Urteil des LAG Hamm vom 09.10.2006
LArbG Hamm: mehrarbeit, arbeitsgericht, betriebsrat, zahl, genehmigung, beschwerdekammer, vergleich, sonntag, veranstaltung, mitbestimmungsrecht
Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 84/06
Datum:
09.10.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 84/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 4 BV 84/06
Schlagworte:
Einigungsstellenbesetzung offensichtliche Unzuständigkeit Vorliegen
einer abschließenden Regelung Zahl der Beisitzer
Normen:
§ 98 ArbGG
Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.08.2006 - 4 BV 84/06 - wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e:
1
A
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Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
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Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Warenhäuser, u.a. eine Filiale in G1xxxxxxx, in
der ein Betriebsrat gebildet ist. Ende des Jahres 2005/Anfang 2006 haben die Parteien
um die Zustimmung des Betriebsrates für die Anordnung von Mehrarbeit für
Sonderöffnungstage im Jahre 2006 gestritten. Nachdem die Verhandlungen über den
Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung gescheitert waren, beantragte
die Arbeitgeberin die Einsetzung einer Einigungsstelle und leitete ein entsprechendes
Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Bielefeld - 1 BV 1/06 - ein. Im Antrag vom
18.01.2006 war folgender Regelungsgegenstand genannt:
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"Mehrarbeit der Arbeitnehmer und erwachsenen Auszubildenden an den
Sonntagen: 19.03.2006, 07.05.2006, 01.10.2006 sowie für zwei weitere zu
erwartende Sonntage im Jahre 2006 nach behördlicher Genehmigung sowie
Mehrarbeit für 6 variable Veranstaltungstermine im Rahmen einer VIP Shopping-
Veranstaltung in der Zeit ab Ladenschluss bis 22.00 Uhr."
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Am 19.01.2006 schlossen die Beteiligten im Verfahren 1 BV 1/06 Arbeitsgericht
Bielefeld folgenden Vergleich:
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" 1. Herr Dr. E2xxxxxx, Präsident des Landesarbeitsgerichts Brandenburg, wird
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zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bei der Antragstellerin bestellt mit
folgendem Regelungsgegenstand:
"Mehrarbeit der Arbeitnehmer und erwachsenen Auszubildenden an den
Sonntagen 19.03.06, 07.05.06, 01.10.06 sowie für zwei weitere zu erwartende
Sonntage im Jahre 2006 nach behördlicher Genehmigung sowie Mehrarbeit für
6 variable Veranstaltungstermine im Rahmen einer VIP Shopping
Veranstaltung in der Zeit ab Ladenschluss bis 22.00 Uhr."
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2. Die Zahl von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf 3 festgesetzt,
wobei sich die Beteiligten darüber einig sind, dass auf Arbeitnehmerseite nur für
2 Beisitzer ein Vergütungsanspruch besteht und ein weiterer
Verfahrensbevollmächtigter nicht bestellt wird.
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3. Damit ist das vorliegende Verfahren insgesamt erledigt."
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Die Einigungsstelle tagte daraufhin am 16.02.2006 und 14.03.2006. Ausweislich des
Protokolls der Sitzung der Einigungsstelle (Bl. 21 f.d.A.) hat die Arbeitgeberin beantragt,
"Überstundenarbeit für den 19. März, 07. Mai und 01. Oktober 2006 zu regeln" und den
Entwurf einer entsprechenden Betriebsvereinbarung, der zum Gegenstand der
Verhandlung gemacht wurde (Bl. 22 d.A. 1 BV 1/06 ArbG Bielefeld) überreicht.
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Nach dem am 14.03.2006 ergangenen Spruch der Einigungsstelle vom 14.03.2006
sollte die Arbeitgeberin berechtigt sein, am 19.03., 07.05. und 01.10.2006 Überstunden
anzuordnen. Der letzte Absatz des Protokolls vom 14.03.2006 lautet wie folgt:
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"Mit Verkündung des Spruchs ist das Einigungsstellenverfahren erledigt.
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Den Betriebspartnern wird jeweils ein Exemplar des Protokolls und des Spruchs
übergeben."
