Urteil des LAG Hamm vom 10.03.2006
LArbG Hamm: betriebsrat, verfügung, seminar, beschwerdekammer, ausstattung, unternehmen, entsendung, schreibmaschine, software, geschäftsführung
Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 154/05
Datum:
10.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 154/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 5 BV 28/05
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 45/06 Beschwerde teilweise verworfen,
teilweise zurückgewiesen 16.05.2007
Schlagworte:
Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats PC nebst Zubehör
Schulungsveranstaltung Erforderlichkeit ordnungsgemäße
Beschlussfassung des Betriebsrats
Normen:
§§ 25 Abs. 1, 29, 30, 33 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 und 2 BetrVG
Leitsätze:
Bei der Anschaffung und Nutzung eines PC nebst Zubehör für den
Betriebsrat kann auf konkrete Darlegungen der Erforderlichkeit nicht
verzichtet werden. Bloße
Arbeitserleichterungen, Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen
können die Erforderlichkeit der Anschaffung eines PC nebst Zubehör für
den Betriebsrat nicht begründen.
Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Tenor:
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.08.2005 - 5 BV 28/05 - abgeändert.
Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e:
1
A
2
Die Beteiligten streiten um die Ausstattung des Betriebsratsbüros mit einem PC sowie
um die Freistellung von Schulungskosten.
3
Der Arbeitgeber betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Die einzelnen Verkaufsstellen
sind organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet, denen ein Bezirksleiter vorsteht.
4
Dem Bezirk D1xxxxxx I gehören 28 Verkaufsstellen an, in denen ca. 100 Mitarbeiter
beschäftigt sind.
Im Bezirk D1xxxxxx I wurde im Jahre 2003 erstmals ein fünfköpfiger Betriebsrat, der
Antragteller des vorliegenden Verfahrens, gewählt. Vorsitzende des gewählten
Betriebsrats ist die Beteiligte zu 3..
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Im Unternehmen des Arbeitgebers sind in der Bundesrepublik Deutschland ca. 30
Verkaufsbüros eingerichtet, denen jeweils ein Verkaufsleiter vorsteht. Diese
Verkaufsbüros sind jeweils für 15 bis 20 Bezirke zuständig. So existiert in D1xxxxxx ein
Verkaufsbüro, das für 15 Bezirke im Ruhrgebiet zuständig ist. In diesen 15 Bezirken sind
ca. 320 Verkaufsstellen mit insgesamt ca. 2000 Mitarbeitern eingerichtet.
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Bereits seit Jahren streiten der Arbeitgeber und verschiedene in den jeweiligen
Bezirken gewählte Betriebsräte um die Ausstattung der jeweiligen Betriebsratsbüros mit
einem handelsüblichen PC. Zu dieser Problematik haben die Beteiligten des
vorliegenden Verfahrens zahlreiche Beschlüsse von Arbeitsgerichten und
Landesarbeitsgerichten zu den Gerichtsakten gereicht. Auf diese Beschlüsse wird
Bezug genommen.
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Ansprechpartner des Betriebsrates in personellen und sozialen Angelegenheiten ist
regelmäßig der für ihn zuständige Bezirksleiter, der die in seinem Bezirk befindlichen
Verkaufsstellen betreut. Die Bezirksleiter, von denen es etwa 400 in der Bundesrepublik
Deutschland gibt, verfügen lediglich über ein mobiles Büro. Sie erbringen ihre
Bürotätigkeit entweder in ihrem Fahrzeug, in einer Verkaufsstelle des Bezirks oder zu
Hause. Schreib- und Verwaltungsangelegenheiten erledigen sie regelmäßig
handschriftlich.
8
Der Betriebsrat des vorliegenden Verfahrens hatte sich in der Vergangenheit mehrfach
vergeblich an den Arbeitgeber gewandt mit der Bitte, ihm eine technisch ausreichende
Computerausrüstung nebst Bürosoftware zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte der
Arbeitgeber jedoch unter Hinweis auf die für den Betriebsrat bereitgestellte elektrische
Schreibmaschine ab.
9
Auf der Betriebsratssitzung vom 24.11.2004 fasste der Betriebsrat den Beschluss, für die
ordentliche Betriebsratsarbeit einen Computer zu beantragen und zur Durchsetzung
Herrn Rechtsanwalt S4xxxxx-A2xxx einzuschalten. Auf den Beschluss vom 24.11.2004
(Bl. 168 d.A.), auf die Einladung vom 20.11.2004 zur Betriebsratssitzung vom
24.11.2004 (Bl. 167 d.A.) sowie auf die Anwesenheitsliste vom 24.11.2004 (Bl. 192 d.A.)
wird Bezug genommen.
10
In der Zeit vom 03.05. bis 07.05.2004 hatte die Betriebsratsvorsitzende, die Beteiligte zu
3. an einer Schulungsveranstaltung mit dem Thema "Betriebsverfassung: Soziale
Angelegenheiten (BR III)" teilgenommen. Auf den Themenplan (Bl. 20 d.A.) wird Bezug
genommen.
11
In der Betriebsratssitzung vom 16.06.2004 fasste der Betriebsrat den Beschluss, die
Beteiligte zu 3. in der Zeit vom 15.11.2004 bis zum 19.11.2004 zu dem von ver.di
Bildung und Beratung Gemeinnützige GmbH, Düsseldorf, veranstalteten Seminar für
Betriebsratsmitglieder zum Thema "Betriebsvereinbarungen und Einigungsstelle" in
Haltern zu entsenden. Auf das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 16.06.2004 (Bl.
12
169 d.A.) auf die Einladung vom 11.06.2004 zur Betriebratssitzung vom 16.06.2004 (Bl.
182 d.A.) sowie auf die Anwesenheitsliste vom 16.06.2004 (Bl. 183 d.A.) wird Bezug
genommen.
Obgleich der Arbeitgeber die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem Seminar vom 15.
bis 19.11.2004 nicht für erforderlich ansah, nahm die Beteiligte zu 3. an dem Seminar in
Haltern teil. Auf den Themenplan der Schulungsveranstaltung vom 15. bis 19.11.2004
(Bl. 36 d.A.) wird Bezug genommen.
13
Mit der an die Beteiligte zu 3. gerichteten Rechnung vom 22.10.2004 (Bl. 10 d.A.)
machte der Schulungsveranstalter Seminarkosten in Höhe von 720,00 € zuzüglich
Mehrwertsteuer, insgesamt 770,40 € geltend.
14
Für die Kosten der Übernachtung und Verpflegung verlangte ver.di B + B mit Rechnung
vom 01.12.2004 (Bl. 9 d.A.) die ihr vom Übernachtungshotel Seehof unter dem
19.11.2004 in Rechnung gestellten und von ihr ausgeglichenen Kosten für
Übernachtung und Verpflegung in Höhe von anteiligen 495,00 € brutto für die Beteiligte
zu 3..
15
Nachdem der Arbeitgeber die ihm vorgelegten Rechnungen vom 22.10.2004 und
01.12.2004 nicht zahlte, fasste der Betriebsrat auf seiner Sitzung vom 19.01.2005 den
Beschluss, ein Beschlussverfahren zur Freistellung von den Kosten für die Teilnahme
der Beteiligten zu 3. an der streitigen Schulungsveranstaltung einzuleiten und Herrn
Rechtsanwalt S4xxxxx-A2xxx hiermit zu beauftragen. Auf den Beschluss des
Betriebsrats vom 19.01.2005 (Bl. 171 d.A.), die Einladung vom 14.01.2005 zu der
Betriebsratssitzung vom 19.01.2005 (Bl. 170 d.A.), auf die Anwesenheitsliste der
Betriebsratssitzung vom 19.01.2005 (Bl. 193 d.A.) und das Protokoll vom 19.01.2005 (Bl.
