Urteil des LAG Hamm vom 07.01.2005
LArbG Hamm: ordentliche kündigung, unwirksamkeit der kündigung, arbeitsgericht, fristlose kündigung, grad des verschuldens, kündigungsfrist, wichtiger grund, betriebsrat, beendigung, betriebsleitung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Sa 1392/04
07.01.2005
Landesarbeitsgericht Hamm
10. Kammer
Urteil
10 Sa 1392/04
Arbeitsgericht Detmold, 2 Ca 1728/03
außerordentliche und ordentliche Kündigung Tätlichkeiten im Betrieb
§ 626 BGB § 1 Abs. 2 KSchG
Die Revision wird nicht zugelassen
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Detmold vom 15.06.2004 - 2 Ca 1728/03 - werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte
je zur Hälfte.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer ordentlichen
Kündigung.
Der am 10.11.1955 geborene Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Seit dem
01.06.1981 ist er als Kommissionierer bei der Beklagten, die ca. 300 Mitarbeiter beschäftigt,
zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 2.057,00 € beschäftigt.
Am 08.10.2003 kam es vormittags zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und
seinem Arbeitskollegen S4xxx M3xxxxxx, geboren am 01.07.1955, verheiratet, vier Kinder,
seit 1991 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoverdienst von ca. 2.200,00 €
beschäftigt. Der Kläger befand sich an diesem Vormittag mit seinem Kommissionierwagen
zwischen Klemmleistenregal und Montagetisch 1 und war damit beschäftigt, Klemmleisten
zu kommissionieren. Auf dem Boden zwischen Klemmleistenregal und Montagetisch 1 –
Fahrweg – befand sich zudem eine kleine Palette, die durch den Kläger dort hin gelangt
war.
Der Zeuge M3xxxxxx wollte diese Stelle auf seinem Gabelstapler passieren. Dabei stieß er
den Kommissionierwagen des Klägers mit dem Fuß an. Daraufhin beschimpften sich der
Kläger und der Zeuge M3xxxxxx gegenseitig mit Obszönitäten.
Der Zeuge M3xxxxxx fuhr dann mit seinem Gabelstapler weiter. Der Kläger schob seinen
Kommissionierwagen am Klemmleistenregal entlang bis auf die Höhe des Montagetisches
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5. An dieser Stelle trafen die beiden erneut zusammen, als der Zeuge M3xxxxxx mit sei-
nem Gabelstapler zurückkam, wobei er eine Palette mit Lichtkuppeln geladen hatte. Zu den
Einzelheiten der räumlichen Verhältnisse wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte
Skizze (Bl. 25 d.A.) verwiesen.
Die Einzelheiten der weiteren Vorgänge der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger
und dem Zeugen M3xxxxxx sind zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls beschimpften
sich der Kläger und der Zeuge M3xxxxxx gegenseitig erneut in obszöner Weise. Der Zeuge
M3xxxxxx trat nochmals gegen den Kommissonierwagen und auch gegen den Brustkorb
des Klägers. Unstreitig ist ferner, dass der Zeuge M3xxxxxx den Kläger mit einem Messer
(Bl. 27 d.A.) bedrohte, das in einer Halterung am Gabelstapler angebracht ist und
gelegentlich bei der Arbeit benötigt wird. Unstreitig ist weiter, dass am Ende der
Auseinandersetzung der Kläger das Messer in der Hand hatte.
Nach der Auseinandersetzung wandte sich der Kläger an ein Mitglied des im Betrieb der
Beklagten gebildeten Betriebsrates und zusammen mit diesem an die Betriebsleitung der
Beklagten.
