Urteil des LAG Hamm vom 11.07.2003

LArbG Hamm: beendigung des dienstverhältnisses, verzicht, kaufmännischer angestellter, bauer, unternehmen, firma, karenzentschädigung, staub, beschränkung, konkurrenzklausel

Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Sa 674/03
Datum:
11.07.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 674/03
Tenor:
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 11.07.2003
durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Schulte als
Vorsitzenden
sowie den ehrenamtlichen Richter Körtling und die ehrenamtliche
Richterin Böse
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Paderborn vom 13.03.2003 3 Ca 1529/02 abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, beginnend
mit dem 01.02.2003.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf
4.000,00 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
gez. Schulte
Körtling
Böse
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte
dem Kläger auch für den Zeitraum Oktober 2002 bis einschließlich Januar 2003 die
monatliche Karenz in Höhe von 1.000,00 EUR schuldet.
1
Der am 12.01.13xx geborene Kläger war seit dem 05.11.1984 bei der Beklagten als
kaufmännischer Angestellter tätig. Gemäß § 8 des Anstellungsvertrages verpflichtete
sich der Kläger zur Geheimhaltung und zur Einhaltung eines 1-jährigen
Konkurrenzverbots. Letzteres ist wie folgt näher ausgestaltet:
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§ 8 Nr. 2
3
Der Angestellte darf für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des
Anstellungsverhältnisses nicht für einen Konkurrenzunternehmer tätig sein, der
Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, die mit den von der Firma hergestellten
Erzeugnissen konkurrieren. Dem Angestellten ist es insbesondere verwehrt,
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1. ein festes Arbeitsverhältnis oder ein freies Beratungs- oder Vertretungsverhältnis
zu einem solchen Unternehmen einzugehen,
2. ein solches Unternehmen selbst zu errichten oder zu erwerben,
3. sich an einem solchen Unternehmen finanziell zu beteiligen.
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Das Wettbewerbsverbot erstreckt sich auf den Bereich der Bundesrepublik
Deutschland einschließlich West-Berlin und auf alle im folgenden aufgeführten
europäischen Länder:
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Frankreich, Schweiz, Irland, Österreich und alle Länder, in denen die Firma
F3xxx bei Beendigung dieses Vertrages Niederlassungen oder eigenständige
Firmen unterhält.
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§ 8 Nr. 4
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Die Firma zahlt dem Angestellten während der Dauer des Wettbewerbsverbotes
eine Entschädigung in Höhe der Hälfte der zuletzt gewährten vertragsmäßigen
Bezüge, sofern der Angestellte nicht zum Personenkreis des § 75 b HGB gehört.
Der Angestellte muss sich in diesem Falle jedoch anrechnen lassen, was er in
der Zeit, für die Entschädigung bezahlt wird, durch anderweitige Vertretung
seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben vorsätzlich unterlässt. Eine
Anrechnung erfolgt insoweit, als die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses
Betrages den Betrag der zuletzt von dem Angestellten bezogenen
vertragsmäßigen Leistungen um mehr als 10 % übersteigen würde.
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Muss der Angestellte wegen seines Wettbewerbsverbotes seinen Wohnsitz
verlegen, so tritt an die Stelle von 10 % der Betrag von 25 %.
11
Über den anderweitigen Erwerb ist er verpflichtet, der Firma Auskunft zu erteilen.
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Gehört der Angestellte zum Personenkreis des § 75 b HGB, so entfällt eine
Entschädigungspflicht für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des HGB über das Wettbewerbsverbot (§§ 74
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- 75 c HGB).
Die Firma ist berechtigt, den Angestellten beim Ausscheiden aus dem
Unternehmen von der Konkurrenzklausel zu entbinden und ist in diesem Fall
dann auch nicht entschädigungspflichtig (§ 8 Abs. 4 Satz 1).
