Urteil des LAG Hamm vom 10.10.2005

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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 332/05
Datum:
10.10.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 332/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 4 Ca 2266/04
Schlagworte:
Rechtsweg: Zur Frage, ob der Inhaber einer Bandweberei gemäß § 5
Abs. 1 Satz 2 ArbGG als Heimarbeiter gilt.
Normen:
§§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, 1 Abs. 1 b, 2 Abs. 2 HAG
Rechtskraft:
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Hagen vom 26.04.2005 - 4 Ca 2266/04 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 9.383,09 € festgesetzt.
G r ü n d e
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I
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Der Kläger verfolgt mit seiner Klage Werklohnansprüche für von ihm im Zeitraum April
2002 bis April 2003 geleistete Weblohnarbeiten geltend mit der Behauptung, er sei
Hausgewerbe-treibender im Sinne von § 2 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz (HAG). Die
Beklagte macht im Wege der Widerklage Schadensersatzansprüche geltend, weil der
Kläger unbrauchbare Waren ge-liefert habe. Sie hat die Unzuständigkeit des
Arbeitsgerichts gerügt, weil der Kläger kein Heimarbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1
Satz 2 ArbGG sei.
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Der Kläger betreibt in W1xxxxxxxxxxxx eine H5xxxxxxxxxxxxx. In der Betriebsstätte
befinden sich 17 Bandwebmaschinen. Weitere 25 Maschinen werden vom Bruder des
Klägers genutzt. Der Kläger beschäftigt keine Arbeitnehmer; nur seine Ehefrau arbeitet
mit. Gleichzeitig ist der Kläger auch geschäftsführender Gesellschafter der B3xxxxxxxxx
C1xxxxx S5xxxxxxx GmbH in W3xxxxxxx, die etwa 20 bis 30 Mitarbeiter beschäftigt.
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Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten durch Beschluss vom
26.04.2005 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Essen
verwiesen. Zur Begründung seines dem Kläger am 04.05.2005 zugestellten
Beschlusses hat es ausge-führt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht
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gegeben, weil der Kläger kein Heimar-beiter im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
i.V.m. § 2 Abs. 2 HAG sei. Neben den im Ge-setz gemäß § 2 Abs. 2 HAG aufgestellten
Voraussetzungen komme es darauf an, ob der Kläger von der Beklagten wirtschaftlich
abhängig sei. Dies gehe aus dem Vortrag des Klägers nicht hervor. Es reiche dafür nicht
aus, dass er neben seiner Ehefrau keine weiteren Arbeit-nehmer beschäftige. Wegen
der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Dagegen hat der Kläger
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sofortige Beschwerde
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eingelegt, die am 18.05.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist und der das
Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor,
zu den in Heimarbeit Beschäftigten zählten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch
Hausgewerbetreibende. Er sei gemäß § 2 Abs. 2 HAG als Hausgewerbetreibender
anzusehen, weil er eine Bandweberei betreibe und keine Arbeitnehmer beschäftige. Er
sei bereits seit längerer Zeit für die Beklagte als Hausbandweber tätig geworden, die
überwiegend seine einzige Auftraggeberin gewesen sei, so dass an seiner sozialen
Abhängigkeit von der Beklagten nicht gezweifelt werden kön-ne.
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Der Kläger beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.04.2005 aufzuheben und die
funktionale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hagen festzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für richtig und tritt dem Vorbringen des
Klä-gers entgegen. Sie betont, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag auch für
andere Auftraggeber tätig geworden sei und hinsichtlich Art, Dauer und Umfang seiner
Tätigkeit keinen Weisungen unterliege, sondern seine Arbeit im Wesentlichen selbst
bestimme und erledige.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
ge-wechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
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II
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Die gemäß den §§ 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich
statthafte und im Übrigen gemäß den §§ 569, 571, 572 ZPO zulässige Beschwerde des
Klägers ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht folgt der überzeugend begründeten
Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger ist kein Arbeitnehmer im Sinne von § 5
Abs. 1 ArbGG.
