Urteil des LAG Hamm vom 24.05.2006

LArbG Hamm: betriebsrat, gegen die guten sitten, arbeitsgericht, stundenlohn, vergütung, mitbestimmungsrecht, arbeitgeberverband, beschwerdekammer, steigerung, gewerkschaft

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 215/05
Datum:
24.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 215/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 BV 33/05
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 54/06 Verfahren eingestellt 27.08.2007
Schlagworte:
Zustimmungsersetzung Eingruppierung von Mitarbeitern Änderung der
Vergütungsstruktur
Normen:
§ 99 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3,4 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Leitsätze:
Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei der
Änderung von
Entlohnungsgrundsätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG stellt einen
Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG dar. Dies gilt auch dann, wenn und solange der Arbeitgeber den
Betriebsrat über die Änderung der Entlohnungsgrundsätze und die neue
Vergütungsstruktur unzutreffend und unvollständig informiert.
Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.11.2005 - 3 BV 33/05 - abgeändert.
Der Antrag der Arbeitgeberinnen wird abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e:
1
A.
2
Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur
Eingruppierung mehrerer Arbeitnehmer.
3
Die Antragstellerin zu 1., Arbeitgeberin, betreibt in B3xxxxxxx mehrere Kinos, von denen
4
nach der erfolgten Schließung des "C4xxxxx" und des "M5xxx" nur noch das "A5xxxxx"
übrig geblieben ist.
Die Antragstellerin zu 2., Arbeitgeberin, betreibt das C3xxxxxx am B6xxxxxxxxx
Hauptbahnhof. Die Antragstellerinnen führen die Lichtspielhäuser als gemeinsamen
Betrieb, Betriebsleiterin ist Frau H7xxx.
5
Im Dezember 1999 wurde für diesen gemeinsamen Betrieb der beiden Unternehmen, in
denen insgesamt ca. 80 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ein fünfköpfiger Betriebsrat
gewählt, dessen Vorsitzende Frau S4xxxxx H6x ist, stellvertretener Vorsitzender ist Herr
C2xxxxxxxxx A2xxx.
6
Die beiden Arbeitgeberinnen gehören zum Konzern der C3xxxxxx AG. Die C3xxxxxx
AG war Mitglied des Arbeitgeberverbandes Dienstleistungsunternehmen e.V. (ar.di),
welcher mit der Industriegewerkschaft Medien, Druck- und P1xxxx, Publizistik und Kunst
sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG), die wiederum in der
Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) aufgegangen sind, verschiedene
Tarifverträge abgeschlossen hat.
7
Am 31.01.2001 wurde mit Wirkung ab 01.01.2001 ein Entgeltrahmentarifvertrag (Bl. 28
ff.d.A.) abgeschlossen. Dieser sieht u.a. als Berufsgruppe die "Servicekraft" vor. Unter §
3 Ziff. 2 dieses Tarifvertrages ist geregelt:
8
"Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages auf der Grundlage des bisher
für sie geltenden Tarifvertrages in einer der unter nachfolgender Ziffer I. a) bis d)
aufgeführten
Berufsgruppen
Inkrafttreten dieses Tarifvertrages dafür zu entscheiden, ob sie in ihrer bisherigen
Berufsgruppe eingruppiert bleiben oder ob sie in die Tätigkeitsgruppe Servicekraft
unter den in dieser Tätigkeitsgruppe festgelegten Bedingungen wechseln wollen
9
(
Wahlrecht des Mitarbeiters).
10
Die gemäß der Entgelttabelle (Anlage zum Entgelttarifvertrag) für die Einstufung
des Mitarbeiters vorausgesetzten Berufsjahre in den Berufsgruppen Ziffer I. a) bis d)
und der Tätigkeitsgruppe Ziffer II A, B und C werden bei der Ausübung des
Wahlrechtes angerechnet.
11
Dem Mitarbeiter darf innerhalb eines Zeitraumes von 12 Kalendermonaten nach
dem Wechsel kein finanzieller Nachteil entstehen."
12
Am 09.12.2002 schlossen der Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen e.V.
(ar.di) mit der Gewerkschaft ver.di mit Wirkung zum 01.04.2002 einen Entgelttarifvertrag
(Bl. 32 ff.d.A.).
13
Im Juni 2003 kündigten die Arbeitgeberinnen die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband
(ar.di) zum 31.12.2003.
14
Der Entgeltrahmentarifvertrag wurde zum 31.12.2003, der Entgelttarifvertrag zum
31.01.2004 vom Arbeitgeberverband (ar.di) gekündigt.
15
Für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.01.2004 galt im C3xxxxxx eine vom 07.01.2003
16
datierende Vergütungstabelle, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 64 d.A.).
Trotz der von der Gewerkschaft ver.di seit September 2003 zahlreich durchgeführten
(Warn-) Streiks kam es nicht zu dem von ver.di erstrebten Neuabschluss der
gekündigten Tarifverträge. Nachdem ein neuer Abschluss der Tarifverträge wegen der
erheblich unterschiedlichen Vorstellungen der Tarifvertragsparteien über den Inhalt der
abzuschließenden Tarife nicht absehbar war, stellten die Arbeitgeberinnen
Überlegungen zur Vergütungsstruktur nach Ablauf der in Rede stehenden Tarifverträge
an. Sie holten insoweit auch rechtlichen Rat bei Herrn Rechtsanwalt S8xxxxx ein.
