Urteil des LAG Hamm vom 25.06.2008
LArbG Hamm: befristung, verkündung, verfügung, vertretung, teilzeitbeschäftigung, arbeitsgericht, vergütung, vertragsabschluss, tarifvertrag, zeugnis
Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 281/08
Datum:
25.06.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 281/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 5 Ca 2357/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 667/08
Schlagworte:
Haushaltsbefristung
Normen:
TzBfG § 14 I Nr. 7, HaushaltsG NW 2006 §§ 6 Abs. 8, 30
Leitsätze:
Unwirksame haushaltsjahrübergreifende Befristung / TzBfG § 14 I Nr. 2 -
Nachfolgeentscheidung zu LAG Hamm 23.08.2007 - 11 Sa 348/07 - n.
rkr. - Az. BAG:
7 AZR 743/07 -
Tenor:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 15.06.2007 - 5 Ca 2357/06 -
wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristung im Arbeitsvertrag vom
08.12.2006 zum 31.12.2007 beendet worden ist.
Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2007
hinaus weiter als vollbeschäftigte Angestellte zu den bisherigen
vertraglichen und tariflichen Bedingungen zu beschäftigen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
TATBESTAND :
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der am 08.12.2006 vereinbarten Befristung
des Arbeitsvertrages über die Laufzeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007.
2
Die Klägerin absolvierte am 10.01.2002 die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf
einer Justizangestellten mit der Note "gut". Seit dem 01.12.2002 ist sie auf der
Grundlage aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge für das beklagte Land bei
der Dienststelle Generalstaatsanwaltschaft H1 als Justizangestellte zu einem
Monatsentgelt von zuletzt 1.900,00 € tätig. Haushaltsmittel bewirtschaftende Dienststelle
für die Generalstaatsanwaltschaft H1 ist die Generalstaatsanwaltschaft H1. Wegen der
Daten der vorangegangenen befristeten Arbeitsverträge wird auf Seite 2 der
Klageerwiderung vom 06.03.2007 und auf die eingereichten Vertragskopien verwiesen
(Bl. 54 GA, Bl. 15 ff. GA).
3
Am 22.08.2006 unterzeichneten die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag mit der
Laufzeit vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2006 (Vertragskopie Bl. 23 GA).
4
Am 08.12.2006 unterzeichneten die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag mit der
Laufzeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 (Vertragskopie: Bl. 33, 33 R).
Auszugsweise heißt es in dem Arbeitsvertrag:
5
" . . .
6
§ 1
7
Frau S1 wird
8
Ab dem 01.01.2007 bis zum 31.12.2007
9
Als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach § 30 TV-L bei der
Generalstaatsanwaltschaft H1 in der derzeitigen Beschäftigung als Angestellte
befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen
Grundes:
10
Vorübergehend freie Haushaltsmittel ( § 6 Abs. 8 HHG) :
11
a. der aufgrund Teilzeitbeschäftigung bis zum 31.12.2007 zu
1/4
Stelle der VergGr. V c BAT / Entgeltgruppe 8 TV-L H3
12
13
b. der aufgrund Teilzeitbeschäftigung zu
1/2
c BAT / Entgeltgruppe 8 TV-L S4
14
15
16
c. der aufgrund Teilzeitbeschäftigung gemäß § 78 b LBG zu
1/4
Planstelle der BesGr. A 12 BBesO T1
17
Der Arbeitgeber ist befugt, die Angestellte abzuordnen, zu versetzen oder ihr
andere Aufgaben zuzuweisen (§ 4 TV-L).
18
§ 2
19
Für das Arbeitsverhältnis gelten
20
der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur
Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie
21
22
die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder
ersetzen,
23
24
in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länger und
für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils gilt.
25
§ 3
26
Die Angestellte ist in der Entgeltgruppe 6 TVL eingruppiert.
27
Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen
Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Absatz
4 TVÜ-Länder).
28
. . . "
29
Die in dem Arbeitsvertag genannten Beschäftigten H3, S4 und T1 sind ebenfalls bei der
Dienststelle Generalstaatsanwaltschaft H1 tätig.
