Urteil des LAG Hamm vom 25.11.2008

LArbG Hamm: abstimmung, paritätische kommission, einkauf, erstellung, projekt, erfüllung, gemeinsames ziel, beweislast, materialien, pflichtenheft

Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 354/08
Datum:
25.11.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 354/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 3 Ca 1013/07
Schlagworte:
ERA-Eingruppierung, Lichttechniker im Bereich Entwicklung
Normen:
§ 2, 3 ERA Metall NRW
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn
vom 31. Oktober 2007 (3 Ca 1013/07) wird auf seine Kosten bei
unverändertem Streitwert zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem
Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom
18. Dezember 2003 (im Folgenden: ERA).
2
Der am 18. November 1959 geborene Kläger ist gelernter Elektromeister. Bei der
Beklagten ist er seit dem 1. Januar 1988 als Lichttechniker beschäftigt. Der letzte
Arbeitsvertrag (wegen des Inhalts vgl. Kopie Bl. 13 ff d.A.) datiert vom 16. Januar 2006.
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt entgegen Ziffer 3 des vorgenannten Arbeitsvertrags
weiterhin 37,5 Stunden wöchentlich. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Nachwirkung
die tariflichen Regelungen der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie
NRW Anwendung, laut Ziffer 1 des Arbeitsvertrages jedoch nur, soweit sie bis zum 28.
Februar 2006 in Kraft getreten sind.
3
Der Kläger war bis zur Einführung des ERA in die tarifliche Gehaltsgruppe K/T 5
eingruppiert. Er bezog eine Vergütung von insgesamt 3.995,96 Euro brutto die sich wie
folgt zusammensetzte:
4
Grundgehalt 3.469,00 Euro brutto
5
ERA-Leistungszulage 230,20 Euro brutto
6
sonstige Leistungszulage 147,97 Euro brutto
7
individuelle Zulage 148,79 Euro brutto
8
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 (vgl. Bl. 18 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger
nach Einführung des ERA zur Eingruppierung und Zusammensetzung seines Entgelts
Folgendes mit:
9
Sie sind in die neue ERA-Entgeltgruppe EG12 eingestuft. Ihr monatliches
Gesamtentgelt beträgt 3.995,96 EUR brutto - bei einer individuellen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,50 Stunden - und setzt sich wie
folgt zusammen:
10
Grundentgelt 3.114,00 EUR
11
Leistungszulage 8,75 % 272,48 EUR
12
Individuelle Zulage 148,79 EUR
13
Ausgleichsbetrag Überschreiter 384,72 EUR
14
Überschreiterzulage 75,97 EUR
15
Gesamtentgelt 3.995,96 EUR
16
Dem Schreiben war das Datenblatt "Bewertung von Arbeitsaufgaben" beigefügt (vgl. Bl.
19 d.A.). Danach war die Tätigkeit des Klägers mit insgesamt 128 Punkten bewertet
worden, die sich entsprechend den tariflichen Anforderungsmerkmalen wie folgt
zusammensetzten:
17
Können:
18
Fachkenntnisse Stufe 11 94 Punkte
Berufserfahrungen Stufe 1 6 Punkte
19
20
Handlungs- und Entscheidungsspielraum Stufe 3 18 Punkte
21
Kooperation Stufe 3 10 Punkte
22
Mitarbeiterführung Stufe 1 0 Punkte.
23
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 (Bl. 20 d.A.) legte der Kläger hiergegen
Widerspruch ein und vertrat die Ansicht, dass hinsichtlich der Anforderungsmerkmale
Handlungs- und Entscheidungsspielraum sowie Kooperation eine Einstufung in
Bewertungsstufe 4 sowie beim Anforderungsmerkmal Mitarbeiterführung in
Bewertungsstufe 2 zutreffend sei. Nachdem die ERA-Arbeitsgruppe der Beklagten bei
ihrer Entscheidung verblieb, beantragte der Kläger unter dem 7. Dezember 2006 die
24
Überprüfung durch die paritätische Kommission, welche mit Schreiben vom 8. Februar
2007 (Bl. 22 f d.A.) dem Kläger ihre Entscheidung, dass sie die Eingruppierung in die
Entgeltgruppe 12 für korrekt befunden habe, schließlich mitteilte.
Der Kläger ist als einer von drei Lichttechnikern in der Abteilung Lichttechnik, Bereich
lichttechnische Entwicklung und Anwendungstechnik beschäftigt. Ausweislich der mit
der ERA-Einführung unter dem 1. August 2005 erstellten "Beschreibung und Bewertung
von Arbeitsaufgaben" (Bl. 25 f d.A.) besteht die Aufgabe des Klägers in der
Durchführung lichttechnischer Entwicklungen und Messungen. Zu seinen Arbeits- und
Betriebsmitteln gehören PC, Messeinrichtungen, Internet, Standard-, Office-, CAD- und
Simulationssoftware. Der Kläger ist dem Gruppenleiter des Bereichs Lichttechnik und
Approbation, Dr. G2, disziplinarisch unterstellt. Dieser Bereich ist einer von sechs
Bereichen der Abteilung Research & Development (vgl. Organigramm Bl. 144 d.A.).
Dem Kläger sind keine Mitarbeiter unterstellt. Als erforderliche Qualifikation wird eine
Ausbildung zum Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor of Sciences (B. Sc.).
