Urteil des LAG Hamm vom 31.01.2008

LArbG Hamm: tarifvertrag, vergütung, gehalt, era, rechtshängigkeit, arbeitsgericht, geschäftsleitung, form, eisen, einspruch

Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 470/07
Datum:
31.01.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 470/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 1 Ca 761/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZN 356/08 Beschwerde verworfen 03.06.2008
Schlagworte:
Zulässigkeit der Berufungserweiterung durch Antragstellung zu Protokoll
der mündlichen Verhandlung; Ausgleich von Gleitzeitguthaben,
Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung
Normen:
§ 297 ZPO
Tenor:
Das Versäumnisurteil vom 08.11.2007 wird aufrechterhalten.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die weitergehenden Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 26.966,75 Euro
festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Arbeitszeitguthaben von 672,37
Stunden zusteht und in welcher Weise dieses Zeitguthaben gegebenenfalls
auszugleichen ist. Darüberhinaus nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von
Gehaltsdifferenzen für drei Monate in Höhe von 3.491,52 € brutto in Anspruch.
Zweitinstanzlich will der Kläger klageerweiternd festgestellt wissen, dass auch sein
Arbeitsverhältnis bestimmte Tarifverträge sowie die Betriebsvereinbarung vom
04.01.1993 Anwendung finden.
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Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 14.07.1997 als Mitarbeiter des technischen
Verkaufs beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages vom
10.04.1997 wird auf Bl. 15 f d.A. Bezug genommen. Der Kläger erhielt zuletzt ein
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monatliches Gehalt in Höhe von 3.491,56 € brutto. Wegen der Mitteilungen der
Beklagten an den Kläger über Gehaltserhöhungen in der Vergangenheit wird auf Bl. 72,
76 u. 77 d.A. verwiesen. Die Beklagte erteilte dem Kläger monatliche
Gehaltsabrechnungen, denen jeweils eine sogenannte Auswertung zur
Lohnabrechnung beigefügt war. Wegen der Einzelheiten der Gehaltsabrechnungen für
die Zeit von Januar 2004 bis Februar 2006 sowie der entsprechenden Auswertungen
zur Lohnabrechnung für diesen Zeitraum wird auf die Anlagen zum Schriftsatz des
Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.10.2007 (Bl. 217 ff d.A.) Bezug
genommen.
Mit vorliegender Klage, die am 27.03.2006 beim Arbeitsgericht Bochum einging,
verlangt der Kläger Vergütung für 672,37 Stunden entsprechend des in der Auswertung
zur Lohnabrechnung für Februar 2006 ausgewiesenen Gleitzeitguthabens. Hilfsweise
beantragt er festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für 672,37 Stunden
Freizeitausgleich zu gewähren. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe Anspruch
auf Bezahlung von Überstunden entsprechend dem bei der Beklagten geführten
Gleitzeitkonto. Wie sich aus der Auswertung zur Lohnabrechnung für Februar 2006
ergebe, habe er noch ein Gleitzeitguthaben in dieser Höhe. Hieraus errechne sich ein
Zahlungsanspruch in Höhe von 18.792,74 €. Hilfsweise verlange er die Gewährung von
Freizeitausgleich.
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Darüber hinaus hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe ihn in der Vergangenheit
tarifwidrig bezahlt. Aus dem Arbeitsvertrag und den jeweiligen Mitteilungen an ihn
ergebe sich, dass er zu einem Festlohn nach Tarif beschäftigt worden sei. § 8 des
Arbeitsvertrages enthalte eine entsprechende Bezugnahmeklausel. Dementsprechend
habe die Beklagte die Vorrangigkeit der tariflichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen
anerkennen wollen. Auch die Mitteilungen über die Anpassung seiner Vergütung
belegten, dass er ein Gehalt nach den tariflichen Bestimmungen zu beanspruchen habe.
Danach sei die Beklagte verpflichtet, ihm ein monatliches Entgelt in Höhe von 4.549,52
€ zu zahlen. Die Differenz zu dem tatsächlich an ihn gezahlten Gehalt mache er für drei
Monate in einer Gesamthöhe von 3.174,-- €
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geltend.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.792,74 € brutto zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen. Hilfsweise beantragt der Klägervertreter festzustellen, dass die Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger für 672,37 Stunden (Guthaben aus dem
Arbeitszeitkonto) einen Freizeitausgleich zu gewähren.
