Urteil des LAG Hamm vom 09.02.2009

LArbG Hamm: betriebsrat, mitbestimmungsrecht, zahl, berufsbildung, wesentlicher grund, erfüllung, beschwerdekammer, markt, rechtsmittelbelehrung, zustellung

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 191/08
Datum:
09.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 191/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 1 BV 17/08
Schlagworte:
Einrichtung einer Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit;
ausreichende vorherige Verhandlungen; Mitbestimmung bei
Maßnahmen der Berufsbildung und beim Gesundheitsschutz; Zahl der
Beisitzer
Normen:
§ 98 ArbGG, §§ 87 Abs. 1 Nr. 7, 97 Abs. 2 BetrVG
Leitsätze:
1. Im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Berufsbildung
ist der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG weit zu
verstehen. Das Mitbestimmungsrecht des § 97 Abs. 2 BetrVG ist nicht
eng auf enumerativ genannte Sachverhalte beschränkt, sondern soll
dann umfassend gewährleistet werden, wenn durch ein gestaltendes
Tätigwerden des Arbeitgebers eine Diskrepanz zwischen seinen
Anforderungen und dem Ausbildungsstand der Arbeitnehmer entsteht
oder zu entstehen droht (im Anschluss an LAG Hamm, 08.11.2002 - 10
(13) TaBV 59/02 - NZA-RR 2003, 543).
2. Zur Regelbesetzung einer Einigungsstelle, Zahl der Beisitzer.
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrats und die Beschwerde der Arbeitgeberin
gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 05.12.2008 - 1
BV 17/08 - werden zurückgewiesen.
Gründe:
1
A
2
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
3
Die Arbeitgeberin ist im Jahre 2005 aus einer Fusion der V2 in C1 und B5
hervorgegangen. Sie beschäftigt derzeit ca. 450 Arbeitnehmer/innen. Diese verteilen
sich auf vier sogenannte Kompetenzzentren in C1, B5, S5 und D3 sowie auf insgesamt
4
ca. 23 Filialen/Geschäftsstellen.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gewählte
Betriebsrat.
5
In den letzten Jahren kam aufgrund des sich allgemein im Bankenbereich
festzustellenden Strukturwandels dem Vertrieb von Produkten auch bei der
Arbeitgeberin eine immer größere Bedeutung zu. Dieser Prozess wurde von der
Arbeitgeberseite hausintern mit der Formulierung beschreiben: "Weg von der
Bestandsbank hin zur Vertriebsbank".
6
Mit Schreiben vom 29.07.2008 (Bl. 5 d.A.) überreichte der Betriebsrat der Arbeitgeberin
einen Entwurf einer Betriebsvereinbarung (Bl. 6 ff. d.A.) und bezog sich dabei auf sein
Mitbestimmungsrecht bei beruflicher Fortbildung nach § 97 Abs. 2 BetrVG sowie auf
sein Mitbestimmungsrecht beim Gesundheitsschutz gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Der Betriebsrat bat darum, die Betriebsvereinbarung möglichst bis zum 12.08.2008
abzuschließen; falls dies nicht erfolge, möge die Arbeitgeberin der Einrichtung einer
Einigungsstelle zustimmen.
7
Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit Schreiben vom 04.08.2008 (Bl. 9 d.A.) mit,
dass man die Bildung einer Arbeitsgruppe vorschlage. Diesen Vorschlag griff der
Betriebsrat auf und bat mit Schreiben vom 11.08.2008 (Bl. 10 d.A.) um einen
kurzfristigen Terminvorschlag. In einem anderen Zusammenhang teilte der
Betriebsratsvorsitzende der Personalabteilung der Arbeitgeberin mit E-Mail vom
19.08.2008 (Bl. 34 d.A.) mit, dass für eine Diskussion des arbeitgeberseitig vorgelegten
Entwurfs einer Betriebsvereinbarung "Potentialanalyse" kein Raum bestünde, da der
Betriebsrat sich an die Reihenfolge der noch zu verhandelnden Betriebsvereinbarungen
halte.
8
Zu einem Termin zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin wegen des vom
Betriebsrat vorgelegten Entwurfs einer Betriebsvereinbarung zu Maßnahmen der
Berufsbildung und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes kam es in der Folgezeit nicht.
Mit Schreiben vom 27.08.2008 (Bl. 12 d.A.) teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin
daraufhin mit, dass beabsichtigt sei, die Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht
einrichten zu lassen. Daraufhin erklärte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 28.08.2008
(Bl. 13 d.A.), dass sie sich eine andere Reihenfolge der noch zu verhandelnden
Betriebsvereinbarungen vorstelle.
