10
2. festzustellen, dass das beklagte L1xx, vertreten durch das Schulamt für die Stadt
M1xxxxx, verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Nettodifferenzbeträge zwischen der
Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT IV a mit 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit verzinslich zu stellen,
11
3. die Verfügung des beklagten L2xxxx, vertreten durch die Bezirksregierung
M1xxxxx, vom 18.12.2003, mit welcher die Pflichtstundenermäßigung der Klägerin
für ihre Tätigkeit in der Qualifikationserweiterung "Bewegungserziehung und Sport
in der Primarstufe für Grund- und Sonderschulbeauftragte im Schulsport" von 9 auf
8 Wochenstunden reduziert worden ist, aufzuheben,
12
4. das beklagte L1xx, vertreten durch die Bezirksregierung M1xxxxx, zu verurteilen,
der Klägerin für ihre Tätigkeit in der Qualifikationserweiterung
"Bewegungserziehung und Sport in der Primarstufe für Grund- und
Sonderschulbeauftragte im Schulsport" weiterhin eine Pflichtstundenermäßigung
von 9 Wochenstunden zu gewähren.
13
Das beklagte L1xx hat beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Das beklagte L1xx hat die Auffassung vertreten, dass sich die Eingruppierung der
Klägerin allein nach dem Erlass des Kultusministers des Landes NW vom 20.11.1981
richte. Dieser Erlass sei an die Stelle des Erlasses vom 13.09.1971 getreten. Nach Ziffer
1.9 des Erlasses vom 20.11.1981, die über die Verweisung in Ziffer 2.16 Anwendung
16
finde, könne die Klägerin keine höhere Vergütung beanspruchen. Die Ziffer 2.4 des
Nichterfüllererlasses komme nicht zum Zuge, da der Erlass für Turn-, Sport- oder
Gymnastiklehrer eine vorrangig anzuwendende Sonderregelung enthalte. Aus der
Wahrnehmung der Moderatorentätigkeit könne die Klägerin keinen Anspruch auf eine
höhere Vergütung ableiten, da der der Moderatorentätigkeit zugrundeliegende Erlass
vom 02.12.1998 lediglich die Gewährung von Anrechnungsstunden und nicht eine
höhere Vergütung vorsehe. Aus dem Grunde habe auch kein Anlass bestanden, gemäß
Ziffer 9.7 des Erlasses vom 20.11.1981 eine Entscheidung des Ministeriums einzuholen.
Die Reduzierung der Pflichtstundenermäßigung von 9 auf 8 Wochenstunden entspreche
billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Nach der Reduzierung der Wochenarbeitszeit
von 21 auf 17 Wochenstunden sei es im Interesse der Schülerinnen und Schüler
gewesen, den Unterrichtsanteil der Klägerin von 8 Wochenstunden auf 9
Wochenstunden zu erhöhen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.10.2004 abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die
begehrte Höhergruppierung. Es könne offen bleiben, ob sich die Eingruppierung der
Klägerin nach dem Erlass vom 13.09.1971 oder nach dem Erlass vom 20.11.1981
richte. Das Höhergruppierungsbegehren der Klägerin sei nach keinem der Erlasse
gerechtfertigt. Zwar sei Sport in Nordrhein-Westfalen ein wissenschaftliches Fach. Eine
Heranziehung der Ziffer 2.4 der jeweiligen Erlasse scheitere jedoch daran, dass beide
Erlasse für die Tätigkeit von Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrern eine die Ziffern 2.4
verdrängende Sonderregelung enthielten. Hieran ändere auch die Wahrnehmung der
Moderatorentätigkeit durch die Klägerin nichts. Ihre Eingruppierung richte sich nicht
nach den Regeln des § 22 BAT. Insbesondere habe die Ausschreibung vom 22.03.1999
gerade keine besondere Vergütung für die Moderatorentätigkeit vorgesehen. Die
Reduzierung der Pflichtstundenermäßigung auf 8 Wochenstunden entspreche billigem
Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB.
17
Die Klägerin hat gegen das ihr am 21.10.2004 zugestellte Urteil am 17.11.2004
Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
zum 21.01.2005 - am 18.01.2005 begründet.
