Urteil des LAG Hamm vom 27.05.2004

LArbG Hamm: wirtschaftliche einheit, betriebsübergang, kündigung, produktion, betriebsmittel, marke, arbeitsgericht, arbeitsorganisation, prozess, abgrenzung

Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 204/04
Datum:
27.05.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 204/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 Ca 3835/02
Schlagworte:
Betriebsstillegung / Betriebsverlagerung / Betriebsübergang /
Betriebsidentität
Normen:
KSchG § 1, BGB § 613 a
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld
vom 09.12.2003 - 5 Ca 3835/03 - wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
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Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, betriebsbedingte Kündigungen der Beklagten zu
1) vom 28.10.2002 und vom 20.05.2003. Ferner macht sie gegenüber der Beklagten zu
2) den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt eines
behaupteten Betriebsübergangs mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung geltend.
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Die Beklagte zu 1) unterhielt unter der früheren Firmierung H6xx P1xxxxxxxx GmbH &
Co. KG bis zum 31.03.2003 in B1xxxxxxxxxxxx einen Betrieb, in welchem Würstchen
hergestellt und unter der Marke "P2xxxxxxxxxx" vertrieben wurden. Sie beschäftigte ca.
110 Arbeitnehmer.
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Die am 01.02.13xx geborene Klägerin war dort seit dem 15.01.1979 als Schichtführerin
gegen ein Bruttoentgelt von damals 3.884,-- DM tätig. Mit Schreiben vom 28.10.2002
sprach die Beklagte zu 1) zunächst eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum
31.05.2003 aus. Mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin ihre Anerkennung als
Schwerbehinderte betreibt - insoweit ist ein Klageverfahren beim Sozialgericht
anhängig - hat die Beklagte zu 1) vorsorglich mit Zustimmung des Integrationsamtes
eine weitere Kündigung unter dem 20.05.2003 zum 31.12.2003 ausgesprochen.
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Wie unstreitig ist, beschlossen die Gesellschafter der Beklagten zu 1) am 22.10.2002,
den Betrieb in B1xxxxxxxxxxxx zum 31.03.2003 einzustellen. Sämtliche
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Arbeitsverhältnisse wurden gekündigt und die Produktion im März 2003 eingestellt. Die
Beklagte zu 1) existiert nunmehr als Immobilienbesitzgesellschaft weiter.
Die Klägerin hält die ausgesprochenen Kündigungen für sozialwidrig und macht
geltend, in Wahrheit liege eine Betriebsstilllegung nicht vor, vielmehr werde der Betrieb
von der Beklagten zu 2) als Betriebsübernehmerin fortgeführt.
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Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, neben der - unstreitigen - Übernahme der Marke
"P2xxxxxxxxxx" habe die Beklagte zu 2) die Mehrzahl der Produktionsmaschinen und
somit die sächlichen Betriebsmittel der Beklagten zu 1) übernommen. Weiter habe sie
den gesamten Kundenstamm und auch die Produktpalette der Beklagten zu 1)
übernommen sowie - unstreitig - vier ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten zu 1)
eingestellt. Allein die räumliche Entfernung zwischen B1xxxxxxxxxxxx und M1xxxx
spiele für die Frage des Betriebsübergangs keine Rolle. Dementsprechend bestehe das
Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) fort.
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Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch
die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 28.10.2002 nicht zum
31.05.2003 aufgelöst worden ist;
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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die Kündigung
der Beklagten zu 1) vom 20.05.2003 nicht zum 31.12.2003 beendet
wird;
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3. festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2)
spätestens seit dem 01.04.2003 ein Arbeitsverhältnis besteht;
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4. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Klägerin entsprechend den
Vorschriften des Arbeitsvertrages tatsächlich zu beschäftigen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben vorgetragen, der größte Teil des beweglichen Anlagevermögens sei von
einem beauftragten Unternehmen aus H7xxxxx abgebaut, nach dorthin verbracht und
verwertet worden. Kennzeichnend für die Produktionsweise der Beklagten zu 1) sei im
Übrigen die Verwendung von Flüssigrauch gewesen, wobei die Durchlauf-
Räucheranlage mit dem Betriebsgebäude in B1xxxxxxxxxxxx fest verbunden gewesen
sei. Demgegenüber produziere die Beklagte zu 2) bereits seit Jahren Würstchen mit
einem ganz anderen Herstellungsverfahren unter Einsatz von Heißrauch. Allein die
Tatsache, dass die Beklagte zu 2) die von ihr hergestellten Würstchen nunmehr unter
der Marke "P2xxxxxxxxxx" verkaufe, könne für einen Betriebsübergang nicht genügen.
