Urteil des LAG Hamm vom 24.09.2004

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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Sa 345/04
Datum:
24.09.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 345/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 3 Ca 1517/03
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 10 AZN 895/04 Beschwerde unzulässig
verworfen 03.01.2005
Schlagworte:
betriebsbedingte Kündigung Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz
Darlegungslast
Normen:
§ 1 KSchG
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen
vom 16.01.2004 - 3 Ca 1517/03 - wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten
Kündigung.
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Die am 05.05.1962 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete
Klägerin war seit dem 07.08.1989 bei dem Beklagten als Reinigungskraft gegen ein
monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 589,00 € beschäftigt.
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Der Beklagte führt in den Kreisen S4xxxx-W1xxxxxxxxxx und O1xx mehr als 70
Sozialeinrichtungen, von denen etwa die Hälfte schon in der Vergangenheit von
externen Reinigungsfirmen betreut, die andere Hälfte dagegen von eigenen
Teilzeitbeschäftigten gereinigt wurde.
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Aus Gründen der Kosteneinsparung beschlossen Geschäftsführung und Vorstand des
Beklagten im Frühjahr 2003, zukünftig sämtliche Objekte des Beklagten von einer
Fremdfirma reinigen zu lassen und keine eigenen Reinigungskräfte vorzuhalten.
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Den Zuschlag für die zu vergebenden Reinigungsaufträge erhielt die Firma Glas und
Gebäudereinigung L1xx aus S4xxxx-G3xxxxxxx, da dieses Reinigungsunternehmen
sich bereit erklärt hatte, das gesamte Reinigungspersonal des Beklagten zu
übernehmen und so zu behandeln, als ob ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a
BGB vorliegen würde. Im Mai 2003 schlossen der Beklagte und die Firma L1xx einen
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entsprechenden Rahmenvertrag über die zu vergebenden Reinigungsarbeiten ab (Bl.
21 ff. d.A.).
Bei den Objekten, in denen sich die entsprechenden Mitarbeiterinnen des Beklagten
gegen einen Arbeitgeberwechsel wehrten, wurde jeder dieser Reinigungskraft eine
betriebsbedingte Kündigung erklärt. Die Übergabe an die Firma L1xx erfolgte
entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in diesen Betriebsstätten erst nach Ablauf
der jeweiligen individuellen Kündigungsfristen der entsprechenden Mitarbeiterinnen.
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Seit dem 01.01.2004 werden nunmehr sämtliche für den Beklagten anfallenden
Reinigungsarbeiten durch die Firma L1xx ausgeführt.
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Die Klägerin, die seit ihrer Beschäftigung bei dem Beklagten in dem von diesem
geführten Kindergarten D1xxxxxxx als Reinigungskraft eingesetzt worden war, wurde
mit Schreiben vom 19.05.2003 von dem bevorstehenden Betriebsübergang informiert
(Bl. 30 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 05.06.2003 (Bl. 7 d.A.) hatte sie daraufhin einem
Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Firma L1xx widersprochen. Sie war auch in
der Folgezeit nicht bereit, einen neuen Arbeitsvertrag mit der Firma L1xx abzuschließen.
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Mit Schreiben vom 24.06.2003 (Bl. 5 d.A.), der Klägerin zugegangen am 27.06.2003,
sprach der Beklagte daher gegenüber der Klägerin eine betriebsbedingte Kündigung
zum 31.12.2003 aus, nachdem der bei dem Beklagten gebildeten Betriebsrat einer
Kündigung mit Schreiben vom 23.06.2003 (Bl. 9 d.A.) widersprochen hatte.
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Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin am 10.07.2003 die vorliegende
Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die ausgesprochene Kündigung sei sozial
ungerechtfertigt.
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Der Beklagte habe bei seiner unternehmerischen Entscheidung nicht die lange
Beschäftigungszeit der Klägerin beachtet und nicht geprüft, ob eine anderweitige
Beschäftigung in Betracht komme. Einem Betriebsübergang habe sie zu Recht
widersprochen, weil die Arbeitsbedingungen bei der Firma L1xx andere seien als beim
Beklagten.
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Außerdem sei die Sozialauswahl unzutreffend gewesen. Bei einem Großunternehmen
mit einem Mitarbeiterstamm von mindestens 600 Personen sei eine Sozialauswahl
durchzuführen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 24.06.2003 aufgelöst worden ist.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Unstreitig seien
sämtliche Reinigungsarbeiten sukzessive auf die Firma L1xx übergegangen. Ein
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anderer, freier Arbeitsplatz, auf dem die Klägerin beschäftigt werden könnte, existiere
bei dem Beklagten nicht.
