Urteil des LAG Hamm vom 24.04.2008
LArbG Hamm: veröffentlichung, haftung des arbeitgebers, anzeige, arbeitsgericht, mitbewerber, kopie, stellenausschreibung, diskriminierung, entschädigung, vervielfältigung
Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 95/08
Datum:
24.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 95/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 1839/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 520/08
Schlagworte:
Diskriminierung wegen des Geschlechts bei Einstellung
Normen:
AGG §§ 15, 11, 22
Leitsätze:
1. Eine Stellenanzeige "Hotelfachfrau (Hotelfachmann, - frau)" genügt
dem AGG.
2. Wendet sich der Personal suchende Arbeitgeber an die
Bundesagentur für Arbeit und schaltet diese daraufhin eine
Internetanzeige "Hotelfachfrau (Hotelfachmann, - frau)", so ist eine
daraus hergeleitete und unzulässig verkürzte Anzeige "Hotelfachfrau"
eines privaten Internetportals kein tragfähiges Indiz für einen
Diskriminierungswillen des Arbeitgebers i.S.d. § 22 AGG.
3. Etwas anders würde nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber die
unzulässige Verkürzung der Stellenanzeige nachweislich veranlasst
oder wissentlich geduldet hätte.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster
vom 20.11.2007 - 3 Ca 1839/07 - wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand :
1
Der Kläger begehrt Entschädigung in Höhe von 5.000,00 € wegen
geschlechtsbezogener Diskriminierung bei einer Stellenbesetzung.
2
Der Kläger ist IHK-geprüfter Hotelfachmann. Am 28.06.2007 legte er seine
Abschlussprüfung ab. Wegen weiterer Einzelheiten seines beruflichen Werdeganges
3
wird auf den zur Akte gereichten Lebenslauf Bezug genommen (Bl. 20 GA)
Die Beklagte mit Sitz in M5 betreibt u.a. das Inselhotel V2 auf N1. Die in N1 örtlich
zuständige Hoteldirektorin der Beklagten, Frau J2, suchte über die Bundesagentur für
Arbeit jeweils eine Kraft für den Empfang und den Service. Ob die Veröffentlichung einer
Stellenanzeige im Internet durch die Bundesagentur von der Beklagten beabsichtigt
oder für sie absehbar war, ist streitig. Jedenfalls veröffentlichte die Bundesagentur für
Arbeit eine Stellenanzeige im Internet. Auszugsweise heißt es dort:
4
Details zum Stellenangebot
5
……….
6
WIR BIETEN
7
Tätigkeit
8
Arbeitsplatz: Hotelfachfrau (Hotelfachmann/-frau), Sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung
9
Stellenbeschreibung
10
Fachkraft im Hotelempfang, alle anfallenden Tätigkeiten….
11
………….
12
Rahmenkonditionen
13
ab sofort - befristet bis zum 31.10.2007; eine spätere Übernahme in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis ist nicht möglich; Arbeitszeiten: Vollzeit …..
14
…………
15
Berufs-/Ausbildungsbezeichnung
16
Hotelfachmann/-frau
17
…………."
18
Diese Anzeige wurde mit letzter Änderung 18.07.2007 bei der Bundesagentur in das
Internet eingestellt. Auf die Kopie (Bl. 15 GA) wird ergänzend Bezug genommen.
19
Der Kläger fand durch den Internetdienst meinestadt.de eine Anzeige, die auf die
Urheberschaft der Bundesagentur für Arbeit für die Stellenanzeige hinweist ("©
Bundesagentur für Arbeit, 2007"). Auszugsweise heißt es dort:
20
Hotelfachfrau
21
N1, Vollzeit
22
Stellenprofil
23
berufsübliche Tätigkeiten***Unterkunft vorhanden***Berufserfahrung erwünscht
Job-Typ:
24
…………."
25
Wegen der weiteren inhaltlichen Einzelheiten und des äußeren Erscheinungsbildes der
Stellenanzeige wird auf die vorgelegte Kopie verwiesen (Bl.4 GA). Der Kläger bewarb
sich auf die Stelle. Unter dem 23.07.2007 wurde dem Kläger mitgeteilt (Kopie Bl. 21
GA):
26
"Sehr geehrter Herr D1 P1,
27
wir beziehen uns auf Ihre Bewerbung und möchten uns für Ihr Interesse an
unserem Haus bedanken.
