Urteil des LAG Hamm vom 31.03.2009
LArbG Hamm: era, labor, paritätische kommission, glossar, kaufmännische ausbildung, arbeitsgericht, betriebsrat, aufgabenbereich, bestandteil, beruf
Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 1549/08
Datum:
31.03.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 1549/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 5 Ca 1095/08
Schlagworte:
ERA-Eingruppierung, Werkstoffprüfer
Normen:
§ 2, § 3 ERA Metall NRW
Leitsätze:
Eingruppierung eines Werkstoffprüfers in EG 12 ERA – betroffenes
Anforderungsmerkmal „Mitarbeiterführung“ (Stufe 1 oder 2)
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Iserlohn vom 9. September 2008 (5 Ca 1095/08) abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger von der Beklagten mit Wirkung vom
1. Januar 2007 in die Entgeltgruppe 12 des Entgeltrahmenabkommens
(ERA) der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen
einzugruppieren ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
TATBESTAND
1
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers nach dem
Entgeltrahmenabkommen für die Eisen,- Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie
vom 18. Dezember 2003 (ERA). Dabei geht es konkret darum, ob die vom Kläger
wahrgenommene Betreuung von Auszubildenden die Bewertungsstufe 1 oder 2 des
Anforderungsmerkmals "Mitarbeiterführung" erfüllt und er deshalb in die Entgeltgruppe
12 ERA statt Entgeltgruppe 11 ERA einzugruppieren ist.
2
Der Kläger ist bei der Beklagten als Werkstoffprüfer tätig. Er wird im mechanischen
Labor eingesetzt. Arbeitsaufgabe ist die Qualitätsprüfung-Metallografie. Neben dem
Kläger sind drei weitere Werkstoffprüfer eingesetzt, die ebenfalls wie der Kläger ihre
Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 ERA verlangen (14 Sa 1550/08, 14 Sa 1585/08,
14 Sa 1783/08). Fachlicher und disziplinarisch Vorgesetzter ist der Mitarbeiter S4 als
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Leiter des mechanischen Labors. Im mechanischen Labor wird im Zweischichtsystem
gearbeitet, die Frühschicht beginnt um sechs Uhr. Der Schichteinsatz erfolgt aufgrund
eines rollierenden Systems, das für einen gleichmäßigen Einsatz der Werkstoffprüfer in
Früh- und Spätschicht sorgt. Die Abwesenheitszeiten aller fünf Beschäftigten im
mechanischen Labor bedingt durch Urlaub, Arbeitsunfähigkeit etc. haben im Jahr einen
Umfang von etwa einer Arbeitskraft. Die Frühschicht ist trotz solcher
Abwesenheitszeiten regelmäßig mit zwei Mitarbeitern mindestens besetzt, in der
Spätschicht kann durch solche Ausfallzeiten hin und wieder nur ein Werkstoffprüfer
eingesetzt werden.
Bei der Beklagten werden Verfahrensmechaniker (Umformtechnik) und
Industriekaufleute ausgebildet, Werkstoffprüfer in den letzten fünf Jahren nicht mehr. Die
Auszubildenden beider Gruppen werden jeweils für vier Wochen im mechanischen
Labor eingesetzt. Bei den Auszubildenden für den Beruf des Verfahrensmechanikers ist
die Ausbildung im mechanischen Labor Bestandteil des Ausbildungsplans. Die
Ausbildungsinhalte sind prüfungsrelevant. Daher findet für einen Zeitraum von bis zu
einer Woche eine Prüfungsvorbereitung im mechanischen Labor statt, die Dauer wird
vom Kläger bzw. seinem Kollegen mit dem Ausbildungsleiter im Einzelfall nach
Kenntnis- und Ausbildungsstand des Prüflings bestimmt. Bei den Auszubildenden für
den Beruf Industriekauffrau/mann ist die Ausbildung im mechanischen Labor Bestandteil
eines Ausbildungsbereichs, der früher Produktionswirtschaft genannt wurde. Bei beiden
Ausbildungsgruppen ist während des vierwöchigen Aufenthalts im mechanischen Labor
der Ausbildungsinhalt jedoch gleich. Die Tätigkeiten werden in den Berichtsheften bzw.
Ausbildungsnachweisen stichwortartig dokumentiert. Die Ausbildung im mechanischen
Labor während der vier Wochen hat im Wesentlichen folgende Inhalte: Erläuterung der
eingesetzten Messmittel (Messschraube, Messschieber), Vorstellung der
Kundenanforderungen an die Materialprüfung, Erläuterung der notwendigen
Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Durchführung der Prüfverfahren, Vorbereitung der
Werkstoffprüfung inklusive Zurechtschneiden der Proben für die verschiedenen
Prüfverfahren, Erläuterung der einzelnen Prüfverfahren (Flittertest, Kugeltest,
Härteprüfungen nach Vickers und Brinell, Oberflächenrauhigkeitsprüfung, Wiegetest,
Lötbarkeitstest, Zugversuch für Bandproben), theoretische Ausbildung im Bereich
Werkstoffkunde. Die Auszubildenden werden an die Durchführung der einzelnen
Prüfverfahren herangeführt und führen sie dann später selbst während ihres
Ausbildungsaufenthaltes durch. Die Ergebnisse der Prüfverfahren werden in die EDV
für das zu erstellende Prüfattest eingegeben, und zwar ausschließlich durch die
Werkstoffprüfer, die aufgrund des passwortgesicherten Zugangs zum System allein die
Eingaben vornehmen können. Die ermittelten Werte sind die Prüftestatwerte für den
Kunden.
