Urteil des LAG Hamm vom 25.03.2010
LArbG Hamm (arbeitgeber, basel, durchführung, transportkosten, transport, verfügung, musiker, fahrtkosten, zustand, arbeitnehmer)
Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 1431/09
Datum:
25.03.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 1431/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 4 Ca 2976/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 344/10
Schlagworte:
Erstattung von Fahrt- und Transportkosten im Zusammenhang mit
Instandsetzungs-Arbeiten an eigenen Instrumenten eines Musikers in
einem Kulturorchester.
Normen:
§ 12 Abs. 2 S. 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern
vom 01.07.1971
Leitsätze:
1. Nach § 12 Abs. 2 S. 3 des Tarifvertrages für die Musiker in
Kulturorchestern ist ein Arbeitgeber, der einem bei ihm beschäftigten
Musiker ein Instrument nicht zur Verfügung stellt, verpflichtet, die als
erforderlich nachgewiesenen Instandsetzungskosten zu tragen, wenn
sie in einem angemessenen Verhältnis zum Zeitwert des Instruments
stehen.
2. Zu den Instandsetzungskosten zählen neben den eigentlichen Kosten
für die Arbeiten am Instrument auch die erforderlichen Fahrt- und
Transportkosten, um dem mit der Durchführung der Instandsetzung
beauftragten Instrumentenbauer die Durchführung der Arbeiten zu
ermöglichen.
3. Der Musiker hat bei der Vergabe der Instandsetzungsarbeiten ein
gewisses Handlungsermessen, das es ihm erlaubt, die Arbeiten bei
einem Instrumentenbauer seines Vertrauens durchführen zu lassen,
auch wenn dadurch höhere Fahrt- und Transportkosten entstehen. Das
Ermessen wird dadurch begrenzt, dass die Instandsetzungskosten in
einem angemessenen Verhältnis zum Zeitwert des Instruments stehen
und dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar
sein müssen.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne
vom 01.10.2009 – 4 Ca 2976/08 – wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
TATBESTAND:
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Die Parteien streiten um Transport- und Fahrtkosten anlässlich der Durchführung von
Instandsetzungsarbeiten an der Geige der Klägerin.
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Die Klägerin ist seit dem 01.02.2004 als Violinistin beim Beklagten beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung und
individualvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern
(im Folgenden TVK) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Beklagte hat
der Klägerin kein Instrument zur Verfügung gestellt.
3
Im Sommer 2008 transportierte die Klägerin ihre Geige, die bei der Firma I2 L3 gemäß
Verzeichnis der versicherten Gegenstände mit einer Versicherungssumme von
325.000,00 Schweizer Franken versichert ist (Blatt 72 der Akten), zum
Geigenbaumeister R5 B5 in Basel. Dieser führte Arbeiten an der Geige durch und
berechnete diese mit insgesamt 395,00 Euro. Wegen der Einzelheiten der Rechnung
vom 03.07.2008 wird auf Blatt 12 der Akten Bezug genommen.
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Ausgehend davon, dass der Beklagte bei Fahrtkosten regelmäßig für die ersten 30
Kilometer 0,30 Euro und für die weiteren Kilometer 0,20 Euro erstattet, machte die
Klägerin dem Beklagten gegenüber für die Fahrt von Recklinghausen nach Basel und
zurück einen Gesamtbetrag von 234,00 Euro für 1440 Kilometer sowie die
Instandsetzungskoten von 395,00 Euro geltend. Der Beklagte erstattete der Klägerin die
Kosten der Instandsetzungsarbeiten in Höhe von 395,00 Euro, lehnte jedoch die
Übernahme der Transport- bzw. Fahrtkosten ab.
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Mit ihrer am 23.10.2008 beim Arbeitsgericht Herne eingegangen und dem Beklagten am
29.10.2008 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin diese Forderung weiter.
