Urteil des LAG Hamm vom 20.03.2003

LArbG Hamm (ursächlicher zusammenhang, befristung, bag, arbeitszeit, vertretung, erhöhung, vertrag, abteilung, arbeitsgericht, arbeitnehmer)

Landesarbeitsgericht Hamm, 11 (5) Sa 1265/01
Datum:
20.03.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 (5) Sa 1265/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 3748/00
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 390/03 Revision aufgehoben,
zurückverwiesen 14.01.2004 11 Sa 1265/01 Urteil vom 21.10.2004
Schlagworte:
Befristete Aufstockung der Arbeitszeit (Sachgründe: Vertretung,
Haushaltsmittel)
Leitsätze:
1. Die befristete Aufstockung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses auf ein
Vollzeitarbeits-verhältnis ist nicht durch den Sachgrund der - mittelbaren
- Vertretung gerechtfertigt, wenn der vertretene Arbeitnehmer höher
eingruppiert ist als die Vertretungskraft und es dem Arbeitgeber deshalb
wegen des vergütungsgruppenkonformen Direktions-rechts des
Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes rechtlich nicht möglich ist, den
ver-tretenen Arbeitnehmer mit den Aufgaben der Vertretungskraft zu
betrauen.
2. Die Rechtfertigung einer solchen befristeten Vertragsgestaltung aus
Haushaltsgrün-den ist nicht durch das Vorbringen dargelegt, der befristet
beschäftigte Arbeitnehmer habe nicht den Dienstposten (tatsächliche
Arbeit) des ausgefallenen Arbeitnehmers sondern die halbe Stelle
(Haushaltsmittel) in Anspruch genommen.
3. Der Arbeitgeber hat hierzu vielmehr konkret eine haushaltsrechtliche
Regelung zu benennen, auf die er sich bei seiner Entscheidung für die
befristete Vertragsgestal-tung gestützt hat und die explizit Mittel für eine
(nur) befristete Beschäftigung bereit-stellt. Bei Bestehen von kw-
Vermerken im fraglichen Einsatzbereich hat der Arbeit-geber darüber
hinaus darzulegen, dass sich der Vertragsschluss innerhalb der dies-
bezüglichen Haushaltsvorgaben hält.
Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
Tenor:
Die Berufung des beklagten L1xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Bielefeld vom 27.06.2001 - 3 Ca 3748/00 - wird auf Kosten des
beklagten L1xxxx mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt
wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien als
Vollzeitarbeitsverhältnis unbefristet über den 30.09.2001 hinaus
fortbesteht.
gez. Limberg
Sandbothe
Teichmann
T A T B E S T A N D
1
Die Parteien streiten darüber, ob eine auf zeitlich begrenzte Zeit vereinbarte Erhöhung
der geschuldeten Arbeitszeit wirksam auf die Zeit bis zum 30.09.2001 befristet ist.
2
Die Klägerin steht seit dem 01.03.1990 in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten
L2xx. In den Verträgen vom 27.02.1990 und vom 05.01.1993 ist eine Beschäftigung der
Klägerin bei dem Versorgungsamt B3xxxxxxx mit der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit vereinbart. Der Arbeitsvertrag ist insoweit unbefristet geschlossen. Die
Klägerin ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe VII BAT. Sie ist als Schreibkraft im
Vorzimmer des Amtsleiters tätig. In der Folgezeit wurden wiederholt Änderungsverträge
über eine zeitlich befristete Erhöhung der Arbeitszeit geschlossen:
3
Vertrag vom 24.03.1995:
4
3/4 einer Vollzeitbeschäftigung vom 01.04.1995 bis zum 31.12.1995
5
Vertrag vom 05.10.1995:
6
3/4 einer Vollzeitbeschäftigung vom 01.01.1996 bis zum 31.07.1997
7
Vertrag vom 29.11.1996:
8
3/4 einer Vollzeitbeschäftigung vom 01.08.1997 bis 31.12.1998
9
Vertrag vom 30.04.1997:
10
vollbeschäftigt vom 01.05.1997 bis 31.12.1998
11
Wegen der Einzelheiten wird au die Vertragskopien, Bl. 7 bis 11 d. A., verwiesen.