Dieser empfahl vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
11.06.2002 - 1 AZR 390/01 -, die tarifliche Vergütungsstruktur, bestehend aus
Grundvergütung für die jeweiligen Berufs-, Tätigkeitsgruppen und Berufsjahre
abhängigen Stufen nach Maßgabe des Entgeltrahmen- und des Entgelttarifvertrages
bzw. der Betriebsüblichkeit unverändert zu lassen und unter Wahrung dieser
Vergütungsstruktur allein die Vergütungshöhe abzusenken. Rechtsanwalt S8xxxxx
fasste diese Empfehlung in einem Schreiben vom 20.01.2004 an den Personalleiter der
Arbeitgeberin, Herrn H8xxx, zusammen. Am Folgetag erhielt der Personalleiter
außerdem eine Power-Point-Zusammenfassung. Ob die Arbeitgeberin auf der
Grundlage des Schreibens vom 20.01.2004, der gesammelten Erkenntnisse und
ergänzender Telefonate und interner Rücksprachen beschlossen hat, der von
Rechtsanwalt S8xxxxx empfohlenen Handlungsalternative zu folgen und ab dem
01.02.2003 bei der Eingruppierung der Mitarbeiter entsprechend verfahren ist oder ob
ab 01.02.2004 eine neue Vergütungsstruktur eingeführt worden ist, ist zwischen den
Beteiligten streitig.
17
Mit Schreiben vom 04.02.2004 (Bl. 61 d.A.) unterrichtete der Personalleiter der
Arbeitgeberin den gebildeten Gesamtbetriebsrat, den Wirtschaftsausschuss und die
örtlichen Betriebsräte über "Neueinstellungen per 01.02.2004 - Vorgehensweise in den
Filmtheatern". In diesem Schreiben heißt es u.a.:
18
"Folgende Regelungen gelten für Neueinstellungen ab dem 01. Februar 2004:
19
Beschäftigtengruppen
20
Es wird nicht mehr unterschieden zwischen den Bereichen Einlaß; Gastro und
Kasse, es werden ausschließlich Servicekräfte eingestellt.
21
Berufsjahre/Eingruppierung
22
Es gibt künftig keine Unterscheidung mehr hinsichtlich der Berufsjahre
23
Neue Stundenlöhne
24
Die
Servicemitarbeiter
EURO.
Einstiegslohn. ..."
25
26
Dem Wirtschaftsausschuss wurde eine Tabelle der neuen Vergütungsstruktur als Excel-
27
Tabelle, datierend vom 02.07.2004, auf der Sitzung am 24.08.2004 in H4xxxxx
ausgehändigt (Bl. 63 d.A.). Nach dieser Tabelle gibt es bei der Arbeitgeberin bei den
Berufsgruppen nur noch die Filmvorführer und die Servicekräfte. Auf den Inhalt der
Tabelle (Bl. 63 d.A.) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 24.05.2004 (Bl. 35 d.A.) hörte die Antragstellerin zu 2. den
Betriebsrat zu einer beabsichtigten Einstellung des Arbeitnehmers A3xxxxxxxx B5xxxxx
an. In dem Anhörungsbogen heißt es u.a.:
28
"Zur Einstellung vorgesehen im Bereich: Service...
29
Eingruppierung, Stundenlohn: Servicemitarbeiter 6,50 €/Stunde ..."
30
Einen gleichlautenden Anhörungsbogen betreffend die Einstellung des Arbeitnehmers
T1xxxx E2xxxxxxx erhielt der Betriebsrat unter dem gleichen Datum (Bl. 36 d.A.). Nach
dem Protokoll über die Sitzung des Betriebsrates vom 01.06.2004 (Bl. 81 f.d.A.)
beschloss der Betriebsrat am 01.06.2004, den beabsichtigten Einstellungen der
Mitarbeiter B5xxxxx und E2xxxxxxx zuzustimmen, die beabsichtigte Eingruppierung
wurde jedoch einstimmig abgelehnt. Mit Schreiben vom 01.06.2004 (Bl. 39 d.A.) wurde
dies den Arbeitgeberinnen mitgeteilt. Im Schreiben vom 01.06.2004 heißt es:
31
"auf seiner heutigen Sitzung hat der Betriebsrat der Einstellung der Herren
E2xxxxxxx und B5xxxxx zugestimmt, er widerspricht hiermit aber der
beabsichtigten Eingruppierung der Herren E2xxxxxxx und B5xxxxx nach § 99 II
Nrn 3 und 4 BetrVG.
32
Der Betriebsrat ist der Auffassung, daß die betroffenen Arbeitnehmer unzumutbar
benachteiligt werden i.S.d. § 99 II Nrn 3 und 4 BetrVG. Sowohl Herr E2xxxxxxx als
auch Herr B5xxxxx sollen im Bereich Service die gleichen Tätigkeiten ausführen
wie ihre Kollegen und Kolleginnen, dies jedoch zu einer deutlich geringeren
Vergütung.
33
Der Betriebsrat hat nach § 87 I Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen
der betrieblichen Lohngestaltung, besonders bei der Einführung und Anwendung
neuer Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, und auch allgemein bei der
Aufstellung von neuen Entlohnungsgrundsätzen. Aufgrund des Fehlens eines
gültigen Tarifvertrages müssen zur Wahrung des Mitbestimmungsrechtes des
Betriebsrates, neue Entlohnungsgrundsätze mit dem Betriebsrat verhandelt
werden. Dies ist bisher nicht geschehen.
34
Daher widerspricht der Betriebsrat der beabsichtigten Eingruppierung für Herrn
E2xxxxxxx und Herrn B5xxxxx."