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Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte sei zur Zahlung
der Fahrt- bzw. Transportkosten zwecks Durchführung der Instandsetzungsarbeiten an
ihrer Geige gemäß § 12 Abs. 2 TVK verpflichtet. Der Beklagte habe ihr kein Instrument
zur Verfügung gestellt. Gemäß § 12 Abs. 2 TVK sei sie daher verpflichtet, ein gutes
Instrument in tadellosem und spielfertigem Zustand zu nutzen. Das gemäß § 12 Abs. 2
S. 2 TVK zu gewährende Instrumentengeld diene nur der Entschädigung des
zeitabhängig eintretenden Wertverlustes. Darüber hinaus sei der Arbeitgeber
verpflichtet, die als erforderlich nachgewiesenen Instandsetzungskosten zu tragen,
wenn sie in angemessenem Verhältnis zum Zeitwert des Instruments stünden. Im
Sommer 2008 seien Instandsetzungsarbeiten an ihrem Instrument erforderlich gewesen.
Sie habe das Instrument, wie üblich, zum Geigenbaumeister R5 B6 in Basel verbracht.
Zwar habe sie schon einmal kleinere Instandsetzungsarbeiten auch bei Herrn E3 in
Essen durchführen lassen. Mit Herrn E3 sei jedoch niemals jenes Vertrauensverhältnis
entstanden, das in einer derartig heiklen Angelegenheit eines alten Instruments
unabdingbar notwendig für die dauerhafte Zusammenarbeit mit einem
Geigenbaumeister sei. Der Wert ihres Instruments betrage ca. 200.000,00 Euro. Insofern
sei ein Versand per Post unmöglich. Nach Auskunft der DHL sei eine Postsendung in
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diesem Werte nicht versicherbar. Deshalb sei nur der persönliche Transport des
Instruments zum Geigenbaumeister in Betracht gekommen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Arbeitgeber gemäß § 12 Abs. 2 S. 3
TVK auch verpflichtet, die Fahrt- bzw. Transportkosten im Zusammenhang mit der
Durchführung von Instandsetzungsarbeiten zu übernehmen. Die von ihr als erforderlich
nachgewiesenen Kosten stünden in einem angemessenen Verhältnis zum Zeitwert
ihres Instrumentes.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten sei sie nicht verpflichtet, die
Instandsetzungsarbeiten bei einem Geigenbaumeister der näheren Umgebung, so zum
Beispiel bei Herrn E3 in Essen durchführen zu lassen. Bei der Wahl des
Instrumentenbaumeisters habe der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ein gewisses Auswahlermessen. Die Entscheidung, das
Instrument für Instandsetzungsarbeiten zum Instrumentenbaumeister B5 nach Basel zu
bringen, habe unter anderem darauf beruht, dass Herr B6 die Violine länger kenne als
sie, die Klägerin, sie besitze. Herr B6 betreue das Instrument seit ca. 20 Jahren. Er habe
das Instrument seinerzeit zertifiziert und seit Bestehen der Geschäftsbeziehung jedwede
Arbeiten stets zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt.
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Die Entscheidung, das Instrument nach Basel zum Instrumentenbaumeister ihres
Vertrauens zu bringen, beruhe weiterhin auf einem Vorfall im Sommer 2007. Ende März
2007 sei eine kleine Reparatur durchzuführen gewesen. Dabei habe der gelöste
Untersattel ihrer Geige geleimt werden müssen. Um eine schnelle Durchführung zur
Instandsetzungsarbeit im Interesse der Beklagten angesichts der laufenden Spielzeit zu
gewährleisten, habe sie sich entschieden, das Instrument zum Geigenbaumeister E3
nach Essen zu bringen. Als sie das Instrument wieder abgeholt habe, habe Herr E3
darauf hingewiesen, dass seiner Auffassung nach eine größere Reparatur der Geige
notwendig sei; hierzu müsse die Violine vollständig geöffnet werden. Die Reparatur
würde mehrere Wochen dauern. Sie sei sehr erschrocken gewesen und habe Herrn B6
in Basel telefonisch um Rat gefragt, der sich verwundert gezeigt habe, da er die Geige
erst wenige Monate zuvor letztmalig instandgesetzt habe. Herr B6 habe erklärt, er werde
sich die Geige bei der nächsten notwendigen Instandsetzungsarbeit genauestens
anschauen. Im Juli 2007 habe sie das Instrument wie jedes Jahr seit 1990 zu Herrn B6
nach Basel gebracht. Herr B6 habe versichert, der Zustand der Geige habe sich nicht
verändert, so lange er sie kenne. Die Reparatur, die Herr E3 angeraten habe, sei nicht
nötig. Sie, die Klägerin verweise in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von
Herrn B6 in seiner Stellungnahme vom 18.02.2009 (Blatt 80 der Akte). Im Ergebnis sei
der von Herrn E3 vorgeschlagene Eingriff niemals durchgeführt worden. Eine
Vertrauensbeziehung zwischen ihr, der Klägerin, und Herrn E3 habe sich in der
Folgezeit nicht mehr entwickelt. Sie habe Herrn E3 niemals wieder aufgesucht.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 234,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrt- bzw.