185 d.A.) wird Bezug genommen.
16
Am 08.04.2005 leitete der Betriebsrat daraufhin das vorliegende Beschlussverfahren
beim Arbeitsgericht ein, mit dem der Betriebsrat sowohl die Ausstattung mit einem PC
als auch die Freistellung von den genannten Seminarkosten verlangt.
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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die geforderte Ausstattung mit einem PC
nebst Software falle unter die ihm zur Verfügung zu stellenden erforderlichen Sachmittel.
Die Schreibarbeit habe in den letzten Jahren erheblich zugenommen, so dass der PC
zur Beschleunigung der Betriebsratsarbeit diene. Gerade aufgrund der hohen
Mitarbeiterfluktuation bei dem Arbeitgeber sei der Schreibaufwand wachsend und ohne
PC neben der regulären Betriebsratsarbeit nicht mehr zu bewältigen. Die Betreuung von
ca. 100 Mitarbeitern erfordere zudem die Möglichkeit, vielfältige Informationen wie
Sozialdaten, Einsatzzeiten, Personaleinsatzplanung etc. zu speichern und zu verwalten.
Das Erstellen von Protokollen über Betriebsratssitzungen, Korrespondenzschreiben
sowie auch Informationsblätter an die Mitarbeiter könnten wesentlich schneller und
effektiver per PC erledigt werden. Schließlich diene der Computer auch zur
Vorbereitung von Betriebsvereinbarungen. Eine handschriftliche Erstellung sei nicht
mehr zeitgemäß. Schreibkräfte stünden dem Betriebsrat nicht zur Verfügung.
18
Dem Betriebsrat stehe auch ein Freistellungsanspruch von den Seminarkosten zu. Der
Arbeitgeber könne die Erforderlichkeit der Teilnahme an dem streitigen Seminar auch
nicht mit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung "BR III" in Abrede stellen. Auf
diesem Seminar seien die Themen Betriebsvereinbarung und Einigungsstelle nur
19
oberflächlich behandelt und aufgearbeitet worden. Die Erforderlichkeit der Schulung
ergebe sich auch daraus, dass erfahrene Betriebsratsmitglieder nicht vorhanden seien,
der Betriebsrat verhandele aktuell mit dem Arbeitgeber über eine Betriebsvereinbarung
zur Arbeitszeit.
Der Betriebsrat hat beantragt,
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1. dem Arbeitgeber aufzugeben, ihm einen PC mit der Hardware: Rechner,
Diskettenlaufwerk 3,5 Zoll, CD- bzw. DVD-Brenner, Bild-schirm, Tastatur, Maus
und Drucker sowie der Software: Windows Betriebssystem, hilfsweise ein
anderes auf der Hardware funktionsfähiges Betriebssystem, Word für Windows
(Textverarbeitung), hilfsweise eine andere mit dem Betriebssystem kompatible
Textverarbeitungssoftware und Excel (Tabellenkalkulation), hilfsweise eine
andere mit dem Betriebssystem kompatible Tabellenkalkulation zur Nutzung zur
Verfügung zu stellen,
21
2. dem Arbeitgeber aufzugeben, den Betriebsrat von der Forderung der ver.di
Bildung + Beratung Gemeinnützige GmbH, Düsseldorf, gemäß Rechnung Nr.
976.076 vom 22.10.2004 über 770,40 EUR brutto und hälftiger Rechnung Nr.
976.694 vom 01.12.2004 über 495,00 EUR brutto freizustellen.
22
Der Arbeitgeber hat beantragt,
23
die Anträge abzuweisen.
24
Er hat die Auffassung vertreten, die Ausstattung des Betriebsratsbüros mit einem PC sei
nicht erforderlich, da bereits eine elektrische Schreibmaschine zur Verfügung stehe. Mit
Hilfe dieser Schreibmaschine sei der Betriebsrat in der Lage, anfallenden Schriftverkehr
zu erledigen. Für die Erforderlichkeit reiche es gerade nicht aus, dass durch den Einsatz
des Computers die Betriebsratsarbeit lediglich erleichtert bzw. rationalisiert würde.
Weder habe der Umfang des Schriftverkehrs in den letzten Jahren zugenommen, noch
sei der Betriebsrat nicht mehr in der Lage, seiner regulären Betriebsratsarbeit
nachzukommen. Die Überprüfung der Einsatzzeiten der Mitarbeiter erfolge durch
Vorlage der bereits erstellten Arbeitszeit- und Pausenpläne. Auch zur Vorbereitung von
Betriebsvereinbarungen sei der PC nicht erforder-lich, da im Unternehmen des
Arbeitgebers mehr als 80 Betriebsratsbezirke bestünden, bei denen eine Vielzahl
bereits abgeschlossener Betriebsvereinbarungen vorlägen. Für den Neuabschluss gebe
es jederzeit die Möglichkeit, auf ein solches, vorhandenes Exemplar zurückzugreifen.
Auch der Bezirksleiter als der normale Ansprechpartner des jeweiligen Betriebsrats
verfüge im Unternehmen des Arbeitgebers über keinen PC. Insoweit sei die
Anschaffung eines Computers für den Betriebsrat nicht erforderlich. Dies gelte erst recht
für den begehrten CD- oder DVD-Brenner. Schließlich hat der Arbeitgeber mit
Nichtwissen bestritten, dass der Betriebsrat in einer ordnungsgemäß anberaumten
Sitzung einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Entsendung der Beteiligten zu 3. zu
dem streitigen Seminar sowie zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens getroffen
habe.
25
Durch Beschluss vom 10.08.2005 hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats
stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, sowohl die Ausstattung mit einem PC wie
auch die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem streitigen Seminar seien erforderlich
gewesen.
26
Gegen den dem Arbeitgeber am 07.09.2005 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe
ergänzend Bezug genommen wird, hat der Arbeitgeber am 20.09.2005 Beschwerde
zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.
27
Der Arbeitgeber ist nach wie vor der Auffassung, die Ausstattung des Betriebsratsbüros
mit einem PC sei nicht erforderlich. Es könne gerade nicht davon ausgegangen werden,
dass der Schriftverkehr und sonstiger Schreibaufwand des Betriebsrats sich in den
letzten Jahren vermehrt habe. Der Schreibaufwand des Betriebsrats beschränke sich
auf kurze Schreiben, die mittels der zur Verfügung gestellten elektrischen
Schreibmaschine, die über ein Korrekturband verfüge, erstellt werden könnten. Sofern
ein Schreiben an mehrere Mitarbeiter gerichtet werden müsse, könne ein
entsprechendes Schreiben kopiert werden. Dem Betriebsrat könne auch ein
Adresskleber für entsprechende Anschreiben zur Verfügung gestellt werden, soweit er
dies benötige.
28
Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Betriebrat zur Verwaltung der
Daten der Mitarbeiter eines PCs bedürfe. Insoweit stünden dem Betriebrat
Formularblätter zur Verfügung. Die Arbeitszeit- und Pausenpläne würden dem
Betriebsrat wöchentlich für die jeweiligen Verkaufsstellen im Bezirk zur Verfügung
gestellt.
29
Auch zur Erstellung von Betriebsvereinbarungen benötige der Betriebsrat keinen PC.