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Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis zur Beklagten zum 31.01.2002 gekündigt. In
diesem Zusammenhang teilte er der Beklagten am 12.09.2001 mit, trotz rechtlicher
Bedenken bezüglich der uneingeschränkten rechtlichen Wirksamkeit dieses
Wettbewerbsverbots sehe er sich an das Verbot gebunden und werde dieses bis zum
31.01.2003 beachten. Daraufhin teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 26.09.2001
unter anderem mit:
15
Gleichzeitig kündigen wird mit diesem Anschreiben Ihrem Mandanten das in
seinem Einstellungsvertrag in § 8 vereinbarte Geheimhaltungs- und
Konkurrenzverbot zum 30. September 2002.
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Der Kläger bewertete diese Kündigung vorprozessual als rechtsunwirksam, zumal er die
Einhaltung des Verbots signalisiert habe. Da die Beklagte die vertraglich versprochene
Karenz nur bis einschließlich September 2002 gezahlt hat, verfolgt er mit der beim
Arbeitsgericht Paderborn am 28.08.2002 erhobenen Klage die Karenzentschädigung für
weitere vier Monate. Die zunächst in der Form des Feststellungsbegehrens erhobene
Klage hat das Arbeitsgericht Paderborn mit Urteil vom 13.03.2003 abgewiesen. Zur
Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Beklagte habe sich mit Schreiben vom
26.09.2001 rechtswirksam von dem an sich unverbindlichen nachvertraglichen
Wettbewerbsverbot gelöst. Die Beklagte habe zwar dem Wortlaut nach zum 30.09.2002
gekündigt. Dennoch liege hierin der Verzicht im Sinne des §§ 75 a HGB. Dieser sei für
den Kläger erkennbar gewesen. Die Beklagte habe lediglich deutlich machen wollen,
nach dem 30.09.2002 keine weiteren Ansprüche gegen sich gelten lassen zu wollen.
Trotz dieser Beschränkung sei dem anwaltlich beratenen Kläger bewusst geworden,
dass er von der Einhaltung des Verbots sofort freigeworden sei. Die Beklagte sei nicht
verpflichtet, den Begriff "Verzicht" zu verwenden. Es genüge hierfür jede einseitige
Erklärung des Prinzipals, sich nach Zugang der Erklärung nur ein Jahr binden zu
wollen.
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Gegen dieses, ihm am 27.03.2003 zugestellte, vorgetragene und wegen der sonstigen
Einzelheiten in Bezug genommene Urteil, hat der Kläger am 28.04.2003 Berufung
eingelegt, die am 27.05.2003 begründet worden ist. Der Kläger greift das angefochtene
Urteil in vollem Umfang an und verfolgt sein Klagebegehren in Höhe von 4.000,00 EUR
in vollem Umfang weiter. Zur Begründung weist er darauf hin, durch seine Erklärung
vom 26.09.2001 die Beklagte an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gemäß § 8
des Anstellungsvertrages gebunden zu haben. Hiervon habe sich die Beklagte lediglich
unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 75 a HGB lösen können. Diese
Lösung sei nicht rechtswirksam erklärt worden. Mit der Aufkündigung des § 8 des
Anstellungsvertrages zum 30.09.2002 habe sie ihn nicht mit sofortiger Wirkung von der
Einhaltung des Wettbewerbsverbots freigestellt. Sie habe vielmehr darauf bestanden,
dass beide Parteien, also auch er als Arbeitnehmer, dieses Verbot bis zu diesem
Zeitpunkt beachte. Erst nach dem 30.09.2002 sollten die hieraus herzuleitenden
gegenseitigen Verpflichtungen entfallen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des am 13.03.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts
Paderborn - 3 Ca 1529/02 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.000,00 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.02.2003 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
22
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der sonstigen Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die nach der Beschwer statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- sowie fristgerecht
eingelegte und begründete Berufung des Klägers (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6
ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) hat auch Erfolg. Die Beklagte schuldet dem Kläger aus
den Gründen des § 8 des Anstellungsvertrages i. V. m. § 74 Abs. 2 HGB die
Karenzentschädigung für die Monate Oktober 2002 bis Januar 2003.