Transportkosten anlässlich der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten. Dies ergebe
eine Auslegung von § 12 Abs. 2 S. 3 TVK. Unter "Instandsetzungskosten" seien nur die
unmittelbaren Reparaturkosten, nicht dagegen die weiteren damit
zusammenhängenden Ausgaben, wie beispielsweise Transport – und Fahrtkosten, zu
verstehen. Etwas anderes folge auch nicht aus Sinn und Zweck von § 12 Abs. 2 S. 3
TVK. Der Arbeitnehmer enthalte nach dieser Bestimmung in Verbindung mit dem
Tarifvertrag über das Instrumentengeld für die Zurverfügungstellung seines eigenen
Instruments eine eigenständige Vergütung. Die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zur Kostenübernahme bei Beschädigungen von Arbeitsmitteln im
Betätigungsbereich des Arbeitgebers beziehe sich aber nur auf solche Arbeitsmittel, die
"kostenlos" dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt würden. Die Tarifvertragsparteien
hätten deswegen die Erstattung von Instandsetzungskosten beschränkt und dem
Arbeitgeber nur die unmittelbaren Reparaturkosten auferlegt.
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Weder die Systematik noch der Regelungszusammenhang des § 12 Abs. 2 S. 3 TVK
widersprächen diesem engen Verständnis des Begriffs der Instandsetzung. Unerheblich
sei, dass der Arbeitgeber bei Instandsetzung eines eigenen Instruments zwingend auch
die Transport- und Fahrtkosten übernehmen müsse. In einigen Häusern hätten die
Arbeitgeber eigene Reparaturwerkstätten, um Instrumente instand zu setzen. In diesem
Fall entstünden keine Transport- oder Fahrtkosten. Zudem wäre selbst im Falle des
Entstehens solcher Kosten eine Differenzierung gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer erhalte
für die Nutzung eines eigenen bzw. eingebrachten Instruments ein Instrumentengeld.
Vor diesem Hintergrund verstoße die von den Tarifvertragsparteien gewählte
Begrenzung der Erstattung von Instandsetzungskosten nicht gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Jedenfalls aber seien die von der Klägerin geltend gemachten Fahrtkosten von
Recklinghausen nach Basel und zurück unverhältnismäßig. Auch in der Nähe von
Recklinghausen gebe es gute Geigenbauer. Die Klägerin räume selbst ein, dass sie
kleinere Instandsetzungsarbeiten an ihrer Geige bei Herrn E3 in Essen habe
durchführen lassen. Der Sachvortrag der Klägerin hinsichtlich der Aussage von Herrn
E3 über die angeblich notwendige größere Reparatur an ihrer Geige werde mit
Nichtwissen bestritten. Jedenfalls habe es sich bei den im Sommer 2008 durchgeführten
Instandsetzungsarbeiten um "klassische Allerweltsarbeiten" gehandelt.