28
Leider haben wir uns für einen Mitbewerber entschieden, und senden Ihnen
anbei Ihre Bewerbungsunterlagen, zu unserer Entlastung, zurück.
29
Für Ihren weiteren Lebensweg wünschen wir Ihnen alles Gute.
30
Mit freundlichen Grüßen
31
Inselhotel V1 J1
32
A8 J2
33
Direktorin"
34
Die ausgeschriebene Stelle wurde mit einer Bewerberin besetzt. Ob die Beklagte sich
zunächst für einen männlichen Mitbewerber entschieden hatte, ist streitig. Die Klage auf
Entschädigung ist am 28.08.2007 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und der
Beklagten am 31.08.2007 zugestellt worden.
35
Ergänzend wird Bezug genommen auf die in Kopie vorgelegten Regelwerke und
Unterlagen:
36
"Datenschutz – arbeitsagentur.de" (Bl. 89 GA),
"Hinweise zur Nutzung des Portals "arbeitsgentur.de" der Bundesagentur für
Arbeit (Nutzungsbedingungen)" (Bl. 90 – 93 GA, 28, 29 GA)
Ausdruck aus "Allgemeine Stellenbörsen –www.arbeitsagentur.de" mit der
Auflistung von 22 privaten Stellenbörsen von "Jobsafari" über "meinestadt.de" bis
"minijobs" (Bl. 94 GA).
37
38
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei durch die Ablehnung wegen seines
39
Geschlechts diskriminiert worden. Die Beklagte müsse sich die falsche Ausschreibung
durch die Bundesagentur / meinestadt.de zurechnen lassen. Die
Arbeitsplatzbeschreibung sei bei der Bundesagentur und bei meinestadt.de eindeutig
mit "Hotelfachfrau" angegeben. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, sie habe
nichts mit der Veröffentlichung im Internetportal meinestadt.de zu tun. Eine
eigenmächtige Verwendung von Daten durch die A7.com AG, die für meinestadt.de
verantwortliche Gesellschaft, würde gegen urheberrechtliche und datenrechtliche
Bestimmungen verstoßen. So heiße es in § 7 Nr. 2 der Hinweise zur Nutzung des
Portals "Arbeitsagentur.de", dass die Bundesagentur untersage:
die teilweise oder vollständige Verwertung oder Vervielfältigung ihrer Datenbank,
die Nutzung der in die Datenbank eingestellten Angebote zu anderen Zwecken als
unmittelbar zur Anbahnung und Aufnahme von Ausbildungs- und
Beschäftigungsverhältnissen sowie selbständigen Tätigkeiten,
eine Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Aufführung, Vorführung und
Sendung sowie eine Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger oder von
Funksendungen aus dem Portal "arbeitsagentur.de".
40
41
Ein Schadensersatz in Höhe von 2 Gehältern à 2.500,00 € sei angemessen.
42
Der Kläger hat beantragt,
43
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € Schadensersatz nebst
Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB
seit dem 31.08.2007 zu zahlen.
44
Die Beklagte hat beantragt,
45
die Klage abzuweisen.
46
Die Beklagte hat behauptet: Als Frau J2 die Stelle bei dem Arbeitsamt in N1 gemeldet
habe, sei nicht darüber gesprochen worden, dass eine Veröffentlichung im Internet
erfolgen solle. Die Veröffentlichung bei meinestadt.de sei weder von der Beklagten noch
von der Bundesagentur für Arbeit veranlasst worden. Ihr, der Beklagten, könne nicht
zugerechnet werden, dass der Internetdienst meinestadt.de die Anzeige nicht 1 zu 1
übernommen habe. Sie habe sich zunächst für einen männlichen Bewerber
entschieden. Der männliche Mitbewerber habe die Stelle dann jedoch nicht angetreten,
da er zwischenzeitlich anders gebunden gewesen sei. Erst danach sei die
Stellenvergabe an eine weibliche Mitarbeiterin erfolgt.
47
Bei einer Einstellung hätte der Kläger 1.544,00 € verdient und nicht wie von ihm
angegeben 2.500,00 €.