35
Mit Schreiben vom 14.06.2004 (Bl. 11 d.A. 4 BV 64/04 Arbeitsgericht Bielefeld) wandte
sich der Gesamtbetriebsrat an die Geschäftsleitung der Arbeitgeberinnen und teilte u.a.
folgendes mit:
36
"im Zusammenhang mit den derzeit vorgenommenen Einstellungen in den
Kinobetriebsstätten wurde gegenüber dem Betriebsrat C3xxxxxx B3xxxxxx in
einem Schriftverkehr und in mündlichen Gesprächen durch ihre Seite wiederholt
festgestellt, dass Sie hinsichtlich der innerbetrieblichen
37
Vergütungsstrukturen eine Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrates im Sinne des
§ 87 Absatz 1 Nr. 10 und § 50 Absatz 1 BetrVG konstatieren können.
38
Der Gesamtbetriebsrat macht hiermit die Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Nr.
10 und § 50 Absatz 1 BetrVG hinsichtlich der innerbetrieblichen
Vergütungsstrukturen in den durch den Gesamtbetriebsrat vertretenden
Betriebsstätten geltend.
39
Wir fordern Sie hiermit auf gegenüber dem Gesamtbetriebsrat die Verhandlungen
bis zum 21.06.2004 schriftlich zu erklären."
40
41
Die Arbeitgeberinnen ließen die im Schreiben vom 14.06.2004 gesetzten Fristen
verstreichen.
42
Mit Schreiben vom 19.07.2004 (Bl. 37 d.A.) und vom 16.08.2004 (Bl. 38 d.A.)
unterrichtete die Antragstellerin zu 2. den Betriebsrat über die beabsichtigte Einstellung
der Mitarbeiterin N1xxxx A2xxx zum 06.08.2004 bzw. der Mitarbeiterin M3xxxxx O2xxx
zum 26.08.2004. Auch in diesen Schreiben heißt es u.a.:
43
"Eingruppierung, Stundenlohn: Servicemitarbeiter 6,50/Std."
44
Mit Schreiben vom 26.07.2004 (Bl. 36 d.A. 4 BV 64/04 Arbeitsgericht Bielefeld) bzw.
vom 23.08.2004 (Bl. 40 d.A.) stimmte der Betriebsrat der Einstellung der
Mitarbeiterinnen A2xxx und O2xxx jeweils zu, widersprach aber - wie mit Schreiben vom
01.06.2004 (Bl. 39 d.A.) - der jeweiligen Eingruppierung.
45
Da die Arbeitgeberinnen auch auf die Widersprüche vom 26.07.2004 und 23.08.2004
wiederum nichts unternahmen, leitete der Betriebsrat am 14.08.2004 ein
Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Bielefeld ein, in dem den Arbeitgeberinnen
aufgegeben werden sollte, die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung der
betroffenen Mitarbeiter einzuholen und bei Verweigerung der Zustimmung ein
Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen - 4 BV 64/04 Arbeitsgericht Bielefeld -.
46
Im Laufe dieses Einleitungserzwingungsverfahrens 4 BV 64/04 Arbeitsgericht Bielefeld
leiteten die Arbeitgeberinnen daraufhin mit dem am 26.04.2005 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Antrag das vorliegende Beschlussverfahren ein, mit dem die Ersetzung
der Zustimmung zur fehlenden Eingruppierung der Mitarbeiter B5xxxxx, E2xxxxxxx,
A2xxx und O2xxx geltend gemacht wurde.
47
Nach Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens wurde das Beschlussverfahren
4 BV 64/04 Arbeitsgericht Bielefeld für erledigt erklärt und eingestellt.
48
Die Arbeitgeberinnen haben die Auffassung vertreten, die vom Betriebsrat verweigerte
Zustimmung zur Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter sei zu ersetzen. Die vom
Betriebsrat in Anspruch genommenen Zustimmungsverweigerungsgründe, nämlich eine
unzumutbare Benachteiligung für die neu eingestellten Mitarbeiter sowie ein Verstoß
gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, lägen nicht vor. Insbesondere hätten die
Arbeitgeberinnen zum 01.02.2004 keine neue Vergütungsstruktur in ihren Kinos
49
eingeführt. Die vormals tariflich geregelte Vergütungsstruktur wirke fort. Dies gelte auch
für die sich aus der erhöhten Lebensaltersstufe ergebenden Steigerungsrelationen.
Soweit die Arbeitgeberinnen lediglich die vormals tariflich geregelte Höhe der
Vergütung abgesenkt hätten, sei ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht
gegeben.
Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Die nach
dem 01.02.2004 eingestellten neuen Mitarbeiter würden gegenüber den bereits
beschäftigten Mitarbeitern nicht ohne Sachgrund ungleich behandelt. Die
Arbeitgeberinnen seien aus Gleichbehandlungsgründen nicht verpflichtet, einmal
vereinbarte Vertragsinhalte auch künftigen Einstellungen immer wieder zugrunde zu
legen. Nachdem die Entgelttarifverträge seit dem 01.02.2004 keine Geltung mehr für die
Betriebe der Arbeitgeberinnen hätten, seien sämtliche Servicekräfte nur noch zu einem
Stundenlohn von 6,50 € eingestellt worden. Hierin liege keine Ungleichbehandlung.
