Urteil des LAG Hamm vom 10.12.2003

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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1472/03
Datum:
10.12.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1472/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 1 Ca 662/03
Normen:
§§ 113 Abs. 2 InsO, 164 Abs. 1 und 2 BGB, 177, 180 BGB
Leitsätze:
1. Die dreiwöchige Klagefrist gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 InsO gilt nicht
für Kündigun-gen des vorläufigen Insolenzverwalters ohne Verwaltungs-
und Verfügungsbe-fungnis.
2. Kündigt der ''schwache'' Insolvenzverwalter im eigenen Namen, ist die
Kündigung mangels Kündigungsbefugnis unwirksam. Eine nachträglich
Genehmigung gemäß den §§ 180, 177 BGB scheidet aus, wenn er
seinen angeblichen Vertreterwillen ge-genüber dem
Kündigungsempfänger nicht erkennbar gemacht hat.
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitgerichts Minden
vom 29.07.2003 - 1 Ca 662/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darum, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung
des Beklagten vom 17.12.2002 bereits zum 31.03.2003 beendet worden ist oder
aufgrund einer weiteren Kündigung des Beklagten erst zum 31.07.2003.
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Die 1942 geborene Klägerin war seit dem 21.04.1988 als Verkäuferin bei der Firma
P1xxx K2xxx, W1xxxxx K2xxx Inhaber H1. u. H1. E1xxxx GmbH & Co. KG in der Filiale
K3xxxxxx D1xxxxxx in L1xxxxxx tätig. Durch den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld
vom 19.11.2002 wurde zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung
des Sachverhalts der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In dem
Beschluss des Amtsgerichts 43 IN 1763/02 heißt es:
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"Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur
noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2
Nr. 2 2. Alt. InsO).
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Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der
Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren
Vermögen zu sichern und zu erhalten."
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Mit Schreiben vom 17.12.2002 wandte sich der Beklagte an die Klägerin mit folgendem
Schreiben:
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"
Insolvenzeröffnungsverfahren P1xxx K2xxx, W1xxxxx K2xxx Inhaber H1.
u. H1. E1xxxx GmbH & Co. KG
7
...
8
Sehr geehrte Frau S5xxxxxxxxx,
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ich kündige das bestehende Beschäftigungsverhältnis zum 31.01.2003,
hilfsweise zum 28.02.2003, hilfsweise zum 31.03.20003 bzw. zum nächst
möglichen Zeitpunkt.
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Die Kündigung erfolgt aufgrund insolvenzbedingter Betriebseinstellung.
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Ich stelle Sie ab 01.01.2003 aus dem Beschäftigungsverhältnis frei.
12
Mit freundlichen Grüßen
13
gez. M1xxxx K1xxxxx
14
Rechtsanwalt
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als vorläufiger Insolvenzverwalter"
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Durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld wurde am 01.01.2003 das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum
Insolvenzverwalter ernannt.
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Die Klägerin macht mit ihrer am 25.03.2003 beim Arbeitsgericht Minden eingegangenen
Klage geltend, der Beklagte sei bei Ausspruch der Kündigung am 17.12.2002 nicht
kündigungsbefugt gewesen.
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Demgegenüber meint der Beklagte, die Kündigung vom 17.12.2002 habe mit dem
Übergang der Vermögungsverfügungsbefugnis auf ihn ab 01.01.2003 Wirksamkeit
erlangt. Er hat vorgetragen, die Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft habe
die Insolvenzmasse in erheblichem Umfang geschädigt und an einer geordneten
Verfahrensabwicklung nicht mitgewirkt. Zur Vermeidung der Masseunzulänglichkeit
habe er mit Schreiben vom 17.12.2002 die Kündigung der Arbeitsverträge als
vorläufiger Insolvenzverwalter ausgesprochen. Mit Schriftsatz vom 01.04.2003 hat er
das Arbeitsverhältnis erneut zum 31.07.2003 gekündigt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten
Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 29.07.2003 verkündeten
Urteils des Arbeitsgerichts Minden, welches dem Beklagten am 18.08.2003 zugestellt
worden ist, Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der
Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 17.12.2002 nicht aufgelöst worden ist,
sondern bis zum 31.07.2003 fortbesteht. Im Übrigen hat es den Beklagten zur