Die Beklagte bemühte sich, die Vorgänge noch am 08.10.2003 aufzuklären und hörte zu
diesem Zweck sowohl den Kläger wie auch den Zeugen M3xxxxxx an. Auf dem Vermerk
vom 08.10.2003 (Bl. 22 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Nach der Auseinandersetzung hatte der Zeuge M3xxxxxx im Bereich des linken
Knies/Oberschenkel eine kleine, 2 x 2 mm große Wunde. Auf das ärztliche Attest vom
08.10.2003 (Bl. 21 d.A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger erlitt durch die Auseinandersetzung eine Prellung der rechten oberen
Thoraxhälfte. Auf dem Bericht des Klinikums Lippe-Bad Salzuflen vom 08.10.2003 (Bl. 40
d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 13.10.2003 (Bl. 18 ff. d.A.) hörte die Beklagte den bei ihr gewählten
Betriebsrat unter Vorlagen weiterer Unterlagen zu einer beabsichtigten außerordentlichen
und vorsorglich auszusprechenden ordentlichen Kündigung des Klägers an.
Der Betriebsrat widersprach sowohl der fristlosen wie auch der fristgemäßen Kündigung.
Mit Schreiben vom 17.10.2003 (Bl. 7 d.A), dem Kläger am selben Tage zugegangen,
kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos.
Mit Schreiben vom 21.10.2003 (Bl. 8 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
ferner hilfsweise fristgerecht zum 31.05.2004.
Mit der am 28.10.2003 zum Arbeitsgericht erhobenen Kündigungsschutzklage machte der
Kläger die Unwirksamkeit dieser Kündigungen geltend und verlangte ferner seine
Weiterbeschäftigung als Kommissionierer zu unveränderten Arbeitsbedingungen.
Mit Schreiben vom 17. bzw. 21.10.2003 hatte die Beklagte auch das Arbeitsverhältnis mit
dem Zeugen M3xxxxxx fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.03.2004 gekündigt. Auch der
Zeuge M3xxxxxx erhob Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht – 2 Ca 1690/03 ArbG
Detmold -. Dieses Kündigungsschutzverfahren endete durch Vergleich vom 03.09.2004.
Der Kläger hat behauptet, die kleine Palette habe zum Zeitpunkt des Aufeinandertreffens
mit dem Zeugen M3xxxxxx neben dem Klemmleistenregal gelegen. Für den Zeugen
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M3xxxxxx sei noch genügend Platz vorhanden gewesen, um mit dem Gabelstapler den
Fahrweg zu passieren. Dennoch habe der Zeuge M3xxxxxx gehupt und, ohne auch nur
einen Moment abzuwarten, aggressiv gegen den Kommissionierwagen des Klägers
getreten.
Der Kläger hat ferner behauptet, dass beim zweiten Zusammentreffen am Montagetisch 5
der Zeuge M3xxxxxx angefangen habe, ihn zu beschimpfen. Er habe diese
Beschimpfungen lediglich zurückgewiesen. Einen zweiten Tritt mit dem Bein gegen seinen
Brustkorb habe er nur abwehren können, indem er den Fuß des Zeugen M3xxxxxx
festgehalten habe.
Dann, so hat der Kläger weiter behauptet, habe der Zeuge M3xxxxxx das am Gabelstapler
befestigte Messer mit der linken Hand gezogen und damit gedroht, "ihm den Kopf
abzuschneiden und die Eingeweide herauszuholen". In der mündlichen Verhandlung vom
15.06.2003 hat der Kläger behauptet, der Zeuge M3xxxxxx habe das Messer beim
Zurückkommen mit dem Gabelstapler bereits in der Hand gehabt.
Der Kläger hat bestritten, dass der Zeuge M3xxxxxx das Messer danach in die Halterung
zurückgesteckt habe. Richtig sei, dass er das Messer zu seinem eigenen Schutz an sich
genommen habe.
Der Kläger hat ferner bestritten, dass er mit dem Messer in Richtung des Zeugen M3xxxxxx
gestochen habe. Dieser habe sich die Kratzwunde am Oberschenkel auch nicht durch
diesen Vorfall zugezogen.
Schließlich hat der Kläger behauptet, dass der Zeuge M3xxxxxx ohnehin seit langem für
seine unbeherrschte und aggressive Verhaltensweise bekannt sei.
