Urteil des LAG Hamm vom 30.08.2010
LArbG Hamm (unternehmen, einstweilige verfügung, markt, bezirk, betrieb, einsatz, beschwerde, wahl, arbeitnehmer, bag)
Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 8/10
Datum:
30.08.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 8/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 1 BV 64/09
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 ABN 63/10
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung; Wahl; Betriebsrat; Wahlvorstand; Herausgabe;
Unterlagen; Wählerliste; Betrieb; Begriff; gemeinsamer Betrieb; mehrere
Unternehmen; Zuordnungstarifvertrag.
Normen:
§ 1 BetrVG; § 3 BetrVG; § 2 Abs. 2 Satz 1 WO
Tenor:
Auf die Beschwerde des Wahlvorstandes wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Siegen vom 04.03.2010 – 1 BVGa 2/10 – abgeändert.
Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, an den Wahlvorstand eine Liste mit
allen im S2 X1-Markt in 56789 K5, M4 S7. 56, beschäftigten
Arbeitnehmern einschließlich etwaiger Leiharbeitnehmer unter Angabe
der Familien- und Vornamen, des Geburts- und Eintrittsdatums sowie
des Geschlechts herauszugeben.
Gründe
1
A.
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Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens
anlässlich des vom Wahlvorstand geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung von
Auskünften zur Anfertigung der Wählerliste schwerpunktmäßig um die Frage des
Bestehens eines gemeinsamen Betriebs zweier Unternehmen.
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Für das Unternehmen der Firma A1 S2 (im Folgenden kurz: Fa. S2) wurde, gestützt auf
§ 3 BetrVG, im Jahre 1995 ein sog. Zuordnungstarifvertrag geschlossen. Auf dessen
Grundlage kam es im Bezirk 123 S1 im Jahre 2007 erstmals zur Wahl eines
Betriebsrates.
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Nach insoweit übereinstimmender Auffassung sind dem genannten Bezirk für die
anstehende Neuwahl nach derzeitigem Stand 27 Verkaufsstellen mit insgesamt 107
Arbeitnehmern zuzuordnen.
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Die vormals zum Bezirk gehörende Verkaufsstelle in K5 wurde von der Fa. S2 am
28.01.2009 geschlossen. Die Räumlichkeiten mietete sodann die Fa. S2 X1 GmbH (im
Folgenden kurz: Fa. S2 X1) an und eröffnete dort eine Filiale. In neuen Regalen wird
jetzt ein Warensortiment von ca. 12.000 Artikeln angeboten – im Vergleich zu ca. 4.000
Artikeln zuvor bei der Fa. S2. Es arbeiten dort aktuell fünf Arbeitnehmerinnen, wovon
eine zuvor bereits bei der Fa. S2 tätig war.
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Die Fa. S2 X1, deren alleiniger Gesellschafter A1 S2 ist, wurde im Dezember 2008
gegründet. Die Geschäftsführerin B4 war davor Geschäftsführerin der
Tochtergesellschaft der Fa. S2 in Ö1. Beide Firmen haben ihren Sitz in E1, T1 23-34,
und verfügen über identische Telefon- einschließlich der Nebenanschlüsse.
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Die Geschäftsführerin der Fa. S2 X1 ist dort mit zwei Sachbearbeitern tätig und verwaltet
die Personalakten von aktuell zwischen 1.500 und 2.100 Arbeitnehmern – bei ca. 300
Märkten mit jeweils fünf bis sieben Mitarbeitern. Weiterhin gibt es – hierarchisch
gegliedert – vier Verkaufsleiter, ca. 17 Regionalleiter und die jeweiligen
Verkaufsverantwortlichen in den Filialen. Zur Regelung personeller Einzelmaßnahmen
sind die nicht über eigene Büros verfügenden Regional- und ggf. Verkaufsleiter berufen;
zu diesem Zweck werden ihnen erforderlichenfalls Aktenauszüge von E1 übermittelt.
Die Dienstpläne vor Ort in den Märkten erstellen die Verkaufsverantwortlichen.
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Die Fa. S2 unterhält in der Zentrale in E1 eine Personalabteilung mit ca. 20 Mitarbeitern.
Daneben gibt es eine Lohnbuchhaltung, die die diesbezüglichen Aufgaben für die Fa.
S2 X1 miterledigt. Für diese erbringt auch die aus ca. 20 Arbeitnehmern bestehende
Immobilienabteilung der Fa. S2 Dienstleistungen.