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Durch Urteil vom 01.10.2009 hat das Arbeitsgericht der Klage antragsgemäß
stattgegeben, den Streitwert des Verfahrens auf 234,00 Euro festgesetzt und die
Berufung zugelassen. Gegen diese Entscheidung, die dem Beklagten am 05.11.2009
zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Beklagten, die am 10.11.2009 beim
Landesarbeitsgericht eingegangen und am 26.12.2009 begründet worden ist.
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Der Beklagte vertritt weiter die Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf
Erstattung der Fahrt- und Transportkosten im Zusammenhang mit der Instandsetzung
ihrer Geige. § 12 Abs. 2 TVK stelle insoweit keine Anspruchsgrundlage dar. Der Begriff
Instandsetzungskosten sei eng auszulegen.
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Jedenfalls aber seien die von der Klägerin geltend gemachten Fahrtkosten nicht
erforderlich gewesen. Bei den durchgeführten Reparaturen in Höhe von 395,00 Euro
handele es sich um einfachste Arbeiten an der Geige, die keinerlei Spezialwissen
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erforderten, die über die Anforderungen an einen "normalen Geigenbauer"
hinausgingen. Diese Arbeiten könne jeder Geigenbauer aus dem Ruhrgebiet
durchführen, ohne dass Gefahr für die Geige der Klägerin bestehe. Einen besonderen
Grund, ihre Geige Herrn B6 in Basel zur Durchführung der Instandsetzungsarbeiten
anzuvertrauen, habe die Klägerin nicht gehabt. Bereits erstinstanzlich habe er, der
Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass der Geigenbauer E3 der Klägerin den
unrichtigen Rat erteilt habe, seiner Auffassung nach sei eine größere Reparatur bei ihrer
Geige notwendig. Zudem habe die Klägerin nicht vorgetragen, dass Herr E3 in Essen
die von Herrn B6 ausgeführten Arbeiten nicht fachgerecht hätte durchführen können.
Eine Gefahr, dass bei den in der Rechnung von Herrn B6 aufgeführten Arbeiten
irreparable Schäden durch Herrn E3 oder einen anderen Geigenbauer des Ruhrgebiets
auftreten würden, habe es nicht gegeben.
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 01.10.2009 – 4 Ca 2976/08 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
22
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, die Schlussfolgerung, es sei
interessen- und sachgerecht, den Begriff der "als erforderlich nachgewiesenen
Instandsetzungskosten" gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 TVK in der Weise auszulegen, dass der
Musiker berechtigt sei, unter sachgerechter Berücksichtigung aller Umstände für die
Instandsetzung des Instrumentes einen Anbieter auszuwählen, sei zwingend. Begrenzt
werde das Ermessen des Musikers dadurch, dass die Instandsetzungskosten in einem
angemessenen Verhältnis zum Wert des Instruments stünden und nicht zu einer
Kostenbelastung führten, die dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände
nicht mehr zumutbar sei. Diese Grenzen seien nach den überzeugenden Ausführungen
des Arbeitsgerichts angesichts der vorliegenden Umstände des Einzelfalles eingehalten
worden. Zudem habe sie, die Klägerin, im Bestreben, die Kosten möglichst gering zu
halten, die erforderliche Fahrt zum Instrumentenbaumeister mit ihrer persönlichen
Lebensplanung dergestalt verbunden, dass sie das Instrument anlässlich einer Reise in
die Schweiz mitgenommen und beim Geigenbaumeister persönlich abgegeben habe,
wodurch es ihr gelungen sei, die Kosten zu halbieren.
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Entgegen der Darstellung des Beklagten komme es auf die Qualität, Bedeutung,
Schwierigkeit, Komplexität usw. der durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten nicht
an. Die Rechtsprechung gehe von einem weiten Begriff der Instandsetzung aus und
billige dem Arbeitnehmer ein Auswahlermessen zu. Würde man insoweit Grundsätze
aufstellen, so wäre das dem Arbeitnehmer zustehende Auswahlermessen gerade
wieder beschnitten. Derartige Restriktionen ließen sich mit dem Vertragswortlaut nicht in
Einklang bringen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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ENTSCHEIDUNGSGR ÜNDE :
28
I.