30
Frau H3 steht aufgrund des Vertrages vom 04.05.1977 seit dem 01.05.1977 in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis und ist seitdem bei der Generalstaatsanwaltschaft H1
tätig. Auf ihren Antrag vom 16.03.2003 ist ihr Teilzeitarbeit gewährt worden mit der
Folge, dass durch Änderungsvertrag vom 18.07.2003 ihre Arbeitszeit von 1/1 auf 3/4 der
regelmäßigen Arbeitszeit in der Zeit vom 01.08.2003 bis 31.07.2006 ermäßigt worden
31
ist. Auf ihren weiteren Antrag vom 25.11.2005 ist durch Änderungsvertrag vom
13.12.2005 festgelegt worden, dass die vorgenannte Arbeitszeitverkürzung über den
Zeitraum vom 31.07.2006 bis zum 31.12.2007 verlängert worden ist. Frau H3 ist
eingruppiert in die Vergütungsgruppe VII BAT / 8 TV-L. Sie ist als Verwalterin einer
Serviceeinheit tätig.
Die Justizangestellte S4 ist seit dem 01.08.1994 bei der Generalstaatsanwaltschaft H1
beschäftigt. Sie ist dort als Kanzleikraft tätig. Aufgrund Vertrages vom 31.03.2006 wird
sie seit dem 15.07.2006 bis zum 31.12.2007 einschließlich als nicht vollbeschäftigte
Angestellte mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit eines entsprechenden Angestellten weiterbeschäftigt. Sie ist in die
Vergütungsgruppe VII BAT / 8 TV-L eingruppiert und ausschließlich mit Schreibarbeiten
beschäftigt.
32
Die Justizamtsrätin T1 ist nach der 1973 bestandenen Rechtspfleger-Prüfung als
Beamtin des beklagten Landes tätig. Seit dem 01.01.1980 ist sie bei der
Generalstaatsanwaltschaft in H1 eingesetzt. Mit Verfügung vom 06.05.2005 wurde ihr
gemäß § 78 b Abs. 1 LBG für die Zeit vom 13.06.2005 bis zum 12.06.2008
Teilzeitbeschäftigung in der Weise gewährt, dass ihre Arbeitszeit auf 5/8 der
regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird. Sie gehört der Besoldungsgruppe A 12 an.
33
Die Klägerin hatte zunächst Befristungskontrollklage gegen die Befristung auf den
31.12.2006 erhoben. Diese Klage war am 07.12.2006 bei dem Arbeitsgericht Hamm
eingegangen. Am 08.12.2006 hatte die Klägerin den befristeten Arbeitsvertrag mit der
Laufzeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 unterzeichnet. Am 12.12.2006 war die
Befristungskontrollklage gegen die Befristung auf den 31.12.2006 dem Beklagten Land
zugestellt worden. Unter dem 30.01.2007 hat die Klägerin die Befristungskontrollklage
um einen Befristungskontrollantrag gegen die Befristung auf den 31.12.2007 erweitert.
In der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin am 15.06.2007 die
Befristungskontrollklage gegen die Befristung auf den 31.12.2006 zurückgenommen.
34
Die Klägerin hat die Befristung auf den 31.12.2007 für unwirksam erachtet. Am
08.12.2006 sei der Haushaltsplan für das Kalenderjahr 2007 noch nicht verabschiedet
gewesen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 8 HG NW 2006 enthalte keine dem § 14 Abs. 1 Nr.
7 TzBfG genügende Zweckbestimmung für die Haushaltsmittel. Die Haushaltsmittel für
die drei Beschäftigten (H3, S4 und T1) stünden unbefristet zur Verfügung, so dass nicht
davon ausgegangen werden könne, dass die zur Verfügung stehenden freien
Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung zur Verfügung stünden. Die Befristung
müsse sich am Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG messen
lassen. Als Vertretungskraft sei sie aber gerade nicht eingesetzt worden. Es liege weder
eine unmittelbare noch eine mittelbare Vertretung vor. Eine Befristung aus
haushaltsrechtlichen Gründen komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine
solche könne nur dann zulässig sein, wenn eine Haushaltsstelle nur für einen genau
bestimmten Zeitraum bewilligt sei oder deren Streichung mit einiger Sicherheit zu
erwarten sei.
