Urteil des LAG Hamm vom 15.02.2006
LArbG Hamm: arbeitsunfähigkeit, innere medizin, krankheitsfall, beweiswert, krankenkasse, neurologie, arbeitsgericht, erfüllung, facharzt, lebenserfahrung
Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1398/05
Datum:
15.02.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1398/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 103/05
Schlagworte:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Erkrankung im Ausland,
Erschütterung des Beweiswerts einer in der Türkei ausgestellten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Zurückbehaltungs-recht nach § 7
Abs. 1 Nr. 1, 2. Satzhälfte EFZG
Normen:
§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG, §§ 37 a Abs. 1, 71
Abs. 1 und 2 BAT
Leitsätze:
Kommt der Arbeitnehmer bei einer Erkrankung im Ausland den Anzeige-
und Nachweisverpflichtungen nach § 5 Abs. 2 EFZG nicht nach, so folgt
allein hieraus bezüglich der Entgeltfortzahlungsverpflichtung kein
endgültiges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers, sondern nur
das Zurückbehaltungsrecht aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG. Dieses endet,
wenn es dem Arbeitnehmer gelingt, anderweitig zu beweisen, dass er
arbeitsunfähig krank gewesen ist.
Rechtskraft:
Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Gelsenkirchen vom 05.04.2005 - 1 Ca 103/05 - unter Zurückweisung der
Berufung der Klägerin im Übrigen teilweise abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 4.563,12 € netto zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und dem
beklagten Land zu 2/3 auferlegt.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall für die Zeit
vom 01.09.2004 bis zum 31.10.2004.
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Die am 01.02.12xx geborene Klägerin ist seit dem 19.03.1979 als angestellte Lehrerin
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für muttersprachlichen Unterricht in türkischer Sprache im Dienst des beklagten Landes
tätig. Beschäftigt wird sie in der G3x S2xxxxxxxxxxx S1xxxx in G1xxxxxxxxxxx.
Im Jahre 2003 dauerten in Nordrhein-Westfalen die Sommerschulferien vom 31.07. bis
13.09.2003 und die Herbstferien vom 20.10. bis 31.10.2003. Während der in der Türkei
verbrachten Sommerferien im Jahre 2003 suchte die Klägerin am 11.09.2003 das
Staatliche Krankenhaus Kusadasi auf. Die Ärztekommission des Krankenhauses
attestierte das Bestehen einer Dienstunfähigkeit für 60 Tage wegen Depressionen.
Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland aus der Türkei wurde die Klägerin weiterhin
arbeitsunfähig krank geschrieben für die Zeit vom 10. bis 21.11.2003. Am 24.11.2003
nahm sie ihre Tätigkeit als Lehrerin wieder auf.
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Das beklagte Land leistete für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
5
Im Jahre 2004 dauerten die Sommerferien vom 22.07. bis zum 04.09.2004 und die
Herbstferien vom 18.10. bis zum 30.10.2004. Am 01.09.2004 suchte die Klägerin in
ihrem in der Türkei verbrachten Urlaub wiederum das Staatliche Krankenhaus in
Kusadasi auf. Die Ärztekommission des Krankenhauses stellte wie im Vorjahr das
Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit wegen Depressionen fest für die Dauer von 60
Tagen. Die ärztliche Bescheinigung vom 01.09.2004 (Bl. 14 d.A.) übersandte die
Klägerin dem beklagten Land, dem die Bescheinigung am 08.09.2004 in türkischer
Sprache zuging. Am 23.10.2004 kehrte die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland
zurück. Sie war weiterhin arbeitsunfähig krank bis zum 13.02.2005. Nach ihrer Rückkehr
wurde sie ab dem 29.10.2004 behandelt von dem Arzt für Neurologie D2. E3xxxxxx, der
auch das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit ab 29.10.2004 attestierte. Eine Untersuchung
der Klägerin durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen fand am 17.11.2004
statt. Nach Mitteilung des Untersuchungsergebnisses durch die Allgemeine
Ortskrankenkasse erkannte das beklagte Land eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab
29.10.2004 an. Die Klägerin unterzog sich im Jahre 2005 auch einer stationären
Rehabilitationsbehandlung in der Klinik M1xxxxxxx B2xxxxxxxx-K6xx.