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.174,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, dem Kläger stehe keine Überstundenvergütung in Höhe von
18.792,74 € zu. Er habe keine vergütungspflichtigen Überstunden geleistet. Ein
abgeltungspflichtiges Gleitzeitguthaben in Höhe von 672,37 Stunden bestehe nicht. Sie,
die Beklagte, habe derartige Überstunden weder angeordnet noch gebilligt. Die
Arbeitszeiterfassung sei für den Kläger und eine begrenzte Anzahl von Mitarbeiten
lediglich als Anwesenheitskontrolle eingeführt worden, die ausdrücklich keinen
Anspruch auf Auszahlung eventueller von der Geschäftsleitung nicht gewünschter
Mehrarbeit habe begründen sollen. Die Anwesenheitskontrolle sei durch das
Fehlverhalten des Klägers erforderlich geworden, der seine Arbeitszeit eigenmächtig
auf die Zeit zwischen 9.00 Uhr und maximal 15.00 Uhr beschränkt habe. Zudem sei
vereinbart worden, dass eventuelle Ansprüche aus Mehrarbeit durch die
Gehaltsanpassungen abgegolten seien.
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Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf weitergehende Vergütung. Gemäß § 4 des
Arbeitsvertrages sei zu Beginn des Arbeitsverhältnisses individualvertraglich ein
monatliches Gehalt von 4.400,-- DM vereinbart worden. Auch in der Folgezeit sei die
Vergütung im Rahmen individueller Regelungen angepasst worden. Danach habe der
Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach Tarifgruppe K 6 nach drei
Beschäftigungsjahren zuzüglich einer Ausgleichszahlung. Ein dahingehender Anspruch
ergebe sich auch nicht aus § 8 des Arbeitsvertrages. Tarifbindung bestehe nicht, da sie,
die Beklagte nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes sei. § 8 des Arbeitsvertrages
könne auch nicht als Bezugnahmeklausel verstanden werden, da nicht hinreichend
deutlich werde, auf welchen Tarifvertrag überhaupt Bezug genommen werden solle.
Auch die jeweiligen Anpassungsmitteilungen belegten, dass die Vergütungen im
Rahmen individueller Regelungen angepasst worden seien. Die Vergütung des Klägers
sei lediglich "angelehnt" an den Tarif K 6/1.
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Durch Urteil vom 16.02.2007 hat das Arbeitsgericht auf den Hilfantrag des Klägers unter
Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
für 672,37 Stunden (Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto) Freizeitausgleich zu
gewähren. Gegen diese Entscheidung, die der Beklagten am 08.03.2007 zugestellt
worden ist, richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 13.03.2007 beim
Landesarbeitsgericht eingegangen und am 02.04.2007 begründet worden ist.
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Die Berufung des Klägers, dem das Urteil des Arbeitsgerichts am 07.03.2007 zugestellt
worden ist, ist am 10.04.2007 (Dienstag nach Ostern) beim Landesarbeitsgericht
eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
07.06.2007 - am 08.06.2007 (Freitag nach Fronleichnam) begründet worden.
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Die Beklagte macht weiter geltend, dem Kläger stehe kein Zeitguthaben von 627,37
Stunden zu. Die sogenannte Auswertung zur Lohnabrechnung, auf die der Kläger sich
beziehe, habe nicht als Nachweis für angeordnete oder gebilligte Überstunden oder den
verbindlichen Nachweis eines Gleitzeitguthabens gedient. Bis Ende des Jahres 2001
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seien der Kläger und die Mitarbeiter B5, L1, F1 und R4 nicht dem
Arbeitszeiterfassungssystem unterworfen gewesen. Auf Grund von Beschwerden des
Betriebsrates und mehrerer Mitarbeiter über den Kläger wegen häufigen frühzeitigen
"Arbeitszeitendes" seien die vorbenannten Mitarbeiter seit dem 01.01.2002 in das
Zeiterfassungssystem einbezogen worden. Dieses System sei für die vorbenannten
Mitarbeiter, insbesondere auch für den Kläger, nicht als Stundenkonto bzw.
Arbeitszeitdokumentation genutzt worden, sondern habe der bloßen
Anwesenheitskontrolle gedient. Im Rahmen einer Besprechung Anfang 2002, an der
auch der Kläger teilgenommen habe, sei noch einmal ausdrücklich geregelt worden,
dass das Zeiterfassungssystem nicht als Nachweis für geleistete Mehrstunden und
Grundlage für eine Überstundenvergütung oder Freistellung dienen solle. Hiermit seien
alle Teilnehmer des Gesprächs einverstanden gewesen, so auch der Kläger. Alle
betroffenen Arbeitnehmer seien mit Aushändigung der Stechkarte darüber informiert
worden, dass diese Maßnahme ausschließlich der Dokumentierung der Anwesenheit
und nicht der Stundenaufschreibung diene oder als Stundenkonto missverstanden
werden dürfe. Weil das System für diese Arbeitnehmer nicht als Stundenkonto bzw.