Fachrichtungen Elektrotechnik, Lichttechnik, optische Systemtechnik oder ähnliches
angeführt, die erforderlichen Berufserfahrungen betragen danach 2 Jahre. Unter
"Aufgabenbeschreibung (Arbeitsablauf/Einzelaufgaben)" heißt es dann weiter:
25
Teiltätigkeit
Ausführliche Beschreibung der Tätigkeit
Lichttechnische
Entwicklungen
Weitgehend selbständiger Entwurf und Konstruktion
lichttechnischer Systeme für die Auftraggeber(I/RD und M/SP) nach
Vorgabe des Lastenhefts, Ideenblatt o.ä. Auswahl geeigneter
Materialien und Leuchtmittel, Erstellung von CAD-Zeichnungen,
Musteranforderungen beim Einkauf
Photometrische
Simulationen
Weitgehend selbständige Konstruktion virtueller lichttechnischer
Systeme nach Definition der Lastenhefte, Ideenblätter o.ä.,
Auswahl von Materialeigenschaften, photometrische Simulationen,
Überprüfung der Ergebnisse auf Plausibilität und Vergleich mit
photometrischen Messungen
Unterstützung der
Entwicklungsarbeit
Mitarbeit im PET-Team, Abstimmung über Produktentwicklungen
mit den Auftraggebern (I/RD, M/SP und S/Q), Erläuterung der
Ergebnisse, Erarbeitung von Alternativen bzw. Optimierungen
Festlegung von
Produktprüfungen
Planungen der Produktprüfung in Umfang und Tiefe, selbständige
Festlegung der Prüfbedingungen und Messungen, Installation und
Einweisung in Prüfverfahren
Durchführung von
visuellen Beur-
teilungen
Vorbereitung und Durchführung lichttechnischer Bemusterungen,
visuelle Beurteilung der Leuchte und der Beleuchtungssituation,
Feedback in die Entwicklungsteams, lichttechnische Freigabe der
Leuchte und der Komponenten
Durchführung
lichttechnischer
Messungen
Selbständige Durchführung photometrischer Messungen,
Protokollierung der Messergebnisse in Messprotokollen und
Überprüfung auf Plausibilität, Erarbeitungen von Optimierungen,
Alternativen und Produktverbesserungen
Technische
Dokumentation
Dokumentation der Messergebnisse sowie der Lampendaten in
Datenbanken (SAP und PDB) und Protokollen, Erstellung
standardisierter, photometrischer Datensätze, Erzeugung
Leuchtenmodelle für Lichtplanungsprogramme nach Vorgaben
26
Unterstützung bei
Reklamationen
Weitgehend selbständige Analyse der Probleme, Erarbeitung von
Lösungen und Abstimmung mit den beteiligten Abteilungen (I/RD,
M/SP, S/Q, S/P)
Lichttechnische
Informationen
Unterstützung anderer Abteilungen (I/RD, M/SP, S/Q, RSOs) bei
lichttechnischen Fragestellungen, Weitergabe von Informationen
über neue Lichtmittel
Bei der Beklagten wird zwischen der sogenannten "Sonderentwicklung" und der
"Serienentwicklung" unterschieden. Erstere macht etwa 10 %, letzere 90 % der
Entwicklungsprojekte aus. Grundlage für Sonderentwicklungen sind konkrete Aufträge
Dritter, die Serienentwicklung geschieht intern. Der Entwicklungsprozess ist in
Konzeptphase, Lastenheftphase, Pflichtenheftphase, Produkt-Entwicklungsphase und
Produkt-Realisierungsphase untergliedert. In der Konzeptphase erfolgt eine
grundsätzliche Machbarkeitsanalyse bezüglich der zu entwickelnden Leuchte bzw. des
Leuchtensystems, welche sodann in die Erstellung des Lastenhefts mündet. Dieses
Lastenheft ist Grundlage für die Arbeit des Produktentwicklungsteams (PET). Einem
PET gehören neben einem Konstrukteur, Designer und Lichttechniker auch je ein
Mitarbeiter des Einkaufs, der Qualitätssicherung, des Vertriebs und der Fertigung an. Zu
Beginn des Projekts tagt das PET wöchentlich, später etwa alle zwei Wochen. Das PET
ist zuständig für die Erstellung des Pflichtenhefts sowie die Entwicklung und Prüfung
des Prototypen, wobei zwischen den Parteien insoweit streitig ist, inwieweit die
Pflichtenheftphase von der Produkt-Entwicklungsphase strikt getrennt ist. In der Produkt-
Realisierungsphase wird eine erste Vorserie der Leuchte bzw. des Leuchtensystems
gefertigt und geprüft. Ein Projekt dauert im Durchschnitt ca. 2 Jahre und umfasst in der
Regel mehrere Leuchten, teilweise sogar mehr als 100. Der Kläger arbeitet an ca. 4 bis
5 Projekten gleichzeitig.
27
Mit seiner am 3. Mai 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die
Feststellung seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 hilfsweise Entgeltgruppe 13
ERA begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, dass das Anforderungsmerkmal "Handlungs-
und Entscheidungsspielraum" mit 40 Punkten zu bewerten sei. Die Voraussetzungen
der Bewertungsstufe 5 seien gegeben, er erfülle seine Arbeitsaufgaben weitgehend
selbständig ohne Vorgabe. Darüber hinaus erfordere die Erfüllung der Arbeitsaufgaben
in hohem Maße Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung, so dass auch das
Anforderungsmerkmal "Kooperation" gemäß Bewertungsstufe 5 mit 20 Punkten zu
bewerten sei. Der Kläger hat hierzu behauptet, in jedem PET sei der Kläger allein
verantwortlich und zuständig für den Bereich Lichttechnik. Die Entwicklung insgesamt
erfolge durch das gesamte PET als verantwortliches Team, wobei die formale
Verantwortung, d.h. die Ergebnisverantwortung für die Projekte insgesamt und die Arbeit
des PET der Projektleiter trage. Die Arbeit bestehe im Kern aus der gemeinsamen
Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten über konstruktive Diskussion. Das PET müsse
schließlich auch die Vorgaben aus den Lasten- und Pflichtenheften sowie aus den
Protokollen der Strategie- und Neuheitenbesprechung beachten und soweit wie möglich
umsetzen. Im Übrigen sei der Kläger in den einzelnen Phasen wie folgt beteiligt:
28
Sobald ein Designer der Beklagten oder ein externes Designbüro einen Entwurf der
Leuchte bzw. des Leuchtensystems unter Zugrundelegung ungefährer Maße auf Papier
oder am PC gefertigt habe, erhalte der Kläger diesen verbunden mit der Aufgabe, die
29
Lichttechnik zu entwickeln. Lichttechnik bedeute dabei im Wesentlichen, die Lenkung
der von der Lampe abgegebenen Strahlung mittels vom Kläger definierter Geometrien
unter Verwendung geeigneter reflektierender oder refraktierender Materialien. In
Abhängigkeit vom Leuchtmittel wähle er die zu verwendenden Materialien aus. In der
Regel erfolge dies zunächst virtuell am PC. Im Bedarfsfalle führe er photometrische
Simulationen durch, worüber er nach freiem Ermessen im Einzelfall entscheide. Die
Entwicklung und Konstruktion der Lichttechnik erfolge in enger und unmittelbarer
Abstimmung mit dem verantwortlichen Designer. Sie müssten sich regelmäßig
abstimmen, bei Problemen Alternativlösungen suchen und den Entwurf bzw. das
Konzept gegebenenfalls gemeinsam ändern. Die Gruppenleiter der Bereiche Konzept
und Design sowie Lichttechnik und Approbation seien zwar formal verantwortlich, an der
unmittelbaren Abstimmung jedoch nicht beteiligt.
An der Erstellung des Lastenhefts sei der Kläger nicht beteiligt. Es sei eine
Rahmenvorgabe für das PET. Neben internen Daten enthalte es die wesentlichen
Eigenschaften, die das zu entwickelnde Produkt erfüllen müsse wie lichttechnische
Ansprüche, Betriebsanforderungen, mechanische Randbedingungen, Handling,
Stromversorgung und Design). Die Vorgaben, die das Lastenheft in lichttechnischer
Hinsicht und in Bezug auf dessen Design enthalte, seien Ergebnisse der Arbeit des
Klägers und des Designers in der Konzeptphase. Der Kläger und der Designer gäben
ihren abgestimmten Entwurf, in Abstimmung mit dem verantwortlichen Projektleiter, als
CAD-Zeichnung weiter an den Konstrukteur, der einen Prototyp bauen müsse. Parallel
dazu erfolge eine ganz regelmäßige Abstimmung im PET als unabdingbare Vorstufe der
(Serien-)Produktion im wöchentlichen, später 14-tägigen Sitzungsrhythmus.
