Urteil des LAG Hamm vom 14.08.2009

LArbG Hamm (betriebsrat, bag, sitzung, ausschluss, arbeitsgericht, unterlagen, betrieb, einleitung, psychotherapeutische behandlung, protokoll)

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 175/08
Datum:
14.08.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 175/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 3 BV 9/08
Schlagworte:
Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat; grobe
Pflichtverletzung; Ge-schäftsordnungsbeschluss; ordnungsgemäße
Einleitung des Ausschlussverfahrens; ordnungsgemäße
Beschlussfassung des Betriebsrats; Beteiligung des Arbeitgebers am
Beschlussverfahren
Normen:
§§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1, 29, 33 Abs. 1, 34 Abs. 3, 36, 79 BetrVG, Art. 9
Abs. 3 GG, §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Herne vom 29.07.2008 – 3 BV 9/08 – wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
A
2
Die Beteiligten streiten über den vom Betriebsrat beantragten Ausschluss des
Betriebsratsmitglieds G1-Q1, der Beteiligten zu 2., aus dem Betriebsrat. Antragsteller
des vorliegenden Verfahrens ist der im Betrieb der Arbeitgeberin, der Fa. R1 GmbH &
Co. KG, gewählte Betriebsrat, der aus elf Mitgliedern besteht.
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Die am 15.10.1955 geborene Beteiligte zu 2., Mitarbeiterin der Arbeitgeberin, ist seit
Jahren Mitglied des Betriebsrats. Seit 1995 war sie selbst Vorsitzende des Betriebsrats
und von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Im Spätsommer 2003 endete mit der
Beendigung des Amtes als Vorsitzende des Betriebsrats auch die Freistellung der
Beteiligten zu 2.. Im Jahre 2006 wurde sie wiederum in den Betriebsrat gewählt.
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Im Jahre 2007 wurde das Entgeltrahmenabkommen für die Metallindustrie in Nordrhein-
Westfalen – ERA – im Betrieb der Arbeitgeberin eingeführt.
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Am 15.10.2007 lud der Betriebsratsvorsitzende B2 zu einer Sitzung des Betriebsrats am
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23.10.2007 ein, auf der sich der Betriebsrat unter anderem auch mit der Einführung des
Entgeltrahmenabkommens (ERA) befassen sollte. Auf die Einladung vom 15.10.2007
(Bl. 60 d.A.) und das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 23.10.2007 (Bl. 61 ff. d.A.)
wird Bezug genommen. Die Beteiligte zu 2. nahm an der Betriebsratssitzung vom
23.10.2007 nicht teil.
Ob auf der Betriebsratssitzung vom 23.10.2007 einstimmig der Beschluss gefasst
worden ist, bei zukünftigen Sitzungen des Betriebsrats zur Aufgabenbeschreibung und
Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter in die Entgeltgruppen des
Entgeltrahmenabkommens zur Vermeidung von möglichen Vorabveröffentlichungen die
personenbezogenen Daten der betroffenen Arbeitnehmer nicht mitzuschreiben und die
ausgehändigten Arbeitsunterlagen nach Beendigung der jeweiligen Sitzung an den
Betriebsratsvorsitzenden zurückzugeben, ist zwischen den Beteiligten streitig.
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Die Beteiligten streiten ferner darüber, ob auf einer weiteren Betriebsratssitzung vom
15.01.2008 (Bl. 72 ff. d.A.), an der die Beteiligte zu 2. teilgenommen hat, auf den
angeblich gefassten Betriebsratsbeschluss vom 23.10.2007 nochmals hingewiesen
worden ist.
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Am 06.02.2008 fand eine weitere Betriebsratssitzung statt, die sich mit der
Eingruppierung von weiteren Mitarbeitern in die Entgeltgruppen des
Entgeltrahmenabkommens befasste. An dieser Sitzung vom 06.02.2008 nahm unter
anderem auch die Beteiligte zu 2. teil. Auf die Einladung vom 31.01.2008 (Bl. 21 d.A.)
zur Betriebsratssitzung vom 06.02.2008 sowie auf das Protokoll der Betriebsratssitzung
vom 06.02.2008 (Bl. 79 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Dieses Protokoll enthält
folgenden Hinweis:
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"Während der Sitzung macht Kollege B2 darauf aufmerksam, dass die
Vereinbarungen zum Ablauf der zu bearbeitenden Aufgabenbeschreibungen
(Rückführung der Arbeitsunterlagen, keine Aufzeichnungen zu den
Aufgabenbeschreibungen/Eingruppierungen) einzuhalten sind."
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Da die Beteiligte zu 2. sich auf der Betriebsratssitzung vom 06.02.2008 Notizen machte,
wurde sie während der Sitzung aufgefordert, dies zu unterlassen.
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Am Ende der Betriebsratssitzung vom 06.02.2008 gaben sämtliche
Betriebsratsmitglieder bis auf die Beteiligte zu 2. ihre Arbeitsunterlagen an den
Betriebsratsvorsitzenden zurück. Die Beteiligte zu 2. verweigerte die Rückgabe der ihr
ausgehändigten Arbeitsunterlagen sowie der von ihr auf der Sitzung gemachten
Notizen. Der Betriebsratsvorsitzende B2 versuchte daraufhin vergeblich, der Beteiligten
zu 2. die Arbeitsunterlagen und die von ihr gefertigten Notizen abzunehmen. Ob dabei
körperliche Gewalt gegen die Beteiligte zu 2. angewendet worden ist, ist zwischen den
Beteiligten streitig.