Der Kläger hat beantragt,
1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung
vom 17.10.2003 nicht aufgelöst worden ist,
2.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die fristgerechte
Kündigung vom 21.10.2003 nicht zum 31.05.2004 aufgelöst wird,
3.
die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
zu unveränderten Bedingungen als Kommissionierer weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Kläger habe die Palette absichtlich in den Weg geworfen. Der Zeuge
M3xxxxxx habe nur deshalb gegen den Kommissionierwagen gestoßen, um sich Platz zu
machen.
Die Beklagte hat weiter behauptet, beim zweiten Zusammentreffen am Montagetisch 5 sei
es der Kläger gewesen, der erneut angefangen habe, den Kläger in obszöner und
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ehrverletzender Weise zu beschimpfen. Dabei habe er neben dem Gabelstapler seinen
Hosenschlitz geöffnet. Erst daraufhin habe der Zeuge M3xxxxxx das am Gabelstapler
angebrachte Messer gezogen und dem Kläger gedroht: "Hör auf mit dem Scheiß, ich
schneid Dir die ... ab." Anschließend habe der Zeuge das Messer wieder in die Halterung
zurückgesteckt.
Die Beklagte hat weiter behauptet, nunmehr habe der Kläger das Messer aus der Halterung
gezogen und in Richtung des Beines des Zeugen M3xxxxxx gestochen. Dadurch habe
dieser die Verletzung am Knie/Oberschenkel erlitten.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen
M3xxxxxx und M4xxxxxxxx. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, so wie es in der
Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 15.06.2004 niedergelegt worden ist (Bl. 48 a
ff. d.A.), wird Bezug genommen.
Durch Urteil vom 15.06.2004 hat das Arbeitsgericht sodann die Unwirksamkeit der
außerordentlichen Kündigung vom 17.10.2003 festgestellt und im Übrigen die Klage
abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 15.06.2004 wird Bezug
genommen.
Gegen das dem Kläger am 30.06.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.07.2004
Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese, soweit die Klage abgewiesen
worden ist, mit dem am 27.08.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz
begründet.
Mit Schriftsatz vom 26.07.2004 hat auch die Beklagte, der das erstinstanzliche Urteil am
30.06.2004 zugestellt worden ist, Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese,
soweit der Klage stattgegeben worden ist, mit dem am 04.08.2004 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die ordentliche
Kündigung für wirksam gehalten. Der Kläger habe nämlich nicht selbst den Zeugen
M3xxxxxx mit dem Messer bedroht, sondern nur dessen Bedrohung abgewehrt. Die
Aussage des Zeugen M3xxxxxx sei wenig glaubwürdig und in sich unschlüssig. Die
Aussage stimme schon nicht mit dem Vermerk der Beklagten vom 08.10.2003 überein.
Auch die Schilderungen des Zeugen M3xxxxxx von den örtlichen Verhältnissen seien
unzutreffend.
Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch das Vorbringen des Klägers als unglaubhaft
bezeichnet. Ein Widerspruch zwischen dem Vorbringen des Klägers in den klägerischen
Schriftsätzen und in seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2004
bestehe nicht. Der Kläger habe auch nachvollziehbar dargelegt, dass er – zur Abwehr des
Angriffs des Zeugen M3xxxxxx auf ihn – dem Zeugen das Messer aus der Hand entwendet
habe, ohne sich oder den Zeugen dabei zu verletzen.
Schließlich sei auch die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts unschlüssig. Das Arbeitsge-
richt könne nicht der Aussage des Zeugen M3xxxxxx lediglich in Teilen folgen und in ande-
ren Teilen nicht. Im Übrigen sei nicht berücksichtigt worden, dass es der Kläger gewesen
sei, der sich beim Betriebsrat und bei der Betriebsleitung der Beklagten beschwert habe.