Gegenstand seien detaillierte Berechnungen und Analysen jedes Fachbereiches, weil
jeder Fachbereich dafür verantwortlich sei, dass die Rahmenvorgaben des Lastenheftes
eingehalten und eventuell notwendige Änderungen, die aufgrund der Arbeit eines
anderen Fachbereichs notwendig werden, mit der eigenen Arbeit und den eigenen
Berechnungen in Einklang gebracht bzw. an diese angepasst werden.
30
Soweit sich herausstelle, dass der ursprüngliche Entwurf für die Serienproduktion nicht
geeignet sei bzw. nicht 1:1 umgesetzt werden könne, müsse der Kläger alternative
lichttechnische Komponenten, Materialien oder Einzelteile entwickeln, auf ihre
Verwendbarkeit prüfen und/oder weitere photometrische Messungen durchführen,
entweder datengestützt oder in Natur. Richtig sei, dass das gesamte PET und als formal
Verantwortlicher der Projektleiter das weitere Vorgehen in einem sogenannten
Verlaufsprotokoll festhalte. Dieses sei jedoch eine sich zwingend aus dem
Entwicklungsprozess und den PET-Beratungen ergebende Notwendigkeitsliste, die
weder im Belieben des PET noch des Projektleiters stehe. Außer Terminen und Fristen
habe der Kläger ansonsten keinerlei Vorgaben. Daran änderten die von ihm und dem
PET zu beachtenden DIN-Normen nichts. Probleme müssten in Abstimmung mit den
beteiligten Stellen (Design, Konstruktion, Qualitätssicherung, Einkauf, Lieferanten) einer
Lösung zugeführt werden.
31
Die Ergebnisse der PET-Sitzungen bzw. der Arbeit der einzelnen Fachbereiche würden
dann bei Bedarf sukzessiv in das Pflichtenheft eingearbeitet, welches stets auf
aktuellem Stand sein müsse. Aus diesem Grund lasse sich die Pflichtenheftphase auch
nicht wirklich von der Produkt-Entwicklungsphase abgrenzen. Beide gingen fließend
ineinander über und liefen parallel nebeneinander. Im Wesentlichen würden anhand
des von der Konstruktion gefertigten Prototyps Berechnungen und Analysen jedes im
PET vertretenen Fachbereiches weiter verfeinert und letzte notwendige Änderungen
32
vorgenommen. In diesem Entwicklungsstadium habe der Kläger das für die Lichttechnik
verwendete Erstmuster eines von ihm bzw. dem PET ausgewählten Lieferanten mit
seinen ursprünglichen (theoretischen) Berechnungen und Messungen anhand von
nochmals durchzuführenden photometrischen Messungen zu vergleichen. Falle der
Vergleich positiv aus, könne das bestellte Muster für die Serienfertigung frei gegeben
werden. Falle er negativ aus, müsse der Kläger in Absprache mit PET, Einkauf und
Lieferanten die notwendigen Optimierungen bis zur Erteilung der Freigabe für die
Serienfertigung veranlassen und durchführen. Auch in der Produkt-Realisierungsphase,
d.h., der unmittelbaren Vorstufe zur Fertigung führe der Kläger photometrische
Messungen zur nochmaligen Kontrolle einerseits, zur Weitergabe der Ergebnisse an
Auftraggeber andererseits durch.
Neben dieser Kernarbeit im Entwicklungsstadium sei der Kläger Ansprechpartner für
Vertriebspartner der Beklagten bzw. deren Außendienstmitarbeiter. Bei spezifischen
lichttechnischen Fragen zu Leuchten der Beklagten wendeten sie sich an den Kläger.
Für die Entwicklung neuer Techniken (neue Materialien und Verfahren) im Rahmen von
sogenannten "Technologieprojekten", die sich aus einem laufenden
Entwicklungsprozess heraus ergäben, bestelle der Kläger über die Abteilung Einkauf
und nach vorheriger Absprache mit dem jeweiligen Lieferanten in Eigeninitiative Muster.
Diese würden dann auf ihre lichttechnische Verwendbarkeit hinsichtlich neuer
Entwicklungen, aber auch schon bestehender Produkte untersucht, gegebenenfalls
nach Absprache mit Einkauf und Lieferanten optimiert und für die Präsentation in den
Strategie- und Neuheitenbesprechungen vorbereitet.
33
Der Kläger hat beantragt:
34
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger ab dem 1. November .2006
entsprechend der Entgeltgruppe 14 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-,
Metall- Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.
Dezember 2003 zu vergüten hat.
2. Hilfsweise, für den Fall der Unbegründetheit des Antrages zu 1.:
35
36
Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger ab dem 1. November 2006
entsprechend der Entgeltgruppe 13 des Entgeltrahmenabkommens für die
Eisen-, Metall- Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens
vom 18. Dezember 2003 zu vergüten hat.
37
Die Beklagte hat beantragt,
38
die Klage abzuweisen.
39
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Entscheidung der paritätischen
Kommission als Schiedsgutachterstelle im Sinne des § 317 BGB im arbeitsgerichtlichen
Verfahren nur daraufhin zu überprüfen sei, ob sie im tariflich vorgesehenen Verfahren
ergangen und ob ihre wertende und beurteilende Entscheidung grob unbillig im Sinne
40
des § 319 BGB sei. Das sei nur dann der Fall, wenn sich die Unrichtigkeit jedermann
oder wenigstens dem sachkundigen unbefangenen Beobachter unmittelbar aufdränge.
Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Selbst bei einer voll umfänglichen
gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der paritätischen Kommission sei die
vorgenommene Eingruppierungsentscheidung gerechtfertigt.
Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger in einem PET allein verantwortlich für den
Bereich Lichttechnik sei. Er sei zwar Mitglied, die Verantwortung für den Bereich
Lichttechnik obliege jedoch dem Gruppenleiter Dr. G2. Die Hauptverantwortung für das
jeweilige Projekt trage nicht nur formal, sondern auch tatsächlich der jeweilige
Projektleiter. Der Kläger habe im Rahmen seiner Arbeit nicht nur Termine und Fristen zu
beachten. Schon aus der Stellenbeschreibung ergebe sich, dass er nach den Vorgaben
des Lasten- bzw. Pflichtenhefts zu arbeiten habe. Darüber hinaus ergäben sich weitere
inhaltliche Vorgaben durch den Projektleiter sowie aus den Protokollen der regelmäßig
stattfindenden Strategie- und Neuheitensitzungen. In zeitlicher Hinsicht habe der Kläger
nach den Terminvorgaben des Gruppenleiters, des SAP-Programms und aus der
Produktdatenbank zu arbeiten. Prozessvorgaben erfolgten sowohl durch die
Simulationsprogramme als auch durch die Werksnormen, die DIN-Normen und die
jeweiligen Arbeitsanweisungen insbesondere zum Bearbeitungsverfahren. Bestimmte
DIN-Normen legten z.B. konkret fest, wie eine vom Kläger durchzuführende Messung zu
erfolgen habe. Die Mitglieder des PET könnten sich im Übrigen nicht über die Vorgaben
im Lasten- bzw. Pflichtenheft hinwegsetzen.