6
Eine ausdrückliche Meldung der Arbeitsunfähigkeit ab 01.09.2004 an die AOK
Westfalen-Lippe durch die Klägerin erfolgte telefonisch am 03.02.2005 und schriftlich
mit Schreiben vom 16.02.2005 (Bl. 89 d.A.).
7
Mit Schreiben vom 14.09.2004 (Bl. 12 d.A.) und vom 26.11.2004 (Bl. 20 d.A.) teilte das
beklagte Land der Klägerin mit, dass eine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 01.09.2004
bis zum 28.10.2004 nicht anerkannt werde.
8
Die vorliegende Klage hat die Klägerin am 14.01.2005 erhoben.
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Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe die begehrte Entgeltfortzahlung zu. Sie habe das
Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit durch die ärztliche Bescheinigung vom 01.09.2004
nachgewiesen. Sie habe das Krankenhaus aufgesucht im Zustand von Weinkrämpfen,
heftigen Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Sie habe geschildert, dass sie in
Deutschland Lehrerin sei und aufgrund ihres Zustandes nicht in der Lage sei, zu
arbeiten. Sie könne sich in diesem Zustand mit Kindern nicht auseinandersetzen und
bräuchte eine Bescheinigung für den Arbeitgeber, aus der sich diese Arbeitsunfähigkeit
ergebe. Unter dieser Prämisse sei sie dann untersucht worden. Die Untersuchung sei
sehr umfangreich gewesen. Nach den Untersuchungen der Fachärzte für Innere
Medizin, Allgemeine Chirurgie, HNO- und Augenleiden seien keine Befunde gestellt
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worden. Der Facharzt für Psychiatrie und Nervenheilkunde D2. Y1xxxx habe starke
Depressionen diagnostiziert, die eine absolute Ruhigstellung erforderlich gemacht
hätten. Entsprechend habe er unter Verschreibung von Medikamenten dafür votiert, eine
Arbeitsunfähigkeit für 60 Tage auszusprechen. In der Zeit vom 18.10. bis 21.10.2004 sei
sie stationär in dem Staatlichen Krankenhaus in Kusadasi behandelt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
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das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat September 2004 einen
Betrag in Höhe von 2.281,56 € netto und für den Monat Oktober 2004 einen
weiteren Betrag in Höhe von 2.281,56 € netto auszuzahlen, zuzüglich der sich
hieraus ergebenden Sozialabgaben und Steuern an die jeweiligen
Verwaltungsstellen.
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Das beklagte Land hat beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Das beklagte Land hat vorgetragen, ihm stehe zunächst ein
Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 37 a Abs. 1 Unterabs. 3 BAT zu. Eine
ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe die Klägerin nicht vorgelegt.
Der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei im Übrigen
erschüttert, da es sich um einen Wiederholungsfall gehandelt habe mit nahezu
identischem Ablauf.
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Das Arbeitsgericht ist der Auffassung des beklagten Landes gefolgt und hat durch Urteil
vom 05.04.2005 die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin
auferlegt worden. Den Streitwert hat das Arbeitsgericht auf 4.563,12 € festgesetzt.
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Gegen dieses ihr am 23.06.2005 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten
hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 14.07.2005 Berufung eingelegt
und diese am 22.08.2005 begründet.
17
Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich
maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
18
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 05.04.2005 – 1 Ca 103/05 –
abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat
September 2004 einen Betrag in Höhe von 2.281,56 € netto und für den Monat
Oktober 2004 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.281,56 € netto auszuzahlen,
zuzüglich der sich hieraus ergebenden Sozialabgaben und Steuern an die
jeweiligen Verwaltungsstellen.