Mindestens sei bei der Interessenabwägung des Klägers zu berücksichtigen, dass der
Grad des Verschuldens des Klägers äußerst gering gewesen sei, die Provokationen seien
ausschließlich vom Zeugen M3xxxxxx ausgegangen. Der Kläger sei durch das Verhalten
des Zeugen M3xxxxxx in höchstem Maße aufgebracht gewesen und beleidigt worden, er
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habe in Notwehr gehandelt. Anzeichen für eine Wiederholungsgefahr seien nicht
vorhanden.
Aus diesen Gründen sei nicht nur die außerordentliche, sondern auch die ordentliche
Kündigung unwirksam.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.06.2004 – AZ: 2 Ca 1728/03 –
abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat und
a)
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte
Kündigung vom 21.10.2003 nicht zum 31.05.2004 aufgelöst worden ist;
b)
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Kommissionierer weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen
und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang
abzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit es die ordentliche Kündigung für wirk-
sam gehalten hat. Hierzu ist sie der Auffassung, dass nicht nur der Zeuge M3xxxxxx, son-
dern auch der Kläger sich beide gegenseitig beschimpft und zur Eskalation der Auseinan-
dersetzung beigetragen hätten. Auch wenn der Zeuge M3xxxxxx durch den Tritt gegen den
Kommissionierwagen den ersten aktiven Punkt dieser Auseinandersetzung geliefert habe,
sei es Tatsache, dass der Kläger durch das "Zeigen" auf sein Geschlechtsteil bei der zwei-
ten Situation des Vorfalles ebenfalls in aggressiver Weise die bis dahin verbale
Auseinandersetzung überschritten habe. Der Kläger sei ferner, wie die Beweisaufnahme
deutlich gemacht habe, nachdem der Zeuge das Messer wieder in den Schaft gesteckt
habe, seinerseits aktiv geworden, habe das Messer aus der Halterung an sich genommen
und sei seinerseits aggressiv gegenüber dem Zeugen M3xxxxxx geworden. Es sei gerade
nicht so gewesen, dass der Zeuge M3xxxxxx bei dem Gerangel zufälligerweise mit dem
Messer am Knie getroffen worden sei. Der Kläger habe nach Abschluss der Verhandlungen
des Zeugen M3xxxxxx einen eigenen Sachverhaltsabschnitt eröffnet, so dass sein
Verhalten nicht gegenüber dem Verhalten des Zeugen M3xxxxxx als geringerwertig
bezeichnet werden könne.
Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er sich bei der Betriebsleitung über
den Vorfall beschwert habe. Hieraus könne nicht abgeleitet werden, dass er allein Opfer
eines Angriffs des Zeugen M3xxxxxx gewesen sei. Auch der Zeuge M3xxxxxx habe sich
direkt nach dem Vorfall an ein Betriebsratsmitglied gewandt und ihm den Vorfall
geschildert. Das Betriebsratsmitglied N1xxxxx habe jedoch den Zeugen M3xxxxxx
beruhigen können, so dass dieser sich nicht weiter an die Betriebsleitung gewandt habe.
Im Übrigen, so meint die Beklagte, sei auch die außerordentliche Kündigung gegenüber
dem Kläger wirksam. Durch die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme sei
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nämlich erwiesen, dass der Kläger selbst, nachdem der Zeuge M3xxxxxx das Messer
wieder in den Schaft zurückgesteckt habe, aktiv geworden sei, das Messer ergriffen habe
und von sich aus den Zeugen mit dem Messer bedroht habe.
Auch der Kläger sei keineswegs so harmlos, wie er sich im vorliegenden Verfahren
hinstellen wolle. Ein Arbeitskollege habe berichtet, dass der Kläger immer dann, wenn es
sonst niemand sehe, ihm gegenüber obszöne Gesten mit Hand am Geschlechtsteil mache.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Berufungskammer hat die Akten des Kündigungsrechtsstreits M3xxxxxx gegen
E1xxxxx – 2 Ca 1690/03 ArbG Detmold – zu Informationszwecken beigezogen. Auf den
Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässigen Berufungen beider Parteien sind unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die gegenüber dem
Kläger ausgesprochene fristlose Kündigung vom 17.10.2003 für unwirksam gehalten und
die gegen die ordentliche Kündigung vom 21.10.2003 zum 31.05.2004 gerichtete Klage als
unbegründet abgewiesen. Damit erwies sich auch der Weiterbeschäftigungsanspruch als
unbegründet.
