Urteil des LAG Hamm vom 30.04.2004

LArbG Hamm: tarifvertrag, umdeutung, ordentliche kündigung, arbeitsgericht, eisen, betriebsrat, unternehmen, erfüllung, verbindlichkeit, rechtsgeschäft

Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 2039/03
Datum:
30.04.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 2039/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 2 Ca 241/03 o
Schlagworte:
Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine
vertragliche Einheitsregelung
Normen:
§ 1 Abs. 2 TVG; § 77 Abs. 3 BetrVG
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen
vom 29.10.2003 - 2 Ca 241/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Jahressonderleistung für das Jahr 2002.
2
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie und beschäftigt ca. 120
Arbeitnehmer. Sie ist nicht tarifgebunden. Der Kläger, der Mitglied der Christlichen
Gewerkschaft Metall ist, war seit dem 15.03.1998 als Lackiererarbeiter bei der Beklagten
beschäftigt.
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Am 27.01.1972 fand in den Betriebsräumen der Beklagten eine Besprechung statt, an
der die Geschäftsleitung der Beklagten, der damalige Betriebsrat sowie ein Vertreter der
IG Metall teilnahmen. Über die Besprechung wurde eine Niederschrift gefertigt, in der es
u.a. heißt:
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"Folgende Punkte wurden besprochen und festgelegt.
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1. Ab dem 01.01.1972 hat der Tarifvertrag der Eisen-, Metall- und
Elektroindustrie für die Fa. S2xxxxx (Inhaber und Belegschaft) feste Gültigkeit.
Bei einer Firmenumbildung (Eintragung Amtsgericht ect.) müssten evtl. neue
Tarifvertragsgrundlagen gefunden werden."
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Die Niederschrift vom 31.01.1972 ist durch einen Vertreter des Betriebsrats und der
damaligen Geschäftsleitung der Beklagten unterzeichnet. Wegen der weiteren
Einzelheiten der Niederschrift wird auf Bl. 20 der Akte Bezug genommen. Eine
Durchschrift der Niederschrift übersandte die Beklagte an die IG Metall in Olpe.
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Auf der Grundlage der oben genannten Niederschrift zahlte die Beklagte in den
folgenden Jahren an ihre Mitarbeiter, so auch an den Kläger, Jahressonderleistungen
nach Maßgabe
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des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13.
Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW.
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Im Verlauf des Jahres 2000 kündigte die Beklagte die in der Niederschrift vom
31.01.1972 festgehaltene Regelung zum 31.12.2000. Für das Jahr 2001 zahlte sie an
ihre Mitarbeiter das im oben genannten Tarifvertrag vorgesehene anteilige 13.
Monatseinkommen unverändert aus. Im Jahre 2002 zahlte sie dagegen an die
Mitarbeiter, so auch an den Kläger, lediglich 25 % der im genannten Tarifvertrag
festgelegten Sonderleistung.
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Mit vorliegender Klage, die am 11.02.2003 beim Arbeitsgericht Siegen einging, verlangt
der Kläger von der Beklagten die Zahlung der restlichen Sonderleistung für das Jahr
2002 in Höhe der Differenz zwischen der erhaltenen und der im genannten Tarifvertrag
festgelegten Jahressonderzahlung. Er hat vorgetragen, bei der Niederschrift der
Besprechung vom 27.01.1972 handele es sich um eine Regelungsabrede, nach der die
für die Metall- und Elektroindustrie geltenden Tarifverträge auf die
Beschäftigungsverhältnisse der bei der Beklagten tätigen Arbeitnehmer Anwendung
finden sollten. Falls diese Vereinbarung nichtig sei, sei eine betriebliche Übung zu
unterstellen, weil durch die Beklagte eine "Anerkennung durch Erfüllung" stattgefunden
habe.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 823,02 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung restlicher
Jahressonderleistung für das Jahr 2002 in Höhe von 823,02 Euro. Die Zahlung der
Jahressonderleistung sei in den vergangenen Jahren aufgrund eines vermeintlich
bestehenden Haustarifvertrages erfolgt; im Verlauf des Jahres 2002 habe sich
herausgestellt, dass diese Regelung von Anfang an nichtig gewesen sei. Sie, die
