Urteil des LAG Hamm vom 16.03.2010
LArbG Hamm (anrechnung, gebühr, beschwerde, antragsteller, festsetzung, erfüllung, auftraggeber, vergütung, vorbefassung, arbeitsgericht)
Landesarbeitsgericht Hamm, 6 Ta 866/09
Datum:
16.03.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 866/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 3 Ca 537/09
Schlagworte:
Geschäftsgebühr, Anrechnung
Normen:
§ 15 a RVG
Leitsätze:
1. Die Geschäftsgebühr wegen vorgerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit
kommt bei dem Verfahren auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu
zahlenden Vergütung nach § 55 RVG regelmäßig nur in Fällen der
Erfüllung zur Anrechnung auf die Verfahrensgebühr.
2. Der § 15 a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO
geltende und mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar,
weshalb in Altfällen entsprechend zu verfahren ist.
Tenor:
Die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landesarbeitsgericht Hamm
gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 02.12.2009 - 3
Ca 537/09 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
I.
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Dem Kläger ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 25.06.2009 für die
beabsichtigte Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe bewilligt und der Antragsteller
beigeordnet worden. Der Antragsteller hat unter dem 13.07.2009 die Festsetzung der
aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung beantragt. Die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle hat unter dem 31.07.2009 antragsgemäß die Festsetzung
vorgenommen. Der Bezirksrevisor beim Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Schreiben
vom 05.08.2009 Erinnerung gegen die Festsetzung eingelegt, weil die vorgerichtlich
angefallene Geschäftsgebühr nicht anteilig auf die Verfahrensgebühr angerechnet
worden sei. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat unter dem 14.08.2009 erklärt,
dass sie der Erinnerung nicht abhelfe und die Sache dem Vorsitzenden vorgelegt. Das
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Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 02.12.2009 die Erinnerung zurückgewiesen und
die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen. Der Bezirksrevisor hat mit
Schriftsatz vom 11.12.2009 Beschwerde eingelegt.
II.
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Die Beschwerde ist unbegründet.
5
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Recht die teilweise Anrechnung einer
Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine
Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG liegen nicht vor.
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1.
2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte,
jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des
gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Nach § 15 a I RVG, der seit dem 05.08.2009 gilt,
kann der Rechtsanwalt dann, wenn das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine
andere Gebühr vorsieht, beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den
Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. § 15 a I RVG
betrifft das Verhältnis des Rechtsanwalts zu seinem Schuldner. Er gilt auch für den
Prozesskostenhilfe-Anwalt gegenüber der Staatskasse (Müller-Rabe, NJW 2009, 2913).
Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt trotz der Anrechnung wählen, welche
Gebühr er bei seinem Auftraggeber oder gegenüber der Staatskasse geltend macht. Er
kann aber nicht mehr fordern, als ihm insgesamt unter Berücksichtigung der Anrechnung
zusteht. Da bei der Geschäftsgebühr die anderen Möglichkeiten von § 15 a II RVG
ausscheiden, kann eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nur nach Erfüllung erfolgen
(§ 15 a II Alt. 1 RVG). Dies wird dadurch bestätigt, dass nach § 55 V 2-4 RVG lediglich
dann eine Mitteilung erfolgen muss, wenn der Rechtsanwalt Zahlungen erhalten hat,
nicht aber schon, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist (Müller-Rabe, NJW 2009,
2915).
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2.
mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar (BGH 09.12.2009 - XII ZB
175/07; BGH 02.09.2009 - II ZB 35/07), weshalb in Altfällen entsprechend zu verfahren
ist (OLG Köln 05.10.2009 - 17 W 261/09). Sowohl in Neu- wie auch in Altfällen kann der
Rechtsanwalt wählen, welche Gebühr er bei seinem Auftraggeber oder gegenüber der
Staatskasse geltend macht. Er kann aber nicht mehr fordern, als ihm insgesamt unter
Berücksichtigung der Anrechnung zusteht. Eben dies ergibt bereits die sachgerechte
Auslegung von Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG. Diese Regelung begrenzt lediglich den
Gebührenanspruch im Innenverhältnis wegen der Vorbefassung des Rechtsanwalts. Mit
Anrechnung wird kein schuldrechtlicher Erlöschenstatbestand bezeichnet, sondern
lediglich die Höchstbegrenzung zum Ausdruck gebracht. Die Vorbefassung führt
lediglich zu einer begrenzten Erhöhung der Gesamtvergütung. Sie füllt aber keinen
gebührenrechtlichen Kürzungstatbestand im Hinblick auf eine fiktive, nicht geltend
gemachte Geschäftsgebühr aus. Das Versäumnis der Inanspruchnahme von
Beratungshilfe mag den Gebühren nach Nrn. 2501 ff. VV RVG entgegenstehen. Mit der
Regelung in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG soll aber nicht diese Säumnis durch drastische
Kürzung der Verfahrensgebühr infolge Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr und
nicht lediglich des hälftigen Satzes einer nach § 49 RVG bemessenen Gebühr
sanktioniert werden (so aber wohl OLG Hamm 25.09.2009 - 25 W 333/09, Rn. 28 - 31).
Dieser Ansatz rechtfertigte unter Berücksichtigung rechtmäßigen Alternativverhaltens
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Dieser Ansatz rechtfertigte unter Berücksichtigung rechtmäßigen Alternativverhaltens
allenfalls die Anrechnung der hälftigen Gebühr nach Nr. 2503 RVG.
3.
RVG fraglich, weil der Antragsteller eine Beratungshilfeleistung ohne
Beratungshilfeschein erbracht haben dürfte (OLG Düsseldorf 10.12.2009 - 10 WF
24/09). Hierfür spricht die Nichtgeltendmachung einer beliebigen Geschäftsgebühr. Der
Anrechnung einer Geschäftsgebühr steht auf jeden Fall entgegen, dass der
Antragsteller ersichtlich nach § 49 b I 2 BRAO wegen der Bedürftigkeit der Partei die
Gebühr nach Nrn. 2300 bzw. 2503 VV RVG konkludent durch Nichtgeltendmachung
erlassen hat. Sie kann schon aus diesem Grund bei der Höchstbetragsregelung der
Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG keinen Abzugsposten - mehr - bilden.
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