Urteil des LAG Hamm vom 29.01.2009
LArbG Hamm: fristlose kündigung, gemeinschaftspraxis, wichtiger grund, verletzung arbeitsvertraglicher pflichten, getrennt lebende ehefrau, rezept, ordentliche kündigung, kündigungsfrist, ausstellung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1347/08
29.01.2009
Landesarbeitsgericht Hamm
8. Kammer
Urteil
8 Sa 1347/08
Arbeitsgericht Münster, 4 Ca 86/08
Kündigung / wichtiger Grund / Ehegattenarbeitsverhältnis / angestellte
Ärztin / außerdienstliches Verhalten / Urkundsdelikt
BGB § 626
Fristlose Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens
Verwendet die in der Arztpraxis ihres Ehemannes als Ärztin angestellte,
jedoch allein mit häuslichen Abrechnungstätigkeiten befasste
Arbeitnehmerin nach Trennung der Eheleute einen in der früheren
Ehewohnung verbliebenen Rezeptblock der Arztpraxis gegen den Willen
ihres Ehemannes zu Verordnung von Medikamenten für den
Eigenbedarf, so betrifft dieses Handeln - unabhängig von der Frage der
strafrechtlichen Einordnung als Urkundsdelikt - allein das sog.
außerdienstliche Verhalten und stellt wegen des fehlenden Bezuges zur
vertraglichen Aufgabenstellung keinen Grund zur fristlosen Kündigung
dar.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster
vom 08.08.2008 - 4 Ca 86/08 - wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch außerordentliche und fristlose Kündigung vom 21.12.2007. Die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung zum 31.07.2008 steht im
Berufungsrechtszuge nicht mehr im Streit.
Die im Jahre 1950 geborene Klägerin ist die getrennt lebende Ehefrau des Mitinhabers der
Gemeinschaftspraxis der Beklagten. Sie ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages als
angestellte Ärztin in der Gemeinschaftspraxis beschäftigt, war jedoch nicht in der Arztpraxis
tätig, sondern am häuslichen Arbeitsplatz mit Verwaltungs- und Abrechnungsaufgaben
befasst. Etwa im Jahre 2005 ist der Ehemann der Klägerin aus der zuvor gemeinsam von
den Eheleuten genutzten Wohnung ausgezogen.
Wie unstreitig ist, stellte die Klägerin im Oktober 2007 auf einem Rezeptblock der
5
6
7
Gemeinschaftspraxis, welcher noch in der vormaligen Ehewohnung verblieben war, ein
Rezept über Aspirin sowie ein Präparat zur Senkung des Cholesterinspiegels aus. Dieses
Rezept unterzeichnete die Klägerin mit ihrem Namen und erwarb die genannten
Medikamente in einer Apotheke. Nach Einreichung des Rezepts bei der privaten
Krankenversicherung erhielt der Ehemann der Klägerin durch Rückfrage der
Krankenversicherung vom 14.12.2007 von dem genannten Vorgang Kenntnis, worauf die
Beklagte mit Schreiben vom 21.12.2007 die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
erklärte.