20
Das beklagte Land beantragt,
21
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen
vom 05.04.2005 – 1 Ca 103/05 - zurückzuweisen.
22
Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25
A. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.
26
I. Der Klägerin steht für die Zeit vom 01.09.2004 bis zum 31.10.2004 gemäß § 3 Abs. 1,
§ 4 Abs. 1 EFZG i.V.m. § 71 Abs. 1 und 2 BAT der begehrte Nettovergütungsanspruch
als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu.
27
Nach § 3 Abs. 1 EFZG i.V.m. § 71 Abs. 1 und 2 BAT hat ein Arbeitnehmer einen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber, wenn er durch
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne das
ihn ein Verschulden trifft.
28
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin war in der Zeit vom 01.09.2004 bis zum
31.10.2004 arbeitsunfähig krank.
29
Die Klägerin war für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
darlegungs- und beweispflichtig (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 01.10.1997 – 5 AZR 726/96 –
NZA 1998, 370; BAG, Urteil vom 19.02.1997 – 5 AZR 83/96 – NZA 1997, 652). Sie hat
das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum durch die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 01.09.2004 bewiesen.
30
1. In der Regel führt ein Arbeitnehmer den Nachweis der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber, wie auch vor dem Gericht, durch
Vorlage einer förmlichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
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a) Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der gesetzlich
ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Einer solchen Bescheinigung kommt ein hoher
Beweiswert zu. Dies ergibt sich aus der Lebenserfahrung. Der Tatrichter kann
normalerweise den Beweis, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt,
als erwiesen ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine solche
Bescheinigung vorlegt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 17.06.2003 – 2 AZR 123/02 – NZA
2004, 564; BAG, BAG, Urteil vom 19.02.1997 – 5 AZR 83/96 – a.a.O.; siehe auch BGH,
Urteil vom 16.10.2001 - VI ZR 408/00 - NZA 2002, 40; Schmitt, EFZG, 5. Aufl., § 5 Rdnr.
100; Marienhagen/Künzel, Stand 2004, EFZG, § 5 Rdnr. 15 ff; ErfK-Dörner, 6. Aufl., § 5
EFZG Rdnr. 32).
32
b) Der im Ausland in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist,
ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt derselbe Beweiswert
zu wie einer Bescheinigung der in Deutschland tätigen Ärzte. Die Bescheinigung muss
jedoch erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen der bloßen Erkrankung
und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat und damit
eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht entsprechende
Beurteilung vorgenommen hat (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 17.06.2003 – 2 AZR 123/02 –
NZA 2004, 565; BAG, Urteil vom 19.02.1997 – 5 AZR 83/96 – a.a.O.; BAG, Urteil vom
01.10.1997 – 5 AZR 499/96 – NZA 1998, 372).
33
2. Die von der Klägerin vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 01.09.2004 wird den
Anforderungen, die an eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt im
Ausland, zu stellen sind, gerecht.
34
a) Bei der Bescheinigung vom 01.09.2004 handelt es sich um eine ärztliche
Bescheinigung. Sie ist ausgestellt von einer aus fünf Ärzten bestehenden
Ärztekommission. Jeder dieser Ärzte hat die Bescheinigung mit unterzeichnet.
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b) Die Bescheinigung ist auch inhaltlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
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Aus der Urkunde ergibt sich, dass die ausstellenden Ärzte die Klägerin untersucht
haben mit dem Ergebnis, dass der Arzt Dr. Y1xxx, Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie, als Erkrankung Depressionen diagnostiziert hat. Bezüglich der
Dienstfähigkeit hat die Ärztekommission den Beschluss gefasst, dass die Klägerin ab
dem 31.08.2004 für 60 Tage dienstunfähig ist. Insoweit haben die ausstellenden Ärzte
bei der Untersuchung und auch bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit zwischen der
Krankheit und der hierdurch verursachten Dienstunfähigkeit unterscheiden.