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Mit dem am 19.02.2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte
der Betriebsrat daraufhin den Ausschluss der Beteiligten zu 2. aus dem Betriebsrat
geltend.
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Ob für die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens der Betriebsrat einen
ordnungsgemäßen Beschluss gefasst hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.
14
Auf die Einladung vom 11.02.2008 (Bl. 84 d.A.), den Antrag des Betriebsratsmitglieds
K7 vom 11.02.2008 (Bl. 85 d.A.) sowie das Protokoll der Betriebsratssitzung vom
14.02.2008 (Bl. 86 ff. d.A.) einschließlich der Teilnehmerliste (Bl. 91 d.A.) wird Bezug
genommen.
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Ferner wird Bezug genommen auf die Einladung vom 07.04.2008 (Bl. 93 d.A.) zur
Betriebsratssitzung vom 08.04.2008, sowie auf das Protokoll der außerordentlichen
Betriebsratssitzung vom 08.04.2008 (Bl. 94 f. d.A.) einschließlich der beigefügten
Teilnehmerliste (Bl. 96 d.A.).
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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 2. sei aus dem Betriebsrat
auszuschließen, weil sie bewusst und vorsätzlich vom Betriebsrat gefasste Beschlüsse
missachte und dadurch ihre Pflichten grob verletze.
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Der Betriebsrat hat behauptet, in der Betriebsratssitzung vom 23.10.2007, zu der der
Vorsitzende am 15.10.2007 ordnungsgemäß eingeladen habe, sei einstimmig die
Tagesordnung zu TOP 6 dahingehend erweitert worden, dass der Betriebsrat dem
Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Einführung des
Entgeltrahmenabkommens (ERA) zugestimmt habe. Im Rahmen dieser
Betriebsratssitzung sei weiterhin einstimmig von allen Mitgliedern der Beschluss gefasst
worden, bei zukünftigen Sitzungen zur Aufgabenbeschreibung und Eingruppierung im
Rahmen des ERA-Verfahrens zur Vermeidung von möglichen Vorabveröffentlichungen
die personenbezogenen Daten der betroffenen Mitarbeiter nicht mitzuschreiben.
Darüber hinaus sei einstimmig beschlossen worden, dass die ausgehändigten
Arbeitsunterlagen – ebenfalls zum Schutz der betroffenen Mitarbeiter - nach Beendigung
der Sitzung an den Betriebsratsvorsitzenden zurückzugeben seien.
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Der Umstand, dass diese Beschlüsse nicht protokolliert worden seien, führe nicht zu
deren Unwirksamkeit. Der Betriebsrat hat weiter behauptet, im Rahmen der
Betriebsratssitzung vom 15.01.2008, an der auch die Beteiligte zu 2. unstreitig
teilgenommen habe, habe der Betriebsratsvorsitzende alle Anwesenden nochmals
darüber belehrt, dass bei zukünftigen Sitzungen, bei denen es auch um neue
Arbeitsplatzbeschreibungen gehe, nicht mitgeschrieben werden dürfe und die
Unterlagen später zurückzugeben seien.
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In der Betriebsratssitzung vom 06.02.2008 sei es ausschließlich um die Kenntnisnahme
des Betriebsrats von Arbeitsplatzbeschreibungen verschiedener Kollegen gegangen.
Bei der Eröffnung der Sitzung sowie nach Besprechung der zweiten
Aufgabenbeschreibung, der noch 22 weitere nachgefolgt seien, habe der Vorsitzende
nochmals alle Mitglieder darauf hingewiesen, dass nach dem einstimmig gefassten
Beschluss vom 23.10.2007 nicht mitgeschrieben werden dürfe und sämtliche
ausgehändigten Arbeitsunterlagen nach der Sitzung an ihn zurückzugeben seien.
Hiergegen habe sich niemand gewandt. Während der Sitzung habe der
Betriebsratsvorsitzende die Beteiligte zu 2. dann mehrfach aufgefordert, nicht mehr
mitzuschreiben; die Beteiligte zu 2. sei dieser Aufforderung jedoch nicht
nachgekommen. Nach Beendigung der Sitzung habe der Vorsitzende von der
Beteiligten zu 2. die Arbeitsunterlagen, die zu den Aufgabenbeschreibungen verteilt
worden seien, sowie ihre Mitschriften zurückverlangt. Im Gegensatz zu allen anderen
Betriebsratsmitgliedern habe sich die Beteiligte zu 2. jedoch geweigert. Der
Betriebsratsvorsitzende habe dann versucht, ihr die Unterlagen abzunehmen, allerdings
ohne irgendeinen Einsatz von körperlicher Gewalt.
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Insgesamt habe die Beteiligte zu 2. bewusst und absichtlich gegen die ihr bekannten
Betriebsratsbeschlüsse verstoßen und damit ihre Pflichten eklatant verletzt.
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Der Betriebsrat hat ferner die Auffassung vertreten, dass auch über die Einleitung des
vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des
Betriebsrats ordnungsgemäße Beschlüsse gefasst worden seien. Dies ergebe sich aus
den Einladungen zu den Betriebsratssitzungen vom 14.02.2008 und 08.04.2008 (Bl. 84,
93 d.A.) sowie aus den Protokollen der Betriebsratssitzungen vom 14.02.2008 (Bl. 86 f.
d.A.) und vom 08.04.2008 (Bl. 94 ff. d.A.).