18
Die Klägerin ist der Meinung, das Arbeitsgericht habe die Systematik des
Eingruppierungserlasses verkannt. Die Ziffern 2.4 der jeweiligen Erlasse würden nicht
durch die Tätigkeitsmerkmale für Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer verdrängt.
19
Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ihre Berufung, soweit sie sich
gegen das L1xx NW, vertreten durch die Bezirksregierung M1xxxxx, richtete,
zurückgenommen. Das Verfahren ist insoweit abgetrennt und unter einem neuen
Aktenzeichen fortgeführt worden.
20
Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin nunmehr nur noch,
21
das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.10.2004 - 3 Ca 886/04 - abzuändern
und
22
1. festzustellen, dass das beklagte L1xx, vertreten durch das Schulamt für die Stadt
23
M1xxxxx, verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.03.2003 aus der
Vergütungsgruppe BAT IV a zu vergüten,
24
2. festzustellen, dass das beklagte L1xx, vertreten durch das Schulamt für die Stadt
M1xxxxx, verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Differenzbeträge zwischen der
Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT IV a und der Vergütungsgruppe V b mit
5 %- Punkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu verzinsen.
25
Das beklagte L1xx beantragt,
26
die Berufung zurückzuweisen.
27
Das beklagte L1xx verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und steht auf dem
Standpunkt, dass sich das Begehren der Klägerin auf Höhergruppierung ausschließlich
nach dem Erlass vom 20.11.1981 richte. Danach sei das Höhergruppierungsbegehren
der Klägerin nicht begründet.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
29
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
31
I.
32
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft.
Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß
begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
33
II.
34
In der Sache hat die Berufung allerdings keinen Erfolg.
35
1.
36
Die Feststellungsklage ist zwar nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
37
Die Klägerin verfolgt die Feststellung der Verpflichtung des beklagten L2xxxx, an sie
eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT IV a zu zahlen, mit einer sogenannten
Eingruppierungsfeststellungsklage. Eine solche Klage ist innerhalb des öffentlichen
Dienstes allgemein üblich; gegen ihre Zulässigkeit bestehen nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken (vgl. BAG, Urteil vom
29.11.2001 – 4 AZR 736/00 -, AP Nr. 288 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = BAGReport 2002,
259 ff.; BAG, Urteil vom 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 -, AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT
1975). Der Feststellungsantrag ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand
hat (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.1970 – 4 AZR 106/69 -, AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT;
38
BAG, Urteil vom 26.03.1997 – 4 AZR 489/95 -, AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT).
2.
39
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegenüber dem
beklagten L1xx keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT IV a
für die Zeit ab dem 01.03.2003.
40
a.
41
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 22 BAT, wonach sich die
Eingruppierung der Angestellten des öffentlichen Dienstes nach den
Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b) richtet und der
Angestellte eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe erhält, in die er eingruppiert ist.
Die Anwendung des § 22 BAT setzt nämlich voraus, dass die Tätigkeit des Angestellten
überhaupt von der Vergütungsordnung zum BAT erfasst ist. Dies ist bei Lehrkräften
aufgrund der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT
(Allgemeine Vergütungsordnung) indes nicht der Fall. Dort haben die
Tarifvertragsparteien vielmehr vereinbart, dass die Anlage 1 a nicht für Angestellte gilt,
die als Lehrkräfte beschäftigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.1994 – 4 AZR 524/93 -
, AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 09.07.1997 – 10 AZR 851/95 -, n.
v.; BAG, Urteil vom 18.10.2000 – 10 AZR 568/99 -, ZTR 2001, 226 ff.).
42
b.