I.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 17.10.2003 ergibt sich nicht aus
§ 626 BGB. Der Beklagten stand kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für
die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Seite.
1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr
zugemutet werden kann.
Hiernach ist bei allen Kündigungsgründen eine Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und einer Abwägung der jeweiligen Interessen beider Vertragsteile
erforderlich. Dieses Erfordernis schließt es aus, bestimmte Tatsachen ohne Rücksicht auf
die Besonderheit des Einzelfalles stets als wichtigen Grund zur außerordentlichen
Kündigung anzuerkennen; es gibt im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB keine absoluten
Kündigungsgründe (BAG, Urteil vom 23.01.1963 - AP GewO § 124 a Nr. 8; BAG, Urteil vom
30.05.1978 - AP BGB § 626 Nr. 70; BAG, Urteil vom 15.11.1984 - AP BGB § 626 Nr. 87).
Bei der Überprüfung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst
zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles
an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Liegt ein solcher
Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des
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Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und
der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 17.05.1984 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer
Handlung Nr. 14; BAG, Urteil vom 13.12.1984 - AP BGB § 626 Nr. 81; BAG, Urteil vom
02.03.1989 - AP BGB § 626 Nr. 101; KR/Fischermeier, 7. Aufl., § 626 BGB Rz. 84 ff.).
a) In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass das ein tätlicher Angriff auf
einen Vorgesetzten oder auf einen Arbeitskollegen eine schwerwiegende Verletzung der
arbeitsvertraglichen Nebenpflichten darstellt und – je nach den konkreten Umständen des
Einzelfalles – eine außerordentliche Kündigung, mindestens die ordentliche
verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann (BAG, Urteil vom 31.03.1993 – AP BGB §
626 Ausschlussfrist Nr. 32; BAG, Urteil vom 09.03.1995 – NZA 1995, 678; BAG, Urteil vom
24.10.1996 – ZTR 1997, 139; LAG Hamm, Urteil vom 20.09.1995 – LAGE BGB § 626 Nr.
89 = NZA-RR 1996, 291; LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2000 – LAGE BGB § 626 Nr. 132;
LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.08.2002 – NZA 2003, 75; LAG Köln, Urteil vom
11.12.2002 – NZA-RR 2003, 470; APS/Dörner, 2. Aufl., § 626 BGB Rdz. 270;
KR/Fischermeier, § 626 BGB Rdz. 449; ErfK/Müller-Glöge, 5. Aufl., § 626 BGB Rdz. 159;
KR/Etzel, § 1 KSchG Rdz. 462, 464 m.w.N.).
b) Aufgrund der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist auch für die Beru-
fungskammer erwiesen, dass auch der Kläger aktiv in die tätliche Auseinandersetzung mit
dem Zeugen M3xxxxxx eingegriffen und damit grundsätzlich einen wichtigen Grund für die
fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat. Auch wenn die erstinstanzlich
aufgestellte Behauptung der Beklagten, der Kläger habe seinen Hosenschlitz geöffnet,
durch die Beweisaufnahme nicht erwiesen ist, steht aufgrund der durchgeführten Beweis-
aufnahme auch zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass der Kläger im Rahmen
der Auseinandersetzung mit dem Zeugen M3xxxxxx beim zweiten Zusammentreffen auf
sein Geschlechtsteil gezeigt hat. Unabhängig davon, ob der Hosenschlitz dabei geöffnet
worden ist oder nicht, hat der Kläger hiermit einen eigenen Beitrag zu den Tätlichkeiten
geleistet und diese weiter geschürt. Durch diesen eigenen aktiven Beitrag hat der Kläger
die bis dahin lediglich verbale Auseinandersetzung deutlich überschritten. Erst danach hat
nämlich der Zeuge M3xxxxxx zu dem Messer gegriffen und den Kläger damit bedroht.