22
Der Betriebsrat hat beantragt,
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die Beteiligte zu 2. aus dem Betriebsrat der Firma R1 GmbH & Co. KG
auszuschließen.
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Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Die Beteiligte zu 2., die nach dem Vorfall vom 06.02.2008 bis Dezember 2008
arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist und ein Ermittlungsverfahren gegen den
Betriebsratsvorsitzenden wegen Körperverletzung eingeleitet hat, das von der
Staatsanwaltschaft Bochum – 55 Js 333/08 – jedoch eingestellt worden ist (Bl. 147
d.A.), hat die Auffassung vertreten, dass ein Ausschluss aus dem Betriebsrat nicht in
Betracht komme. Eine grobe Pflichtverletzung könne ihr nicht vorgeworfen werden. Der
Vorfall vom 06.02.2008 sei im Zusammenhang mit den anstehenden Eingruppierungen
im Rahmen des Entgeltrahmenabkommens für die Metallindustrie in Nordrhein-
Westfalen – ERA – zu sehen. Sie selbst sei Schulungsleiterin der IG Metall in ERA-
Fragen und daher auf diesem Gebiet hochkompetent. Aufgrund der Verantwortung
jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds im Hinblick auf die Eingruppierungen sei eine
äußerst intensive Befassung mit der komplizierten ERA-Bewertungssystematik sowie
auch mit jedem einzelnen Eingruppierungsfall erforderlich. Dies sei nur möglich, wenn
der Betriebsrat jedem einzelnen Mitglied genügend Zeit für die Vorbereitung gebe und
die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und umfassend zur Verfügung stelle. Dies sei
für die Sitzung vom 06.02.2008 nicht der Fall gewesen. Erst bei Beginn der
Betriebsratssitzung habe sie – wie auch die anderen Betriebsratsmitglieder – Kopien
der jeweiligen Aufgabenbeschreibungen vorgefunden. Sodann seien sofort die
Eingruppierungsanträge der Arbeitgeberin verlesen worden, ohne dass sich eine
Diskussion ergeben habe; anschließend sei es sofort zur Abstimmung gekommen. Vor
diesem Hintergrund sei ein Fehlverhalten von ihrer Seite nicht erkennbar. Der
Betriebsratsvorsitzende habe auch nicht zu Beginn der Sitzung vom 06.02.2008,
sondern erst im Verlaufe der Betriebsratssitzung auf den angeblichen
Betriebsratsbeschluss vom 23.10.2007, der bestritten werde, hingewiesen.
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Im Übrigen sei sie gar nicht verpflichtet gewesen, sich auf derartige
Betriebsratsbeschlüsse, wie sie angeblich in der Sitzung vom 23.10.2007 gefasst
worden sein sollten, zu halten. Einen ausdrücklich protokollierten
Betriebsratsbeschluss gebe es nicht, er sei ihr auch nicht zur Kenntnis gelangt. Im
Protokoll vom 23.10.2007 seien die behaupteten Beschlüsse auch nicht ansatzweise
dokumentiert. Ein Beschluss, der das Anfertigen von Notizen untersage, sei im Übrigen
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auch nicht rechtsverbindlich, da er dem betriebsverfassungsrechtlichen Kerngedanken
der Ausgestaltung des Betriebsrats als Kollektivorgan widerspreche. In der Mitnahme
von Unterlagen könne auch keine Verletzung von Schweigepflichten liegen, da eine
solche Verletzung nur denkbar wäre, wenn sie diese Unterlagen Dritten zugänglich
gemacht habe. Dies werde selbst vom Betriebsrat nicht behauptet.
Die Beteiligte zu 2. hat ferner behauptet, der Betriebsratsvorsitzende habe am
06.02.2008 mit körperlicher Gewalt versucht, sie, die Beteiligte zu 2. daran zu hindern,
mit ihren Unterlagen das Zimmer zu verlassen. Sie habe dadurch eine Prellung am
linken Oberarm mit der Herausbildung eines Hämatoms sowie eine Distorsion des
kleinen Fingers der rechten Hand erlitten. Noch am selben Tage sei sie deshalb im P4-
Hospital R2 ambulant behandelt worden (Bl. 22 d.A.). Sie leide daraufhin unter einer
posttraumatischen Belastungsreaktion, die eine psychotherapeutische Behandlung
erforderlich mache (vgl. Attest vom 14.02.2008 – Bl. 23 d.A.).
29
Schließlich hat die Beteiligte zu 2. bestritten, dass der Betriebsrat die Einleitung des
vorliegenden Beschlussverfahrens sowie die Beauftragung seiner
Verfahrensbevollmächtigten ordnungsgemäß beschlossen habe.
30
Durch Beschluss vom 29.07.2009 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats
zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine grobe Pflichtverletzung der
Beteiligten zu 2. im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG könne nicht festgestellt werden.
Dabei hat das Arbeitsgericht offen gelassen, ob der Beschluss vom 23.10.2007
wirksam gefasst worden ist und inhaltlich überhaupt Wirksamkeit erlangen könne.