4
Darüber hinaus werden im mechanischen Labor Schülerpraktikanten betreut. Im Jahr
kommen durchschnittlich zwei bis drei Praktikanten für zwei bis drei Wochen in das
Labor. Die Praktikanten bleiben in der Regel während der gesamten Praktikumszeit im
Labor, nur in Ausnahmefällen wechseln sie auch in das chemische Labor oder in
andere Abteilungen. Den Praktikanten werden die Instrumente als auch die
Messverfahren gezeigt. Teilweise wird die Betreuung auch von den Auszubildenden
wahrgenommen, in dem ein Praktikant einem Auszubildenden, der z.B. einen Flittertest
durchzuführen hat, zugewiesen wird.
5
Soweit Auszubildende für den Beruf des Verfahrensmechanikers die vierwöchige
Ausbildung durchlaufen haben, werden sie in Einzelfällen auch zu Urlaubs- und
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Krankheitsvertretungen im mechanischen Labor eingesetzt. Im Übrigen beginnen die
Verfahrensmechaniker ihre Ausbildungszeit mit der Frühschicht um 6.00 Uhr, die
kaufmännischen Auszubildenden um 8.00 Uhr. Grundsätzlich wird jeweils nur ein
Auszubildender dem mechanischen Labor zugewiesen. Gelegentlich kommt es zu
Überschneidungen, so dass zwei Personen (zwei Auszubildende oder ein
Auszubildender und ein Praktikant) gleichzeitig zu betreuen sind. Eine feste Zuordnung
von Auszubildenden und Praktikanten zu einem der Werkstoffprüfer im mechanischen
Labor erfolgt nicht. Während der Ausbildungszeit sind dieses Auszubildenden nicht an
allen Tagen im Labor anwesend, Abwesenheitszeiten können durch Urlaub, Krankheit
oder Berufsschultage entstehen. Im Übrigen ist der zeitliche Umfang im Verhältnis zur
Gesamttätigkeit des Klägers zwischen den Parteien umstritten.
Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2007 beabsichtigte Einführung des ERA schloss die
Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat am 28. April 2005 eine freiwillige
Betriebsvereinbarung nach § 2 Nr. 4 ERA-ETV. In Nr. 9 dieser Betriebsvereinbarung
wurde das besondere Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren gemäß § 7 ERA-
ETV, § 4 Nr. 3 ERA vereinbart und eine Paritätische Kommission eingerichtet, die mit je
zwei vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellten Betriebsangehörigen besetzt ist.
(wegen der Einzelheiten vgl. Anlage B1 zur Klageerwiderung vom 11. Juli 2008, Bl. 27
ff. d. A.). Im Rahmen des Eingruppierungsverfahrens wurde eine Aufgabenbeschreibung
erstellt, die keine Angaben zu den Tätigkeiten des Klägers im Rahmen der Ausbildung
enthielt. Mit Schreiben vom 15. November 2006 (Anlage B 5 zur Klageerwiderung, Bl.
34 f. d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in
die Entgeltgruppe 11 eingruppiert werde. Hiergegen legte der Kläger unter dem 15.
Dezember 2006 Einspruch ein. Die schriftliche Begründung befasst sich ausschließlich
mit dem Anforderungsmerkmal Kooperation (vgl. Anlage B 6 zur Klageerwiderung Bl. 36
ff. d. A.). Die Paritätische Kommission lehnte in ihrer Sitzung vom 23. Januar 2007 den
Einspruch ab. Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 (Anlage B 7 zur Klageerwiderung, Bl.
39 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:
7
Widerspruch ERA-Eingruppierung
8
Sehr geehrter Herr E1,
9
der Widerspruch zu Ihrer ERA-Eingruppierung ist in der paritätischen
Kommission behandelt worden.
10
Wir müssen Ihnen heute mitteilen, dass dem Widerspruch nicht stattgegeben
werden konnte und Ihre Eingruppierung sowie die Zusammensetzung des
Entgeltes gültig ist, wie seinerzeit im Schreiben vom 15.11.2006 mitgeteilt.
11
Die Bewertung der Arbeitsaufgabe bzw. der Anforderungsmerkmale ist im
Rahmen der ERA-Bestimmungen tarifkonform erfolgt.
12
Die Aufgabenbeschreibung wird der Vollständigkeit halber ergänzt um:
13
Betreuung der Auszubildenden während des vorübergehenden Einsatzes im
Mechanischen Labor zur Vermittlung der erforderlichen Fähigkeiten und
14
Kenntnisse
Unterstützung der Ausbildungsleitung bei der fachbezogenen
Prüfungsvorbereitung
15
Wir bedauern, Ihnen keinen günstigeren Bescheid geben zu können und hoffen
auf weiterhin gute Zusammenarbeit.
16
Die Aufgabenbeschreibung wurde entsprechend ergänzt (vgl. Anlage B4 zur
Klageerwiderung, Bl. 32 f. d. A.).