Dass der Kläger beim zweiten Zusammentreffen mit dem Zeugen M3xxxxxx auf sein
Geschlechtsteil gezeigt hat, hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht mehr
bestritten. Damit hat er einen eigenen – weiteren – Beitrag im Rahmen der
Auseinandersetzung mit dem Zeugen M3xxxxxx geleistet, der für die weitere
Auseinandersetzung ursächlich geworden ist.
Durch die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme ist auch erwiesen, dass der
Kläger – entgegen seiner Darstellung, er habe dem Zeugen M3xxxxxx das Messer lediglich
zur Abwehr des Angriffs durch den Zeugen weggenommen – im Laufe der weiteren
Auseinandersetzung seinerseits das Messer aus der Halterung am Gabelstapler gezogen
und damit den Zeugen M3xxxxxx bedroht hat. Dies hat der Zeuge M3xxxxxx bei seiner
Vernehmung vor dem Arbeitsgericht klar und deutlich bekundet.
Insoweit folgt die Berufungskammer der Würdigung durch das Arbeitsgericht. Die Aussage
des Zeugen M3xxxxxx ist insoweit glaubhaft, weil die Bekundungen in sich schlüssig sind.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch die Glaubwürdigkeit des Zeuge M3xxxxxx nicht in
Frage gestellt, weil dieser sich durch seine Aussage selbst belastet hat. Soweit der Kläger
mit der Berufung einwendet, er habe in einem Moment der Unaufmerksamkeit des Zeugen
M3xxxxxx schnell die Klinge des Messers mit Daumen und Zeigefinger ergriffen und dem
Zeugen das Messer aus der Hand gezogen, kann auch die Berufungskammer diesen
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Tathergang nicht nachvollziehen. Durch den Vortrag des Klägers wird in der Tat nicht klar,
wie der Kläger dem Zeugen M3xxxxxx während der Auseinandersetzung das Messer aus
der Hand genommen haben will, ohne sich dabei zu verletzen. Immerhin waren der Kläger
und der Zeuge mitten in einer Auseinandersetzung.
Ob der Kläger, nachdem er im Besitz des Messers war, damit zugestochen und den
Zeugen M3xxxxxx bewusst verletzt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Allein
die Tatsache, dass der Kläger im Rahmen der Auseinandersetzung sich in den Besitz des
Messers gebracht hatte, musste für den Zeugen M3xxxxxx eine Bedrohung darstellen. Wird
im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung ein Angriff mit einem gefährlichen
Werkzeug, z.B. mit einem Messer, durchgeführt, liegt darin eine erhebliche
Pflichtverletzung, die regelmäßig auch zu einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens
führt, die es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (LAG
Hamm, Urteil vom 20.09.1995 – a.a.O.; APS/Dörner, a.a.O., § 626 BGB Rdz. 270).
Nach alledem liegt – auch – auf Seiten des Klägers eine schwerwiegende Pflichtverletzung
vor, die es der Beklagten grundsätzlich unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis mit dem
Kläger auch nur bis zur Beendigung der Kündigungsfrist fortzuführen.
Der Umstand, dass der Kläger sich im Anschluss an die Auseinandersetzung bei der
Betriebsleitung über den Zeugen M3xxxxxx beschwert hat, entlastet den Kläger nicht. In der
Berufungsinstanz ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass auch der Zeuge
M3xxxxxx nach der Auseinandersetzung wegen des Verhaltens des Klägers beim
Betriebsrat vorstellig geworden ist.
c) Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass eine Abmahnung zu
vertragsgerechtem Verhalten ausreichend gewesen wäre, sein Fehlverhalten entsprechend
zu ahnden. Unter den vorliegenden Umständen war entgegen der Rechtsauffassung des
Klägers der vorherige Ausspruch einer Abmahnung gegenüber dem Kläger entbehrlich.