Die Beklagte sieht in der Verwendung des Rezepts durch die Klägerin einen
schwerwiegenden Vertrauensbruch, welcher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar mache. Zum einen
liege in der Ausstellung des Rezepts eine strafbare Urkundenfälschung, da der Eindruck
erweckt werde, das Rezept sei namens der Gemeinschaftspraxis ausgestellt worden. Zum
anderen habe die Klägerin auch in grober Weise gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten
verstoßen, da ihr zu keinem Zeitpunkt die Verwendung von Rezeptvordrucken der
Gemeinschaftspraxis gestattet gewesen sei. Soweit die Klägerin angebe, in der
Vergangenheit habe sie mit Wissen ihres Ehemannes Privatrezepte für sich und ihre
Kinder ausgestellt, sei dies allein insoweit zutreffend, als die Klägerin während der intakten
Ehe auf dem persönlichen Rezeptblock ihres Ehemannes entsprechende Verordnungen
vorbereitet, nicht hingegen selbst unterzeichnet habe. Allein der Umstand, dass die
Klägerin als approbierte Ärztin eine Verordnung von Medikamenten unter eigenem Namen
habe vornehmen dürfen, lasse weder den Tatbestand der Urkundenfälschung noch den
Vorwurf eines schweren Vertrauensbruchs entfallen. Dieser Vorwurf wiege umso schwerer,
als die Klägerin bereits im Jahre 2005 nach einer entsprechenden Auseinandersetzung
ausdrücklich aufgefordert worden sei, derartiges zu unterlassen und sämtliche
Schriftstücke, Dokumente und Vordrucke, welche die Gemeinschaftspraxis beträfen,
herauszugeben bzw. hiervon keinerlei Gebrauch zu machen (Beweis: N1).
Durch Urteil vom 08.08.2008 (Bl. 81 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren
erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht
antragsgemäß festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die angegriffene Kündigung nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst mit Ablauf des
31.07.2008 beendet worden ist. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden,
abweichend vom Standpunkt der Beklagten liege eine strafbare Urkundenfälschung nicht
vor, da die Klägerin unstreitig nicht die Unterschrift ihres Ehemannes als Arzt der
Gemeinschaftspraxis nachgeahmt, sondern das Rezept mit eigener Unterschrift
unterzeichnet habe. Ein arbeitsvertragliches Fehlverhalten liege zwar darin, dass die
Klägerin es versäumt habe, kenntlich zu machen, dass sie das Rezept nicht als Mitglied der
Gemeinschaftspraxis unterzeichne. Hierauf habe indessen gegebenenfalls mit einer
Abmahnung reagiert werden können, ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB liege
demgegenüber nicht vor. Ebenso wenig liege allein in der Verwendung eines Rezepts der
Gemeinschaftspraxis eine schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. In Anbetracht
der Tatsache, dass die Klägerin nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages als Ärztin eingestellt
sei und in der Vergangenheit mit Billigung ihres Ehemannes auch Verordnungen für
Familienangehörige durchgeführt habe, ferner der Beklagten durch das Handeln der
Klägerin auch keinerlei Schaden entstanden sei, könne von einer schweren
arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung nicht ausgegangen werden, so dass das
Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sein Ende gefunden
habe.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich die Beklagte
gegen den Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils, das Verhalten der Klägerin sei
strafrechtlich irrelevant. Auch wenn die Klägerin den selben Hausnamen wie ihr Ehemann
als Mitinhaber der Gemeinschaftspraxis führe, ändere dies nichts daran, dass im
Rechtsverkehr der Eindruck vermittelt worden sei, das Rezept sei durch die
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
Gemeinschaftspraxis bzw. einen dort mit ärztlichen Aufgaben befassten Mitarbeiter
ausgestellt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin tatsächlich ausschließlich mit
Verwaltungs- und Abrechnungstätigkeiten befasst gewesen sei, komme es nicht darauf an,
dass die Klägerin nach dem Arbeitsvertrag als Ärztin eingestellt gewesen sei; zur
Vornahme ärztlicher Verordnungen für die Gemeinschaftspraxis sei die Klägerin jedenfalls
nicht berechtigt gewesen. Abweichend vom Vortrag der Klägerin sei es in der
Vergangenheit auch keineswegs vorgekommen, dass die Klägerin Rezeptvordrucke der
Gemeinschaftspraxis genutzt habe. Soweit die Klägerin früher die Ausstellung von
Rezepten vorbereitet – nicht aber unterzeichnet – habe, betreffe dies allein die
