Urteil des LAG Hamm vom 09.06.2006

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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Sa 298/06
Datum:
09.06.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 298/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 6 Ca 3066/05
Schlagworte:
Verdachtskündigung; Aufklärung; Sachverhalt
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Iserlohn vom 18.01.2006 - 6 Ca 3066/05 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen; der
Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung.
2
Der am 13.05.1966 geborene, geschiedene Kläger trat mit Wirkung ab 18.07.1988 in ein
Arbeitsverhältnis zur Beklagten, bei der ca. 150 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Seit Juli
2005 wurde der Kläger, der Mitglied des im Betrieb bestehenden Betriebsrates ist, als
Schichtführer in der Walzerei zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 4.000,00 €
eingesetzt.
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Am 04.10.2005 fand ein Gespräch zwischen dem Betriebsleiter K3xxx, der Prokuristin
S6xxxx, dem Kläger und drei weiteren Mitarbeitern statt. In dieser Unterredung wurde
dem Kläger vorgehalten, am 24.08.2005 bzgl. eines näher benannten
Fertigungsauftrages vom Arbeitnehmer N3xxxxxxx auf Schlechtteile an drei gewalzten
Behältern hingewiesen worden zu sein. Trotzdem habe er die Anweisung gegeben, den
Fertigungsprozess fortzusetzen; anschließend habe er auf dem Bearbeitungsnachweis
die Personalnummern der Mitarbeiter D4xxx und T1xxxx vermerkt, um den Verdacht der
Schlechtleistung auf diese zu lenken. Ebenso sei er am 03.09.2005 von dem
Arbeitnehmer D4xxx auf unrichtig eingestellte Walzen aufmerksam gemacht worden.
Auch hier habe er den Arbeitsvorgang fortsetzen lassen und die Personalnummer des
Beschäftigten T2xxxxxxxx auf dem Bearbeitungsnachweis vermerkt.
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Am 05.10.2005 hörte die Beklagte den Betriebsrat schriftlich zur beabsichtigten
"fristlosen" Kündigung an und führte zur Begründung aus:
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Urkundenfälschung = Eintragung von Personalnummern auf Arbeitspapieren
von Mitarbeitern, die an dem Prozess nicht beteiligt waren (Urlaub).
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Wissentliche Weitergabe in dem Fertigungsprozess von Teilen mit
Schrottanteil.
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Nach der am selben Tag erfolgten Zustimmung des Betriebsrates sprach die Beklagte
dem Kläger mit Schreiben vom 06.10.2005 (Bl. 4 d. Akten) die außerordentliche
Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
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Eine zweite – inhaltsgleiche – außerordentliche Kündigung erfolgte "vorsorglich" mit
Schreiben vom 24.10.2005 (Bl. 14 d. Akten).
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Der Kläger hat bestritten, jemals wissentlich Material mit Schlechtanteilen im weiteren
Fertigungsprozess gelassen zu haben. Er habe auch niemals falsche Personalnummern
auf Bearbeitungsnachweisen vermerkt, um anderen Mitarbeitern zu schaden. Dies wäre
auch wenig erfolgversprechend gewesen, wenn er zuvor nachweislich von anderen
Arbeitnehmern auf Schlechtteile aufmerksam gemacht worden wäre.
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Des Weiteren hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Anhörung des Betriebsrates sei
wegen der bloßen schlagwortartigen Unterrichtung unwirksam.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die
Kündigung der Beklagten vom 06.10.2005 aufgelöst ist, sondern ungekündigt
fortbesteht;
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht
durch die weitere Kündigung der Beklagten vom 24.10.2005 aufgelöst ist,
sondern ungekündigt fortbesteht;
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die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Vorarbeiter in der Walzerei zu
gleichbleibenden Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, die dem Kläger zugeschriebenen Geschehnisse, von denen man
erstmals am 27.09.2005 Kenntnis erlangt habe, seien so abgelaufen, wie man ihm das
im Gespräch am 04.10.2005 vorgehalten habe. Daraus folge in zwei Fällen ein
vorsätzliches vertragswidriges Verhalten. Im Übrigen bestehe der dringende Verdacht,
der Kläger habe die Bearbeitungsnachweise gefälscht, um die Weitergabe von
Schlechtteilen in den Fertigungsprozess anderen Mitarbeitern zuzuschreiben.