Vergütungszahlung für die Monate Januar bis Juni 2003 verurteilt. Zur Begründung
seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Kündigung des Beklagten vom 17.12.2002
sei rechtsunwirksam, weil der Beklagte als sog. schwacher Insolvenzverwalter ohne
Verfügungsbefugnis nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. nicht berechtigt gewesen sei, das
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu kündigen. Die Kündigung gelte auch nicht gemäß §
113 Abs. 2 InsO von Anfang an wegen Versäumung der zweiwöchigen Klagefrist als
rechtswirksam, denn die gesetzlich vorgesehene Klageerhebungsfrist betreffe nur
Kündigungen durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
nicht aber Kündigungen des vorläufigen Insolvenzverwalters. Durch den Beschluss des
Amtsgerichts Bielefeld vom 01.01.2003 sei die bereits am 17.12.2002 ausgesprochene
Kündigung auch nicht nachträglich wirksam geworden. Die Kündigung sei auch nicht
durch Genehmigung oder Einwilligung der Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin
nach den §§ 180 Satz 2, 177 ff BGB wirksam geworden, denn es fehle an einem
substantiierten Vortrag des Beklagten dazu, wann und unter welchen Umständen die
Geschäftsführerin die Kündigung genehmigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
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Mit seiner am 05.09.2003 eingegangenen und am Montag, dem 20.10.2003
begründeten Berufung will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Er meint,
die Frist zur Klageerhebung gemäß § 113 Abs. 2 InsO sei nicht gewahrt. Er vertritt ferner
den Standpunkt, die Klägerin hätte seine angeblich fehlende Kündigungsbefugnis
unverzüglich zurückweisen müssen. Das Arbeitsgericht hätte im Übrigen der Frage
nachgehen müssen, ob - wie von ihm behauptet - die Geschäftsführerin der
Insolvenzschuldnerin der Kündigung zugestimmt bzw. sie nachträglich genehmigt habe.
Er meint, § 180 BGB sei nicht ausschließlich bei Vertretererklärungen, sondern generell
bei Verfügungen eines nicht Berechtigten anwendbar.
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Der Beklagte hat einen konkreten Berufungsantrag nicht formuliert.
23
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
25
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen des
Beklagten entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten bleibt erfolglos.
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I
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Der Berufung des Beklagten begegnen bereits gemäß § 520 Abs. 3 ZPO
Zulässigkeitsbedenken, weil sie keine Berufungsanträge enthält. Gemäß § 520 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit
das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden.
Der Beklagte hat aber keinen Berufungsantrag angekündigt. Seiner
Berufungsbegründung kann jedoch entnommen werden, dass er sein erstinstanzliches
Ziel, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt. Die so verstandene Berufung des Beklagten
ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Zahlungsanträge richtet, weil
hierzu Ausführungen in der Berufungsbegründung fehlen.
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Die erstinstanzliche Verurteilung bezieht sich auf mehrere Streitgegenstände. Es geht
einmal um den Feststellungsantrag bezüglich der Kündigung vom 17.12.2002. Im Wege
der Klageerweiterung verfolgt die Klägerin Vergütungsansprüche für den Zeitraum
Januar bis einschließlich Juni 2003. Sind mehrere Streitgegenstände betroffen, muss
sich die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 ZPO mit jedem
Anspruch auseinandersetzen und erkennen lassen, aus welchen Gründen die
erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Die Berufungsbegründung verhält sich aber
nur über die Frage der Wirksamkeit der Kündigung vom 17.12.2002, ohne auf die
Zahlungsansprüche der Klägerin einzugehen. Die geltend gemachten
Vergütungsansprüche hängen auch nicht ausschließlich von der Wirksamkeit der
Kündigung vom 17.12.2002 ab. Dies könnte allenfalls für einen Teil der Ansprüche
gelten, die sich auf den Zeitraum April bis Juni 2003 beziehen. Wegen der Unklarheiten
zum Umfang der Anfechtung und der fehlenden Auseinandersetzung mit den unter Nr. 2
des Tenors ausgeurteilten Zahlungsansprüchen, ist die Berufung daher nur zulässig,
soweit sie sich gegen die unter Nr. 1 ausgeurteilte Feststellung wendet.
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II
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Die Kündigung des Beklagten vom 17.12.2002 ist unwirksam. Dies hat das
Arbeitsgericht zu Recht festgestellt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung
greifen nicht durch.