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c) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes reicht zum Nachweis der
Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung aus, die von dem behandelnden Arzt
stammen muss.
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aa) Bei der Erkrankung eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers in der
T1xxxx ist es nicht erforderlich, das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit durch eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Maßgabe des deutsch-türkischen
Sozialversicherungsabkommens zu beweisen. Auch im Ausland ist der Arbeitnehmer in
seiner Arztwahl frei. Auch der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer kann sich im
Ausland- wie die Klägerin - privat behandeln lassen und seine Arbeitsunfähigkeit durch
Vorlage der hierbei ausgestellten ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Eine Form für
den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist nicht vorgeschrieben (vgl. Schmitt, EFZG, 5.
Aufl., § 5 Rdnr. 92 ff; ErfK-Dörner, 6. Aufl., § 5 EFZG Rdnr. 26). Im Rahmen der
gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
kann der Arbeitnehmer den Beweis, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, mit allen
zulässigen Beweismitteln der Zivilprozessordnung führen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom
01.10.1997 – 5 AZR 499/96 – a.a.O.).
39
bb) Nicht zwingend erforderlich ist entgegen der Auffassung des beklagten L1xxes
auch, dass die Bescheinigung in deutscher Sprache abgefasst werden muss (vgl.
Geyer/Knorr/Karsney, EFZG § 5 Rdnr. 30; Schmitt, EFZG § 5 Rdnr. 96).
40
3. Entgegen der Auffassung des beklagten L1xxes ist der Beweiswert der von der
Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung nicht erschüttert.
41
a) Bestreitet der Arbeitgeber trotz der vorgelegten ordnungsgemäß erteilten ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, muss er
den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern (vgl. z.B.
BAG, Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 123/02 -).
42
Dies ist dann der Fall, wenn ernsthafte Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit
dargelegt werden. Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
43
kann so erschüttert werden durch die Umstände im Zusammenhang mit der
Bescheinigung selbst, durch das Verhalten des Arbeitnehmers vor der Erkrankung und
durch das Verhalten des Arbeitnehmers während der bescheinigten Dauer der
Arbeitsunfähigkeit (Schmitt, a.a.O., § 5 EFZG Rdnr. 107 ff).
b) Solche ausreichenden Umstände sind von dem beklagten Land nicht vorgetragen.
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aa) Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass die wiederholte Erkrankung eines
ausländischen Arbeitnehmers im Heimaturlaub oder im Anschluss an den Heimaturlaub
den Beweiswert einer ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern
kann (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 20.02.1985; LAG Hamm, Urteil vom 20.02.2001 - 11 Sa
1104/00 - LAGE § 3 EFZG Nr. 4).
45
Es entspricht auch nicht der Lebenserfahrung, dass eine bei dem beklagten
Landangestellte Lehrerin sowohl in den Sommerferien des Jahres 2003 als auch in den
Sommerferien des Jahres 2004 im Heimaturlaub arbeitsunfähig erkrankt, jeweils wegen
Depressionen und auch jeweils von der gleichen Ärztekommission für 60 Tage
arbeitsunfähig krank geschrieben wird.
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bb) Sieht man allerdings die konkreten Umstände der Erkrankung, so bestehen keine
ernsthaften Zweifel am Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit in dem Zeitraum 01.09.2004
bis zum 31.10.2004.
47
Die Klägerin ist sowohl im Jahr 2003 als auch im Jahr 2004 nach ihrer Rückkehr nach
Deutschland von einem deutschen Arzt weiterbehandelt worden, der den Fortbestand
der Arbeitsunfähigkeit wegen der in der Türkei bescheinigten Erkrankung attestiert hat.
Hierdurch wird die von den türkischen Ärzten prognostizierte Dauer der
Dienstunfähigkeit bestätigt.