Zeitaufschreibung habe genutzt werden sollen, sei auf eine monatliche
unternehmensübliche Systembereinigung verzichtet worden. Der Kläger habe seit dem
01.01.2002 bis zur Klageerhebung im vorliegenden Verfahren keinerlei Ansprüche
wegen Überstundenvergütung oder Freizeitausgleich aus einem aufgelaufenen
Gleitzeitkonto geltend gemacht. Sie, die Beklagte, berufe sich insoweit auf Verjährung
bzw. Verwirkung.
Soweit die Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993 (Bl. 170 ff d.A.) in Frage stehe, ergebe
sich daraus kein Anspruch des Klägers auf Vergütung des streitigen Gleitzeitguthabens
bzw. auf Gewährung eines entsprechenden Freizeitausgleichs. Der
Betriebsvereinbarung sei zu entnehmen, dass keine zu vergütenden oder abzufeiernden
besonderen Zeitguthaben aufgebaut werden sollten, die das zu erwartende Kontingent
durch die Betriebsschließung an bestimmten Tagen überschritten. Soweit Arbeitnehmer
nicht entsprechend vorgearbeitet hätten, sei insoweit Urlaub angerechnet worden.
Dieser Vorgang, der über ein sogenanntes Stundenverrechnungskonto gelaufen sei, sei
nicht identisch mit einem eventuell angesammelten Gleitzeitguthaben. Nach den
Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993 sei die Übertragung des
Gleitzeitguthabens von mehr als 10 Stunden auf den folgenden Monat nicht möglich.
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Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf restliche Vergütung für drei Monate in Höhe
von 3.174,-- €. Mit dem Kläger sei lediglich eine Festvergütung in Anlehnung an einen
Tarif vereinbart worden. Ein bestimmter Tarifvertrag sei damit nicht Vertragsinhalt
geworden. Auch aus § 8 des Arbeitsvertrags lasse sich die Bezugnahme auf einen
Tarifvertrag nicht herleiten.
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Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmalig beantrage, im Wege des
Zwischenurteils festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmte
Tarifverträge anwendbar seien, sei die Berufung unzulässig, jedenfalls aber
unbegründet. Aus dem Arbeitsvertrag der Parteien und den überreichten
Gehaltsmitteilungen ergebe sich nicht, dass es sich bei dem Gehalt des Klägers um
tarifliche Leistungen handele. Wenn ein Festlohn lediglich in Anlehnung an einen Tarif
vereinbart werde, bedeute dies, dass der Tarifvertrag mit seinen Rechten und Pflichten
nicht Vertragsinhalt geworden sei. Auch aus § 8 des Arbeitsvertrages lasse sich die
Anwendbarkeit eines Tarifvertrages nicht herleiten.
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Demgegenüber geht der Kläger weiterhin davon aus, dass zu seinen Gunsten ein
Arbeitszeitguthaben mit Stand vom 28.02.2006 in Höhe von 672,37 Stunden bestanden
hat. Der Stand dieses Guthabens sei ihm durch die Beklagte bekannt gegeben worden.
Bestritten werde, dass das Zeiterfassungssystem bei ihm lediglich der
Anwesenheitskontrolle habe dienen sollen. Gerade wegen der konkreten
Aufzeichnungen sei davon auszugehen, dass dementsprechend Arbeitszeit angefallen
sei. Die erfassten Arbeitszeiten hätten dazu gedient, den durchschnittlichen
Arbeitsumfang der Mitarbeiter festzustellen, darüber hinaus ein Gleitzeitkonto zu führen
und Überstunden mitzuteilen, abzurechnen und den Stand der Zeitkonten
bekanntzugeben. Da er, der Kläger, die von ihm angegebenen Überstunden geleistet
habe, sei die Beklagte zur Auszahlung der Vergütung verpflichtet. Die
Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993, in der das Auszahlungsverbot manifestiert sei,
sei ihm nicht bekannt gemacht worden.
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Soweit die Beklagte sich auf die genannte Betriebsvereinbarung beziehe, gelte diese
grundsätzlich auch für ihn, den Kläger. Er sei nicht als leitender Angestellter anzusehen.
Allerdings sei § 2 Ziff. 9 der Betriebsvereinbarung bei ihm nicht angewendet worden. In
der Vergangenheit habe er in der Regel am 24.12. und 31.12. des jeweiligen Jahres
nicht gearbeitet, für diese Tage aber auch keinen Urlaub in Anspruch nehmen müssen.