43
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a
BAT aus ihrem Arbeitsvertrag in Verbindung mit Ziff. 2.4 des zwischen den Parteien
vereinbarten Nichterfüllererlasses. Zwar ist eine unter den Parteien getroffene
Vereinbarung darüber, dass ein Nichterfüllererlass auf das Arbeitsverhältnis
anzuwenden ist, dahingehend auszulegen, dass nicht nur die im Arbeitsvertrag
vorgesehene, sondern auch eine höhere Vergütung geschuldet ist, sofern die Klägerin
die im Nichterfüllererlass genannten Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung
erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 23.07.1997 – 10 AZR 646/95 -, AP Nr. 63 zu §§ 22, 23 BAT
Lehrer). Die Kammer konnte es im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien der Runderlass des Kultusministers vom 13.09.1971 über
die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an
allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die die fachlichen und
pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht
erfüllen (im Folgenden: Nichterfüllererlass vom 13.09.1971), Anwendung findet, oder ob
die Parteien die Anwendung des Nichterfüllererlasses des Kultusministeriums in seiner
jeweiligen Fassung vereinbart haben, so dass der Runderlass des Kultusministeriums
über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und
Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und
pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vom
20.11.1981 (im Folgenden: Nichterfüllererlass vom 20.11.1981) maßgeblich wäre. Die
Klägerin erfüllt nach keinem der beiden Erlasse die Voraussetzungen für den geltend
gemachten Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT.
44
aa.
45
Die jeweiligen Nichterfüllererlasse haben, soweit es auf ihre Bestimmungen für die
Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe BAT IV a ankommt, folgenden
Wortlaut:
46
(1).
47
Die entsprechenden Bestimmungen des Nichterfüllererlass vom 13.09.1971 haben
folgenden Wortlaut:
48
1. Lehrer an Grund- und Hauptschulen
49
...
50
1.11 Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer
51
mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastikleh-rerprüfung
V c
52
nach langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser
53
Vergütungsgruppe V b
54
...
55
2. Lehrer an Realschulen
56
...
57
2.4 Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern
58
ohne Ausbildung nach Fallgruppe 2.2 oder Fallgruppe 2.3 mit anderweitiger
59
Ausbildung
60
die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen IV b
61
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser
Vergütungsgruppe IV a
62
...
63
Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Grund- und
Hauptschulen eingruppiert.
64
3. Lehrer an Sonderschulen
65
...
66
Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Realschulen eingruppiert.
67
4. Lehrer an Gymnasien
68
...
69
4.11 Turn- Sport- und Gymnastiklehrer
70
mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer-
71
prüfung V b I
72
nach langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungs-
73
gruppe IV b
74
(2).
75
Die entsprechenden Bestimmungen des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 haben
folgenden Wortlaut:
76
1. Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen
77
...
78
1.9 Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer
79
mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn-, Sport- oder Gymnastik-
80
lehrerprüfung bei entsprechender Tätigkeit V c
81
nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in
82
dieser Vergütungsgruppe V b
83
...
84
2. Lehrer an Realschulen
85
...
86
2.4 Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Sekundarstufe I
87
ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 2.1 bis 2.3 mit anderweitiger
88
abgeschlossener fachspezifischer Ausbildung, die überwiegend Unterricht
89
in einem wissenschaftlichen Fach erteilen V b
90
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in
91
dieser Vergütungsgruppe IV b
92
(dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 2.5 bis 2.16)
93
...
94
2.16 Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Grund- oder
Haupt
95
schulen eingruppiert.
96
3. Lehrer an Sonderschulen
97
...
98
3.13 Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Realschulen
eingruppiert.
99
4. Lehrer an Gymnasien
100
...
101
4.11 Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer
102
mit staatlicher oder staatlich anerkannter Turn- , Sport- oder Gymnastiklehrerprü-
103
fung bei entsprechender Tätigkeit V b
104
nach mindestens dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser
105
Vergütungsgruppe IV b.
106
bb.
107
Die Klägerin
Nichterfüllerer-lasse. Da ein Tätigkeitsmerkmal, welches auf ihre Vorbildung und ihre
Tätigkeit zutrifft, un-
108
ter Ziffer 3 nicht genannt ist, unterfällt sie, wovon die Parteien auch übereinstimmend
ausgehen, der Auffangregelung der Ziffer 3 des Nichterfüllererlasses vom 13.09.1971
bzw. der Ziffer 3.13 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981, wonach sie wie die
entsprechenden Lehrer an Realschulen eingruppiert wird.
