Urteil des LAG Hamm vom 07.11.2006

LArbG Hamm: mitgliedschaft, tarifvertrag, vergütung, urlaub, arbeitsgericht, kündigung, arbeitsentgelt, wechsel, satzung, ausschluss

Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 413/06
Datum:
07.11.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 413/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 4 Ca 2526/05
Schlagworte:
Bündnis für Arbeit; OT-Mitgliedschaft, Abweichung vom Tarifvertrag;
Günstigkeitsprinzip
Normen:
§ 3 Abs. 1 TVG; MTV Einzelhandel
Leitsätze:
Haben die Vertragsparteien im tarifgebundenen Arbeitsverhältnis eine
vom
Manteltarifvertrag abweichende höhere Arbeitszeit bei gleich bleibender
Vergütung vereinbart, so ist die Differenzvergütung auch dann
nachzuzahlen, wenn der entsprechende Lohntarif nur noch nachwirkt.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Münster vom 03.02.2006 - 2 Ca 2526/05 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von
663,00 Euro brutto nebst Prozesszinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem
Basiszinssatz ab dem 03.11.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers.
2
Der Kläger steht seit dem 15.01.1998 bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen
Arbeitsvertrages vom 23.10.1997 als Lagermitarbeiter in deren Möbelhaus in M2xxxxx in
einem Arbeitsverhältnis.
3
Im Arbeitsvertrag ist unter § 1 Nr. 2 unter anderem vereinbart, dass der Kläger als
4
Vollzeitkraft mit 37,5 Stunden wöchentlich eingestellt wird. In § 4 Ziffer 2 des
Arbeitsvertrages ist ein monatliches Entgelt in Höhe von 3.148,-- DM vereinbart. Der
Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte ist Mitglied im
Einzelhandelsverband Ostwestfalen-Lippe e.V., der seinerseits Mitglied des
Einzelhandelsverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. als Tarifträgerverband ist. Mit
schriftlicher Erklärung vom 20.09.2004 gegenüber dem Einzelhandelsverband
Ostwestfalen-Lippe e.V. hat die Beklagte von der in § 3 Abs. 2 der Satzung des
Einzelhandelsverbandes Ostwestfalen-Lippe e.V. vorgesehenen Möglichkeit, die
Mitgliedschaft in diesem Verband unter Ausschluss der Tarifbindung und gleichzeitigem
Ausschluss an Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechten in tariflichen Angelegenheiten
zu begründen, Gebrauch gemacht. Seit dem 01.11.2004 wird sie vom
Einzelhandelsverband Ostwestfalen-Lippe e.V. als Mitglied ohne Tarifbindung geführt.
Während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses rechnete die Beklagte
ausweislich der Gehaltsabrechnungen durchgehend ein festes Monatsbruttogehalt in
Höhe von zuletzt 1.801,15 € ab.
5
Unter dem 03.03.2005 unterzeichneten die Parteien folgende Vereinbarung:
6
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass der zwischen ihnen bestehende
Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 01.04.2005 wie folgt geändert wird. Die
dabei nicht genannten Regelungen gelten weiter. Ebenso bleibt die Dauer der
Betriebszugehörigkeit gewahrt.
7
Arbeitszeit
8
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
9
Zuschläge
10
Auf Spätöffnungs- und Mehrarbeitszuschläge besteht kein Anspruch.
11
Sonderzahlungen
12
1. Ein eventueller bisheriger Anspruch auf Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und
Weihnachtsgeld) entfällt.
13
2. Hat der Arbeitnehmer im November 2004 ein Weihnachtsgeld erhalten, so gilt
folgendes: Mit der Lohnabrechnung November wird eine Sonderzahlung in
Höhe von 30 % des in 2004 gezahlten Weihnachtsgeldes fällig. Diese
Sonderzahlung erfolgt freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch darauf
entsteht. Auch bei mehrmaliger Zahlung entsteht für die Zukunft kein Anspruch
darauf. Ebenfalls erhält der Arbeitnehmer einmalig im Juni 2005 eine
Sonderzahlung in Höhe von 75 % des Urlaubsgeldanspruchs.
14
Urlaub
15
Der Urlaub beträgt ab dem 01.01.2005 nach Lebensalter gestaffelt:
16
- bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 24 Arbeitstage je Kalenderjahr
17
- nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 26 Arbeitstage je Kalenderjahr
18
- nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 27 Arbeitstage je Kalenderjahr
19
- nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 28 Arbeitstage je Kalenderjahr"
20
Im Hinblick auf die Vereinbarung hat die Beklagte im März 2005 schriftlich gegenüber
dem Kläger auf eine betriebsbedingte Kündigung bis zum 28.02.2007 verzichtet.