Beklagte, habe in der Vergangenheit in Erfüllung dieser vermeintlichen Verbindlichkeit
Weihnachtsgeld an ihre Mitarbeiter gezahlt. In der irrigen Annahme, dass es sich bei der
Niederschrift der Besprechung vom 27.01.1972 um einen Tarifvertrag gehandelt habe,
habe sie nach Kündigung der Vereinbarung zum 31.12.2000 ausgehend von einer
Nachwirkung auch im Jahre 2001 die im einschlägigen Tarifvertrag vorgesehenen
Beträge an ihre Mitarbeiter ausgezahlt. Erst Mitte des Jahres 2002 habe sie erfahren,
dass der vermeintlich fortgeltende Haustarifvertrag von Anfang an unwirksam gewesen
sei. Der "Haustarifvertrag" sei nämlich nicht von der Gewerkschaft unterschrieben
worden. Ein nichtiger Tarifvertrag entfalte keinerlei Wirkungen, begründe insbesondere
auch keine betriebliche Übung. Bei der Vereinbarung handele es sich auch nicht um
eine wirksame Betriebsvereinbarung. Die Regelung, dass ein Tarifvertrag für alle
Mitarbeiter gelten solle, sei kein zulässiger Inhalt einer Betriebsvereinbarung. Erbringe
ein Arbeitgeber eine besondere Leistung aufgrund einer vermeintlichen
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Anspruchsgrundlage, z.B. einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages, so
entstehe keine betriebliche bung.
Durch Urteil vom 29.10.2003, das dem Kläger am 17.11.2003 zugestellt worden ist, hat
das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des
Klägers, die am 05.12.2003 einschließlich Berufungsbegründung beim
Landesarbeitsgericht eingegangen ist.
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Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, die Beklagte sei zur Zahlung der restlichen
Jahressonderleistung für 2002 verpflichtet. Die Beklagte habe über 29 Jahre hinweg
tarifliche Leistungen erbracht. Die Beschäftigten, so auch er, der Kläger, hätten davon
ausgehen können, dass sie in einem Unternehmen tätig seien, welches die
einschlägigen Tarifverträge anwende. Auch wenn man unterstelle, dass die
Vereinbarung vom 27.01.1972 unwirksam sei, sei sie doch Bestandteil der
Arbeitsverträge geworden.
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Er, der Kläger, habe sich darüber hinaus im Einstellungsgespräch nach den tariflichen
Leistungen im Unternehmen und nach dem Weihnachtsgeld erkundigt. Der damalige
Abteilungsleiter der Beklagten, der Zeuge F1xxx-J1xxx B4xxxx, habe ihm zu Fragen
nach Tarifbindung und Weihnachtsgeld Auskunft erteilt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 29.10.2003 - 2 Ca 241/03 O -
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abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 823,02 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, in erster Instanz sei unstreitig
gewesen, dass sie, die Beklagte, erst 2002 von der Unwirksamkeit der
Betriebsvereinbarung erfahren habe. Ein Anlass, die Wirksamkeit der Vereinbarung vom
27.01.1972 prüfen zu lassen, habe nicht bestanden. Erst im Zuge der Beratung in
arbeitsrechtlichen Angelegenheiten hätten ihre Prozessbevollmächtigten im Laufe des
Jahres 2002 darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung vom 27.01.1972 unwirksam
sei. Zutreffend habe das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, dass die Regelungssperre
des § 77 Abs. 3 BetrVG einschlägig sei. Eine Öffnungsklausel sei in den Tarifverträgen
der Metallindustrie nicht enthalten.
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Entgegen der Auffassung des Klägers könne nicht von einer betrieblichen Übung des
Inhalts ausgegangen werden, den Arbeitnehmern die im Tarifvertrag über die tarifliche
Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro-
und Zentralheizungsindustrie NRW vorgesehenen Leistungen zu erbringen. Sie, die
Beklagte, habe die entsprechenden Leistungen in der Vergangenheit in Erfüllung der
vermeintlichen Verbindlichkeit aus der Vereinbarung vom 27.01.1972 erbracht. Sie habe
dies allein deshalb getan, da sie die abgeschlossene Vereinbarung für wirksam
gehalten habe und dementsprechend davon ausgegangen sei, zur Zahlung im Hinblick
auf den fortgeltenden Tarifvertrag bzw. die fortgeltende Betriebsvereinbarung verpflichtet
zu sein.