109
cc.
110
Damit kommt zwar für sie auch die von ihr beanspruchte Eingruppierung nach Ziffer 2.4
der jeweiligen Nichterfüllererlasse zunächst durchaus in Betracht. Auch erteilt die
Klägerin überwiegend Unterricht im Fach Sport, das in Nordrhein-Westfalen als
wissenschaftliches Fach gilt (vgl. Erlass des Kultusministers vom 31.07.1975 – Z B1/2-
2306-607/75-). Gleichwohl richtet sich ihre Eingruppierung nicht nach diesen
Fallgruppen, da diese über den Schlusssatz der Ziffer 2 des Nichterfüllererlasses vom
13.09.1971 bzw. die Ziffer 2.16 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 durch die für
111
die Vergütung von Turn-, Sport- und Gymnastiklehrern anwendbaren Fallgruppen 1.11
des Nichterfüllererlasses vom 13.09.1971 bzw. 1.9 des Nichterfüllererlasses vom
20.11.1981 getroffenen Spezialregelungen verdrängt werden. (sogenanntes
Spezialitätsprinzip, vgl. BAG, Urteil vom 10.09.1980 – 4 AZR 692/78 -, AP Nr. 40 zu §§
22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 04.04.1984 – 4 AZR 81/82 -, AP Nr. 88 zu §§ 22, 23
BAT 1975; BAG, Urteil vom 06.09.1989 – 4 AZR 302/89 -, ZTR 1990, 26 f. ; BAG, Urteil
vom 18.05.1994 - 4 AZR 524/93 -, AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT). Zudem gehören die in
den Erlassen aufgeführten Fachlehrer nicht zu den Lehrern in der Tätigkeit von
Realschul- bzw. Sonderschullehrern. Dies ergibt eine Auslegung des gesamten
Regelungswerkes der Nichterfüllererlasse. Damit hat die Klägerin nur einen Anspruch
auf eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT, in welche sie auch
tatsächlich eingruppiert ist.
(1).
112
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Erlasse nach den
Regeln des Verwaltungsrechts auszulegen. Sie verlieren nämlich ihren öffentlich-
rechtlichen Cha-rakter nicht dadurch, dass sie kraft Vereinbarung als Vertragsrecht im
Rahmen des Arbeits-verhältnisses Anwendung finden. Sie bleiben vielmehr Bestandteil
des öffentlichen Rechts, ihre Auslegung richtet sich daher nach verwaltungsrechtlichen
Grundsätzen. Danach ist der wirkliche Wille des Hoheitsträgers zu erforschen und nicht
an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks einer Willenserklärung zu haften, wobei
aber nur der Wille berücksichtigt werden kann, der in dem Erlass oder in mit ihm im
Zusammenhang stehenden Schriftstücken seinen Niederschlag gefunden hat. Hierbei
ist insbesondere die systematische und die teleologische Interpretation von Bedeutung.
Demgemäss ist auch der Gesamtzusammenhang der
113
Regelungen eines einzelnen Erlasses ein wichtiges Auslegungskriterium (vgl. BAG,
Urteil vom 18.05.1994 – 4 AZR 524/93 -, AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil
vom 06.09.1989 4 AZR 302/89 -, ZTR 1990, 26 f.).
114
(2).
115
Der Gesamtzusammenhang der Regelungen der Nichterfüllererlasse zeigt, wie das
Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.05.1995 (- 4 AZR 524/93 -, AP Nr. 34 zu
§§ 22, 23 BAT Lehrer) ausdrücklich ausgeführt hat, eindeutig, das Turn-, Sport- und
Gymnastiklehrer nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen zu vergüten sind, die die
überwiegende Unterrichtserteilung in einem wissenschaftlichen Fach voraussetzen.
