Urteil des LAG Hamm vom 21.03.2007
LArbG Hamm: urlaub, vergütung, arbeitsgericht, beschränkung, stundenlohn, zeitlohn, rücknahme, arbeitsbedingungen, arbeitsausfall, lohnanspruch
Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 686/06
Datum:
21.03.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 686/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 1 (5) Ca 2738/05
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 464/07; Rücknahme 24.02.2009
Schlagworte:
Urlaubsentgelt, tarifliche Begrenzung der Urlaubsentgeltfortzahlung auf
höchstens 48 Stun-den wöchentlich, Feiertagsvergütung
Normen:
§ 611 Abs. 1 BGB, §§ 1, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 BUrlG, § 9 Ziffer 9 Satz 2
MTV vom 26.04.2005 für die gewerblichen Arbeitnehmer in der
Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW
Leitsätze:
Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden
wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in
der Speditions-, Logistik- und
Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der
gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Bochum vom 03.03.2006 - 1 (5) Ca 2738/05 - unter Zurückweisung der
Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 317,46 € brutto zu zahlen
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2005.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 5/8 und der
Beklagten zu 3/8 auferlegt.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Feiertagsvergütung für den 03.10.2005 und über
Resturlaubsvergütung für die Zeit vom 26.09.2005 bis zum 14.10.2005 und für den
31.10.2005.
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Der am 10.10.1944 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1989 bei der Beklagten als
Kraftfahrer im Fernverkehr tätig. Die Beklagte betreibt ein Transportunternehmen und
beschäftigt cirka 60 Arbeitnehmer, darunter 38 Kraftfahrer, von denen 25 im Fernverkehr
tätig sind.
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Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die tariflichen
Vorschriften für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und
Transportwirtschaft NRW Anwendung, so auch der Manteltarifvertrag vom 26.04.2005
(MTV), in dem u.a. Folgendes geregelt ist:
4
§ 7
5
Freistellung und Entgeltfortzahlung
6
...
7
4. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen
Bestimmungen, höchstens jedoch für 48 Stunden wöchentlich.
8
...
9
§ 9
10
Urlaub
11
...
12
13
9. Die Urlaubsvergütung ist auf Verlangen bei Antritt des Urlaubs im Voraus zu
zahlen. Das Urlaubsentgelt wird aufgrund der gesetzlichen Regelung, allerdings
höchstens für 48 Stunden wöchentlich berechnet.
14
...
15
Die Beklagte zahlt an die Kraftfahrer im Fernverkehr pro Schicht einen Schichtlohn, der
zum Zeitpunkt der Freistellung zu Urlaubszwecken, die Gegenstand des Rechtsstreits
ist, 149,10 € betrug. Dieser Schichtlohn ist in der Betriebsvereinbarung vom 28.09.2002
festgehalten. Er basiert auf einer Arbeitszeit von 14,88 Stunden, die mit dem Tariflohn
vergütet werden.
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Mit Aushang vom 25.07.2005 teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern u.a. Folgendes mit:
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Als wesentliche Neuerung haben die Tarifvertragsparteien geregelt, dass der
Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltfortzahlung (z.B. im Krankheitsfall) und
das Urlaubsentgelt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu
berechnen ist, allerdings höchstens für 48 Stunden wöchentlich. Dies entspricht
bei fünf Arbeitstagen pro Woche einer maximalen Berechnungsgröße von 9,6
Stunden täglich. Diesen Grenzwert werden wir ab 01.07.2005 entsprechend
anwenden, sofern die Durchschnittsberechnung nicht zu einem niedrigen
Ergebnis führt. Von der Neuregelung sind sowohl die Mitarbeiter, deren
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Lohnabrechnungen auf Stundenbasis erfolgt als auch die Schichtlohnfernfahrer
betroffen, da es sich beim Schichtlohn um die Vergütung einer pauschalen
Stundenzahl auf Stundenlohnbasis handelt (15 Stunden bzw. seit der
Kürzungsregelung aufgrund Betriebsvereinbarung vom 28.09.2002 noch 14,88
Stunden täglich.