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Als Arbeitnehmer gelten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die in Heimarbeit
Beschäftigten. Dazu zählen gemäß § 1 Abs. 1 b HAG auch die
Hausgewerbetreibenden. Hausgewerbetrei-bender im Sinne des Heimarbeitsgesetzes
ist gemäß § 2 Abs. 2 HAG derjenige, der in eige-ner Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei
fremden Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetrei-benden oder Zwischenmeistern Waren
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herstellt oder bearbeitet, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die
Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar und mittelbar auftraggebenden
Gewerbetreibenden überlässt. Zugunsten des Klägers kann un-terstellt werden, dass
diese allein am Wortlaut des Gesetzes orientierten Tatbestandsmerk-male erfüllt sind.
Es muss aber richtig gesehen werden, dass nicht jeder Unternehmer, der in einer
häuslichen Betriebsstätte Arbeiten durchführt und nur eine geringe Anzahl von Ar-
beitnehmern beschäftigt, als Hausgewerbetreibender im Sinne von § 2 Abs. 2 HAG
einzu-stufen ist. Ein Heimarbeitsverhältnis liegt nur vor, wenn ein besonderes
Abhängigkeitsver-hältnis besteht. Wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom
Unternehmer bedürfen Heimarbeitnehmer und Hausgewerbetreibende eines
besonderen sozialen Schutzes, der es rechtfertigt, sie Arbeitnehmern gleichzustellen
(vgl. BAG vom 03.04.1990 - 3 AZR 258/88 - NZA 1991, 267; Schaub,
Arbeitsrechtshandbuch 11. Aufl. § 163 Rdnr. 1 sowie § 10 Rdnr. 1 und 3;
Schwab/Weth/Kliemt, ArbGG, § 5 Rdnr. 190). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, denn
der Kläger gehört nach seinem Gesamtbild nicht zu den Personen, die durch das HAG
geschützt werden sollen. Es fehlt an der erforderlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit
von der Beklagten, denn der Kläger ist gleichzeitig geschäftsführender Gesellschafter
der B3xxxxx-xxxx S5xxxxxxx, die etwa 20 bis 30 Mitarbeiter beschäftigt und ebenfalls für
die Beklagte arbeitet. Die vom Kläger für die Beklagte erbrachten Weblohnarbeiten
machen daher nur einen Teil seiner wirtschaftlichen Betätigung aus. Ob eine besondere
Schutzbedürftigkeit des Hausgewerbetreibenden gegeben ist, beurteilt sich nach den
Merkmalen, die auch für die Unselbständigkeit von arbeitnehmerähnlichen Personen
maßgeblich sind (Schwab/Weth/Kliemt, ArbGG, § 5 Rdnr. 196;
Schmidt/Koberski/Tiemann/Wascher, HAG, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 30). Selbst wenn die
Beklagte, wie der Kläger vorträgt, seine überwiegen-de und nahezu einzige
Auftraggeberin war, kann er aufgrund seiner Tätigkeit als Gesell-schafter und
Geschäftsführer der Firma S5xxxxxxx GmbH nicht zu den Gewerbetreibenden gezählt
werden, die nach ihrem sozialen und wirtschaftlichen Status einem Heimarbeiter nahe
stehen. Nach alledem kann offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für den
Status eines Hausgewerbetreibenden gemäß § 2 Abs. 2 HAG erfüllt sind, nämlich ob
die Beklagte als Auftraggeberin das kaufmännische Risiko für den Absatz der zu
verarbeitenden Waren trägt und ob der Kläger selbst am Stück mitarbeitet.
III
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Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos gebliebenen
Rechtsmit-tels zu tragen.
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Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Wert der Hauptsache.
We-gen der eingeschränkten Rechtskraft der Entscheidung im
Rechtswegbestimmungsverfah-ren sind davon 3/10 in Ansatz gebracht worden.
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Bertram /Br.
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