Verwendung eines persönlichen Rezeptblocks ihres Ehemanns. Für die Ausstellung eines
Rezepts auf einem Rezeptblock der Gemeinschaftspraxis habe danach zu keinem
Zeitpunkt eine Grundlage bestanden, im Gegenteil sei dies der Klägerin ausdrücklich
untersagt worden, worauf die Klägerin erklärt habe, sie habe keinerlei entsprechende
Vordrucke in Besitz. Nach alledem sei durch das Verhalten der Klägerin die
arbeitsvertragliche Vertrauensbeziehung nachdrücklich gestört. Allein durch Erteilung einer
Abmahnung sei das zerstörte Vertrauen nicht wieder herzustellen gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 08.08.2008 – 4 Ca 86/08 –,
zugestellt am 26.08.2008, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des
erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Soweit die Beklagte den Vorwurf einer
strafbaren Urkundenfälschung erhebe, scheitere eine solche schon daran, dass sie
keineswegs vorsätzlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt, sondern allein
versehentlich die Beifügung eines Vertretungszusatzes vergessen habe. Damit fehle es
jedenfalls am subjektiven Tatbestand einer derartigen Straftat. Tatsächlich sei die Klägerin
nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages wie auch aufgrund der vormals intakten privaten
Bindung zu ihrem Ehemann bevollmächtigt gewesen, ein entsprechendes Rezept
auszustellen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der fragliche Rezeptblock nicht in den
Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis befunden habe, sondern in der vormals
gemeinsam genutzten Wohnung der Eheleute verblieben sei, könne die Vorgehensweise
der Klägerin nicht als vertragswidrig angesehen werden. Letztlich sei der Klägerin nach
alledem allein das Vergessen eines Vertretungszusatzes auf dem Rezept vorzuhalten.
Berücksichtige man weiter, dass das Verhalten der Klägerin weder der Beklagten noch
sonstwie einen Schaden angerichtet habe, könne der Ausspruch einer fristlosen
Kündigung nicht als berechtigt angesehen werden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I
In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil ist das zwischen den Parteien
bestehende Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum
31.07.2008 beendet worden. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung des
Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung aus "wichtigem Grund" im Sinne des § 626
BGB liegen demgegenüber nicht vor.
1. Soweit es die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts betrifft, muss allerdings
abweichend vom Standpunkt des Arbeitsgerichts davon ausgegangen werden, dass die
Klägerin durch Ausstellung und Unterzeichnung des Rezepts auf einem Vordruck der
18
19
20
Gemeinschaftspraxis eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 StGB hergestellt hat.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass nach dem Verständnis des Rechtsverkehrs
das Rezept auf dem Vordruck der Gemeinschaftspraxis – unabhängig von der
Namensidentität des Unterzeichners – den Eindruck erweckt, von der beklagten
Gemeinschaftspraxis bzw. einem hier mit der Erbringung ärztlicher Leistung befassten
Mitarbeiter herzurühren. Die Tatsache, dass die Klägerin als Ärztin ohne weiteres in der
Lage gewesen wäre, die verordneten Medikamente ohne Verwendung des von ihr
unterzeichneten Rezeptvordrucks zu erwerben, schließt weder die fehlende Echtheit der
Urkunde aus, noch ist allein hierdurch zwingend ein Handeln "zur Täuschung des
Rechtsverkehrs" in Frage gestellt.
Ob die Klägerin – wie sie vorträgt – bei der Unterzeichnung des Rezepts lediglich die
Beifügung eines Vertretungszusatzes vergessen hat und so ein vorsätzliches Handeln wie
auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten überhaupt ausscheidet, bedarf im vorliegenden
Zusammenhang jedoch keiner abschließenden Beurteilung. Maßgeblich für die
Berechtigung der fristlosen Kündigung ist das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" im
Sinne des § 626BGB und damit die Frage, inwiefern das Verhalten der Klägerin als
schwerer Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten anzusehen ist oder als sog.
außerdienstliches Verhalten das erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit der Klägerin in
einer Weise verletzt, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer
der Kündigungsfrist ausscheidet. Dies ist aus den nachstehenden Gründen zu verneinen.