Die im Unternehmen des Arbeitgebers abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen,
beispielsweise etwa zum Thema Arbeitszeit, seien überwiegend identisch und könnten
als Verhandlungsgrundlage dienen. Änderungswünsche könnten im übergeordneten
Verkaufsbüro gefertigt werden. Auch sei nicht ersichtlich, inwieweit es der Speicherung
von Betriebsvereinbarungen auf einem PC bedürfe.
30
Der Betriebsrat benötige auch keinen CD- bzw. DVD-Brenner.
31
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bestehe auch kein Freistellungsanspruch
im Hinblick auf die Seminarteilnahme "Betriebsvereinbarungen und Einigungsstelle".
Die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an diesem Seminar sei nicht erforderlich gewesen,
nachdem diese bereits im Mai 2004 an dem Seminar "Betriebsverfassung III"
teilgenommen habe. Auf diesem Seminar sei mindestens zum Teil dieselbe Problematik
erörtert worden; aus welchen Gründen eine erneute Seminarteilnahme der Beteiligten
zu 3. erforderlich gewesen sei, sei nicht ersichtlich.
32
Darüber hinaus sei die Rechnung des Schulungsveranstalters über einen
Pauschalbetrag von 770,40 € in keiner Weise aufgeschlüsselt. Es lasse sich nicht
ersehen, wie sich die Seminargebühren im Einzelnen zusammensetzten. Insoweit stehe
dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
33
Schließlich sei in jedem Fall eine Haushaltsersparnis von 20 % in Abzug zu bringen,
dies sei ein Betrag von 39,00 €. Der Betriebsrat und die Mitglieder des Betriebsrats
hätten sich das anrechnen zu lassen, was sie während der Dauer einer erforderlichen
Seminarteilnahme zu Hause erspart hätten. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts belaufe sich diese Haushaltsersparnis auf 20 %.
34
Der Arbeitgeber hat schließlich auch in der Beschwerdeinstanz die ordnungsgemäße
35
Beschlussfassung des Betriebsrates hinsichtlich der Einleitung des vorliegenden
Verfahrens sowie hinsichtlich der Entsendung der Beteiligten zu 3. zu dem streitigen
Seminar bestritten. Nach dem Vorbringen des Betriebsrats sei nicht ersichtlich, dass die
an den entsprechenden Sitzungen teilnehmenden Betriebsratsmitglieder
ordnungsgemäß zu den jeweiligen Betriebsratssitzungen ordnungsgemäß unter
Mitteilung der Tagesordnungspunkte geladen worden seien.
Der Arbeitgeber beantragt,
36
den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.08.2005 - 5 BV 28/05 -
abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.
37
Der Betriebsrat beantragt,
38
1. die Beschwerde zurückzuweisen,
39
2. dem Arbeitgeber aufzugeben, den Betriebsrats, hilfsweise die Beteiligte zu 3.
Frau M1xxx W1xxxxxxxxx, von der Forderung der ver.di Bildung + Beratung
Gemeinnützige GmbH, Düsseldorf, gemäß Rechnung Nr. 976.076 vom
22.10.2004 über 770,40 € brutto und hälftiger Rechnung Nr. 976.694 vom
01.12.2004 über 495,00 € brutto freizustellen.
40
Der Betriebsrat hält nach wie vor die Anschaffung eines PCs zur ordnungsgemäßen
Betriebsratsarbeit für erforderlich. Die Erforderlichkeit könne nicht erst dann bejaht
werden, wenn ohne einen PC die Aufgaben der laufenden Geschäftsführung des
Betriebsrats quantitativ und qualitativ nur unter Vernachlässigung anderer Rechte und
Pflichten bewältigt werden könnten. Der PC gehöre heutzutage zu dem üblichen
technischen Niveau der Kommunikationsmittel. Es bestehe nicht nur ein Recht, sondern
auch eine Pflicht des Betriebsrats, sich zur Erledigung seiner Aufgaben bestimmter
moderner technischer Hilfsmittel zu bedienen. Der Erforderlichkeitsbegriff knüpfe daran
an, ob ein Hilfsmittel dem Grunde nach erforderlich sei und ferner daran, ob es dem
üblichen technischen Standard unter Berücksichtigung der Größe des Betriebsrats und
der Belegschaft und der übrigen Umstände entspreche. Dies ergebe sich auch aus der
neueren Instanzrechtsprechung der Arbeitsgerichte. Im Übrigen laufe es auf eine
Herabwürdigung des Betriebsrats gegenüber Arbeitgeber, Belegschaft und Dritten
hinaus, wenn der Betriebsrat den Mindeststandard des heutigen Schriftverkehrs
unterschreiten müsse. Insoweit sei auch der Gesichtspunkt der vertrauensvollen
Zusammenarbeit zu berücksichtigen.
41
Darüber hinaus führten auch die konkreten Umstände im vorliegenden Fall nicht zu
einer an-deren Beurteilung. Der Arbeitgeber könne nicht mit Nichtwissen bestreiten,
dass der Schrift-verkehr und der sonstige Schreibaufwand des Betriebsrats sich in den
letzten Jahren vermehrt habe, dies sei ihm aus eigener Kenntnis bekannt. Der
Arbeitgeber wisse, welcher Schreibverkehr mit ihm abgewickelt werde. Der Arbeitgeber
wisse auch, dass die Anzahl der Personalvorgänge, die Probleme bei der Schließung
und Neueröffnung von einzelnen Verkaufsstellen und die Verhandlungen über
Betriebsvereinbarungen vermehrten Schreibaufwand erzeugt hätten. Die Beteiligten im
vorliegenden Verfahren seien insbesondere derzeit in Verhandlungen über eine
Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Der Verhandlungsstand befinde sich zurzeit im
Vorfeld einer Einigungsstelle. Sofern Schreiben an Mitarbeiter in Verkaufsstellen
versandt würden, seien diese nicht durchweg im Wortlaut identisch. Dem Betriebsrat
42
könne auch nicht zugemutet werden, etwa Schreibarbeiten über das Ergebnis und den
Verlauf von Diskussionen über eine Betriebsvereinbarung im Verkaufsbüro schreiben
zu lassen. Ebenso wenig könne dem Betriebsrat zugemutet werden, bei Verhandlungen
über Betriebsvereinbarungen ständig auf Muster aus anderen Betriebsratsbezirken
zurückzugreifen. Zu Unrecht stehe der Arbeitgeber auch auf dem Standpunkt, dass die
Speicherung von Texten, insbesondere von Betriebsvereinbarungen auch ohne PC
möglich sei und sich hieraus nicht die Erforderlichkeit der Anschaffung eines PCs
ergebe. Jedenfalls könne ein technisches Hilfsmittel nicht erst dann als erforderlich
angesehen werden, wenn sämtliche Freistellungsmöglichkeiten sämtlicher
Betriebsratsmitglieder zur ordnungsgemäßen Erledigung aller Betriebsratsaufgaben
ausgeschöpft wären und dann noch unerledigte Arbeiten verbleiben würden.
Der Betriebsrat ist ferner der Auffassung, dass auch die Teilnahme der
Betriebsratsvorsitzen-den an dem Seminar "Betriebsvereinbarungen und
Einigungsstelle" erforderlich gewesen sei. Bei dem Grundlagenseminar
"Betriebsverfassung III" habe es sich um eine bloße Übersichtschulung gehandelt,
wohingegen das streitige Seminar im November 2004 eine Vertiefungsschulung
dargestellt habe.