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Mit Schreiben vom 04.07.2006 (Bl. 8 d.A.) beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat
die Zustimmung zur Mehrarbeit für Sonntag, den 05.11.2006 und Samstag, den
11.11.2006, nachdem am 27.06.2006 im Amtsblatt für die Stadt G1xxxxxxx eine
Nachtragsverordnung vom 21.06.2006 veröffentlicht war, wonach die Verkaufsstellen in
der Innenstadt von G1xxxxxxx am 05.11.2006 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
geöffnet sein dürfen. Nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 25.07.2006 der
beantragten Mehrarbeit nicht zugestimmt hatte und zwischen den Beteiligten auch keine
Einigung über die erneute Einsetzung einer Einigungsstelle zustande gekommen war,
machte die Arbeitgeberin mit dem am 11.08.2006 beim Arbeitsgericht eingeleiteten
Beschlussverfahren die Einrichtung einer Einigungsstelle geltend.
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Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle sei für die Regelung
der Mehrarbeit am 05.11. und 11.11.2006 nicht offensichtlich unzuständig. Entgegen der
Auffassung des Betriebsrates habe der Spruch vom 14.03.2006 die Mehrarbeit an
Sonderöffnungstagen im Jahre 2006 nicht abschließend geregelt. Im Spruch der
Einigungsstelle vom 14.03.2006 seien lediglich die zu den genannten Zeitpunkten
bereits genehmigten Sonntagsöffnungen behandelt worden. Der damalige
Einigungsstellen-vorsitzende habe in Anwesenheit auch des Betriebsrats ausdrücklich
betont, dass lediglich die genehmigten Sonntage Regelungsgegenstand der
Einigungsstelle seien könnten, wenn ein weiterer Sonntag genehmigt werde, sei dieser
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separat zu behandeln.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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1. Herrn Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht Essen P4xxxxxxxxxx zum
Vorsitzenden der bei der Arbeitgeberin zu bildenden Einigungsstelle zu dem
Regelungsgegenstand: "Mehrarbeit der Arbeitnehmer und erwachsenen
Auszubildenden am Sonntag, den 05.11.2006, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00
Uhr"
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sowie
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"Mehrarbeit am Samstag, den 11.11.2006, über die filialübliche Ladenschlusszeit
hinaus bis um 20.00 Uhr" zu bestellen,
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2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf 2 festzusetzen.
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Der Betriebsrat hat beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen, hilfsweise zum Vorsitzenden der Einigungsstelle
den Richter am Landesarbeitsgericht Brandenburg, Herrn Dr. E2xxxxxx, zum
Vorsitzenden der von der Antragstellerin begehrten Einigungsstelle zu bestellen
und die Zahl der Beisitzer auf jeweils 3 festzusetzen.
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Er hat die Auffassung vertreten, dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei,
weil eine Regelung durch den Spruch der Einigungsstelle vom 14.03.2006 bereits
getroffen worden sei. Die Einigungsstelle habe lediglich die Mehrarbeit für drei
Sonntage geregelt. Damit sei eine Öffnung an weiteren Sonntagen abgelehnt worden.
Die Sonderöffnungen im Jahre 2006 seien durch den Spruch der Einigungsstelle vom
14.03.2006 abschließend geregelt worden. Neben den ausdrücklich genannten
Sonntagen seien auch weitere Sonntage Gegenstand der Einigungsstellenverhandlung
gewesen.
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Durch Beschluss vom 21.08.2006 hat das Arbeitsgericht die Einigungsstelle
eingerichtet, weil sie nicht offensichtlich unzuständig sei, den Präsidenten des
Landesarbeitsgerichts Brandenburg, Herrn Dr. E2xxxxxx, zum Vorsitzenden dieser
Einigungsstelle bestellt und die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf
zwei festgesetzt.
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Gegen den dem Betriebsrat am 23.08.2006 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe
ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 05.09.2006 Beschwerde zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.
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Der Betriebsrat hält die Einigungsstelle nach wie vor für offensichtlich unzuständig. Mit
dem gerichtlichen Vergleich vom 19.01.2006 im Verfahren 1 BV 1/06 Arbeitsgericht
Bielefeld sei der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle klar umrissen und
abschließend beschrieben worden. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle sei im
gerichtlichen Vergleich festgelegt worden und könne daher nicht einseitig wirksam
zurückgenommen worden sein. Damit sei die Einigungsstelle unzweifelhaft unzuständig
für alle Mehrarbeit gewesen, die im Jahre 2006 im Zusammenhang mit der
Sonntagsöffnung und der Spätöffnung an Samstagen angeordnet werden sollte. Die
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Arbeitgeberin könne nicht gewissermaßen im zweiten Anlauf das durchsetzen, was ihr
im ersten Einigungsstellenverfahren verwehrt worden sei.