35
Die Klägerin hat beantragt,
36
37
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht
aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 08.12.2006 zum 31.12.2007
beendet wird;
2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) das beklagte Land zu verurteilen,
die Klägerin über den 31.12.2007 hinaus weiter als vollbeschäftigte Angestellte zu
beschäftigen.
38
Das beklagte Land hat beantragt,
39
die Klage abzuweisen.
40
Das beklagte Land hat geltend gemacht, die streitgegenständliche Befristung sei nach
§§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, 6 Abs. 8, 30 HG NW 2006 zulässig. § 6 Abs. 8 HG NW
2006 und § 6 Abs. 8 HG NW 2007 sähen vor, dass Planstellen und Stellen für
Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine
oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch
genommenen Planstellen oder Stellenanteile für die Beschäftigung von Aushilfskräften
in Anspruch genommen werden könnten.
41
Während des laufenden Rechtsstreits haben die Parteien am 23.11.2007 einen weiteren
befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
unterzeichnet.
42
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.06.2007 abgewiesen. Die Befristung
sei durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Aufgrund der
vorübergehenden Arbeitszeitreduzierungen der Beschäftigten H3, S4 und T1 hätten
Haushaltsmittel nur für die befristete Beschäftigung der Klägerin als Aushilfskraft im
Sinne des § 6 Abs. 8 HG NW 2007 zur Verfügung gestanden. § 6 Abs. 8 HG NW 2007
stelle eine ausreichende haushaltsrechtliche Zwecksetzung im Sinne des § 14 Abs. 1
Nr. 7 TzBfG dar. Die durch die vorübergehenden Arbeitszeitreduzierungen freien
Haushaltsmittel seien für die Vergütung der Klägerin ausreichend bemessen. Die
Klägerin werde auch entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel als Aushilfe beschäftigt. Wie die drei anderen Mitarbeiterinnen sei sie
bei der Generalstaatsanwaltschaft H1 eingesetzt.
43
Das Urteil ist der Klägerin am 04.07.2007 zugestellt worden. Die Klägerin hat am
13.07.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis
zum 15.10.2007 am 15.10.2007 begründet.
44
Die Klägerin wendet ein, die Voraussetzungen eines Befristungsgrundes seien zu
bestreiten. Mit Nichtwissen müsse bestritten werden, dass sie aus den durch die
vorübergehende Arbeitszeitreduzierung der Mitarbeiterinnen H3, S4 und T1 verfügbaren
Haushaltsmitteln vergütet worden sei. Mit Nichtwissen müsse sie bestreiten, dass
ausreichende Haushaltsmittel für ihre befristete Beschäftigung vorhanden gewesen
seien. Aus dem Geschäftsverteilungsplan mit Wirkung ab 01.01.2006 ergebe sich, dass
sie ohne jeglichen Hinweis auf eine nur aushelfende Tätigkeit mit den Arbeiten der
Abteilung 4 (Serviceeinheit) voll umfänglich betraut worden sei. Der
Geschäftsverteilungsplan lege nahe, dass sie auf einer regulären Stelle beschäftigt
45
worden sei. Es müsse bezweifelt und bestritten werden, dass sie als Aushilfe tätig
geworden sei. Sie wisse nicht, welche und wie viele Beschäftigte außer ihr im
vergleichbaren Zeitraum ebenfalls aus freien Haushaltsmitteln vergütet worden seien.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass hier Überschneidungen entstanden seien
und somit nicht mehr ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Sie habe mit
ihrer Tätigkeit nur den Normalbedarf der Dienststelle und nicht einen Mehrbedarf
abgedeckt. Der Wirksamkeit der Befristung stehe unabhängig davon entgegen, dass bei
Abschluss des Vertrages für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2007 der Haushaltsplan
für das Jahr 2007 noch nicht verabschiedet gewesen sei. Für die Zeit nach Verkündung
des Haushaltsgesetzes 2007 am 02.02.2007 habe keine ausreichende gesetzliche
Grundlage für eine Beschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG bis zum
31.12.2007 bestanden.