9
Der Betriebsrat leitete daraufhin am 12.09.2008 das vorliegende Beschlussverfahren
beim Arbeitsgericht ein.
10
Im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 30.09.2008 einigten sich die Beteiligten
darauf, dass Thema zunächst innerbetrieblich in einer Arbeitsgruppe zu diskutieren,
wobei die Gespräche innerhalb der nächsten sechs bis acht Wochen stattfinden sollten.
Am 05.11.2008 fand daraufhin eine Arbeitsgruppensitzung statt, die ohne Ergebnis
blieb. Der Betriebsrat nahm daraufhin das vorliegende Verfahren wieder auf.
11
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die begehrte Einigungsstelle sei nicht
offensichtlich unzuständig. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ergebe sich aus
den §§ 97 Abs. 2, 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Während früher die Bedienung von Kunden
im Vordergrund gestanden habe, werde nunmehr aufgrund des im Bankenbereich
12
festzustellenden Strukturwandels zunehmend zum "aktiven Verkauf" übergegangen.
Dieser Strukturwandel sei eine Maßnahme im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG, die dazu
führe, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer (Vertriebsmitarbeiter) ändere
und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht
mehr ausreichten. Zwar könnten die betroffenen Arbeitnehmer die Flut der neuen
Produkte intellektuell bewältigen. Es stelle sich jedoch die Frage, ob bei ihnen auch die
"Fähigkeit" zur Erfüllung der Aufgaben in ausreichender Weise vorhanden sei. Zu dieser
in § 97 Abs. 2 BetrVG geforderten Fähigkeit gehöre mehr als das, was Gegenstand des
herkömmlichen Ausbildungsberufs der Bankkauffrau/des Bankkaufmanns sei. Die
aktuelle Finanzmarktkrise und ihre Ursachen machten die Problematik der
Umstrukturierung einschließlich der sich daraus ergebenden Anforderungen an die
Mitarbeiter mehr als deutlich.
Hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG verweist der
Betriebsrat auf eine Untersuchung der Deutschen Angestelltenkrankenkasse (DAK) zum
Thema "Gesundheitsbilanz Kreditgewerbe – Arbeitsbedingungen und Krankenstand in
Banken und Finanzinstituten" (Bl. 58 ff. d.A.). Die Fragen, was zum Gegenstand von
Gefährdungsbeurteilungen gemäß § 5 ArbSchG gemacht werde, was also überhaupt
eine zu beurteilende Gefährdung sei, welche Ermittlungen zur Feststellung einer
Gefährdung durchgeführt würden und die Bestimmung desjenigen, der diese
Ermittlungen durchführe, unterlägen bereits dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1
Nr. 7 BetrVG. Aus vielen Gesprächen mit den betroffenen Mitarbeitern sei ihm, dem
Betriebsrat, bekannt, dass sich ein großer Teil der grundsätzlich betroffenen ca. 100
Arbeitnehmer/innen überfordert fühle. Wesentlicher Grund dafür seien der teilweise
problematische Gegenstand der Produkte und der Verkaufsdruck, unter dem heutzutage
die Arbeitsleistung der Bankenmitarbeiter erbracht werden müsse.
13
Die Einrichtung einer Einigungsstelle dränge auch deshalb, weil zum 01.10.2008 fünf
Leistungsträger die Bank verließen. Ein weiterer langjährig tätiger, erfahrener und
erfolgreicher Betriebsmitarbeiter werde die Arbeitgeberin zum 31.12.2008 verlassen. In
der Arbeitsgruppensitzung vom 05.11.2008 habe die Arbeitgeberin das Erfordernis einer
Betriebsvereinbarung aber grundsätzlich in Abrede gestellt. Dass es zum Abschluss
einer derartigen Betriebsvereinbarung komme, stehe nach diesem Gespräch daher nicht
zu erwarten.
14
Schließlich ist der Betriebsrat der Auffassung, dass auf jeder Seite drei Beisitzer in der
Einigungsstelle tätig werden sollten. Die Einigungsstelle werde nicht nur Rechtsfragen
zur Reichweite des Mitbestimmungsrechts nach den §§ 97 Abs. 2, 87 Abs. 1 Nr. 7
BetrVG erörtern müssen. Sie werde sich auch mit den darüber hinausgehenden Fragen
des Veränderungsprozesses in den Banken, seiner Auswirkungen auf die Mitarbeiter
und die sich daraus ergebenden Anforderungen an Bildung und Gesundheit
auseinandersetzen müssen. Hierzu bedürfe es des entsprechenden Sachverstandes.