Im Jahre 2005 erteilte die Beklagte dem Kläger insgesamt an folgenden Tagen Urlaub:
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25.04.2005 bis 13.05.2005 14 Tage
20
27.05.2005 01 Tag
21
26.09.2005 bis 14.10.2005 14 Tage
22
31.10.2005 01 Tag
23
27.12.2005 bis 30.12.2005 04 Tage
24
25
Die Beklagte rechnete den in der Zeit vom 26.09. bis zum 31.10.2005 gewährten Urlaub
und auch den Feiertag am 03.10.2005 mit einem Tagessatz von 96,19 € ab.
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Mit der vorliegenden, am 21.0.2005 erhobenen Klage hat der Kläger die
Differenzvergütung für die Urlaubstage im September und Oktober 2005 und die
Feiertagsvergütung für den 03.10.2005 geltend gemacht.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er von der tariflichen Begrenzung der
Urlaubsvergütungszahlung auf 48 Stunden wöchentlich nicht betroffen sei, da seine
tägliche Arbeitszeit mit einem pauschalen Schichtlohn von 149,10 € vergütet werde.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 264,55 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2005 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 582,01 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2005 zu zahlen.
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31
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Vorschrift des § 9 Ziffer 9 MTV und des §
7 Ziffer 4 MTV komme auch auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Anwendung. Die
tariflichen Vorschriften würden nicht differenzieren, ob ein Arbeitnehmer im Stundenlohn
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oder nach einem pauschalen Schichtlohn vergütet werde.
Durch Urteil vom 03.03.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die
Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Der Streitwert ist auf 846,56 €
festgesetzt worden.
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In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass nach § 9 Ziffer 9
MTV und § 7 Ziffer 4 MTV die Urlaubsvergütung und die Entgeltfortzahlung auf 48
Stunden beschränkt ist, unanhängig davon, ob Arbeitnehmer im Zeitlohn oder im
Schichtlohn stehen.
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Gegen dieses ihm am 06.04.2006 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten
hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 19.04.2006 Berufung eingelegt
und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.07.2006 am
23.06.2006 begründet.
37
Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt die Berufung auch
weiterhin maßgeblich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.03.2006 – 1 (5) Ca 2738/05 –
abzuändern und
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 264,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2005 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 582,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2005 zu zahlen.
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42
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom
03.03.2006 – 1 (5) Ca 2738/05 – zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
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Das Landesarbeitsgericht hat bei den Tarifvertragsparteien des Manteltarifvertrages vom
26.04.2005 eine Tarifauskunft eingeholt (Bl. 98 d.A.). Wegen des Inhaltes der Auskünfte
der Tarifvertragsparteien wird auf Bl. 110 bis 113, 115 und Bl. 130 f d.A. verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Wegen des
Vortrags der Parteien in der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschriften der
mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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A. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
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Dem Kläger steht als Restvergütung für den von der Beklagten in der Zeit vom
26.09.2005 bis zum 30.09.2005 gewährten Urlaub der Betrag von 264,55 € und als
Feiertagsvergütung für den 03.10.2005 52,91 €, insgesamt 317,46 €, zu.
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I. Der Anspruch des Klägers auf die Resturlaubsvergütung ergibt sich aus § 611 Abs. 1
BGB i.V.m. § 11 Abs. 1 BUrlG und § 9 MTV.
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1. Das Urlaubsentgelt ist die Fortzahlung der Arbeitsvergütung für die Urlaubszeit.
Durch die Anordnung des "bezahlten" Urlaubs in § 1 BUrlG erhält der Arbeitnehmer den
Anspruch auf die Zahlung der vereinbarten Vergütung, auch wenn er wegen der
Freistellung zu Urlaubszwecken die geschuldete Arbeitsleistung nicht leistet.