48
Die Tatsache der Weiterbehandlung spricht dagegen, dass die Klägerin den türkischen
Ärzten gegenüber Krankheitssymptome simuliert hat. Insbesondere bei der Erkrankung
im Jahr 2004, für die die Klägerin in diesem Rechtsstreit Vergütung verlangt, ist zu
berücksichtigen, dass sie nicht nur am 01.09.2004 ärztlich untersucht worden ist,
sondern dass sie auch in der Zeit vom 18. bis 21.10.2004 in dem Staatlichen Kranhaus
Kusadasi stationär behandelt wurde, wie sich aus der Bescheinigung des Arztes Dr.
Y1xxxx vom 18.10.2004 (Bl. 18, 64 d.A.) ergibt.
49
Weiter dauerte die Arbeitsunfähigkeit insgesamt bis zum 13.02.2005 an. Nach ihrer
Rückkehr nach Deutschland wurde die Behandlung von dem Facharzt für Neurologie
und Psychotherapie D2. E3xxxxx fortgesetzt, der dann die Arbeitsunfähigkeit ab
29.10.2004 attestierte. Der Arzt D2. E3xxxxx hat zwar am 29.10.2004 eine
Erstbescheinigung als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Hierbei ist jedoch
zu berücksichtigen, dass die Klägerin während ihrer Arbeitsunfähigkeit vor diesem
Zeitpunkt Leistungen ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht in Anspruch genommen
hat, sondern sich hat privatärztlich behandeln lassen. Das beklagte Land hat das
Bestehen der Arbeitsunfähigkeit ab 29.10.2004 anerkannt, nachdem auch der
medizinische Dienst der Krankenkassen in der Untersuchung am 17.11.2004 das
Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Nicht zuletzt hat sich die Klägerin im
Jahr 2005 auch einer stationären Rehabilitationsbehandlung in der Klinik M1xxxxxxx in
B2xxxxxxxx-K6xx unterzogen.
50
II. Dem beklagten Land stand bezüglich der Klageforderung zum Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu.
51
1. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG, § 37 a Abs. 1 Unterabs. 3 BAT ist der Arbeitgeber
berechtigt, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu verweigern, solange der
Arbeitnehmer den ihm nach § 5 Abs. 2 EFZG, § 37 a Abs. 1 Unterabs. 2 BAT
obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
52
a) Dem Arbeitgeber steht das in § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG, § 37 a Abs. 1, Unterabs. 3 BAT
festgelegte zeitweilige Leistungsverweigerungsrecht nur zu, "solange" der Arbeitnehmer
seine in § 5 Abs. 2 EFZG, § 37 a Abs. 1 Unterabs. 2 BAT festgelegten Verpflichtungen
nicht erfüllt. Holt er dies nach, ist der Arbeitgeber verpflichtet, für den Zeitraum ab dem
ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit das Entgelt fortzuzahlen. Das
Leistungsverweigerungsrecht erlischt rückwirkend (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 01.10.1997
– 5 AZR 726/96 – NZA 1998, 369; BAG, Urteil vom 01.10.1997 – 5 AZR 499/96 – NZA
1998, 772; ErfK-Dörner, a.a.O., § 7 EFZG Rdnr. 19).
53
b) Nach § 5 Abs. 2 EFZG i.V.m. § 37 a Abs. 1, Unterabs. 3 BAT war die Klägerin
verpflichtet, da sie nicht das vereinfachte Verfahren auf der Basis des entsprechenden
Sozialversicherungsabkommens gewählt hat, im Falle der Arbeitsunfähigkeit im
Ausland diese sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber der
Krankenkasse anzuzeigen und dem Arbeitgeber die Anschrift und die voraussichtliche
Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der schnellst möglichen Art der Übermittlung mitzuteilen.
Ferner ergab sich die Verpflichtung, bei der Rückkehr in die Bundesrepublik
Deutschland den Arbeitgeber und die gesetzliche Krankenkasse hierüber unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
54
2. Diesen Verpflichtungen ist die Klägerin zwischenzeitlich nachgekommen, wenn auch
teilweise mit erheblicher Verspätung. Durch die Nachholung der Verpflichtungen ist das
Zu-rückbehaltungsrecht entfallen.