12
Hinsichtlich der Beteiligung des Personalrates bei den einzelnen Verträgen wird auf die
in Kopie zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen (Kopie Bl. 36 bis 42 d. A.,
56, 57 d. A.). Am 17.04.1998 unterzeichneten die Parteien einen Vertrag über eine
Tätigkeit der Klägerin "in der Zeit ab 01.01.1999 bis längstens 30.09.2001 als
vollbeschäftigte Angestellte für die Dauer der Beurlaubung der Frau S4xxxxx B7xx
(1/2)". Im nächsten Absatz ist vereinbart, dass die Klägerin ab dem 01.10.2001 wieder
als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit auf
unbestimmte Zeit angestellt ist (Vertragskopie Bl. 11 d. A.). Frau B7xx ist
Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes. Nach Ablauf einer Beurlaubung ist Frau B7xx
für die Zeit vom 01.10.1996 bis zum 30.09.2001 halbtags als Sachbearbeiterin in der
Abteilung 3 - Schwerbehindertengesetz - beschäftigt. Sie ist in die Vergütungsgruppe V
b Fallgruppe 1 c BAT eingruppiert. Frau B7xx ist verwitwet und hat ein Kind, das das 10.
Lebensjahr vollendet hat. Mit Schreiben des Versorgungsamtes vom 30.06.1998 (Bl. 12
d. A.) wurde der Klägerin mitgeteilt:
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"mit Wirkung vom 30.06.1998 übertrage ich Ihnen gemäß § 24 Abs. 2 BAT während des
vertretungsweisen Einsatzes für die Dauer der Beurlaubung der Frau S5xxxxxxx, jedoch
längstens bis zum 25.08.2003, die Aufgaben einer Bearbeiterin in der Abteilung 1.3.
Gleichzeitig gewähre ich Ihnen, jedoch jederzeit widerruflich, als persönliche Zulage
den Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT
und der nach Vergütungsgruppe VIb BAT.
14
"
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Mit Aktenverfügung vom 08.07.1998 (Bl. 96 d. A.) wurde die Klägerin ab 30.06.1998 in
der Abteilung 1.3 (Controlling) als Sachbearbeiterin mittlerer Dienst und im Vorzimmer
(Chefsekretärin) als Schreibkraft jeweils mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit
eingesetzt. Die Regierungshauptsekretärin S5xxxxxxx ist gemäß § 85 a LBG mit der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zum 25.08.2003 beurlaubt. Frau S5xxxxxxx ist
als Bearbeiterin in der Abteilung 1.3 eingesetzt und erledigt Zuarbeiten für das
Controlling. Controller ist Oberamtsrat B8xxxxxxxxx. Mit Klageschrift vom 15.12.2000 an
das Arbeitsgericht Bielefeld hat die Klägerin u. a. geltend gemacht, dass seit dem
17.04.1998 ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis bestehe.
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Die Klägerin hat vorgetragen, der für die befristete Vollzeitbeschäftigung angegebene
Sachgrund der Vertretung liege nicht vor. Zwischen dem Ausfall der angeblich zu
vertretenden Beschäftigten und der Beschäftigung der Klägerin bestehe kein
ursächlicher Zusammenhang. Auch bestehe bei dem beklagten L2xx ein ständiger
Vertretungsbedarf.
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 17.04.1998 ein unbefristetes
Vollzeitarbeitsverhältnis besteht.
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Das beklagte L2xx hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beklagte L2xx hat eingewandt, die allein zu überprüfende letzte befristete
Vollbeschäftigung vom 17.04.1998 sei durch den im Vertrag ausgewiesenen Sachgrund
gerechtfertigt.
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Mit Urteil vom 27.06.2001 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass zwischen den
Parteien seit dem 17.04.1998 ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis besteht. Zur
Begründung hat das Arbeitsgericht insbesondere ausgeführt, die zulässige und
fristgerecht nach § 1 Abs. 5 BFG erhobene Klage sei begründet, das befristete
Vollzeitarbeitsverhältnis werde nicht mit Ablauf des 30.09.2001 in ein
Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt. Für die befristete Vereinbarung eines
Vollzeitarbeitsverhältnisses vom 17.04.1998 fehle es an dem nach der Rechtsprechung
des BAG erforderlichen sachlichen Grund. Das beklagte L2xx habe nicht
nachvollziehbar dargelegt, das ein Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen
Ausfall der Stammarbeiterin B7xx und der befristeten Erhöhung des Stundendeputats
der Klägerin bestehe.