Auch in der Zeit zwischen Heiligabend und Silvester sei er ohne Abzug von
Urlaubstagen freigestellt worden. Die Regelung in § 3 c der Betriebsvereinbarung sei
ihm nicht bekannt gewesen. Allerdings sei dort vorgesehen, dass bei vorheriger
Vereinbarung mit Zustimmung von Betriebsrat und Geschäftsleitung ein über den
normalen Rahmen von 10 Stunden hinausgehendes Gleitzeitguthaben durch
Freizeitgewährung abgegolten werden könne. Offensichtlich habe die Beklagte die von
ihm gemeldeten Überstunden anerkannt und diese auch als notwendig in die Auflistung
seines Freizeitguthabens eingestellt. Sie habe damit offensichtlich von der ihm bis dahin
nicht bekannten Regelung in § 3 c Ziff. 3 der Betriebsvereinbarung Gebrauch gemacht.
Aus alldem ergebe sich, dass die Beklagte ihm gegenüber das Gleitzeitguthaben als
verbindlich aufsaldiert habe bestätigen wollen.
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Bestritten werde, dass er, der Kläger, sich eigenmächtig eine 30 Stundenwoche
genehmigt und die Beklagte aus diesem Grunde die Stechpflicht begründet habe. Die
Aufzeichnungen hätten auch nicht lediglich der Anwesenheitskontrolle gedient. Wie sich
aus den vorgelegten Abrechnungen ergebe, sei er sehr genau hinsichtlich seines
Stundenvolumens kontrolliert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er habe anders
behandelt werden sollen als andere Mitarbeiter. Der dahingehende Vortrag der
Beklagten sei schon deshalb unschlüssig, da sich aus den Aufzeichnungen ergebe,
dass offensichtlich Verrechnungen mit Freizeittagen vorgenommen worden seien.
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Er, der Kläger, habe weiterhin Anspruch auf Zahlung der Differenz zur tariflichen
Vergütung für drei Monate in einer Gesamthöhe von 3.174,-- €. Aus § 8 des
Arbeitsvertrages in Verbindung mit den Gehaltsmitteilungen vom 20.07.2005 und
10.01.2006 ergebe sich, dass sich seine Vergütung nach dem Entgelttarifvertrag der
Eisen-, Metall- und Elektroindustrie richte. Wegen der insoweit mit Rechtskraftwirkung
verbundenden Folgen beantrage er ergänzend, im Wege des Zwischenurteils
festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der Eisen-,
Metall- und Elektroindustrie entsprechend der Aufstellung im Schriftsatz vom 06.11.2007
(Bl. 241 f d.A.) Anwendung finden. Bei den aufgezählten Tarifverträgen handele es sich
um die derzeit gültigen Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-
Westfalen, die Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Gegen-stand des
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Arbeitsvertrages der Parteien geworden seien.
Im Termin vom 08.11.2007 ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers trotz
ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Auf Antrag der Beklagten ist durch
Versäumnisurteil vom 08.11.2007 das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom
16.02.2007 - 1 Ca 761/06 - auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der
Berufung des Klägers teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen
worden. Gegen das Versäumnisurteil vom 08.11.2007, das dem Kläger am 13.11.2007
zugestellt worden ist, richtet sich der Einspruch des Klägers vom 13.11.2007, der am
gleichen Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.
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Die Beklagte beantragt,
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1. das Versäumnisurteil vom 08.11.2007 aufrecht zu erhalten,
2. den weiteren im Termin vom 31.01.2008 vom Kläger gestellten Antrag als
unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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1. das Versäumnisurteil vom 08.11.2007 aufzuheben und a) die Berufung der
Beklagten zurückzuweisen, b) unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils
dieBeklagte zu verurteilen,
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an den Kläger 18.792,75 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu
zahlen, an den Kläger 3.174,-- € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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c) festzustellen, dass auch das Arbeitsverhältnis des Klägers die
nachstehenden Tarifverträge Anwendung finden:
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- Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 30.09.2005 - Tarifvertrag
zur Altersteilzeit vom 23.10.1997/24.11.1997/ - ab 01.03.2001: Tarifvertrag
zur Altersteilzeit vom 15.10.2004 - Tarifvertrag zum
Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004 - Tarifvertrag über
Langzeitkonten vom 15.12.2005 - Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame
Leistungen vom 22.04.2006 - Tarifvertrag zur Qualifizierung vom
22.04.2006 - Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 04.09.2001 -
Abkommen zum Schutz der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) vor
Folgen der Rationalisierung vom 27.05.1968, gültig ab 01.07.1968 -
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Tarifvertrag über den Schutz der gewerkschaftlichen Vertrauensleute vom
02.08.1969, gültig ab 01.09.1969 - Einheitlicher Manteltarifvertrag (EMTV)
era
Tarifvertrag zur Entgeltsicherung (TV EGS) vom 18.12.2003 -
Entgeltabkommen (TV EA) vom 08.05.2007 - Einheitlicher Tarifvertrag über
die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13.Monatseinkommens (ETV
era.
era.
era.
era.