21
In der Folgezeit arbeitete der Kläger nunmehr 40 Stunden pro Woche und erhielt
weiterhin ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 1.801,15 €.
22
Mit der beim Arbeitsgericht am 27.10.2005 eingegangenen Klage machte der Kläger die
Zahlung seiner Vergütungsdifferenz für die Monate April bis einschließlich September
2005 geltend. Dabei legte er zugrunde, dass er monatlich 10 Stunden mehr arbeitet als
im Arbeitsvertrag vorgesehen und er bei einem errechneten Stundenlohn von 11,05 €
monatlich 110,50 € brutto zu wenig erhalten habe. Er hat die Auffassung vertreten, mit
der Vereinbarung vom 03.03.2005 habe er keiner Arbeitszeiterhöhung ohne
Lohnausgleich zugestimmt. Der Inhalt der Vereinbarung sei nämlich so zu verstehen,
dass sich lediglich die wöchentliche Arbeitszeit geändert habe, die zu zahlende
Vergütung aber entsprechend anzupassen sei. Auch in der Vergangenheit habe er jede
Stunde, die er gearbeitet habe, vergütet bekommen.
23
Er hat beantragt,
24
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 663,00 € brutto
nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 03.11.2005 zu zahlen.
25
Die Beklagte hat beantragt,
26
die Klage abzuweisen.
27
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, im Rahmen der Änderungsvereinbarung vom
03.03.2005 sei von einem Lohnausgleich nicht die Rede gewesen. Es sei klar gewesen,
dass insbesondere das Gehalt gleich bleiben sollte, was auch den Mitarbeitern im
Januar 2005 so mitgeteilt worden sei.
28
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Vereinbarung vom 03.03.2005
dahingehend ausgelegt, dass die Parteien keine Änderung in der Höhe der monatlichen
Vergütung vorgenommen hätten.
29
Gegen das am 22.02.2006 zugestellte Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten
Bezug genommen wird, hat der Kläger am 08.03.2006 Berufung eingelegt und diese
nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.05.2006 am 23.05.2006
begründet.
30
Er vertritt die Auffassung, im März 2005 hätten die Arbeitsvertragsparteien keine vom
Tarifvertrag abweichende Regelung der Arbeitszeit treffen können, weil beide Parteien
an den Tarifvertrag gebunden gewesen seien. Daran habe auch die von der Beklagten
im September 2004 angestrebte Mitgliedschaft ohne Tarifbindung im Verband nichts
31
geändert. Im Übrigen ergebe sich aus der Vereinbarung nicht, dass die Erhöhung der
Arbeitszeit zu einer Senkung der Vergütung führen solle.
Der Kläger beantragt,
32
das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 03.02.2006 – 4 Ca 2626/05 –
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 663,00 € brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247
BGB seit dem 03.11.2005 zu zahlen.
33
Die Beklagte beantragt,
34
die Berufung zurückzuweisen.
35
Sie ist der Auffassung, dem Kläger stehe nach wie vor ein Monatslohn in Höhe von
1.801,15 € brutto zu. Die Parteien hätten nämlich die Erhöhung der wöchentlichen
Arbeitszeit ohne Lohnausgleich vereinbart. Dies ergebe sich aus der
Änderungsvereinbarung vom 03.03.2005. Eine Tarifbindung habe nicht mehr
bestanden, da die Beklagte seit dem 01.11.2004 Mitglied ohne Tarifbindung sei. Zwar
sei der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 25.07.2003 gültig ab
01.04.2003 zum 31.12.2005 gekündigt worden, während der am 01.11.2004 geltende
Lohntarif für den Einzelhandel NRW vom 25.07.2003 fristgemäß zum 31.03.2005
gekündigt worden ist. Da die Vereinbarung vom 03.03.2005 erst ab dem 01.04.2005,
also nach Ablauf der Nachbindungsfrist, in Kraft getreten sei, habe es den Parteien
freigestanden, trotz der Erhöhung der Wochenarbeitszeit keine entsprechende
Erhöhung der bis dahin gezahlten Vergütung zu vereinbaren. Denn den Parteien wäre
es auch erlaubt gewesen, unter Beibehaltung der bis dahin geltenden
Wochenarbeitszeit eine Absenkung des Lohnes zu vereinbaren. Im Übrigen habe die
Beklagte sich im Gegenzug durch Vereinbarung aus März 2005 auf betriebsbedingte
Kündigungen bis zum 28.02.2007 verzichtet. Deswegen sei die Vereinbarung in
Ansehung des hohen Gutes der Beschäftigungssicherung günstiger als das Festhalten
an der bisherigen Regelung, zumal sich die tarifliche Regelung einer
Wochenarbeitszeit von 37,5 nur auf eine regelmäßige Arbeitszeit beziehe und anders
als das Arbeitszeitgesetz keine Höchstarbeitszeit bestimme.