Ebenso wenig sei eine Sozialauswahl durchzuführen gewesen, da der Beklagte
unstreitig sämtlichen Reinigungskräften, die sich einem Betriebsübergang zur Wehr
gesetzt hätten, gekündigt habe.
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Durch Urteil vom 16.01.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Auf die
Gründe des Urteils vom 16.01.2004 wird Bezug genommen.
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Gegen das der Klägerin am 11.02.2004 zugestellte Urteil hat diese am 24.02.2004
Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 23.03.2004 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Die Klägerin bestreitet erneut, dass keine freien Arbeitsplätze in den Einrichtungen des
Beklagten vorhanden seien. Reinigungskräfte würden bei dem Beklagten überall
benötigt. Es gebe nach wie vor Kindergärten und andere Einrichtungen, in denen der
Beklagte eigenes Reinigungspersonal einsetze. Der Beklagte habe auch nicht allen
Reinigungskräften gekündigt.
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Ferner habe der Beklagte zur angeblichen Dringlichkeit der ausgesprochenen
Kündigung nichts vorgetragen. Schließlich seien die Arbeitsbedingungen, die bei der
Firma L1xx herrschten, mit den Bedingungen, zu denen die Klägerin bei dem Beklagten
gearbeitet hätte, nicht vergleichbar.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 16.01.2004 – 3 Ca 1517/03 –
abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 24.06.2003 nicht
beendet worden ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt er das
angefochtene Urteil und behauptet erneut, in sämtlichen Einrichtungen des Beklagten
seien keine eigenen Reinigungskräfte mehr beschäftigt. Das Vorbringen der Klägerin
sei unzutreffend. Es gebe keine Kindergärten in der Trägerschaft des Beklagten noch
sonstige Einrichtungen, in denen eigene Reinigungskräfte beschäftigt würden. Aus
diesem Grunde gebe es auch keine freien Arbeitsplätze im Bereich des Beklagten.
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Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze
ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
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Das Arbeitsgericht hat die zulässige Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen.
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I.
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Die Unwirksamkeit der Kündigung vom 24.06.2003 zum 31.12.2003 ergibt sich nicht aus
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§ 1 Abs. 1 KSchG.
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Sowohl die Beschäftigungszeit der Klägerin im Betrieb des Beklagten als auch die
Größe des Betriebes des Beklagten rechtfertigen die Anwendung des
Kündigungsschutzgesetzes, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG. Die Kündigungsschutzklage
ist auch rechtzeitig erhoben worden, § 4 KSchG.
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Die Kündigung des Beklagten vom 24.06.2003 ist aber nicht sozial ungerechtfertigt, weil
sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der
Klägerin im
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Betrieb des Beklagten entgegenstehen, bedingt ist, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Dies hat
das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und mit zutreffender Begründung
dargestellt.
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1. In der Rechtsprechung der Arbeitsgericht ist anerkannt, dass eine
Betriebseinschränkung, die darin besteht, dass bisherige betriebseigene Aktivitäten auf
Fremdfirmen übertragen wird, eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen kann
(BAG, Urteil vom 07.03.1980 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 9;
KR/Etzel, 7. Aufl., § 1 KSchG Ziff. 571 m.w.N.). Eine Kündigung wird aus
betriebsbedingten Gründen insbesondere dann erforderlich, wenn der von einem
Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang betroffene Arbeitnehmer diesem Übergang
widerspricht. So liegt der vorliegende Fall. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der
Beklagte sich dazu entschlossen hat, sämtliche Reinigungsarbeiten an eine Fremdfirma
zu vergeben und für die eigenen Objekte zukünftig keine betriebseigenen
Reinigungskräfte mehr vorzuhalten. Diese unternehmerische
Organisationsentscheidung des Beklagten ist im vorliegenden Fall auch konkret
umgesetzt worden. Seit dem 01.01.2004 ist ein Beschäftigungsbedarf für die Klägerin
als Reinigungskraft bei dem Beklagten damit endgültig weggefallen.
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Die Überprüfung der Entscheidung des Beklagten, die Reinigungsarbeiten in seinen
Einrichtungen zukünftig sämtlich von einer Fremdfirma durchführen zu lassen, ist, wie
das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht offenbar unsachlich,
unvernünftig oder willkürlich. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Gründe des
angefochtenen Urteils Bezug genommen werden.