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Gegen dieses am 24.07.2001 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des beklagten
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L1xxxx. Die Berufung ist am 21.08.2001 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen
und am 20.09.2001 begründet worden.
Das beklagte L2xx wendet ein, die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts sei
unzutreffend. Angesichts der Arbeitsorganisation in der Abteilung 3 (SchwbG) könne die
dortige Arbeitsbelastung äußerst variabel gestaltet werden. Die dortigen Gruppen seien
zuständig für Anfangsbuchstaben der Nachnamen der Antragsteller. Der
Abteilungsleiter sei befugt, je nach Arbeitsbelastung der einzelnen Gruppen Buchstaben
auszutauschen und Einzelfälle anderen Gruppen zu übertragen. Dementsprechend sei
es möglich gewesen, die halbe freie Stelle der Frau B7xx in den Bereich Controlling zu
verlagern und dem Controller OAR B8xxxxxxxxx 0,5 Mitarbeiter zur Verfügung zustellen.
Diese Maßnahme sei erforderlich geworden, weil die Herrn B8xxxxxxxxx als
Mitarbeiterin zugeordnete Regierungshauptsekretärin S7xxxxxx mit der Hälfte ihrer
Arbeitszeit beurlaubt worden sei. Gleichzeitig habe das zuständige Ministerium (MAGS)
verfügt, dass die seit 1996 im Haushalt aufgenommenen KW-Stellen, die zunächst nur
realisiert werden mussten, wenn eine volle Stelle frei wurde, nunmehr auch dadurch zu
realisieren seien, dass zur Hälfte frei werdende Planstellen (Beamte) und Stellen
(Angestellte) zusammenzufassen seien und entfielen und dass dies auch zu geschehen
habe, wenn derartige Stellen ganz oder teilweise nur, wie vorliegend, für die Dauer
einer Langzeitbeurlaubung frei würden. Die von Frau S5xxxxxxx freigemachte halbe
Planstelle sei daher der Stellenstreichung zum Opfer gefallen, die entsprechende Arbeit
habe jedoch im Bereich Controlling im vollen Umfang durchgeführt werden müssen.
Wäre es nicht zu dem teilweisen Arbeitsausfall der Frau B7xx gekommen, hätte auch
diese mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit in die Abteilung Controlling umgesetzt und mit den
Aufgaben betraut werden können, die die Klägerin nunmehr dort wahrnehme. Nicht der
Dienstposten (tatsächliche Arbeit), sondern die halbe Stelle (Haushaltsmittel) sei für die
Klägerin in Anspruch genommen worden. Da es sich in beiden Fällen um Dienstposten
eines Bearbeiters (Sachbearbeiter des mittleren Dienstes - Besoldungsgruppe A 6 bis A
9 BBG bzw. Vergütungsgruppe VII bis Vergütungsgruppe V b BAT - ) handle, sei eine
hälftige Vertretung der Frau B7xx durch die Klägerin sowohl in der Abteilung 3 als auch
in der Abteilung 1 (1.3 Controlling) zulässig. Ob der Klägerin dadurch ein Anspruch auf
Zahlung einer Zulage nach Vergütungsgruppe V c/V b BAT erwachsen sein könnte, sei
nicht Streitgegenstand. Der Personalrat sei vor Vertragsschluss entsprechend dem
üblichen Verfahren beteiligt worden. Das beklagte L2xx bezieht sich insoweit auf das
Schreiben an den Personalrat vom 14.04.1998. Insoweit wird auf die Kopie Bl. 41, 42 d.
A. verwiesen. Weitere als die dortigen Ausführungen würden von den Personalräten
nicht erwartet, da diese mit entsprechenden Vertragsverlängerungen grundsätzlich
einverstanden seien. Zudem sei der Personalvertretung bekannt gewesen, dass seitens
der Amtsführung alle verfügbaren Möglichkeiten der Vertragsverlängerung zugunsten
der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausgeschöpft würden (Beweis: Zeugnis L4x
S6xxxxxxxxx).
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Das beklagte L2xx beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.06.2001 - 3 Ca 3748/00 -
abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zutreffend habe das Arbeitsgericht
festgestellt, dass zwischen der befristeten Anhebung der Arbeitszeit der Klägerin und
der Teilbeurlaubung der Angestellten B7xx kein ursächlicher Zusammenhang bestehe.