2. Für die Frage, inwiefern das Verhalten der Klägerin als arbeitsvertragliche
Pflichtverletzung anzusehen oder dem sog. außerdienstlichen Verhalten zuzurechnen ist,
muss auf die jeweilige Ausgestaltung des Arbeitsvertrages abgestellt werden.
Unstreitig hatte die Klägerin ihre arbeitsvertraglich übernommenen Aufgaben nicht in den
Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis, sondern von zu Hause aus zu erledigen. Ebenso
unstreitig hat die Klägerin Zugriff auf den Rezeptblock der Gemeinschaftspraxis nicht etwa
dadurch erhalten, dass sie sich im Zusammenhang mit ihrer vertraglichen
Aufgabenstellung oder bei Gelegenheit des Aufsuchens der Gemeinschaftspraxis den
fraglichen Rezeptblock beschafft hat. Vielmehr erklärt sich der Zugriff der Klägerin auf den
Rezeptblock allein daraus, dass ihr Ehemann den Rezeptblock in der früheren
gemeinsamen ehelichen Wohnung aufbewahrt hatte und beim Auszug aus der
Ehewohnung nicht mitgenommen hat, sei es, dass er hierauf nicht geachtet hat, sei es,
dass die Klägerin ihm bewusst und gegen den erkennbaren Willen den Rezeptblock
vorenthielt. Diese Umstände lassen unschwer erkennen, dass das der Klägerin
vorzuwerfende – womöglich unredliche – Verhalten allein mit der Abwicklung der
ehelichen Gemeinschaft im Zusammenhang steht, nicht hingegen die arbeitsvertragliche
Pflichtenstellung der Klägerin betrifft. Unabhängig davon, ob die Klägerin in der
Vergangenheit während der intakten Ehe ärztliche Rezepte auf Vordrucken der
Gemeinschaftspraxis oder auf einem privaten Rezeptblock ihres Ehemannes vorbereitet
oder auch selbst unterzeichnet hat und unabhängig von der behaupteten Aufforderung,
etwa in der Ehewohnung verbliebene ärztliche Unterlagen oder Rezeptvordrucke
herauszugeben bzw. nicht mehr zu verwenden, waren die sich hieraus ergebenden
Pflichten der Klägerin allein der privaten (ehelichen) Sphäre zuzuordnen. Allein die
Tatsache, dass die Klägerin – gleichsam zufällig – mit ihrem Ehemann auch
arbeitsvertraglich verbunden war, bietet keine Grundlage für die rechtliche Beurteilung, die
Absprachen und Erklärungen im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft seien der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung der Klägerin zuzuordnen.
Die Aufforderung an die Klägerin, etwa in der Ehewohnung verbliebene Unterlagen der
Gemeinschaftspraxis herauszugeben bzw. nicht zu verwenden, sind der Klägerin
ersichtlich nicht in ihrer Rolle als Angestellte der Gemeinschaftspraxis erteilt worden,
sondern betreffen die Auflösung des gemeinsamen Hausstandes einschließlich der
Mitnahme bzw. Herausgabe solcher Gegenstände, welche den privaten und beruflichen
Belangen des weichenden Ehegatten zuzurechnen waren. Für eine arbeitsvertragliche
21
22
23
24
25
Weisung und Ausübung des Direktionsrechts im Verhältnis zur Klägerin bestand im
Hinblick auf die Aufgabenstellung der Klägerin keine Grundlage. Danach scheidet aber
eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung als "wichtiger Grund" im Sinne des § 626BGB
aus, vielmehr betrifft das Handeln der Klägerin das sog. außerdienstliche Verhalten.