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2. Der Kläger verlangt die Vergütung für den ihm zustehenden gesetzlichen
Mindesturlaub.
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Gewährt ein Arbeitgeber Urlaub, so ist dieser grundsätzlich zunächst auf den
gesetzlichen Mindesturlaub anzurechnen. Demnach gelten die ersten 20 Urlaubstage
des Jahres 2005 im vorliegenden Fall als gesetzliche Urlaubstage. Die Berechnung der
Urlaubsvergütung erfolgt so nach § 11 Abs. 1 BUrlG. Nach der gesetzlichen
Bestimmung in § 11 Abs. 1 BUrlG i.V.m. § 9 Ziffer 9 MTV ist der Berechnung der
Urlaubsvergütung die Arbeitsvergütung zugrunde zu legen, die der Arbeitnehmer im
Referenzzeitraum jeweils als Gegenleistung für seine Tätigkeit in dem maßgeblichen
Abrechnungszeitraum erhalten hat mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden
gezahlten Arbeitsentgelts.
54
3. Der Kläger hat im Referenzzeitraum eine Schichtvergütung von 149,10 € pro Schicht
erzielt. Die Beklagte war so nach § 11 Abs. 1 BUrlG verpflichtet, dem Kläger diese
Vergütung pro Urlaubstag in der Zeit des gewährten Urlaubs vom 26.09. bis zum
30.09.2005 zu zahlen. Tatsächlich gezahlt hat die Beklagte lediglich 96,19 €, so dass
sich ein Differenzanspruch pro Urlaubstag in Höhe von 52,91 € ergibt.
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II. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich der gesetzliche
Urlaubsvergütungsanspruch des Klägers nicht gemäß § 9 Ziffer 9 MTV auf die
Vergütung von 48 Stunden pro Woche. Diese Regelung ist, soweit es sich wie im
vorliegenden Fall bei dem Urlaub vom 26.09. bis 30.09.2005 um gesetzlichen Urlaub
handelt, nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG unwirksam.
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1. Nach § 13 Abs. 1 BUrlG können die Tarifvertragsparteien zwar von den
Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers
abweichen.
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Ausgenommen sind aber die §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG. Dieses Verbot kann auch nicht
durch einen mittelbaren Eingriff in die unabdingbaren Bestimmungen umgangen werden
(vgl. BAG, Urteil vom 22.01.2002 – 9 AZR 611/00 – NZA 2002, 1042; BAG, Urteil vom
10.02.1966 - 5 AZR 408/65 - , BAGE 18, 129; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht 2. Aufl., §
13 BUrlG Rz. 57; ErfK/Dörner, 6. Aufl., § 13 BUrlG Rz. 46; Dersch/Neumann, BUrlG, 8.
Aufl., § 13 Rz. 16).
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2. Durch die Begrenzung des Urlaubsentgelts für höchstens 48 Stunden wöchentlich
auch für den gesetzlichen Urlaub haben die Tarifvertragsparteien die ihnen nach § 13
Abs. 1 Satz 1 BUrlG eingeräumte Befugnis überschritten und gegen § 1 BUrlG
verstoßen.
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§ 1 BUrlG gewährt jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen
bezahlten Erholungsurlaub. "Bezahlt" ist der Erholungsurlaub, wenn der den
Arbeitnehmern zustehende Lohnanspruch trotz Nichtleistung der Arbeit während des
Urlaubs unberührt bleibt. Aus § 1 BUrlG ergibt sich die Verpflichtung, die durch die
Freistellung zu Urlaubszwecken ausfallende Arbeitszeit zu vergüten (vgl. BAG, Urteil
vom 22.01.2001 – 9 AZR 601/00 – NZA 2002, 1042; BAG, Urteil vom 12.01.1989 - 8
AZR 404/87 -, NZA 1989, 758). Diesen Zeitraum legt der sogenannte "Zeitfaktor" im
Rahmen der Berechnung des Urlaubsvergütungsanspruchs fest. Während nach § 13
Abs. 1 Satz 1 BUrlG der sogenannte Geldfaktor, der die Höhe der Urlaubsvergütung
bestimmt, tarifdispositiv ist, gilt dies nicht für den Zeitfaktor (vgl. auch Friese Rz. 605
m.w.N.).