50
Eine neue Vergütungsstruktur sei auch nicht insoweit eingeführt worden, als man
entschieden habe, ab dem 01.02.2004 nur noch Servicekräfte einzustellen. Mitarbeiter
in den Berufsgruppen Kassierer/Einlasskontrolleure/Platzanweiser/Verkäufer könnten
nur in dem jeweiligen Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Dagegen seien
Servicekräfte in allen drei kinospezifischen Bereichen einsetzbar und böten für die
Arbeitgeberinnen eine deutlich größere flexible Einsatzmöglichkeit. Eine betriebliche
Notwendigkeit, Mitarbeiter ausdrücklich als Kassierer, Einlasskontrolleure,
Platzanweiser oder Verkäufer einzustellen, habe nicht mehr bestanden. Damit sei auch
die Notwendigkeit entfallen, Vergütungen für Neueinstellungen in diesen Bereichen
extra auszuweisen.
51
Die Arbeitgeberinnen haben beantragt,
52
die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung von Herrn A3xxxxxxxx
B5xxxxx, Herrn T1xxxx E2xxxxxxx, Frau N2xxxx A2xxx und Frau M3xxxxx O2xxx
als "Servicekraft bis zu 2 Berufsjahren" (Vergütung: EUR 6,50 pro Stunde) zu
ersetzen.
53
Der Betriebsrat hat beantragt,
54
den Antrag zurückzuweisen.
55
Er hat die Auffassung vertreten, es habe ab dem 01.02.2004 eine Veränderung der
Vergütungsstruktur stattgefunden. Insoweit hat er auf das Schreiben der
Arbeitgeberinnen vom 04.02.2004 (Bl. 61 d.A.) sowie die Excel-Tabelle (Bl. 63 d.A.)
verwiesen, wonach zukünftig ausschließlich Servicekräfte eingestellt würden und
künftig keine eigenen Entgeltgruppen für Kassierer und Einlass/Gastro mehr bestehe.
Die hierzu notwendige Zustimmung des Betriebsrates sei nicht eingeholt worden.
56
Durch Beschluss vom 02.11.2005 hat das Arbeitsgericht dem Antrag der
Arbeitgeberinnen stattgegeben und die begehrte Zustimmung ersetzt. Zur Begründung
hat es ausgeführt, ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2
BetrVG liege nicht vor. Der vereinbarte Stundenlohn von 6,50 € verstoße weder gegen
den strafrechtlichen Wuchertatbestand des § 291 Abs. 1 StGB noch gegen die guten
Sitten, § 138 BGB. Es liege auch kein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht bei der
Aufstellung oder Änderung von Entlohnungsgrundsätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10
57
BetrVG vor. Die Arbeitgeberinnen hätten keine neue Vergütungsstruktur eingeführt,
sondern lediglich eine vom Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht
erfasste Absenkung der konkreten Stundenlohnhöhe. Schließlich liege auch keine
unzumutbare Benachteiligung der betroffenen Mitarbeiter und auch kein Verstoß gegen
den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG vor.
Dem Betriebsrat am 21.11.2005 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, auf dessen
Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 21.12.2005
Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 23.01.2006
beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
58
Der Betriebsrat ist nach wie vor der Auffassung, dass ihm ein
Zustimmungsverweigerungs-recht nach § 99 Abs. 2 BetrVG zustehe. Die
Arbeitgeberinnen hätten nämlich mit Wirkung zum 01.02.2004 eine Änderung der
Vergütungsstruktur vorgenommen. Allein dadurch, dass unstreitig erklärt worden sei,
Neueinstellungen in eine bestimmte Tarifgruppe künftig nicht mehr vorzunehmen und
nur noch Servicekräfte einstellen zu wollen, sei in die Vergütungsstruktur ohne
Mitbestimmung des Betriebsrates eingegriffen worden. Die Arbeitgeberinnen wendeten
bestimmte Eingruppierungsgruppen in ihren Betrieben nicht mehr an. Aus den eigenen
Erklärungen der Arbeitgeberinnen ergebe sich, dass Tätigkeiten, die bisher in drei
verschiedenen Gruppen differenziert behandelt worden seien, zusammengefasst
würden. Dies führe zwangsläufig zu einem Eingriff in die Struktur der
Vergütungsordnung.
59
Der Betriebsrat beantragt,
60
den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.11.2005 - 3 BV 33/05 -
abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
61
Die Arbeitgeberinnen beantragen,
62
die Beschwerde zurückzuweisen.
63
Sie sind nach wie vor der Auffassung, an der Vergütungsstruktur nichts geändert zu
haben. Allenfalls die Höhe des Stundenlohnes für Servicekräfte sei -
mitbestimmungsfrei - geändert worden. Der Betriebsrat könne sich auch zu seinen
Gunsten nicht auf das Schreiben der Arbeitgeberin vom 04.02.2004 berufen. Dies
ergebe die Entscheidungslage der Arbeitgeberin nicht richtig wieder. Richtig sei allein,
dass die Vergütungsstruktur in ihren Betrieben der bisherigen tariflichen Lage
entsprechen solle und dass lediglich das Vergütungsniveau um ca. 12,3 % abgesenkt
werden solle. Dies sei dem Betriebsrat mit Schreiben vom 05.11.2004 (Bl. 156 d.A.)
auch entsprechend mitgeteilt worden. Auch bei den Mitarbeitern, um deren
Eingruppierung vorliegend gestritten werde, werde es im Laufe des vorliegenden Jahres
eine berufsjahrabhängige automatische Steigerung ihrer Vergütung geben, es sei denn,
diese Mitarbeiter schieden vor Vollendung des 2. Berufsjahres bei der Arbeitgeberin
aus.