Der Vertrag vom 17.04.1999 genüge nicht den Formerfordernissen der SR 2 y zum BAT.
Die Befristung sei entsprechend den Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht durch den
Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
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Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
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I.
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Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist an sich statthaft und nach dem Gegenstand
der Beschwer zulässig, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG a.F. Die Berufung ist in der gesetzlichen
Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG a.F.,
519, 520 ZPO a.F. Arbeitsgerichtsgesetz und ZPO finden entsprechend § 26 Nr. 5
EGZPO in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung Anwendung, weil die letzte
mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht im Jahr 2001 stattgefunden hat (vgl.
BAG, 30.05.2002 - 2 AZB 20/02 - EzA § 66 ArbGG 1979 Nr. 35).
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II.
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Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das
Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.09.2001
hinaus als Vollzeitarbeitsverhältnis fortbesteht.
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1. Der Feststellungsantrag ist zulässig gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Zwischen den
Parteien besteht Streit, ob der Arbeitsvertrag nach dem 30.09.2001 als Vollzeit- oder als
Teilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen ist. Dieser rechtliche Streit wird durch ein
arbeitsgerichtliches Feststellungsurteil beigelegt. Es handelt sich nicht um eine
fristgebundene Entfristungsklage nach § 1 Abs. 5 BfG. Denn diese ist beschränkt auf die
Frage, ob ein (insgesamt) befristetes Arbeitsverhältnis über den Befristungstermin
hinaus fortbesteht. Keine Anwendung finden § 1 Abs. 5 BfG und der nunmehr
maßgebliche § 17 TzBfG bei einem Streit über die Befristung einzelner
Arbeitsbedingungen (BAG, 23.01.2002, AP Nr. 12 zu § 1 BfG 1996; Boewer, TzBfG
2002, § 17 TzBfG Rz. 6).
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2. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die am 17.04.1998 vereinbarte befristete
Erhöhung der geschuldeten Arbeitszeit ist nicht durch einen sachlichen Grund
gerechtfertigt und deshalb in ihrer Befristung unwirksam.
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a) Die befristete Erhöhung der Stundenzahl durch den Vertrag vom 17.04.1998 bedarf
zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Nach ständiger Rechtsprechung des
BAG kann die Befristung einzelner Vertragsbedingungen den gesetzlichen
Änderungskündigungsschutzgesetz objektiv umgehen. Sie bedarf, ebenso wie die
Befristung des Arbeitsverhältnisses selbst, eines die Befristung rechtfertigenden
Sachgrundes. Das gilt jedenfalls für solche Vertragsbedingungen, die dem
Änderungskündigungsschutz nach § 2 KSchG unterliegen, weil sie die Arbeitspflicht
nach Inhalt und Umfang in einer Weise ändern, die sich unmittelbar auf die Vergütung
auswirkt und damit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung maßgeblich
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auswirkt und damit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung maßgeblich
beeinflusst (BAG, 23.01.2002; BAG, 24.01.2001, EzA, § 620 BGB, Nr. 173 m.w.N.). Bei
der Aufstockung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis sind
der Umfang der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und die Höhe des
Arbeitsentgeltes betroffen. Für die Befristung einer diesbezüglichen Vertragsänderung
bedarf es deshalb eines sachlichen Grundes (BAG, 23.01.2002, AP Nr. 12 zu §
1BeschFG 1996). Die Parteien haben hier am 17.04.1998 eine zeitlich befristete
Verdoppelung von Arbeitzeit und Arbeitsentgelt vereinbart. Es besteht die Gefahr der
Umgehung des gesetzlichen Änderungskündigungsschutzes. Die Wirksamkeit der
Befristung hängt vom Vorliegen eines sachlichen Grundes ab.