Jedenfalls sei ein grober Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten, die
die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats gefährde oder gar unmöglich mache nicht
feststellbar. Der Betriebsrat sei nicht handlungsunfähig. Der zwischen dem Betriebsrat
und der Beteiligten zu 2. bestehende Konflikt habe auch keine Auswirkungen auf die
Belegschaft gehabt.
31
Gegen den dem Betriebsrat am 06.11.2008 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe
ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsbrat am 03.12.2008 Beschwerde
zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 30.12.2008 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
32
Die Beschwerdekammer hat durch Beschluss vom 09.01.2008 die Arbeitgeberin am
vorliegenden Verfahren beteiligt.
33
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens ist der
Betriebsrat nach wie vor der Auffassung, die Beteiligte zu 2. sei wegen grober
Pflichtverletzung aus dem Betriebsrat auszuschließen. Eine grobe Pflichtverletzung im
Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG könne auch bei einem einmaligen schwerwiegenden
Verstoß vorliegen. Das Arbeitsgericht habe mit dem angefochtenen Beschluss
verkannt, dass das Funktionieren des Betriebsrats ernsthaft gefährdet worden sei. Die
Beteiligte zu 2. habe sich ostentativ und bewusst gegen die vom Betriebsrat gefassten
Beschlüsse gewendet und durch ihr dreistes Auftreten Fakten geschaffen, dem der
Betriebsrat keinen Einhalt habe gebieten können. Die Beteiligte zu 2. sei absolut
belehrungsresistent. Hätte sie an weiteren Betriebsratssitzungen teilgenommen, wäre
es zu weiteren Eskalationen gekommen. Die Beteiligte zu 2. wolle offensichtlich
lediglich ihre eigene Sicht der Dinge durchsetzen. Keiner der anderen
Betriebsratsmitglieder habe mehr Vertrauen zu ihr. Die Beteiligte zu 2. steuere einen
34
Konfrontationskurs gegen die Mehrheit des Betriebsrats, es handele sich im
vorliegenden Fall nicht lediglich um eine bloße Privatfehde der Beteiligten zu 2. zum
Betriebsratsvorsitzenden.
Die Arbeitgeberin, die das Vorgehen des Betriebsrats im Beschwerdeverfahren
unterstützt, ist der Auffassung, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Beteiligten
zu 2. sei aufgrund des Vorfalls vom 6.02.2008 unmöglich geworden. Insbesondere der
Vorwurf der Gewaltanwendung, den die Beteiligte zu 2. erhoben habe, durch den
Betriebsratsvorsitzenden, sei unzutreffend. Alle befragten Betriebsratsmitglieder seien
hinsichtlich des Vorwurfs der Beteiligten zu 2. gegenüber dem
Betriebsratsvorsitzenden verblüfft gewesen. Keiner der Betriebsratsmitglieder, die an
der Sitzung vom 06.02.2008 teilgenommen hätten, könne eine Gewaltanwendung des
Betriebsratsvorsitzenden B2 gegenüber der Beteiligten zu 2. bestätigen. Der
Betriebsfrieden sei durch die Beteiligte zu 2. insoweit gestört worden, als diese nach
dem Vorfall vom 06.02.2008 im Betrieb aufgelöst herumgelaufen sei und
unberechtigterweise sinngemäß behauptet habe, der Betriebsratsvorsitzende B2 habe
ihr Gewalt angetan.
35
Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 29.07.2008 – 3 BV 9/08 –
abzuändern und die Beteiligte zu 2. aus dem Betriebsrat der Firma R1 GmbH &
Co. KG auszuschließen.
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Die Beteiligte zu 2. beantragt,
38
die Beschwerde zurückzuweisen.
39
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, ein
pflichtwidriges Verhalten könne ihr nicht vorgeworfen werden.
40
Bereits ein angeblicher mündlicher Beschluss vom 23.10.2007 sei bislang nicht belegt
worden. Die nach § 34 Abs. 1 BetrVG erforderliche Niederschrift eines derartigen
Beschlusses sei nicht erfolgt. Damit liege bereits ein Verstoß gegen die Pflicht zur
Niederschrift durch den Betriebsrat selbst vor.
41
Im Übrigen verkenne der Betriebsrat, dass die von ihm behauptete Beschlussfassung
vom 23.10.2007 ohnehin nicht ausreichend gewesen wäre. Regelungen zur internen
Geschäftsführung des Betriebsrats seien Gegenstand einer Geschäftsordnung gemäß §
36 BetrVG. Derartige Regelungen könnten jedoch nicht durch einfache mündliche
Beschlussfassung getroffen werden, sondern unterlägen bei der Beschlussfassung dem
Erfordernis der absoluten Mehrheit. Darüber hinaus bedürfe eine derartige Regelung
zwingend der Schriftform, die bei der Ausgestaltung der Geschäftsordnung konstitutive
Wirkung habe.
42
Selbst wenn vorliegend eine wirksame Beschlussfassung zur Geschäftsordnung
getroffen worden wäre, sei diese materiell-rechtlich unwirksam. Ein Verbot, sich auf
einer Betriebsratssitzung Notizen zu machen und Unterlagen außerhalb von
Betriebsratssitzungen einzusehen, stelle eine Störung der Betriebsratstätigkeit nach §
78 BetrVG dar. Im Übrigen sei das Recht, sich Notizen zu machen, Bestandteil des
individuellen Persönlichkeitsrechts. Das Recht, Unterlagen des Betriebsrats jederzeit
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einsehen zu können, sei in § 34 Abs. 3 BetrVG ausdrücklich normiert. Dieses Recht
könne auch nicht durch einen Betriebsratsbeschluss beschränkt werden.