Einheitlicher Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke (ETV BB) vom
15.10.2004
d) im Wege des Zwischenfeststellungsurteils festzustellen, dass auf das
Arbeitsverhältnis des Klägers die Betriebsvereinbarung der Beklagten und
dem Betriebsrat der Beklagten vom 04.01.1993 Anwendung findet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die erkennende Kammer hat Beweis erhoben zur Frage der Handhabung der Gleitzeit
im Betrieb der Beklagten im Hinblick auf den Kläger durch Vernehmung des Zeugen Z3.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom
31.01.2008 (Bl. 291 ff d.A.) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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I.
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Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 08.11.2007 ist an sich
statthaft sowie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden. Der Schriftsatz des
Klägers, durch den der Einspruch gegen das ihm am 13.11.2007 zugestellte
Versäumnisurteil eingelegt worden ist, ist am 13.11.2007 beim Landesarbeitsgericht
eingegangen.
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II.
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Das Versäumnisurteil vom 08.11.2007 war jedoch gemäß § 343 ZPO aufrecht zu
erhalten. Denn die Entscheidung, die aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
31.01.2008 zu erlassen ist, stimmt mit der im Versäumnisurteil enthaltenen
Entscheidung überein. Auch die weitergehenden Berufungsanträge des Klägers waren
zurückzuweisen.
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1. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom
16.02.2007 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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a) Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden.
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b) Die Berufung der Beklagten hat auch der Sache nach Erfolg. Die Beklagte ist nicht
verpflichtet, dem Kläger für 672,37 Stunden Freizeitausgleich zu gewähren. Die
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verpflichtet, dem Kläger für 672,37 Stunden Freizeitausgleich zu gewähren. Die
erkennende Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass dem Kläger ein
Guthaben auf seinem Arbeitszeitkonto in dieser Höhe zusteht.
aa) Zwar hat die Beklagte dem Kläger als Anlage zu den monatlichen
Gehaltsabrechnungen sogenannte Auswertungen zur Lohnabrechnung ausgehändigt,
die nach dem Stand vom 28.02.2006 ein Gleitzeitguthaben des Klägers in Höhe von
627,37 Stunden ausweisen.
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bb) Unter Berücksichtigung der Bekundungen des Zeugen Z3 kann jedoch nicht davon
ausgegangen werden, dass es sich bei dem in der Auswertung zur Lohnabrechnung
ausgewiesenen Gleitzeitguthaben um auszugleichende bzw. zu vergütende
Arbeitsstunden des Klägers handelt.
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(1) Die erkennende Kammer geht davon aus, dass die Betriebsvereinbarung vom
04.01.1993 grundsätzlich auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar ist. Denn
sie gilt gemäß § 1 für alle Mitarbeiter der Beklagten, ausgenommen die Geschäftsleitung
und die leitenden Angestellten. Dass es sich bei dem Kläger um einen leitenden
Angestellten im Sinne des Gesetzes handelt, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auch
§ 11 des Arbeitsvertrages bestimmt, dass die zwischen der Geschäftsleitung und dem
Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen Bestandteil dieses Vertrages
sind. Hierbei ist es unerheblich, ob dem Kläger der Inhalt der Betriebsvereinbarung im
Einzelnen bekannt gegeben worden ist. Die normativen Regelungen einer
Betriebsvereinbarung wirken Kraft ihrer unmittelbaren und zwingenden Wirkung gemäß
§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG auf die Arbeitsverhältnisse ein und gestalten es unabhängig
vom Willen und der Kenntnis der Vertragspartner (vgl.
Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Auflage § 77 Rdnr. 124 f. mit
weiteren Nachweisen). Unabhängig davon hat der Zeuge Z3 bekundet, dass anfangs
ein Exemplar der Betriebsvereinbarung neben der Stempeluhr ausgelegt gewesen sei.
Diesen Sachvortrag hat die Beklagte sich ausdrücklich zu Eigen gemacht. Danach hatte
der Kläger durchaus auch Gelegenheit, den Inhalt der genannten Betriebsvereinbarung
zur Kenntnis zu nehmen.