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Weiterhin hat die Beklagte behauptet, den Betriebsratsvorsitzenden B1xxxxxxxx am
04.10.2005 vom Kündigungssachverhalt mündlich umfassend in Kenntnis gesetzt zu
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haben.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.01.2006 der Klage stattgegeben. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die erste Kündigung vom 06.10.2005
sei gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam, weil nach dem Vortrag der Beklagten
nicht festgestellt werden könne, dass der Betriebsrat im Vorfeld ordnungsgemäß
angehört worden sei. So würden die Kündigungsvorwürfe im Schreiben vom 05.10.2005
nur schlagwortartig umschrieben. Es lasse sich dem Beklagtenvortrag auch nicht
entnehmen, welche Details in der Unterredung mit dem Betriebsratsvorsitzenden am
04.10.2005 zur Sprache gekommen seien, insbesondere ob man dem Kläger die
behauptete Urkundenfälschung als sicher begangene Tat oder als Verdacht vorhalte.
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Hinsichtlich der vorsorglich ausgesprochenen Kündigung vom 24.10.2005 sei die 2-
Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 S. 1, S. 2 BGB nicht gewahrt.
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Gegen dieses ihr am 01.02.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.02.2006
Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
zum 03.05.2006 – am 02.05.2006 begründet.
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Die Beklagte behauptet, dem Betriebsratsvorsitzenden B1xxxxxxxx sei anlässlich eines
Gesprächs am 04.10.2005 vom Betriebsleiter K3xxx und der Prokuristin S6xxxx der
Sachverhalt so umfassend, wie er nunmehr auch im Prozess vorgetragen werde,
erläutert worden. Namentlich habe man ihn auch über den "bloßen" Verdacht der
Falscheintragung von Personalnummern durch den Kläger unterrichtet.
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ber die Kündigungsvorwürfe habe sie erstmals durch den Mitarbeiter T2xxxxxxxx am
27.09.2005 erfahren.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.01.2006 – 6 Ca 3066/05 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er weist weiterhin darauf hin, es werde nicht deutlich, dass im Beisein des
Betriebsratsvorsitzenden am 04.10.2005 der Kündigungssachverhalt in dem
behaupteten Umfang erörtert worden sei. Dies müsse deshalb weiterhin bestritten
werden. Im Übrigen habe er, der Kläger, die ihm zur Last gelegten Verfehlungen nicht
begangen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Beide streitbefangenen
außerordentlichen Kündigungen sind unwirksam, so dass der Kläger seine
Weiterbeschäftigung verlangen kann.
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I.
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Die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigungen vom 06.10. und 24.10.2005
folgt bereits aus § 626 Abs. 1 BGB. Denn aus Sicht der erkennenden Kammer liegen
keine ausreichenden Tatsachen vor, aufgrund derer man unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
dazu kommen könnte, ein im Kündigungszeitpunkt mehr als 17 Jahre bestandenes
Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden.
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Selbst wenn man in dem Zusammenhang einmal vom Vortrag der Beklagten ausgeht,
der Kläger habe sich in 2 Fällen bewusst über Hinweise von Arbeitnehmern auf
Schlechtteile bzw. nicht ordnungsgemäß funktionierende Walzen hinweggesetzt,
gewinnt ein solches Fehlverhalten nur Sinn, wenn es verbunden wird mit Maßnahmen,
um den Verdacht auf andere zu lenken. Auf diesen zwingenden Zusammenhang hat die
Beklagte selbst auch bereits im ersten Schriftsatz vom 09.12.2005 auf Seite 3
hingewiesen, wenn sie dort ausführt, das Einsetzen fremder Personalnummern habe
einzig und allein dem Zweck dienen können, anderen Mitarbeitern eine
Schlechtleistung "anzuhängen". Im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 02.05.2006
auf Seite 7 knüpft die Beklagte daran an, wenn sie von Vertuschungshandlungen
spricht. Auch in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2006 wurde von ihrem Vertreter
die Vermutung aufgestellt, es sei darum gegangen, effektiver arbeitende Arbeitnehmer
durch ihnen zugeschriebene fehlerhafte Leistungen in Misskredit zu bringen.