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Durch Urteil vom 09.12.2003 (Bl. 71 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren
erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die
Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die
ausgesprochenen Kündigungen seien aufgrund der Betriebsstilllegung zum 31.03.2003
sozial gerechtfertigt. Entgegen dem Standpunkt der Klägerin liege auch kein
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Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vor. Dabei könne offen bleiben, ob die
sächlichen Betriebsmittel und die bislang von der Beklagten zu 1) erstellte
Produktpalette auf die Beklagte zu 2) übertragen worden seien. Nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts scheide ein Betriebsübergang nämlich
schon deshalb aus, weil in Anbetracht der weiten räumlichen Entfernung zwischen
B1xxxxxxxxxxxx und M1xxxx nicht etwa der Betrieb der Beklagten zu 1) von der
Beklagten zu 2) fortgeführt, sondern in M1xxxx ein neuer Betrieb eröffnet worden sei.
Unabhängig von den weiteren Anforderungen an einen Betriebsübergang scheitere
schon hieran der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2).
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich die Klägerin
gegen den Standpunkt des Arbeitsgerichts, schon die weite räumliche Entfernung
zwischen B1xx-xxxxxxxxxx und M1xxxx stehe einem Betriebsübergang entgegen. Nach
der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse vielmehr davon
ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche Einheit eines Betriebs trotz einer
weiträumigen Ortsverlegung ge-wahrt bleiben könne, wenn der Erwerber eines
Produktionsbetriebes Betriebsmittel verlagere und an einem anderen Ort mit gleicher
Arbeitsorganisation und gleichen Betriebsmetho- den die Produktion weiterführe. Diese
Voraussetzungen seien in Anbetracht der Übernahme der Produktpalette, des
Markennamens, des Kundenstammes sowie der Mehrzahl der sächlichen
Produktionsmittel durch die Beklagte zu 2) gegeben.
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Entgegen der Darstellung der Beklagten treffe es insbesondere nicht zu, dass die
Beklagte zu 2) mit anderen Produktionsmethoden als die Beklagte zu 1) arbeite. Hierzu
trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.03.2004 vor, sowohl bei der Beklagten zu 1) als
auch der Beklagten zu 2) seien in der Vergangenheit Würstchen im Kunstdarm und
Würstchen im Naturdarm hergestellt worden, wobei die Beklagte zu 1) in Bezug auf die
Herstellung von Würstchen im Kunstdarm mit Flüssigrauch gearbeitet habe.