15
Der Betriebsrat hat beantragt,
16
den Direktor des Arbeitsgerichts Herne, Herrn Thomas Gerretz, zum Vorsitzenden
einer Einigungsstelle zu Maßnahmen der Berufsbildung (§ 97 Abs. 2 BetrVG) und
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG) gemäß
Entwurf des Betriebsrats einer "Betriebsvereinbarung zu Maßnahmen der
Berufsbildung (§ 97 Abs. 2 BetrVG) im Vertrieb" einzusetzen und die Zahl der
Beisitzer auf je drei festzusetzen.
17
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
18
den Antrag abzuweisen,
19
hilfsweise für den Fall, dass die Einigungsstelle eingesetzt werden sollte, die Zahl
der Beisitzer auf je einen zu reduzieren.
20
Sie hat die Auffassung vertreten, die Einrichtung einer Einigungsstelle sei verfrüht. Nach
der am 05.11.2008 geführten betriebsinternen Diskussion seien die Verhandlungen
noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus verhalte sich der Betriebsrat auch
widersprüchlich, nachdem er noch mit E-Mail vom 19.08.2008 mitgeteilt habe, dass man
sich an die Reihenfolge der noch zu verhandelnden Betriebsvereinbarungen halten
wolle.
21
Die Arbeitgeberin hat ferner die Ansicht vertreten, dass die Einigungsstelle offensichtlich
unzuständig sei. Die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 BetrVG seien nicht gegeben. Es
fehle bereits an einer von der Arbeitgeberin geplanten oder durchgeführten Maßnahme.
Richtig sei, dass ein sich im Markt bewegender Anbieter von Dienstleistungen sich am
Markt zu orientieren habe und sowohl auf Marktveränderungen als auch auf den
Wettbewerb reagieren müsse. Der vom Betriebsrat insofern zutreffend wahrgenommene
Strukturwandel stelle jedoch keine arbeitgeberseitige Maßnahme dar. Darüber hinaus
sei es unzutreffend, dass sich durch eine etwaige Maßnahme der Arbeitgeberin die
Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändere bzw. ihre beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichten. Die Ausbildung zum
Bankkaufmann sei seit dem 30.12.1997 unverändert geblieben. Die Beratung von
Kunden, der Vertrieb von Produkten und die systematische und situationsbezogene
Führung von Kundengesprächen seien ausdrücklich Gegenstand der Prüfungen der
Bankkaufleute. Aus dem Vortrag des Betriebsrats ergebe sich auch nicht, welche
Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung denn nun eingeführt werden sollten.
22
Der Betriebsrat könne sich hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr.
7 BetrVG auch nicht auf die bloße Beifügung einer Studie der DAK beziehen. Auch der
Vortrag des Betriebsrats, dass sich ein großer Teil der grundsätzlich betroffenen ca. 100
Arbeitnehmer/innen überfordert fühle, sei nicht ausreichend substantiiert. Die
Zuständigkeit der Einigungsstelle ergebe sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 ArbSchG. § 5
Abs. 1 ArbSchG ermögliche dem Arbeitgeber einen Handlungs- und damit einen
Beurteilungsspielraum. Zwar habe der Betriebsrat bei der Ausfüllung dieses
Beurteilungsspielraums mitzubestimmen. Dies setze zunächst voraus, dass zumindest
die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bestehe.
Ein entsprechender Sachvortrag des Betriebsrats fehle.
23
Schließlich ist die Arbeitgeberin der Auffassung, dass bei einer etwaigen Einrichtung
einer Einigungsstelle ein Beisitzer je Seite ausreichend sei.
24
Der Betriebsrat hat beantragt,
25
den Hilfsantrag der Arbeitgeberin abzuweisen.