17
Mit seiner am 15. Mai 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger
weiterhin seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 ERA verlangt und die
Auffassung vertreten, er erfülle die Voraussetzungen der Stufe 2 des
Anforderungsmerkmals "Mitarbeiterführung", so dass ein Gesamtwert von 115 Punkten
von ihm erreicht werde. Im Schnitt hätten sich in den vergangen fünf Ausbildungsjahren
rund 40 Wochen lang Auszubildende und Praktikanten im Labor befunden. Da im
Durchschnitt pro Schicht lediglich zwei Mitarbeiter anwesend seien, sei der Kläger
während der Hälfte der Zeit damit befasst, einen Auszubildenden oder Praktikanten zu
betreuen. Dies stelle eine regelmäßige Betreuung dar.
18
Der Kläger hat beantragt,
19
festzustellen, dass er mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in die Entgeltgruppe 12
des Entgeltrahmenabkommens (ERA) der Metall- und Elektroindustrie
Nordrhein-Westfalen einzugruppieren ist.
20
Die Beklagte hat beantragt,
21
die Klage abzuweisen.
22
Die Beklagte hält die Bewertung im Bereich "Mitarbeiterführung" für zutreffend. Zur
Arbeitsaufgabe "Werkstoffprüfung" gehöre gerade nicht die fachliche Anweisung,
Anleitung oder Unterstützung anderer Beschäftigter zur Erreichung des
Arbeitsergebnisses. Die zeitweise Betreuung der Auszubildenden während ihres
vorübergehenden Einsatzes im mechanischen Labor diene lediglich der Vermittlung der
erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich Werkstoffprüfung. Im Schnitt
seien in den vergangenen fünf Ausbildungsjahren rund 38 Wochen lang Auszubildende
und Praktikanten im Labor betreut worden. Bei fünf Mitarbeitern im Labor betreue somit
ein Mitarbeiter im Schnitt über einen Zeitraum von siebeneinhalb Wochen im Jahre
einen Auszubildenden. Im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Betreuung sei diese
nicht prägend für das Tätigkeitsbild des Werkstoffprüfers. Der Kläger behaupte selbst
nicht, dass er mit einem weiteren Mitarbeiter sieben Stunden am Tag mit der Ausbildung
befasst sei.
23
Das Arbeitsgericht hat durch das hier angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Dem
Vorbringen des Klägers sei schon nicht zu entnehmen, dass ihm die Ausbildung als
Arbeitsaufgabe wirksam arbeitsvertraglich oder von einer sonst dazu befugten Person
übertragen worden wäre. Die Berücksichtigung einer Tätigkeit im Rahmen der
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Eingruppierung setzte deren wirksame Übertragung zwingend voraus. Im Übrigen
arbeite der Kläger nach seiner eigenen Darstellung nicht vergleichbar mit einem
Vorarbeiter oder Gruppenleiter mit anderen Beschäftigten zusammen. Allein die
gleichzeitige Anwesenheit des Klägers und Auszubildender oder Praktikanten, welche
die Werkstoffprüfung als Abteilung durchliefen, sei keine regelmäßige Betreuung. Sie
gehe über ein gelegentliches Einweisen oder Unterweisen nicht hinaus und gebe der
Arbeitsaufgabe des Klägers nicht das Gepräge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Das Urteil wurde dem Kläger am 17. September 2008 zugestellt. Hiergegen richtet sich
die am 10. Oktober 2008 eingelegte und mit dem am 12. November 2008 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.
25
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Betreuung der Auszubildenden
und Praktikanten regelmäßig erfolge und seine Tätigkeit bei der Beklagten präge.
Insbesondere sei es unzutreffend, dass die Auszubildenden nach einmaligem Zeigen
bestimmter Prüfungsschritte selbständig arbeiten könnten. Es erfolgten ständig
Rückfragen. Selbst wenn gegen Ende des Ausbildungsgangs Messungen selbständig
durchgeführt würden, müsse jeder Prüfschein und die abgewickelten Prüfungen
vollständig kontrolliert werden, da die jeweils ermittelten Werte exakt die Testatwerte für
den Kunden seien. Zusätzlich zur praktischen Ausbildung erfolge eine intensive
theoretische Ausbildung. Im Jahr 2007 seien für die Dauer von 47 Ausbildungswochen
Auszubildende und Praktikanten betreut worden. Im Jahr 2008 ergeben sich insgesamt
45 Ausbildungswochen im mechanischen Labor. Auch die Beklagte gehe für das Jahr
2008 von 106 Ausbildungstagen im mechanischen Labor aus. Bei einer regelmäßigen
Jahresarbeitszeit von 210 Arbeitstagen mache dies 50 % aus.