26
I.
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Die Parteien haben ein von Anfang an rechtswirksames nachvertragliches
Wettbewerbsverbot begründet. § 8 des Anstellungsvertrages wird den grundlegenden
Bestimmungen des § 74 HGB gerecht. Das Wettbewerbsverbot ist nicht nur
formwirksam zustande gekommen (§ 74 Abs. 1 HGB). § 8 Abs. 4 des
Anstellungsvertrages wird auch der Entschädigungspflicht des § 74 Abs. 2 HGB
gerecht. Anhaltspunkte für eine Unverbindlichkeit des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots im Sinne des § 74 a HGB sind nicht erkennbar. Dieses
Wettbewerbsverbot ist auch nicht aus anderen Gründen unverbindlich. Mit § 8 Abs. 4
Satz 8 des Anstellungsvertrages behält sich zwar die Beklagte das Recht vor, den
Kläger beim Ausscheiden aus dem Unternehmen von der Konkurrenzklausel
entschädigungslos zu entbinden. Obwohl dieser Teilbereich des Wettbewerbsverbots
gegen die zwingende, unabdingbare Regelung des § 75 a HGB verstößt und für sich
rechtsunwirksam ist, beeinträchtigt diese Unwirksamkeit die Verbindlichkeit des
Wettbewerbsverbots insgesamt nicht. Mit Bauer/Diller und dem OLG Zelle (zitiert bei
Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 3. Aufl., Rdnrn. 335 und 337) ist die erkennende
Berufungskammer der Überzeugung, dass eine entschädigungslose Lösung vom
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für sich allein rechtsunwirksam ist. Diese
Unwirksamkeit beeinträchtigt das Wettbewerbsverbot nicht insgesamt. Denn an seine
Stelle tritt § 75 a HGB. Der Arbeitgeber verliert mit dieser rechtsunwirksamen
vertraglichen Ausgestaltung d. h. durch diesen Rechtsmangel nicht das Recht, auf die
Einhaltung des Verbots zu verzichten. Er ist jedoch nicht in der Lage, sich
entschädigungslos hiervon loszusagen. Es treten vielmehr die Rechtsfolgen des § 75 a
HGB ein. Dieser Beurteilung steht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum
vertraglich eingeräumten Recht, auch nach Vertragsende auf das Wettbewerbsverbot
verzichten zu können, nicht entgegen (BAG, Urteil vom 19.01.1978 - 3 AZR 573/77 - AP
Nr. 36 zu § 74 HGB I. 1. der Gründe; BAG, Urteil vom 05.09.1995 - 9 AZR 718/93 - AP
28
Nr. 67 zu § 74 HGB II. 2. b. bb. der Gründe).
II.
29
Die Erklärung des Klägers vom 12.09.2001, sich an das nachvertragliche
Wettbewerbsverbot halten zu wollen, hat zur Überzeugung der erkennenden
Berufungskammer rein deklaratorischen Charakter. Diese Erklärung würde auf jeden
Fall der Ausübung des von der Rechtsprechung eingeräumten Wahlrechts bei
unverbindlichem Wettbewerbsverbot gerecht (BAG, Urteil vom 22.05.1990 - 3 AZR
647/88 - AP Nr. 60 zu § 74 HGB = NZA 1991, 263).
30
III.
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Auf diese Verpflichtung zur Einhaltung des Wettbewerbsverbots hat die Beklagte nicht
vor Beendigung des Dienstverhältnisses verzichtet.