Auch der Schutz der Vertraulichkeit der Mitarbeiterdaten rechtfertige den angeblichen
Betriebsratsbeschluss vom 23.10.2007 nicht. Die Betriebsratsmitglieder seien
insbesondere nach § 79 BetrVG ohnehin zur Geheimhaltung verpflichtet. Dass die
Beteiligte zu 2. gegen ihre Geheimhaltungspflicht verstoßen habe, behaupte der
Betriebsrat selbst nicht.
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Im Übrigen sei das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon
ausgegangen, dass der Beteiligten zu 2. in jedem Fall keine grobe Pflichtverletzung
vorgeworfen werden könne. Die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats sei durch den
Vorfall vom 06.02.2008 weder beeinträchtigt noch ernsthaft gefährdet. Die
Ausschlussmöglichkeit eines Betriebsratsmitglieds nach § 23 Abs. 1 BetrVG könne nicht
dazu missbraucht werden, missliebige Personen aus dem Betriebsrat zu entfernen. Die
Beteiligte zu 2. habe sich lediglich gegen rechtswidrige Eingriffe in ihre Amtstätigkeit
verwahrt. Zur Eskalation habe allein der Betriebsratsvorsitzende durch sein Verhalten
beigetragen, in dem er, wie die Beteiligte zu 2. erneut behauptet, körperliche Gewalt
gegen sie angewendet habe.
45
Schließlich werde die ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Einleitung des
vorliegenden Verfahrens und zur Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des
Betriebsrats weiter bestritten.
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Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
47
B
48
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.
49
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Ausschlussantrag
des Betriebsrats abgewiesen.
50
I.
51
Der vom Betriebsrat geltend gemachte Ausschließungsantrag ist zulässig.
52
1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige
Verfahrensart, da zwischen den Beteiligten der Ausschluss der Beteiligten zu 2. nach §
23 Abs. 1 BetrVG streitig ist.
53
2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Beteiligten zu 2. am
vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG, 23 Abs. 1 Satz 2
BetrVG.
54
Neben dem Betriebsrat und der Beteiligten zu 2. war auch die Arbeitgeberin am
vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist Beteiligter in einem
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, wer durch die vom Antragsteller begehrte
Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar
betroffen ist (BAG, 11.11.1998 – 4 ABR 40/97 – AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 18; BAG,
55
16.03.2005 – 7 ABR 40/04 – AP BetrVG 1972 § 15 Nr. 3). Hiernach war auch die
Arbeitgeberin ebenfalls Beteiligte des vorliegenden Ausschlussverfahrens. Abgesehen
davon, dass ein Arbeitgeber in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer zu
beteiligen ist, weil er durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist
(BAG, 19.02.1975 – 1 ABR 94/93 – AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 10; BAG, 16.03.2005 – 7
ABR 40/04 – AP BetrVG 1972 § 15 Nr. 3), ergibt sich die notwendige Beteiligung der
Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren schon daraus, dass auch die Arbeitgeberin
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem
Betriebsrat beantragen kann. Die Arbeitgeberin ist insoweit auch antragsbefugt und
materiell berechtigt, den Ausschluss aus dem Betriebsrat zu beantragen.
Die erstinstanzlich unterbliebene Beteiligung der Arbeitgeberin am vorliegenden
Verfahren wird durch die nunmehrige zweitinstanzliche Beteiligung am vorliegenden
Beschlussverfahren geheilt (BAG, 03.04.1979 – 6 ABR 63/76 – AP BetrVG 1972 § 40
Nr. 16; BAG, 31.05.2005 – 1 ABR 22/04 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr.
125; BAG, 15.05.2007 – 1 ABR 32/06 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr.
30; BAG, 13.06.2007 – 7 ABR 62/06 – AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 31). Da die beim
Arbeitsgericht unterbliebene Beteiligung der Arbeitgeberin von keinem der Beteiligten
gerügt wurde, ist der Verfahrensfehler für die Überprüfung des angefochtenen
Beschlusses ohne Bedeutung.
56
3. Entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 2. ist der Ausschlussantrag des
Betriebsrats nicht bereits wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des
Betriebsrats zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens und zur Beauftragung seiner
Verfahrensbevollmächtigten unzulässig.
57
a) Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten des
Betriebsrats im Sinne der §§ 80, 81 ZPO ist vorliegend nicht gerügt worden.
58
Dagegen hat die Beteiligte zu 2. erst- und zweitinstanzlich ausdrücklich bestritten, dass
der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und der Vollmachtserteilung ein
wirksamer Beschluss des Betriebsrats zu Grunde gelegen habe.
59
Ein solcher Beschluss ist sowohl zur Verfahrenseinleitung als auch zur wirksamen
Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich (BAG, 05.04.2000 – 7 ABR 6/99 – AP
BetrVG 1972 § 78 a Nr. 33; BAG, 18.02.2003 – 1 ABR 17/02 – AP BetrVG 1972 § 77
Betriebsvereinbarung Nr. 11; BAG, 20.04.2005 – 7 ABR 44/04 – AP BetrVG 1972 § 38
Nr. 30; BAG, 30.09.2008 – 1 ABR 54/07 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 71;
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 11 Rn. 52 m.w.N.).