26
Der Kläger beantragt,
27
das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn (5 Ca 1095/08) vom 9. September 2008
abzuändern und festzustellen, dass der Kläger von der Beklagten mit Wirkung
zum 1. Januar 2007 in die Entgeltgruppe 12 des Entgeltrahmenabkommens
(ERA) der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen einzugruppieren ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie
die angegriffene Entscheidung als zutreffend. Die Ausbildungsinhalte beträfen
größtenteils Aufgaben, die den Auszubildenden einmal gezeigt würden und diese dann
weitestgehend selbständig durchführen könnten. Dadurch sei auch eine krankheits-
oder urlaubsbedingte Vertretung des Klägers durch Auszubildende möglich. Im Übrigen
seien im Jahr 2007 Auszubildende lediglich 90 Tage anwesend gewesen, im Jahr 2008
seien dies 106 Tage gewesen. Eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung finde nicht statt. In der
Regel seien zwei Werkstoffprüfer zugegen, um die Auszubildenden zu betreuen. Setze
man die Anwesenheitstage zu den zur Verfügung stehenden Arbeitstagen bei
durchschnittlich vier anwesenden Werkstoffprüfern ins Verhältnis, seien diese an rund
10 % der zur Verfügung stehenden Regelarbeitstage mit der Betreuung Auszubildender
im Labor befasst. Ein solcher Umfang könne nicht als prägend im Sinne des
Tarifvertrages gewertet werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen
in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen des Arbeitsgerichts vom
5. Juni 2008 und 9. September 2008 sowie des Landesarbeitsgerichts vom 31. März
2009 Bezug genommen.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
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Die zulässige Berufung ist begründet.
34
Die auch in der Privatwirtschaft zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage des
Klägers (vgl. BAG, 17. Oktober 2007, 4 AZR 2005/06, AP TVG § 1 Nr. 40) ist begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger ab dem 1. Januar 2007 in die Entgeltgruppe 12
ERA einzu-gruppieren.
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1. Die Entscheidung der Paritätischen Kommission vom 23. Januar 2007 beschränkt
nicht den Umfang der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte
Eingruppierung vorliegen.
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Gemäß Nr. 9 Betriebsvereinbarung vom 28. April 2005 haben die Beklagte und der bei
ihr bestehende Betriebsrat die Einrichtung einer Paritätischen Kommission unter
gleichzeitiger Vereinbarung des besonderen Eingruppierungs- und
Reklamationsverfahrens gemäß § 7 ERA-ETV, § 4 Nr. 3 ERA vereinbart. Die
Entscheidung der Paritätischen Kommission führt nicht zu einem nach §§ 317 bis 319
BGB, § 101 ArbGG eingeschränkten Rahmen der Überprüfung auf offenbare
Unrichtigkeit des Ergebnisses und auf Verfahrensverstöße. Zwar können die
Tarifvertragsparteien für die Bewertung von Arbeitsaufgaben oder bei
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung eines Entgeltrahmenabkommens, also
auch hinsichtlich der Eingruppierung von Arbeitnehmern Schiedsgerichte einrichten, so
dass dem Beschäftigten nur noch eingeschränkt der Rechtsweg eröffnet ist. Ein solches
Schiedsverfahren ist nach § 7 ERA-ETV jedoch nicht vorgesehen. Vielmehr steht es
dem Arbeitnehmer nach § 4 ERA frei, ob er die Paritätische Kommission anruft oder
sofort den Rechtsweg beschreitet. Angesichts dieser Möglichkeit kann der Umfang der
Überprüfung durch das Gericht nicht in Abhängigkeit von dieser Wahl als beschränkt
angesehen werden. Vielmehr ist die Richtigkeit der Eingruppierung umfassend zu
prüfen. Die erkennende Kammer folgt insoweit der bisherigen Rechtsprechung der
übrigen Kammern des Berufungsgerichts (vgl. LAG Hamm, 7. Dezember 2007, 7 Sa
1354/07; 8. Februar 2008, 10 Sa 1355/07, 10 Sa 1356/07; 9. April 2008, 2 Sa 1352/07;
13. Mai 2008, 4 Sa 2063/07; 14. Mai 2008 19 Sa 2239/07, 19 Sa 2241/07) sowie des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (12. Januar 2007, 10 Sa 1082/06, ZTR 2007, S. 314),
wobei es nach ihrer Auffassung nicht darauf ankommt, ob die Entscheidung der
Paritätischen Kommission begründet wurde oder ob dies – wie im vorliegenden
Rechtsstreit – nicht der Fall ist (vgl. LAG Hamm, 25. November 2008, 14 Sa 354/08).
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2. Die Tätigkeit des Klägers rechtfertigt eine Gesamtpunktzahl von 115 Punkten, dies
entspricht der Entgeltgruppe 12 ERA gemäß § 3 Nr. 2 ERA.
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a) Gemäß § 2 Nr. 2 ERA hat der Beschäftigte Anspruch auf eine Vergütung
entsprechend der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert wurde. Nach § 2 Nr. 3 ERA ist die
Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe (Einzelaufgabe oder
39
Arbeitsbereich) Grundlage der Eingruppierung. Dabei ist diese ganzheitlich unter
Berücksichtigung aller übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten zu bewerten,
unabhängig wie oft und wie lange diese ausgeführt werden. Nach § 2 Nr. 4 ERA gilt bei
Übertragung mehrerer Aufgaben, die wegen des Fehlen eines unmittelbaren
arbeitsorganisatorischen Zusammenhangs nicht ganzheitlich zu betrachten und die
verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet sind, dass der Beschäftigte entsprechend
der überwiegenden Tätigkeit eingruppiert ist. Gemäß § 3 Nr. 1 ERA in Verbindung mit
der Anlage 1 a ERA sind vier Anforderungsmerkmale – Können, Handlungs- und
Entscheidungsspielraum, Kooperation und Mitarbeiterführung – maßgeblich für die
Ermittlung der Gesamtpunktzahl. Nach der Anlage 1 a ERA ist jedes Merkmal in
Bewertungsstufen unterteilt, denen jeweils Punkte zugeordnet sind. Der
Gesamtpunktwert folgt gemäß § 3 Nr. 3 ERA aus der Addition der Punktwerte der für die
Arbeitsaufgabe jeweils zutreffenden Bewertungsstufen der vier Anforderungsmerkmale.