Der Kläger konnte nicht mit vertretbaren Gründen annehmen, sein Verhalten sei nicht
vertragswidrig und werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den
Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdenden Fehlverhalten angesehen. Er konnte nicht
darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber das Verhalten des Klägers hinnehmen würde.
Ebenso war ausgeschlossen, dass der Kläger annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht
vertragswidrig und werde vom Arbeitgeber geduldet. Der Kläger musste vielmehr wissen,
dass angesichts seiner eigenen Tatbeiträge im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem
Zeugen M3xxxxxx der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet war. Die Beleidigung
und Bedrohung des Zeugen M3xxxxxx war in keiner Weise hinnehmbar. Dies war auch
dem Kläger erkennbar.
d) Zu Recht ist das Arbeitsgericht schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die nach §
626 Abs. 1 BGB erforderliche Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers ausgeht. Es
war der Beklagten nicht unzumutbar, den Kläger noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
weiterzubeschäftigen.
Bei dem Vorfall vom 08.10.2003 handelt es sich zwar nicht um einen sogenannten
Bagatell-fall, der unter Umständen einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte. Dem Kläger
war – ebenso wie dem Zeugen M3xxxxxx – die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens ohne
weiteres erkennbar. Die Beklagte hat als Arbeitgeberin auch ein berechtigtes elementares
Interesse daran, den Betriebsfrieden innerhalb ihrer Belegschaft gewahrt zu wissen.
Insbesondere hat ein Arbeitgeber alle Arbeitnehmer seines Betriebes vor tätlichen
Angriffen zu schützen. Aus diesem Grunde hat er ein erhebliches Interesse daran,
Auseinandersetzungen inner-
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halb der Belegschaft im Betrieb zu vermeiden und nicht zuzulassen. Vorfälle wie die vom
08.10.2003 sind möglichst zu verhindern.
Dem steht auf der anderen Seite das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung
seines Arbeitsplatzes als wirtschaftliche Existenzgrundlage und des darin erworbenen
sozialen Besitzstandes gegenüber. Zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung war
der Kläger immerhin 47 Jahre alt und auf dem ohnehin angespannten Arbeitsmarkt
jedenfalls nicht leicht vermittelbar. Darüber hinaus ist er verheiratet und hat drei Kinder,
denen er unterhaltsverpflichtet ist. Schließlich befand er sich zum Zeitpunkt der Kündigung
bereits seit über 22 Jahren in einem zumindest äußerlich und offiziell störungsfrei
verlaufenden Arbeitsverhältnis zur Beklagten; Abmahnungen oder anderweitige
arbeitsrechtliche Sanktionen hatte er bislang nicht erhalten.
Bei der Gegenüberstellung der widerstreitenden Interessenlage überwiegt das Interesse
des Klägers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses insoweit, als es der
Beklagten mindestens zuzumuten war, den Kläger noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
weiterzubeschäftigen. Dies gilt insbesondere deshalb, als es nicht der Kläger, sondern der
Zeuge M3xxxxxx gewesen ist, der die Auseinandersetzung vom 08.10.2003 letztlich
verursacht hat. Der Zeuge M3xxxxxx ist der eigentliche Aggressor in der
Auseinandersetzung gewesen, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. Das
Verhalten des Klägers ist letztlich aufgrund der Provokationen durch den Zeugen M3xxxxxx
verursacht worden. Dabei ist das Verschulden des Klägers geringer einzustufen als das
des Zeugen M3xxxxxx. Der Kläger hat den Zeugen keinesfalls unprovoziert angegriffen
und bedroht, sondern ist erst aufgrund einer schwerwiegenden und groben
Pflichtverletzung seitens des Zeugen M3xxxxxx tätig geworden. Das Verhalten des Klägers
ist insgesamt als weniger aggressiv anzusehen als das des Zeugen M3xxxxxx. Diese
besonderen Umstände des vorliegenden Falles lassen es als gerechtfertigt erscheinen,
das Interesse der Beklagten an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem
Kläger gegenüber dem Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des
Arbeitsverhältnisses zurückzutreten zu lassen. Hinzu kommt, dass eine Wiederholung des
dem Kläger vorgeworfenen Verhaltens ausgeschlossen erscheint. Der Zeuge M3xxxxxx
war nämlich ebenso wie der Kläger fristlos gekündigt worden. Zutreffend hat das
Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Schutz der Belegschaft der Beklagten deshalb
durch den Verbleib des Klägers im Betrieb jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
nicht gefährdet war.