3. Die Zuordnung des vorliegenden Sachverhalts zum Bereich des sog. außerdienstlichen
Verhaltens schließt die Kündigungsrelevanz allerdings nicht von vornherein aus. Vielmehr
ist anerkannt, dass auch durch ein außerdienstliches Verhalten die Grundlagen für eine
weitere Zusammenarbeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses so nachdrücklich
beeinträchtigt sein können, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur für
die Dauer der Kündigungsfrist ausscheiden muss (KR-Fischermeier, 8. Aufl., § 626 BGB
Rn 414 m.w.N.). Dies gilt etwa für Vermögensstraftaten, welche ein angestellter Kassierer
während seiner Freizeit begeht oder den Ladendiebstahl eines Versandhausmitarbeiters in
einem Einzelhandelsgeschäft, welcher das erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit auch
im Verhältnis zum Vertragsarbeitgeber zerstört. Erforderlich ist damit die konkrete
Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich vorausgesetzten Eignungsmerkmale, insbesondere
der erforderlichen Vertrauensbeziehung.
a) Soweit die Beklagte zunächst in Zweifel gezogen hat, dass die von der Klägerin
verordneten Medikamente nicht für sie selbst bzw. ihren Sohn, sondern etwa für dritte
Personen bestimmt waren, so wäre ein solches Verhalten – insbesondere die Einreichung
des Rezepts bei der privaten Krankenversicherung – durchaus für die arbeitsvertragliche
Vertrauensbeziehung von Belang. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die
Abrechnungstätigkeiten der Klägerin als auch im Hinblick darauf, dass bei einer solchen
Vorgehensweise auch die Gefahr einer Rufschädigung der beklagten Gemeinschaftspraxis
nicht auszuschließen wäre. Nachdem die Klägerin jedoch im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht entsprechende ärztliche Unterlagen vorgelegt
hat, welche den Vortrag der Klägerin stützen, das Medikament zur Senkung des
Cholesterinspiegels sei zur eigenen Behandlung bestimmt, hat die Beklagte ihre
diesbezüglichen Zweifel nicht aufrecht erhalten und auf Befragen davon Abstand
genommen, den Arzt der Klägerin als Zeugen zu benennen.
b) Ebenso wäre eine relevante Störung der spezifisch arbeitsvertraglichen
Vertrauensbeziehung durch das außerdienstliche Verhalten der Klägerin für den Fall in
Betracht zu ziehen, dass die Klägerin die ihr übertragenen Verwaltungs- und
Abrechnungstätigkeiten in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis zu erledigen hätte.
Für diesen Fall bestünde immerhin die nicht vollständig auszuschließende Möglichkeit,
dass die Klägerin ihre Anwesenheit in den Praxisräumen dazu missbrauchen könnte,
Zugriff auf Rezeptvordrucke zu nehmen. Demgegenüber führt der Umstand, dass die
Klägerin ihre arbeitsvertragliche Aufgabenstellung von zu Hause aus erledigt, ersichtlich
dazu, dass entsprechende Missbrauchsgefahren von vornherein auszuschließen sind.
Inwiefern durch das zweifellos unkorrekte Verhalten der Klägerin im sog. außerdienstlichen
Bereich das Vertrauen in die sachlich korrekte Erledigung der arbeitsvertraglichen
Abrechnungs- und Verswaltungsaufgaben oder in die Redlichkeit der Klägerin überhaupt in
Frage gestellt ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Soweit es in der Vergangenheit
unter den Eheleuten zu Auseinandersetzungen in finanziellen Angelegenheiten und einem
eigenmächtigen Handeln der Klägerin gekommen ist, ist auch auf der Grundlage des
Beklagtenvorbringens ein Bezug zum Arbeitsverhältnis und den Belangen der
Gemeinschaftspraxis nicht ersichtlich, vielmehr betrafen die entsprechenden Vorgänge
allein das private Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann. Nichts anderes
gilt auch für den hier vorliegenden Sachverhalt. In Übereinstimmung mit dem
arbeitsgerichtlichen Urteil war nach alledem der Beklagten die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht unzumutbar.
II
Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Beklagte zu tragen.
26
27
III
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.