Die Klägerin beantragt,
46
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 15.06.2007 - 5 Ca 2357/06 -
abzuändern und
47
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht
aufgrund Befristung im Arbeitsvertrag vom 08.12.2006 zum 31.12.2007 beendet
wird und
48
49
2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) das beklagte Land zu verurteilen,
die Klägerin über den 31.12.2007 hinaus weiter als vollbeschäftigte Angestellte zu
den bisherigen vertraglichen und tariflichen Bedingungen zu beschäftigen.
50
51
Das beklagte Land beantragt,
52
die Berufung zurückzuweisen.
53
Das beklagte Land verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichtes. Nach §§ 30, 6 Abs.
8 HG NW 2006 i. V. m. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen
Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2007 (§ 5 Abs. 1 LHO) des
Finanzministeriums des beklagten Landes habe das beklagte Land das
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam bis zum 31.12.2007 befristen können. Das
beklagte Land sei nicht gehalten gewesen, die Befristung bis zum Zeitpunkt der
Verkündung des Haushaltsgesetzes NW 2007 zu begrenzen. Der anderslautenden
Entscheidung der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23.08.2007 - 11
Sa 348/07 - sei nicht zu folgen. Die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten
Anforderungen für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i. V. m. § 6 Abs.
8 HG NW 2006 seien erfüllt. Haushaltsmittel bewirtschaftende Dienststelle sei die
54
Generalstaatsanwaltschaft H1. Die Mitarbeiterinnen H3, S4 und T1 seien ebenso wie
die Klägerin alle bei der Generalstaatsanwaltschaft H1 beschäftigt. Die vorübergehend
freien Haushaltsmittel reichten auch in der Summe zur Vergütung der Klägerin aus, die
durch die Arbeitszeitreduzierungen freigewordenen Haushaltsmitteln seien für den
befristeten Arbeitsvertrag der Klägerin eingesetzt worden (Beweis: Zeugnis S5). Wäre
die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bei der Generalstaatsanwaltschaft
H1 beschäftigt worden, wären ihre Aufgaben einem oder mehreren anderen
Beschäftigten der Dienststelle übertragen worden. Die Ausweisung im
Geschäftsverteilungsplan ändere nichts daran, dass die Klägerin dort als Aushilfskraft
im Sinne des § 6 Abs. 8 HG NW 2006 beschäftigt worden sei. Weitere Anforderungen
seien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht zu stellen. Bei der
Prüfung des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG seien die nach § 5 LHO NW ergangenen
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften bei Anwendung der Übergangsregelung in § 30
HG NW 2006 zu berücksichtigen, dort insbesondere Ziffer 2.4 und Ziffer 6. Aus diesen
Bestimmungen ergebe sich keine zeitliche Höchstgrenze für die Dauer befristeter
Arbeitsverträge, die auf der Grundlage der Übergangsregelung in § 30 HG NW 2006 in
Ansehung der vorläufigen Haushaltsführung geschlossen werden könnten. Ziffer 2.4 der
allgemeinen Verwaltungsvorschriften gäben nur inhaltliche Begrenzungen des Umfangs
der zur Beschäftigung von Aushilfskräften verwendbaren Haushaltsmittel vor. Eine
zeitliche Höchstgrenze für Befristungen auf der Basis der vorläufigen Haushaltsordnung
i. V. m. §§ 30, 6 Abs. 8 HG NW 2006 sei vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen. Das
beklagte Land habe sich bei Abschluss des streitgegenständlichen befristeten
Arbeitsvertrages an die Vorgaben der Ziffer 2.4, 6 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im
Haushaltsjahr 2007 gehalten und den befristeten Arbeitsvertrag der Klägerin in dem
durch die vorläufige Haushaltsordnung gesteckten Rahmen abgeschlossen.
Entsprechend habe es auch keinerlei Beanstandungen seitens des Finanzministeriums
gegeben (Beweis: Zeugnis S5).
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
55
Die Berufung der Klägerin ist nach § 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 c) statthaft und zulässig.
Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs.
1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist auch in der
Sache begründet. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist die
streitgegenständliche Befristung des Arbeitsvertrages auf den 31.12.2007 unzulässig.
