Urteil des LAG Hamm vom 07.05.2004

LArbG Hamm: vertragsstrafe, kost und logis, treu und glauben, befristeter vertrag, kündigungsfrist, anstellungsvertrag, geschäftsbedingung, arbeitsgericht, entschädigung, richterrecht

Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Sa 85/04
Datum:
07.05.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 85/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 1440/03
Schlagworte:
Vertragsstrafe, allgemeine Geschäftsbedingung, Höhe der
Vertragsstrafe, befristeter Ar-beitsvertrag, Kündigungsfrist
Normen:
§§ 305 ff. BGB, § 15 Abs. 3 TzBfG
Leitsätze:
Trotz einzuhaltender 4-wöchiger Kündigungsfrist ist die bei vorzeitiger
vertragswidriger Be-endigung versprochene Vertragsstrafe i. H. eines
Monatsentgelts unangemessen hoch, so-bald in das Monatseinkommen
eine Aufwandsentschädigung bis zu 40 % des Gesamtein-kommens
eingerechnet ist (Auslandsaufenthalt).
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster
vom 26.11.2003 - 3 Ca 1440/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte eine Vertragsstrafe verwirkt hat.
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Die Klägerin ist ein mittelständischer sporttouristisch orientierter Reiseveranstalter. Sie
bietet im Sommer überwiegend Destinationen im Mittelmeerraum und im Winter in der
Alpenregion an. Den Reisenden stellt sie teilweise Unterkunft mit Vollverpflegung in
eigenen Häusern zur Verfügung. Dieser Aufenthalt ist begleitet von
Animationsprogrammen. Auf der Grundlage des Vertrages vom 21.03.2002 wurde der
Beklagte als Koch für die Destination M3xxxxxxx (T2xxxxx) befristet für die Zeit ab
26.03.2003 eingestellt. Obwohl dieser Vertrag als befristeter Vertrag galt und
voraussichtlich mit Ablauf des ersten Juni 2003 enden sollte, haben die Parteien
während der Befristung eine ordentliche 4-wöchige Kündigungsfrist für zulässig
erachtet. Für seine Tätigkeit hat ihm die Klägerin ein monatliches Bruttoentgelt i. H. v.
1.100,00 EUR einschließlich der anteiligen Auslandsspesen versprochen. Hinzu kam
die freie Anreise zur Destination, frei Kost und Logis während seines
Auslandsaufenthaltes und das Recht zur Teilnahme an dem Animationsangebot
während seiner Freizeit. Mit der Anlage zum Anstellungsvertrag, die im Wesentlichen
die Stellenbeschreibung enthält, hat sich der Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe
i. H. der regelmäßigen Monatsvergütung - ohne Überstunden oder sonstige Zulagen -
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verpflichtet, sobald er das Anstellungsverhältnis vertragswidrig vorzeitig beendet. Der
Beklagte hat am 04.04.2003 fristlos mit der Begründung: "Unter Angabe falscher
Tatsachen konnte ich meinen Beruf nicht ausüben, die Firma ist in Italien nicht
eingetragen" gekündigt. Da die Klägerin für diese Kündigung einen wichtigen Grund i.
S. des § 626 Abs. 1 BGB nicht erkennt, zudem eine erfolglose vorausgehende
Abmahnung vermisst, bewertet sie die Vertragsstrafe als verwirkt.
Mit beim Arbeitsgericht Münster am 20.05.2003 erhobener Klage verfolgt sie diesen
vermeintlichen Anspruch i. H. der vertraglichen Monatsvergütung. Zur Begründung hat
sie die Auffassung vertreten, die Vertragsstrafe rechtswirksam verabredet zu haben. Ein
Verstoß gegen § 309 Nr. 6 BGB sei nicht erkennbar, zumal dieses Arbeitsverhältnis
nicht von dieser Bestimmung erfasst werde. Zumindest sei zu berücksichtigen, dass
bislang vergleichbare Vertragsstrafenversprechen in der arbeitsrechtlichen Literatur und
Rechtsprechung anerkannt worden seien und dass aus diesem Grunde die
arbeitsrechtlichen Besonderheiten entsprechend § 310 Abs. 4 S. 2 BGB
Berücksichtigung fänden. Hinzu komme, dass die Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht
erzwungen werden könne (§ 888 Abs. 3 ZPO). Das Vertragsstrafeversprechen sei auch
klar genug definiert. Hierdurch werde der Beklagte nicht unangemessen benachteiligt (§
307 BGB). Sie müsse vielmehr auf die uneingeschränkte Vertragseinhaltung bestehen.
Bei teilweiser Nichtbesetzung dieser Funktion in der Destination drohe ihr nicht nur ein
Imageschaden, es seien außerdem Schadenersatzansprüche gem. den §§ 651 a ff.