II.
Auch die Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die
ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.10.2003 mit Ablauf des 31.05.2004 sein
Ende gefunden hat.
1. Die Unwirksamkeit der Kündigung vom 21.10.2003 ergibt sich nicht aus § 1 KSchG.
a) Sowohl die Beschäftigungszeit des Klägers im Betrieb der Beklagten als auch die Größe
des Betriebes der Beklagten rechtfertigen die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes,
§§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG. Die Kündigungsschutzklage ist auch rechtzeitig erhoben
worden, § 4 KSchG.
b) Die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2003 ist aber nicht sozial ungerechtfertigt, weil
sie durch Gründe im Verhalten des Klägers bedingt ist.
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Es ist bereits ausgeführt worden, dass tätliche Auseinandersetzungen unter
Arbeitskollegen eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten
darstellen und zumindest eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen
können.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch, dass dem Kläger im Rahmen der
Auseinandersetzung mit dem Zeugen M3xxxxxx vom 08.10.2003 eigene Tatbeiträge
zuzurechnen sind, die eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellen.
c) Die vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ebenfalls durchzuführende Interessen-
abwägung geht zu Gunsten der Beklagten aus. Es ist der Beklagten nicht zuzumuten, den
Kläger unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles über den Ablauf
der Kündigungsfrist hinaus bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens
der Altersgrenze weiterzubeschäftigen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
Dass der Kläger im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Zeugen M3xxxxxx vom
08.10.2003 nicht völlig unbeteiligt gewesen ist und selbst aktiv geworden ist, ist bereits
ausgeführt worden. Darauf kann Bezug genommen werden. Auch dem Kläger ist durch
seine Tatbeiträge ein Fehlverhalten vorzuwerfen, das nicht sanktionslos bleiben kann.
Auch wenn der Zeuge M3xxxxxx die Auseinandersetzung mit dem Kläger provoziert hat,
hat der Kläger dadurch, dass er im Rahmen dieser Auseinandersetzung mit dem Zeugen
M3xxxxxx auf sein eigenes Geschlechtsteil gezeigt hat und den Zeugen damit weiter
herausgefordert hat, die Auseinandersetzung weiter geschürt und ist anschließend selbst
dazu übergegangen, dem Zeugen mit dem Messer zu drohen. Dieses eigene Fehlverhalten
des Klägers muss dazu führen, dem Interesse der Beklagten an der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist den Vorzug gegenüber den
Interessen des Klägers zu geben.
d) Die Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB hat die Beklagte mit dem Ausspruch der
ordentlichen Kündigung zum 31.05.2004 eingehalten.
2. Die Unwirksamkeit der Kündigung vom 21.10.2003 zum 31.05.2004 ergibt sich auch
nicht aus § 102 Abs. 1 BetrVG. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Betriebsrat
vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 BetrVG
angehört worden ist.
III.
Da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der ordentlichen Kündigung der
Beklagten vom 21.10.2003 mit Ablauf des 31.05.2004 sein Ende gefunden hat, steht dem
Kläger auch kein Weiterbeschäftigungsanspruch nach den §§ 242, 611 BGB i.V.m. Artikel 2
Abs. 1 GG zu. Der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch ist wegen der sozialen
Rechtfertigung der Kündigung vom 21.10.2003 unbegründet.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Berufungskammer
hat die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien im Verhältnis des beiderseitigen
Obsiegens bzw. Obliegens aufgeteilt.
Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.
Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2
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ArbGG keine Veranlassung.
Schierbaum
Beeking
Berghahn
/Bu.