Es fehlt an einem tragfähigen Befristungsgrund i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG. Die
tatbestandlichen Voraussetzungen des von dem darlegungspflichtigen beklagten Land
allein geltend gemachten Befristungsgrundes nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG sind
nicht erfüllt. Die Vergütung der Klägerin ist entgegen der Argumentation des beklagten
Landes nicht aus Mitteln erfolgt, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung
bestimmt waren. Die bei Abschluss des Arbeitsvertrages am 08.12.2006 bestehende
haushaltsrechtliche Gesetzeslage rechtfertigte die Vereinbarung einer Befristung vom
01.01.2007 bis zum 31.12.2007 nicht. Unter Abänderung der Entscheidung des
Arbeitsgerichts ist der fristgerecht erhobenen Befristungskontrollklage und dem
Weiterbeschäftigungsbegehren der Klägerin deshalb stattzugeben.
56
I.
während des laufenden Prozesses am 23.11.2007 einen weiteren befristeten
Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Zwar geht die ständige Rechtsprechung des BAG
dahin, dass durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten
57
Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis auf eine neue Grundlage gestellt wird, die
zukünftig für die Vertragsbeziehungen der Parteien allein maßgeblich ist. Damit wird
zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Dies gilt jedoch nicht,
wenn die Parteien dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten haben, die Wirksamkeit
der Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages gerichtlich überprüfen zu lassen.
Schließen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, nachdem dem
Arbeitgeber eine Befristungskontrollklage gegen die vorangegangene Befristung
zugestellt worden ist, so ist davon auszugehen, dass der neue befristete Arbeitsvertrag
unter dem Vorbehalt abgeschlossen ist, dass er nur gelten soll, wenn nicht auf der
Grundlage des vorangegangenen streitbefangenen Vertrags ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis besteht. Der vorangegangene Vertrag unterliegt bei einer solchen
Konstellation nach wie vor der Befristungskontrolle (BAG 10.03.2004 AP TzBfG § 14
Nr.11; Arnold/Gräfl - Gräfl, 2. Aufl. 2007, § 14 TzBfG Rn. 31, 32, 35, 37 m. w. N.). So liegt
der Fall hier. Als der neue Vertrag am 23.11.2007 unterzeichnet wurde, war der
Befristungskontrollantrag gegen die Befristung auf den 31.12.2007 bereits
erstinstanzlich entschieden und auf der Grundlage der Berufung der Klägerin vom Juli
2007 und der Berufungsbegründung vom 15.10.2007 vor der Berufungskammer
anhängig.
II.
14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG noch aus einem anderen Gesichtspunkt zulässig.
58
1.
wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für
eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer zu Lasten dieser
Mittel eingestellt und entsprechend beschäftigt wird.
59
a)
eine befristete Beschäftigung bestimmten Haushaltsmittel mit einer Zwecksetzung für
die Erledigung nur vorübergehend anfallender Aufgaben ausgebracht sind. Wenn
Haushaltsmittel nur allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von
befristeten Arbeitsverträgen vorgesehen sind, ohne dass zugleich eine zugehörige
befristete Arbeitsaufgabe bezeichnet wird, reicht dies für die Bejahung des
Befristungsgrundes des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht aus. Ein anderes
Normverständnis würde dem sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Untermaßverbot
nicht genügen. Dem Arbeitnehmer würde durch eine schlichte haushaltsrechtliche
Befristungsanordnung ohne eine besondere Zweckbestimmung für nur vorübergehend
zu erledigende Aufgaben jeglicher Bestandsschutz entzogen. Ein so weitgehend
verstandener Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG würde im Bereich des
öffentlichen Dienstes zu einer Erosion des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als der
vom Gesetzgeber sozialpolitisch erwünschten Beschäftigungsform führen (BAG
18.10.2006 - 7 AZR 419/05 - unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/4374 S. 12 zu II).