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3. Die Regelung in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV "das Urlaubsentgelt wird aufgrund der
gesetzlichen Regelung, allerdings höchstens für 48 Stunden wöchentlich berechnet"
beschränkt entsprechend den Zeitfaktor, auch wenn der Wortlaut von Berechnung
spricht.
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Aus dem Wortlaut lässt sich eindeutig entnehmen, dass für einen Arbeitsausfall durch
die Freistellung zu Urlaubszwecken von mehr als 48 Stunden wöchentlich eine
Vergütung nicht gezahlt werden soll, sondern die Vergütung pro Arbeitstag unabhängig
von der tatsächlichen Arbeitszeit auf 9,6 Stunden täglich in der Fünftagewoche
beschränkt sein soll.
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III. Der begehrte Vergütungsanspruch für die Urlaubstage vom 04.10. bis 14.10.2005
und vom 31.10.2005 ergibt sich nicht aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 9 MTV.
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1. Die tariflichen Vorschriften des Manteltarifvertrages für die gewerblichen
Arbeitnehmer in der Spedition-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005
kommen auf das Arbeitsverhältnis mit zwingender Wirkung gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3
Abs. 1 TVG zur Anwendung. Beide Parteien sind tarifgebunden.
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2. Nach § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV steht dem Kläger die mit der
Klage verlangte weitere Urlaubsvergütung nicht zu.
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a) Die Urlaubstage, für die der Kläger weitere Vergütung verlangt, übersteigen den
gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch des Klägers für das Urlaubsjahr 2005.
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aa) Dieser beträgt nach § 3 BUrlG in der Fünftagewoche 20 Arbeitstage. Diese waren
dem Kläger schon zuvor von der Beklagten gewährt und vergütet worden. Gewährt ein
Arbeitgeber Urlaub, so ist dieser grundsätzlich zunächst auf den gesetzlichen
Mindesturlaub anzurechnen (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.1989 – 8 AZR 404/87 – NZA
1989, 758).
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bb) Für den Urlaub, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt, sind die
Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes nicht ohne Weiteres anwendbar. Das
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Bundesurlaubsgesetz regelt nur den gesetzlichen Mindesturlaub. Es steht sowohl den
Arbeits- als auch den Tarifvertragsparteien frei, für weitergehende Urlaubsansprüche,
auch hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsanspruchs, eigenständige Regelungen zu
treffen (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.1989, a.a.O.; BAG, Urteil vom 22.01.2002 – 9 AZR
611/00 – NZA 2002, 1042). Im vorliegenden Fall haben die Tarifvertragsparteien den
tariflichen Urlaubsanspruch in § 9 MTV geregelt. In § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV ist tariflich
bestimmt, dass das Urlaubsentgelt aufgrund der gesetzlichen Regelung berechnet wird,
allerdings höchstens für 48 Stunden wöchentlich.
b) Die Beschränkung der Urlaubsvergütung auf das Urlaubsentgelt für höchstens 48
Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV kommt auf den tariflichen
Urlaubsanspruch des Klägers, soweit dieser den gesetzlichen Urlaub übersteigt, zur
Anwendung.
69
aa) Mit Inkrafttreten der Urlaubsregelung in § 9 MTV (siehe § 17 Abs. 3 MTV) sind die
vorher geltenden tariflichen Urlaubsregelungen abgelöst worden.