41
In der Konzeptphase werde der erste Entwurf einer geometrischen Form der Leuchte
oder eines Leuchtensystems nicht an den Kläger weitergegeben, sondern gelange
direkt an den Gruppenleiter. Für die die gesamte Konzeptphase sei der Bereich
Konzepte und Design der Abteilung Research & Development verantwortlich. Der
Bereich Lichttechnik und Approbation werde nur auf konkreten Auftrag des Bereichs
Konzepte und Design etwa zur Durchführung einer Berechnung eingebunden. Der
Kläger und der Designer müssten sich nicht regelmäßig abstimmen, eine solche finde in
diesem früheren Entwicklungsstadium nicht statt. Alle Entscheidungen würden vom
Bereich Konzepte und Design getroffen. Durch dessen Gruppenleiter werde für jedes
Projekt das Lastenheft erstellt. Die Vorgaben des Lastenheftes für die weitere
Entwicklung durch das PET seien keine Ergebnisse der Arbeit des Klägers in der
Konzeptphase.
42
Das PET nehme erst in der Pflichtenheftphase seine Arbeit auf. Der Entwurf, der an den
Konstrukteur gelange, werde durch den Gruppenleiter Dr. G2 übergeben, der hierfür die
volle Verantwortung trage. Er werde zwischen Dr. G2, dem jeweiligen Projektleiter, dem
Konstrukteur und dem Mitarbeiter der Lichttechnik, z.B. dem Kläger, besprochen. Soweit
im Falle der Ungeeignetheit des ursprünglichen Entwurfs für die Serienproduktion
alternative lichttechnische Komponenten, Materialien und Einzelteile zu entwickeln
seien, obliege dies den Zulieferern. Der Kläger wähle lediglich unter verschiedenen
Möglichkeiten aus. Auch in diesem Stadium würden nach wie vor die Vorgaben des
Lastenheftes, der Werknorm und des Gruppenleiters Dr. G2 gelten. Sobald das optische
Design eines neuen Leuchtensystems durch das PET entwickelt worden sei, würden
die Ergebnisse an den jeweiligen Projektleiter übergeben. Dieser übernehme sie in das
Pflichtenheft. Dieses beinhalte die Umsetzung der Wünsche des Auftraggebers.
43
Stelle sich heraus, dass der ursprüngliche Entwurf nicht 1:1 umgesetzt werden könne,
obliege es zwar dem Kläger, Alternativen zu prüfen. Er arbeite in diesem
44
Zusammenhang jedoch nach konkreten Vorgaben, die in den PET-Sitzungen festgelegt
würden. Im Übrigen informiere das PET den jeweiligen Projektleiter. Dieser treffe die
Entscheidung, was dann zu tun sei. Gegebenenfalls gebe der Projektleiter die
Information an den Gruppenleiter, der diese im Rahmen der regelmäßig stattfindenden
Gruppenleitersitzungen erörtere.
Die Produkt-Entwicklungsphase sei von der Pflichtenheftphase klar abgegrenzt. Nach
Erstellung des Pflichtenheftes werde dieses von allen beteiligten Gruppenleitern
unterzeichnet und gelange im Anschluss in Verbindung mit einer
Wirtschaftlichkeitsberechnung an die Geschäftsleitung. Dieser obliege es, das konkrete
Projekt (durch Unterschrift) zu genehmigen. Solange diese Genehmigung nicht vorliege,
erfolge kein Einstieg in die Produkt-Entwicklungsphase. Der Kläger sei im Rahmen der
lichttechnischen Erstmuster auch nicht für die Auswahl der Lieferanten zuständig. Diese
treffe vielmehr der Einkauf, der letztlich auch die Verantwortung für die Erstmuster-
Prüfberichte trage. Vorgaben für die Erstellung des Erstmuster-Prüfberichtes ergeben
sich durch die Konstruktionszeichnung, die Werknorm und die Prüfschablonen. Dem
Kläger obliege im Zusammenhang mit dem Soll-Ist-Vergleich auch nicht die Absprache
mit dem Lieferanten. Er habe zwar die fachliche Prüfung durchzuführen, seine
Ergebnisse gebe er jedoch an den Projektleiter weiter. Dieser setze sich im Falle von
Abweichungen sodann mit dem Einkauf in Verbindung, der wiederum in Kontakt mit den
Lieferanten tritt. Soweit der Kläger bei Abweichungen Lösungen erarbeite und diese
über die Vorgaben im Pflichtenheft hinausgingen, müsse er sich an den Projektleiter
wenden. Im Rahmen der Projektarbeit sei es zwar Aufgabe des Klägers, die
lichttechnischen Erstmuster der Lieferanten zu beurteilen und für die Serienfertigung
freizugeben. Hier orientiere er sich aber an den sogenannten Erstmuster-Prüfberichten,
in denen die von ihm durchgeführten Messungen einzutragen seien.
45
Im Rahmen der regelmäßigen Sitzungen des PET erfolge keine regelmäßige
Abstimmung. Der Kläger entscheide nicht allein über gegebenenfalls vorzunehmende
Änderungen. Vielmehr entscheide das PET gemeinsam über Lösungsmöglichkeiten.
Insoweit finde eine konstruktive Diskussion unter den Teammitgliedern statt. der Kläger
liefere als Mitglied des PET wie auch alle anderen Mitglieder Beiträge, gebe
Empfehlungen ab und sei in die konstruktive Diskussion einbezogen. Im Rahmen
sogenannter TechnologieProjekte obliege es nicht dem Kläger, über die Abteilung
Einkauf auf Eigeninitiative Muster zu bestellen. Es existierten vielmehr konkrete
Vorgaben, die aus einer vom Gruppenleiter Dr. G2 erstellten und gepflegten Excel-Liste
hervorgingen in denen die Aufgaben des Klägers aufgeführt seien. Der Kläger sei nicht
für die Beantwortung von Fragen von Vertriebspartnern bzw. deren
Außendienstmitarbeiter zuständig.
