Urteil des LAG Hamm vom 07.07.2004

LArbG Hamm: fristlose kündigung, sozialplan, arbeitsgericht, abfindung, insolvenz, entlassung, firma, gleichstellung, zwangsvollstreckung, beendigung

Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 163/04
Datum:
07.07.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 163/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 3 Ca 957/03
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 AZN 942/04 Beschwerde zurückgewiesen
28.06.2005
Schlagworte:
Zur Auslegung eines Sozialplans in der Insolvenz. Zulässigkeit einer
Stichtagsregelung, welche Arbeitnehmer ausschließt, die ihr
Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung selbst gekündigt haben.
Normen:
§ 123 InsO, §§ 112 Abs. 1 Satz 2 und 3, 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen
vom 28.11.2003 - 3 Ca 957/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger ein Abfindungsanspruch aus einem nach
Insolvenzeröffnung geschlossenen Sozialplan zusteht.
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Der am 10.05.1963 geborene Kläger war seit dem 01.01.1988 bis zu seiner
Eigenkündigung am 13.02.2002 bei der I1x I2xxx L1xxxxxxx GmbH & Co. KG tätig, über
deren Vermögen am 26.02.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Beklagte
wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt. Sie schloss mit dem Betriebsrat am 07.03.2003
einen Sozialplan, in dem es zu seinem Geltungsbereich wie folgt heißt:
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"Dieser Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmer, die am 01.03.2002 in einem
Arbeitsverhältnis mit der Firma I1x standen und aufgrund Kündigung der
Insolvenzverwalterin/vorl. Insolvenzverwalterin aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheiden. Es gilt auch bei Eigenkündigungen des Arbeitnehmers oder
einvernehmlicher Vertragsbeendigung nach erfolgter Kündigung durch die
Insolvenzverwalterin.
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Er gilt nicht für befristet eingestellte Arbeitnehmer und Aushilfskräfte. Er gilt im
Falle einer Betriebsübernahme nicht für solche Mitarbeiter, die unmittelbar von
dem Übernehmer – sei es aufgrund § 613 a BGB, sei es aufgrund eines
Einzelvertrages, befristet oder unbefristet – übernommen werden."
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sozialplans (Bl. 7 bis 9 d.A)
Bezug genommen.
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Der Kläger vertritt die Auffassung, die Stichtagsregelung benachteilige ihn in
unzulässiger Weise. Aus dem Wortlaut des Sozialplans gehe aber schon nicht eindeutig
hervor, dass der Stichtag 01.03.2002 auch bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder
einvernehmlicher Vertragsbeendigung gelte. Er habe die fristlose Kündigung allein
wegen des Zahlungsverzuges der Insolvenzschuldnerin ausgesprochen.
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Demgegenüber meint die Beklagte, es sollten nur diejenigen Arbeitnehmer eine
Abfindung erhalten, die noch am 01.03.2002 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt
gewesen seien. Die getroffene Stichtagsregelung beinhalte keine willkürliche
Differenzierung. Der Zweck des Sozialplans sei eine Überbrückungshilfe für die Zukunft.
Diese sei nicht mehr erforderlich für diejenigen Arbeitnehmer, die bereits vor
Insolvenzeröffnung und vor dem Stichtag einen neuen Arbeitplatz gefunden hätten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten
Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils
Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28.11.2003 abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, der bezifferte Zahlungsantrag des Klägers könne schon
deshalb keinen Erfolg haben, weil die Höhe einer ihm eventuell zustehenden
Sozialplanabfindung derzeit noch nicht beziffert werden könne. Auch der Sache nach
stehe dem Kläger keine Abfindung zu. Der Geltungsbereich des Sozialplans beziehe
sich erkennbar nur auf diejenigen Arbeitnehmer, die am 01.03.2002 noch in einem
Arbeitsverhältnis zur Insolvenzschuldnerin gestanden hätten. Die Stichtagsregelung sei
mit dem allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vereinbar. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
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Mit seiner Berufung will der Kläger die Zuerkennung einer Sozialplanabfindung
erreichen. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor, da er sein Arbeitsverhältnis
am 13.02.2002 selbst fristlos gekündigt habe, sei bereits fraglich, ob er überhaupt unter
die im Sozialplan genannte Ausschlussfrist falle. Wenn die Betriebsparteien eine
umfassende Aus-schlussfrist gewollt hätten, hätte die Stichtagsregelung einen anderen
Wortlaut haben müs-sen. Es bestünden in sachlicher Hinsicht gute Gründe für die
umfassende Einbeziehung derjenigen Arbeitnehmer, die durch Eigenkündigungen
ausgeschieden seien. Die Insolvenz-schuldnerin habe nämlich über einen längeren
Zeitraum keine Lohnzahlungen mehr geleis-
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tet. Die Beklagte hätte ihn mit Schreiben vom 05.02.2002 aufgefordert, sein Arbeits-
verhältnis durch Eigenkündigung zu beenden. Sein Anspruch auf eine Abfindung
gründe sich unmittelbar aus dem Sozialplan. Zum anderen stehe ihm ein
entsprechender Scha-densersatzanspruch gemäß § 628 II BGB zu.