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Soweit der Kläger sich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.01.2002 - 9
AZR 601/00 - beziehe, sei diese Entscheidung nicht einschlägig. Dieser Entscheidung
liege der Fall zugrunde, dass in einem Arbeitsvertrag ein Verweis auf einen Tarifvertrag
enthalten sei. Bei einem arbeitsvertraglichen Verweis auf tarifvertragliche Regelungen
greife § 77 Abs. 3 BetrVG nicht ein. An einem Verweis im Arbeitsvertrag fehle es
dagegen im vorliegenden Fall.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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I.
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Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingegangen
und begründet worden.
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II.
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Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an
den Kläger 823,02 Euro zu zahlen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung
restlicher Jahressonderleistung für das Jahr 2002.
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1. Ein dahingehender Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus dem Tarifvertrag über
die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-,
Metall-,
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Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW. Unstreitig sind beide Parteien nicht
tarifgebunden. Weder der Kläger noch die Beklagte sind Mitglied der Organisationen,
die den genannten Tarifvertrag abgeschlossen haben. Gemäß § 4 Abs. 1 des
Tarifvertragsgesetzes (i.F. TVG) gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags
unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den
Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
gegeben.
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2. Ein Anspruch des Klägers auf die streitgegenständliche Leistung folgt auch nicht aus
der Vereinbarung vom 27.01.1972, wie sie in der Niederschrift vom 31.01.1972 unter
Ziffer 1 festgehalten worden ist.
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a) Die genannte Vereinbarung vom 27.01.1972 hat nicht als sogenannter
Firmentarifvertrag unmittelbar und zwingend zwischen den Parteien dieses
Rechtsstreits Geltung erlangt. Gemäß § 1 Abs. 2 TVG bedürfen Tarifverträge der
Schriftform. Da die IG Metall, die an der Besprechung vom 27.01.1972 teilgenommen
hat, die Vereinbarung nicht unterschrieben hat, ist diese Formvorschrift nicht
eingehalten. Gemäß § 126 BGB muss die Urkunde im Falle der durch Gesetz
vorgeschriebenen Schriftform vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift
unterzeichnet worden sein.
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b) Ein Anspruch des Klägers auf die streitgegenständliche Leistung ist auch dann nicht
gegeben, wenn die Vereinbarung vom 27.01.1972, wie sie in der Niederschrift der
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Besprechung vom 31.01.1972 zu Ziffer 1 festgehalten ist, als Betriebsvereinbarung
anzusehen sein sollte. Denn diese Regelung ist dann wegen Verstoßes gegen § 77
Abs. 3 BetrVG unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die
erkennende Kammer folgt in diesem Punkt der angefochtenen Entscheidung und sieht
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
3. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die unwirksame Vereinbarung vom
27.01.1972 nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage Geltung zwischen den Parteien
erlangt.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Umdeutung einer
nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksamen Betriebsvereinbarung in entsprechender
Anwendung des § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage) nicht
völlig ausgeschlossen. Bedenken hiergegen ergeben sich jedenfalls nicht aus dem
Normzweck des § 77 Abs. 3 BetrVG, der den Vorrang tariflicher Regelungen sichern
will. § 77 Abs. 3 BetrVG schließt betriebliche Einheitsregelungen durch Gesamtzusage
oder gebündelte Vertragsangebote nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 24.01.1996 - 1 AZR
597/95, AP Nr. 8 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt). Die Vorschrift will nicht den Erfolg
des mit der Betriebsvereinbarung angestrebten Ziels vereiteln, also verhindern, dass
dem Arbeitnehmer bestimmte Leistungen zukommen. Sie will nur die "kollektiv-
rechtliche Konkurrenzregelung" ausschließen.