46
Durch Urteil vom 31. Oktober 2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass der betroffene Arbeitnehmer im tarifvertraglichen
Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren nach § 4 ERA und § 7 ERA-ETV die
Einhaltung des tarifvertraglich vorgesehenen Verfahrens gerichtlich überprüfen und eine
gerichtliche Grenzkontrolle orientiert am Maßstab der Gesetzes-, Sitten- und
Treuwidrigkeit gemäß § 134, § 138 und § 242 BGB vornehmen lassen könne. Das
tarifliche Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren sei ein Regelungsinstrument der
Tarifvertragsparteien, um die in Folge Fehlens der Funktionsvoraussetzungen auf
individualvertraglicher Ebene nicht mehr funktionierende Privatautonomie zu ersetzen.
Die Tarifvertragsparteien hätten sich hierbei eines vom Gesetzgeber zur Kompensation
der fehlenden Funktionsvoraussetzungen der Privatautonomie in Gestalt des
47
Betriebsverfassungsgesetzes genutzten Regelungsinstrumentariums bedient. Die auf
kollektiver Ebene wegen der Gleichgewichtigkeit der Vertragspartner funktionierende
Autonomie gewährleiste, wie der Vertrag im Rahmen der Privatautonomie auf
einzelvertraglicher Ebene, die tendenzielle Richtigkeitsgewähr des Ergebnisses, ohne
dass es einer gerichtlichen Ergebniskontrolle im Einzelfall bedürfe. Dass das in § 4 ERA
und § 7 ERA-ETV geregelte Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren die
tendenzielle Richtigkeit der in diesem Verfahren gefundenen Ergebnisse gewährleiste,
ergebe sich schon daraus, dass die Tarifvertragsparteien sich beim Eingruppierungs-
und Reklamationsverfahren nach § 4 ERA der Legitimationsgrundlage des
Betriebsverfassungsgesetzes für die Zusammensetzung der für die Eingruppierung
zuständigen Gremien bediene und damit die Regelungen des Gesetzesgebers für
vergleichbare Problemlagen übernehme. Die Legitimation der tariflichen Einigungsstelle
leite sich unmittelbar aus der Kollektivautonomie in Artikel 9 GG ab. Wie die im Rahmen
der Privatautonomie geschlossenen Verträge tragen die Auswirkungen der
Mitwirkungsrechte des Betriebsrates auf das einzelne Arbeitsverhältnis die tendenzielle
Richtigkeitsgewähr in sich. Einer gerichtlichen Ergebniskontrolle im Einzelfall bedürfe
es daher grundsätzlich nicht. Erforderlich sei nur eine an den Maßstäben der §§ 134,
138 und 242 BGB orientierte Grenzkontrolle. Anhaltspunkte, die darauf schließen
ließen, dass das tarifvertragliche Verfahren im vorliegenden Fall nicht eingehalten
worden sei oder die Grenze der §§ 134, 138 oder § 242 BGB überschritten worden
seien, sei nicht vorgetragen. Die von den zuständigen Gremien getroffenen
Eingruppierungsentscheidungen seien rechtlich daher nicht zu beanstanden. Wegen
der weiteren Einzelheiten zur Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug
genommen.
Das Urteil wurde dem Kläger am 1. Februar 2008 zugestellt. Hiergegen richtet sich die
am 29. Februar 2008 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bis zum 13. Mai 2008 mit dem am 30. April 2008 beim Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.
48
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Eingruppierung trotz der Entscheidung der
paritätischen Kommission in vollem Umfang überprüfbar sei, weil es sich nicht um die
Entscheidung eines Schiedsgerichts bzw. einer Schiedsgutachterstelle im Sinne des §
101 ArbGG mit der Rechtsfolge aus §§ 317, 319 BGB handele. Darüber hinaus ist der
Kläger der Meinung, dass im Falle der Eingruppierung nach ERA der Arbeitgeber die
Darlegungs- und Beweislast für die von ihm vorgenommene Eingruppierung trage.
Anlass für die erforderliche Eingruppierung sei nur vordergründig das neue
Entgeltrahmenabkommen. Ursache der streitigen Eingruppierung sei vielmehr das
Handeln und der Wunsch des Arbeitgebers nach Durchsetzung der von ihm gewollten
Eingruppierung. Aus der früheren Entgelthöhe ergebe sich in der Regel eine konkrete
Eingruppierung nach altem tarifvertraglichen Recht. Es spreche viel dafür, diese
Verdiensthöhe mit dem Entgelt nach ERA zu vergleichen und die Eingruppierung nach
ERA als richtig anzusehen, die der Entgelthöhe nach ERA entspreche. Wenn nun der
Arbeitgeber bei der erforderlich werdenden Neueingruppierung von der Verdiensthöhe
und der hierzu passenden ERA-Entgelthöhe nach unten abweichen wolle, treffe ihn
logischerweise die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die für die
Abweichung nach unten sprechen sollten. Nur wenn der Arbeitnehmer eine höhere
Eingruppierung verlange, als dies dem Verdienst und der früheren Eingruppierung nach
alter Entgeltordnung entspreche, treffe ihn die Darlegungs- und Beweislast. Es wäre
sogar zu überlegen, ob eine Änderungskündigung ausgesprochen werden müsse, wenn
der Arbeitgeber mit der von ihm beabsichtigten oder schon vollzogenen ERA-
49
Eingruppierung in den Bestand der bisherigen Lohnhöhe eingreife. Er greife nämlich
insoweit in die essentialia der arbeitsvertraglichen Bedingungen ein. Dabei sei nur das
Grundentgelt zu vergleichen. Es genüge, dass nach der vom Arbeitgeber beabsichtigten
Eingruppierung in ERA sich ein niedrigerer Verdienst ohne weitere
Besitzstandszulagen ergeben würde.
Der Kläger behauptet weiter, dass er in einer frühen Phase des Entwicklungsprozesses
zunächst die Vorstellungen der Designabteilung im Sinne eines künstlerischen Entwurfs
ohne technische Details vorfinde und er sodann die technische Umsetzung zu
realisieren habe. Dabei lege er völlig selbständig und ohne jede Vorgabe fest, welcher
Reflektor auf welcher Art Glas anzubringen sei und welche Dimensionen die Leuchte
insgesamt und deren einzelnen Bauteile zueinander hätten. Er lege die Materialien und
die Geometrien zueinander fest, damit das Lichtergebnis dem nahe komme, was den
Designern vorschwebe. Mit seinen Ansätzen aus der der Lichttechnik gerate er bereits
in dieser Phase in eventuelle Konflikte mit dem Designer und habe dabei die
verschiedenen von der Geschäftsführung und dem Designer formulierten Anforderungen
an die Neuentwicklung lichttechnisch umzusetzen und die hierbei widerstreitenden
Interessen zu vereinigen. Dieser Abstimmungsprozess geschehe praktisch immer, wenn
eine Neuentwicklung vom Bereich Konzept und Design projektiert sei. Aber nicht nur
hierdurch sei die Erforderlichkeit einer Abstimmung periodisch vorhersehbar. Sie
geschehe innerhalb eines Projekts mehrfach, weil es vorhersehbar nicht bei einem
Konflikt zwischen Design, Einkauf, Konstruktion und Lichttechnik bliebe. Im Grunde sei
jedes einzelne Lampenbauteil von einer solchen Konfliktsituation bedroht.
