Urteil des LAG Hamm vom 28.06.2010
LArbG Hamm (beschwerde, höhe, betriebsrat, arbeitsgericht, gkg, dienstplan, verfügung, abschlag, betrag, ziel)
Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Ta 250/10
Datum:
28.06.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 250/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 5 BVGa 1/10
Schlagworte:
Gegenstandswert; Arbeitszeit; Dienstplan; Mitbestimmungsrecht;
einstweilige Verfü-gung
Normen:
§ 23 Abs. 3 Satz 2 2. Hals. RVG; § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates –
unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss
des Arbeitsgerichts Herne vom 13.04.2010 – 5 BVGa 1/10 – abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,--
€ festgesetzt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten
des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 20,-- € ermäßigten Gebühr
zu tragen.
Gründe
1
I.
2
Im Ausgangsverfahren begehrte der Betriebsrat im Rahmen einer einstweiligen
Verfügung, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, im Zuge einer Zehn-
Wochen-Dienstplan-Periode ab dem 01.02.2010 Mitarbeiter/innen im sog. HW-
Wohnbereich eines Seniorenzentrums einzusetzen ohne vorherige Wahrung des
Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Nachdem es am 12.02.2010 im
Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens zu einer Vereinbarung gekommen war,
wurde das Verfahren für erledigt erklärt.
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Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit
Beschluss vom 13.04.2010 den Gegenstandswert auf 3.200,-- € festgesetzt (80 % von
4.000,-- €). Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit
dem Ziel, einen Betrag in Höhe von 12.000,-- € in Ansatz zu bringen.
4
II.
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Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des
Betriebsrates ist in Höhe von 800,-- € begründet. Im Übrigen war sie als unbegründet
zurückzuweisen.
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1) Im Ausgangspunkt ist das Arbeitsgericht zutreffend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3
Satz 2 2. Halbs. RVG ausgegangen. Denn im Rahmen eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens hatte sich der Betriebsrat, wie er selbst im Schriftsatz vom
15.02.2010 vorgetragen hat, "lediglich" gegen die Verletzung seines
Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG im Organisationsbereich HW-
Wohnbereich für den Zehn-Wochen-Zeitraum ab 01.02.2010 gewandt. In einer solchen
Konstellation des sowohl personell als auch zeitlich begrenzten Streits um eine
Dienstplanregelung ist es sachgerecht, den Gegenstandswert mit 4.000,-- €
anzunehmen (vgl. zuletzt LAG Hamm, 18.12.2009 – 13 Ta 672/09), wovon im Übrigen
auch der Betriebsrat in dem genannten Schriftsatz vom 15.02.2010 ausgegangen ist.
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2) Die Tatsache, dass die Wahrung des Mitbestimmungsrechtes im Rahmen eines
einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht wurde, führt entgegen der Ansicht
des Arbeitsgerichts zu keinem Abschlag von 20 % =
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800,-- €.
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Regelmäßig werden nämlich – wie auch hier – in Beschlussverfahren, gerichtet auf den
Erlass einer einstweiligen Verfügung, nicht nur vorläufige Regelungen angestrebt;
vielmehr ist die Streitigkeit mit Abschluss eines solchen Verfahrens in aller Regel
beendet. Zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens kommt es gar nicht mehr, was
nicht zuletzt daran liegt, dass ein auf diesem Wege ergangener Beschluss – anders als
bei einstweiligen Verfügungen (vgl. § 85 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ArbGG) – regelmäßig erst
nach Rechtskraft vollstreckt werden kann (vgl. § 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG und § 101 S. 2
BetrVG).
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Die Entscheidung über die Auferlegung von Gebühren in Höhe von 20,-- € wegen des
teilweisen Unterliegens der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit der
Beschwerde beruht auf § 1 Satz 2 GKG i.V.m Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG
(23.04.2007 – 13 Ta 130/07; 18.09.2009 – 13 Ta 492/09).
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