36
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den weiteren
Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle Bezug
genommen.
37
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38
I
39
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führt zur Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils.
40
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie
wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht und ordnungsgemäß
begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
41
II
42
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der
monatlichen Vergütungsdifferenz für die Monate April bis September 2005, da die über
die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit von 37,5 Stunden pro Woche hinaus
geleistete Arbeit von der Beklagten zu vergüten ist.
43
1. Die zwischen den Parteien am 03.03.2005 getroffene Vereinbarung über eine
wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden entfaltet keine Wirkung, so dass die
Berufungskammer es offen lassen kann, wie die Vereinbarung im Einzelnen auszulegen
ist. Denn diese Vereinbarung ist tarifwidrig und daher nicht anzuwenden.
44
a) Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in
Nordrhein-Westfalen Anwendung, da beide Arbeitsvertragsparteien während des
streitgegenständlichen Zeitraums im Jahre 2005 gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1
TVG tarifgebunden waren.
45
aa) Dass der Kläger als Mitglied der Gewerkschaft ver.di tarifgebunden ist, steht nicht im
Streit.
46
bb) Aber auch die Beklagte war an den MTV-Einzelhandel gebunden. In der
Berufungsinstanz wurde erstmals vorgetragen, dass sie Mitglied im
Einzelhandelsverband Ostwestfalen-Lippe e.V. ist, der seinerseits Mitglied des
Einzelhandelsverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. als Tarifträgerverband ist. An der
Tarifbindung ändert der Wechsel der Beklagten zur so genannten OT-Mitgliedschaft im
September 2004 nichts.
47
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehen keine
durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, dass ein Arbeitgeberverband in seiner
Satzung die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit vorsieht und damit
die Wirkung des § 3 Abs. 1 TVG ausschließt (vgl. BAG, Beschluss vom 18.07.2006 – 1
ABR 36/05 – NZA 2006, S. 1225 ff.; BAG, Urteil vom 23.02.2005 – 4 AZR 186/04 – NZA
2005, S. 1320 ff.). Von der Mitgliedschaft im Verband ist aber die Tarifgebundenheit im
Sinne des § 3 Abs. 1 TVG zu unterscheiden. Denn diese endet nicht mit Beendigung
der Vollmitgliedschaft, sondern endet nach § 3 Abs. 3 TVG, der auch in diesem
Zusammenhang Anwendung findet, erst, wenn der Tarifvertrag endet (vgl. BAG, Urteil
vom 23.02.2005 – 4 AZR 186/04 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 42; LAG München,
Beschluss vom 12.04.2005 – 11 TaBV 33/04 – NZA RR 2006, S. 145, 147; LAG Hamm,
Urteil vom 27.09.2005 – 19 Sa 936/05 - Beck RS 2006, 40423; Löwisch/Rieble, 2. Aufl.
2004, § 3 TVG, Rdnr. 86; ErfKomm.-Franzen, 7. Aufl. 2006, § 3 TVG, Rdnr. 21;
Wilhelm/Dannhorn, NZA 2006, S. 466, S. 472). Insofern ist der Wechsel der
Mitgliedschaft nicht anders zu behandeln, als der Austritt aus dem Verband.