50
Wenn die Abstimmungsphase mit dem Designer abgeschlossen sei und der Kläger den
Leuchtenentwurf mit Bemaßung, Material etc. fertig habe, komme es zur Abstimmung mit
dem Konstrukteur. Auch dies sei bei jeder Neuentwicklung regelmäßig vorhersehbar.
Die Verantwortung hierfür liege nicht nur formal, sondern auch tatsächlich beim
jeweiligen Projektleiter. Dies stehe aber nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass der
Kläger einen eigenen Handlungs- und Entscheidungsspielraum für sich reklamieren
könne. Er habe auch Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden
Bearbeitungsverfahren und Arbeitsmittel, da entsprechende Vorgaben fehlten. Die
Ergebnisse und Ziele seien noch überwiegend vorbestimmt, der Kläger bestimme
lediglich den Weg dorthin. Die Verantwortlichkeit der Gruppe Konzepte und Design
spreche ebenso wenig gegen einen Handlungs- und Entscheidungsspielraum des
Klägers wie der Umstand, dass er auf Bedarf tätig werde. Wenn z.B. das Design eine
größere Leuchtenöffnung vorsehe als dies technisch machbar oder tunlich sei,
entscheide der Kläger allein darüber, welche der widerstreitenden Interessen die
Oberhand bekäme. Hierzu gehöre die photometrische Simulation, die bei der
Entscheidung den Ausschlag gebe. Der Kläger allein sei es, der eine solche Simulation
veranlasse und durchführe. Soweit der Kläger einen PC und Messeinrichtungen zur
Verfügung habe, bedeute dies überhaupt nicht, keinen Spielraum mehr zu haben. Diese
seien ein bloßes Werkzeug zur Umsetzung der eigenen Kreativität.
51
Dass der Kläger selbst nicht in der Lastenheftphase beteiligt ist, schließe nicht aus, dass
die Vorgaben, die das Lastenheft enthalte, Ergebnis der Arbeit des Klägers in der
Konzeptphase sei. Die Beteiligung des Klägers an dem Projekt "C 100 Spherolit
Downligth" belege sein Vorbringen. Das Lastenheft vom 10. Januar 2006 gehe zurück
auf die Vorgaben des Klägers aus seiner CAD-Zeichnung vom 1. September 2005. Die
einzelnen technischen Maßnahmen und Bauteile habe er zuvor in einer CAD-
Zeichnung bemaßt und aufgenommen, bevor sie Teil des Lastenhefts geworden sei. Am
52
Anfang stehe der Entwurf, bevor er in das Lastenheft aufgenommen werde. Auch nach
dem von der Beklagten beschriebenen Produktentwicklungsprozess sei der Kläger
bereits in der 2. Stufe der Produktkonzeption beteiligt.
Im Übrigen komme es nicht darauf an, dass ein Gruppenleiter eine Verantwortung trage,
sondern dass zuvor der Mitarbeiter der Lichttechnik, in diesem Fall der Kläger, den
Handlungs- und Entscheidungsspielraum für den Entwurf ausgenutzt habe. Auch ein
Lieferant entwickele keinesfalls die Komponenten selbständig, sondern nach den
Vorgaben der Beklagten. Zwar wähle der Kläger nicht den Lieferanten aus, aber den zu
liefernden Gegenstand, also die Komponente oder das Material. Die Abstimmung mit
dem Einkauf finde regelmäßig und häufig mit dem Kläger und nicht mit dem Projektleiter
statt, weil es auf lichttechnische Fachkenntnisse ankomme, die nur der Kläger habe.
Insoweit habe der Kläger zumindest den für Bewertungsstufe 4 erforderlichen
Handlungs- und Entscheidungsspielraum. Im PET handele der Kläger ohne Vorgaben
weitgehend selbständig und vertrete die Interessen der Lichttechnik, wenn auch
natürlich im Sinne des ihm vorgesetzten Gruppenleiters.
53
Nach dem vom Abteilungsleiter H5 der Beklagten vorgetragenen Rollenverständnis der
einzelnen Teilnehmer im Produktentwicklungsprozess (PET) sei der Kläger als PET-
Teilnehmer Teilprozessverantwortlicher, welcher für die Planung, Steuerung und
Kontrolle der Kosten, Termine und Qualität seines eigenen Teilprozesse verantwortlich
sei. Diese Verantwortung nehme jeder wahr, indem er Abweichungen von den
Projektzielen in seinem Teilprozess selbständig und ohne Aufforderung mit geeigneten
Maßnahmen begegne. Ließen sich die Abweichungen nicht korrigieren, so
kommuniziere jeder Teilprozessverantwortliche diese Abweichungen zum frühest
möglichen Zeitpunkt und ohne Aufforderung an den Projektmanager. Als PET-
Teilnehmer sei der Kläger Mitglied eines Teams. Dies bringe von der Wortbedeutung
zwangsläufig mit sich, dass der Kläger innerhalb dieses Teams in der regelmäßigen
Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung in jedem Punkt, insbesondere
hinsichtlich des Teamzieles, eingebunden sei. Insoweit sei der Kläger in die
Bewertungsstufe 5 des Handlungs- und Entscheidungsspielraumes sowie der
Bewertungsstufe 5 der Kooperation einzubeziehen, anderen Sinn könne das von der
Beklagten als so wichtig beschriebene Rollenverständnis der Teammitglieder als
Teilprozessverantwortliche nicht haben.
54
Der Kläger beantragt,
55
das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 31.Oktober 2007, 3 Ca 1013/07,
abzuändern und nach den Angaben erster Instanz zu entscheiden.
56
Die Beklagte beantragt,
57
die Berufung zurückzuweisen.
58
Die Beklagte widerspricht der Ansicht des Klägers, dass sie die Beweislast für die
genommene Eingruppierung des Klägers treffe. Es bleibe bei dem allgemeinen
Grundsatz, dass die klagende Partei diejenigen Tatsachen vorzutragen und zu
beweisen habe, aus denen sich der von ihr geltend gemachte Eingruppierungsanspruch
ergebe. Die Umsetzung des ERA habe dem Unternehmen die Möglichkeit geboten, die
Bewertung betrieblicher Arbeitsaufgaben an zeitgemäßen Anforderungsmerkmalen zu
orientieren und Fehlentwicklungen der Vergangenheit zu korrigieren. Ein Eingriff in die
59
essentialia der arbeitsvertraglichen Bedingungen liege nicht vor.
