Urteil des LAG Hamm vom 17.08.2006
LArbG Hamm: betriebsrat, sozialplan, arbeitsgericht, unternehmer, niederlassung, rechtskraft, datum, mitbestimmungsrecht
Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 59/06
Datum:
17.08.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 59/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 6 BV 195/06
Schlagworte:
Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit; Interessenausgleich;
Sozialplan; Gesamtbetriebsrat; Betriebsrat
Normen:
§ 98 ArbGG; § 50 BetrVG; § 112 BetrVG
Rechtskraft:
Gegen diesen Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt
Tenor:
Die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrates gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.07.2006 - 6 BV 195/06
- werden zurückgewiesen
G r ü n d e :
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I.
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Von der Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 Satz 1
ZPO).
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II.
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Die zulässigen Beschwerden beider Beteiligten sind unbegründet.
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1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zur Herbeiführung eines
Sozialplanes aus Anlass der Schließung des Betriebes in D1xxxxxx eingerichtet. Denn
entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin besteht keine offensichtliche Unzuständigkeit
gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.
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Davon kann allgemein nur dann ausgegangen werden, wenn bei fachkundiger
Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
infrage kommt, sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
erkennbar also nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsumieren
lässt (vgl. z.B. LAG Hamm NZA- RR 2003, 637; Beschluss vom 03.06.2005 – 13 TaBV
60/05; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 98 Rn. 11 m.w.N.).
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Die Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf den Abschluss eines Sozialplanes
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nicht vor. In dem Zusammenhang folgt die Kammer den zutreffenden Ausführungen des
Arbeitsgerichts unter II.2. der Gründe und nimmt auf sie zur Vermeidung von
Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.
Ergänzend wird auf die jüngste einschlägige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
(Beschluss vom 03.05.2006 – 1 ABR 15/05) hingewiesen, wonach die Verhandlungen
über den Interessenausgleich und den Sozialplan regelmäßig nicht so "verzahnt" sind,
dass sie zwingend von demselben betriebsverfassungsrechtlichen Organ geführt
werden müssen. Im Streitfall ist nicht ersichtlich, warum der örtliche Betriebsrat in
D1xxxxxx nicht in der Lage sein soll, für die von ihm vertretenen zehn durch die
Schließung betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 112
Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 – 3 BetrVG einen Sozialplan abzuschließen. Dies gilt umso mehr,
als die Betriebsänderung für sie andere Auswirkungen gehabt hat als zum Beispiel für
die verbleibende Niederlassung in K4xxxx, deren Aufgaben und Arbeitnehmerzahl
sogar angewachsen sind.
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2. Entgegen der Ansicht des Betriebsrates ist die Einigungsstelle aber für den
Abschluss eines Interessenausgleiches offensichtlich unzuständig. Insoweit schließt
sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II.1. der
Gründe an und nimmt auf sie gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ebenfalls Bezug.
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Ergänzend ist insoweit festzuhalten, dass bereits nach dem Wortlaut des § 112 Abs. 1
Satz 1 BetrVG ein Interessenausgleich, in dem sich die Betriebspartner über das Ob,
Wann und Wie einer Betriebsänderung verständigen sollen, nur solange in Betracht
kommt, wie sich die Betriebsänderung noch im Planungsstadium befindet. Wird sie vom
Unternehmer durchgeführt, ohne mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich
versucht zu haben, können sich daraus für die betroffenen Arbeitnehmer nach § 113
Abs. 3 BetrVG Nachtteilsausgleichsansprüche ergeben; für einen Interessenausgleich
ist dann aber kein Raum mehr (zuletzt z.B. BAG DB 2006, 1792, 1793; LAG Hamm,
Beschluss vom 03.06.2005 – 13 TaBV 60/05; Fitting, BetrVG, 23. Aufl., §§ 112,112a Rn.
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Hier hat die Arbeitgeberin, nachdem dem Betriebsrat mit Beschluss des Arbeitsgerichts
Dortmund vom 28.07.2006 (Az.: 10 BVGa 12/06) einstweiliger Rechtschutz versagt
worden war, die mit der Stilllegung des Betriebes in D1xxxxxx verbundenen
betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen und damit die Betriebsänderung
insoweit realisiert; deshalb bleibt kein Raum mehr für Verhandlungen über das Ob ,
Wann und Wie der Maßnahme.
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3. Soweit der Betriebsrat mit seiner Beschwerde auch weiterhin die Besetzung der
Einigungsstelle mit jeweils drei Beisitzern fordert, war sie ebenfalls zurückzuweisen.
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Denn eine Einigungsstelle, die über den Abschluss eines Sozialplanes für zehn von
einer Betriebsstilllegung betroffene Arbeitnehmer zu entscheiden hat, ist mit jeweils
zwei Personen auf jeder Seite ausreichend besetzt. Dies entspricht der Regelbesetzung
einer Einigungsstelle (z.B. LAG Hamm DB 1987, 1441; LAG München LAGE BetrVG
1972 § 76 Nr. 38; Fitting, a.a.O., § 76 Rn. 13; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-
Glöge, a.a.O., § 98 Rn. 31 m.w.N.). Besondere Gründe, die eine Aufstockung
gerechtfertigt hätten, sind vom Betriebsrat nicht vorgetragen worden.
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Dr. Müller
/Spo.
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