b) Für die Entgeltgruppe 12 ERA ist gemäß § 3 Nr. 2 ERA eine Gesamtpunktspanne von
113 bis 128 Punkten vorgesehen. Die dem Kläger übertragene und von ihm
auszuführende Arbeitsaufgabe als Werkstoffprüfer im mechanischen Labor erreicht
diesen Bereich. Neben den übereinstimmend von den Parteien in diesem Verfahren
bewerteten Anforderungsmerkmalen Können, Handlungs- und Entscheidungsspielraum
sowie Kooperation mit insgesamt 110 Punkten ist das Anforderungsmerkmal
"Mitarbeiterführung" entsprechend der Bewertungsstufe 2 mit 5 Punkten zu bewerten.
Die Erfüllung der Arbeitsaufgabe erfordert es, Beschäftigte fachlich anzuweisen,
anzuleiten und zu unterstützen.
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aa) Mit dem Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" werden die vom Beschäftigten
geforderten Voraussetzungen beschrieben, im Rahmen der übertragenen und
auszuführenden Arbeitsaufgabe zur Erreichung des Arbeitsergebnisses andere
Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen, die Kooperation zu
fördern, Arbeitsziele vorzugeben oder zu vereinbaren, Beschäftigte zur Zielerfüllung
einzusetzen, sie zu fördern und damit zu motivieren. Der Grad der Führung wird dabei
wesentlich mitbestimmt von der Anzahl der zu führenden Beschäftigten und dem von
ihnen abgeforderten Anforderungsniveau (vgl. Nr. 4 Anlage 1 a ERA). Fachliches
Anleiten bedeutet die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen an
Beschäftigte zur ordnungsgemäßen Ausführung ihnen übertragener Arbeiten
unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausübung einer bestimmten eingegrenzten
Arbeitsaufgabe im Gegensatz zum Anlernen. Einmaliges einfaches Einweisen,
Unterweisen und/oder Anleiten von Beschäftigten sind kein fachliches Anleiten im
Sinne dieses Anforderungsmerkmals (vgl. VI. Nr. 1 ERA-Glossar). Fachliches Anweisen
bedeutet die Aufforderung an einen Beschäftigten, eine Tätigkeit, die dieser
grundsätzlich fachlich beherrscht, in einer ihm geläufigen oder modifizierten Art und
Weise auszuführen (vgl. VI. Nr. 1 ERA-Glossar). Kein Führen ist erforderlich und damit
die Arbeitsaufgabe im Hinblick auf das Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" der
Bewertungsstufe 1 (= 0 Punkte) zuzuordnen, wenn die Erforderlichkeit des Führens in
seinen verschiedenen Ausprägungen nicht zum Inhalt der Arbeitsaufgabe gehört. Der
Zuordnung zu dieser Bewertungsstufe widerspricht es nicht, wenn dem Arbeitnehmer
kurzzeitig gelegentlich andere Beschäftigte wie z. B. Helfer bei
Unterstützungsmaßnahmen zugeordnet werden oder eine nur gelegentliche Betreuung
von Auszubildenden, Praktikanten, Leiharbeitnehmern etc. während des
Betriebsdurchlaufes durch den Arbeitnehmer erfolgt (vgl. VI. Nr. 2 ERA-Glossar).
Dagegen beinhaltet Bewertungsstufe 2 im Rahmen der eigenen Arbeitsaufgabe das
fachliche Führen im Hinblick auf Anweisen, Anleiten und/oder Unterstützen gegenüber
41
anderen Beschäftigten. Üblicherweise handelt es sich in dieser Bewertungsstufe um
Arbeitsaufgaben von Vorarbeitern im bisherigen gewerblichen und von Gruppenleitern
in bisherigen Angestelltenbereich. Gleichermaßen zählen auch die Arbeitsaufgaben
solcher Beschäftigten dazu, denen zur Erfüllung eines bestimmten betrieblichen
Aufgabenzwecks andere in der Regel geringer qualifizierte Beschäftigte zugeteilt sind,
z.B. Maschinen- oder Anlagenführer mit Helfer, Techniker mit Servicepersonal u. ä.
sowie die regelmäßige Betreuung von Auszubildenden, Praktikanten,
Leiharbeitnehmern etc. (vgl. VI. Nr. 2 ERA-Glossar).
bb) Der Kläger hat im Rahmen der ihm übertragenen Arbeitsaufgabe als Werkstoffprüfer
im mechanischen Labor regelmäßig Auszubildende und Praktikanten zu betreuen.