BGB zu befürchten. Der Beklagte habe auch rechtswidrig gekündigt. Ein
kündigungsrelevanter Sachverhalt zur Anerkennung eines wichtigen Grundes sei nicht
erkennbar. Nur vorsorglich bezweifle sie eine rechtmäßige Übertragung der §§ 305 ff.
BGB auf dieses Vertragsverhältnis. Ihrer Meinung nach handele es sich um eine
eindeutige Individuallabrede i. S. des § 305 b BGB. Üblicherweise regele sie
Vertragsstrafenversprechen in den Arbeitsverträgen und nicht in gesonderten Anlagen.
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Mit Urteil vom 26.11.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es u. a. die Auffassung vertreten, das Vertragsstrafenversprechen sei
rechtsunwirksam, es verstoße gegen die §§ 309 Nr. 6, 307 BGB. Entgegen der
Einschätzung der Beklagten handele es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung i.
S. des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Mit dem Beklagten habe sie keine einzelvertragliche
Abrede getroffen. Lediglich in einer unselbständigen Anlage zum befristeten
Anstellungsvertrag habe sie die ansonsten verwandte einzelvertragliche Regelung
untergebracht. Der Inhalt dieser Regelung sei von der Klägerin vorformuliert und nicht
etwa gleichberechtigt vom Beklagten mit ausgehandelt worden. Da das Klauselverbot
des § 309 Nr. 6 BGB auch im Arbeitsverhältnis greife und arbeitsrechtliche
Besonderheiten im Sinne des § 310 Abs. 4 S. 2 BGB die Vereinbarung einer
Vertragsstrafe nicht verlangten, sei diese Vertragsbestimmung rechtsunwirksam. In
dieser Auffassung folge sie der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom
24.01.2003 mit dem AZ. 10 Sa 1158/02. Typische Vertragsinhalte seien keine
rechtlichen Besonderheiten. Die seitens der Klägerin angeführten
Beweisschwierigkeiten zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen seien keine
arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Diese seien für verschiedene Rechtsgebiete typisch.
Schließlich könne Richterrecht nicht als arbeitsrechtliche Besonderheit aufgefasst
werden.
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Gegen dieses, ihr am 18.12.2003 zugestellte, vorgetragene und wegen der sonstigen
Einzelheiten in Bezug genommene Urteil, wehrt sich die Klägerin mit der insgesamt
zulässigen Berufung. Sie verfolgt ihr Klagebegehren weiter. Zur Begründung verweist
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sie auf die inzwischen bekannt gewordene Entscheidung des 8. Senats des BAG vom
04.03.2004 zum AZ. 8 AZR 196/03. Im Übrigen vertritt sie weiterhin die Auffassung, eine
Individualabrede i. S. des § 305 b BGB getroffen zu haben. Sollte die Vertragsstrafe aus
nicht nachvollziehbaren Gründe überhöht sein, so sei diese gem. § 343 BGB
anzupassen. Die Vertragsklausel bleibe für sich rechtswirksam. Übersehen werde vom
angefochtenen Urteil ihr wirtschaftliches und rechtliches Interesse für derartige Abreden.
Dieses leite sie aus dem Reiserecht ab, das bei nicht exakter Vertragserfüllung vor Ort
das Recht zur Preisminderung und Entschädigung einräume.
Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie
eine Vertragsstrafe i. H. v. 1.100,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über
dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Er bewertet das Vertragsstrafenversprechen als rechtsunwirksam und erkennt zudem
keinen Tatbestand zur Verwirkung einer derartigen Vertragsstrafe. Hierfür beruft er sich
weiterhin auf ein Recht zur fristlosen Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB.
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Wegen der sonstigen Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die nach der Beschwer statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- sowie fristgerecht
eingelegte und begründete Berufung der Klägerin (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5
ArbGG, § 520 ZPO) hat keinen Erfolg.
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I.
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Der Beklagte hat eine Vertragsstrafe nicht verwirkt (§§ 336 ff. BGB i. V. m. dem
Anstellungsvertrag der Parteien vom 21.03.2002). Das in der Anlage zum
Anstellungsvertrag enthaltene Vertragsstrafenversprechen ist aus den Gründen des §
