Urteil des LAG Hamm vom 03.08.2006

LArbG Hamm: fristlose kündigung, urlaub, arbeitsgericht, vertretung, beleidigung, gespräch, abmahnung, form, kündigungsfrist, unverzüglich

Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 440/06
Datum:
03.08.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 440/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 1 Ca 1056/05
Schlagworte:
Beleidigung des Arbeitgebers als Grund zur außerordentlichen
Kündigung
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Arnsberg vom 26.01.2006 - 1 Ca 1056/05 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.000,00 EUR
festgesetzt.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob das Arbeitsverhältnis der
Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 19.08.2005 nicht aufgelöst
worden ist. Durch Urteil vom 26.01.2006 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden
ist, sondern bis zum 30.09.2005 fortbestanden hat. Hiergegen wendet sich die Berufung
des Beklagten, der weiterhin festgestellt wissen will, dass das Arbeitsverhältnis durch
die Kündigung vom 19.08.2005 mit sofortiger Wirkung beendet worden ist.
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Die am 27.07.1962 geborene Klägerin, die zwei Kinder hat, war seit 2002 bei dem
Beklagten beschäftigt. Bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden erhielt die Klägerin
ein Entgelt von 398,00 EUR pro Monat. Der Beklagte bewirtschaftet die Kantinen der
Bezirksregierung A1xxxxxx, des Finanzamtes und der Firma C1xxxxxx. Zwischen den
Parteien ist nicht mehr streitig, dass der Beklagte zur Zeit der Kündigung nicht mehr als
5 Arbeitnehmer beschäftigte.
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Am 12.08.2005 kam es zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu einem Gespräch
im Kantinenbetrieb der Bezirksregierung, in welchem es um Urlaubsgewährung durch
den Beklagten ging. Die Einzelheiten dieses Gesprächs sind zwischen den Parteien
streitig. Mit Schreiben vom 19.08.2005 erklärte der Beklagte die außerordentliche
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fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hiergegen richtet sich die am 25.08.2005
beim Arbeitsgericht Arnsberg eingegangene Feststellungsklage.
Die Klägerin hat vorgetragen, die fristlose Kündigung vom 19.08.2005 sei
rechtsunwirksam. Der Beklagte habe keinen Grund zur Kündigung gehabt. Sie, die
Klägerin, habe den Beklagten in dem Gespräch am 12.08.2005 nicht beleidigt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 19.08.2005 nicht beendet
worden ist.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen, die Klägerin habe Ende der 31. Kalenderwoche 2005 für die 33.
Kalenderwoche Urlaub beantragt. Er habe der Klägerin erklärt, dass er diesen Urlaub
nicht genehmigen könne, sondern erst eine Vertretung organisieren müsse. Mitte der 32.
Kalenderwoche habe festgestanden, dass eine Vertretung für die Klägerin organisiert
werden konnte. Am 12.08.2005 habe er der Klägerin erklärt, dass es mit dem Urlaub ab
dem 15.08.2005 klar gehe. Der Urlaub sei genehmigt, sie könne den Urlaub antreten.
Daraufhin habe die Klägerin erklärt, sie wolle den Urlaub nicht mehr nehmen. Hierauf
habe er erwidert, dass der Urlaub – wie beantragt – genehmigt sei, die Vertretung sei
organisiert. Die Klägerin habe aufgebracht und unangemessen reagiert und das
Gespräch damit beendet, dass sie ihm erklärt habe: "Du hast sie ja nicht mehr alle".
Dabei habe sie ihm den Vogel gezeigt. Er, der Beklagte, sei völlig perplex gewesen.
Auch die Zeugin H1xxxxxx sei hierüber geschockt gewesen. Sie habe die Klägerin auf
den Vorfall angesprochen. Hierbei habe die Klägerin den Vorfall abgestritten. Die
Zeugin H1xxxxxx habe die Äußerung der Klägerin dahingehend verstanden, dass sie
als Lügnerin dargestellt werde. Die Klägerin habe dazu nichts weiter gesagt, sondern
den Raum verlassen. Gegen Mittag habe sie sich arbeitsunfähig gemeldet und am
Nachmittag des 12.08.2005 ihm, dem Beklagten, eine SMS geschickt, dass sie einen
Arzttermin für den 15.08.2005 habe.