26
Durch Beschluss vom 05.12.2008 hat das Arbeitsgericht die begehrte Einigungsstelle
eingerichtet, die Zahl der Beisitzer jedoch auf je zwei festgesetzt und den
27
weitergehenden Antrag des Betriebsrats und den Hilfsantrag der Arbeitgeberin
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die begehrte Einigungsstelle sei nicht
offensichtlich unzuständig. Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG
sei weit zu verstehen. Jedenfalls sei nicht ausgeschlossen, dass geänderte
Marktbedürfnisse zu anderen Aufgaben und Aufgabenschwerpunkten, die den
betroffenen Arbeitnehmern zugewiesen würden, führen könnten. Es sei nicht
auszuschließen, dass aufgrund der stetigen Zunahme der Vertriebstätigkeit ein
weitergehender Bildungsbedarf der betroffenen Arbeitnehmer bestehe. Für die
Einrichtung der Einigungsstelle sei es auch ausreichend, dass die Einrichtung für
notwendig erachtet werde, der Betriebsrat müsse nicht bereits angeben, welchen
konkreten Inhalt die gewünschte Regelung haben solle. Hinsichtlich des
Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG müsse beachtet werden, dass
dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bereits bei der Gefährdungsbeurteilung selbst
zustehe. Der Betriebsrat müsse nicht eine konkrete Gesundheitsgefährdung darlegen.
Die Zahl der Beisitzer sei auf je zwei zu bestimmen, weil ein komplexer Sachverhalt, der
die Festsetzung von drei Beisitzern auf jeder Seite rechtfertigen könne, nicht gegeben
sei. Die Einigungsstelle habe selbst die Möglichkeit, externen Sachverstand
hinzuzuziehen.
Gegen den dem Betriebsrat am 17.12.2008 zugestellten, mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluss, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug
genommen wird, hat der Betriebsrat am 23.12.2008 Beschwerde beim
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.
28
Auch die Arbeitgeberin, der der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.12.2008
ebenfalls am 17.12.2008 zugestellt worden ist, hat mit Schriftsatz vom 07.01.2009
Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 22.01.2009
beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
29
Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die
Regelbesetzung der zu Recht eingerichteten Einigungsstelle nicht ausreichend sei. Es
gehe um zwei Regelungskomplexe, nämlich um betriebliche Bildung und um
Gesundheitsschutz. Der vom Betriebsrat vorgelegte Betriebsvereinbarungsentwurf sei
auch nicht abschließend. Es handele durchaus um einen komplexen Sachverhalt mit
vielfältigen Fragestellungen. Hierbei sei es nicht ausreichend, dass gegebenenfalls die
Einigungsstelle von sich aus einen Sachverständigen hinzuziehe bzw. anhöre. Beide
Seiten müssten Gelegenheit haben, den eigenen Standpunkt der Einigungsstelle mit
entsprechendem Sachverstand zu präsentieren. Insoweit erwäge der Betriebsrat, neben
einem Anwalt und einem Betriebsratsvertreter auch einen Sachverständigen in die
Einigungsstelle als Beisitzer zu entsenden.
30
Der Betriebsrat beantragt,
31
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bocholt vom
05.12.2008 – 1 (4) BV 17/08 – die Zahl der Beisitzer auf je drei festzusetzen.
32
Die Arbeitgeberin beantragt,
33
die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen,
34
sowie unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts
35
Bocholt vom 05.12.2008 – 1 (4) BV 17/08 – die Anträge des Betriebsrats in
vollem Umfang abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Betriebsrat verlange zu Unrecht die Besetzung der
Einigungsstelle mit je drei Beisitzern. Aus welchen Gründen es sich um einen
"komplexen Sachverhalt mit vielfältigen Fragestellungen" handele, sei nicht
vorgetragen. Das Arbeitsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die
Möglichkeit in der Einigungsstelle bestehe, gegebenenfalls sachverständige Dritte
hinzuzuziehen. Warum im vorliegenden Fall zusätzlich noch beiden Seiten Gelegenheit
haben müssten, bei der Besetzung einer etwaigen Einigungsstelle Sachverständige
einzubeziehen, werde nicht vorgetragen. Ein solches Ansinnen sei auch im Hinblick auf
den angestrebten Regelungsinhalt völlig übersetzt und unter wirtschaftlicher
Betrachtungsweise unsinnig.
36
Die Arbeitgeberin ist darüber hinaus weiter der Auffassung, dass die begehrte
Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei. Es lägen schon keine
arbeitgeberseitigen Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vor. Welche
Maßnahmen dies im Einzelfall seien, sei nicht vorgetragen. Auch das Arbeitsgericht
habe solche Maßnahmen nicht benennen können. Es sei auch unzutreffend,
allgemeine, sich über Jahre erstreckende sukzessive Änderungen der
Marktbedingungen als Maßnahme des Arbeitgebers zu werten. Allgemeine
Strukturveränderungen am Markt könnten dem Arbeitgeber nicht als Maßnahme im
Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG zugerechnet werden. Auch das vom Betriebsrat in
Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sei nicht
betroffen. Die Vorlage einer Studie der DAK ersetze keinen substantiierten Sachvortrag
des Betriebsrats. Der Betriebsrat müsse mindestens ansatzweise darlegen, warum die
Rahmenbedingungen im Betrieb der Arbeitgeberin überhaupt irgendeine
Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter bergen könnten. Im Sachvortrag des
Betriebsrats fehle es bereits im Ansatz an einem Mindestmaß an konkretem
Unternehmensbezug.