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(2) Ist danach die Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993 auf das Arbeitsverhältnis
anwendbar, so sind grundsätzlich auch die dort in § 3 c normierten Regelungen zu
beachten. Danach muss die monatliche Arbeitszeit am Monatsende erreicht sein, wobei
ein Übertrag von maximal 10 Plus- bzw. Minusstunden auf den folgenden Monat
möglich ist. Darüber hinaus gehende Gleitzeitguthaben verfallen, wenn über sie nicht
entsprechend § 2 Punkt 9 der Betriebsvereinbarung verfügt wurde. Danach obliegt es
dem Kläger, durch Ableistung von Mehr- bzw. Minderstunden während des jeweiligen
Monats dafür zu sorgen, dass die für ihn geltende Arbeitszeit erreicht wird. Gleicht er von
ihm geleistete Mehrstunden nicht durch entsprechende Minderstunden im jeweiligen
Monat aus, so verfällt das Gleitzeitguthaben, das 10 Stunden übersteigt. Teilt der Kläger
seine Arbeitszeit nicht dementsprechend ein und sorgt damit nicht für die Einhaltung des
vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnisses, indem er eventuelle Mehrarbeit durch
Freizeit ausgleicht, so muss er es hinnehmen, dass ein eventuelles Gleitzeitguthaben,
das über 10 Stunden hinausgeht, am Monatsende verfällt. Rechtliche Bedenken gegen
diese Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993 könnten allenfalls dann
erhoben werden, wenn hierdurch eine finanzielle Abgeltung eines Gleitzeitguthabens
auch für diejenigen Fälle ausgeschlossen wird, in denen der Arbeitnehmer
Freizeitausgleich aus Gründen nicht nehmen konnte, die in der Sphäre des
Arbeitgebers liegen. Eine solche Fallgestaltung könnte dann gegeben sein, wenn eine
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Vereinbarung zwar die freie Einteilung der Arbeitszeit vorsieht, das zugewiesene
Arbeitsvolumen in der vertraglich vorgesehenen Zeit indes nicht zu bewältigen war und
gleichwohl ein finanzieller Ausgleich ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom
04.05.1994 - 4 AZR 445/93, NZA 1994, 1035 ff.). Hiervon konnte die erkennende
Kammer nicht ausgehen. Dem Sachvortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass
ihm ein Ausgleich eines eventuellen Gleitzeitguthabens in den jeweiligen Monaten
durch Minderarbeitszeit nicht möglich war.
(3) Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Parteien abweichend
von der Regelung in § 3 c der Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993 eine Vereinbarung
dahingehend geschlossen haben, dass das Gleitzeitguthaben, welches den normalen
Rahmen von 10 Stunden am Monatsende überschritt, nicht verfiel, sondern fortlaufend
saldiert und durch Freizeitgewährung abgegolten bzw. vergütet werden sollte. Auch
wenn die Beklagte Gleitzeitguthaben des Klägers, die über 10 Stunden hinausgingen,
am jeweiligen Monatsende nicht gestrichen, sondern ausweislich der sogenannten
Auswertung zur Lohnabrechnung fortlaufend addiert hat, so dass in der Auswertung zur
Lohnabrechnung mit dem Stand Ende Februar 2006 ein Gleitzeitguthaben von 672,37
Stunden ausgewiesen waren, kann von einer dahingehenden Vereinbarung der
Parteien nicht ausgegangen werden.
51
a) Der Zeuge Z3 hat hierzu bekundet, er habe die Pflege der Gleitzeitkonten
durchgeführt. Im Falle des Klägers und der weiteren Personen, die zunächst von der
Stempelpflicht ausgenommen gewesen seien und erst später eine Stempelkarte
erhalten hätten, seien zwar die Anwesenheitszeiten festgehalten worden, eine
Bereinigung der Gleitzeitguthaben habe aber nicht stattgefunden, da diese
Aufzeichnungen irrelevant gewesen seien. Beim Kläger sei lediglich die Anwesenheit
festgestellt, eine weitere Pflege dagegen nicht vorgenommen worden, insbesondere
seien die über 10 Stunden hinausgehenden Gleitzeitguthaben nicht gestrichen worden.
Er sei zweimal im Auftrag des Geschäftsführers der Beklagten beim Kläger gewesen
und habe ihm erklärt, dass es sich bei den ausgewiesenen Gleitzeitguthaben nicht um
Überstunden handele.
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b) Angesichts dieser Bekundungen des Zeugen Z3 kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die Parteien eine von den Regelungen in § 3 c der Betriebsvereinbarung
vom 04.01.1993 abweichende Vereinbarung über die Behandlung von eventuellen
Gleitzeitguthaben getroffen haben. Unabhängig davon, ob die Einführung der
Stempelpflicht für den Kläger nur der Feststellung der Anwesenheitszeiten diente oder
ob er uneingeschränkt den Regelungen der genannten Betriebsvereinbarung
unterworfen war, konnte die erkennende Kammer sich nicht vom Bestand einer
Vereinbarung überzeugen, nach der ein eventuelles Gleitzeitguthaben des Klägers
unabhängig von den Regelungen in § 3 c der genannten Betriebsvereinbarung
auszugleichen oder zu vergüten war.