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Der Kläger beantragt,
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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass dem Kläger eine
Sozialplanabfindung nach dem Sozialplan vom 26.03.2002 zusteht.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen des Klägers
entgegen. Sie trägt ergänzend vor, der Kläger habe vom 01.01. bis zum 06.11.2001
unbezahlten Urlaub gehabt. Am 07.11.2001 habe er die Arbeit nicht wieder
aufgenommen, sondern für die Zeit vom 07.11. bis 05.12.2001
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht. Nach Auffassung der
Insolvenzschuldnerin sei sie zur Lohnfortzahlung an den Kläger nicht verpflichtet
gewesen. Zum Verständnis des Sozialplans trägt die Beklagte vor, die
Stichtagsregelung habe für alle gelten sollen. Den Betriebsparteien sei bekannt
gewesen, dass es nicht zulässig sei, Arbeitnehmer nur deshalb vom Geltungsbereich
eines Sozialplans auszunehmen, nur weil sie selbst ihr Arbeitsverhältnis durch
Kündigung beendet hätten. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers sei
Insolvenzforderung und könne daher nicht als Masseanspruch geltend gemacht werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht
ab-gewiesen.
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I
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Der in der Berufungsinstanz auf Anregung des Berufungsgerichts umgestellte
Klageantrag ist zulässig. Wegen § 123 Abs. 3 InsO ist die Feststellungsklage im
Allgemeinen die richtige Klageart, um Sozialplanansprüche gegen den
Insolvenzverwalter geltend zu machen (BAG vom 11.12.2001 – 9 AZR 459/00 – AP Nr.
1 zu § 209 InsO; BAG vom 31.07.2002 – 10 AZR 275/01 – NZA 2002, 1332 und BAG
vom 29.10.2002 – 1 AZR 80/02 – ZIP 2003, 1414). Abfindungsansprüche aus einem mit
dem Insolvenzverwalter geschlossenen Sozialplan sind zwar Masseforderungen,
unterliegen aber gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 InsO in zweifacher Hinsicht
Beschränkungen: Der Gesamtbetrag des Sozialplans darf den 2 ½-fachen
Monatsverdienst der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer nicht über-
schreiten (absolute Obergrenze). Für die Berichtigung von Sozialplanforderungen darf
weiterhin nicht mehr als 1/3 der Masse verwendet werden (relative Obergrenze).
Anderenfalls sind die Forderungen gemäß § 123 Abs. 2 Satz 3 InsO anteilig zu kürzen.
Deshalb bestimmt § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO, dass eine Zwangsvollstreckung in die
Masse wegen einer Sozialplanforderung unzulässig ist. Zwar hat der Insolvenzverwalter
mit Zustimmung des Insolvenzgerichts bei hinreichend vorhandenen Barmitteln gemäß
§ 123 Abs. 3 Satz 1 InsO Abschlagszahlungen zu leisten. Dies ändert aber nichts daran,
dass wegen der Verteilungssperre gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 InsO die
Sozialplangläubiger erst nach den übrigen Massegläubigern befriedigt werden dürfen
(Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 12. Aufl., §§ 123, 124 Rdnr. 39; MünchKomm, InsO-
Löwisch/Caspers, § 123 Rdnr. 63 und 66).
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II
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In der Sache selbst ist dem Arbeitsgericht beizupflichten, dass dem Kläger eine
Sozialplan-abfindung nicht zusteht.
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1. Bereits nach dem Wortlaut des Sozialplans gehört der Kläger nicht zum anspruchsbe-
rechtigten Personenkreis, denn sein Arbeitsverhältnis endete vor dem 01.03.2002. Die
Auf-fassung des Klägers, die Stichtagsregelung gelte nicht für Arbeitnehmer, die ihr
Arbeitsver-hältnis vor dem 01.03.2002 durch Eigenkündigung beendet hätten, ist
unzutreffend. Der Wortlaut und eine am Sinn und Zweck des Sozialplans orientierte
Auslegung lassen eine derartige Interpretation nicht zu. Ein Sozialplan hat gemäß § 112
Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Er ist als
Betriebsvereinbarung besonderer Art wie ein Tarifvertrag auszulegen. Abzustellen ist
zunächst auf den Wortlaut. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der Wille der
Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Regelungen des Sozialplans
seinen Niederschlag gefunden hat (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG vom
12.12.2002 – 1 AZR 632/01 – NZA 2003, 676 und BAG vom 15.12.1998 – 1 AZR 332/98
– AP Nr. 126 zu § 112 BetrVG 1972).