Demgegenüber seien die klassischen "P2xxxxxxxxxx"-Würstchen - nämlich die
Würstchen im Naturdarm - stets mit konventioneller Raucherzeugung mit Hilfe von
Buchenholzspänen (Heißrauch) hergestellt worden. Genau dieselbe Produktionsweise
verwende die Beklagte zu 2) bei der Herstellung der Würstchen im Naturdarm. Allein die
Tatsache, dass die Durchlaufräucheranlage in den Betriebsräumen der Beklagten zu 1)
verblieben sei, stehe damit einem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) nicht
entgegen, denn mit der Produktion der Würstchen im Naturdarm habe die
Durchlaufräucheranlage nichts zu tun. Bei ihrer Produktion von Würstchen im Naturdarm
setze die Beklagte zu 2) aber die von der Beklagten zu 1) übernommenen und nach
M1xxxx verbrachten Produktionsmittel mit ein. In Anbetracht dieser Umstände könne ein
Betriebsübergang nicht zweifelhaft sein. Trotz der weiten Entfernung sei sie
gegebenenfalls bereit, in M1xxxx tätig zu werden.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach den im ersten
Rechtszug zuletzt gestellten Anträgen der Klägerin zu erkennen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung ihres
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erstinstanzli-chen Vorbringens als zutreffend und führen aus:
Richtig sei allein, dass die Beklagte zu 2) die Marke "P2xxxxxxxxxx" erworben habe und
unter dieser Bezeichnung in M1xxxx produzierte Würstchen vertreibe. In Anbetracht der
Tatsache, dass die Beklagte zu 2) seit mehr als 20 Jahren mit ihrer eigenen
Arbeitsorganisation und eigenständigen Betriebsmethoden Würstchen produziere,
könne dies jedoch für einen Betriebsübergang nicht genügen, zumal daran festzuhalten
sei, dass keinerlei Produktionsmittel übernommen worden seien. Soweit die Klägerin
die angeblich gleichartigen Produktionsweisen der Würstchen im Naturdarm anspreche,
treffe auch dies nicht zu. Während bei der Beklagten zu 1) das zur Herstellung der
Würstchen erforderliche Fleischbrät in einem 500-Liter-Cutter nach einer besonderen
Rezeptur der Beklagten zu 1) hergestellt worden sei, werde bei der Beklagten zu 2) für
den Produktionsprozess ein kontinuierlich arbeitender Emulgator mit einem Volumen
von 2,5 Tonnen eingesetzt. Die von der Beklagten zu 2) verwandte Rezeptur ergebe von
den früher von der Beklagten zu 1) hergestellten "P2xxxxxxxxxx"-Würstchen ein deutlich
unterschiedliches Produkt. Richtig sei allerdings, dass der Prozess des Brühens und
Räucherns im Betrieb der Beklagten zu 2) dem Verfahren im Betrieb der Beklagten zu 1)
grundsätzlich verwandt sei. Hierin liege allerdings keine Besonderheit, da dieser
Prozess in allen Betrieben der Würstchen-Herstellung im Wesentlichen identisch sei.
Festzuhalten sei nach alledem, dass die Beklagte zu 2) keine Produktionsanlagen der
Beklagten zu 1) übernommen, sondern - wie schon in der Vergangenheit - eine eigene
Würstchenproduktion betreibe. Mit der Übernahme der Marke "P2xxxxxxxxxx" habe die
Beklagte zu 2) danach allein ihre Marktposition ausgebaut.
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Soweit die Klägerin schließlich im Termin vom 27.05.2004 erklärt habe, sie sei
gegebenenfalls bereit, ihre Tätigkeit in M1xxxx aufzunehmen, eine entsprechende
Bereitschaft würde sie auch schon früher erklärt haben, wenn sie vor Ausspruch der
Kündigung von Seiten der Beklagten zu 1) befragt worden wäre, müsse dies bestritten
werden. Im Zuge der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hätten vielmehr sämtliche
befragten Kläger die Frage verneint, ob sie bereit seien, bei der Beklagten zu 2) in
M1xxxx zu arbeiten.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
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I
28
Das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis ist
durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 28.10.2003 mit Ablauf des 31.05.2003
wirksam beendet worden. Ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) liegt nicht vor, so
dass auch der gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungs- und
Weiterbeschäftigungsantrag erfolglos bleibt.
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1. Das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis ist
durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 28.10.2002 wirksam beendet worden.