37
Der Betriebsrat beantragt,
38
die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
39
Er ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht die begehrte Einigungsstelle zu Recht
eingerichtet habe. Die Mitarbeiter der Arbeitgeberin stünden unter erheblichem Druck,
Finanzprodukte zu verkaufen. Es werde nicht mehr in erster Linie kundenbezogen
beraten und verkauft. Der Kunde stehe nicht mehr im Vordergrund der Bemühungen der
Mitarbeiter der Arbeitgeberin, im Vordergrund stehe vielmehr der Absatz der Produkte.
Dies ergebe sich aus verschiedenen Mitteilungen der Vorgesetzten der betroffenen
Mitarbeiter aus der letzten Zeit (Bl. 182 ff. d.A.), auf die Bezug genommen werde.
40
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
41
B
42
Sowohl die zulässige Beschwerde des Betriebsrats wie auch die zulässige Beschwerde
der Arbeitgeberin sind unbegründet.
43
Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und die
begehrte Einigungsstelle eingerichtet und die Zahl der Beisitzer auf zwei je Seite
festgelegt.
44
I.
45
Die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin sind zulässig.
46
Der Betriebsrat hat seine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss form- und
fristgerecht nach § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG begründet.
47
Auch die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, obgleich sie die vorliegende
Beschwerde nicht nach § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG innerhalb einer Frist von zwei
Wochen nach Zustellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses eingelegt und begründet
hat. Der arbeitsgerichtliche Beschluss vom 05.12.2008 enthält nämlich keine zutreffende
Rechtsmittelbelehrung. Die dem angefochtenen Beschluss beigefügte
Rechtsmittelbelehrung entspricht nicht § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Die Frist für das
Rechtsmittel für die Arbeitgeberin begann danach nicht bereits innerhalb der Frist von
zwei Wochen nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 5
Satz 3 ArbGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur dann, wenn die Partei oder der
Beteiligte über das Rechtsmittel und die einzuhaltende Frist und Form ordnungsgemäß
schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, kann
die Einlegung des Rechtsmittels noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung erfolgen, §
9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG. Diese Frist hat die Arbeitgeberin mit der Beschwerde vom
07.01.2009 und der Beschwerdebegründung vom 22.01.2009 eingehalten.
48
II.
49
Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und die
begehrte Einigungsstelle eingerichtet. Entgegen der von der Arbeitgeberin vertretenen
Auffassung ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig.
50
Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats war die Einigungsstelle jedoch nicht
mit drei Beisitzern je Seite, sondern mit zwei Beisitzern je Seite zu besetzen.
51
1. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines
Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen
fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn
die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die
Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar
ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen
mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren
lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm, 07.07.2003 - 10 TaBV 92/03 - NZA-RR 2003, 637; LAG
Köln, 14.01.2004 - 8 TaBV 72/03 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 18; LAG Hamm,
09.08.2004 - 10 TaBV 81/04 - AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr.
43 m.w.N.).
52
2. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle in diesem Sinne
liegt auch nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht vor.
53
a) Die Einigungsstelle ist nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats offensichtlich nicht in Betracht kommen.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 97 Abs. 2 BetrVG wie auch nach § 87
Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sind nicht offensichtlich ausgeschlossen.
54
aa) Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung von
Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber
Maßnahmen geplant oder durchgeführt hat, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der
betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen. Kommt eine Einigung nicht zustande,
so entscheidet die Einigungsstelle, dessen Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber
und Betriebsrat ersetzt, § 97 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG.