43
Der Arbeitgeber könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Rechnung der ver.di B +
B vom 22.10.2004 nicht genügend aufgeschlüsselt sei. In den Seminargebühren in
Höhe von 720,00 € seien anteilige Referentenkosten in Höhe von 318,79 €, anteilige
Reisekosten und Kosten der Übernachtung und Verpflegung des Referenten in Höhe
von 113,82 € enthalten. Teilnehmermaterial sei im Wert von 51,87 € berechnet worden.
Die anteiligen Kosten für Arbeitsmittel/Medien/Seminartechnik hätten 10,51 € betragen.
Darüber hinaus sei eine Seminarorganisations- und Verwaltungspauschale in Höhe von
225,00 € in Rechnung gestellt worden.
44
Eine weitere Aufschlüsselung der Seminarkosten sei im Übrigen nicht erforderlich, weil
der Schulungsträger ver.di B + B ausschließlich Bildungsveranstaltungen nach § 37
Abs. 6 BetrVG/§ 46 Abs. 6 BPersVG durchführe und es ihm aufgrund des steuerlich
anerkannten Status der Gemeinnützigkeit verwehrt sei, nach § 55 AO
eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen. Darüber hinaus habe das
Bundesarbeitsgericht auch ausdrücklich eine Mischkalkulation zugelassen.
45
Auch komme ein Abzug wegen ersparter Haushaltsaufwendungen in Höhe von
pauschal 20 % nicht mehr in Betracht. Der Rückgriff auf die Lohnsteuerrichtlinien für
einen Haushaltsabzug sei für die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Seminaren
nicht sachgerecht.
46
Schließlich könne der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Beschlussfassung des
Betriebsrats zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens und zur Entsendung der
Betriebsratsvorsitzenden zu dem streitigen Seminar nicht mehr bestreiten. Bereits
erstinstanzlich seien entsprechende Protokolle vorgelegt und der Sachverhalt unstreitig
gestellt worden. Sämtliche Betriebsratsmitglieder hätten die Einladungen zu den
entsprechenden Betriebsratssitzungen erhalten und hätten an den Sitzungen
teilgenommen. Soweit Ersatzmitglieder an den Betriebsratssitzungen teilgenommen
hätten, hätten auch diese jeweils vor den Sitzungen die Einladungen zu den Sitzungen
nebst Tagesordnung erhalten.
47
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
48
Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
B
49
Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist begründet.
50
I.
51
Die vom Betriebsrat gestellten Anträge sind zulässig.
52
1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten sind
nämlich betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten streitig. Die Beteiligten streiten
nämlich zunächst um die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat auf
seine Kosten einen PC nebst Software zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich
um eine Angelegenheit nach § 40 Abs. 2 BetrVG. Darüber hinaus streiten die Beteiligten
um einen auf die §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG gestützten Anspruch auf Freistellung
von Kosten, die durch die Schulung der Betriebsratsvorsitzenden entstanden sind.
53
2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung des Arbeitgebers ergeben
sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
54
Neben dem antragstellenden Betriebsrat und dem Arbeitgeber war auch die an der
streitigen Schulungsveranstaltung teilnehmende Betriebsratsvorsitzende, die Beteiligte
zu 3., am vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Aus § 83 Abs. 3 ArbGG ergibt sich, dass
sich die Beteiligungsbefugnis nach materiellem Betriebsverfassungsrecht bestimmt.
Beteiligter in allen Beschlussverfahren ist daher, wer von der zu erwartenden
Entscheidung in einem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis
unmittelbar betroffen wird. Die einzelnen Betriebsratsmitglieder, die an einer
Schulungsmaßnahme teilnehmen, sind grundsätzlich aus abgeleitetem Recht
beteiligungsbefugt, selbst wenn der Betriebsrat von seinem Recht Gebrauch macht, den
Arbeitgeber auf Kostenerstattung an das einzelne Betriebsratsmitglied in Anspruch zu
nehmen (BAG, Beschluss vom 15.01.1992 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41;
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 83 Rz. 61 m.w.N.). Die
Beteiligte zu 3. am vorliegenden Verfahren zu beteiligen, war um so erforderlicher, als
die Rechnung des Seminarveranstalters vom 22.10.2004 direkt an die Beklagte zu 3.
gerichtet gewesen ist. Die danach erstinstanzlich unterlassene Beteiligung der
Beteiligten zu 3. am vorliegenden Verfahren durch das Arbeitsgericht wird durch die
nunmehrige zweitinstanzliche Beteiligung der Beteiligten zu 3. am vorliegenden
Beschlussverfahren geheilt (BAG, Beschluss vom 03.04.1979 – AP BetrVG 1972 § 40
Nr. 16; BAG, Beschluss vom 29.09.2004 – AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 40;
BAG, Beschluss vom 16.03.2005 – AP BetrVG 1972 § 28 Nr. 6; BAG, Beschluss vom
16.03.2005 – AP BetrVG 1972 § 15 Nr. 3 m.w.N.).
55
3. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers sind die Anträge des Betriebsrates
nicht wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrates zur
Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung des
Beschlussverfahrens unzulässig.
56
a) Der Arbeitgeber hat nicht gerügt, dass dem für den Betriebsrat auftretenden
Rechtsanwalt bereits nach dem äußeren Erklärungstatbestand keine Vollmacht im
57
Sinne der §§ 80, 81 ZPO erteilt worden sei, das vorliegende Beschlussverfahren für den
Betriebsrat einzuleiten. Gemäß § 88 ZPO bestand deshalb für den
Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats keine Notwendigkeit, seine
Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den
Gerichtsakten abzugeben.
b) Der Arbeitgeber hat dagegen in der Antragserwiderung vom 20.04.2005 bestritten,
dass der Einleitung des Beschlussverfahrens und der Vollmachtserteilung ein
wirksamer Beschluss des Betriebsrates zu Grunde lag. Ein solcher Beschluss ist sowohl
zur Verfahrenseinleitung als auch zur wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwaltes
erforderlich (BAG, Beschluss vom 05.04.2000 – AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 33; BAG,
Beschluss vom 18.02.2003 – AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11; BAG,
Beschluss vom 20.04.2005 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 30;
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 11 Rz. 52 m.w.N.). Fehlt es daran,
ist der Betriebsrat gerichtlich nicht wirksam vertreten und kommt ein
Prozessrechtsverhältnis nicht zustande; für den Betriebsrat gestellte Anträge sind als
unzulässig abzuweisen.
58
Die Einwendung des Arbeitgebers greift aber nicht durch, weil im Streitfall wirksame
Betriebsratsbeschlüsse vorgelegen haben. Die Betriebsratsbeschlüsse vom 24.11.2004
und vom 19.01.2005 sind nicht nichtig.
59
Ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss erfordert zwar, dass der Beschluss nach §
33 Abs. 1 BetrVG mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst
wird. Ein Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, § 33 Abs. 2 BetrVG.
Betriebsratsbeschlüsse können auch grundsätzlich nur auf einer ordnungsgemäßen
Sitzung des Betriebsrates gefasst werden. Die Beschlussfassung setzt insoweit eine
ordnungsgemäße Ladung der Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung
voraus, § 29 Abs. 2 und 3 BetrVG.
60
Die Beschlüsse des Betriebsrates vom 24.11.2004 und vom 19.01.2005 über die
Einleitung des vorliegenden Verfahrens und über die Beauftragung der
Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates sind ordnungsgemäß gefasst worden.