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Die Tarifvertragsparteien haben bezüglich der Beschränkung in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV
hinsichtlich des tariflichen Urlaubs, der den gesetzlichen Urlaub überschreitet, nicht
unzulässig in die Rechte des Klägers eingegriffen. Die Tarifvertragsparteien können die
Arbeitsbedingungen den veränderten Verhältnissen anpassen. Wenn, wie hier, ein
neuer Tarifvertrag einen Teil der bisherigen Berechnungsvorschriften für die
Urlaubsvergütung modifiziert, dann gelten die neuen Tarifnormen für den Arbeitnehmer
auch dann, wenn die alten tariflichen Bestimmungen für ihn günstiger waren als die
neuen. Ein Anspruch auf Besitzwahrung besteht nicht (vgl. BAG, Urteil vom 22.02.2000
– 9 AZR 107/99 – NZA 2001, 268; BAG, Urteil vom 23.11.1994 – 4 AZR 879/93 – NZA
1995, 844).
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bb) Mit der Begrenzung des Urlaubsentgeltes auf die Vergütung von 48 Stunden
wöchentlich haben die Tarifvertragsparteien, soweit es um den den gesetzlichen Urlaub
überschreitenden Tarifurlaub geht, auch nicht das ihnen eingeräumte Ermessen
überschritten.
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Die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden ergibt sich aus § 3
ArbZG. Die Arbeitszeit der Kraftfahrer ist in § 2 a II Ziffer 1 und 2 MTV geregelt. In § 2 a II
Ziffer 2 MTV ist die monatliche Höchstarbeitszeit im Hinblick auf § 3 ArbZG auf 208
Stunden begrenzt worden. Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst dürfen monatlich 242
Stunden übersteigen. Durch die Begrenzung in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV wird erreicht,
dass die Bereitschaftszeiten, die nach § 21 a Abs. 3 ArbZG keine Arbeitszeit sind, bei
der Berechnung des Urlaubsentgeltes unberücksichtigt bleiben.
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IV. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine im Vergleich zu der tariflichen Bestimmung
günstigere arbeitsvertragliche Vereinbarung zur Stützung seines Anspruchs berufen.
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Entgegen der Auffassung des Klägers erfasst die tarifliche Beschränkung in § 9 Ziffer 9
Satz 2 MTV auch den sogenannten Schichtlohn des Klägers bei der tariflichen
Vergütung des Urlaubs, der den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigt. Der Kläger
kann sich nicht auf das Günstigkeitsprinzip berufen.
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1. Unstreitig berechnet sich der sogenannte Schichtlohn aus dem Zeitfaktor
14,88/Stunde multipliziert mit dem tariflichen Stundenlohn.
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Dieser Zeitfaktor ist zwischen den Parteien einvernehmlich bzw. durch
Betriebsvereinbarung festgelegt worden. Es handelt sich um die Festlegung einer
Berechnungsgrundlage bei schwankender Arbeitszeit. Die Vergütung des Zeitfaktors mit
dem tariflichen Stundenlohn zeigt, dass die Parteien durch die Festlegung der
Schichtstunden keine über den tariflichen Vergütungsanspruch hinausgehende
Vergütung gewollt haben.
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2. Im Übrigen unterscheidet die tarifliche Vorschrift schon vom Wortlaut her nicht
zwischen Arbeitnehmern im Zeitlohn und Arbeitnehmern im Schichtlohn, wie das
Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.
78
V. Des Weiteren steht dem Kläger der volle Schichtlohn als Feiertagsvergütung für den
03.10.2005 gemäß § 2 Abs. 1 EFZG zu.
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Die Beklagte hat sich schon in der Berufungsinstanz nicht mehr darauf berufen, dass die
tarifliche Vorschrift des § 7 Ziffer 4 MTV auch die Feiertagsvergütung nach § 2 Abs. 1
EFZG erfasst.
80
B. Nach alledem hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
81
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
82
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für beide Parteien zuzulassen.
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