Im Übrigen sei die Zahl der Beisitzer mit drei festzusetzen gewesen. Neben
betrieblichem und juristischem Sachverstand sei auch die Anwesenheit eines Vertreters
der Tarifvertragsparteien notwendig gewesen. Auch in der ersten Einigungsstelle seien
drei Beisitzer vereinbart worden.
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Der Betriebsrat beantragt,
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unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.08.2006
- 4 BV 84/06 - die Anträge der Arbeitgeberin abzuweisen.
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Die Arbeitgeberin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der nunmehr im Streit stehende
Regelungsgegenstand sei durch den Spruch der Einigungsstelle vom 14.03.2006 nicht
geregelt worden. Dies ergebe sich aus dem im Protokoll vom 14.03.2006 festgehaltenen
Antrag der Arbeitgeberin. Der Einigungsstellenvorsitzende habe seinerzeit ausdrücklich
betont, dass lediglich die genehmigten Sonntage Regelungsgegenstand der
Einigungsstelle sein könnten, falls ein weiterer Sonntag genehmigt werde, sei dieser
separat zu behandeln. Insoweit habe die Einigungsstelle keine abschließende
Regelung über weitere Sonderöffnungen an Sonntagen getroffen.
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Die Beschwerdekammer hat die Akten des Beschlussverfahrens 1 BV 1/06
Arbeitsgericht Bielefeld informationshalber beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird
ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.
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B
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Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist nicht begründet.
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Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung
vertreten, die von der Arbeitgeberin begehrte Einigungsstelle sei nicht offensichtlich
unzuständig.
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1. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines
Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen
fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn
die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die
Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar
ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende
Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen
mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren
lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2003 - 10 TaBV 85/03 - NZA-RR
2003, 637 m.z.w.N.).
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2. Auch nach Auffassung der Beschwerdekammer ist die von der Arbeitgeberin begehrte
Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig.
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a) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Betriebsrat ein
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der Anordnung der Mehrarbeit
für den 05. und 11.11.2006 für sich in Anspruch nimmt. Die Verhandlungen zwischen
den Beteiligten in dieser Frage waren gescheitert.
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b) Eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle liegt auch nicht
deshalb vor, weil über den Regelungsgegenstand - Mehrarbeit für den 05.11.2006 und
den 11.11.2006 - bereits eine abschließende Entscheidung vorliegt. Das Arbeitsgericht
hat zu Recht erkannt, dass durch den Spruch der Einigungsstelle vom 14.03.2006 eine
Regelung lediglich über die Überstunden für den 19.03., 07.05. und 01.10.2006
getroffen worden ist. Eine abschließende Regelung für sämtliche Überstunden an
Sonderöffnungstagen für das Jahr 2006 ist mit dem Spruch vom 14.03.2006 nicht
getroffen worden.
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Die Einigungsstelle, die am 16.02. und 14.03.2006 getagt hat, war zwar nach dem im
Verfahren 1 BV 1/06 Arbeitsgericht Bielefeld am 19.01.2006 abgeschlossenen
Vergleich zuständig für "Mehrarbeit der Arbeitnehmer und erwachsenen
Auszubildenden an den Sonntagen 19.03.2006, 07.05.2006, 01.10.2006 sowie für zwei
weitere zu erwartende Sonntage im Jahre 2006 nach behördlicher Genehmigung sowie
Mehrarbeit für sechs variable Veranstaltungstermine im Rahmen einer VIP Shopping
Veranstaltung in der Zeit ab Ladenschluss bis 22.00 Uhr". Dass der Spruch der
Einigungsstelle vom 14.06.2006 lediglich einen Teil dieses Regelungsgegenstandes
hat regeln wollen, kann jedoch nicht angenommen werden. Hiergegen spricht der von
der Arbeitgeberin in der Einigungsstellensitzung vom 14.03.2006 gestellte Antrag und
insbesondere die im Protokoll vom 14.03.2006 enthaltene Erledigungserklärung.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrates enthält der Spruch der
Einigungsstelle vom 14.03.2006 auch keine abschließende Regelung über die gesamte
Mehrarbeit an Sonderöffnungstagen im Jahre 2006. Die Arbeitgeberin hat nämlich -
wenn auch auf Anregung des Einigungsstellenvorsitzenden - ihren Antrag ausweislich
des Protokolls vom 14.03.2006 ausdrücklich auf die Überstunden für den 19.03., 07.05.
und 01.10.2006 beschränkt. Der Antrag der Arbeitgeberin vom 14.03.2006 ist eindeutig.