Die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten ist durch die wirksamen Beschlüsse
des Betriebsrates vom 24.11.2004 und 19.01.2005 gedeckt. Der Betriebsrat hat auf
seinen Sitzungen vom 24.11.2004 und 19.01.2005 mit der Mehrheit seiner Stimmen den
Beschluss gefasst, wegen der Anschaffung eines PC nebst Software sowie wegen
Freistellung von Seminarkosten Verfahren einzuleiten und Herrn Rechtsanwalt
S4xxxxx-A2xxx mit der Durchführung dieser Verfahren zu beauftragen. Dies ergibt sich
aus den im Beschwerderechtszug vom Betriebsrat vorgelegten Beschlüssen vom
24.11.2004 und 19.01.2005.
61
Gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse vom 24.11.2004 und 19.01.2005 kann auch
nicht eingewandt werden, dass die teilnehmenden Betriebsratsmitglieder nicht
ordnungsgemäß zu den Betriebsratssitzungen vom 24.11.2004 und 19.01.2005 unter
Mitteilung der Tagesordnung eingeladen worden wären. Zwar hat sich im
Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 10.03.2006 herausgestellt, dass an
beiden Betriebsratssitzungen wegen Erkrankung eines ordnungsgemäß gewählten
Betriebsratsmitglieds Ersatzmitglieder teilgenommen haben. Soweit der Arbeitgeber im
Anhörungstermin vom 10.03.2006 mit Nichtwissen bestritten hat, dass die
62
teilnehmenden Ersatzmitglieder für die Betriebsratssitzung am 24.11.2004 bzw. am
19.01.2005 jeweils eine Einladung einschließlich der Tagesordnung er-halten hätten, ist
dieses Bestreiten unerheblich. Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende hat nämlich
im Anhörungstermin vom 10.03.2006 für die Beschwerdekammer glaubhaft bekundet,
dass die Ersatzmitglieder in jedem Fall vor Beginn der jeweiligen Betriebsratssitzung
auch eine Einladung nebst der Tagesordnung erhalten hätten. Selbst wenn dies nicht
der Fall gewesen sein sollte, wären die gefassten Betriebsratsbeschlüsse vom
24.11.2004 und 19.01.2005 nicht nichtig. Die Beschlüsse sind nämlich nicht nur mit
Mehrheit, sondern jeweils einstimmig gefasst worden. Keines der vollzählig
versammelten Betriebsratsmitglieder hat der Behandlung der Tagesordnungspunkte
widersprochen. Damit wäre ein etwaiger Ladungsmangel in jedem Fall geheilt (BAG,
Beschluss vom 29.04.1992 – AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 15; BAG, Beschluss vom
20.04.2005 – AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 30).
II.
63
Der Antrag des Betriebsrates zu 1. ist aber unbegründet.
64
Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist der Arbeitgeber nicht nach § 40 Abs. 2
BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat einen PC nebst entsprechender Software zur
Verfügung zu stellen.
65
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende
Geschäftsführung sachliche Mittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. In
§ 40 Abs. 2 BetrVG in der ab 28.07.2001 geltenden Fassung ist ausdrücklich bestimmt,
dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch Informations- und Kommunikationstechnik in
erforderlichem Umfang zur Verfügung stellen muss.
66
1. Zu den sachlichen Mitteln und der Informations- und Kommunikationstechnik im
Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch ein Personalcomputer und die dazu gehörige
Software.
67
Durch die seit dem 28.07.2001 geltende Fassung des § 40 Abs. 2 BetrVG wird dem
Betriebsrat aber kein Anspruch auf Kommunikations- und Informationstechnik ohne eine
besondere Prüfung der Erforderlichkeit eingeräumt. Dies ergibt sich bereits aus dem
Wortlaut der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG. Auch nach der Neufassung des § 40
Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber die begehrten Sachmittel lediglich im erforderlichen
Umfang zur Verfügung zu stellen (BAG, Beschluss vom 03.09.2003 – AP BetrVG 1972 §
40 Nr. 79 – unter B. II. 2. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 01.12.2004 – AP BetrVG
1972 § 40 Nr. 82 – unter B. II. 2. a) der Gründe; LAG Köln, Beschluss vom 27.09.2001 –
NZA-RR 2002, 251; LAG Hamm, Beschluss vom 15.07.2005 – NZA-RR 2005, 638;
Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 40 Rz. 127; Hunold,
NZA 2004, 370).
68
2. Entgegen der vom Betriebsrat und auch vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung
hat die Beschwerdekammer die Erforderlichkeit der Anschaffung eines PC für den
Betriebsrat nebst Zubehör nicht feststellen können.
69
a) Die Frage, ob ein Sachmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG oder bestimmte
Informations- und Kommunikationstechnik für die Betriebsratsarbeit erforderlich und
deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, unterliegt zunächst der
70
Beurteilung des Betriebsrats, dem bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 40
Abs. 2 BetrVG ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die arbeitsgerichtliche Kontrolle
seiner Entscheidung ist darauf beschränkt, ob das Sachmittel der Erledigung seiner
gesetzlichen Aufgaben dient und ob die Interessen der Belegschaft und des
Arbeitgebers angemessen berücksichtigt sind. Die Prüfung, ob das verlangte Sachmittel
für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber
zur Verfügung zu stellen ist, obliegt zunächst dem Betriebsrat. Die Entscheidung darf er
aber nicht allein an seinem subjektiven Bedürfnis ausrichten. Von ihm wird verlangt,
dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm
stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an
einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des
Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht
gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG, Beschluss vom 12.05.1999 – AP
BetrVG 1972 § 40 Nr. 65; BAG, Beschluss vom 03.09.2003 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr.
79; BAG, Beschluss vom 01.12.2004 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 82).
b) Auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Betriebsrats ist die
Erforderlichkeit eines PC nebst Zubehör im vorliegenden Fall zu verneinen.
71
aa) Die Erforderlichkeit der Anschaffung und Nutzung eines PC kann nicht damit
begründet werden, dass ein PC heutzutage zur Grund- bzw. Normalausstattung gehört.
§ 40 Abs. 2 BetrVG beschränkt den Anspruch des Betriebsrates auf Sachmittel in
erforderlichem Umfang. Die Vorschrift gewährt keine nicht näher definierte
"Normalausstattung" (BAG, Beschluss vom 11.03.1998 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57).
Zwar gehört es zu den wesentlichen Aufgaben eines Betriebsrates, seine Mitwirkungs-
und Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz sachgerecht auszuüben.
Die Beschwerdekammer verkennt auch nicht, dass diese Aufgaben durch die
Inanspruchnahme moderner Bürotechnik wesentlich erleichtert werden können. Dies gilt
namentlich für größere Betriebsräte. Mit der Größe des Betriebes und der Anzahl der
Beschäftigten, die im vorliegenden Fall zudem in unterschiedlichen Verkaufstellen tätig
sind, steigt regelmäßig die Arbeitsbelastung des Betriebsrates bei der Ausübung von
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten.
72
Häufig anfallende Mitbestimmungsvorgänge, wie z.B. die Ausübung der
Mitbestimmungs-rechte im Rahmen der §§ 87 und 99 BetrVG können mit den Einsatz
eines PC effektiv und rationell bearbeitet werden. Dennoch kann bereits nach dem
Gesetzeswortlaut auf die Darlegung der Erforderlichkeit auch bei Betrieben ab einer
bestimmten Mitarbeiterzahl nicht verzichtet werden. Auch wenn die Darlegung von
Tatsachen für die Erforderlichkeit der Anschaffung und Nutzung eines PC bei größeren
Betrieben erleichtert sein mag, folgt hieraus nicht, dass der Betriebsrat von der
Ausübung des Beurteilungsspielraums vollständig befreit wäre (BAG, Beschluss vom
11.03.1998 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57).