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a) Der gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung steht nicht
entgegen, dass das Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft der
Klägerin noch nicht abgeschlossen ist. Sollte die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen
Begehren Erfolg haben, stünde ihr gegebenenfalls das Mittel der Restitutionsklage zur
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Verfügung (BAG, Urt. v. 15.08.1984 - 7 AZR 558/82 - AP Nr. 13 zu § 12 SchwbG). Für
diesen Fall würde das Arbeitsverhältnis der Parteien jedoch beendet durch die mit
Zustimmung des Integrations-amtes ausgesprochene weitere Kündigung vom
20.05.2003 mit Ablauf des 31.12.2003. Sollte allerdings der Zustimmungsbescheid des
Integrationsamtes im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben werden, wäre
auch für diesen Fall für die Klägerin die Restitutionsklage analog § 580 ZPO gegeben.
b) Die Beklagte zu 1) kann die ausgesprochene Kündigung erfolgreich auf ein
dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG stützen.
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(1) Unstreitig haben die Gesellschafter der Beklagten zu 1) mit Beschluss vom
22.10.2002 die Entscheidung getroffen, die Produktion zum 31.03.2003 einzustellen. In
der beabsichtigten Betriebsstilllegung liegt ein dringendes betriebliches Erfordernis im
Sinne des Gesetzes. Im Hinblick auf die vollständige Betriebseinstellung war auch die
Durchführung einer Sozialauswahl nicht geboten.
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(2) Der Annahme einer endgültigen und ernsthaften Stilllegungsabsicht steht auch nicht
der Vortrag der Klägerin zur angeblichen Veräußerung von Betriebsmitteln an die
Beklagte zu 2) und einem hiermit verbundenen Betriebsübergang entgegen.
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(a) Soweit das Arbeitsgericht einen möglichen Betriebsübergang schon mit der
Erwägung verneint hat, wegen der weiten räumlichen Entfernung von B1xxxxxxxxxxxx
nach M1xxxx müsse in jedem Falle von einer Neueröffnung des Betriebs ausgegangen
werden, greift dieser Gesichtspunkt allerdings nicht durch. Zutreffend weist die Klägerin
darauf hin, dass auch bei weiträumigen Betriebsverlagerungen ein Betriebsübergang in
Frage kommen kann. Trotz Betriebsübergangs kann allerdings in einem solchen Fall
den am bisherigen Betriebsort Beschäftigten betriebsbedingt gekündigt werden, sofern
sie zur Arbeitsleistung am verlagerten Sitz des übernommenen Betriebes nicht bereit
sind. Ob die Klägerin, wenn sie vor Ausspruch der Kündigung entsprechend befragt
worden wäre, sich mit einem Einsatz in M1xxxx einverstanden erklärt hätte - so die
Erklärung der Klägerin im Termin vom 27.05.2004 vor dem Landesarbeitsgericht - oder
ob - wie die Beklagten schriftsätzlich vorgetragen haben - keiner der bei der Beklagten
zu 1) beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer auf Befragen des Arbeitsgerichts eine
entsprechende Bereitschaft zum Ortswechsel erklärt hat, bedarf aber keiner weiteren
Aufklärung. Wie nachfolgend auszuführen ist, ist nämlich der Betrieb der Beklagten zu
1) ohnehin nicht von der Beklagten zu 2) übernommen, sondern tatsächlich stillgelegt
worden.
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(b) Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer
Rechtsträger die bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung der betrieblichen
Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten
Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den
Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen
insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen
Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung,
die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der
Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die
Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft- und
Lieferantenbeziehungen und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der
Betriebstätigkeit (EuGH vom 11.03.1997 - Rs C-13/95; BAG vom 25.05.2000 - 8 AZR
416/99; BAG vom 26.08.1999 - 8 AZR 827/97). Der Übergang eines Betriebsteils steht
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für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch bei dem Erwerb eines
Betriebsteils ist erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (BAG
vom 26.08.1999 - 8 AZR 718/98; BAG vom 16.05.2002 - 8 AZR 319/01). Betriebsteile
sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebes. Es muss sich um eine
selbstständige, abtrennbare organisatorische Einheit handeln, die innerhalb des
betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllt. Das Merkmal des Teilzwecks dient
dabei zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Bei den übertragenen sächlichen
und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische
Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein
Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion
handelt. § 613 a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die
übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität
eines Betriebsteils hatten (BAG vom 24.04.1997 - 8 AZR 848/94; BAG vom 11.09.1997 -
8 AZR 555/95; BAG vom 25.05.2000 - 8 AZR 335/99). Wenn diese Voraussetzungen
vorliegen, ist es auch möglich, nur einen Teilbetrieb zu übernehmen und dabei andere
Betriebsteile auszunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob der verbleibende Restbetrieb
fortgesetzt werden könnte oder noch lebensfähig ist. Der Betriebsübergang folgt aus der
Wahrung der Identität des Betriebes beim Erwerber und nicht aus dem Untergang der
früheren Identität des Gesamtbetriebes (BAG vom 24.02.2000 - 8 AZR 172/99).