60
Fehlt es daran, ist der Betriebsrat gerichtlich nicht wirksam vertreten, ein
Prozessrechtsverhältnis kommt nicht zustande; für den Betriebsrat gestellte Anträge sind
als unzulässig abzuweisen.
61
b) Die Einwendungen der Beteiligten zu 2. greifen aber nicht durch, weil im Streitfall von
einem wirksamen Betriebsratsbeschluss zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens
und zur Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten vorgelegen hat.
62
Ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss erfordert, dass der Beschluss nach § 33
Abs. 1 BetrVG mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst wird.
Ein Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
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Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, § 33 Abs. 2 BetrVG.
Betriebsratsbeschlüsse können auch grundsätzlich nur auf einer ordnungsgemäßen
Sitzung des Betriebsrats gefasst werden. Die Beschlussfassung setzt insoweit eine
ordnungsgemäße Ladung der Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung
voraus, § 29 Abs. 2 und 3 BetrVG.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Zu den Betriebsratssitzungen vom 14.02.2008 und
08.04.2008 hat der Betriebsratsvorsitzende ordnungsgemäß mit Schreiben vom
11.02.2008 und 07.04.2008 eingeladen (Bl. 84, 93 d.A.). Auf der Betriebsratssitzung
vom 14.02.2008 hat der Betriebsrat über den Antrag des Betriebsratsmitglieds K7 (Bl. 85
d.A.) abgestimmt und mit Mehrheit diesem Antrag stattgegeben, wie sich aus dem
Protokoll der Sitzung vom 14.02.2008 unter TOP 6 ergibt. Der Beschluss vom
14.02.2008 ist auch schriftlich abgefasst worden. Auf der Betriebsratssitzung vom
08.04.2008 hat der Betriebsrat schließlich schriftlich unter TOP 2 nachträglich die
Mandatierung seiner Verfahrensbevollmächtigten einstimmig genehmigt und
Rechtsanwalt K5 als seinen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt.
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Soweit die Beteiligte zu 2. gerügt hat, der Betriebsrat habe auf seiner Sitzung vom
14.02.2008 selbst den Ausschluss der Beteiligten zu 2. aus dem Betriebsrat
beschlossen, geht diese Rüge fehl. Richtig ist, dass ein Betriebsrat nicht ermächtigt ist,
eigenmächtig über den Ausschluss eines seiner Mitglieder zu beschließen. Der auf der
Betriebsratssitzung vom 14.02.2008 gefasste Betriebsratsbeschluss ist aber der
Auslegung fähig und lässt erkennen, dass der Betriebsrat beabsichtigte, beim
Arbeitsgericht ein Verfahren auf Ausschließung der Beteiligten zu 2. aus dem
Betriebsrat einzuleiten. Nichts anderes hat der Betriebsrat in Ausführung des
Betriebsratsbeschlusses vom 14.02.2008 getan, indem er am 19.02.2008 das
vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet hat.
65
Soweit die Beteiligte zu 2. darüber hinaus auch zweitinstanzlich die ordnungsgemäße
Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und die Beauftragung der
Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats weiter bestritten hat, ist dieses Bestreiten
unsubstantiiert. Die Beteiligte zu 2. hat ihr ursprüngliches Bestreiten trotz des konkreten
Vorbringens des Betriebsrats nicht näher konkretisiert. Aus diesem Grund ist es
unerheblich geworden. Die Beteiligte zu 2. hätte nach den erstinstanzlichen
Darlegungen des Betriebsrats vortragen müssen, in welchen einzelnen Punkten und
weshalb die Behauptungen des Betriebsrats nicht als wahr zu erachten seien (BAG,
09.12.2003 – 1 ABR 44/02 – AP BetrVG 1972 § 33 Nr. 1; BAG, 30.09.2008 – 1 ABR
54/07 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 71). Dies ist nicht geschehen.
66
II.
67
Der Antrag des Betriebsrats auf Ausschluss der Beteiligten zu 2. aus dem Betriebsrat ist
unbegründet.
68
Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen
Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Ausschließung
der Beteiligten zu 2. aus dem Betriebsrat der Arbeitgeberin nicht vorliegen.
69
1. Nach § 23 Abs. 1 BetrVG kann neben dem Arbeitgeber, einem Viertel der
wahlberechtigten Arbeitnehmer sowie einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft auch
der Betriebsrat selbst den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat
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beantragen, wenn das Betriebsratsmitglied seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt
hat.
Eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG liegt dann vor, wenn die
Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Dies ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der betrieblichen
Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung zu beurteilen. Ein grober
Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten, die Pflichten nach dem
Betriebsverfassungsgesetz, kann nur angenommen werden, wenn unter
Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds
untragbar erscheint. Eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten kann auch bereits bei
einem einmaligen schwerwiegenden Verstoß gegeben sein (BAG, 02.11.1955 – 1 ABR
30754 – AP BetrVG § 23 Nr. 1; BAG, 05.09.1967 – 1 ABR 1/67 – AP BetrVG § 23 Nr. 8;
BAG, 21.02.1978 – 1 ABR 54/76 – AP BetrVG 1972 § 74 Nr. 1; BAG, 22.06.1993 – 1
ABR 62/92 – AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 22; Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/
Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 23 Rn. 16; GK/Oetker, BetrVG, 8. Aufl., § 23 Rn. 35;
Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 23 Rn. 27; Däubler/Kittner/Klebe/Trittin, BetrVG,
11. Aufl., § 23 Rn. 10 m.w.N.). Die Ausschließung kommt danach erst in Betracht, wenn
das Betriebsratsmitglied das vom Gesetz geforderte und vorausgesetzte
ordnungsgemäße Funktionieren des Betriebsrats durch ein zurechenbares und
schwerwiegendes Fehlverhalten unmöglich gemacht oder ernstlich gefährdet hat (LAG
Hamm, 19.03.2004 – 13 TaBV 146/03 -; Fitting, a.a.O., § 23 Rn. 18; DKK/Trittin, a.a.O., §