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Die Berufung des Beklagten ist angesichts ihrer Zulassung im Urteil des Arbeitsgerichts
vom 01.10.2009 an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden.
30
II.
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Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten
zu Recht zur Zahlung von 234,00 Euro nebst Zinsen im zuerkannten Umfang verurteilt.
Der Beklagte ist verpflichtet, über die eigentlichen Instandsetzungskosten in Höhe von
395,00 Euro entsprechend der Rechnung des Geigenbaumeisters B6 vom 03.07.2008
hinaus auch die Fahrt- und Transportkosten zwecks Verbringung der Geige von
Recklinghausen nach Basel und zurück in einer Gesamthöhe von 234,00 Euro zu
tragen. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 12 Abs. 2 S. 3 TVK. Dass von dem in dieser
Tarifbestimmung genannten Begriff der "Instandsetzungskosten" auch die in diesem
Zusammenhang entstandenen Kosten für den Transport des Instruments zum jeweiligen
Instrumentenbauer erfasst sind, ergibt eine Auslegung dieser Tarifnorm.
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1. Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen folgt nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen
geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der
maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei
einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit
zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat.
Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser
Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der
Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie
Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung
an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen
Tarifvertrages und ggfs. auch die praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. Auch
die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im
Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen,
sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige
Rechtsprechung; vgl. BAG, Urteil vom 28.05.1998 – 6 AZR 349/96, AP Nr. 52 zu § 611
BGB Bühnenengagementvertrag; Urteil vom 29.08.2001 – 4 AZR 337/00, AP Nr. 174 zu
§ 1 TVG Auslegung; Urteil vom 16.06.2004 – 4 AZR 408/03, AP Nr. 24 zu § 4 TVG
Effektivklausel; Urteil vom 06.07.2006 – 2 AZR 587/05, NZA 2007, 167).
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2. In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass unter den Begriff
"Instandsetzungskosten" in § 12 Abs. 2 S. 3 TVK auch die Kosten für den Transport des
Instruments zum jeweiligen Instrumentenbauer und zurück erfasst werden.
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a) Dem Beklagten ist zuzugeben, dass sich dies nicht bereits zwingend aus dem
Wortlaut der genannten Tarifnorm ergibt. Wenn § 12 Abs. 2 S. 3 TVK bestimmt, dass der
Arbeitgeber, soweit dem Musiker ein Instrument nicht zur Verfügung gestellt worden ist,
die "als erforderlich nachgewiesenen Instandsetzungskosten" trägt, so kann der Begriff
der Instandsetzungskosten in einem engen oder auch weiten Sinne verstanden werden.
Im ersteren Fall wären nur die unmittelbar durch die Instandsetzungsarbeiten selbst
anfallenden Kosten, vorliegend also die von Herrn B6 am 03.07.2008 in Rechnung
gestellten 395,00 Euro, erfasst. Im anderen Fall würde § 12 Abs. 2 S. 3 TVK sämtliche
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Kosten bezeichnen, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung eines Instruments
anfallen, wozu auch Fahrt- bzw. Transportkosten zählen, sofern diese – wie hier –
erforderlich werden, um dem mit der Instandsetzung beauftragten Geigenbauer die
Arbeit an dem Instrument zu ermöglichen. Der Umstand allein, dass das Instrument
entweder zum Instandsetzenden gebracht werden oder dieser sich zum Instrument
begeben muss und dafür in der Regel Kosten anfallen, zwingt allerdings noch nicht zu
der Annahme, dass diese Kosten vom Normumfang des § 12 Abs. 2 S. 3 TVK erfasst
werden. Vielmehr steht es den Tarifvertragsparteien grundsätzlich frei, den Arbeitgeber
insoweit von einer Erstattungspflicht freizustellen, ohne dass sie damit Unmögliches
oder Unsinniges regeln würden.
b) Angesichts des nicht eindeutigen Wortlauts der Regelungen in § 12 Abs. 2 S. 3 TVK
ist auf die weiteren Auslegungskriterien zurückzugreifen. Danach ist der Begriff der
"Instandsetzungskosten" in einem weiten Sinne zu verstehen.