116
Ein Turn-, Sport- und Gymnastiklehrer an einer Grund- oder Hauptschule, der ohne
Hochschulausbildung überwiegend Unterricht in Sport und damit in einem
wissenschaftlichen Fach erteilt, erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Ziffern 1.3 des
Nichterfüllererlasses vom 13.09.1971 bzw. 1.3 des Nichterfüllererlasses vom
20.11.1981 mit der Folge, dass ihm zunächst Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b
bzw. V b zustünde. Unter der Fallgruppe 1.11 des Nichterfüllererlasses vom 13.09.1971
bzw. der Fallgruppe 1.9 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 ist hingegen für Turn-,
Sport- oder Gymnastiklehrer gleicher Ausbildungsstufe deren Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe V c und erst nach langjähriger Bewährung bzw. mindestens
dreijähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe V b vorgesehen. Wäre nun die
überwiegende Erteilung von Sportunterricht als überwiegende Erteilung von Unterricht
in einem wissenschaftlichen Fach zu vergüten, liefen die Fallgruppen 1.11 des
117
Nichterfüllererlasses vom 13.09.1971 bzw. 1.9 des Nichterfüllererlasses vom
20.11.1981 leer.
Entsprechendes gilt auch für Sportlehrer an Gymnasien. Diese wären, wenn sie nicht
über eine Hochschulausbildung verfügen, wegen überwiegender Unterrichtserteilung in
einem wissenschaftlichen Fach nach Ziffer 4.4. des Nichterfüllererlasses vom
13.09.1971 bzw. Ziffer 4.5 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 – ohne
Berücksichtigung einer Bewährung - nach der Vergütungsgruppe IV a bzw. IV b zu
vergüten. Demgegenüber sehen die Ziff. 4.11 der jeweiligen Nichterfüllererlasse für
Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer gleicher Ausbildungsstufe – ohne Berücksichtigung
einer Bewährung – lediglich eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT V b vor.
Auch diese zuletzt genannten Fallgruppen würden leer laufen, wenn die überwiegende
Erteilung von Sportunterricht als die überwiegende Erteilung von Unterricht in einem
wissenschaftlichen Fach zu vergüten wäre.
118
(3).
119
Die Klägerin erfüllt aber auch aus einem weiteren Grund nicht die Voraussetzungen der
Fallgruppe 2.4 der jeweiligen Nichterfüllererlasse für die von ihr geltend gemachte
Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT. Diese Fallgruppe, die für "Lehrer in der
Tätigkeit von Realschullehrern" gilt, ist zwar, wie die Berufung zutreffend ausführt, für
Sonderschullehrer, die über die Verweisungsregelung des jeweiligen Schlusssatzes der
Ziffer 3 der Erlasse Eingruppierung in diese Gruppe beanspruchen, als "Lehrer in der
Tätigkeit von Sonderschullehrern" zu lesen. Unter einem "Lehrer in der Tätigkeit von
Realschullehrern" bzw. "Lehrer in der Tätigkeit eines Sonderschullehrers" verstehen die
Erlasse indes gerade nicht die in ihnen ausdrücklich aufgeführten Fachlehrer, was sich
ebenso aus der jeweiligen Verweisungsregelung des Schlusssatzes der Ziffer 2 des
Nichterfüllererlasses vom 13.09.1971 sowie aus der Ziffer 2.16 in Verbindung mit dem
Klammerzusatz zu Ziffer 2.4 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 ergibt (so im
Ergebnis auch BAG, Urteil vom 18.05.1994 – 4 AZR 524/93 -, AP Nr. 34 zu §§ 22, 23
BAT).
120
c.
121
Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT
letztlich auch nicht mit Erfolg auf Ziffer 9.7 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981
stützen. Selbst wenn dieser Nichterfüllererlass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
Anwendung finden sollte, folgt aus Ziffer 9.7 nicht die Verpflichtung des beklagten
L2xxxx zu einer entsprechenden Eingruppierung der Klägerin.
122
aa.