Über weitere Mehrarbeit an anderen Sonderöffnungstagen hat die Einigungsstelle
gerade nicht entschieden. Dies ergibt auch die von der Arbeitgeberin vorgetragene
seinerzeitige Äußerung des Einigungsstellenvorsitzenden, wonach lediglich die
genehmigten Sonntage Regelungsgegenstand der Einigungsstelle sein könnten,
weitere Sonderöffnungstage seien separat zu behandeln, wenn sie genehmigt seien.
Eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt war entbehrlich, weil die Äußerung des
Einigungsstellenvorsitzenden an sich unstreitig ist. Nach dem Vorbringen des
Betriebsrats ist die Äußerung des Einigungsstellenvorsitzenden lediglich anders
verstanden worden. Die unstreitige Äußerung des Einigungsstellenvorsitzenden
erscheint auch einleuchtend, weil zum Zeitpunkt der Sitzung der Einigungsstelle am
14.03.2006 überhaupt noch gar nicht feststand, ob für weitere Sonntage eine
behördliche Genehmigung erteilt werden würde. Diese Genehmigung zur Öffnung am
05. 11.2006 ist aber erst durch Nachtragssatzung vom 21.06.2006 erteilt worden. Zu
diesem Zeitpunkt war das Einigungsstellenverfahren längst abgeschlossen. Darüber
hinaus weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass nach dem von der Arbeitgeberin
seinerzeit vorgelegten Betriebsvereinbarungsentwurf (Bl. 22 d.A. 1 BV 1/06
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Arbeitsgericht Bielefeld) Mehrarbeit für die Sonntagsöffnungen am 19.03.2006,
07.05.2006 und 01.10.2006 beantragt worden ist. In Ziffer 1. dieses
Betriebsvereinbarungsentwurfs ist weiter ausdrücklich darauf hingewiesen worden,
dass der Einsatz von Mitarbeitern anlässlich weiterer Sonder-/Sonntagsöffnungen der
Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Auch hieraus ergibt sich, dass eine abschließende
Regelung über die Mehrarbeit für das gesamte Jahr 2006 nicht beabsichtigt gewesen
ist.
Im Übrigen ist durch den Spruch der Einigungsstelle vom 14.03.2006 die Mehrarbeit für
weitere Sonder-/Sonntagsöffnungen auch nicht ausdrücklich abgewiesen worden.
Damit ist die Einigungsstelle für die Sonntagsöffnung am 05.11.2006 und die
verlängerte Samstagsöffnung am 11.11.2006 nicht offensichtlich unzuständig.
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3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darüber hinaus zum Vorsitzenden der
Einigungsstelle den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Brandenburg, Herrn Dr.
E2xxxxxx, bestellt. Hiergegen sind von der Arbeitgeberin keine Einwendungen erhoben
werden.
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Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht zu Recht mit zwei für
jede Seite festgelegt.
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Soweit der Betriebsrat die Besetzung der Einigungsstelle mit jeweils drei Personen
fordert, ist die Beschwerde nicht begründet. Ausreichend erschien auch der
Beschwerdekammer die Besetzung der Einigungsstelle mit jeweils zwei Personen auf
jeder Seite. Dies entspricht, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, der
Regelbesetzung einer Einigungsstelle (LAG Hamm, Beschluss vom 08.04.1987 - NZA
1988, 210; LAG München, Beschluss vom 15.07.1991, NZA 1992, 185; LAG Frankfurt,
Beschluss vom 29.09.1992 - NZA 1993, 1008; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
04.02.1997 - DB 1997, 832; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl.,
§ 98 Rz. 31; ErfK/Eisemann, 6. Aufl., § 98 ArbGG Rz. 6 m.w.N.). Aus der Tatsache, dass
durch Vergleich vom 19.01.2006 - 1 BV 1/06 Arbeitsgericht Bielefeld - die Zahl der
Beisitzer auf drei für jede Seite festgelegt worden ist, kann nicht hergeleitet werden,
dass die Besetzung der Einigungsstelle über die Regelbesetzung hinaus mit drei
Beisitzern erforderlich ist. Soweit der Betriebsrat der Auffassung ist, dass neben
betrieblichem und juristischem Sachverstand auch die Anwesenheit eines Vertreters der
Tarifvertragsparteien notwendig sei, vermag die Beschwerdekammer dem nicht zu
folgen. Die Bedeutung und der Umfang der Regelungsstreitigkeit rechtfertigen eine
Erhöhung der Beisitzerzahl nicht.
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Schierbaum
/N.
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