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Der Wahlvorstand hat die Ansicht vertreten, entsprechend seinem Beschluss vom
18.02.2010 habe er zur Erstellung der Wählerliste gegenüber der Fa. S2 X1 einen
Anspruch auf Überlassung der erforderlichen Daten der fünf Arbeitnehmerinnen, die im
Markt in K5 tätig seien. Die Unternehmen S2 und S2 X1 würden nämlich im Bezirk S1
einen Gemeinschaftsbetrieb betreiben.
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Verteilt auf das gesamte Bundesgebiet verfolgten sie mit einem gemeinsam
verwendeten Schriftzug (Logo) ein einheitliches Gesamtkonzept zum Absatz von
Drogerieartikeln; dabei würden verkaufsschwache Verkaufsstellen der Fa. S2 durch neu
eröffnete Märkte der Fa. S2 X1 ersetzt. Hintergrund dafür sei u.a., schlechtere
Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter der Fa. S2 X1 durchzusetzen.
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Letztlich sei zu beachten, dass im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens
im Vorfeld der bevorstehenden Betriebsratswahl der Beschluss des Wahlvorstandes nur
auf seine Nichtigkeit überprüft werden könne. Eine Verkennung des Betriebsbegriffs,
weder was die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes noch was die Zuordnung von
K5 zum Bezirk 123 S1 angehe, führe aber zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur
Anfechtbarkeit der getroffenen Entscheidung.
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Soweit hier noch von Interesse, hat der Wahlvorstand beantragt,
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die Beteiligte zu 3) zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) die zur Erstellung einer
Wählerliste zur Betriebsratswahl erforderlichen Auskünfte über die
Arbeitnehmer zu erteilen, die bei der Beteiligten zu 3) in dem S2 X1-Markt in der
M4 S5 56, 56789 K5, beschäftigt und hierbei insbesondere deren Geschlecht,
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Familienname, Vorname und Geburtsdatum mitzuteilen.
Die Beteiligte zu 3) hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Die Fa. S2 X1 hat eingeräumt, dass es zwar im unternehmerischen Bereich zu einer
engen Zusammenarbeit komme; daraus lasse sich aber nicht das Bestehen eines
Gemeinschaftsbetriebes herleiten.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.03.2010 den Antrag abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei offensichtlich fehlerhaft, dass der
Wahlvorstand den Markt in K5 in den Bereich des Bezirks 123 S1 einbezogen habe. Es
gebe keine Anhaltspunkte für das dortige Bestehen eines gemeinsamen Betriebs. Ein
koordinierter Einsatz der Arbeitnehmer unter einer einheitlichen Leitung im Hinblick auf
die personellen und sozialen Angelegenheiten sei nicht erkennbar.
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Dagegen wendet sich der Wahlvorstand mit seiner Beschwerde.
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Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens beantragt er,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 04.03.2010 – 1 BVGa 2/10 –
abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten, an den Wahlvorstand eine
Liste mit allen im S2 X1-Markt in 56789 K5, M4 S5 56, beschäftigten
Arbeitnehmern einschließlich etwaiger Leiharbeitnehmer unter Angabe der
Familien- und Vornamen, des Geburts- und Eintrittdatums sowie des
Geschlechts herauszugeben.
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Die Fa. S2 X1 als Arbeitgeberin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie streicht heraus, dass es zwischen beiden Unternehmen keinerlei gemeinsame
Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten gebe. Ein
arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz werde nicht praktiziert.
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Abgesehen davon erstrecke sich der Zuordnungsvertrag nicht auf ihr Unternehmen.
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Wegen des weiteren Vorbringens beider Beteiligten wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
26
B.
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Die zulässige Beschwerde des Wahlvorstandes ist begründet.
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I. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung war die Fa. S2 an dem Verfahren nicht
zu beteiligen.
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Nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist Beteiligter in einem Beschlussverfahren, wer von der zu
erwartenden Entscheidung in seinem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder
Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen wird (zuletzt BAG, 11.11.2009 – 7 ABR 26/08).
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Dies ist im vorliegenden Verfahren, wo der Wahlvorstand von der Vertragsarbeitgeberin
der fünf im Markt in K5 tätigen Arbeitnehmerinnen bestimmte Informationen haben
möchte, ausschließlich die Fa. S2 X1. Eine unmittelbare betriebsverfassungsrechtliche
Betroffenheit auf Seiten der Fa. S2 liegt hingegen nicht vor.