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Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, den Aussagen des Zeugen Z3 keinen
Glauben zu schenken. Die Aussage war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Zwar ist
der Zeuge Z3 als Bilanzbuchhalter der Beklagten für die Pflege der Gleitzeitkonten
zuständig. Dieser Umstand allein ist jedoch nicht geeignet, die Aussage des Zeugen in
Zweifel zu ziehen. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass der Zeuge zu Lasten des Klägers
die Unwahrheit gesagt haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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2. Die Berufung des Klägers bleibt insgesamt erfolglos.
55
a) Soweit das Arbeitsgericht die vom Kläger erstinstanzlich gestellten Anträge
abgewiesen hat, ist die Berufung des Klägers an sich statthaft sowie form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat aber der Sache nach keinen Erfolg.
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aa) Soweit der Kläger zweitinstanzlich weiterhin Vergütung in Höhe von 18.792,74 €
geltend macht, ist die Klage unbegründet. Denn dem Kläger steht ein Gleitzeitguthaben
von 672,37 Stunden nicht zu. Die Kammer verweist zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die obigen Ausführungen.
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bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 3.174,-- € brutto. Denn die
Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ein höheres Gehalt als 3.491,56 € brutto pro
Monat zu zahlen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Tarifvertrag, aus dem
sich das vom Kläger verlangte Monatsgehalt in Höhe von 4.549,52 € ergibt, auf das
Arbeitsverhältnis nicht anwendbar.
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(1) Die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages ergibt sich nicht kraft Tarifbindung der
Parteien. Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft und die Beklagte nicht in
einem Arbeitgeberverband organisiert. Die Anwendbarkeit eines allgemein
verbindlichen Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht ersichtlich.
59
(2) Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Monatsgehalts in Höhe von 4.549,52 €
brutto ergibt sich auch nicht aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
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(a) In § 4 des Anstellungsvertrages vom 10.04.1997 ist lediglich geregelt, dass der
Kläger für seine Tätigkeit ein Gehalt von damals 4.400,-- DM erhält. Einen Hinweis auf
einen Tarifvertrag enthält § 4 des Anstellungsvertrages nicht.
61
(b) Auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 8 des Anstellungsvertrages vom
10.04.1997 kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger Anspruch auf ein
bestimmtes Tarifgehalt hat. § 8 des Arbeitsvertrages bestimmt, dass die gesetzlichen
oder tariflichen Bestimmungen als vereinbart gelten, soweit Gesetze oder tarifliche
Bestimmungen den Vereinbarungen in diesem Vertrag entgegen stehen. Wenn der
Kläger unter Hinweis auf § 8 des Arbeitsvertrages geltend macht, er habe Anspruch auf
Zahlung eines bestimmten Gehalts nach den Regelungen des Gehaltsabkommens der
Metallindustrie Nordrhein-Westfalens, so muss er darlegen, dass die mit ihm getroffenen
vertraglichen Vereinbarungen diesen tariflichen Bestimmungen entgegen stehen. Dies
lässt sich dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen. Um feststellen zu können, ob
die mit ihm getroffenen Gehaltsvereinbarungen den von ihm für anwendbar gehaltenen
tariflichen Bestimmungen entgegen stehen, hätte er zunächst darlegen müssen,
inwieweit die von ihm ausgeführte Tätigkeit den tariflichen Anforderungen der von ihm
für maßgeblich gehaltenen Tarifgruppe entspricht. Hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag.
Nur dann, wenn er überhaupt Tätigkeiten der von ihm für maßgeblich gehaltenen
Tarifgruppe ausführt, die Beklagte ihm aber ein geringeres Gehalt zahlt, können die mit
ihm getroffenen Gehaltsvereinbarungen den tariflichen Bestimmungen entgegen stehen.
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Auch die Mitteilungen der Beklagten über die Zusammensetzung seines Gehaltes
lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass die mit ihm getroffenen
Gehaltsvereinbarungen tariflichen Bestimmungen entgegen stehen. Hierdurch hat die
Beklagte ihm lediglich mitgeteilt, dass ihm ein Festlohn (Tarif) in einer bestimmten Höhe
entsprechend einer Einstufung in Anlehnung an Tarif K 6/1 nach dem Stand 04/1998
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bzw. 03/04 zusteht. Hieraus konnte der Kläger als sorgfältiger Erklärungsempfänger
nicht entnehmen, dass die Beklagte ihm ein bestimmtes Tarifgehalt nach den jeweils
gültigen Bestimmungen eines Gehaltstarifvertrages zahlen wollte. Den Mitteilungen der
Beklagten kann nur entnommen werden, dass sie sich bei der Ermittlung des dem
Kläger gezahlten Monatsgehalts an einer bestimmten tariflichen Vergütung orientiert hat.