60
b)
des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-
Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 (fortan: HG NW 2006 - Gesetz vom 23.05.2006 in
GV.NRW 2006, 197). Nach dieser Bestimmung können Planstellen und Stellen für
Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern keine oder keine vollen
Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen
Planstellen- oder Stellenanteile für die befristete Beschäftigung von Aushilfskräften in
61
Anspruch genommen werden (BAG 14.02.2007 - 7 AZR 193/06 -; BAG 18.04.2007 - 7
AZR 316/06 - zur Vorgängerregelung § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005, unter Bezugnahme
auf BAG-Urteile vom 07.07.1999 und 24.10.2001 AP BGB § 620 Befristeter
Arbeitsvertrag Nr. 215, 229 aus der Zeit vor Inkrafttreten des TzBfG).
c)
31.12.2007 nicht nach diesen Grundsätzen gerechtfertigt.
62
aa)
31.12.2007 nicht, weil die vereinbarte Vertragslaufzeit vom 01.01.2007 bis zum
31.12.2007 außerhalb des Haushaltsjahres 2006 liegt, das durch das HG NW 2006
geregelt ist. Das HG NW 2006 bestimmt die Mittelverwendung im Jahr 2006. Der am
08.12.2006 unterzeichnete Arbeitsvertrag begründet Zahlungspflichten, die das Land in
2007 zu erfüllen hat.
63
bb)
HG NW 2006 inhaltlich entsprechende Regelung für das Haushaltsjahr 2007 trifft,
scheidet als rechtfertigender Grund aus, weil diese Bestimmung bei Abschluss des
befristeten Arbeitsvertrages am 08.12.2006 (noch) nicht geltendes Haushaltsrecht war.
Das HG NW 2007 vom 30.01.2007 ist erst im Gesetz- und Verordnungsblatt NW Nr.4
vom 02.02.2007 verkündet worden (GV.NRW 2007, 44). Maßgeblich für die Zulässigkeit
der Befristung sind aber die Umstände bei Vertragsabschluss (Dörner, Der befristete
Arbeitsvertrag, 2004, Rz. 171, 172 m. w. N.). Am 08.12.2006 war § 6 Abs. 8 HG NW
2007 nicht in Kraft gesetzt und damit nicht geltendes Recht. Als dem Vertragsabschluss
nachfolgende haushaltsrechtliche Regelung kann § 6 Abs. 8 HG NW 2007 die bei der
Gesetzesverkündung bereits verbindlich vereinbarte streitgegenständliche Befristung
nicht nachträglich rechtfertigen. Allein der Umstand, dass eine dem § 6 Abs. 8 HG NW
2007 inhaltlich entsprechende Regelung seit Jahren oder Jahrzehnten regelmäßig
Inhalt der jeweiligen Haushaltsgesetze des Landes NW war, reicht für den
Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nicht aus. Das Gesetz fordert eine bei
Vertragsabschluss geltende haushaltsrechtliche Bestimmung für eine befristete
Beschäftigung. Eine mehr oder minder sicher zu erwartende zukünftige gesetzliche
Bestimmung genügt den Anforderungen nicht (Gesetzeswortlaut: "aus Haushaltsmitteln
…, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, …").
64
cc)
HG NW 2006 ergibt sich die Zulässigkeit der vereinbarten Befristung mit der Laufzeit
vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 nicht.
