Urteil des LAG Hamm vom 02.11.2004

LArbG Hamm: arbeitsgericht, kündigung, sachurteilsvoraussetzung, dienstverhältnis, rechtskraft, datum

Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 551/04
Datum:
02.11.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 551/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 1 Ca 1271/04
Normen:
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG
Rechtskraft:
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Bochum vom 09.07.2004 - 1 Ca 1271/04 - abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zu-lässig
erklärt.
G r ü n d e
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I
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Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
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Die Klägerin, die seit dem 02.04.2001 für die Beklagte aufgrund eines Vertrages für freie
Mitarbeiter tätig war, will mit ihrer am 07.04.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen
Klage feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der
Kündigung vom 08.03.2004 nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht.
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Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen durch
Beschluss vom 09.07.2004 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das
Landgericht Bochum verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei
keine Arbeitnehmerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gewesen. Zwischen den
Parteien habe ein freies Dienstverhältnis bestanden.
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Gegen den ihr am 23.07.2004 zugestellten Beschluss hat die Klägerin sofortige
Beschwerde eingelegt, die am 29.07.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen ist und der
das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt sie vor,
es handele sich um einen sic-non-Fall im Sinne der Rechtsprechung des BAG, denn der
Erfolg ihrer Klage hänge von ihrem Arbeitnehmerstatus ab. Das Arbeitsgericht habe
daher zu Unrecht eine materiellrechtliche Prüfung angestellt.
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Die Beklagte ist ebenfalls der Auffassung, dass die Arbeitsgerichte zuständig seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II
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Die gemäß den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG an sich statthafte und im
Übrigen gemäß den §§ 569, 571, 572 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin hat
Erfolg. Die Arbeitsgerichte sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG zuständig.
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Nach der genannten Vorschrift sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich
zuständig für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Arbeitsverhältnisses. Darauf ist der mit der Klageschrift angekündigte
Feststellungsantrag der Klägerin gerichtet. Dessen Erfolg setzt voraus, dass zwischen
den Parteien bei Ausspruch der Kündigung überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden
hat. Es handelt sich daher um einen sogenannten sic-non-Fall im Sinne der
Rechtsprechung des BAG, der auch als qualifizierte Sachurteilsvoraussetzung
bezeichnet werden kann (vgl. BAG vom 19.12.2000 - 5 AZB 16/00 - und vom 17.01.2001
- 5 AZB 18/00 - AP Nrn. 9 und 10 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung). Die Frage,
ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist in doppelter Weise
sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsweges als auch für die Begründetheit der Klage
relevant. In diesem Fall genügt im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung allein die
Behauptung, es habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, um den Rechtsweg zu den
Gerichten für Arbeitssachen zu eröffnen. Für die Frage des Rechtsweges kommt es
nicht darauf an, ob die Klägerin aufgrund ihres Tatsachenvorbringens materiellrechtlich
als Arbeitnehmerin anzusehen ist.
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III
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Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil die Beklagte der Beschwerde der
Klägerin nicht entgegengetreten ist. Die durch die Beschwerde entstandenen Kosten
bilden einen Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits (Zöller/Herget, ZPO, 24, Aufl.,
Rdnr. 9 zu § 97).
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Bertram
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/Br.
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