64
Auch der Beschluss der Arbeitgeberin, zukünftig nur noch Servicekräfte einzustellen,
ändere nichts an der Vergütungsstruktur. Servicekräfte seien nach den Bestimmungen
des Entgeltrahmentarifvertrages in allen drei kinospezifischen Bereichen einsetzbar, so
auch als Einlasskontrolleure, Platzanweiser etc.. Dies ermögliche für die
65
Arbeitgeberinnen eine größere flexiblere Einsatzmöglichkeit, ohne dass die
Arbeitsbereiche Einlass, Casino und Kasse zusammengefasst würden. Damit habe sich
an den Entgeltstrukturen nichts geändert. Die bisherigen tariflichen Bestimmungen
würden auch nicht vorschreiben, dass Mitarbeiter in allen kinospezifischen Bereichen
beschäftigt werden müssten.
Schließlich ergebe sich ein Zustimmungsverweigerungsgrund auch nicht daraus, dass
in Betrieben in M4xxxxx bzw. in S9xxxxxxx Zulagen gezahlt würden. Dieser Umstand
habe keine Auswirkungen auf den Betrieb in B3xxxxxxx. Die Zahlung von Zulagen in
M4xxxxx und S9xxxxxxx beträfen ortsspezifische Besonderheiten, die keine
Auswirkungen auf die generelle Vergütungsstruktur im Zusammenhang mit der
Absenkung des Vergütungsniveaus des nachwirkenden Entgelttarifvertrages hätten.
66
Die Beschwerdekammer hat die Akten des Beschlussverfahrens 4 BV 64/04
Arbeitsgericht Bielefeld informationshalber beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird
ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze.
67
B.
68
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist begründet. Die Arbeitgeberin kann nicht
die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung der
Mitarbeiter B5xxxxx, E2xxxxxxx, A2xxx und O2xxx verlangen.
69
I.
70
Der Antrag der Arbeitgeberinnen ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG zulässig.
Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit nach §
99 BetrVG, nämlich die Eingruppierung von vier neu eingestellten Mitarbeitern, streitig.
71
Die Antrags- und Beteiligungsbefugnis der Arbeitgeberinnen und des Betriebsrates
ergeben sich aus den §§ 10,83 Abs. 3 ArbGG.
72
Die von der personellen Maßnahme betroffenen Mitarbeiter waren im vorliegenden
Beschlussverfahren nicht zu beteiligen (BAG, Beschluss vom 23.03.1983 - AP BetrVG
1972 § 101 Nr. 6; BAG, Beschluss vom 17.05.1983 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 18; BAG,
Beschluss vom 20.10.2004 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29;
Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 99 Rz. 235;
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 83 Rz. 47 m.w.N.). Sie
haben keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposiition, die durch die Entscheidung
im vorliegenden Verfahren berührt sein könnte. Sie können erforderlichenfalls die
Richtigkeit der Eingruppierung im Urteilsverfahren überprüfen lassen.
73
II.
74
Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberinnen ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG
nicht begründet.
75
1. Die Arbeitgeberinnen bedurften der Zustimmung des Betriebsrates zu den
beabsichtigten Eingruppierung der im Antrag genannten Mitarbeiter.
76
a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel
mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrates zu
jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung einzuholen.
77
Die Voraussetzungen, unter denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entsteht,
sind erfüllt. Im Betrieb der Arbeitgeberinnen sind mehr als 20 wahlberechtigte
Arbeitnehmer beschäftigt.
78
Bei der jeweiligen geplanten personellen Maßnahme, der der Betriebsrat seine
Zustimmung versagt hat, handelt es sich um eine Eingruppierung im Sinne des § 99
Abs. 1 BetrVG. Unter Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG ist die
Zuordnung eines Arbeitnehmers aufgrund der von ihm vertragsgemäß auszuübenden
Tätigkeit zu einer bestimmten Vergütungsgruppe einer im Betrieb geltenden
Vergütungsordnung zu verstehen. Dabei ist unerheblich, ob diese Vergütungsordnung
kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund
einzelvertraglicher Vereinbarung im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom
Arbeitgeber gar einseitig geschaffen wurde (BAG, Beschluss vom 28.01.1996 - AP
BetrVG 1972 § 99 Nr. 32; BAG, Beschluss vom 26.10.2004 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr.
111; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 73, 75; Däubler/Kittner/Klebe/Bachner, BetrVG, 10. Aufl., §
99 Rz. 62 m.w.N.). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bezieht sich dabei nicht
nur auf die Bestimmung der jeweiligen Vergütungsgruppe, sondern auch auf
dazugehörige Fallgruppen oder Stufenregelungen (BAG, Beschluss vom 27.07.1993 -
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 101; Fitting, a.a.O., Rz. 78, 91). Die Festlegung der für die
betroffenen Mitarbeiter zutreffenden Vergütungsgruppen nach den Bestimmungen einer
Vergütungsordnung betrifft die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit und beeinflusst die
Höhe der jeweiligen Vergütung. Dabei hat der Betriebsrat, wenn auch kein
Mitgestaltungsrecht, so doch ein Mitbeurteilungsrecht (BAG, Beschluss vom 22.03.1983
- AP BetrVG 1972 § 101 Nr. 6; BAG, Beschluss vom 28.01.1986 - AP BetrVG 1972 § 99
Nr. 32; BAG, Beschluss vom 12.08.1997 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 14;
BAG, Beschluss vom 27.06.2000 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23; Fitting,
a.a.O., § 99 Rz. 81; ErfK/Kania, 6. Aufl., § 99 BetrVG Rz. 12 m.w.N.).