48
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.11.2007 abgewiesen. Die
Anspruchsvoraussetzungen des § 15 AGG seien nicht erfüllt. Der Kläger sei nicht
49
wegen seines Geschlechts diskriminiert worden. Die diskriminierende Ausschreibung
bei meinestadt.de müsse die Beklagte sich nicht zurechnen lassen. Der Kläger habe
nicht dargelegt, dass sich die Beklagte der Internetagentur meinestadt.de bedient habe.
Die Veröffentlichung im Internet bei Arbeitsagentur.de sei geschlechtsneutral erfolgt.
Das Urteil ist dem Kläger am 04.01.2008 zugestellt worden. Der Kläger hat am 14.
01.2008 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
50
Der Kläger wendet ein:
51
Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht überzogene Anforderungen an die
Voraussetzung einer Haftung des Arbeitgebers gem. § 15 AGG gestellt. Durch die
Bezugnahme auf den Text des Stellenangebotes im Internetportal meinetadt.de habe er
Tatsachen glaubhaft gemacht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts gem. §
15 AGG vermuten ließen. Verneine man im vorliegenden Fall eine Zurechenbarkeit der
Anzeige im Portal meinestadt.de, so sei kein ausreichender wirkungsvoller Schutz vor
geschlechtsbezogener Diskriminierung mehr gewährleistet, weil sich der Arbeitgeber
seiner Verantwortung dann unschwer entziehen könne. Der Arbeitgeber könne eine
Veröffentlichung im Internet unterbinden, indem er sich bei Abgabe des
Stellenangebotes an die Bundesagentur für Arbeit nicht mit der Veröffentlichung in der
Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit im Internet einverstanden erkläre. Schalte der
Arbeitgeber eine Stellenanzeige im Internet, so habe er auch die daraus sich
ergebenden Risiken zu tragen.
52
Unzutreffend nehme das Arbeitsgericht an, die Ausschreibung bei der Bundesagentur
für Arbeit sei geschlechtsneutral erfolgt. Dort sei "Hotelfachfrau" das Hauptbezugswort.
Die Beklagte sei nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BAG für den Inhalt der
Ausschreibung der Bundesagentur verantwortlich.
53
Unzutreffend gehe das Arbeitsgericht davon aus, es sei unbestritten geblieben, dass die
Beklagte von einer Veröffentlichung durch meinestadt.de keine Kenntnis gehabt habe.
Er habe im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.9.2007 die Absicht deutlich gemacht,
die Unkenntnis der Beklagten von der Stellenanzeige meinestadt.de bestreiten zu
wollen.
54
Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Veröffentlichung seitens der
Bundesagentur eigenmächtig erfolgt sei und nicht mit der Zeugin J2 vereinbart gewesen
sei. Schließlich verlange die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite
ausdrücklich die Erlaubnis des Arbeitgebers, um die Informationen im Internet bekannt
zu machen. Entsprechendes folge auch aus § 7 Nr. 1 der Nutzungsbedingungen der
Bundesagentur für Arbeit. Nicht auszuschließen sei, dass die Stellenausschreibung mit
dem diskriminierenden Inhalt auf der Seite des Internetportals meinestadt.de durch die
Übernahme des zusammenfassenden Oberbegriffs "Hotelfachfrau" zustande gekommen
sei. Dies folge daraus, dass der zuständige Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit die
Stellenausschreibung irreführender Weise unter Angabe des Oberbegriffs
"Hotelfachfrau" zusammengefasst und veröffentlicht habe. Das Internetportal
meinestadt.d5 stelle eine mit der Seite der Bundesagentur für Arbeit verlinkte private
Jobbörse dar. Der Kläger legt hierzu eine – bereits oben erwähnte - Liste der
allgemeinen Stellenbörsen aus www.arbeitsagentur.de vor (Kopie Bl. 94 GA). Die
Veröffentlichung auf der Seite von meinestadt.de sei durch die Einwilligung des Nutzers
in die Veröffentlichung der Daten auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit mit umfasst.
55
Durch die Veröffentlichung der Stellenausschreibung auf der Seite der Bundesagentur
für Arbeit habe sich die Beklagte deshalb gleichzeitig auch der mit dieser verlinkten
Seite des Internetportals meinestadt.de bedient. Die fehlerbehaftete Übernahme durch
meinestadt.de sei deshalb der Beklagten zuzurechnen.