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Soweit die Klägerin mit der Berufung vorbringt, es gebe durchaus Kindergärten und
Einrich-tungen, in denen der Beklagte bezahlte Reinigungskräfte selbst einsetze, ist
dieses Vor-bringen unsubstantiiert. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, in welchen
Betrieben oder Ein-richtungen dies der Fall sein soll. Die entsprechenden Erörterungen
im Kammertermin vor der Berufungskammer vom 25.06.2004 haben vielmehr ergeben,
dass die Klägerin offenbar insoweit Einrichtungen der A1xxxxxxxxxxxxx, B4xxxxxxxxxx
W2xxxxxxxx W3xxxxxxx e.V., in Bezug nimmt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um
den Beklagten, sondern um einen selbständigen Arbeitgeber, bei dem die Klägerin nicht
beschäftigt ist. Arbeitgeber der Klä-gerin ist nicht der B4xxxxxxxxxxxx W2xxxxxxxx
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W3xxxxxxx e.V., sondern der Kreisverband.
Der Arbeitsplatz, den die Klägerin im Kindergarten D1xxxxxxx bisher innegehabt hat, ist
damit aufgrund des Widerspruchs der Klägerin gegen den Betriebsübergang
weggefallen.
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2. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Weiterbeschäftigung auf
einem vergleichbaren Arbeitsplatz möglich wäre. Der Beklagte hat sowohl in erster
Instanz wie im Berufungsrechtszug unwidersprochen vorgetragen, dass in seinen
Einrichtungen ein anderer freier, vergleichbarer Arbeitsplatz, auf dem die Klägerin nach
dem 31.12.2003 hätte weiterbeschäftigt werden können, nicht vorhanden gewesen ist.
Diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Darauf, dass
möglicherweise beim Bezirksverband der Arbeiterwohlfahrt noch Reinigungskräfte
beschäftigt werden, kommt es, wie bereits ausgeführt, nicht an. Die Klägerin hat darüber
hinaus nicht vorgetragen, inwieweit bei dem Beklagten noch freie Arbeitsplätze
vorhanden gewesen sind. Beruft sich der Arbeitnehmer im Rahmen einer
betriebsbedingten Kündigung auf eine anderweitige Möglichkeit der
Weiterbeschäftigung und bestreitet der Arbeitgeber das Vorhandensein eines freien
Arbeitsplatzes, so muss der Arbeitnehmer konkret aufzeigen, wie er sich seine
anderweitige Beschäftigung vorstellt (BAG, Urteil vom 24.03.1981 – AP KSchG 1969 § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 12; BAG, Urteil vom 10.01.1994 – AP KSchG 1969 § 1
Konzern Nr. 8; BAG, Urteil vom 17.09.1998 – AP BGB § 626 Nr. 148; BAG, Urteil vom
24.02.2000 – AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 47; KR/Etzel, a.a.O., § 1 KSchG
Rdz. 243, 574, 762 m.w.N.). An einem substantiierten Sachvortrag seitens der Klägerin
in diesem Sinne fehlt es. Auch hierauf hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen
Urteil bereits zutreffend hingewiesen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit eine
Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz im Betrieb des Beklagten möglich
gewesen wäre.
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3. Da eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auf einem freien Arbeitsplatz bei dem
Beklagten nicht in Betracht kam, war die Kündigung auch unter Anlegung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dringend erforderlich. Mildere Maßnahmen kamen
aufgrund der Übertragung sämtlicher Reinigungsarbeiten auf die Firma L1xx nicht in
Betracht.
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Schließlich führt auch eine abschließende Interessenabwägung nicht zu dem von der
Klägerin erstrebten Ergebnis. Erweist sich eine ordentliche Kündigung "an sich" als
betriebsbedingt, dann kann sich die Interessenabwägung nur in seltenen
Ausnahmefällen zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirken (BAG, Urteil vom 30.04.1987
– AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 42). Anhaltspunkte für einen
derartigen Ausnahmefall hat die Klägerin nicht vorgetragen.
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4. Die Kündigung vom 24.06.2003 ist schließlich auch nicht wegen fehlerhafter
Sozialaus-wahl unwirksam. Die Klägerin hat eine fehlerhafte Sozialauswahl nicht
ausreichend darge-legt. Das Arbeitsgericht hat im Übrigen zutreffend darauf
hingewiesen, dass eine Sozial-auswahl deshalb entbehrlich gewesen ist, weil
sämtlichen Reinigungskräften, die einem Betriebsübergang auf die Firma L1xx
widersprochen haben, gekündigt worden ist.
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II.
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Die Kündigung vom 24.06.2003 ist auch nicht wegen unzutreffender
Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVerfG unwirksam. Die Klägerin hat die
ordnungsgemäße vorherige Anhörung des Betriebsrates zur Kündigung vom
24.06.2003 nicht bestritten.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des
erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
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Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 25 GKG.
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Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2
ArbGG keine Veranlassung.
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Schierbaum
Vollenbröker
Himmelmann
54
/Bu
55