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aa) Insbesondere sprechen die Systematik und der Regelungszusammenhang des § 12
Abs. 2 S. 3 TVK nicht für ein enges Verständnis des Begriffs der Instandsetzungskosten,
sondern für eine Einbeziehung auch der Fahrt- und Transportkosten.
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(1) Nach § 12 Abs. 1 S. 2 TVK trägt der Arbeitgeber die erforderlichen
Instandsetzungskosten für Instrumente, die nicht den Musikern gehören, sondern die er
ihnen zur Verfügung stellt bzw. zuweist. In diesen Fällen trägt zwangsläufig der
Arbeitgeber die Fahrt- bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang mit der
Durchführung der Instandsetzung seiner eigenen Instrumente anfallen. Dabei entstehen
diese Kosten dem Arbeitgeber entweder unmittelbar, wenn er den Transport selbst
durchführt, oder mittelbar, indem die Arbeitnehmer das ihnen zugewiesene Instrument
zur Instandsetzung verbringen und sich vom Arbeitgeber die entstandenen Kosten
erstatten lassen. Hinweise darauf, dass dies im Bereich des § 12 Abs. 2 TVK anders
sein soll, wenn dem Musiker ein Instrument vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt
wird, finden sich in den Tarifbestimmungen nicht. In beiden Fällen liegt die
Instandsetzung des Instruments auch im unmittelbaren Interesse des Arbeitgebers, da
sie zur Ausübung der vom Arbeitnehmer übernommenen arbeitsvertraglichen
Verpflichtung notwendig ist. Sofern zu diesem Zweck das Instrument zu einem
Instrumentenbauer verbracht werden muss, handelt es sich bei den hierdurch
entstehenden Fahrt- bzw. Transportkosten ebenfalls um Kosten, die aus dienstlichen
Belangen für den Arbeitgeber anfallen, und zwar unabhängig davon, ob das Instrument
im Eigentum des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers steht. Dieser Zusammenhang
ergibt sich bereits aus § 12 Abs. 2 S. 1 TVK, der den Musiker, dem von seinem
Arbeitgeber ein Instrument nicht zur Verfügung gestellt worden ist, ausdrücklich dazu
verpflichtet, ein "gutes Instrument in tadellosem und spielfertigem Zustand" zu benutzen.
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(2) Da es sich bei den Fahrt- bzw. Transportkosten demnach um dienstliche, im
Interesse des Arbeitgebers entstandene Auslagen handelt, sind diese dem
Arbeitnehmer grundsätzlich auch vom Arbeitgeber zu erstatten, zumal dieser frei
darüber entscheiden kann, ob er dem Musiker ein Instrument zuweist und damit gemäß
§ 12 Abs. 1 S. 2 TVK im Rahmen der von ihm zu tragenden Instandsetzungskosten auch
die dabei anfallenden Fahrt- und Transportkosten zu tragen hätte, oder ob er dem
Musiker ein Instrument nicht zur Verfügung stellt. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass
in diesem Zusammenhang eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Erstattung der
Fahrt- bzw. Transportkosten gerechtfertigt wäre, sind nicht ersichtlich. Da Tarifverträge
im Zweifel konform zu höherrangigem Recht (hier dem Gleichbehandlungsgebot)
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auszulegen sind, ist der Begriff der Instandsetzungskosten in § 12 Abs. 2 S. 3 TVK weit
zu verstehen und umfasst damit auch erforderliche Fahrt- und Transportkosten.
bb) Der Hinweis des Beklagten auf die Gewährung eines Instrumentengeldes gemäß §
12 Abs. 2 S. 2 TVK rechtfertigt kein anderes Verständnis des Begriffs
"Instandsetzungskosten". Das Instrumentengeld wird zur "Instandhaltung" des
Instruments gewährt, also zum Ausgleich für die durch seinen Gebrauch eintretende
Abnutzung. Demgegenüber regelt § 12 Abs. 2 S. 3 TVK die Kostentragung bei
"Instandsetzung" des Instruments, die dem Arbeitgeber obliegt. Eine irgendwie geartete
Vergütung für die Zurverfügungstellung des Instrumentes, die es rechtfertigen könnte,
dem Arbeitgeber nur die unmittelbaren Instandsetzungskosten aufzuerlegen, ist in
diesen tariflichen Regelungen nicht zu sehen.