123
Zwar ist nach Ziffer 9.7 des Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 bezüglich der
Eingruppierung die Entscheidung des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
einzuholen, sofern Lehrer in Funktionen verwendet werden sollen, für die dieser
Runderlass kein Eingruppierungsmerkmal vorsieht. Allerdings sieht Ziffer 9.7 des zuvor
genannten Nichterfüllererlasses für die Funktionen, für die der Runderlass kein
Eingruppierungs-merkmal enthält, keine bestimmte Eingruppierung vor, sondern
verpflichtet lediglich intern die Behörde dazu, die Entscheidung des Ministeriums
einzuholen. Selbst wenn die Parteien also die Geltung des Nichterfüllererlasses vom
20.11.1981 vereinbart hätten und dieser Nichterfüllererlass nach ständiger
124
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts damit unmittelbare arbeitsrechtliche
Bedeutung erlangt hätte (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.1988 – 4 AZR 765/87 -, AP Nr. 24
zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil vom 21.07.1993 - 4 AZR 489/92 -, AP Nr. 64 zu §§
22, 23 BAT Lehrer), hätte die Ziffer 9.7 des Nichterfüllererlasses
hierdurch nicht die Qualität einer Anspruchsgrundlage erlangt, aus der sich ein
Anspruch der Klägerin auf eine bestimmte Eingruppierung und damit Vergütung ergäbe.
Vielmehr bedürfte es in einem solchen Fall einer ausdrücklichen vertraglichen
Vereinbarung unter den Vertragsparteien über eine bestimmte Eingruppierung bzw.
Vergütung.
125
bb.
126
Im Übrigen liegen nicht einmal die Voraussetzungen dafür vor, dass eine Entscheidung
des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder hätte eingeholt werden müssen. Dabei
konnte die Kammer es offen lassen, ob der Begriff der "Funktion" in Ziffer 9.7 des
Nichterfüllererlasses vom 20.11.1981 nur im Sinne offizieller Funktionsstellen oder
darüber hinaus auch im Sinne einer bestimmten Tätigkeit, die von den übrigen
Eingruppierungsmerkmalen nicht erfasst wird, zu verstehen ist. Offen bleiben konnte
ferner, ob insoweit die überwiegende Tätigkeit ausschlaggebend sein sollte. Selbst
wenn man die Moderatorentätigkeit der Klägerin rein begrifflich als überwiegende
Verwendung in einer Funktion i. S. der Ziff. 9.7 des Nichterfüllererlasses vom
20.11.1981 ansehen wollte, hätte eine Entscheidung des Ministeriums nicht eingeholt
werden müssen. Der Moderatorentätigkeit der Klägerin lag der Erlass des Ministeriums
für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes NW vom
02.12.1998 - 822.36-32/0 Nr. 310/98 zugrunde. Mit diesem Erlass hatte das Ministerium
entschieden, dass die Qualifizierungsmaßnahmen für Grundschullehrkräfte im Bereich
der Bewegungs-, Spiel- und Sporterziehung fortzuführen und zu erweitern und für
Sonderschullehrkräfte gleichermaßen einzurichten waren. Den Regelungen dieses
Erlasses entsprechend war in der Ausschreibung vom 22.03.1999 darauf hingewiesen
worden, dass die Wahrnehmung der Tätigkeit als Co-Moderatorin mit einer
Pflichtstundenermäßigung (Anrechnung auf die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung)
von 8 Stunden verbunden werden sollte. Von einer höheren Vergütung bzw. anderen
Vergütung für die Wahrnehmung der Tätigkeit als Moderator/als Moderatorin war in dem
zuvor genannten Erlass vom 02.12.1998 hingegen nicht im Ansatz die Rede. Hieraus
folgt, dass sich aus Sicht des Ministeriums durch die Wahrnehmung der Tätigkeit als
Moderator/als Moderatorin nichts an der eigentlichen Funktion der jeweiligen Lehrkraft
als Lehrer und damit auch nichts an ihrer Eingruppierung ändern sollte. Vielmehr sollte
die Tätigkeit als Moderator/als Moderatorin im Rahmen der Funktion als Lehrkraft
wahrgenommen werden.
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III.
128
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO, wonach die
Klägerin die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen hat.
129
IV.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG
nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch
weicht die Entscheidung nicht von höchstrichterlicher oder landesarbeitsgerichtlicher
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weicht die Entscheidung nicht von höchstrichterlicher oder landesarbeitsgerichtlicher
Rechtsprechung ab.
Dr. Schlewing
Freiling
Knoke
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