42
(1) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts gehört die Betreuung von Auszubildenden
und Praktikanten zu den übertragenen und vom Kläger auszuführenden Aufgaben. Dies
ergibt sich schon allein daraus, dass die Aufgabenbeschreibung nach dem
Einspruchsverfahren entsprechend ergänzt worden ist. Daraus wird deutlich, dass
dieser Teilbereich Bestandteil der Tätigkeit als Werkstoffprüfer im mechanischen Labor
nach der übereinstimmenden Auffassung der Parteien ist. Die Tätigkeitsbeschreibung
dokumentiert lediglich die schon seit 18 Jahren bestehende Verpflichtung des Klägers.
Er kann nicht ohne seinen Arbeitsvertrag zu verletzten, die Durchführung von
Ausbildungstätigkeiten verweigern.
43
(2) Die laut Tätigkeitsbeschreibung vom Kläger wahrzunehmende "zeitweise Betreuung
der Auszubildenden während des vorübergehenden Einsatzes im mechanischen Labor
zur Vermittlung der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse" sowie die
"Unterstützung der Ausbildungsleitung bei der fachbezogenen Prüfungsvorbereitung"
stellt nach Auffassung der Kammer eine regelmäßige Betreuung von Auszubildenden
und Praktikanten dar.
44
(a) Die Regelmäßigkeit einer Tätigkeit hängt nicht davon ab, dass sie zeitlich
überwiegend anfällt. Sie muss nur vorhersehbar immer wieder in einem zeitlich nicht nur
unerheblichen (gelegentlichen) Umfang anfallen. So ist gerade bei einem Vorarbeiter
oder Gruppenleiter, welche die Tarifvertragsparteien beispielhaft für die
Bewertungsstufe 2 des Anforderungsmerkmals "Mitarbeiterführung" im ERA-Glossar
genannt haben, in ihrem Aufgabenbereich die Führungstätigkeit ein Teilaspekt, der
zeitlich neben der eigenen Sacharbeit stets anfällt, ohne dass er zeitlich überwiegen
muss. Lediglich eine zeitlich unerhebliche (gelegentliche) Betreuung von Mitarbeitern
oder hier von Auszubildenden ist nicht geeignet, die zweite Stufe dieses
Anforderungsmerkmals auszufüllen.
45
(b) Bei der Beklagten werden übers Jahr Auszubildende dem mechanischen Labor für
vier Wochen sukzessive zugewiesen. Diese Zuweisung ist vorhersehbar. Zwar werden
keine Werkstoffprüfer ausgebildet. Eine vierwöchige Ausbildungszeit im mechanischen
Labor ist aber für jeden Auszubildenden im Betrieb der Beklagten vorgesehen, egal ob
es sich um eine gewerbliche oder kaufmännische Ausbildung handelt. Das hat in jedem
Jahr vorhersehbar die Betreuung von Auszubildenden zur Folge für die Werkstoffprüfer
im mechanischen Labor zur Folge. Entsprechendes gilt für die Schülerpraktikanten, von
denen zwei bis drei jährlich für zwei bis drei Wochen im mechanischen Labor sind.
Auch deren Betreuung fällt vorhersehbar im Jahr an. Das gilt auch für die jährliche
Prüfungsvorbereitung der Verfahrensmechaniker.
46
(c) Die Betreuung der Auszubildenden fällt in einem zeitlich erheblichen Rahmen im
Jahr an. Unter Zugrundelegung der von der Beklagten vorgetragenen und vom Kläger
zuletzt nicht mehr bestrittenen Zahl der Anwesenheitstage von Auszubildenden im
mechanischen Labor (90 Arbeitstage in 2007 sowie 106 Arbeitstage im Jahr 2008) und
der unter Einschluss des Leiters des mechanischen Labors aufgrund von
Abwesenheitszeiten der einzelnen Mitarbeiter im Schnitt von vier Beschäftigten des
mechanischen Labors wahrzunehmenden Betreuung der Auszubildenden fallen
statistisch für jeden etwa 22,5 bis 26,5 Arbeitstage und damit bei einer Gesamtzahl von
rund 220 Arbeitstagen (365 Kalendertage abzüglich 104 Wochenendtage, 30
Urlaubstage und 10 Feiertage) etwa 10 % bis 12,5 % der möglichen Arbeitstage an, wo
Ausbildung und Unterweisung stattzufinden hat. Dies ist nicht mehr unerheblich.
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(d) Unerheblich ist es, dass keine ständige Betreuung der Auszubildenden und
Praktikanten rund um die Uhr erfolgt, wenn sie im mechanischen Labor anwesend sind.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die
Auszubildenden selbständig Prüftätigkeiten vornehmen, ist diese Selbständigkeit zum
einen begrenzt und zum anderen nicht schon, wie die Beklagte meint, nach einmaligem
Zeigen des Prüfvorgangs möglich.
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Die Begrenztheit der Selbständigkeit ergibt sich daraus, dass die ggfs. eigenständig von
einem Auszubildenden durchgeführten Prüfungen des Materials vom Werkstoffprüfer
zwingend zu kontrollieren sind. Denn die Prüfwerte sind auch diejenigen, die gegenüber
dem Kunden attestiert werden, für die somit der Werkstoffprüfer die Verantwortung trägt.