55
Nach dem unstreitigen Vorbringen beider Beteiligten liegen Maßnahmen im Sinne des §
97 Abs. 2 BetrVG vor. Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG ist
weit zu verstehen. Das neu geschaffene Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht
eng auf enumerativ genannte Sachverhalte beschränkt, sondern soll umfassend dann
gewährleistet werden, wenn durch ein gestaltendes Tätigwerden des Arbeitgebers eine
Diskrepanz zwischen seinen Anforderungen und dem Ausbildungsstand der
Arbeitnehmer entsteht oder zu entstehen droht. Anknüpfungspunkt kann jede
Maßnahme des Arbeitgebers sein, die die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert
(LAG Hamm, 08.11.2002 – 10 (13) TaBV 59/02 – NZA-RR 2003, 543;
Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 97 Rn. 11;
Däubler/Kittner/Klebe/Buschmann, BetrVG, 11. Aufl., § 97 Rn. 10; GK/Raab, BetrVG, 8.
Aufl., § 97 Rn. 15; Franzen, NZA 2001, 865, 867 m.w.N.). Dabei können Maßnahmen im
Sinne der genannten Vorschrift auch personelle Maßnahmen sein, etwa Versetzungen
oder Zuweisung anderer oder neuer Aufgaben am gleichen Arbeitsplatz, für die ein
Qualifikationsbedarf besteht. Dabei ist nicht von Bedeutung der Anlass der Maßnahme,
ihr können Modernisierungsmaßnahmen ebenso zu Grunde liegen wie Reaktionen auf
veränderte Marktbedingungen (DKK/Buschmann, a.a.O., § 97 Rn. 13 f.).
56
Zu Recht ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss unter Zugrundelegung
dieser Grundsätze davon ausgegangen, dass mit den unstreitig zunehmenden
Vertriebstätigkeiten in den letzten Jahren eine Maßnahme der Arbeitgeberin im Sinne
des § 97 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Auch wenn diese nur auf geänderte Marktbedingungen
zurückzuführen sein sollte, führen diese doch dazu, dass den betroffenen
Arbeitnehmern andere Aufgaben, zumindest andere Aufgabenschwerpunkte
zugewiesen werden. Die vom Betriebsrat in der Beschwerdeinstanz vorgelegten
Anweisungen aus Oktober und Dezember 2008 belegen in ausreichender Weise, dass
nicht mehr die Kundenberatung, sondern der Absatz der Produkte im Vordergrund der
Bemühungen der betroffenen Mitarbeiter zu stehen hat. Dies bedingt geänderte
Aufgabenstellungen.
57
Diese geänderten Aufgabenstellungen bedingen auch eine Änderung der Tätigkeit der
betroffenen Arbeitnehmer im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Vor dem Hintergrund
der geänderten Aufgabenstellungen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass
die derzeitigen Fähigkeiten der Mitarbeiter/innen im Vertrieb nicht in ausreichender
Weise zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorhanden sind und ein entsprechender
Bildungsbedarf besteht. Sowohl dem Betriebsrat wie auch der Arbeitgeberin muss
insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt werden (DKK/Buschmann,
58
a.a.O., § 97 Rn. 21). Die Arbeitgeberin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, die
Prüfungsanforderungen für Bankkaufleute seien seit 1997 unverändert geblieben.
Zielrichtung der Vorschrift des § 97 BetrVG ist es, die Beteiligungsrechte des
Betriebsrats und die Qualifizierung der Arbeitnehmer zu verstärken. Das
Mitbestimmungsrecht des § 97 BetrVG kann der Arbeitgeber nicht durch schlichtes
Leugnen des Qualifikationsdefizits beseitigen. Gerade weil die Prüfungsanforderungen
für Bankkaufleute seit 1997 unverändert geblieben sind, der unstreitige Strukturwandel
jedoch geänderte Aufgabenstellungen bedingt, ist nicht auszuschließen, dass es einen
weitergehenden Bildungsbedarf der betroffenen Mitarbeiter gibt. Welche
Qualifikationsmaßnahmen insoweit ergriffen werden, muss die Einigungsstelle
entscheiden.
bb) Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch ausgeführt,
dass das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG betroffen ist.