II. Der Verfügungsanspruch ergibt sich für den Wahlvorstand aus § 2 Abs. 2 Satz 1 WO.
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Danach hat der Arbeitgeber alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ihm
kommt also die Pflicht zu, den Wahlvorstand bei der Anfertigung der Wählerliste zu
unterstützen (Fitting, 25. Aufl., § 2 WO Rn. 6; GK/Kreutz, 9. Aufl., § 2 WO Rn. 9).
Demgegenüber ist es die alleinige Aufgabe des Wahlvorstandes, gemäß § 2 Abs. 1 WO
die Wählerliste aufzustellen (GK/Kreutz, a.a.O., § 2 WO Rn. 2). In dem Zusammenhang
hat er durch Beschluss u.a. auch die Frage zu entscheiden, für welche
betriebsratsfähige Organisationseinheit die Wahl durchzuführen ist (vgl. GK/Kreutz,
a.a.O., § 2 WO Rn. 3 und § 18 Rn. 19).
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Aus der Zusammenschau der genannten Vorschriften folgt, dass der Arbeitgeber schon
immer dann seiner Unterstützungsfunktion nachzukommen hat, wenn die Auskünfte und
Unterlagen benötigt werden, um der konkret gefassten Entscheidung des
Wahlvorstandes über die aufzustellende Wählerliste gerecht zu werden. Der Anspruch
des Wahlvorstandes ist also selbst bei einer anfechtbaren Entscheidung zu erfüllen (vgl.
LAG Hamm, 14.03.2005 – 10 TaBV 31/05 - NZA-RR 2005, 373). Anderenfalls bestände
nämlich die Gefahr, dass sich schon vor der Einleitung der Wahl durch die
Vorenthaltung erforderlicher Informationen das eigentliche Wahlverfahren verzögern
würde und es im Ergebnis faktisch zu einer mehr oder weniger langen Wahlaussetzung
käme. Damit wäre wiederum die Gefahr des Eintritts einer betriebsratslosen Zeit
verbunden, was der Gesetzgeber gerade verhindern will (LAG Hamm, 29.03.2006 – 13
TaBV 26/06).
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Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zumachen, wenn der Beschluss des
Wahlvorstandes nichtig ist, also ein offensichtlicher und zugleich besonders grober
Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben vorliegt (z.B. BAG, 19.11.2003 – 7 ABR 25/03 –
AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 55).
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
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1. Was die Frage des Bestehens eines gemeinsamen Betriebes angeht, hat das
Bundesarbeitsgericht (a.a.O.; zust. z.B. Fitting, a.a.O., § 19 Rn. 5) zu Recht den
Grundsatz herausgestellt, dass Fehler bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs in der
Regel "nur" die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge hat.
Denn bei der Analyse der konkreten betrieblichen Organisation ist eine Vielzahl von
Gesichtspunkten zu beachten, die eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene
Entscheidung erfordert. Unterlaufen dabei Fehler, sind diese zumeist nicht so grob und
zugleich offensichtlich, dass der Anschein eines dem Gesetz entsprechenden
Wahlverfahrens nicht mehr besteht.
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Nach diesen Grundsätzen kann hier entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht
festgestellt werden, dass der Wahlvorstand bei seiner Entscheidung am 18.02.2010, von
einem gemeinsamen Betrieb der beiden Unternehmen S2 und S2 X1 GmbH
auszugehen, offensichtlich und zugleich grob gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen
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hat. Im Gegenteil finden sich mehrere Gesichtspunkte im maßgeblichen Bereich der
personellen und sozialen Angelegenheiten, die ggf. im Rahmen eines
Wahlanfechtungsverfahrens nach § 19 BetrVG und/oder eines Verfahrens nach § 18
Abs. 2 BetrVG (vgl. dazu aktuell BAG, 09.12.2009 – 7 ABR 38/08) bei der
Einzelfallentscheidung über das Bestehen eines Betriebs zweier Unternehmen zu
würdigen wären.
So werden der Inhaber der Fa. S2 und die Geschäftsführerin der Fa. S2 X1 beide vom
selben Firmensitz in E1, T1 23-34, aus tätig und steuern von dort ihr jeweils bundesweit
zum Einsatz kommendes Personal; bemerkenswerterweise reichen dafür auf Seiten der
Fa. S2 X1 – neben der Geschäftsführerin – zwei Sachbearbeiter für aktuell über 1.500
Beschäftigte aus, während auf Seiten der Fa. S2 in der Personalabteilung ca. 20
Personen zum Einsatz kommen.