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3. Die Klage ist auch der Höhe nach begründet. Denn die von der Klägerin geltend
gemachten Instandsetzungskosten einschließlich der Transport- und Fahrtkosten von
Recklinghausen nach Basel und zurück waren erforderlich und standen im
angemessenen Verhältnis zum Zeitwert ihres Instruments.
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a) Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 TVK hat die Klägerin, der vom Beklagten ein Instrument nicht
zur Verfügung gestellt worden ist, ein gutes Instrument in tadellosem und spielfertigem
Zustand zu benutzen. Sie ist damit für den Zustand ihres Instruments allein
verantwortlich und hat die Entscheidungen bezüglich Pflege, Instandhaltung und
Instandsetzung selbst zu treffen. Dementsprechend muss sie für die ordnungsgemäße
Durchführung der erforderlichen Arbeiten selbst sorgen und das Risiko ihres Gelingens
oder Misslingens tragen. Verschlechtert sich durch unsachgemäße Pflege und
Instandsetzungsarbeiten der Zustand ihres Instrumentes, kann dies eine Wertminderung
zur Folge haben, ggfs. sogar die Anschaffung eines neuen Instrumentes erforderlich
machen, damit sie ihren Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 S. 1 TVK, ein gutes
Instrument in tadellosem und spielfertigem Zustand zu benutzen, nachkommen kann.
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aa) Ausgehend hiervon ist der Klägerin bei der Vergabe von Instandsetzungsarbeiten
ein gewisses Handlungsermessen zuzubilligen, das es ihr erlaubt, ihr Instrument nicht
bei irgendeinem, sondern bei einem bestimmten Instrumentenbauer instandsetzen zu
lassen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 13.02.1992 – 6 AZR 622/89, NZA 1992, 746). Die
Klägerin kann ihrer Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 S. 1 TVK nur dann ordnungsgemäß
nachkommen, wenn sie bei der Vergabe von Instandsetzungsarbeiten einen
Geigenbaumeister ihres Vertrauens beauftragen darf. Dieses Ermessen wird lediglich
dadurch begrenzt, dass die Instandsetzungskosten in einem angemessenen Verhältnis
zum Zeitwert des Instruments stehen und dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller
Umstände zumutbar seien müssen. Bei ihrer Entscheidung, welchen Geigenbaumeister
sie mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten beauftragte, hat sie neben ihren
Interessen als Eigentümerin des Instrumentes auch die Interessen des Beklagten zu
berücksichtigen, dass die Instandsetzungsarbeiten möglichst kostengünstig
durchgeführt werden. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr
Instrument im wirtschaftlichen Interesse des Beklagten einsetzt und diesem damit die
Anschaffung teurer Musikinstrumente erspart. Durch die Anschaffung eines eigenen
Instruments hat sie den Beklagten in einem nicht unerheblichen finanziellen Umfang
entlastet; außerdem trägt sie das Risiko der Wertminderung ihres Instruments, die zum
Beispiel durch unsachgemäß durchgeführte Instandsetzungsarbeiten eintreten kann.
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bb) Unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte ist die erkennende Kammer
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davon ausgegangen, dass die Klägerin die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens
bei der Durchführung der Instandsetzungsarbeiten an ihrer Geige eingehalten hat.