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aa) Allerdings sind an eine Umdeutung strenge Anforderungen zu stellen. Sie kommt
nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber
habe sich auf jeden Fall verpflichten wollen, den Arbeitnehmern die in der unwirksamen
Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistung zukommen zu lassen (vgl. BAG, Urteil
vom 24.01.1996, a.a.O.; Urteil vom 05.03.1997- 4 AZR 532/95, AP Nr. 10 zu § 77
BetrVG 1972 Tarifvorbehalt jeweils m.w.N.). Auch wenn es sich bei dem nichtigen
Rechtsgeschäft um einen Kollektivertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat handelt,
während die Umdeutung im Ergebnis dazu führt, dass einzelvertragliche Bindungen
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, also zwischen anderen Vertragsparteien,
zustande kommen, schließt dies die Anwendung des § 140 BGB nicht grundsätzlich
aus. § 140 BGB enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. Münchener
Kommentar/ Mayer-Maly, 3. Aufl., § 140 Rdz. 7, 8).
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Maßgeblicher Ansatzpunkt der fraglichen Umdeutung ist die Erklärung des
Arbeitgebers. Sie ist daraufhin zu überprüfen, ob ihr der hypothetische Wille entnommen
werden kann, sich für den Fall des Scheiterns der an sich gewollten
betriebsverfassungsrechtlichen Regelung vertraglich den begünstigten Arbeitnehmern
gegenüber zu binden. Ist dies zu bejahen, kann die Erklärung unter Umständen in ein
entsprechend gebündeltes Angebot umgedeutet werden, dessen Annahme regelmäßig
einer besonderen Erklärung der Arbeitnehmer nicht bedarf (§ 151 BGB). Angesichts des
"Parteienwechsels" und der unterschiedlichen Wirkungsebenen kann allerdings ein
derartiger hypothetischer Wille des Arbeitgebers nur ausnahmsweise angenommen
werden. Insbesondere darf ein umgedeutetes Rechtsgeschäft in seinen
Rechtswirkungen grundsätzlich nicht weitergehen als das ursprünglich Gewollte
(Münchener Kommentar Mayer/Maly, a.a.O., § 140 Rdz. 14). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass eine Betriebsvereinbarung durch ordentliche Kündigung, die
keiner Begründung bedarf, beendet werden oder durch eine neue Betriebsvereinbarung
abgelöst werden kann, während dies bei arbeitsvertraglichen Regelungen grundsätzlich
nur dann möglich ist, wenn entweder Änderungskündigungen der Arbeitsverhältnisse
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Erfolg haben oder entsprechende Abänderungsverträge mit allen Arbeitnehmern
zustande kommen. Dies schließt jedoch eine Umdeutung nicht völlig aus, sondern
fordert nur wiederum eine strenge Prüfung, ob ein entsprechend weitgehender
Verpflichtungswille des Arbeitgebers angenommen werden kann. Dies wird jedenfalls
bei solchen Betriebsvereinbarungen in Betracht kommen, die ohnehin nicht ordentlich
kündbar sind oder deren Regelungsgegenstand sich in einer einmaligen Leistung
erschöpft (vgl. BAG Urteil vom 24.01.1996 a.a.O. m.w.N.).
bb) Zu beachten ist weiter, dass die Umdeutung typischerweise Fallgestaltungen
voraussetzt, in denen die Beteiligten die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht
kennen. Kennt der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung und
erbringt trotzdem die darin geregelten Leistungen, wird in der Regel eine
einzelvertragliche Verpflichtung angenommen werden müssen (vgl. BAG Urteil vom
24.01.1996 a.a.O.).
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b) Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts, denen die
erkennende Kammer sich anschließt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
unwirksame Vereinbarung vom 27.01.1972, wie sie in der Niederschrift vom 31.01.1972
zu Ziffer 1 festgehalten worden ist, im Wege der Umdeutung in eine vertragliche
Einheitsregelung (Gesamtzusage) Inhalt des Arbeitsvertrages des Klägers geworden ist.
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aa) Zwar kommt eine Umdeutung der Vereinbarung grundsätzlich in Betracht. Denn die
Beteiligten haben die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung offenbar zunächst nicht
gekannt. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe erst im Verlaufe des Jahres 2002 nach
rechtlicher Überprüfung durch ihre Prozessbevollmächtigten erfahren, dass die
genannte Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam ist.
Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Konkrete
Tatsachen, aus denen die erkennende Kammer hätte schließen können, der Beklagten
sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Unwirksamkeit der Vereinbarung vom
27.01.1972 bekannt gewesen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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bb) Ist eine Umdeutung der Vereinbarung vom 27.01.1972 danach zwar nicht
ausgeschlossen, so kann sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts im vorliegenden Fall dennoch nicht in Betracht kommen.