23 Rn. 10).
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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht zu Recht erkannt, dass
eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten durch die Beteiligte zu 2.
nicht vorliegt.
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a) Es erscheint schon fraglich, ob der Betriebsrat überhaupt berechtigt gewesen ist,
durch Beschluss seinen Betriebsratsmitgliedern zu verbieten, auf Betriebsratssitzungen
mitzuschreiben. Insoweit liegt ein Verstoß gegen das Verbot, Betriebsratsmitglieder in
der Ausübung ihrer Tätigkeit zu stören oder zu behindern, nahe. Auch das durch den
angeblichen Betriebsratsbeschluss vom 23.10.2007 verhängte Verbot, Unterlagen aus
einer Betriebsratssitzung mitzunehmen, erscheint zweifelhaft. Zwar ergibt sich aus dem
Recht eines einzelnen Betriebsratsmitglieds auf Einsichtnahme in Unterlagen des
Betriebsrats nach § 34 Abs. 3 BetrVG nicht automatisch das Recht auf Herstellung von
Fotokopien dieser Unterlagen (BAG, 27.05.1982 – 6 ABR 66/79 – AP BetrVG 1972 § 34
Nr. 1). Das Einsichtsrecht des Betriebsratsmitglieds nach § 34 Abs. 3 BetrVG schließt
aber die Anfertigung von Notizen durch das Betriebsratsmitglied nicht aus, wenn hierfür
ein sachliches Bedürfnis besteht. Entsprechendes gilt nach herrschender Meinung im
arbeitsrechtlichen Schrifttum auch für die Anfertigung von Abschriften oder Kopien
(Fitting, a.a.O., § 34 Rn. 34; GK/Raab, a.a.O., § 34 Rn. 31; DKK/Wedde, a.a.O., § 34 Rn.
23; ErfK/Eisemann, 9. Aufl., § 34 Rn. 5). Jedenfalls kann das Einsichtsrecht des
Betriebsratsmitglieds auch nicht durch einen entsprechenden Betriebsratsbeschluss
untersagt werden (Fitting, a.a.O., § 34 Rn. 33; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 34 Rn. 27).
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Erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des vom Betriebsrat behaupteten Beschlusses
vom 23.10.2007 bestehen auch deshalb, weil dieser Beschluss nicht schriftlich
niedergelegt ist. Geschäftsordnungsbeschlüsse bedürfen nach § 36 BetrVG der
Schriftform. Eine Geschäftsordnung ist in einer Urkunde zusammenzufassen vom
Betriebsrat zu unterzeichnen, § 126 BGB (Fitting, a.a.O., § 36 Rn. 10; DKK/Wedde,
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a.a.O., § 36 Rn. 7; GK/Raab, a.a.O., § 36 Rn. 8; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 36 Rn. 10).
b) Die Beschwerdekammer konnte jedoch die Frage der Wirksamkeit des behaupteten
Betriebsratsbeschlusses vom 23.10.2007 jedoch offen lassen. Selbst wenn unterstellt
wird, dass die Beteiligte zu 2. am 06.02.2008 gegen den vom Betriebsrat behaupteten
Beschluss vom 23.10.2007 verstoßen haben sollte, liegt in diesem Verstoß jedenfalls
keine grobe Pflichtverletzung der Beteiligten zu 2.. Das Verhalten der Beteiligten zu 2.
vom 06.02.2008 hat die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit des Betriebsrats weder
konkret unmöglich gemacht noch ernsthaft gefährdet. Die Beteiligte zu 2. durfte aus ihrer
Sicht die Wirksamkeit eines etwaigen Betriebsratsbeschlusses vom 23.10.2007 allein
deshalb bezweifeln, weil unstreitig ein derartiger Beschluss nicht in schriftlicher Form
existiert. Auch aus dem Protokoll der Betriebsratssitzung vom 23.10.2007 ist nicht
ansatzweise erkennbar, dass der Betriebsrat auf dieser Sitzung einen entsprechenden
Beschluss gefasst hat. Dass die Beteiligte zu 2. sich auf der Betriebsratssitzung vom
06.02.2008 trotz entgegenstehender Hinweise sich nicht an das Mitschreibeverbot
gehalten und die ihr überlassenen Arbeitsunterlagen nach der Betriebsratssitzung
mitgenommen hat, rechtfertigt die Annahme einer groben Pflichtverletzung im Sinne des
§ 23 Abs. 1 BetrVG nicht. Eine offensichtliche, eindeutige Pflichtverletzung kann in dem
Verhalten der Beteiligten zu 2. nicht gesehen werden, weil ein schriftlicher
Betriebsratsbeschluss gerade nicht vorliegt.