b) Die befristete Erhöhung der Stundenzahl auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis ist nicht
durch den Sachgrund der Vertretung von Frau B7xx gerechtfertigt. Das für den
Sachgrund darlegungspflichtige beklagte L2xx kann sich nicht erfolgreich auf den
Sachgrund der Vertretung berufen. In einem Rechtsstreit über die sachliche
Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsvertrages aus dem Bereich eines anderen
Versorgungsamtes des beklagten L1xxxx hat das BAG die Grundsätze für eine
wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aus dem Gesichtspunkt der Vertretung
wie folgt zusammengefasst (BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 665/00 - ): Notwendig aber auch
ausreichend für die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages zum Zwecke der
Vertretung einer vorübergehend ausfallenden Stammarbeitskraft ist, dass zwischen dem
zeitweiligen Ausfall und der befristeten Einstellung von Aushilfsarbeitnehmern ein
ursächlicher Zusammenhang besteht. Es muss sichergestellt sein, dass die
Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden
Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden
ist. Ein solcher Zusammenhang liegt auf der Hand, wenn der befristet eingestellte
Arbeitnehmer den Arbeitsplatz einnimmt, den bis dahin der jetzt ausfallende
Arbeitnehmer wahrgenommen hat. Der Arbeitgeber kann aber auch anlässlich des
Ausfalls des Stammarbeitnehmers die Arbeitsabläufe umorganisieren. Eine solche
Umorganisation kann auch dazu führen, dass infolge des nunmehr geschaffenen
Arbeitsplanes ein nach seinen Inhalten neuer Arbeitsplatz entsteht, der nach der
bisherigen Arbeitsorganisation in dieser Form noch nicht vorhanden war. In diesem Fall
rechtfertigt der Sachgrund der Vertretung die Befristung nur, wenn der befristet
eingestellte Arbeitnehmer gerade wegen des Arbeitskräftebedarfs eingestellt wird, der
durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Der
Arbeitgeber muss rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit haben, den ausfallenden
Mitarbeiter in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen. Diese Grundsätze für den
Sachgrund der Vertretung bei der dem Abschluss befristeter Arbeitsverträge in Fällen
unmittelbarer Vertretung und mittelbarer Vertretung finden entsprechende Anwendung,
wenn die Wirksamkeit einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit aus dem Sachgrund
der Vertretung zu überprüfen ist (BAG, 24.01.2001, EzA § 620 BGB Nr. 173).
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Danach ergibt sich hier: Ein Fall der unmittelbaren Stellvertretung ist nicht gegeben.
Unstreitig hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt den Arbeitspatz von Frau B7xx auch nur
teilweise wahrgenommen. Eine Rechtfertigung ergibt sich auch nicht nach den
Grundsätzen der mittelbaren Stellvertretung. Den dafür erforderlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall von Frau B7xx und der befristeten
Stundenerhöhung bei der Klägerin hat das darlegungspflichtige beklagte L2xx nicht
aufgezeigt. Wegen der unterschiedlichen Eingruppierung der Klägerin und der
Angestellten B7xx bestand für das beklagte L2xx nicht die rechtliche und tatsächliche
Möglichkeit, Frau B7xx in den von der Klägerin bis zum 30.09.2001 wahrgenommenen
Arbeitsbereich umzusetzen. Den Angestellten des öffentlichen Dienstes können in der
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Regel durch Arbeitgeberweisung alle Tätigkeiten übertragen werden, die die Merkmale
der für sie maßgeblichen Vergütungsgruppe des BAT erfüllen. Nicht gerechtfertigt ist die
Übertragung einer Tätigkeit, die geringerwertige Qualifikationsmerkmale erfüllt (BAG,
30.08.1995, AP Nr. 44 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG, 21.11.2002 - 6 AZR 82/01 -).
Hier ist Frau B7xx in die Vergütungsgruppe V b - Fallgruppe 1 c - BAT eingruppiert. Das
sind Angestelltentätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und
selbständige Leistungen erfordern - nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
V c Fallgruppe 1 a BAG. Demgegenüber war die Klägerin im fraglichen Zeitraum bis
zum 30.09.2001 mit ihrer Ausgangstätigkeit in die Vergütungsgruppe VII BAT und mit
ihrer restlichen Arbeitszeit höherwertig beauftragt mit Aufgaben der Vergütungsgruppe
VI b. Dieser Vergütungsgruppe unterfallen Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige
Fachkenntnisse und mindestens zu 1/5 selbständige Leistungen erfordern. Diese
Tätigkeit ist damit unterwertig zu der Vergütungsgruppe von Frau B7xx. Diese Tätigkeit
hätte Frau B7xx deshalb nicht kraft Direktionsrecht zugewiesen werden können. Es fehlt
damit an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der befristeten Erhöhung der
Arbeitszeit der Klägerin und dem durch die vorübergehende Stundenreduzierung der
Angestellten B7xx begründeten zusätzlichen Arbeitskräftebedarf. Der Ausfall von Frau
B7xx rechtfertigt die Befristung der Vereinbarung vom 17.04.1998 nicht.
c) Die Befristung der Erhöhung der klägerischen Arbeitszeit ist nicht unter dem
Gesichtspunkt vorübergehend freier Haushaltsmittel gerechtfertigt.