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In Nr. 1 des Sozialplans heißt es unmissverständlich, dass er nur für Arbeitnehmer gilt,
die am 01.03.2002 in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma I1x standen. Der
nachfolgende Satz bezieht sich erkennbar nur auf Eigenkündigungen oder
einvernehmliche Vertragsbeendigun-gen nach dem Stichtag. Eine nur dem bloßen
Wortlaut verhaftete Lesart ist nicht zulässig, denn beide Sätze stehen in einem
Zusammenhang. Es ist erkennbar nicht gemeint, dass Eigenkündigungen vor dem
01.03.2002 von der Stichtagsregelung nicht erfasst werden sollten. Nr. 1 Satz 2 des
Sozialplans beinhaltet die Gleichstellung der Eigenkündigung oder der
einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Kündigung durch die
Insolvenzverwalterin, ändert aber nichts daran, dass Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnis am 01.03.2002 nicht mehr bestanden hat, ausgenommen werden
sollten.
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2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Stichtagsregelung mit dem
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Die Betriebsparteien sind
bei der Vereinbarung eines Sozialplans grundsätzlich frei in der Entscheidung, welche
wirtschaftlichen Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer
durch welche Leistungen ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Sie können bei
ihrer Regelung von einem Nachteilsausgleich gänzlich absehen oder nach der
Vermeidbarkeit von Nachteilen unterscheiden (BAG vom 28.04.1993 – 10 AZR 222/92 –
und vom 11.08.1993 – 10 AZR 578/92 – AP Nrn. 67 und 71 zu § 112 BetrVG 1972
sowie vom 20.04.1994 – 10 AZR 232/93 – AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972). Die nach §
75 BetrVG zu beachtenden Grundsätze von Recht und Billigkeit verbieten eine
sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer oder einzelner
Arbeitnehmergruppen gegenüber anderen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in
vergleichbarer Lage. Eine Differenzierung ist unzulässig, wenn es dafür keine
sachlichen und billigenswerten Gründe gibt, die unterschiedliche Behandlung sich
vielmehr als sachwidrig und willkürlich erweist (BAG vom 09.11.1994 – 10 AZR 281/94
– AP Nr. 85 zu § 112 BetrVG 1972).
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a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erweist sich vorliegend als sachlicher
Differenzie-rungsgrund. Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis selbst während des
Eröffnungsverfah-rens beenden, können dafür unterschiedliche Gründe haben. Sie
können entweder selbst eine neue Arbeitsstelle gefunden haben oder sie wollen durch
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die Eigenkündigung den Zeit-raum für die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld gemäß
§ 183 Abs. 1 SGB III beeinflussen. Der Anspruch auf Insolvenzgeld bezieht sich nämlich
auf die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Vor diesem Hintergrund
waren die Betriebsparteien berechtigt, Arbeitnehmer von Sozialplanansprüchen
auszunehmen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst ge-kündigt haben. Die Betriebsparteien
können nämlich davon ausgehen, dass diese Arbeit-nehmer keine oder jedenfalls
geringere Nachteile erleiden als diejenigen Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis erst
später nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlieren (vgl. BAG vom 24.01.1996 – 10
AZR 155/05 – AP Nr. 98 zu § 112 BetrVG 1972 und vom 05.10.2000 – 1 AZR 48/00 –
AP Nr. 141 zu § 112 BetrVG 1972).
b) Die Sozialplanansprüche in der Insolvenz sind gesetzlich begrenzt. Es ist daher
sachgerecht, nur diejenigen Arbeitnehmer einzubeziehen, die nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens von Entlassung betroffen sind. Wird die Betriebsänderung nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt, ließe es sich bereits mit dem Wortlaut
von § 123 Abs. 1 InsO nicht vereinbaren, auch solche Arbeitnehmer einzubeziehen, die
vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschieden waren (vgl. dazu Oetker/Friese,
Der Sozialplan in der Insolvenz, DZWIR 2001, 266, 269). Etwas anderes kann nur
gelten, wenn der Arbeitnehmer vom Insolvenzschuldner oder vom vorläufigen
Insolvenzverwalter im Hinblick auf die bevorstehende Stilllegung des Betriebes dazu
veranlasst worden ist, sein Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen (BAG vom 19.07.1995 –
10 AZR 885/94 – NZA 1996, 274). Davon kann vorliegend keine Rede sein, denn das
Schreiben der Beklagten vom 05.02.2002 bezieht sich darauf, dass der Kläger bereits
für November 2001 keinen Lohn mehr erhalten habe. Das Insolvenzverfahren werde
voraussichtlich zum 01.03.2002 eröffnet, so dass die Vergütungsansprüche für
November 2001 nicht mehr über das Insolvenzgeld abgedeckt wären. Die daraufhin am
13.02.2002 ausgesprochene fristlose Kündigung erfolgte daher zur Sicherstellung
seines Insolvenzgeldanspruchs und nicht deshalb, um eine sonst drohende Kündigung
der Insolvenzschuldnerin oder der Beklagten zu vermeiden. Um eine
stilllegungsbedingte Eigenkündigung handelt es sich gerade nicht (vgl. dazu BAG vom
29.10.2002 – 1 AZR 80/02 – ZIP 2003, 1414).
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Nach alledem ist es sachgerecht, auf die Verhältnisse nach Insolvenzeröffnung
abzustellen.
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III
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Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos gebliebenen
Rechtsmit-tels zu tragen.
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Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil der Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Entscheidung nicht von der in § 72
Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.
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Bertram
Delseith
Stangier
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