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Dass die Beteiligte zu 2. durch die Mitnahme der ihr überlassenen Unterlagen gegen
ihre Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG verstoßen würde, kann nicht
angenommen werden. Derartiges behauptet auch der Betriebsbrat selbst nicht.
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Soweit der Betriebsbrat erstinstanzlich wie auch im Beschwerdeverfahren darauf
hinweist, dass dem Betriebsrat eine weitere Zusammenarbeit mit der Beteiligten zu 2.
nicht mehr möglich und unzumutbar sei, kann dies den Ausschlussantrag allein nicht
begründen. Hat ein Betriebsrat den Antrag auf Ausschluss eines seiner Mitglieder
gestellt, so genügt es zur Begründung dieses Antrags nicht, darzutun, dass es dem
Betriebsrat in seiner Mehrheit nicht zuzumuten sei, mit dem Auszuschließenden weiter
zusammenzuarbeiten (BAG, 05.09.1967 – 1 ABR 1/67 – AP BetrVG § 23 Nr. 8; LAG
München, 15.11.1977 – 5 TaBV 34/77 – DB 1978, 894). Ein Ausschlussverfahren dient
nicht dazu, die Arbeitsbedingungen des Betriebsrats zu erleichtern. Dass es in
Betriebsräten häufig zu Gruppenbildungen kommt und auch unterschiedliche Interessen
vertreten werden, ist Ausschluss des mit Artikel 9 Abs. 3 GG anerkannten Grundsatz des
Koalitionspluralismus. Durch den Vorfall vom 06.02.2008 ist jedoch das
ordnungsgemäße Funktionieren des Betriebsrats selbst in keiner Weise unmöglich
gemacht oder ernstlich gefährdet worden. Dies hat das Arbeitsgericht in dem
angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt. Das zweitinstanzliche Vorbringen des
Betriebsrats rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit der Betriebsrat vorgetragen
hat, dass das Funktionieren des Betriebsrats ernsthaft gefährdet sei und weitere
Eskalationen zu befürchten seien, wenn die Beteiligte zu 2. an weiteren
Betriebsratssitzungen teilnehme, ist dieses Vorbringen durch keinerlei Tatsachenvortrag
begründet worden. Die bloße Behauptung, die Beteiligte zu 2. wolle ihre eigene Sicht
der Dinge durchsetzen und steuere einen Konfrontationskurs gegen die Mehrheit des
Betriebsrats, rechtfertigt ebenfalls nicht den Ausschluss nach § 23 Abs. 1 BetrVG. Das
Gleiche gilt auch für das Vorbringen des Betriebsrats, keines der Betriebsratsmitglieder
habe mehr Vertrauen zu der Beteiligten zu 2. Immerhin ist die Beteiligte zu 2. durch die
Belegschaft der Arbeitgeberin in den Betriebsrat gewählt worden. Voraussetzung für das
ordnungsgemäße Funktionieren der Betriebsratsarbeit ist nicht, dass die
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Betriebsratsmitglieder untereinander vertrauen.
c) Das Arbeitsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss auch zu Recht davon
ausgegangen, dass das Verhalten der Beteiligten zu 2. vom 06.02.2008 keine
derartigen Auswirkungen im Betrieb der Arbeitgeberin gehabt hat, die einen Ausschluss
der Beteiligten zu 2. aus dem Betriebsrat rechtfertigen könnten. Auch der Umstand, dass
die Beteiligte zu 2. nach der Betriebsratssitzung im Betrieb behauptet hat, der
Betriebsratsvorsitzende B2 habe ihr Gewalt angetan, worauf die Arbeitgeberin im
Beschwerdeverfahren hingewiesen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Inwieweit
der Betriebsfrieden im Betrieb der Arbeitgeberin durch die von der Beteiligten zu 2.
aufgestellten Behauptungen gefährdet oder zerstört hat, ist nicht ersichtlich. Dass es im
Anschluss an die Betriebsratssitzung vom 06.02.2008 zu Handgreiflichkeiten zwischen
dem Betriebsratsvorsitzenden und der Beteiligten zu 2. gekommen ist, ist unstreitig.
Immerhin hat der Betriebsratsvorsitzende B2 versucht, der Beteiligten zu 2. die ihr
überlassenen Arbeitsunterlagen gegen deren Willen wegzunehmen, wobei die
Beteiligte zu 2. sich hiergegen gewehrt hat. Selbst wenn die Beteiligte zu 2. im
Anschluss an die Betriebsratssitzung vom 06.02.2008 unzutreffende Behauptungen im
Betrieb aufgestellt haben sollte, ist nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch der
Betriebsfrieden im Betrieb der Arbeitgeberin gestört sein soll. Der zwischen dem
Betriebsrat und einem seiner Mitglieder, nämlich der Beteiligten zu 2. unzweifelhaft
bestehende Konflikt hat sich nicht im Verhältnis zur Arbeitgeberin oder zur Belegschaft
niedergeschlagen; die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG ist nicht betroffen. Auf eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit der Betriebsratsmitglieder untereinander kommt es nicht an. Aus der
von der Arbeitgeberin in Bezug genommenen Entscheidung des erkennenden Gerichts
vom 25.09.1958 - 3 TaBV 84/58 – ergibt sich nichts anderes.
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III.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine
Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.
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