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1. Der Verzicht gemäß § 75 a HGB auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots setzt
voraus, dass dem aus dem Verbot verpflichteten Arbeitnehmer zweifelsfrei
bewusst wird, dass dieser mit sofortiger Wirkung von seinen Pflichten aus dem
Verbot entbunden ist. Die Verzichtserklärung des Arbeitgebers muss demzufolge
eindeutig sein. Sie muss den Willen des Arbeitgebers zur sofortigen Befreiung des
Handlungsgehilfen vom Wettbewerbsverbot zum Ausdruck bringen. Bleiben für
den Arbeitnehmer Zweifel zurück, weil sich der Arbeitgeber noch Rechte aus dem
Wettbewerbsverbot vorbehält, so liegt kein wirksamer Verzicht im Sinne des § 75 a
HGB vor (BAG, Urteil vom 13.04.1978 - 3 AZR 822/76 - AP Nr. 7 zu § 75 HGB;
BAG, Urteil vom 26.10.1978 - 3 AZR 649/77 - AP Nr. 3 zu § 75 a HGB; BAG, Urteil
vom 17.02.1987 - 3 AZR 59/86 - AP Nr. 4 zu § 75 a HGB; Ensthaler, GK
HGB/Etzel, §§ 74 - 75 d, Rdnr. 68; MK HGB/ von Hoyningen-Huene, § 75 a Rdnr.
3; Staub/Konzen/Weber, HGB, § 75 a Rdnr. 4; Buchner, Wettbewerbsverbot, C
403/406; ErfK/Schaub, § 75 a HGB Rdnr. 2; Preis, Der Arbeitsvertrag, II W 10
Rdnrn. 188 ff.; Bauer/Diller, a. a. O., Rdnrn. 383 und 375).
33
1. Die Beklagte hat mit ihrer Kündigung vom 26.09.2001 einen solchen Verzicht nicht
erklärt.
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1. Ob anstelle der Verzichtserklärung eine Kündigung des Wettbewerbsverbots
statthaft ist, ist höchst richterlich noch nicht geklärt. Der erkennenden
Berufungskammer ist es zumindest nicht gelungen, eine solche Entscheidung des
BAG aufzufinden. In der Literatur wird die "Kündigung" sehr zurückhaltend
diskutiert. Während von Hoyningen-Huene (MK HGB, § 75 a Rdnr. 4) es ablehnt,
eine Kündigungserklärung unter § 75 a HGB zu subsumieren, zumal eine solche
Erklärung nicht als Verzicht ausgelegt werden könne, vertreten Bauer/Diller (a. a.
O., Rdnr. 383) durchaus die Auffassung, dass das Wort "Verzicht" nicht verwandt
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werden müsse, so dass auch die Erklärung, das Verbot aufzukündigen, genüge.
Die erkennende Berufungskammer schließt sich der einschränkenden Auffassung
an. Die Aufkündigung eines Rechts bzw. einer Verpflichtung ist nicht
gleichzusetzen mit dem Verzicht auf ein Recht, auf die Einhaltung einer Pflicht.
Die Kündigung eines Vertragsteils zielt auf die Beendigung aller hieraus
resultierenden Verpflichtungen zu einem bestimmten Zeitpunkt ab. Die Kündigung
hat demnach entgegen der Bewertung von Bauer/Diller nicht die Bedeutung, den
Arbeitnehmer vom Wettbewerbsverbot vorbehaltlos zu entbinden. Deshalb
verbietet es sich, den Verzicht auf das Verbot mit der Aufkündigung des Verbots
gleichzusetzen. Denn die Aufkündigung beinhaltet nicht zugleich die Entbindung
des Arbeitnehmers vom Verbot. Mit der durch § 75 a HGB angesprochenen
Erklärung muss der Arbeitnehmer unzweifelhaft erkennen können, dass er ab
sofort frei von jeglicher Beschränkung ist. Unschädlich ist hierbei, dass diese
"Freiheit" aus den Gründen der §§ 60, 61 HGB erst mit der Beendigung des
Arbeitsvertrages beginnt. Aus diesen Gründen sieht sich die erkennende
Berufungskammer außer Stande, sich der gegenteiligen Bewertung im
angefochtenen Urteil anzuschließen, dass auch die Kündigungserklärung des
Arbeitgebers den sofortigen Verzicht auf das Wettbewerbsverbot zum Ausdruck
bringt.