65
Nach § 30 HG NW 2006 gelten die Vorschriften und Ermächtigungen des HG NW 2006
bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2007 weiter. Damit hat der
Haushaltsgesetzgeber eine haushaltsrechtliche Bestimmung i. S. d. § 6 Abs. 8 HG NW
2006 über den Einsatz der vorübergehend freien Haushaltsmittel für den Abschluss
befristeter Arbeitsverträge nur für den Zeitraum bis zur Verkündung des
Haushaltsgesetzes 2007 getroffen. Nur für die Zeit bis zur Verkündung des
Haushaltsgesetzes 2007 liegt eine haushaltsrechtliche Bestimmung für eine befristete
Beschäftigung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG vor. Der Mitteleinsatz für befristete
Beschäftigung in Zeiten nach der Verkündung des Haushaltsgesetzes 2007 ist durch
die Übergangsregelung nicht gedeckt. Ab Inkraftsetzung des HG NW 2007 sollen nach
dem Regelungsgehalt des § 30 HG NW 2006 dann (allein) die haushaltsrechtlichen
66
Bestimmungen des HG NW 2007 maßgeblich sein. Das HG NW 2007 löst mit seiner
Verkündung die kraft Übergangsregelung zunächst weiter geltenden
haushaltsrechtlichen Regelungen des Jahres 2006 ab.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen sind durch § 30, 6 Abs. 8 HG NW 2006
nur die Befristungen von Arbeitsverträgen gedeckt, die sich durch Zeit- oder
Zweckbefristung auf einen Zeitpunkt bis längstens zur Verkündung des HG NW 2007
beschränken. Dieser Anforderung genügt der am 08.12.2006 mit der Laufzeit über das
gesamte Jahr 2007 unterzeichnete befristete Arbeitsvertrag nicht. Das HG NW 2007 ist
bereits am 30.01.2007 verabschiedet worden und am 02.02.2007 im GV.NRW
verkündet worden. Am 08.12.2006 war entsprechend der langjährigen Praxis der
Haushaltsgesetzgebung absehbar, dass das HG NW 2007 deutlich vor Erreichen des
31.12.2007 in Kraft treten würde. Dass eine andere Prognose begründet gewesen wäre,
führt das darlegungspflichtige beklagte Land nicht aus.
67
dd)
Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im
Haushaltsjahr 2007", welche das Finanzministerium nach § 5 Abs.1 LHO NW "zur
vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung" erlassen hat.
68
Die Verwaltungsvorschrift ist in ihrem Geltungsanspruch nachrangig zu den
Festlegungen im HG NW 2006, welche Gesetzesrang genießen. Eine nach dem
einschlägigen Gesetz nicht zugelassene Mittelverwendung kann nicht durch eine
nachrangige Verwaltungsvorschrift zu einem rechtfertigenden Sachgrund i. S. d. § 14
Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG erhoben werden.
69
Davon abgesehen trägt aber auch der Wortlaut der von dem beklagten Land
angeführten Regelung 2.4 "Personalausgaben (HGr.4)" der Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften das von dem beklagten Land favorisierte Verständnis nicht.
Personalausgaben dürfen nach 2.4 "Personalausgaben (HGr.4)" bis zur
Verabschiedung des Haushaltsplans 2007 nur bis zur Höhe von 1/12 pro Monat der
Ansätze des Jahres 2006 verausgabt werden. Nach 2.1 "Allgemeines" der
Verwaltungsvorschriften ist im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und
Wirtschaftsführung ein strenger Maßstab anzulegen; nach seinem Sinn und Zweck
ermöglicht Art. 82 LVerf NRW der Regierung nur, die Ausgaben zu leisten, die zur
Weiterführung wichtiger und dringlicher Aufgaben unerlässlich sind; das Budgetrecht
des Landtages darf dabei nicht präjudiziert werden (Verwaltungsvorschriften a. a. O.).
Die am 08.12.2006 durch Vertragsunterzeichnung begründete Zahlungsverpflichtung in
Höhe von 12/12 einer Jahresvergütung der Entgeltgruppe 6 TV-L überschreitet diesen
Rahmen. Die Verpflichtung ist nicht darauf beschränkt, nur bis zur Höhe von 1/12 pro
Monat der Ansätze des Jahres 2006 bis zur Verabschiedung des Haushaltsgesetzes
2007 Entgelt nach Entgeltgruppe 6 zu zahlen.
70
Dass das Finanzministerium den streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrag nicht
beanstandet hat, ändert daran nichts. Die Exekutive kann keine über die Festlegungen
des Gesetzgebers hinausgehenden Zulässigkeitsgründe für die Befristung von
Arbeitsverträgen schaffen; eine Exekutivmaßnahme ist keine tragfähige Basis, die
Rechtsposition des Arbeitnehmers aus Art. 12 GG durch die Zulassung einer
sozialpolitisch grundsätzlich unerwünschten Befristung des Arbeitsvertrages zu
schmälern (gegen Umsetzung durch bloße Verwaltungsvorschriften, wenn noch kein
Haushaltsplan beschlossen ist: Greiner Anm. zu EzA TzBfG § 14 Nr. 34, S. 27 unter "b)
71
Umsetzung durch transparente, publizierte Außenrechtsnorm"). Das Gesetz stellt auf die
haushaltsrechtliche Bestimmung zur Verwendung der Haushaltsmittel ab.