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Dem Anhörungsschreiben an den Betriebsrat und dem folgenden Kündigungsschreiben
lässt sich auch aus der – nicht chronologischen – Reihenfolge der angeführten Gründe,
nämlich zunächst die Falscheintragung von Personalnummern und dann die
wissentliche Weitergabe von Teilen mit Schrottanteilen, entnehmen, dass nur beide
Sachverhaltskomplexe zusammen den Kündigungsvorwurf begründen sollen und dies
dem Betriebsrat auch so mitgeteilt worden ist. Bezeichnenderweise führt die Beklagte im
Schriftsatz vom 09.12.2005 auf Seite 11 auch aus, die "Ungeheuerlichkeit" des
Verdachts von Falscheintragungen habe ihr keine andere Wahl gelassen, als fristlos zu
kündigen.
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Was in dem Zusammenhang den Gerichtspunkt der Falscheintragung von
Personalnummern auf Bearbeitungsnachweisen angeht, beruft sich die Beklagte selbst
auf bloße Verdachtsgründe.
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Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. AP KSchG
1969 § 1 Nr. 79; AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37, 36, 25, 24, 23)
kann in einer solchen Konstellation eine (außerordentliche) Kündigung nur gerechtfertigt
sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen und
geeignet sind, dass für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen
zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des
Sachverhaltes unternommen, insbesondere dem betroffenen Arbeitnehmer Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben hat.
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Gerade wegen der Gefahr, einen Unschuldigen zu treffen, der seines durch Artikel 12
Abs. 1 GG geschützten Freiheitsrechts auf Beibehaltung des gewählten Arbeitsplatzes
verlustig gehen würde, muss vom Arbeitgeber im Vorfeld einer solchen Kündigung
verlangt werden, alles zu tun, um den Verdacht zu objektivieren und den
zugrundeliegenden Sachverhalt umfassend aufzuklären.
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Diesen Anforderungen ist die Beklagte hier nicht gerecht geworden.
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In dem Zusammenhang fällt bereits auf, dass es in der Rubrik "Unterschrift" auf den
Bearbeitungsvermerken erlaubt ist, mit für alle Arbeitnehmer verfügbaren Stempeln oder
sogar handschriftlich das Datum und die Personalnummer einzutragen. Der damit durch
unzureichende Vorgaben der Beklagten eröffneten Gefahr von Manipulationen hätte
diese im Falle des von ihr bezichtigten Klägers zum Beispiel durch Schriftvergleiche in
Bezug auf die in den beiden einschlägigen Bearbeitungsvermerken verwandten Zahlen
2, 4, 0, 8 sowie 1, 5, 9 und 3 zwingend Rechnung tragen müssen. So wäre
möglicherweise dem Einwand zu begegnen gewesen, ein anderer Mitarbeiter habe die
Falscheintragungen vorgenommen, um den Verdacht auf den Kläger zu lenken.
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Es hätte auch die Frage aufgeworfen werden müssen, warum namentlich der von
beiden Vorfällen betroffen gewesene Arbeitnehmer T2xxxxxxxx mehr als einen Monat
bzw. mehr als drei Wochen zuwartete, bevor er die Geschehnisse dem Arbeitgeber zur
Kenntnis brachte.
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Wegen des insoweit von der Beklagten nicht ausreichend ermittelten Sachverhaltes
bestand die Gefahr, in der Person des Klägers einen Unschuldigen zu treffen.
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Schon deshalb sind beide außerordentlichen Kündigungen rechtsunwirksam, so dass
offen bleiben kann, ob die Beklagte den Anforderungen des § 102 Abs. 1 BetrVG
gerecht geworden ist, wobei bezüglich der vorsorglich ausgesprochenen zweiten
Kündigung vom 24.10.2005 gar kein diesbezüglicher Vortrag gegeben ist.
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II.
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Der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Fortbeschäftigung zu
unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzprozesses ergibt sich aus dem §§ 611 Abs. 11, 613, 242 BGB i. V. m.
Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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Dr. Müller
Delseith
Huhn
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