1. Die Beklagte hat entgegen ihrer Einschätzung das nachvertragliche
Wettbewerbsverbot nicht mit sofortiger Wirkung aufgekündigt. Zumindest konnte
der Kläger einen derartigen Rechtswillen ihrer Erklärung vom 26.09.2001 (zu Ziffer
3) nicht entnehmen. Die Beklagte hat das Wettbewerbsverbot des § 8 zum
30.09.2002 aufgekündigt. Hieraus konnte der Kläger nicht ableiten, dass er mit
sofortiger Wirkung vom Wettbewerbsverbot befreit ist und ausschließlich die
Beklagte der Entschädigungspflicht bis zum 30.09.2002 unterliegt. Kündigt die
Beklagte § 8 zum 30.09.2002, so bringt sie zum Ausdruck, dass alle Bedingungen
d. h. alle gegenseitigen Verpflichtungen des § 8 des Anstellungsvertrages erst mit
dem 30.09. enden (so auch Bauer/Diller, a. a. O., Rdnr. 383, die die Grenzen einer
Kündigung darin sehen, dass die Wettbewerbsenthaltungspflicht kongruent zur
Schädigungspflicht entfallen soll). Um die Rechtsfolgen des § 75 a HGB auslösen
zu können genügt es nicht, lediglich deutlich zu machen, die
Karenzentschädigung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr zahlen zu wollen. Der
Arbeitgeber muss vielmehr ohne Einschränkung erklären, dass der Arbeitnehmer
unmittelbar nach Erhalt dieser Erklärung von der Verpflichtung zur Einhaltung des
Wettbewerbsverbots befreit ist. Diese Rechtsfolge ist der Kündigungserklärung der
Beklagten vom 26.09.2001 nicht zu entnehmen. Auch insoweit vermag die
erkennende Berufungskammer der Rechtsansicht des angefochtenen Urteils nicht
zu folgen. Bleiben mit der Erklärung des Arbeitgebers Zweifel, der Arbeitnehmer
sei Verpflichtungen ausgesetzt, die über die Auskunftspflicht des § 74 c Abs. 2
HGB hinausgehen, so wirken sich diese Zweifel zu Lasten des erklärenden
Arbeitgebers aus. Ob derartige Zweifel zurückbleiben, ist ausschließlich nach dem
Empfängerhorizont des Arbeitnehmers zu bestimmen. Dabei kann zur
Überzeugung der erkennenden Berufungskammer nicht darauf abgestellt werden,
dass der Arbeitnehmer anwaltlich vertreten ist. Die Beklagte muss dafür Sorge
tragen, dass ihre Erklärung im Rahmen des § 75 a HGB ohne Zweifel die sofortige
Entbindung des Arbeitnehmers von seiner Verpflichtung zum Ausdruck bringt
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(BAG, a. a. O., AP Nr. 7 zu § 75 HGB; Buchner, a. a. O.; Staub/Konzen/Weber a. a.
O.; Ensthaler, GK HGB/Etzel, a. a. O.).
1. Da nicht erkennbar war, dass ausschließlich die einseitige Entschädigungspflicht
der Beklagten als Arbeitgeberin bis zum 30.09.2002 fortbestehen sollte, sind die
Wirkungen des § 75 a HGB nicht eingetreten. Das nachvertragliche
Wettbewerbsverbot gemäß § 8 des Anstellungsvertrages, zugleich die
Entschädigungspflicht der Beklagten gemäß § 74 Abs. 2 HGB endete
dementsprechend erst ein Jahr nach Auslaufen der Kündigungsfrist. Dies ist der
31.01.2003. Die Beklagte schuldet dem Kläger demzufolge die
Karenzentschädigung für weitere vier Monate in unstreitiger Höhe von monatlich
1.000,00 EUR.
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IV.
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Auf die Berufung des Klägers war das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts
Paderborn abzuändern und die Beklagte zur Zahlung der weiteren Entschädigung zu
verurteilen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG), hat
die erkennende Berufungskammer die Revision ausdrücklich zugelassen.
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