59
Hiernach hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht
besteht, bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und/oder
der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen. Insoweit handelt es sich um ein
erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Der Betriebsrat hat auch bei betrieblichen
Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, die der Arbeitgeber zwar
aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat, bei deren
Gestaltung ihm aber Handlungsspielräume verbleiben. Mitzubestimmen hat der
Betriebsrat bei der Ausfüllung dieses Spielraums. Dadurch soll im Interesse der
betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen
Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn
eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer
zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz
vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Ob die
Rahmenvorschrift dem Gesundheitsschutz mittelbar oder unmittelbar dient, ist
unerheblich. Keine Rolle spielt auch, welchen Weg oder welche Mittel die dem
Gesundheitsschutz dienende Rahmenvorschrift vorsieht. Ebenso wenig kommt es auf
eine subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers an. Hiernach hat der
Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der
Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. § 5 ArbSchG ist eine ausfüllungsbedürftige,
dem Gesundheitsschutz dienende Rahmenvorschrift im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7
BetrVG (BAG, 08.06.2004 – 1 ABR 13/03 – AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz
Nr. 13; LAG Schleswig-Holstein, 26.10.2006 – 4 TaBV 29/06 – n.v. m.w.N.). Das
Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsermittlung und Gefährdungsbeurteilung setzt
auch nicht voraus, dass eine konkrete Gesundheitsgefahr bereits hinreichend
bestimmbar wäre (BAG, 08.06.2004 – a.a.O.). Durch das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats soll im Interesse der Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des
gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden. Diesem Ziel entspricht es, den
Betriebsrat bereits dann zu beteiligen, wenn keine konkrete Gesundheitsgefährdung
feststellbar ist und die vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen lediglich mittelbar
dem Gesundheitsschutz dienen.
60
Auch insoweit ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon
ausgegangen, dass die begehrte Einigungsstelle jedenfalls auch unter dem
Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes nicht offensichtlich unzuständig ist. Das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates setzt bereits dann ein, wenn es um die
61
Ermittlung und die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung der betroffenen Mitarbeiter
im Vertrieb geht. Welche Ermittlungen zur Feststellung einer etwaigen
Gesundheitsgefährdung durchzuführen sind und welche Gefährdungsbeurteilungen
durchzuführen sind, muss die Einigungsstelle in eigener Zuständigkeit überprüfen.
b) Auch das Vorbringen der Arbeitgeberin, die Betriebsparteien hätten im vorliegenden
Fall noch nicht ausreichend verhandelt, führt nicht zur offensichtlichen Unzuständigkeit
der vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstelle.
62
Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens, den Betriebsparteien im
Konfliktfall möglichst zügig und ohne weitere Verzögerung durch eine der
Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, ist die Einigungsstelle nicht
offensichtlich unzuständig, wenn eine der Betriebsparteien aufgrund des bisherigen
Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos
hält, das Scheitern der Verhandlungen erklärt und die Einigungsstelle anruft. Ist der
Regelungsgegenstand hinreichend bekannt, liegt es in der Hand jeder Seite, frei zu
entscheiden, wann sie die Errichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für
notwendig erachtet. Hält ein Betriebspartner die förmliche Aufnahme von
Verhandlungen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos
und ruft er das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG an,
so ist diese nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der Verhandlungsanspruch
nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt worden ist;
andernfalls hätte es die verhandlungsunwillige Seite in der Hand, die Einsetzung einer
Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren (LAG Baden-Württemberg, 16.10.1991 –
LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 21; LAG Niedersachsen, 07.12.1998 – LAGE ArbGG 1979 §
98 Nr. 35; LAG Hamm, 09.08.2004 – 10 TaBV 81/04 – AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 =
LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 43; Fitting, a.a.O., § 74 Rn. 9; GK/Kreutz, BetrVG, 8. Aufl., §
74 Rn. 28 m.w.N.; a.A.: LAG Schleswig-Holstein, 07.11.1988 – LAGE ArbGG 1979 § 98
Nr. 13).
63
Nach diesen Grundsätzen kann eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten
Einigungsstelle im vorliegenden Verfahren nicht angenommen werden. Auch dies hat
das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Zwar haben sich sowohl Betriebsrat wie auch die
Arbeitgeberin im vorliegenden Fall grundsätzlich Verhandlungen über eine
abzuschließende "Betriebsvereinbarung zu Maßnahmen der Berufsbildung (§ 97 Abs. 2
BetrVG) im Vertrieb" nicht verschlossen. Die Arbeitgeberin kann aber vom Betriebsrat
nicht die Durchführung weiterer Verhandlungen verlangen. Nach dem zwischen den
Beteiligten geführten Schriftverkehr und der Aufnahme von Verhandlungen in einer
Arbeitsgruppensitzung kann es nicht beanstandet werden, wenn der Betriebsrat, der
sich im Übrigen auf die besondere Eilbedürftigkeit berufen hat, das Verfahren zur
Errichtung einer Einigungsstelle beim Arbeitsgericht eingeleitet und fortgesetzt hat,
nachdem auch eine Arbeitsgruppensitzung vom 05.11.2008 ohne Ergebnis geblieben
ist. Auch im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht ist deutlich geworden, dass
die Beteiligten ohne Hilfe einer Einigungsstelle nicht in der Lage sind, die umstrittene
Angelegenheit einvernehmlich zu behandeln und einem Ergebnis zuzuführen.