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Er, der Beklagte, wolle sich auf jeden Fall von der Klägerin trennen und berufe sich
insofern auf die im Wege der Umdeutung der Kündigungserklärung ergebene
fristgerechte Kündigung.
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Dem gegenüber hat die Klägerin vorgetragen, sie habe den Urlaub bereits in der 26.
Kalenderwoche beantragt. Der Beklagte habe dabei erklärt, dass er Urlaub in den
Ferien nicht mehr genehmigen könne. Am 12.08.2005 sei der Beklagte auf sie, die
Klägerin, zugegangen und habe erklärt: "Damit keine Missverständnisse aufkommen,
Du hast nächste Woche Urlaub". Hierauf habe sie erklärt, dass sie ihre Planungen
inzwischen geändert habe, da ihr der Urlaub nicht gewährt worden sei. Gleichwohl habe
der Beklagte darauf bestanden, dass sie den Urlaub nehmen solle. Sie habe hierauf
erwidert: "Ich habe sie auch wohl nicht alle, die ganze Woche laufe ich mit
Rückenschmerzen herum und gehe wegen der Urlaubszeiten nicht zum Arzt. Weißt Du
S8xxxx, ich müsste unbedingt zum Arzt gehen." Der Beklagte habe hierauf erwidert, das
gehe nicht, sie könne erst später zum Arzt gehen. Gegen 11.00 Uhr habe sie, die
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Klägerin, mit der Zeugin H1xxxxxx eine Zigarettenpause gemacht. Dabei sei sie von der
Zeugin gefragt worden: "Hast Du jetzt zu ihm gesagt, er hätte sie nicht mehr alle auf der
Latte?" Sie, die Klägerin, habe erklärt, dass sie das weder zum Beklagten noch zu einer
anderen Person gesagt habe. Die Zeugin habe daraufhin erwidert: "Dann habe ich es
wohl falsch verstanden, mir ist es nur noch einmal durch den Kopf gegangen". Um 12.30
Uhr habe sie ihre Arbeit beendet und den Beklagten am 15.08. gegen 6.30 Uhr
angerufen und darauf hingewiesen, dass sie den Arzt aufsuchen werde.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H1xxxxxx.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
26.01.2006 (Bl. 78 ff. d.A.) Bezug genommen.
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Durch Urteil vom 26.01.2006 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das zwischen den
Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung
vom 19.08.2005 nicht beendet worden ist und bis zum 30.09.2005 fortbestanden hat.
Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 10.02.2006 zugestellt worden ist, richtet
sich die Berufung des Beklagten, die am 10.03.2006 beim Landesarbeitsgericht
eingegangen und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
10.05.2006 – am 10.05.2006 begründet worden ist.
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Der Beklagte vertritt weiter die Auffassung, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch
die Kündigung vom 19.08.2005 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Denn er habe
einen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin ihm gegenüber geäußert habe: "Du hast
sie nicht mehr alle". Diese Beleidigung, die in Gegenwart weiterer Arbeitnehmer erfolgt
sei, rechtfertige die außerordentliche fristlose Kündigung auch unter Berücksichtigung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei seinem
Betrieb um einen Kleinstbetrieb handele. Entscheidend sei auch, dass der Umgangston
im Betrieb gewöhnlicherweise nicht Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber
beinhalte. Richtig sei zwar, dass er, der Beklagte, und die Klägerin sich geduzt hätten.
Die Feststellung des Arbeitsgerichts, der Tonfall sei im Kantinenbereich ab und an
unsanft, wenn nicht gar rüde, ergebe sich weder aus dem Vortrag der Parteien, noch aus
dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Es sei gerade nicht üblich gewesen, sich in der
Weise, wie es die Klägerin getan habe, zu benehmen.