ee)
rechtliche Festlegung des Haushaltsgesetzgebers, dass die aus den vorübergehenden
Arbeitszeitreduzierungen der Mitarbeiterinnen H3, S4 und T1 freien Haushaltsmittel für
eine befristete Beschäftigung bis zum 31.12.2007 verwendet werden durften. Die
Voraussetzungen des Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG sind in der hier
gegebenen Konstellation nicht erfüllt (so auch Urteil der Kammer v. 23.08.2007 - 11 Sa
348/07 -, n.rkr. Az. BAG: 7 AZR 743/07, ergangen zur Vorgängerregelung des
seinerzeitigen HG NW beim Übergang von 2005 auf 2006 - / und Urteil der Kammer vom
03.04.2008 - 11 Sa 1918/07 - ebenfalls nicht rkr. - zu den HG NW 2006 / HG NW 2007.).
72
3.
31.12.2007 ist nicht aus anderen Gründen zulässig.
73
Fälle einer sachgrundlos zulässigen Befristung kommen unstreitig nicht in Betracht. Die
Klägerin arbeitet bereits seit 2002 auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge für das
Land. Die Zweijahresgrenze für die sachgrundlose Befristung eines neu begründeten
Arbeitsverhältnisses ist überschritten. Aus § 14 Abs. 2 TzBfG kann die Zulässigkeit der
Befristung deshalb nicht hergeleitet werden. Fallgestaltungen einer sachgrundlos
zulässigen Befristung nach § 14 Abs. 2 a, Abs. 3 TzBfG sind ebenfalls nicht gegeben.
74
Ein sonstiger Befristungsgrund gemäß § 14 Abs.1 TzBfG wird vom
darlegungspflichtigen Land nicht aufgezeigt. Das Land trägt insbesondere nicht vor,
dass ein Vertretungsfall mit den nach der Rechtsprechung zu stellenden
Kausalitätsanforderungen gegeben wäre, was insbesondere auch im Hinblick auf die
unterschiedliche Eingruppierung/Besoldung der Klägerin einerseits und der
vorübergehend mit einem Teil ihrer Arbeitszeit ausgefallenen Justizangestellten und der
teilweise ausgefallenen Rechtspflegerin andererseits problematisch sein könnte (zu den
Anforderungen des Sachgrundes der Vertretung: BAG 15.02.2006 AP TzBfG § 14
Vertretung Nr. 1).
75
4.
Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit
geschlossenes Arbeitsverhältnis fort.
76
III.
beklagte Land verpflichtet, die Klägerin für die Dauer des Rechtsstreits
weiterzubeschäftigen (vgl. BAG 26.06.1996 AP BGB § 620 Bedingung; BAG 13.06.1985
AP BGB Beschäftigungspflicht Nr. 19; BAG GS 27.02.1985 AP BGB § 611
Beschäftigungspflicht Nr. 14). Der Verurteilung des beklagten Landes steht nicht
entgegen, dass die Klägerin derzeit ohnehin aufgrund des nachfolgend
abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages tatsächlich beschäftigt wird. Dieser
Vertrag endet mit dem 31.12.2008. Wird die hier zugelassene Revision eingelegt, ist mit
einer Entscheidung des BAG im Verlauf des Jahres 2009 und damit nach dem
31.12.2008 zu rechnen. Deshalb hat die Kammer auch dem uneigentlichen Hilfsantrag
auf Weiterbeschäftigung entsprochen.
77
IV.
78
Rechtsstreits zu tragen. Die Kammer hat nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision
zugelassen. Der entschiedenen Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Das
beklagte Land hat im Bereich seiner Justizangestellten gerichtsbekannt zahlreiche
haushaltsrechtlich begründete Befristungen vereinbart. Das Revisionsverfahren
ermöglicht eine höchstrichterliche Klärung der für die Praxis bedeutsamen Frage der
befristungsrechtlichen Reichweite der Übergangsregelung in § 30 HG NW 2006.
Limberg
du Pin
Worbis
79