(1) Dahinstehen kann, ob die von der Klägerin gespielte Geige entsprechend ihrem
Sachvortrag einen Zeitwert von ca. 200.000,00 Euro hat. Unstreitig handelt es sich bei
dem Instrument um eine wertvolle altitalienische Meistergeige von Andreas Guarnerius,
die mit einem Betrag von 325.000 Schweizer Franken versichert ist. Angesichts dessen
durfte die Klägerin in Ausübung des ihr zustehenden Handlungsermessens den
Geigenbaumeister B6 in Basel mit der Durchführung der erforderlichen
Instandsetzungsarbeiten beauftragen. Herr B6 kennt das fragliche Instrument streitlos
seit Dezember 1988. Ausweislich der Bescheinigung des Herrn B6 vom 18.02.2009
bringt die Klägerin ihre Geige seit 1990, als sie sie in Besitz genommen hat, jedes Jahr
regelmäßig zur Kontrolle und zu Revisionsarbeiten nach Basel. Unter diesen
Umständen ist ein nachvollziehbares Interesse der Klägerin anzuerkennen,
erforderliche Instandsetzungsarbeiten weiterhin durch Herrn B6 durchführen zu lassen,
der solche Arbeiten seit über 17 Jahren für die Klägerin durchgeführt hat. Hierfür
sprechen insbesondere die während dieser Zeit erworbenen Kenntnisse des Herrn B6
über die Besonderheiten des alten und wertvollen Instruments, die ein anderer
Geigenbaumeister sich erst aneignen müsste. Es erscheint nachvollziehbar, dass die
Klägerin die seit 1990 bestehende Kontinuität in der Betreuung ihrer Geige durch Herrn
B6 fortsetzen und mit den erforderlichen Instandsetzungsarbeiten nicht einen anderen
Geigenbaumeister in der Nähe von Recklinghausen, zum Beispiel Herrn E3
beauftragen wollte.
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(2) Unerheblich erschien der Kammer, dass Herr E3 in der Vergangenheit bereits
Arbeiten an der Geige der Klägerin durchgeführt hat. Nach dem Sachvortrag der
Klägerin hat es sich dabei um Instandsetzungsarbeiten im Laufe der Spielzeit während
des Konzertbetriebes gehandelt, so dass eine schnelle Durchführung der Arbeiten
erforderlich war. Aus diesem Grunde hat die Klägerin nach ihrem Vortrag die Geige
nicht nach Basel gebracht, sondern die Arbeiten von Herrn E3 in Essen durchführen
lassen, der die Reparatur im Laufe eines Tages durchführen konnte. Angesichts dieses
Zeitdrucks schied eine Durchführung der Arbeiten in Basel bei Herrn B6 von vornherein
aus.
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(3) Offen bleiben kann, ob Herr E3 der Klägerin einen unzutreffenden Hinweis auf den
Zustand ihrer Geige und die Erforderlichkeit einer größeren Reparatur gegeben hat, so
dass eine Vertrauensbeziehung zwischen der Klägerin und Herrn E3 sich nicht
entwickeln konnte. Da bei der Durchführung der hier fraglichen Instandsetzungsarbeiten
ein Zeitdruck offensichtlich nicht bestand, durfte die Klägerin unter den hier gegebenen
Umständen ihr Instrument, wie seit 1990 in jedem Jahr, wieder zwecks Durchführung
der erforderlichen Arbeiten zu Herrn B6 nach Basel bringen.
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b) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist auch in eingeklagter Höhe
gegeben. Unstreitig betrug die Fahrstrecke R1 – Basel und zurück insgesamt 1.440
Kilometer. Da der Beklagte regelmäßig für die ersten 30 Kilometer 0,30 Euro und für die
weiteren Kilometer 0,20 Euro erstattet, errechnet sich ein Betrag von 234,00 Euro an
Transport- und Fahrtkosten. Nicht ersichtlich ist, dass der Klägerin ein kostengünstigerer
Weg zur Verfügung stand, ihr Instrument zur Durchführung der Instandsetzungsarbeiten
nach Basel zu verbringen. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass ein Versand
des Instruments zum Beispiel durch die Post oder einen Paketdienst nicht möglich ist,
da ein solcher Transport nicht versicherbar ist. Angesichts dessen kam nur der
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persönliche Transport des Instrumentes von Recklinghausen nach Basel in Betracht.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen.
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