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Soweit das Arbeitsgericht als entschuldigenden Umstand zugunsten der Klägerin
herangezogen habe, dass diese den Urlaub nicht mehr benötigt habe, der ihr bewilligt
worden sei, sei nochmals festzuhalten, dass er, der Beklagte, der Klägerin bei
Urlaubsbeantragung deutlich erklärt habe, dass er diesen nicht sofort genehmigen
könne, sondern zunächst versuchen müsse, eine Vertretung zu organisieren. Er, der
Beklagte, habe dieses auch unverzüglich in die Wege geleitet und sodann den Urlaub
genehmigt wie beantragt. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin an
diesem Urlaubsantrag nicht mehr habe festhalten wollen. Es sei Sache der Klägerin
gewesen, von dem Urlaubsbegehren Abstand zu nehmen; dies sei nicht geschehen.
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Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe auch, dass die Klägerin nachfolgend gegenüber
der Zeugin H1xxxxxx die Beleidigung abgestritten habe, und zwar in einer Weise, dass
die Zeugin sich als Lügnerin dargestellt gesehen habe. Aufgrund dieser Umstände sei
die einzige mögliche Reaktion der Ausspruch der außerordentlichen Kündigung
gewesen.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 26.01.2006 – 1 Ca 1056/05 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, selbst wenn man
davon ausgehe, dass die Äußerungen tatsächlich so gefallen seien, wie die Zeugin
H1xxxxxx im Rahmen der Beweisaufnahme bekundet habe, rechtfertige dies nicht die
außerordentliche fristlose Kündigung. Der Ausspruch "Du hast sie nicht mehr alle" sei
jedenfalls nicht als grobe Beleidigung zu werten. Dies gelte insbesondere unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände, d.h. unter Berücksichtigung der
Gesprächssituation, des bestehenden Umgangstons sowie der Dauer der
Beschäftigung. Soweit der von der Zeugin genannte Satz tatsächlich gefallen sei, sei
dies in einer angespannten Situation im Zusammenhang mit dem vom Beklagten
plötzlich gewährten Urlaubs geschehen, den sie, die Klägerin, bereits in der 26.
Kalenderwoche beantragt und letztlich nicht mehr benötigt habe. Da der Beklagte
gleichwohl darauf bestanden habe, dass sie den Urlaub nehmen müsse, sei sie, die
Klägerin, verständlicherweise aufgebracht gewesen, insbesondere unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass mit dem Beklagten in diesem Zusammenhang
überhaupt nicht mehr sachlich habe gesprochen werden können. Auch die Zeugin
H1xxxxxx habe im Rahmen ihrer Vernehmung unter anderem darauf hingewiesen, dass
im Verlaufe des Gesprächs zwischen den Parteien das Ganze eskaliert sei.
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Jedenfalls habe einer Kündigung aufgrund dieses Sachverhalts zunächst eine
Abmahnung vorausgehen müssen. Während der Beschäftigungszeit seit dem Jahre
2002 habe es niemals gravierende Schwierigkeiten gegeben. Wegen des "einmaligen
Ausrutschers" habe der Beklagte eine Abmahnung aussprechen können.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der Vorfall auch nicht zu einer Störung
des Betriebsfriedens geführt. Nicht zutreffend sei, dass sie, die Klägerin, die Zeugin
H1xxxxxx als Lügnerin hingestellt habe. Sie habe lediglich versucht, der Zeugin
H1xxxxxx darzulegen, dass sie eine derartige Äußerung nicht getätigt habe, es sich
vielmehr offensichtlich um ein Missverständnis handeln müsse.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26
I.
27
Die Berufung des Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden.
28
II.
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Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Denn das Arbeitsverhältnis der
Parteien ist durch die Kündigung des Beklagten vom 19.08.2005 nicht mit sofortiger
Wirkung aufgelöst worden, sondern hat bis zum 30.09.2005 fortbestanden. Dies hat das
Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die erkennende Kammer folgt insoweit den Gründen
der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung
von Wiederholungen von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das
zweitinstanzliche Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung
der Rechtslage. Es gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
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1. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme hat die
Klägerin im Rahmen der Auseinandersetzung vom 12.08.2005 über den Urlaubsantritt
am 15.08.2005 dem Beklagten gegenüber geäußert: "Du hast sie nicht mehr alle". Diese
Äußerung der Klägerin ist als Beleidigung zu werten.