73
Auch der Umstand, dass durch die Nutzung eines PC bei der täglichen
Betriebsratsarbeit Rationalisierungseffekte eintreten, kann allein nicht zur Bejahung der
Erforderlichkeit eines PC führen. Rationalisierungseffekte führen regelmäßig zu
Erleichterungen bei der täglichen Aufgabenerfüllung. Erleichterungen können aber
allein nicht ausreichend sein, um einen Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG zu
begründen. Nur wenn die Aufgaben der laufenden Geschäftsführung des Betriebsrates
quantitativ und qualitativ so anwachsen, dass sie mit den bisherigen Sachmitteln nur
unter Vernachlässigung anderer Rechte und Pflichten nach dem
74
Betriebsverfassungsgesetz bewältigt werden können, kann es erforderlich sein, aus
Gründen der Effektivität entsprechende Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Aus diesem
Grund kann der Betriebsrat mit dem Argument, mittels eines PC ließe sich die laufende
Geschäftsführung (Schreibarbeiten, Archivieren) effizienter gestalten, nur gehört werden,
wenn er ohne den Einsatz dieses Sachmittels andere Rechte und Pflichten
vernachlässigen müsste (BAG, Beschluss vom 11.03.1998 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr.
57 – unter B. I. 3. d) d.G.; BAG, Beschluss vom 11.11.1998 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr.
64 - unter B. 1. a) d.G.; BAG, Beschluss vom 12.05.1999 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65 -
unter B. III. 5. d.G.; LAG Köln, Beschluss vom 29.04.2002 - NZA-RR 2003, 372; a.A.:
Fitting, a.a.O., § 40 Rz. 131 m.w.N.). An einem derartigen Vortrag fehlt es. Welche
Rechte und Pflichten der Betriebsrat wegen eines fehlenden PC nicht hat ausüben
können, ist nicht vorgetragen.
bb) Der Betriebsrat kann sich zur Begründung der Erforderlichkeit der Anschaffung und
Nutzung eines PC auch nicht auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse im
Unternehmen des Arbeitgebers berufen. Unstreitig gehört ein PC gerade nicht zum
betriebsüblichen Standard im Unternehmen des Arbeitgebers. Die einzelnen
Verkaufstellen verfügen über keinen PC. Ebenso wenig hat auch der Bezirksleiter, der
der wesentliche Ansprechpartner des Betriebsrates jedenfalls in den täglichen
Betriebsratsgeschäften in personeller und sozialer Hinsicht ist, keinen PC zur
Erledigung seiner Aufgaben zur Verfügung. Lediglich die den Bezirken übergeordneten
Verkaufsbüros sind mit einem PC ausgestattet. Damit kann aber noch nicht gesagt
werden, dass in den Drogeriemärkten des Arbeitgebers die Nutzung des PC allgemein
betriebsüblich ist.
75
cc) Auch die sachgerechte Aufgabenerfüllung durch den Betriebsrat erfordert nach den
Darlegungen des Betriebsrates keine Anschaffung und Nutzung eines PC.
76
Aus dem Vorbringen des Betriebsrates ergibt sich nicht, in welchem Umfang der
Schriftverkehr des Betriebsrates mit dem Arbeitgeber derart angewachsen wäre, dass
andere Betriebsratsaufgaben nicht mehr bewältigt werden könnten. Welche
Verzögerungen dadurch eintreten, dass dem Betriebsrat kein PC zur Verfügung gestellt
wird, ist nicht konkret dargelegt worden.
77
Aus dem Vorbringen des Betriebsrates geht darüber hinaus nicht vor, aus welchen
Gründen es zur Verarbeitung der persönlichen Daten der zu betreuenden Mitarbeiter
erforderlich ist, einen PC zu nutzen. Auch zur Erfassung der Arbeitszeiten und der
Pausenzeiten der Mitarbeiter ist der Einsatz eines PC nicht erforderlich. Zwar gehört es
auch zu den Aufgaben des Betriebsrates, die Einsatz- und Arbeitszeiten ebenso wie die
Einhaltung von betriebsverfassungsrechtlichen, tariflichen oder arbeitszeitrechtlichen
Bestimmungen zu überprüfen und zu kontrollieren. Aus welchen Gründen dies ohne
Einsatz eines PC nicht möglich sein soll und/oder der Betriebsrat wegen Erledigung
dieser Aufgaben andere Aufgaben zurückstellen muss, geht aus dem Vorbringen des
Betriebsrats nicht hervor.
78
Schließlich erscheint die Nutzung eines PC auch nicht zur Erstellung von
Betriebsvereinbarungen erforderlich. Zwar verhandeln die Beteiligten derzeit über eine
Betriebsratsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit. Es erscheint auch für den
Betriebsrat unzumutbar, den Verlauf von Diskussionen über diese
Betriebsvereinbarung, Verhandlungsergebnisse und/oder Änderungswünsche und neue
Entwürfe im Verkaufsbüro des Arbeitgebers schreiben zu lassen. Inwieweit der
79
Betriebsrat jedoch zur Erstellung derartiger Betriebsvereinbarungsentwürfe,
Änderungswünsche o.ä. auf die Nutzung eines PC dringend angewiesen ist, kann aus
dem Vorbringen des Betriebsrates nicht entnommen werden. Insbesondere ist nicht
vorgetragen worden, inwieweit der Betriebsrat zur Erledigung dieser Aufgaben andere
Rechte und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz wegen Fehlens eines PC
vernachlässigen müsste.
Darüber hinaus verkennt der Betriebsrat, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers nach
§ 40 Abs. 2 BetrVG, bestimmte Sachmittel zur Verfügung zu stellen, nach den
Verhältnissen zur Zeit der Beschlussfassung des Betriebsrates zu beurteilen ist (BAG;
Beschluss vom 11.03.1998 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 57). Der Beschluss des
Betriebsrates zur Überlassung eines PC und zur Durchsetzung dieses Anspruches im
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren datiert vom 24.11.2004. Unstreitig befinden
sich die Beteiligten in konkreten Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über den
Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung über Arbeitszeiten aber erst seit Februar
2005. Im November 2004 war die seinerzeit geltende Betriebsvereinbarung über die
Arbeitszeit gerade erst gekündigt worden. Inwieweit bereits zu diesem Zeitpunkt
mindestens absehbar gewesen ist, dass zum Abschluss einer neuen
Betriebsvereinbarung über Arbeitszeiten die Nutzung eines PC erforderlich sein würde,
ergibt sich aus dem Vorbringen des Betriebsrates nicht.
80
Auch insoweit muss zwar darauf hingewiesen werden, dass die Berufungskammer in
keiner Weise verkennt, dass auch anlässlich von Verhandlungen über eine
Betriebsvereinbarung, die sich über eine längere Zeit hinziehen und von mehreren
Änderungswünschen und neuen Entwürfen begleitet sind, die Nutzung eines PC die
Arbeit auf Betriebsratsseite erheblich erleichtern kann. Es ist aber bereits darauf
hingewiesen worden, dass für die Erforderlichkeit eines Sachmittels es nicht genügt,
dass durch seinen Einsatz die Geschäftsführung des Betriebsrates lediglich erleichtert
wird bzw. sich rationeller gestalten lässt. Das Gesetz sieht geringere Anforderungen als
die Erforderlichkeit nicht vor. Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG verlangt
aber mehr als bloße Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit (BAG, Beschluss vom 11.11.1998
– AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 64; LAG Köln, Beschluss vom 27.09.2001 – NZA-RR 2002,
251; LAG Hamm, Beschluss vom 15.07.2005 – NZA-RR 2005, 638; Hunold, NZA 2004,
370, 371). Mehr als bloße Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen hat der
Betriebsrat aber vorliegend nicht vorgetragen.