Eine Zusage, dem Kläger ein bestimmtes Tarifgehalt nach den jeweiligen
Bestimmungen eines Tarifvertrages zu zahlen, kann hierin nicht gesehen werden.
b) Soweit der Kläger im Wege der zweitinstanzlichen Klageerweiterung eine
weitergehende Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils erstrebt, war seine Berufung
des Klägers ebenfalls zurückzuweisen.
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aa) Die Berufung des Klägers, durch die er klageerweiternd festgestellt wissen will, dass
bestimmte Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden, bleibt
erfolglos.
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(1) Bei der zweitinstanzlich klageerweiternd erhobenen Feststellungsklage hinsichtlich
der Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis handelt es sich
um eine Klageänderung, die gemäß § 533 ZPO nur zulässig ist, wenn der Gegner
einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt
werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die
Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die erkennende Kammer
geht zugunsten des Klägers davon aus, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.
Insbesondere hält sie die Klageänderung für sachdienlich.
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(2) Die Berufung ist aber insoweit unbegründet. Die vom Kläger im Schriftsatz vom
06.11.2007 aufgezählten Tarifverträge finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
keine Anwendung.
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(a) Wie oben bereits ausgeführt wurde, sind beide Parteien nicht tarifgebunden.
Allgemeinverbindlich sind die vom Kläger genannten Tarifverträge ebenfalls nicht.
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(b) Eine Geltung der genannten Tarifverträge kraft einzelvertraglicher Vereinbarung ist
ebenfalls nicht gegeben. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, dass die vom
Kläger genannten Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, enthält der
Anstellungsvertrag vom 10.04.1997 nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers kann
eine dahingehende Vereinbarung auch nicht in § 8 des Arbeitsvertrages gesehen
werden. Die Parteien haben dort lediglich vereinbart, dass gesetzliche oder tarifliche
Bestimmungen als vereinbart gelten, soweit Gesetze oder tarifliche Bestimmungen den
Vereinbarungen in diesem Vertrag entgegen stehen. Dass diese Voraussetzungen
gegeben sind, lässt sich dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen. Hierzu hätte es
der Darlegung bedurft, inwieweit der Anstellungsvertrag vom 10.04.1997 Regelungen
enthält, die den vom Kläger genannten Tarifverträgen entgegen stehen. Dies ist weder
vorgetragen noch ersichtlich.
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bb) Soweit der Kläger im Wege der weiteren zweitinstanzlichen Klageerweiterung eine
Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils erstrebt, indem er im Wege des
Zwischenfeststellungsurteils festgestellt wissen will, dass auf das Arbeitsverhältnis die
Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993 Anwendung findet, ist die Berufung unzulässig.
Zwar kann eine Erweiterung der Berufung, die in dem vom Kläger am 31.01.2008
gestellten Antrag zu sehen ist, gem. § 297 Abs. 1 S. 3 ZPO in der mündlichen
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Verhandlung auch zu Protokoll erklärt werden. Dies gilt allerdings nur insoweit, als der
zu Protokoll erklärte Antrag von der Berufungsbegründung umfasst ist (vgl. BGH, Urteil
vom 29.09.1992 – VI ZR 234/91, NJW 1997, 269 f.). Diese Voraussetzung ist vorliegend
nicht gegeben. Der Kläger, der im vorliegendem Verfahren die Vergütung für 672,37
Stunden Gleitzeitguthaben bzw. entsprechenden Freizeitausgleich bzw. restliche
Vergütung und Feststellung der Geltung bestimmter Tarifverträge für sein
Arbeitsverhältnis begehrt hat, hat bis zur mündlichen Verhandlung vom 31.01.2008
einschließlich der Durchführung der Beweisaufnahme stets geltend gemacht, die
Regelungen in § 3 c der Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993 seien auf sein
Arbeitsverhältnis nicht anwendbar, so dass das über 10 Stunden hinausgehende
Gleitzeitguthaben am Ende des jeweiligen Monats nicht verfallen sei. Der im Anschluss
an die Beweisaufnahme zu Protokoll erklärte Antrag auf Feststellung, dass auf das
Arbeitsverhältnis des Klägers die Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993 Anwendung
findet, und zwar ohne Einschränkung, hätte angesichts des bisherigen
Berufungsvorbringens des Klägers einer besonderen Begründung bedurft. Angesichts
dessen ist die Erweiterung der Berufung durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 31.01.2008 als unzulässig anzusehen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 344, 97, 91 ZPO.
72
Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren auf 26.966,75 € erhöht.
73
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Dr. Wendling
Pohlmeyer
Pradel
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