307 BGB rechtsunwirksam.
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1. Entgegen der neuerlichen Bewertung der Klägerin erkennt auch die erkennende
Berufungskammer in dem Vertragsstrafenversprechen eine allgemeine
Geschäftsbedingung, zumindest eine von der Klägerin vorformulierte
Vertragsbedingung, die der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegt. Die
seitens der Klägerin aufrecht erhaltene Argumentation, mit der Anlage zum
Anstellungsvertrag eine Individualabrede i. S. des § 305 b BGB getroffen zu haben,
kann nicht überzeugen. Das Ziel des Gesetzgebers, Individualabreden von dieser
Inhaltskontrolle auszunehmen, ist darin zu erkennen, dass das Ergebnis
gleichberechtigter Vertragsverhandlungen zu achten ist. Bei dem dabei
festzustellenden gleichberechtigten Verhandlungsgewicht kann davon
ausgegangen werden, dass die jeweiligen Interessen hinreichend berücksichtigt
wurden und der Vertragspartner die Interessen des anderen anerkennt und als
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berechtigt übernommen hat. Wird eine vielfach verwandte, vom Arbeitgeber
vorformulierte Vertragsbedingung ausnahmsweise an einer anderen Stelle
"untergebracht", die allerdings sehr wesentliche, für den Vertragsinhalt
unverzichtbare Hinweise enthält, so unterscheidet sich dieser Vertrag nicht von
den ansonsten verwandten vorformulierten Arbeitsverträgen. Deshalb stellt auch
diese Vertragsbedingung eine allgemeine Geschäftsbedingung i. S. der §§ 305 ff.
dar, zumal sie vielfältig einheitlich verwandt wird. Sie unterliegt deshalb der
uneingeschränkten Inhaltskontrolle.
2. Ob diese Vertragsbestimmung schon dem Klauselverbot des § 309 Nr. 6 BGB
unterliegt und deshalb rechtsunwirksam ist, ob also diese Bestimmung auf
arbeitsvertragliche Regelungen zu übertragen ist oder ob dieses Klauselverbot
arbeitsvertragliche Regelungen nicht erfasst (zum Meinungsstand: ErfK/Preis, §
230 BGB, §§ 305 - 310 BGB, Rdnrn. 93 und 94; Thüsing/Leder, Neues zur
Inhaltskontrolle von Formulararbeitsverträgen, Betriebsberater 2004, 44 - 46;
Bauer/Rolf, Anm. zu AP Nr. 1 und 2 zu § 309 BGB) muss von der erkennenden
Berufungskammer nicht erneut diskutiert werden. Nachdem der 8. Senat des BAG
die Revision zum Urteil der 10. Kammer des LAG Hamm entschieden und die
Kernbegründungen dieser Entscheidung in der Presseerklärung Nr. 13 aus 2004
vom 04.03.2004 mitgeteilt hat, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung
hierzu. Mit dem BAG erkennt die erkennende Beru- fungskammer an, dass der
Nichtigkeitsfolge des § 309 Nr. 6 BGB die im Arbeitsrecht geltenden
Besonderheiten des § 310 Abs. 4 S. 2 BGB entgegenstehen (so auch: Preis, a. a.
O., Rdnr. 93; Thüsing, a. a. O., S. 45). Die Besonderheit des Arbeitsrechts ist über
den Umstand anzuerkennen, dass ein Arbeitnehmer zur Erbringung der
Arbeitsleistung weder durch Zwangsgeld noch durch Zwangshaft angehalten
werden kann (§ 888 Abs. 3 ZPO). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass beim
Vertragsbruch des Arbeitnehmers der Nachweis eines Schadens erheblichen
Beweisschwierigkeiten unterworfen ist. Zu berücksichtigten ist außerdem, dass §
310 Abs. 4 S. 2 BGB nicht nur besonderes kodifiziertes Recht, d. h. ausschließlich
rechtliche Besonderheiten sondern auch tatsächliche Besonderheiten des
Arbeitsrechts erfasst. Neben der Üblichkeit von Vertragsstrafenversprechen ist
folglich auch das Richterrecht heranzuziehen, das Vertragsstrafenversprechen in
der Vergangenheit gerade aus den oben erwähnten Gründen für zulässig erachtet
hat (in der Bewertung noch zurückhaltend: Thüsing, a. a. O., S. 45; klarer hingegen:
Bauer/Rolf, a. a. O.).
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3. Der Klägerin ist es zudem gelungen, die Übernahme eines
Vertragsstrafenversprechens in den Arbeitsvertrag mit berechtigten Interessen zu
begründen. Diese werden beschrieben durch den erwähnten Imageverlust und
durch vielfältige Haftungsrisiken des Reiseveranstalters auf der Grundlage der
reiserechtlichen Bestimmungen in den §§ 651 a BGB ff. Diese Risiken rechtfertigen
die Unterwerfung des Arbeitnehmers unter eine derartige Regelung. Insbesondere
im Ausland tätige Arbeitnehmer übernehmen für die Reputation des Arbeitgebers
eine hohe Verantwortung. Um zu erreichen, dass alle Vertragsbedingungen vor Ort
erfüllt werden, ist eine entsprechende Druckausübung auf die Arbeitnehmer
durchaus angemessen. Dieser Druck wird letztlich nur mittels eines
Vertragsstrafenversprechens erreicht.