79
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es im vorliegenden Verfahren um die
Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter in die tarifliche Vergütungsordnung geht,
nämlich die tarifliche Entgeltstruktur, die die Arbeitgeberinnen nach Austritt aus dem
entsprechenden Arbeitgeberverband und nach Kündigung der Entgelttarifverträge
einseitig weiter anwenden wollten. Auch die Eingruppierung von Mitarbeitern in eine
Vergütungsordnung, die vom Arbeitgeber einseitig übernommen werden soll, ist nach §
99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig (BAG, Beschluss vom 02.04.1996 - ZTR
1996, 1105).
80
b) Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass die Arbeitgeberin das
Mitbestimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG hinsichtlich der Eingruppierung der
Mitarbeiter B5xxxxx und E2xxxxxxx sowie der Mitarbeiterinnen A2xxx und O2xxx
ordnungsgemäß mit Schreiben vom 24.05.2004, 19.07.2004 und 16.08.2004 (Bl. 35
ff.d.A.) eingeleitet hat. In diesen Schreiben ist der Betriebsrat über die beabsichtigte
Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter hinreichend informiert worden. Die
Schreiben enthalten die für den Betriebsrat erforderlichen Informationen bezogen auf die
auszuübende Tätigkeiten der betroffenen Mitarbeitern sowie die Auffassung der
Arbeitgeberinnen, welche Eingruppierung und welcher Stundenlohn sich hieraus ergibt.
81
2. Die Zustimmung des Betriebsrates zu den beabsichtigten Eingruppierungen gilt auch
nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Es liegen beachtliche
Zustimmungsverweigerungen durch den Betriebsrat vor.
82
a) Die Zustimmungsverweigerungen vom 01.06.2004, 26.07.2004 und 23.08.2004 sind
form- und fristgerecht erfolgt, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die genannten Schreiben sind
jeweils schriftlich abgefasst und ordnungsgemäß unterzeichnet worden, § 126 BGB.
Auch die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist jeweils eingehalten worden.
83
b) Der Betriebsrat hat die Zustimmungsverweigerungen auch hinreichend begründet.
Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bedarf die Zustimmungsverweigerung des
Betriebsrates der Angabe von Gründen. Eine formgerechte Zustimmungsverweigerung
ist nur dann gegeben, wenn sie mit Gründen versehen ist. Nur wenn der Betriebsrat die
Zustimmungsverweigerung hinreichend begründet, liegt eine beachtliche
Zustimmungsverweigerung vor. Dabei muss die Zustimmungsverweigerung es als
möglich erscheinen lassen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend
aufgezählten Gründe geltend gemacht wird. Nimmt die Begründung des Betriebsrats
offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG Bezug, ist
die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich (BAG, Beschluss vom 26.01.1988 - AP
BetrVG 1972 § 99 Nr. 50; BAG, Beschluss vom 03.10.1989 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr.
75; BAG, Beschluss vom 20.10.1990 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 47; BAG, Beschluss
vom 27.06.2000 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23; BAG, Beschluss vom
06.08.2002 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 214;
DKK/Bachner, a.a.O., § 99 Rz. 164; Kraft/Raab, GK-BetrVG, 8. Aufl., § 99 Rz. 116 f.;
ErfK/Kania, a.a.O., § 99 BetrVG Rz. 39 m.w.N.).
84
aa) Soweit der Betriebsrat in seinen Zustimmungsverweigerungsschreiben auf § 99
Abs. 2 Nr. 3 und 4 BetrVG und auf eine unzumutbare Benachteiligung der betroffenen
Mitarbeiter hinweist, liegt keine mit Gründen versehene Zustimmungsverweigerung vor.
Die Wiederholung des Wortlauts einer der Nummern des Absatzes 2 des § 99 BetrVG
genügt nicht, um eine hinreichende Zustimmungsverweigerung anzunehmen (BAG,
Beschluss vom 13.07.1973 - AP BetrVG 1972 § 101 Nr. 1; BAG, Beschluss vom
24.07.1979 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 11; BAG, Beschluss vom 16.07.1985 - AP
BetrVG 1972 § 99 Nr. 21; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 214; Kraft/Raab, a.a.O., § 99 Rz. 118;
ErfK/Kania, a.a.O., § 99 BetrVG Rz. 39).
85
Hinzu kommt, dass der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG
bei einer Ein- oder Umgruppierung eines Mitarbeiters regelmäßig nicht in Betracht
kommt. Eine Ein- oder Umgruppierung, die von der im Betrieb geltenden
Vergütungsordnung geboten wird, stellt keinen Nachteil des betroffenen Arbeitnehmers
im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar (BAG, Beschluss vom 06.08.2002 - AP
BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 27; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 198; Kraft/Raab,
a.a.O., § 99 Rz. 158 m.w.N.).
86
bb) Eine mit Gründen versehene und damit beachtliche Zustimmungsverweigerung liegt
aber insoweit vor, als der Betriebsrat in den Zustimmungsverweigerungsschreiben vom
01.06.2004, 26.07.2004 und 23.08.2004 auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts
nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unter näherer Angabe von Gründen hingewiesen hat.