Die Beklagte verweist erneut darauf, dass zu den Aufgaben des Klägers die
lichttechnischen Entwicklungen und Messungen gehörten, verantwortlich für die von
einem PET vorgenommenen Entwicklungen sei jedoch der jeweilige Projektleiter.
Durch den Gruppenleiter Konzepte und Design werde für jedes Projekt ein Lastenheft
erstellt, welches die konkreten Vorgaben zu den vom Kläger vorzunehmenden
Berechnungen enthalte. Dies ergebe sich z.B. aus dem Lastenheft für das Projekt C 100
Spherolit Downlight. Dort seien Vorgaben zur gewünschten Lichtverteilung, zur Art der
Beleuchtung, zur Höhe und Material des hochentspiegelten Abschlussglases und der
verkürzten Abblendzylinder usw. enthalten. Die Zeichnung des Klägers vom 1.
September 2005 sei einen Entwurf handele. Gelegentlich werde der Kläger bereits in
der Phase der Produktkonzeption mit der Erstellung eines solchen Entwurfes durch den
Gruppenleiter Dr. G2 beauftragt. Der Kläger erstelle sodann eine Musterzeichnung
anhand der ihm zur Verfügung stehenden Programme und Komponenten der Beklagten,
während dieser Phase trage der Gruppenleiter die Verantwortung. Ein Handlungs- und
Entscheidungsspielraum bestehe dann nicht. Im konkreten Fall sei der Kläger beauftragt
worden, einen Abblendzylinder für ein bereits konzipiertes Downlight zu erarbeiten. Er
habe somit nach konkreten Vorgaben gehandelt. Er habe nicht bereits im Juli 2005 das
im Lastenheft angesprochene Glas bestellt. Vielmehr ergebe sich aus dem vorgelegten
Schreiben der Firma I1 Blickpunkt Glas vom 18. Juli 2005 lediglich deren Angebot.
60
Nach Erstellung des Lastenheftes und Genehmigung der Geschäftsleitung erfolge der
Auftrag zur Erstellung des Pflichtenheftes. In diesem Zusammenhang trete der jeweilige
Projektleiter an die Gruppenleiter heran und bitte diese um Benennung der Mitglieder
des PET. Auf dieser Basis erfolge dann die Berufung des Klägers. Die Ergebnisse der
Produktentwicklungsphase würden letztlich vom Projektleiter im Pflichtenheft
festgehalten, das konkrete Projekt müsse von der Geschäftsleitung genehmigt werden.
Aufgrund der Vorgaben des Lasten- und Pflichtenheftes seien der Handlungs- und
Entscheidungsspielraum des Klägers konkret vorgegeben. Der Kläger habe im Rahmen
der vorgegebenen Aufgabenstellungen Lösungswege aufzuzeigen, die Entscheidungen
liegen jedoch bei Problemen beim jeweiligen Projektleiter.
61
Der Kläger werde nicht maßgeblich und mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit
in einem Abstimmungsprozess tätig, der sich zwischen Einkauf, Konstruktion und
Lichttechnik abspiele. Bei den Mitarbeitern aus diesen Bereichen handele es sich nicht
um Mitarbeiter mit unterschiedlichen Zielsetzungen. Gemeinsames Ziel der
vorbezeichneten Mitarbeiter sei die erfolgreiche Konstruktion und Vermarktung der von
der Beklagten (neu) entwickelten Leuchten und Leuchtensystemen. Konflikte zwischen
Design, Einkauf, Konstruktion und Lichttechnik träten vor diesem Hintergrund nicht auf.
Man arbeite gemeinsam im Produktentwicklungsteam zur Lösung einer Aufgabe. Stelle
sich heraus, dass Anforderungen des Lastenheftes nicht zu erfüllen seien, sei es nicht
Aufgabe des Klägers, Lösungswege aufzuzeigen oder gar das Projekt vor dem
Scheitern zu bewahren. Vielmehr habe der jeweilige Projektleiter zu entscheiden, was
zu tun sei, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung. Der Kläger
entscheide nicht darüber, welche der widerstreitenden Interessen im Falle eines
Konflikts die Oberhand bekämen. Der Kläger stimme sich auch nicht mit der
Konstruktion ab, da er seinen Entwurf nach den Anforderungen des Lastenheftes bzw.
nach den Vorgaben des Gruppenleiters Konzepte und Design zu erstellen habe.
Allenfalls Nachfrage des Konstrukteurs an den Kläger bedingten gelegentliche
Rücksprachen. Der Kläger lege nicht selbständig und ohne jede Vorgabe fest, welchen
62
Reflektor er auf welche Art Glas anbringen wolle und welche Dimensionen die Leuchte
insgesamt an deren einzelne Bauteile zueinander hätten. Dies ergebe sich anhand der
konkreten Vorgaben des Lasten- und Pflichtenheftes. Im Übrigen ergäben sich die vom
Kläger zu verwendenden Arbeitsmittel eindeutig aus der Stellenbeschreibung des
Klägers. Ein Spielraum sei insoweit nicht gegeben. Der Kläger bestimme auch nicht den
Weg zu den überwiegend vorgegebenen Ergebnissen und Zielen, vielmehr ergebe sich
der Arbeitsablauf aus den konkreten Vorgaben des Lasten- und Pflichtenheftes. Er
berate allenfalls unregelmäßig den Einkauf bei seiner Auswahl. Eine etwaig notwendige
Entscheidung werde letztlich vom Projektleiter getroffen, der auch verantwortlich sei für
Kosten, Qualität und Einhaltung des Termins.
Aus der vom Kläger vorgelegten Darstellung des Produktentwicklungsprozesses ergebe
sich, dass im Rahmen der Produktkonzeption nicht er, sondern die Geschäftsleitung und
für den vom Kläger benannten Bereich Simulation Lichttechnik sein Gruppenleiter
Prozessverantwortliche seien. Im Rahmen seiner Tätigkeit bringe der Kläger eigene
Ideen und Vorschläge ein. Daraus resultiere jedoch nicht, dass dem Kläger die
Entscheidung obliege, ob dieses tatsächlich umgesetzt werde. Diese Entscheidung
liege beim Projektleiter. Der Kläger sei als Teilprozessverantwortlicher nur für einen
Teilausschnitt des Projekts eigenständig verantwortlich, die Gesamtverantwortung liege
beim jeweiligen Projektleiter. Dieser sei auch für die vom Kläger durchgeführten
Prozessschritte verantwortlich. Der Kläger müsse die im Rahmen seiner Aufgabe etwaig
sich ergebenen Probleme eigenverantwortlich lösen. Falls dies nicht möglich sein solle,
habe er sich an den Projektleiter zu wenden. Diesem oblägen im Falle sich ergebender
Probleme letztlich die Entscheidung, wie weiter verfahren werde. Er sei auch zuständig
für gegebenenfalls erforderliche Abstimmungen mit den weiteren PET-Teilnehmern. Der
Kläger kommuniziere als Teilprozessverantwortlicher nur Abweichungen. Er gebe sein
Arbeitsergebnis lediglich an den Projektleiter weiter, eine Abstimmung zwischen ihm
und den anderen PET-Teilnehmern finde in diesem Zusammenhang nicht statt. Diese
Aufgabe werde vom jeweiligen Projektleiter wahrgenommen. Er habe dafür Sorge zu
tragen, welche Maßnahmen aufgrund bestehender Abweichungen zu ergreifen seien
und führe mit den anderen PET-Teilnehmern Gespräche darüber, ob beispielsweise der
geplante Liefertermin trotzdem eingehalten werden könne.