(c) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann auch auf der Grundlage des Vorbringens
der Klägerin zur Übernahme von Einrichtungsgegenständen und Maschinen durch die
Beklagte zu 2) sowie der unstreitigen Übernahme der Marke "P2xxxxxxxxxx" und der
hiermit verbundenen Marktchancen nicht ausgegangen werden.
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Entscheidend für die Abgrenzung von Betriebsstillegung einerseits und
Betriebsübergang und die hierfür erforderliche "Wahrung der wirtschaftlichen Einheit
des Betriebes" andererseits ist im Streitfall, ob die Beklagte zu 2) auch die für die
Bewältigung der Würstchenproduktion gebildete betriebliche Organisation übernehmen
sollte oder ob sie lediglich die Produktion mittels der im Betrieb in M1xxxx bereits
bestehenden Organisation fortführen und hierzu die - angeblich - übernommenen
Wirtschaftsgüter in die vorhandene Organisation ihrer dortigen Würstchenproduktion
eingliedern wollte.
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Dementsprechend könnte nur dann von einem geplanten Betriebsübergang
ausgegangen werden, wenn die Organisation der übernommenen Produktion in
unveränderter Weise - z.B. als selbstständige Betriebsabteilung - in M1xxxx fortgeführt
werden sollte (BAG vom 12.02.1987 - 2 AZR 247/86). Davon kann aber auch nach dem
Vortrag der Klägerin nicht ausgegangen werden. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die
Beklagte zu 2) bereits in der Vergangenheit - nicht anders als die Beklagte zu 1) -
Würstchen im Kunstdarm und Würstchen im Naturdarm hergestellt hat, wobei nach dem
Vortrag der Klägerin insbesondere die Produktionsweise der Würstchen im Naturdarm
weitestgehend ähnlich gewesen sein soll. Voraussetzung eines Betriebsübergangs
wäre unter diesen Umständen jedoch, dass die Beklagte zu 2) neben ihrer eigenen
Produktion von Würstchen im Naturdarm zusätzlich die Würstchenproduktion aus
B1xxxxxxxxxxxx unverändert als Teilbetrieb in M1xxxx fortführen würde. Allein die
Tatsache, dass die Beklagte zu 2) ihre Würstchenproduktion mit Hilfe der angeblich aus
B1xxxxxxxxxxxx übernommenen Betriebsmittel ausgeweitet und auf der Grundlage der
vergrößerten Produktionskapazität nun auch die früheren Kunden der Beklagten zu 1)
beliefern kann, genügt demgegenüber nicht für die Wahrung der Betriebsidentität als
Voraussetzung für einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB. Allein mit dem
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Vortrag, die zur Würstchenproduktion in B1xxxxxxxxxxxx eingesetzten Gerätschaften
würden nunmehr von der Beklagten zu 2) in M1xxxx eingesetzt, legt eher den Gedanken
an eine Betriebsausweitung in M1xxxx nahe, als dass von der Übertragung und
Verlagerung einer funktionstüchtigen betrieblichen Einheit ausgegangen werden kann.