Besondere Umstände, die eine Annahme rechtfertigen, die Beklagte habe sich auf
jeden Fall verpflichten wollen, ihren Arbeitnehmern die in der unwirksamen
Vereinbarung vom 27.01.1972 vorgesehenen Leistungen zukommen zu lassen, sind
nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht ersichtlich.
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(1) Der Umstand allein, dass die Beklagte die genannte Vereinbarung abgeschlossen
und die dort vorgesehenen Leistungen langjährig erbracht hat, lässt keinen Schluss
darauf zu, dass sie sich unabhängig von der Wirksamkeit dieser Vereinbarung ihren
Arbeitnehmern gegenüber binden wollte. Wie bereits ausgeführt wurde, ist davon
auszugehen, dass der Beklagten die Unwirksamkeit der genannten Vereinbarung
jedenfalls bis zum Jahre 2002 nicht bekannt war. Erbringt die Beklagte vor diesem
Hintergrund die in der Vereinbarung vom 27.01.1972 vorgesehenen Leistungen, so folgt
hieraus für sich gesehen nur, dass sie dem Betriebsrat gegenüber die mit Abschluss der
Vereinbarung vom 27.01.1972 eingegangenen Verpflichtungen erfüllen wollte.
Weitergehende Annahmen lässt dieses tatsächliche Verhalten der Beklagten zunächst
nicht zu.
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(2) Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte nach Kenntnis der
Unwirksamkeit der Vereinbarung durch Informationen ihrer Prozessbevollmächtigten im
Jahre 2002 die Zahlung der Jahressonderleistung noch im selben Jahre gekürzt hat.
Hätte die Beklagte trotz Kenntnis der Nichtigkeit der Vereinbarung die Zahlung
unverändert fortgesetzt, so hätte die Annahme des hypothetischen Willens der
Beklagten nahegelegen, sie habe sich für den Fall der Unwirksamkeit der an sich
gewollten betriebsverfassungsrechtlichen Regelung vertraglich den begünstigten
Arbeitnehmern gegenüber binden wollen. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür sind aber
nicht erkennbar.
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4. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger die Beklagte auch nicht
im Hinblick auf eine betriebliche Übung auf Zahlung der streitgegenständlichen
Leistung in Anspruch nehmen kann. Die erkennende Kammer folgt auch insoweit der
angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs.2 von der Darstellung der
Entscheidungsgründe ab. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers gibt lediglich
Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
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Vollzieht ein Arbeitgeber eine unwirksame Betriebsvereinbarung, indem er Leistungen
gewährt, die in der Vereinbarung vorgesehen sind, so bringt er damit lediglich zum
Ausdruck, dass er in Ausführung der getroffenen Betriebsvereinbarung handelt, nicht
aber, dass er sich darüber hinaus den einzelnen Arbeitnehmern gegenüber
einzelvertraglich verpflichten will. Die Begründung einzelvertraglicher Ansprüche durch
dieses tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers kann nur dann in Betracht kommen,
wenn er in Kenntnis der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung diese weiter
anwendet und damit zum Ausdruck bringt, dass er die in der unwirksamen Regelung
"begründeten" Ansprüche der Arbeitnehmer anerkennt und erfüllen will (vgl. BAG, Urteil
vom 13.08.1980, AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972). Wie oben ausgeführt wurde, konnte die
erkennende Kammer hiervon nicht ausgehen.
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5. Auch das tatsächliche Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit dem
Einstellungsgespräch, das er mit dem Zeugen B4xxxx geführt hat, kann der Klage nicht
zum Erfolg verhelfen. Der Hinweis des Klägers, der Zeuge B4xxxx habe ihm über
Fragen nach Tarifbindung und Weihnachtsgeld Auskunft erteilt, lässt keinen Schluss
darauf zu, dass über die vermeintlichen Bindungen an die genannten Tarifverträge
entsprechend der Niederschrift vom 31.01.1972 hinaus arbeitsvertragliche Ansprüche
des Klägers auf Zahlung einer Jahressonderleistung begründet worden sind.
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III.
52
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Dr. Wendling
Körtling
Himmelmann
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/Bu
56
57