48
(2) Zum Zeitpunkt des Wechsels der Beklagten in die OT-Mitgliedschaft galt der
Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 25.07.2003, gültig ab 01.04.2003, der
frühestens zum 31.12.2005 gekündigt werden konnte. Danach war die Beklagte auch
mit ihrem Mitgliedschaftsstatus als OT-Mitglied jedenfalls bis zum 31.12.2005 noch
gemäß § 3 Abs. 3 TVG an den MTV-Einzelhandel NRW gebunden. Dieser sieht in § 2
Abs. 1 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden ausschließlich der
Pausen vor. Nach § 4 Abs. 2 des Tarifvertrages ist die über die tarifliche Arbeitszeit
hinausgehende Arbeitszeit bis zu 40 Stunden je Woche als zuschlagsfreie Mehrarbeit
zu vergüten. Nach dessen § 4 Abs. 4 sind Mehrarbeitsstunden mit 1/163 des
49
Monatsentgelts zu bezahlen. Gegen diese Tarifvorschriften verstößt die Vereinbarung
vom 03.03.2005 in der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung. Denn nach der
Auffassung der Beklagten, der auch das Arbeitsgericht gefolgt ist, haben die Parteien
eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass der Kläger ab dem 01.04.2005
ohne Lohnausgleich 40 Stunden in der Woche arbeitet.
b) Eine andere Beurteilung der Tarifwidrigkeit ist nicht deswegen geboten, weil die
Parteien zulässigerweise vom Lohntarifvertrag des nordrhein-westfälischen
Einzelhandels abgewichen wären.
50
aa) Dieser Tarifvertrag wurde am 25.07.2003 in Ergänzung des MTV Einzelhandel
abgeschlossen und trat am 01.04.2003 in Kraft. Da der Tarifvertrag zum 31.03.2005
gekündigt wurde, endete er auch mit Ablauf dieses Datums. Aufgrund des Wechsels der
Beklagten in die OT-Mitgliedschaft im Jahre 2004 endete damit auch die Nachbindung
der Beklagten an diesen Tarifvertrag, so dass grundsätzlich ab dem 01.04.2005
abweichende Vereinbarungen möglich waren, da die Tarifbindung ausgelaufen war.
Zwar wirkte der Tarifvertrag nach § 4 Abs. 5 TVG ab dem 01.04.2005 nach, jedoch
waren abweichende Abmachungen zu diesem Zeitpunkt möglich und konnten auch
schon vor dem Nachwirkungszeitraum abgeschlossen werden (vgl. BAG, Urteil vom
23.02.2005 – 4 AZR 186/04 – AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 42). In diesem
Zusammenhang kann nach allgemeiner Meinung eine "andere Abmachung" nach § 4
Abs. 5 TVG auch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung sein (BAG, Urteil vom
23.02.2005 – 4 AZR 186/04 – AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 42; Urteil vom 18.03.1992 –
4 AZR 339/91 – AP TVG § 3 Nr. 13; Löwisch/Rieble, § 4 TVG, Rdnr. 384; H/W/K-
Henssler, 2. Aufl. 2006, § 4 TVG, Rdnr. 11).
51
bb) Die Vereinbarung vom 03.03.2005 ist aber nicht als "andere Abmachung" zum
nachwirkenden Lohntarifvertrag im nordrhein-westfälischen Einzelhandel zu verstehen.
Die Änderungen, die vorgenommen worden sind, betreffen lediglich Regelungen aus
dem Manteltarifvertrag. Betroffen ist die Arbeitszeit, sind die Zuschläge, die
Sonderzahlungen und der Urlaub. Zur Vergütungshöhe finden sich in der Vereinbarung
keine Regelungen. Die Beklagte wollte zwar mittelbar durch die Erhöhung der
Arbeitszeit auf 40 Stunden durch die Veränderung des Zeitfaktors die Stundenvergütung
faktisch reduzieren, hat dies aber durch eine Abmachung zum Manteltarifvertrag
herbeizuführen versucht. In § 4 Abs. 2 MTV ist aber klar geregelt, dass eine über die
tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu 40 Stunden zu vergüten ist. Damit
lässt die Vereinbarung den Geldfaktor unberührt, da mit dem Kläger nach dem
Arbeitsvertrag ein festes Entgelt vereinbart ist. Auch nach Auffassung der Beklagten
sollte die Höhe der Vergütung, also der Geldfaktor, nicht verändert werden.
52
2) Die Abweichung der Vereinbarung zum Manteltarifvertrag macht diese jedenfalls für
den streitgegenständlichen Zeitraum unanwendbar.
53
a) Fraglich ist, wie sich tarifwidrige, ungünstigere Regelungen rechtlich auswirken. In
Frage kommt zum einen die Nichtigkeit gemäß § 134 BGB, die aus dem Verstoß gegen
§ 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 TVG folgt (vgl. BAG, Urteil vom 11.09.2003 – 6 AZR 323/02 – AP
TVG § 4 Nr. 24; BAG, Urteil vom 10.02.1999 – 2 AZR 422/98 – AP KSchG 1969, § 2 Nr.
52; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.05.1996 – 8 Sa 160/95 – NZA RR 1996, S.
139; Löwisch/Rieble, § 4 TVG, Rdnr. 21 f.). Andererseits wird aber auch die Auffassung
vertreten, dass die vertraglichen Regelungen nicht unwirksam sind, sondern lediglich
verdrängt werden und grundsätzlich wieder aufleben können (vgl. ErfKomm.-Franzen, 7.
54
Aufl. 2006, § 4 TVG, Rdnr. 3; Wiedemann/Wank, § 4 TVG Rdnr. 370 ff.; offen gelassen
vom BAG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 AZR 186/04 – AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 42).
Auch hier kann die Frage im Ergebnis offen bleiben, da man in jedem Fall zu einer
Unanwendbarkeit der Vereinbarung kommt. Denn im streitgegenständlichen Zeitraum
von April bis Dezember 2005 wurde die Vereinbarung vom 03.03.2005 jedenfalls noch
verdrängt.
55
b) Die Vereinbarung vom 03.03.2005 ist auch nicht als Änderung zu Gunsten des
Klägers nach § 4 Abs. 3 TVG zulässig.
56
aa) Zunächst kann kein Zweifel bestehen, dass die Vereinbarung vom 03.03.2005 in all
ihren Punkten ungünstiger ist als der Tarifvertrag. Der Kläger hat bei einer Erhöhung der
Arbeitszeit auf 40 Stunden auf Spätöffnungs- und Mehrarbeitszuschläge, auf
Sonderzahlungen sowie auf Urlaub verzichtet. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird
die Vereinbarung auch nicht insgesamt deswegen günstiger als der Manteltarifvertrag
durch den Zusatz aus März 2005, nach dem die Beklagte im Hinblick auf die
Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages auf eine betriebsbedingte Kündigung
des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger bis zum 28.02.2007 verzichtet und damit den
Bestand des Arbeitsverhältnisses bis dahin garantiert.
57
bb) Im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs nach § 4 Abs. 3 ist ein
Sachgruppenvergleich vorzunehmen, wonach nur solche Regelungen miteinander
verglichen werden können, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. BAG,
Beschluss vom 20.04.1999 – 1 ABR 72/98 – AP GG Art. 9 Nr. 89; BAG, Urteil vom
23.05.1984 – 4 AZR 129/82 – AP BGB 339 Nr. 9; Löwisch/Rieble, § 4 TVG, Rdnr. 198
ff.; ErfKomm.-Franzen, § 4 TVG Rdnr. 36 ff.; Wiedemann/Wank, § 4 TVG, Rdnr.. 436 ff.;
Urteil vom 27.01.2004 – 1 AZR 148/03 – NZA 2004, S. 667 ff.). Bereits in der
Entscheidung vom 20.04.1999 (sogenannte Burda-Entscheidung, BAG, Beschluss vom
20.04.1999 – 1 ABR 72/98 – AP GG Art. 9 Nr. 89) hat das BAG es für unmöglich
gehalten, Regelungen miteinander zu vergleichen, deren Gegenstände sich thematisch
nicht berühren. In diesem Sinne sind Arbeitszeit oder Arbeitsentgelt einerseits und
Beschäftigungsgarantie andererseits völlig unterschiedlich geartete
Regelungsgegenstände, bei denen ein Günstigkeitsvergleich unmöglich ist.
Verschlechterungen beim Arbeitsentgelt oder bei der Arbeitszeit können durch eine
Beschäftigungsgarantie nicht gerechtfertigt werden (BAG, Beschluss vom 20.04.1999 –
1 ABR 72/98; AP GG Art. 9 Nr. 89 mit zustimmender Anmerkung Richardi;
Wiedemann/Wank, 6 Aufl. 1999, § 4 TVG Rdnr. 438; Kempen/Zachert, 4. Aufl. 2005, § 4
TVG Rdnr. 331; andere Auffassung Schliemann, NZA 2003, S. 122, 125; ErfKomm.-
Franzen, § 4 TVG Rdnr. 36).
58
3. Da die Beklagte die Höhe der Monatsdifferenz in der Berufungsinstanz nicht mehr
angegriffen hat, war die Beklagte auch der Höhe nach antragsgemäß zu verurteilen.
59
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 247, 288 BGB.
60
III
61
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
62
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht
63
vor.
Gerretz
Zimmermann
Schmolke
64
/Gr.
65