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1. Die dreiwöchige Kündigungsfrist gemäß § 113 Abs. 2 InsO findet vorliegend keine
Anwendung. Sie gilt nicht für Kündigungen des vorläufigen Insolvenzverwalters. § 113
Abs. 2 Satz 2 InsO bestimmt ausdrücklich, dass die Unwirksamkeit einer Kündigung
durch den Insolvenzverwalter innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht
werden muss. § 113 Abs. 1 und Abs. 2 InsO sind insoweit kongruent. Die Vorschrift gilt
gemäß § 27 InsO nur, wenn ein Eröffnungsbeschluss vorliegt und das Insolvenzgericht
einen Insolvenzverwalter bestellt hat. Eine Bezugnahme auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter gemäß § 22 InsO fehlt, so dass sich aus gesetzessystematischen
Gründen eine Ausdehnung der Geltung des § 113 InsO verbietet
(Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 12. Aufl., Rdnr. 125 zu § 113; Bertram, NZI 2001, 625,
626).
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2. Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass die Kündigung vom 17.12.2002
bereits deshalb unwirksam ist, weil der Beklagte als sog. schwacher Insolvenzverwalter
nicht kündigungsbefugt war. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des
Ausspruchs der Kündigung. Bei Ausspruch der angegriffenen Kündigung war die
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 22
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InsO nicht auf den Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter übergangen. Nicht er,
sondern nur die Schuldnerin war zu diesem Zeitpunkt befugt, Kündigungen
auszusprechen. Ob sie dies gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nur mit Zustimmung des
Beklagten hätte tun können, ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.
Entgegen der Meinung des Beklagten war die von ihm unberechtigterweise
ausgesprochene Kündigung nicht genehmigungsfähig gemäß den §§ 180, 177 BGB.
Der Beklagte hat nämlich nicht für die Insolvenzschuldnerin, sondern im eigenen
Namen gehandelt. Das Recht der Stellvertretung wird vom Offenheitsprinzip beherrscht.
Ein Vertretergeschäft gemäß § 164 Abs. 1 BGB liegt nur vor, wenn dem anderen Teil
offengelegt wird, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht den Handelnden,
sondern den Vertretenen treffen sollen (Münch.Komm. z. BGB-Schramm, 4. Aufl., Rdnr.
14 zu § 164). Wenn der Beklagte die Kündigung nicht im eigenen Namen, sondern im
Namen der Insolvenzschuldnerin erklären wollte, hätte er dies gegenüber der Klägerin
in irgendeiner Form zum Ausdruck bringen müssen (Staudinger-Schilken, BGB, 13.
Bearb. 1995, Rdnr. 16 zu § 164). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Das
Kündigungsschreiben vom 17.12.2002 enthält keinerlei Hinweise darauf, dass nicht
etwa der Beklagte selbst kündigen wollte, sondern die Kündigung im Namen der
Insolvenzschuldnerin, der P1xxx K2xxx, W1xxxxx K2xxx Inhaber H1. u. H1. E1xxxx
GmbH & Co. KG erfolgen sollte. Der Briefkopf, die Formulierung (
ich
Unterschrift sind eindeutig und nicht auslegungsfähig. Allerdings braucht bei einer
Vertretererklärung der Name des Vertretenen nicht genannt zu werden, wenn sich nur
aus der Erklärung ergibt, dass sie in fremdem Namen abgegeben werden soll
(Münch.Komm.-Schramm, 4. Aufl., Rdnr. 18 zu § 164 BGB). Vorliegend hat der
Beklagten seinen Vertreterwillen aber in keiner Weise erkennbar gemacht. Er wird
daher aus der Erklärung selbst verpflichtet. Dies ergibt sich bereits aus § 164 Abs. 1
BGB, erst recht aber aus § 164 Abs. 2 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Rdnr. 16
zu § 164). Die im eigenen Namen abgegebene Kündigungserklärung kann nicht
nachträglich durch Genehmigung gemäß § 180 BGB in eine Kündigungserklärung der
Insolvenzschuldnerin umgedeutet werden.
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3. Ohne rechtliche Bedeutung ist mithin der Vortrag des Beklagten, die
Insolvenzschuldnerin habe der Kündigung zugestimmt bzw. sie genehmigt. Im Übrigen
fehlt dazu ein lebensnaher Sachverhalt, welcher eine derartige Annahme auch nur
wahrscheinlich machen könnte. Der Beklagte hat nämlich vorgetragen, dass die
Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin nicht an einer ordnungsgemäßen
Verfahrensabwicklung mitgewirkt und für die Erteilung von Auskünften sowie
Beantwortung von Fragen nicht zur Verfügung gestanden habe.
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III
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Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglos gebliebenen
Rechtsmittels zu tragen.
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IV
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Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil der Rechtssache
gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die
Entscheidung von der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten höchstrichterlichen
Rechtsprechung nicht abweicht.
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Bertram Bertram für den inzwischen ausgeschiedenen ehrenamtlichen
Richter Sauer
Himmelmann
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