Der Kläger beantragt,
56
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Münster, 3. Kammer, vom
20.11.2007 (AZ. 3 Ca 1839/07) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
der EZB seit dem 31.08.2007 zu zahlen.
57
Die Beklagte beantragt,
58
die Berufung zurückzuweisen.
59
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts.
60
Unter keinem Gesichtspunkt könne sie für die Internetveröffentlichung durch
meinestadt.de verantwortlich gemacht werden. Sie habe sich zur Stellenausschreibung
nicht dieses Unternehmens bedient. Sie habe die dortige Stellenausschreibung auch
nicht veranlasst. Die Veröffentlichung bei meinestadt.de sei unter keinem in der
Rechtsprechung angesprochenem Gesichtspunkt zuzurechnen.
61
Die Zeugin J2 sei davon ausgegangen, dass die Bundesagentur für Arbeit N1 aufgrund
dort bereits vorliegender Stellengesuche Bewerber mitteilen werde. Von einer
Veröffentlichung im Internet sei nicht die Rede gewesen (Beweis: Zeugnis J2).
62
Die in der Stellenanzeige der Arbeitsagentur an erster Stelle genannte Bezeichnung
"Hotelfachfrau" sei angesichts der nachfolgenden Klammerdefinition unter
Diskriminierungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
63
Erstmals durch die nachfolgende Korrespondenz mit dem Kläger habe sie von der
Anzeige bei meinestadt.de Kenntnis erlangt. Es sei auszuschließen, dass die
Bundesagentur für Arbeit eine Veröffentlichung durch meinestadt.de veranlasst habe
(Beweis - unter Protest gegen die Beweislast -: Zeugnis Kiefer, Sachbearbeiter in N1).
Die Ausdehnung einer Überwachungspflicht auf sämtliche Internetveröffentlichungen
sei abzulehnen. Selbst wenn man diese bejahe, sei nicht zu verhindern, dass eine
fehlerhafte Veröffentlichung zunächst einmal in der Welt wäre, da ein Fehler ja erst im
Zuge einer nachfolgenden Überwachung festgestellt werden könne.
64
Durch die Bundesagentur in N1 seien eine Frau und drei männliche Bewerber
vorgeschlagen worden. Frau J2 habe sich für einen männlichen Bewerber entschieden
und dies dem Kläger so auch im Schreiben vom 23.7.2007 mitgeteilt ("für einen
Mitbewerber entschieden"). Der zunächst ausgewählte männliche Bewerber habe dann
überraschend abgesagt (Beweis: Zeugnis J2). Da sie kurzfristig habe entscheiden
müssen, habe sie sich dann für eine weibliche Mitbewerberin entschieden, deren
Unterlagen noch vorgelegen hätten, weil diese Bewerberin noch bessere
Voraussetzungen geboten habe als der zwischenzeitlich abgelehnte Kläger. Dessen
Bewerbungsunterlagen seien zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgesandt gewesen.
65
Entscheidungsgründe
66
Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2
ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§
66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung des
bleibt jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Zahlungsantrag des
Klägers abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 15 AGG nicht vorliegen.
67
1.
Stellenbewerber bei einer nach dem AGG unzulässigen Benachteiligung gemäß § 15
Abs.1 AGG Schadensersatz und nach § 15 Abs.2 AGG Entschädigung beanspruchen.
Voraussetzung für Zahlungsansprüche nach § 15 Abs.1, Abs.2 AGG ist ein Verstoß des
Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs.1 AGG. Ein Verstoß gegen
das Benachteiligungsverbot liegt u.a. vor, wenn der Bewerber bei einer Einstellung
wegen seines Geschlechts nicht berücksichtigt worden ist. Eine unterschiedliche
Behandlung wegen des Geschlechts ist nur ausnahmsweise wegen spezifischer
beruflicher Anforderungen nach § 8 Abs.1 AGG zulässig. Ausreichend für die Annahme
einer gesetzwidrigen Ungleichbehandlung ist dabei, dass das Geschlecht des
Bewerbers ein nicht unbedeutendes Motiv in einem Bündel von Motiven des
Arbeitgebers für die ablehnende Entscheidung gewesen ist (Bauer/ Göpfert/Krieger,
AGG, 2.Aufl. 2008, § 7 AGG Rn.14 mwN).
