Urteil des LAG Hamm vom 25.09.2006

LArbG Hamm: arbeitsgericht, rechtsmittelbelehrung, monatsverdienst, rechtskraft, datum

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Ta 531/06
Datum:
25.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 531/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 7 BV 119/06
Schlagworte:
Gegenstandswert in Beschlussverfahren Zustimmungsersetzung bei
personellen Maßnahmen Aufhebungsantrag des Betriebsrats Zeitdauer
der Einstellungsmaßnahme
Normen:
§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 3 RVG§§ 99 Abs. 1, 101 BetrVG§ 42 Abs. 4 GKG
Rechtskraft:
Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt
Tenor:
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.07.2006 - 7 BV 119/06 - wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e:
1
I.
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Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten darüber gestritten, ob die ohne
Zustimmung des Betriebsrats vorgenommene Einstellung des Mitarbeiters S6xxxxx, der
am 03.04.2006 befristet bis zum 31.12.2006 eingestellt werden sollte, aufzuheben ist.
Mit Beschluss vom 06.06.2006 hat das Arbeitsgericht dem Aufhebungsantrag des
Betriebsrates rechtskräftig stattgegeben.
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Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht hat
den Gegenstandswert mit Beschluss vom 14.07.2006 auf 6.171,00 € festgesetzt und ist
dabei vom Vierteljahreseinkommen des eingestellten Mitarbeiters ausgegangen.
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Gegen diesen Beschluss vom 14.07.2006, der Arbeitgeberin zugestellt am 20.07.2006,
richtet sich die am 24.07.2006 beim Arbeitsgericht eingelegte Beschwerde der
Arbeitgeberin, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
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Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, es könne allenfalls der Regelwert von 4.000,00 €
zugrunde gelegt werden.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug
7
genommen.
II.
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Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Zu Recht hat das Arbeitsgericht für das vorliegende Beschlussverfahren einen Gegen-
standswert von 6.171,00 € zugrunde gelegt. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt
keine Abänderung.
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Der Antrag des Betriebsrates, die begehrte Aufhebung der Einstellung des Mitarbeiters
S6xxxxx nach § 101 BetrVG, ist vom Arbeitsgericht zu Recht mit dem
Vierteljahresverdienst des eingestellten Mitarbeiters bewertet worden.
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Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des erkennenden
Gerichts werden personelle Maßnahmen nach § 99 BetrVG, insbesondere die
Einstellung von Arbeitnehmern grundsätzlich nach dem Vierteljahresverdienst des
Arbeitnehmers in Anlehnung an § 42 Abs. 4 GKG bewertet (LAG Hamm, Beschluss vom
19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom
23.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 482 m.w.N.). Von
dieser Rechtsprechung, der auch die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des
erkennenden Gerichts gefolgt sind (LAG Hamm, Beschluss vom 04.06.2003 - 10 TaBV
53/03 -; LAG Hamm, Beschluss vom 17.11.2004 - 10 TaBV 106/04 -; LAG Hamm,
Beschluss vom 22.02.2005 - 13 TaBV 119/04 -) und an der sich durch die Übernahme
des § 12 Abs. 7 ArbGG (alt) in § 42 Abs. 4 GKG (neu) zum 01.07.2004 nichts geändert
hat, ist auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss dem Grunde nach
ausgegangen.
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Diese Wertfestsetzung gilt auch für einen Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung der
Maßnahmen nach § 101 BetrVG (LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 TaBV
11/05 - NZA-RR 2005, 435). Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin kann der
Aufhebungsantrag nicht lediglich mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
bemessen werden. Das wirtschaftliche Interesse an der Einstellung eines
Arbeitnehmers drückt sich nämlich regelmäßig in wesentlich höheren Beträgen aus. Aus
diesem Grund muss der Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens im Rahmen
des § 23 Abs. 3 RVG unter analoger Heranziehung der Streitwertbegrenzungsnorm des
arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens in § 42 Abs. 4 GKG gebildet werden. Dies gilt
nicht nur bei einem Streit über die Einstellung eines Arbeitnehmers, sondern auch für
die Aufhebung der Einstellung nach § 101 BetrVG.
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Eine Kürzung des Gegenstandswertes kam auch nicht deshalb in Betracht, weil das
Arbeitsverhältnis mit dem eingestellten Mitarbeiter auf den 31.12.2006 befristet gewesen
ist. Eine grundsätzliche Bewertung des Gegenstandswertes nach dem
Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers ist nämlich regelmäßig bei unbefristeter
Einstellung oder bei einer Einstellung für mindestens sechs Monate vorzunehmen.
Lediglich bei einer Einstellung für kürzere Zeiträume kann eine Herabsetzung des
Gegenstandswertes auf zwei Monatsverdienste - bei einer Dauer bis zu sechs Monaten
- oder gar auf einen Monatsverdienst - bei einer Dauer bis zu drei Monaten - in Betracht
kommen (LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert
Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 13.05.1986 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr.
55; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05 -; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz.
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485). Da im vorliegenden Fall die Einstellung des Mitarbeiters für mehr als sechs
Monate erfolgte, bewendet es bei der Festsetzung des Gegenstandswertes auf ein
Vierteljahresverdienst.
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
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Schierbaum /N.
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