Selbst wenn ein Auszubildender in der Lage ist, als Urlaubs- und Krankheitsvertretung
eingesetzt zu werden, ändert dies nichts an dieser Kontrollnotwendigkeit.
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Darüber hinaus ist angesichts der von der Beklagten nicht mehr bestrittenen
Beschreibung der Ausbildung im mechanischen Labor durch den Kläger (vgl. Blatt 97
bis 100 der Akte = Blatt 5 bis 8 der Berufungsbegründung) davon auszugehen, dass
durch ein einmaliges Zeigen von Messschraube und Messschieber sowie einer
einmaligen Vorstellung der verschiedenen Prüfverfahren deren selbständige
Durchführung einem Auszubildenden (oder gar einem Praktikanten) nicht möglich ist.
Angesichts des Umfangs und der Bedeutung, welche die Werkstoffprüfung hat, was sich
auch darin dokumentiert, dass sie notwendiger Inhalt der Ausbildung zum
Verfahrensmechaniker und prüfungsrelevant ist, kann davon nach Auffassung der
Kammer nicht ausgegangen werden. Die erste Vorstellung der Prüfverfahren und
Messmittel sowie die theoretische Unterweisung in der Werkstoffkunde, um
Prüfergebnisse mit einem gewissen Verständnis für deren Logik oder Unlogik
wahrnehmen zu können, mögen zwar dazu führen, dass es den Auszubildenden
möglich ist, mit der Durchführung einer Prüftätigkeit zu beginnen, eine vollständig
selbständige Tätigkeit ist dabei jedoch nicht zu erwarten. Die Selbständigkeit mag
innerhalb der vierwöchigen Ausbildung immer weiter greifen, so dass immer weniger
theoretische und praktische Unterweisung, Beantwortung von Rückfragen sowie
Kontrollen bei der Prüfung von Werkstoffen durch einen Auszubildenden erforderlich
und sogar Urlaubs- und Krankheitsvertretungen möglich sind. Eine Restkontrolle
verbleibt aber schon allein im Hinblick auf die Verantwortung des Werkstoffprüfers für
die gefundenen Prüfergebnisse.
50
(e) Die Betreuung von Auszubildenden umfasst fachliches Anleiten, Anweisen und
Unterstützen. Die Tarifvertragsparteien verwenden ausweislich der gemeinsam
verfassten Erläuterungen der Bewertungsstufen im ERA-Glossar (hier VI. Nr. 2 ERA-
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Glossar) bei dieser Beschäftigtengruppe nur den Begriff "Betreuung" und gehen deshalb
davon aus, dass diese alle Einzelformen der Mitarbeiterführung vereinigt. Im Übrigen
müssen Anweisen, Anleiten und Unterstützen nur alternativ, nicht kumulativ vorliegen.
Für die Bewertungsstufe 2 heißt es in VI. Nr. 2 ERA-Glossar ausdrücklich, dass diese im
Rahmen der eigenen Arbeitsaufgabe das fachliche Führen im Hinblick auf Anweisen,
Anleiten und/oder Unterstützen gegenüber anderen Beschäftigten beinhaltet.
(3) Die regelmäßige Betreuung von Auszubildenden und Praktikanten muss darüber
hinaus die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen. Bei der ganzheitlichen Bewertung der
Arbeitsaufgabe ist bei dem Anforderungsmerkmal "Können" das höchste für die
Arbeitsaufgabe erforderliche Könnensniveau für die Einstufung der übertragenen
Arbeitsaufgabe entscheidend. Bei den Anforderungsmerkmalen "Handlungs- und
Entscheidungsspielraum", "Kooperation" und "Mitarbeiterführung" ist eine Gewichtung
danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt
prägen (§ 2 Nr. 3 Abs. 3 ERA). Der Geprägegrundsatz bestimmt, dass
Arbeiten/Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung gewichtet bei der Bewertung der
Arbeitsaufgabe berücksichtigt werden und zwar hinsichtlich der in § 2 Nr. 3 ERA
genannten drei Anforderungsmerkmale. Dabei ist eine Gewichtung danach
vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten, die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen
(vgl. I. ERa-Glossar Stichwort Arbeitsaufgabe - Gepräge). Nach Auffassung der Kammer
ist die Tätigkeit des Klägers als Werkstoffprüfer im mechanischen Labor der Beklagten
in diesem Sinne auch von der Betreuung der Auszubildenden geprägt.
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(a) Bei der Prüfung, inwieweit eine Tätigkeit prägt, die zu bewertende Arbeitsaufgabe
prägt, kann nicht auf eine generelle Betrachtungsweise des Berufs- und Tätigkeitsbildes
"Werkstoffprüfer" abgestellt werden. Für die Ausübung dieser Tätigkeit und die
Erreichung der mit dieser Arbeitsaufgabe verbundenen Arbeitsziele ist in der Tat die
Betreuung von Auszubildenden nicht erforderlich. Zu bewerten ist aber die
Arbeitsaufgabe in ihrer Gesamtheit, nicht das Berufs- oder Tätigkeitsbild. Nach § 2 Nr.
ERA 3 sind die Einzelaufgabe oder der Arbeitsbereich Grundlage der ganzheitlichen
Bewertung. Diese ergibt sich aus der Aufgabenbeschreibung, welche beim Kläger die
Ausbildungstätigkeiten mit umfasst.