55
Entgegen der Auffassung des beklagten L1xxes führte die nicht rechtzeitige Erfüllung
der Verpflichtungen aus § 5 Abs. 2 EFZG, § 37 a Abs. 1, Unterabs. 3 BAT nicht zu
einem endgültigen Leistungsverweigerungsrecht.
56
a) Auch in den Fällen, in denen die Erfüllung der Pflichten aus § 5 Abs. 2 EFZG, § 37 a
Abs. 1, Unterabs. 3 BAT unmöglich geworden ist, z.B. wenn der Arbeitnehmer bei einer
Auslandserkrankung dem Arbeitgeber die dort vorgeschriebenen Informationen nicht in
der schnellstmöglichen Art der Übermittlung hat zukommen lassen oder wenn der
Arbeitnehmer nach Hause zurückgekehrt ist und nicht aus dem Ausland der
gesetzlichen Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit angezeigt hat, wandelt sich das
vorläufige Zurückbehaltungsrecht nicht in ein endgültiges Zurückbehaltungsrecht um
(vgl. z.B. BAG, Urteil vom 01.10.1997 – 5 AZR 499/96 – DB 1998, 582; HzA-Vossen,
Entgeltfortzahlung, Gruppe 2 Rdnr. 375, 376; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 7 EFZG
Rdnr. 19; Kunz/Wedde, § 7 EFZG Rdnr. 20; anderer Auffassung: Feichtinger/Malkmus, §
7 EFZG Rdnr. 20; Schmitt, a.a.O., § 7 EFZG Rdnr. 27).
57
b) Aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Regelungen in § 7
Abs. 1 EFZG ergibt sich, dass der Gesetzgeber nur ein vorläufiges
Zurückbehaltungsrecht in § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG regeln wollte.
58
aa) Dies ergibt sich schon aus dem Wort "solange".
59
bb) Dies ergibt sich des Weiteren aus dem systematischen Zusammenhang mit der
Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG. § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG regelt Tatbestände, in denen
ein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht begründet wird. Im Gegensatz hierzu
regelt § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG Tatbestände, die nur ein vorläufiges
Leistungsverweigerungsrecht auslösen sollen. § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG i.V.m. § 5 Abs. 2
EFZG regelt keine Sachverhalte, die für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall anspruchsbegründend bzw. anspruchsvernichtend sind. Der Regelung
kommt lediglich beweisrechtliche Bedeutung zu (vgl. z.B. HzA-Vossen, a.a.O., Rdrn.
376, 377). Die Verpflichtungen aus § 5 Abs. 1 EFZG, § 37 a Abs. 1 Unterabs. 1 BAT als
auch aus § 5 Abs. 2 EFZG, § 37 a Abs. 1 Unterabs. 2 BAT dienen der Sicherung des
Beweises der Arbeitsunfähigkeit. Insoweit entfällt das vorläufige Zurückbehaltungsrecht
wegen Verletzung dieser Verpflichtungen spätestens, wenn es – wie im vorliegenden
Fall der Klägerin – gelungen ist, das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen
(vgl. z.B. BAG, Urteil vom 01.10.1997 – 5 AZR 499/96 – DB 1998, 582; BAG, Urteil vom
01.10.1997 – 5 AZR 726/96 – DB 1998, 580).
60
III. Der Vergütungsanspruch der Klägerin besteht auch für den Zeitraum 29.10.2004 bis
31.10.2004. Zwar hat das beklagte Land die Forderung für diesen Zeitraum anerkannt,
für die Erfüllung der Forderung fehlt aber ein Beweisantritt.
61
IV. Soweit die Klägerin die Zahlung von Sozialabgaben und Steuern an die jeweiligen
Verwaltungsstellen verlangt, ist die Klage schon unzulässig, da zu unbestimmt.
62
B. Nach alledem hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
63
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
64
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
65
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