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4. Obwohl das Vertragsstrafenversprechen trotz einseitig vorformulierten Inhalts
grundsätzlich rechtswirksam begründet wurde, scheitert dieses an der weiteren
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Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB. Die Vertragsstrafe muss der Höhe nach
angemessen sein, sie darf nicht unverhältnismäßig sein. Die Angemessenheit der
Vertragsstrafenklausel ist nur dann zu bejahen, wenn die Klägerin als
Arbeitgeberin ein berechtigtes Interesse an der Sanktionierung bestimmter
Verhaltensweisen des Arbeitnehmers hat. Vertragsstrafen, die den Arbeitnehmer
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind
deshalb rechtsunwirksam. Diese Unangemessenheit kann auch in einem
Missverhältnis zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe
begründet sein. In unbefristeten Arbeitsverhältnissen dürfte die zulässige
Höchstgrenze für eine rechtswidrige vorzeitige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer regelmäßig über das Einkommen
begrenzt werden, das der Arbeitnehmer innerhalb der für ihn gültigen
Kündigungsfrist hätte erzielen können (Thüsing, a. a. O., S. 45; Preis, a. a. O., Rdnr.
94: Monatsverdienst als üblich bewertet; BAG, Urteil vom 04.03.2004 - 8 AZR
196/03 -: Kündigungsfrist als maßgebliches Kriterium). Bei einem befristeten
Arbeitsverhältnis dürfte die Höhe der Vertragsstrafe in gleicher Weise begrenzt
sein, sobald die Parteien von der Möglichkeit des § 15 Abs. 3 TzBfG Gebrauch
gemacht haben. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis könnte die Höchstgrenze
über den regelmäßigen Monatsverdienst festgelegt werden, sobald die
Vertragsdauer einen Monat erheblich überschreitet (zu Besonderheiten: Preis, a. a.
O., Rdnr. 94). Trotz der vereinbarten 4-wöchigen Kündigungsfrist ist zur
Überzeugung der erkennenden Berufungskammer die von der Klägerin vertraglich
geforderte Vertragsstrafe unangemessen hoch. Die Vertragsstrafe wird nämlich
den Besonderheiten des konkreten Vertragsverhältnisses nicht gerecht. Aufgrund
der kurzen Vertragsdauer war dem Kläger nahezu nur eine Kündigungsmöglichkeit
eingeräumt. Ausschlaggebend ist jedoch, dass die Klägerin in das übliche
Bruttoeinkommen auch die Aufwandsentschädigung für den Auslandseinsatz
einbezogen hat. Diese Entschädigung, die nach der Höchstgrenzenbestimmung
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf bis zu 40 % des
Gesamteinkommens festgelegt werden kann, ist mit dem Sinn und Zweck einer
Vertragsstrafe nicht in Einklang zu bringen. Eine derartige Entschädigung kann
nicht Berechnungsfaktor eines Vertragsstrafenversprechens sein. Aus diesem
Grunde bewertet die erkennende Berufungskammer die einseitig festgelegte Höhe
der Vertragsstrafe als unangemessen hoch i. S. des § 307 Abs. 1 BGB. Da durch
diese Bestimmung die Möglichkeit einer Anpassung der verwirkten Vertragsstrafe
gem. § 343 BGB verdrängt wird, ist eine Ermäßigung der Vertragsstrafe
ausgeschlossen. Die Vertragsstrafenregelung ist vielmehr insgesamt als
rechtsunwirksam zu bewerten (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
5. Mit diesem Ergebnis ist es der erkennenden Berufungskammer verwehrt zu
überprüfen, ob der Beklagte trotz fehlender erfolgloser Abmahnung das
Arbeitsverhältnis zur Klägerin rechtswirksam fristlos aufgekündigt hat (§ 626 Abs. 1
BGB) (BAG, Urteil v. 17.01.2002 - 2 AZR 494/00 -, EzA, § 628 BGB Nr. 20).
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II.
22
Unter Berücksichtigung der vorausgehenden Überlegungen war die Klageforderung von
Anfang an unbegründet. Der an sich statthaften Berufung der Klägerin gegen das
klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Münster war aus diesen Gründen der Erfolg
zu versagen. Ihre Berufung war vielmehr mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen. Aufgrund der den Parteien bekannten Entscheidung des BAG vom
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04.03.2004 kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Revision
war folglich nicht mit der Begründung des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Schulte
Seebauer
Kleiböhmer
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