Damit hat der Betriebsrat den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1
BetrVG, nämlich einen Gesetzesverstoß, in Bezug genommen. Ein Gesetzesverstoß
liegt auch dann vor, wenn über die bloße Nichtbeachtung des Verfahrens nach § 99
87
BetrVG hinaus ein weiterer Verstoß gegen ein Beteiligungsrecht des Betriebsrates
erfolgt. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber bei der Eingruppierung eines neu
eingestellten Arbeitnehmers derart vorgeht, dass er der Eingruppierung ein
Vergütungssystem zugrunde legt, bei dem der Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG beteiligt worden ist (BAG, Beschluss vom 27.06.2000 - AP BetrVG 1972 § 99
Eingruppierung Nr. 23; Fitting, a.a.O., § 99 Rz. 169). Dies hätte zur Folge, dass die
Vergütungsordnung mit der vor der Änderung bestehenden Struktur weiter anzuwenden
ist und sie bei Neueinstellungen Anspruch auf eine höhere Vergütung als die vertraglich
vereinbarte begründen kann (BAG, Beschluss vom 11.06.2002 - AP BetrVG 1972 § 87
Lohngestaltung Nr. 113). Soweit der Betriebsrat in seinen
Zustimmungsverweigerungsschreiben auf einen Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG hinweist, lässt diese Zustimmungsverweigerung es als möglich erscheinen,
dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründe geltend
gemacht wird.
3. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu der geplanten Eingruppierung der betroffenen
Mitarbeiter B5xxxxx und E2xxxxxxx und der Mitarbeiterinnen A2xxx und O2xxx zu Recht
verweigert, weil die von den Arbeitgeberinnen beabsichtigte Eingruppierung dieser
Mitarbeiter ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG erfolgen soll und damit gegen ein Gesetz im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG
verstößt. Der Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG steht entgegen, dass die
Arbeitgeberinnen die Eingruppierung in eine einseitig aufgestellte - neue -
Vergütungsordnung vornehmen möchten, der der Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr.
10 BetrVG zugestimmt hat.
88
Die Eingruppierung von neu einzustellenden Mitarbeitern ab 01.02.2004 als
Servicekräfte mit einem Stundenlohn von 6,50 € war entgegen der Rechtsauffassung
der Arbeitgeberinnen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Hierbei
handelte es sich nämlich um die Aufstellung bzw. Einführung und Anwendung von
neuen Entlohnungsgrundsätzen.
89
a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der
betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von
Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung neuer
Entlohnungsmethoden sowie bei deren Änderung. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist
das betriebliche Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die
betriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren. Gegenstand des
Mitbestimmungsrechts ist dabei zwar nicht die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts.
Mitbestimmungspflichtig sind aber die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer
näheren Vollzugsformen. Mitbestimmungspflichtig ist auch die Änderung bestehender
Entlohnungsgrundsätze durch den Arbeitgeber (BAG, Beschluss vom 03.12.1991 - AP
BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 51; BAG, Urteil vom 11.06.2002 - AP BetrVG
1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 113; BAG, Urteil vom 02.03.2004 - AP TVG § 3 Nr. 31;
BAG, Beschluss vom 31.05.2005 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 125 - unter
B. III. 1. a) der Gründe m.w.N.).
90
b) In die bisher bestehenden - tariflichen - Entlohnungsgrundsätze hat die Arbeitgeberin
eingegriffen, als sie mit Schreiben vom 04.02.2004 die neue Vorgehensweise bei
Neueinstellungen zum 01.02.2004 bekannt gegeben hat. Zwar haben die
Arbeitgeberinnen die bisher tarifvertraglich vorgegebene Vergütungsstruktur
übernommen. Dies trifft aber nicht für alle Bereiche der bisherigen Vergütungsstrukturen
91
zu. Mit Schreiben vom 04.02.2004 ist einerseits darauf hingewiesen worden, dass nicht
mehr zwischen den bisher tariflich geltenden Beschäftigtengruppen unterschieden
werden sollte. Darüber hinaus haben die Arbeitgeberinnen die Differenzzierung
hinsichtlich der Berufsjahre aufgegeben. Bereits insoweit liegt gegenüber der bisherigen
tariflichen Vergütungsstruktur eine Änderung der Vergütungsstruktur mit Wirkung zum
01.02.2004 vor.
Richtig ist zwar, dass allein die Absenkung des bisherigen tariflichen Stundenlohnes, für
Servicekräfte von bisher 7,41 € auf nunmehr 6,50 €, nicht mitbestimmungspflichtig ist.
Zwischen den Beteiligten ist aber unstreitig, dass über die bloße Absenkung der Höhe
des Stundenlohnes hinaus um 12,28 % weitere Änderungen in der Lohnstruktur geplant
und vorgenommen worden sind. Mit Schreiben vom 04.02.2004 ist ausdrücklich darauf
hingewiesen worden, dass es künftig keine Unterscheidung hinsichtlich der Berufsjahre
mehr gibt. Der Wegfall der Steigerungsraten aufgrund des Erreichens bestimmter
Berufsjahre, so wie sie die tariflichen Bestimmungen bisher vorsahen, stellt eine
Änderung der Entlohnungsgrundsätze dar.