81
Die Beschwerdekammer will auch nicht unerwähnt lassen, dass wenig Verständnis
dafür besteht, die im Unternehmen des Arbeitgebers gewählten Betriebsräte in
"altertümlicher" Weise zur Erledigung ihrer täglichen Arbeit mit einer elektrischen
Schreibmaschine auszustatten, anstatt sie mit dem heutzutage durchgängigen
Bürostandard eines PC zu versehen. Der Arbeitgeber legt es offenbar darauf an, wie im
Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer offen zugegeben worden ist, die
Ausstattung der gewählten Betriebsräte mit einem PC, wie sie heutzutage üblich ist,
solange zu verweigern und die Betriebsräte mit "vorsintflutlicher Technik" (vgl. LAG
Hessen, Beschluss vom 15.01.2004 - 9 TaBV 152/02 -; LAG Düsseldorf, Beschluss vom
14.12.2004 - 8 (9) TaBV 53/04 -) arbeiten zu lassen, bis die letzte elektrische
Schreibmaschine sich nicht mehr reparieren lässt (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom
15.02.2006 - 4 TaBV 64/05 -). Ob dies wirtschaftlich vernünftig erscheint, hat die
Beschwerdekammer jedoch nicht zu beurteilen. Eine Herabwürdigung des Betriebsrates
gegenüber Arbeitgeber, Belegschaft oder Dritten kann in dieser Handhabung
angesichts der Anforderungen, die an den Begriff der Erforderlichkeit im Sinne des § 40
82
Abs. 2 BetrVG nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu stellen sind und
die nach den obigen Ausführungen auch von der Beschwerdekammer für zutreffend
erachtet werden, ebenso wenig angenommen werden, wie ein Verstoß gegen den
Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG.
III.
83
Auch der Antrag zu 2) des Betriebsrates auf Freistellung von Seminarkosten in der im
Beschwerderechtszug gestellten Fassung erweist sich als unbegründet.
84
Der Arbeitgeber ist zur Tragung der Schulungskosten für die Teilnahme der Beteiligten
zu 3. an der streitigen Schulungsmaßnahme vom 15. bis 19.11.2004 nach § 40 Abs. 1
i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG weder gegenüber dem Betriebsrat noch gegenüber der
Beteiligten zu 3. verpflichtet. Auch in der Beschwerdeinstanz gestellte Hilfsantrag ist
unbegründet.
85
1. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Schulungsveranstaltung nach
§ 37 Abs. 6 BetrVG zur Tätigkeit des Betriebsrats im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG
gehört und daher Schulungskosten als Kosten der Betriebsratstätigkeit anzusehen sind
(BAG, Beschluss vom 31.10.1972 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 2; BAG, Beschluss vom
15.01.1992 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41; BAG, Beschluss vom 28.06.1995 - AP
BetrVG 1972 § 40 Nr. 48; Fitting, a.a.O., § 40 Rz. 66; ErfK/Eisemann, 6. Aufl., § 40
BetrVG Rz. 9 m.w.N.).
86
Da der Betriebsrat grundsätzlich selbst nicht vermögensfähig ist, geht bei Streitigkeiten
über die Kosten des Betriebsrats sein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Übernahme
der Kosten oder für den Fall, dass eine Verbindlichkeit begründet worden ist, auf
Freistellung von dieser Verbindlichkeit. Soweit der Betriebsrat wegen der
Schulungskosten selbst in Anspruch genommen wird, hat er einen entsprechenden
Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Wird dagegen das
Betriebsratsmitglied selbst in Anspruch genommen, kann auch dem einzelnen
Betriebsratsmitglied ein Freistellungsanspruch zustehen. Daneben kann - wie im
vorliegenden Fall - auch der Betriebsrat den Freistellungsanspruch des einzelnen
Betriebsratsmitglieds geltend machen.
87
Soweit mit dem Antrag zu 2) die Freistellung von Übernachtungs- und
Verpflegungskosten in Höhe von 495,00 € geltend gemacht wird, ist dieser Antrag
bereits deshalb unbegründet, weil weder der Betriebsrat noch die Beteiligte zu 3. bisher
wegen dieser Kosten in Anspruch genommen worden sind. Der Schulungsveranstalter
hat die Übernachtungs- und Verpflegungs-kosten bislang lediglich dem Arbeitgeber
gemäß Rechnung vom 01.12.2004 (Bl. 9 d.A.) in Rechnung gestellt. Zwar hat der
Arbeitgeber eine Begleichung dieser Rechnung abgelehnt. Ob und zu welchem
Zeitpunkt der Schulungsveranstalter daraufhin wegen der Übernachtungs- und
Verpflegungskosten den Betriebsrat oder die Beteiligte zu 3. selbst in Anspruch
genommen hat, lässt sich weder der Antragsschrift noch dem übrigen erst- und
zweitinstanzlichen Vorbringen des Betriebsrats im weiteren Verlauf des vorliegenden
Beschlussverfahrens entnehmen (vgl. BAG, Beschluss vom 04.06.2003 – AP BetrVG
1972, § 37 Nr. 136).
88
2. Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der geltend gemachten Seminarkosten ist
89
nicht schon deshalb unbegründet, weil es an einem ordnungsgemäßen
Betriebsratsbeschluss hinsichtlich der Entsendung der Betriebsratsvorsitzenden, der
Beteiligten zu 3., zu der streitigen Schulungsveranstaltung vom 15. bis 19.11.2004
fehlte.
Zwar setzt eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für entstandene
Schulungskosten in formeller Hinsicht zunächst voraus, dass der Betriebsrat die
Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der von ihm besuchten Schulungsveranstaltung
vorher ordnungsgemäß beschlossen hat. Ohne einen entsprechenden
ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss ist der Arbeitgeber weder zur Kostentragung
noch zur Freistellung von entsprechenden Kosten verpflichtet (BAG, Beschluss vom
07.06.1989 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG; Beschluss vom 08.03.2000 – AP
BetrVG 1972 § 40 Nr. 68; Fitting, a.a.O., § 40 Rz. 71 m.w.N.). Der Entsendung der
Beteiligten zu 3. zu der Schulungsveranstaltung vom 15. bis 19.11.2004 liegt jedoch ein
wirksamer Betriebsratsbeschluss vom 16.06.2004 zugrunde. Der Arbeitgeber kann,
nachdem der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren sowohl den Beschluss des
Betriebsrates vom 16.06.2004 wie auch die Einladung vom 11.06.2004 zu dieser
Betriebsratssitzung vom 16.06.2004 nebst der Anwesenheitsliste vom 16.06.2004
vorgelegt hat, die ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht länger bestreiten. Insoweit
kann auf die obigen Ausführungen unter B. I. 3. hinsichtlich der ordnungsgemäßen
Beschlussfassung des Betriebsrates vom 24.11.2004 bzw. 19.01.2005 Bezug
genommen werden. Angesichts des Vorbringens des Betriebsrates und der vorgelegten
Unterlagen reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber die Richtigkeit des
Betriebsratsbeschlusses vom 16.06.2004 weiterhin pauschal mit Nichtwissen bestreitet.