Auch wenn also - abweichend vom Beklagtenvortrag - die Produktionseinrichtungen aus
B1xxxxxxxxxxxx nicht verschrottet oder anderweit verwertet worden sind, sondern bei
der Beklagten zu 2) im Rahmen ihrer Würstchenproduktion Einsatz finden, ergibt sich
hieraus kein Betriebsübergang. Anderes könnte gelten, wenn die Beklagte zu 2) in der
Vergangenheit noch keine Würstchenproduktion betrieben und erst im vorliegenden
Zusammenhang ihrem Lebensmittelbetrieb eine Würstchenproduktion - in Form der
Übernahme des Betriebs der Beklagten zu 1) - angegliedert hätte. Ein solcher
Sachverhalt lässt sich jedoch auch dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.
Gegenüber dem Vortrag der Beklagten, der Betrieb der Beklagten zu 1) sei vollständig
stillgelegt worden, erweist sich damit der Vortrag der Klägerin, die Beklagte zu 2) habe
wesentliche Betriebsmittel von der Beklagte zu 1) übernommen, als unerheblich. Einen
Sachvortrag, aus welchem sich schlüssig ein Betriebsübergang ergibt, behauptet die
Klägerin selbst nicht.
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(d) Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, die Klägerin stehe dem
maßgeblichen Geschehen fern, weshalb von ihr Behauptungen zur Frage der Wahrung
der betrieblichen Identität nicht erwartet werden könnten. Abgesehen davon, dass die
Klägerin - wie ihr Prozessvortrag belegt - offenbar durchaus über konkrete Informationen
über die Würstchenproduktion in B1xxxxxxxxxxxx und M1xxxx sowie den Verbleib der
Produktionsgerätschaften verfügt und schon aus diesem Grunde nicht einsichtig ist, aus
welchem Grunde sie zu den hier maßgeblichen Fragen der Aufrechterhaltung einer
eigenständigen Betriebsorganisation bzw. der Eingliederung der übernommen
Produktion in den Betrieb M1xxxx keinerlei Angaben machen kann, macht eine etwaige
Unkenntnis die Klägerin einen schlüssigen Vortrag nicht entbehrlich. Mit Rücksicht auf
die bestehende Beweislastverteilung des § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG hat zwar der
Arbeitgeber das "dringende betriebliche Erfordernis" und damit auch das Fehlen eines
Betriebsübergangs als "negative Tatsache" zu beweisen (anderes gilt allein für den
Unwirksamkeitsgrund des § 613 a Abs. 4 BGB und die Geltendmachung von
Ansprüchen gegenüber dem Betriebsübernehmer). Der geforderte Nachweis, dass kein
Betriebsübergang vorliegt, beschränkt sich jedoch auf die Widerlegung der von
Klägerseite behaupteten Tatsachen, aus welchen sich schlüssig die Rechtsfolge eines
Betriebübergangs ergeben soll. Liegt auch auf der Grundlage des Klägervortrages kein
Betriebsübergang vor - weil lediglich eine Fortführung der Produktion durch den
angeblichen Betriebsübernehmer, nicht aber zugleich auch ein Fortbestand der
Betriebsidentität behauptet wird, so bedarf es keiner Widerlegung des ohnehin
unschlüssigen Klägervortrages durch den beweispflichtigen Arbeitgeber. Auch wenn
also im Wege der Beweisaufnahme die Behauptung der Beklagten zur Verschrottung
und sonstigen Verwertung der Produk-tionsgerätschaften nicht bestätigt, sondern im
Gegenteil die Behauptung der Klägerin als richtig bestätigt würde, dass die fraglichen
Gerätschaften bei der Beklagten zu 2) im Einsatz sind, würde dies nichts daran ändern,
dass der Betrieb in B1xxxxxxxxxxxx stillgelegt und nicht von der Beklagten zu 2)
übernommen worden ist.
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II
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Die gegenüber der Beklagten zu 2) verfolgten Klageanträge, gerichtet auf Feststellung
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und Weiterbeschäftigung - erweisen sich aus den vorstehenden Erwägungen als
unbegründet.
III
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
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IV
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 73 Abs. 2 ArbGG liegen
nicht vor.
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Dr. Dudenbostel
Feger
Thiele
48
En.
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