68
Bei einem Rechtsstreit über Ansprüche nach § 15 AGG ist die Beweislastregelung des §
22 AGG zu beachten. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Indizien beweist, die eine
Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, so trägt
der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen des
AGG zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Ein Indiz für eine unzulässige
Benachteiligung wegen des Geschlechts des Bewerbers liegt nach allgemeiner
Auffassung insbesondere dann vor, wenn der Arbeitgeber die Stelle in ihm
zurechenbarer Weise entgegen § 11 AGG nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben hat
(Däubler/Bertzbach AGG, 2006, § 22 AGG Rn. 43; Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2.Aufl.
2008, § 22 AGG Rn. 11).
69
a)
liegt nicht in der Stellenanzeige auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit. Der
Inhalt dieser Stellenanzeige ist der Beklagten nach den Grundsätzen der
Rechtsprechung, denen die Kammer folgt, zuzurechnen (BAG 5.2.2004 – 8 AZR 112/03
– AP BGB § 611 a Nr. 23; BVerfG 21.9.2006 – 1 BvR 308/03 – AP BGB § 611 a Nr. 24).
Der Inhalt dieser Stellenanzeige verstößt jedoch nicht gegen das Gebot der
geschlechtsneutralen Ausschreibung nach §§ 11, 7 Abs.1 AGG. Die Anzeige
"Hotelfachfrau (Hotelfachmann/-frau)" ist geschlechtsneutral. Zwar vermag es auf den
ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, dass als vorangestellte Berufsbezeichnung die
weibliche Form "Hotelfachfrau" gewählt ist. Die sprachlich an sich denkbare
geschlechtsneutrale Alternativformulierung "Hotelfachkraft" kam jedoch, wie die
Kammer in der mündlichen Verhandlung erfahren hat, nicht in Betracht, weil
"Hotelfachkraft" in der Branche etwas anderes bezeichnet als einen Hotelfachmann
oder eine Hotelfachfrau. Dass auch Bewerbungen von Männern gewünscht und erwartet
sind, bringt die Anzeige jedoch durch den unmittelbar nachfolgenden und in gleicher
Weise fett gedruckten Klammerzusatz "(Hotelfachmann/-frau)" zum Ausdruck. Damit
richtet sich die Anzeige in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch
an Männer, wie dies vom Gesetzgeber gefordert ist (Thüsing, Arbeitsrechtlicher
70
an Männer, wie dies vom Gesetzgeber gefordert ist (Thüsing, Arbeitsrechtlicher
Diskriminierungsschutz, 2007, Rn. 663 = S. 262 unter Hinweis auf BT-Drucks. 8/4259,
S. 9). Ebenso wie anerkannt ist, dass eingangs einer Stellenanzeige eine männliche
Bezeichnung vorangestellt verwandt werden kann (Thüsing a.a.O.), kann auch die
weibliche Bezeichnung verwandt werden, sofern durch einen nachfolgenden
Klammerzusatz oder durch sonstige Ausführungen im Text der Stellenanzeige deutlich
gemacht ist, dass Bewerber beiderlei Geschlechts angesprochen werden sollen. Der
Wortlaut der Stellenanzeige auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit bietet
damit keinen Anhaltspunkt für eine Bevorzugung von Bewerberinnen durch die
Beklagte.
b)
"Hotelfachfrau" im Internetportal meinestadt.de kein tragfähiges Indiz für eine
unzulässige Benachteiligung des Klägers wegen seines Geschlechts dar. Die
unzulässig verkürzte Stellenanzeige bei meinestadt.de ist erkennbar aus der
gesetzeskonformen Stellenanzeige der Bundesagentur für Arbeit hergeleitet ("Inhalte: ©
Bundesagentur für Arbeit, 2007 / Darstellung: © A7.com AG, 2007").
71
Als Indizien geeignet sind Tatsachen, die Aufschlüsse über die
Diskriminierungswilligkeit des Arbeitgebers geben (Thüsing, a.a.O., Rn. 667 = S. 263).
Das Tätigwerden der Hoteldirektorin J2 hat originär zu einer geschlechtsneutralen
Stellenanzeige geführt. Damit ist gesetzestreues Verhalten der Beklagten dokumentiert.