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Ebenso wenig kommt es auf den zeitlichen Umfang an, der für Anleitung, Anweisung
und Unterstützung von Auszubildenden verwandt wird. Bei den von den
Tarifvertragsparteien genannten Beispielen (Vorarbeiter, Gruppenleiter) muss die
Führungstätigkeit nicht zeitlich überwiegen, um die Arbeitsaufgabe zu prägen. Es ist
vielmehr zu prüfen, ob und inwieweit die regelmäßige Betreuung von Auszubildenden
eine solche Bedeutung hat, dass sie die Arbeitsaufgabe eines Werkstoffprüfers im
mechanischen Labor der Beklagten prägt.
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(b) Sieht man auf den für die Eingruppierung zu bewertenden Aufgabenbereich im
Betrieb der Beklagten gemäß der Aufgabenbeschreibung, gehört die Betreuung von
Auszubildenden und Praktikanten zum Arbeitsalltag im mechanischen Labor. Wer dort
als Werkstoffprüfer tätig ist, hat immer wieder junge Menschen ohne oder mit geringen
Vorkenntnissen anzulernen, anzuweisen und zu unterweisen, so dass sie ihr
Ausbildungsziel erreichen, im Labor in zunehmendem Maße Prüfaufgaben selbständig
wahrnehmen können, deren Ergebnisse nach Kontrolle durch die Werkstoffprüfer als
Arbeitsergebnis übernommen und zu Prüfattesten für die Kunden verarbeitet werden
können.
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Zwar dauert die Ausbildungstätigkeit nicht den ganzen Arbeitstag, aber sie ist auch nicht
völlig unerheblich. Sie bedarf neben einem gewissen Maß an Überlegung und
Vorbereitung auch der Zeit zur theoretischen Stoffvermittlung, zur Einführung in die
einzelnen Prüfungsverfahren, der stetigen Ansprechbarkeit für Fragen nach der
Unterweisung sowie der Überwachung und Kontrolle der Tätigkeit der Auszubildenden
und Praktikanten. Angesichts des Ausbildungskonzepts der Beklagten, die solche
Tätigkeiten immer wieder bei ihren Werkstoffprüfern im Labor anfallen lässt und die
ihnen deshalb auch zur Erledigung übertragen worden sind, sind diese vergleichbar der
Führungstätigkeit eines Vorarbeiters oder Gruppenleiters für die Tätigkeit von
Bedeutung. Sie prägen den Aufgabenbereich eines bei der Beklagten beschäftigten
Werkstoffprüfers im mechanischen Labor.
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(c) Entgegen der Auffassung der Beklagten geht es nicht darum, dass der Kläger wie ein
Mitarbeiter einer Lehrwerkstatt zu bewerten ist. Die von den Tarifvertragsparteien für den
Bereich der Ausbildung formulierten Niveaubeispiele im Bereich der Ausbildung
bewerten die Mitarbeiterführung und die damit verbundene Führungsverantwortung
gegenüber den Auszubildenden mit der Stufe 3, d.h. 10 Punkten. Dies gilt sowohl für
das auf den Mitarbeiter einer Lehrwerkstatt wohl zutreffende Niveaubeispiel 03.02.01.05
(Berufsausbilder/in 1) als auch das eher für die Ausbildungsleitung zutreffende
Niveaubeispiel 03.02.01.10 (Berufsausbilder/in 2). Im Falle des Klägers geht es
lediglich um die regelmäßige Betreuung von Auszubildenden und Praktikanten im
Rahmen der eigentlichen beruflichen Tätigkeit. Die Beklagte bezeichnet den Kläger als
"betrieblichen Ausbildungsbeauftragten" und stellt die selbständige Durchführung der
Ausbildung durch ihn nicht in Frage. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf
an, dass Werkstoffprüfer nicht ausgebildet werden. Eine regelmäßige Betreuung von
Auszubildenden hängt nicht davon ab, dass kontinuierlich eine Person ausgebildet wird.
Vielmehr ist die regelmäßige Durchführung vierwöchiger Ausbildungsabschnitte in
einem Betriebsbereich geeignet, zum einen eine regelmäßige Betreuung zu begründen,
die zum anderen aber auch die Tätigkeit in diesem Bereich des Betriebs mit zu prägen.
Die Kläger sind eingebunden in die betriebliche Ausbildung der Verfahrensmechaniker
und Industriekaufleute im mechanischen Labor. Sie führen sie durch. Sie ist zeitlich
nicht völlig unerheblich. Daraus ergibt sich der insgesamt prägende Charakter der
Ausbildungstätigkeit im mechanischen Labor der Beklagten.
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c) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Betreuung von Auszubildenden für den
Kläger als Werkstoffprüfer im mechanischen Labor regelmäßig anfällt, zeitlich nicht
völlig unerheblich ist und seine Tätigkeit mitprägt. Dies rechtfertigt es, für das
Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung" die Bewertungsstufe 2 mit 5 Punkten zu
vergeben. Bei der danach sich ergebenden Gesamtpunktzahl von 115 Punkten steht
dem Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe 12 ERA zu, er ist entsprechend
einzugruppieren.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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