92
Zwar haben die Arbeitgeberinnen - nach Einleitung des Beschlussverfahrens 4 BV
64/04 - mit dem an den Gesamtbetriebsrat gerichteten Schreiben vom 05.11.2004 darauf
hingewiesen, dass die tarifvertragliche Vergütungsstruktur unverändert praktiziert würde
und auch Servicekräfte ab zwei Berufsjahre einen erhöhten Stundenlohn von 7,00 €
erhielten, dieses Schreiben entspricht aber nicht der Ankündigung der Arbeitgeberinnen
gemäß Schreiben vom 04.02.2004 und auch nicht den Schreiben vom 24.05.2004,
19.07.2004 und 16.08.2004, mit denen die Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat in
den vorliegenden Fällen eingeleitet wurden. Auch in diesen Schreiben ist nicht darauf
hingewiesen worden, dass der angegebene Stundenlohn von 6,50 € sich nach zwei
Jahren auf 7,00 € erhöhen würde. Zum Zeitpunkt der Einleitung der vorliegenden
Zustimmungsverfahren stellte sich im Zusammenhang mit dem Schreiben der
Arbeitgeberinnen vom 04.02.2004 die neue Vergütungsstruktur der Arbeitgeberinnen so
dar, dass neben dem Wegfall der Berufsgruppen "Kassierer" und "Einlass/Gastro" auch
die Steigerung des Stundenlohnes nach zwei Berufsjahren wegfiel. Mindestens ist der
Betriebsrat bei Einleitung des Zustimmungsverfahrens insoweit unzutreffend und
unvollständig informiert worden. Damit begann die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG
nicht zu laufen. Ein Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers, der schon das
Zustimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet hat, ist als unbegründet
abzuweisen (BAG, Beschluss vom 15.04.1986 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 36; BAG,
Beschluss vom 10.11.1992 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 100; BAG, Beschluss vom
14.12.2004 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 122; Fitting, a.a.O. § 99 Rz. 138, 168 218 f.
m.w.N.). Zu einem späteren Zeitpunkt ist ein neues Zustimmungsverfahren gegenüber
dem Betriebsrat nicht eingeleitet worden. Das Schreiben vom 05.11.2004 ist an den
Gesamtbetriebsrat, nicht an den Betriebsrat des vorliegenden Verfahrens gerichtet
gewesen. Auch im Laufe des vorliegenden Beschlussverfahrens haben die
Arbeitgeberinnen nicht deutlich gemacht, dass mit den neuerlichen Informationen über
die Vergütungsstruktur ein neues Zustimmungsverfahren eingeleitet werden sollte.
93
Auch wenn zu Gunsten der Arbeitgeberin davon ausgegangen wird, dass es sich im
Schreiben vom 04.02.2004 um eine falsche Verlautbarung gehandelt hat, die nicht mehr
aufklärbar sei, und es auch bei den betroffenen Mitarbeitern des vorliegenden
Verfahrens nach Ablauf von zwei Berufsjahren eine Steigerung ihrer Vergütung geben
werde, liegt eine Änderung der Entlohnungsgrundsätze mindestens insoweit vor, als mit
Wirkung zum 01.02.2004 innerhalb der bisherigen tariflichen Beschäftigtengruppen
94
nicht mehr zwischen Servicekräften einerseits und Kassierern und Mitarbeitern im
Bereich Einlass/Gastro differenziert wird. Seit dem 01.02.2004 gibt es in den Betrieben
der Arbeitgeberinnen lediglich noch Filmvorführer und Servicekräfte. Auch hierin liegt
eine Änderung der Vergütungsstruktur. Dies haben die Antragstellerinnen bereits
dadurch dokumentiert, dass bei den Beschäftigtengruppen "Kassierer" und
"Einlass/Gastro" in der vorgelegten Excel-Tabelle (Bl. 63 d.A.) kein Stundenlohn für
Neu-beschäftigte ab 01.02.2004 eingetragen worden ist; diese Spalten enthalten
vielmehr die Bemerkung: "Entfällt". Auch wenn das Schreiben der Arbeitgeberinnen an
den Gesamtbetriebsrat vom 05.11.2004 inhaltlich anders gestaltet ist, ist in den
Betrieben der Arbeitgeberinnen entsprechend verfahren worden. Seit dem 01.02.2004
sind in den Betrieben der
Arbeitgeberinnen unstreitig keine Mitarbeiter mehr ausdrücklich als Kassierer oder für
den Bereich Einlass/Gastro eingestellt worden. Diese
95
Beschäftigtengruppen sind nach dem eigenen Vorbringen der Arbeitgeberinnen seit
dem 01.02.2004 weggefallen; Tätigkeiten, die nach der bisherigen tariflichen Regelung
in drei verschiedenen Gruppen differenziert behandelt worden sind, sind
zusammengefasst worden und werden nunmehr nur noch von Servicekräften ausgeübt.
Der Wegfall von tariflich geregelten Beschäftigtengruppen führt aber hinsichtlich der
Eingruppierung von Mitarbeitern anderer Beschäftigtengruppen - hier der Servicekräfte -
zu einem Eingriff in die Struktur der Vergütungsordnung.
96
Darüber hinaus ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass allein die
Entscheidung der Arbeitgeberinnen, mit Wirkung zum 01.04.2004 die bisher tariflich
geltende Vergütungsstruktur auch nach dem Wegfall der Tarifbindung und dem
Auslaufen der gekündigten Tarifverträge weiterhin anzuwenden, einen
mitbestimmungspflichtigen Vorgang nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG darstellt. Auch nach
dem Wegfall der Tarifbindung eines Arbeitgebers hat dieser die bisher im Betrieb
geltende tarifliche Vergütungsordnung in ihrer Struktur weiter anzuwenden, solange der
Betriebsrat einer Änderung nicht zugestimmt hat. Solange eine derartige Zustimmung
nicht vorliegt, muss der Arbeitgeber auch die Vergütung neu eingestellter Arbeitnehmer
an der Struktur der bisherigen Vergütungsordnung ausrichten (BAG, Urteil vom
02.03.2004 - AP TVG § 3 Nr. 31).
97
III.
98
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerdekammer
die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72
Abs. 2 ArbGG zugelassen.
99
Schierbaum
Schlüter
Linnemann
100
/N.
101