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Der Inhaber der Fa. S2, der zugleich der mit den entsprechenden Eingriffsbefugnissen
versehene Alleingesellschafter der Fa. S2 X1 ist, hat in einem im Februar 2010
veröffentlichten Interview (manager magazin 2/2010, S. 63 ff.) erklärt, man habe im
Frühjahr 2008 ein Führungsteam versammelt und unter der Federführung seiner
Ehefrau gemeinsame Ideen entwickelt. Dies hätte u.a. zum neuen "Vertriebskanal" der
X1-Läden geführt; so würden hin und wieder kleine Filialen durch X1-Märkte ersetzt.
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Im Fortgang des Interviews spricht er dann von der weiteren Entwicklung beider
Unternehmen immer in der eine einheitliche Leitungsmacht andeutenden "Wir"-Form,
ohne zwischen den von ihm genannten unterschiedlichen Führungsteams zu
differenzieren; auch streicht er heraus, die "S2-Mannschaft" könne von den Teams der
hinzu erworbenen I5-P5-Läden noch etwas lernen. Ebenfalls weist er darauf hin, man
habe gemeinsam die Vergütung für die bei der Fa. S2 X1 beschäftigten Arbeitnehmer
angedacht.
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Schließlich ergibt sich aus seinen Aussagen zur Bedeutung des
Zeitarbeitsunternehmens M5, dass er darüber unterrichtet ist, in welchem Umfang "in
den großen Läden" der Fa. S2 X1 Leiharbeitnehmer eingestellt werden, nämlich nur zur
Abdeckung von Spitzen.
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Aus alledem wird deutlich, dass es auch im Bereich der personellen und sozialen
Angelegenheiten auf höchster und zentraler Ebene Überschneidungen beider
Unternehmen gibt, die bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs im Rahmen einer in
einem Hauptsacheverfahren vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen
sind. U.a. wird auch zu entscheiden sein, ob bei bundesweit in sehr vielen kleinen
Filialen zum Einsatz kommenden Arbeitnehmern zur Bestimmung der einheitlichen
Leitungsmacht dem Gesichtspunkt eines arbeitgeberübergreifenden Personaleinsatzes
eine tragende Bedeutung zukommt.
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Im Übrigen hat der Wahlvorstand in dem Zusammenhang unwidersprochen
vorgetragen, die noch bis zum 30.04.2009 als Bezirksleiterin in einem Arbeitsverhältnis
zur Fa. S2 gestandene Mitarbeiterin K6 habe anlässlich einer Unterredung mit dem
Betriebsrat am 20. oder 22.04.2009 bereits ein Fahrzeug der Fa. S2 X1 gehabt; sie sei
auch dabei gesehen worden, wie sie in dem K5 Markt bereits Waren eingeräumt habe.
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2. Wenn die Fa. S2 X1 im Übrigen darauf hinweist, der Zuordnungstarifvertrag mit dem
Bezirk 123 S1 sei für ihr Unternehmen nicht maßgeblich, kann auch insoweit kein
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offensichtlicher und grober Verstoß bei der Entscheidung des Wahlvorstandes
festgestellt werden. Denn es ist eine offene, ggf. in einem Hauptsacheverfahren zu
klärende Rechtsfrage, welche Auswirkungen es hat, wenn ein Unternehmen, in dem
nach § 3 Abs. 1 BetrVG ein sog. Zuordnungstarifvertrag abgeschlossen wurde und
dementsprechend gemäß § 3 Abs. 5 BetrVG als Betrieb geltende (!)
betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten bestehen, (möglicherweise) mit
einem zweiten Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bildet.
III.
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Ein Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben. Zwar erfolgt mit der stattgebenden und
sofort vollstreckbaren Entscheidung eine endgültige Befriedigung des
antragstellerseitigen Begehrens. Nur so konnte aber die sofortige Erstellung der
Wählerliste und damit der wirksame Erlass des Wahlausschreibens (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2
WO) gewährleistet werden, um die damit eingeleitete Neuwahl noch rechtzeitig vor
Ablauf der Amtsperiode des amtierenden Betriebsrates (hier am 31.05.2010) stattfinden
zu lassen (LAG Hamm, 29.03.2006 – 13 TaBV 26/06).
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