Er hätte vielmehr darlegen müssen, in welchen einzelnen Punkten und weshalb die
Behauptungen des Betriebsrates gleichwohl nicht als wahr zu erachten seien. Das ist
nicht geschehen.
90
3. Der geltend gemachte Freistellungsanspruch hinsichtlich der Seminarkosten ist aber
dennoch unbegründet.
91
Der Arbeitgeber ist zur Tragung der Seminarkosten für die Beteiligte zu 3. für deren
Teilnahme an der streitigen Schulungsmaßnahme nicht verpflichtet, da auf der
Schulungsveranstaltung vom 15. – 19.11.2004 keine Kenntnisse vermittelt worden sind,
die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind.
92
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann für die
Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der
konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst
anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig
der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können,
dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in
naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der
Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG,
Beschluss vom 09.10.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 4 ; BAG, Beschluss vom
27.09.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 6 ; BAG, Beschluss vom 27.09.1974 - AP BetrVG
1972 § 37 Nr. 18 ; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 ;
BAG, Urteil vom 15.02.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 140,
141 f.; DKK/Wedde, BetrVG, 9. Aufl., § 37 Rz. 92 ff.; , GK-BetrVG/Weber, 8. Aufl., § 37
Rz. 156 f.; ErfK/Eisemann, 6. Aufl., § 37 BetrVG Rz. 16 m.w.N). Für die Frage, ob eine
93
sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der
Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf
abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen
anstehen oder in absehbarer Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des
Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des
Betriebsrates und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine
Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint.
Einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs bedarf
es allerdings dann nicht, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im
Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht für ein erstmals gewähltes
Betriebsratsmitglied handelt. Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der
gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrates sind unabdingbare
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (BAG, Beschluss vom
21.11.1978 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 35; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP
BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr.
67; BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 37
Rz. 143 f.; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 164 ff.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 95 f.;
ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17 m.w.N.). Die Vermittlung von
Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist stets, ohne einen
aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des §
37 Abs. 6 BetrVG anzusehen (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37
Nr. 54; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; Fitting, a.a.O., §
37 Rz. 144; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 96;
ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17).
94
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer
Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten
Rechtsbegriffes, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt.
Dies gilt insbesondere für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer (BAG,
Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss vom
16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP
BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 unter I. 1. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 15.01.1997 - AP
BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 unter B. 2. der Gründe; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 174; Weber,
a.a.O., § 37 Rz. 195; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 127; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37
BetrVG Rz. 16).
95
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war davon auszugehen, dass die
Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem streitigen Seminar nicht erforderlich gewesen
ist. Auf dem Seminar vom 15. bis 19.11.2004 sind keine Grundkenntnisse im
Betriebsverfassungsgesetz und auch keine Spezialkenntnisse im
Betriebsverfassungsgesetz vermittelt worden, die der Betriebsrat unter Berücksichtigung
der konkreten betrieblichen Situation benötigte, um seine derzeitigen und demnächst
anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können.
96
aa) Zu Gunsten des Betriebsrates und der Beteiligten zu 3. geht die
Beschwerdekammer insoweit davon aus, dass eine vertiefende Schulung der
Beteiligten zu 3. über Mitbestimmungsfragen, wie sie auf dem Seminar
"Betriebsvereinbarung und Einigungsstelle" in der Zeit vom 15. bis 19.11.2004 vermittelt
worden sind, dem Grunde nach erforderlich sein kann, auch wenn die Beteiligte zu 3.
aufgrund ihrer vorherigen Teilnahme an Grundlagenschulungen im
97
Betriebsverfassungsgesetz über entsprechende Grundkenntnisse verfügte. Auch
Wiederholungs- bzw. Vertiefungsschulungen über betriebsverfassungs-rechtliche
Fragen können zur Auffrischung und Erweiterung der bisherigen Kenntnisse bei einem
konkreten, aktuellen betriebsbezogenen Anlass erforderlich sein (Fitting, a.a.O., § 37
Rz. 145; 156; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 106; GK-BetrVG/Weber, a.a.O., § 37 Rzn.
194, 175 m.w.N.).
bb) Einen konkreten, aktuellen, betriebsbezogenen Anlass, die Betriebsratsvorsitzende,
die Beteiligte zu 3. zu der Schulungsveranstaltung vom 15. bis 19.11.2004 zu
entsenden, auf der Kenntnisse über Betriebsvereinbarungen und
Einigungsstellenverfahren vermittelt worden sind, hat der Betriebsrat im vorliegenden
Beschlussverfahren jedoch nicht nachzuweisen vermocht. Dies gilt insbesondere unter
Berücksichtigung des Zeitpunktes des Entsendungsbeschlusses des Betriebsrates vom
16.06.2004, auf den bei der Überprüfung der Erforderlichkeit nach der
arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vornehmlich abzustellen ist (BAG, Beschluss vom
19.07.1995 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 110; BAG, Urteil vom 10.11.1993 – AP BetrVG
1972 § 78 Nr. 4; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG,
Beschluss vom 08.03.2000 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 68; LAG Düsseldorf, Beschluss
vom 15.10.1992 – BB 1993, 581; GK-BetrVG/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 196; DKK/Wedde,
a.a.O., § 37 Rz. 127 m.w.N.). Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den
Betriebsrat Mitte Juni 2004 bestand keine Veranlassung, die Beteiligte zu 3. zu einer
vertiefenden Schulung über "Betriebsvereinbarung und Einigungsstelle" zu entsenden.
Die Beteiligte zu 3. hatte nämlich kurz zuvor in der Zeit vom 03.05. bis 07.05.2004 an
einer Grundlagenschulung über soziale Angelegenheiten im Betriebsverfassungsrecht
teilgenommen, auf der auch Kenntnisse über Betriebsvereinbarungen und das
Verfahren vor der Einigungsstelle vermittelt worden sind. Im Juni 2004 stand der
Betriebsrat auch in keinen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über den Abschluss
neuer Betriebsvereinbarungen. Die im Betrieb bestehende Betriebsvereinbarung über
Arbeitszeiten war zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal gekündigt. Unstreitig ist diese
Betriebsvereinbarung über Arbeitszeiten erst im November 2004 gekündigt worden. Erst
im Februar 2005 stand man in konkreten Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über den
Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung über Arbeitszeiten, die erst im Laufe des
vorliegenden Beschlussverfahrens in eine Einigungsstelle mündeten. Inwieweit bereits
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats im Juni 2004 absehbar gewesen
ist, dass die Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit gekündigt werden würde und
langwidrige Neuverhandlungen mit dem Arbeitgeber bis hin zu einem
Einigungsstellenverfahren erforderlich sein würden, geht aus dem Vorbringen des
Betriebsrats nicht hervor. Der Betriebsrat hat auch nicht vorgetragen, aus welchen
Gründen das auf dem Grundlagenseminar vom 03. bis 07.05.2004 vermittelte Wissen
über Betriebsvereinbarungen und Einigungsstelle nicht ausgereicht hat, um den
Betriebsrat in die Lage zu versetzen, seine demnächst anfallenden Beteiligungsrechte
sach- und fachgerecht auszuüben. Dass es – erst – im Verlaufe des vorliegenden
Beschlussverfahrens hinsichtlich einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung über
Arbeitszeit zu einem Einigungsstellenverfahren gekommen ist, ist für die Beurteilung der
Erforderlichkeit der Vertiefungsschulung vom 15. bis 19.11.2004 unerheblich.
98
4. Die Beschwerdekammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2
ArbGG zugelassen.
99
100
Schierbaum
Seppelfricke
MeyerG.
100
N/.Bu
101