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Einer Überprüfung der Befristung unter diesem Blickpunkt steht nicht die Regelung der
Nr. 2 der SR 2 y zum BAT entgegen, wonach im Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist, ob
der befristet beschäftigte Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben
von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Die SR 2 y ist auf
die Fälle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen eines unbefristet bestehenden
Arbeitsverhältnisses nicht anwendbar (BAG, 24.01.2001, EzA, § 620 BGB Nr. 173; BAG,
15.04.1999, AP Nr. 18 zu § 2 BAT SR 2 y).
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Bei der Überprüfung der sachlichen Rechtfertigung der befristeten Erhöhung der
Stundenzahl eines unbefristet bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnisses sind die vom
Bundesarbeitsgericht für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses aus
haushaltsrechtlichen Gründen entwickelten Grundsätze anzuwenden.
Haushaltsrechtliche Gründe können danach die Befristung eines Arbeitsvertrages
rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung
des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Dies kann
z. B. der Fall sein, wenn der Haushaltsgesetzgeber eine Planstelle nur vorübergehend
für die Besetzung mit einem Angestellten freigegeben hat. Erforderlich ist die Darlegung
des Arbeitgebers, dass der Haushaltsgesetzgeber die zu überprüfende Beschäftigung
nur befristet gebilligt hat (BAG, 07.07.1999, AP Nr. 215 zu § 620 BGB befristeter
Arbeitsvertrag). Erforderlich ist, dass die Vergütung des Angestellten aus
Haushaltsmitteln erfolgt, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung
bestimmt sind und dass die Beschäftigung entsprechend der haushaltsrechtlichen
Zweckbindung erfolgt (BAG, 24.01.1996). In Fällen, in denen der Haushaltsgesetzgeber
entschieden hat, zusätzlichen durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitnehmer
nicht abzudeckenden Arbeitsbedarf nur befriedigen zu lassen, wenn und soweit hierfür
durch vorübergehende Beurlaubung Mittel aus vorhandenen Planstellen zur Verfügung
stehen, hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen, dass die Vergütung aus den Mitteln
vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgt ist. Dazu sind Planstellen
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und Stellen, bei denen die Voraussetzungen der entsprechenden Haushaltsbestimmung
erfüllt sind, listenmäßig zu erfassen und der jeweiligen Aushilfskraft namentlich
zuzuordnen (BAG, 24.09.1997, RzK I 9 a Nr. 121).
Eine nach diesen Grundsätzen für die Kammer nachvollziehbare Rechtfertigung der
befristeten Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin ist nach dem Beklagtenvortrag hier
nicht feststellbar, weil sich die Beklagte auf den schlagwortartigen Hinweis beschränkt
hat, nicht der Dienstposten (tatsächliche Arbeit), sondern die halbe Stelle
(Haushaltsmittel) werde für die Klägerin in Anspruch genommen. Mit diesem Vortrag gibt
das beklagte L2xx nicht an, an welche haushaltsrechtliche Norm es seinerzeit bei
Vereinbarung der befristeten Stundenerhöhung angeknüpft haben will. Weder die
konkreten Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers noch die seinerzeit aktuelle
Weisungslage zur Erwirtschaftung von KW-Vermerken wird für die vorliegende
Fallgestaltung nachvollziehbar mitgeteilt noch ist die Einordnung der hier zu prüfenden
Personalmaßnahme in einem bestimmten Vorgaberahmen überprüfbar geschildert.
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d) Sonstige Gründe für die Rechtfertigung der befristeten Vertragsänderung vom
17.04.1998 hat die darlegungspflichtige Beklagte nicht vorgetragen. Es verbleibt
deshalb bei der stattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts, welche die Kammer
zur Klarstellung neu formuliert hat.
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III.
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Als unterlegene Partei hat das beklagte L2xx gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG
zugelassen.
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