64
Nach alledem erweist sich die Beschwerde der Arbeitgeberin als unbegründet.
65
3. Auch die Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.
66
a) Zum Vorsitzenden der einzurichtenden Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht
67
antragsgemäß den inzwischen zum Landesarbeitsgericht berufenen Vorsitzenden
Richter am Landesarbeitsgericht Gerretz bestellt.
Gegen die Person des vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden
bestehen keine Bedenken. Bei dem vom Arbeitsgericht bestellten Vorsitzenden handelt
es sich um einen äußerst fachkundigen und fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit,
der auch über zahlreiche Erfahrungen als Einigungsstellenvorsitzender verfügt. Insoweit
haben die Beteiligten keine Einwendungen erhoben.
68
Im Übrigen hat eine Rücksprache mit dem vom Arbeitsgericht bestellten
Einigungsstellenvorsitzenden durch die Beschwerdekammer ergeben, dass dieser trotz
seiner mit Schreiben vom 09.01.2008 angezeigten zeitlichen starken Belastung bereit
ist, das Einigungsstellenverfahren bei der Arbeitgeberin zu leiten. Auch wenn das
Einigungsstellenverfahren aufgrund der derzeitigen Belastung des bestellten
Einigungsstellenvorsitzenden nicht mehr im März 2009 beginnen kann, steht dies der
Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses durch die Beschwerdekammer nicht
entgegen. Dies haben die Erörterungen mit den Beteiligten im Anhörungstermin vom
09.02.2009 ergeben.
69
b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle mit
zwei für jede Seite festgelegt.
70
Diese Besetzung entspricht der Regelbesetzung einer Einigungsstelle (LAG Hamm,
08.04.1987 – NZA 1988, 210; LAG München, 15.07.1991 – NZA 1992, 185; LAG
Frankfurt, 29.09.1992 – NZA 1993, 1008; LAG Schleswig-Holstein, 04.02.1997 – DB
1997, 832; LAG Hamm, 09.08.2004 – 10 TaBV 81/04 – AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 =
LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 43; LAG Niedersachsen, 15.08.2006 – 1 TaBV 43/06 –
LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 47; LAG Niedersachsen, 07.08.2007 – 1 TaBV 63/07 –
LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 49 a; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., §
98 Rn. 31; ErfK/Eisemann, 9. Aufl., § 98 ArbGG Rn. 6 m.w.N.). Zwar ist es nicht
ausgeschlossen, dass eine Einigungsstelle auch mit mehr als zwei Beisitzer je Seite
besetzt werden kann. Dies richtet sich nach der Bedeutung und dem Umfang der
Regelungsstreitigkeit sowie nach der Zumutbarkeit der durch eine Einigungsstelle
entstehenden Kosten. Zu Recht hat das Arbeitsgericht insoweit darauf hingewiesen,
dass ein derartig komplexer Sachverhalt, der die Festsetzung der Beisitzer auf je drei
rechtfertigen würde, vorliegend nicht gegeben ist. Die Einigungsstelle wird zunächst in
einem ersten Schritt die betrieblichen Gegebenheiten ermitteln müssen, um daraufhin
Schlussfolgerungen für etwaige weitere durchzuführenden Maßnahmen der
Berufsbildung oder des Gesundheitsschutzes ziehen zu können. Inwieweit hierzu es
unumgänglich ist, neben einem Anwalt und einem Betriebsratsvertreter auch einen
Sachverständigen für jede Seite hinzuzuziehen, erschließt sich auch der
Beschwerdekammer nicht. Der bloße Hinweis des Betriebsrats auf die Komplexität des
Sachverhalts ist insoweit unzureichend. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf
hingewiesen, dass gegebenenfalls die Einigungsstelle von sich aus die Möglichkeit hat,
unter Umständen einen Sachverständigen hinzuzuziehen und anzuhören, soweit dies
erforderlich ist. Auch nach dem vom Betriebsrat vorgelegten Entwurf einer
Betriebsvereinbarung (Bl. 6 ff. d.A.) erscheint es nicht von vornherein unumgänglich, die
Zahl der Beisitzer auf drei je Seite festzusetzen. Bei der Zahl der festzusetzenden
Beisitzer ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Verhandlungen und Beratungen
in einer Einigungsstelle mit zunehmender Größe schwieriger und komplizierter werden.
71