Eine Willensänderung der Beklagten kann aus der lediglich abgeleiteten unzulässig
verkürzten Ausschreibung "Hotelfachfrau" im Internetportal meinestadt.de nicht
erschlossen werden. Die abgeleitete Ausschreibung bietet keinen Anhaltspunkt dafür,
dass die Beklagte entgegen dem Aussagegehalt der Stellenanzeige der Bundesagentur
ausschließlich oder bevorzugt nach weiblichen Arbeitskräften für die ausgeschriebene
Stelle gesucht hätte und gewillt gewesen wäre, männliche Bewerber unzulässig zu
diskriminieren. Anders wäre dies nur zu sehen, wenn die diskriminierende Verkürzung
der Stellenanzeige bei meinestadt.de nachweislich von der Beklagten veranlasst
worden wäre oder von ihr wissentlich geduldet worden wäre. Dies kann hier indes nicht
festgestellt werden. Durchaus plausibel weist die Beklagte darauf hin, dass die
Übernahme der Stellenanzeige in meinestadt.de entsprechend den vorliegenden
Nutzungsbedingungen ohne ihr Zutun geschehen ist. Dem ist der für das Vorliegen der
Indiztatsachen i. S. d. § 22 AGG beweispflichtige Kläger nicht mit erheblichem
Tatsachenvortrag entgegengetreten. Er weist lediglich darauf hin, die Darstellung der
Beklagten sei lebensfremd, da die eigenmächtige Verwendung von Daten durch das
von der A7.com AG betriebene Internetportal meinestadt.de gegen die
urheberrechtlichen und datenrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen nach den
Nutzungsbedingungen der Arbeitsagentur verstoße; so heiße es in § 7 Nr. 2 der
Hinweise u. a., dass die teilweise oder vollständige Verwertung oder Vervielfältigung
der Datenbank untersagt sei. Zum Beweis möge neben den vorgelegten Hinweisen zur
Nutzung des Portals "arbeitsagentur.de" der Bundesagentur für Arbeit eine Auskunft bei
der A7.com AG eingeholt werden. Ein Beweisantritt "Auskunft bei der A7.c1 AG" stellt
keinen zulässigen Beweisantritt i. S. d. ZPO dar. Etwaige Zeugen sind von der
beweispflichtigen Partei mit Namen und Anschrift und konkretem Beweisthema zu
bezeichnen. Daran fehlt es hier. Zum Inhalt der Nutzungsbedingungen der
Bundesagentur für Arbeit bedarf es zudem keiner Beweiserhebung. Der Inhalt dieser
Bestimmungen ist zwischen den Parteien unstreitig. Ein auf eine bloße Ausforschung
sonstiger Tatsachen gerichteter Beweisantrag ist unzulässig.
72
c)
73
der Kläger nicht dar. Dahin weisende Äußerungen der Beklagten im
Bewerbungsverfahren behauptet er nicht. Das Absageschreiben, in dem die Beklagte
ihre Entscheidung "für einen Mitbewerber" mitteilt, bietet keinen Anhaltspunkt für eine
Benachteiligung des Klägers wegen seines Geschlechts. Die Tatsache, dass eine
geschlechtsneutral ausgeschriebene Stelle durch einen Bewerber des anderen
Geschlechts besetzt worden ist, stellt für sich allein und ohne das Hinzutreten weiterer
Umstände kein hinreichendes Indiz für eine unzulässige Diskriminierung wegen des
Geschlechts dar.
d)
gemacht hat, die seine Benachteiligung bei der Stellenbesetzung wegen seines
Geschlechts vermuten lassen, kommt es auf die weiteren von der Beklagten dargelegten
Einzelheiten der Stellenbesetzung nicht an. Erst wenn Indizien im Sinne des § 22 AGG
bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht sind, trägt der Arbeitgeber die Beweislast
dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung
vorgelegen hat.
74
e)
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG und auch die Anspruchsvoraussetzungen eines
Schadensersatzanspruchs nach § 15 Abs. 1 AGG nicht gegeben sind, hat es bei der
klagabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts zu verbleiben.
75
2.
Berufungsverfahrens zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat
die Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.
76
Limberg
Verch
Salinus
77