31
a) Beleidigungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer sind "an sich" geeignet,
eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
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b) Auch wenn die Äußerung der Klägerin grundsätzlich geeignet ist, eine
außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen, war es dem Beklagten nach
Auffassung der erkennenden Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zuzumuten, das
Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09.2005 fortzusetzen. Zu
berücksichtigen ist hierbei zunächst, dass der von der Klägerin beantragte Urlaub
unstreitig durch den Beklagten zunächst nicht genehmigt worden war. Dass der
Beklagte bei Beantragung des Urlaubs erklärt hat, er wolle versuchen, eine Vertretung
für die Klägerin zu organisieren, ist zwischen den Parteien streitig. Beweis für seine
dahingehenden Erklärungen hat der Beklagte nicht angetreten. Da der Beklagte für die
Kündigungsgründe beweispflichtig ist, er damit insoweit beweisfällig geblieben ist,
musste die Kammer in diesem Zusammenhang vom Sachvortrag der Klägerin
ausgehen. Danach hat der Beklagte den Urlaubsantrag der Klägerin, sei er nun in der
26. Kalenderwoche oder in der 31. Kalenderwoche 2005 gestellt worden, ohne weitere
Erklärungen abgelehnt. Angesichts dessen konnte die Klägerin nicht davon ausgehen,
sie werde den beantragten Urlaub in der 33. Kalenderwoche 2005 unter Umständen
doch antreten können. Da die Klägerin den Urlaub zur Lernbetreuung für ihren Sohn
nutzen wollte, ist es vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass sie ihren
Urlaubsantrag geändert hatte, so dass sie ihre Urlaubspläne geändert hatte, so dass sie
durch die Urlaubsgewährung beginnend mit dem 15.08.2005 überrascht wurde. Da der
Beklagte den Einwand der Klägerin, sie habe angesichts des abgelehnten
Urlaubsantrags anders disponiert und benötige den Urlaub nunmehr nicht mehr, nicht
gelten lassen wollte und auf dem Urlaubsantritt beginnend mit dem 15.08.2005 bestand,
erscheint eine gewisse Verärgerung der Klägerin durchaus verständlich. Dies
rechtfertigt zwar nicht die Äußerung der Klägerin, lässt sie aber in einem milderen Licht
erscheinen, auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Umgangston im Betrieb des
Beklagten nicht unsanft oder gar rüde war. Unter weiterer Berücksichtigung der
Beschäftigungszeit der Klägerin seit 2002, die ohne Abmahnungen geblieben ist, ist die
beanstandete Äußerung als einmalige Entgleisung der Klägerin zu werten, die in einer
angespannten Gesprächssituation gefallen ist, welche nach Aussage der Zeugin
H1xxxxxx eskaliert war. Unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte des
vorliegenden Falles erschien der erkennenden Kammer – ebenso wie des
Arbeitsgerichts – die fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses als
angemessene aber auch hinreichende Reaktion auf das beanstandete Fehlverhalten
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der Klägerin.
2. Auch das weitere Verhalten der Klägerin gegenüber der Zeugin H1xxxxxx im
Anschluss an das Streitgespräch vom 12.08.2005 kann eine außerordentliche
Kündigung nicht rechtfertigen. Die Klägerin hat die Zeugin H1xxxxxx nicht als Lügnerin
hingestellt, sondern lediglich bestritten, den Beklagten im Rahmen des Gesprächs vom
12.08.2005 beleidigt zu haben. Hierin kann kein Grund für eine fristlose Kündigung im
Sinne des § 626 BGB gesehen werden.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren auf 1.000,00 € reduziert, da
Streitgegenstand der Berufung nur die Frage der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung
vom 19.08.2005 ist.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Dr. Wendling
Falz
Rinschen
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/Wu.
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