63
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen
in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den gereichten
Schriftsätzen nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen des Arbeitsgerichts vom
30. Mai 2007 und 31. Oktober 2007 sowie der Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom
22. Oktober 2008 Bezug genommen.
64
Entscheidungsgründe
65
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
66
Dem Kläger steht weder die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 noch die
hilfsweise begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 ERA zu.
67
1. Die gerichtliche Prüfungsdichte ist durch der Entscheidung der paritätisch besetzten
Kommission bezüglich der Bewertung des klägerischen Aufgabenbereichs gemäß § 4
ERA nicht beschränkt.
68
a) Die Überprüfung der Eingruppierungsvoraussetzungen nach § 2 , § 3 und Anlage 1a
69
des ERA unterliegt aufgrund des Vorhandenseins der paritätischen Kommission der
Beklagten sowie der von ihr getroffenen Entscheidung nach § 7 des Tarifvertrags zur
Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie
Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 (ERA-ETV) nicht einem nach §§ 317 bis 319
BGB, § 101 ArbGG eingeschränktem Rahmen auf offenbare Unrichtigkeit des
Ergebnisses und auf Verfahrensverstöße, sondern erstreckt sich auf alle
Tatbestandsmerkmale der Eingruppierung. Zwar können die Tarifvertragsparteien für
die Bewertung von Arbeitsaufgaben oder bei Meinungsverschiedenheiten über die
Auslegung eines Entgeltrahmenabkommens, also auch hinsichtlich der Eingruppierung
von Arbeitnehmern Schiedsgerichte einrichten, so dass den Beschäftigten nur noch
eingeschränkt der Rechtsweg eröffnet ist. Ein solches Schiedsverfahren ist nach § 7
ERA-ETV nicht vorgesehen. Vielmehr steht es dem Arbeitnehmer nach § 4 ERA frei, ob
er die paritätische Kommission anruft oder sofort den Rechtsweg beschreitet.
Angesichts dieser Möglichkeit kann der Umfang der Überprüfung durch das Gericht
nicht in Abhängigkeit von dieser Wahl als beschränkt angesehen werden. Vielmehr ist
die Richtigkeit der Eingruppierung umfassend zu prüfen. Die erkennende Kammer folgt
insoweit der bisherigen Rechtssprechung der übrigen Kammern des Berufungsgerichts
(vgl. LAG Hamm, 7. Dezember 2007, 7 Sa 1354/07; 8. Februar 2008, 10 Sa 1355/07, 10
Sa 1356/07; 9. April 2008, 2 Sa 1352/07; 13. Mai 2008, 4 Sa 2063/07; 14. Mai 2008, 19
Sa 2239/07, 19 Sa 2241/07) sowie des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (12. Januar
2007, 10 Sa 1082/06, ZTR 2007, 314), wobei es nach ihrer Auffassung nicht darauf
ankommt, ob die Entscheidung der paritätischen Kommission wie im vorliegenden Fall
begründet wurde oder ob dies wie in den anderen entschiedenen Fällen nicht der Fall
ist.
b) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der betroffene Arbeitnehmer im
tarifvertraglichen Eingruppierungs- und Reklamationsverfahren nach § 4 ERA und § 7
ERVA-ETV nicht darauf beschränkt, gerichtlich lediglich die Einhaltung des
tarifvertraglich vorgesehenen Verfahrens überprüfen und eine am Maßstab der
Gesetzes-, Sitten- und Treuwidrigkeit gemäß § 134, § 138 und § 242 BGB orientierte
inhaltliche Kontrolle vornehmen zu lassen. Eine solche Beschränkung folgt
insbesondere nicht aus der gemäß Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie. Die
Tarifvertragsparteien können im Hinblick auf den allgemeinen
Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG) die gerichtliche Überprüfung der Anwendung von Tarifnormen lediglich
durch eine wirksame Schiedsabrede im Sinne des § 101 ArbGG Grenzen setzen. Diese
liegt hier gerade nicht vor. Eine weitergehende Rechtsmacht begründet die
Tarifautonomie nicht.
70
2. Die Tätigkeit des Klägers rechtfertigt keine höhere Gesamtpunktzahl als 128 Punkte,
dies entspricht der Entgeltgruppe 12 gemäß § 3 Nr. 2 ERA.
71
a) Gemäß § 2 Nr. 2 ERA hat der Beschäftigte Anspruch auf eine Vergütung
entsprechend der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert wurde. Nach § 2 Nr. 3 ERA ist die
Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe (Einzelaufgabe oder
Arbeitsbereich) Grundlage der Eingruppierung. Dabei ist diese ganzheitlich unter
Berücksichtigung aller übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten zu bewerten,
unabhängig wie oft und wie lange diese ausgeführt werden. Nach § 2 Nr. 4 ERA gilt bei
Übertragung mehrerer Aufgaben, die wegen des Fehlens eines unmittelbaren
arbeitsorganisatorischen Zusammenhangs nicht ganzheitlich zu betrachten und die
gegebenenfalls verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet sind, dass der Beschäftigte
72
entsprechend der überwiegenden Tätigkeit eingruppiert ist. Gemäß § 3 Nr. 1 ERA in
Verbindung mit der Anlage 1 a ERA sind vier Anforderungsmerkmale - Können,
Handlungs- und Entscheidungsspielraum, Kooperation und Mitarbeiterführung
maßgeblich für die Ermittlung der Gesamtpunktzahl. Nach der Anlage 1 a ist jedes
Merkmal in Bewertungsstufen unterteilt, denen jeweils Punkte zugeordnet sind. Der
Gesamtpunktwert folgt gemäß § 3 Nr. 3 ERA aus der Addition der Punktwerte der für die
Arbeitsaufgabe jeweils zutreffenden Bewertungsstufen der vier Anforderungsmerkmale.
b) Für die Entgeltgruppe 13 ist gemäß § 3 Nr. 2 ERA eine Gesamtpunktspanne von 129
bis 142 Punkten, für die Entgeltgruppe 14 eine Gesamtpunktspanne von 143 bis 170
Punkten maßgebend. Die dem Kläger übertragene und von ihm auszuführende
Arbeitsaufgabe erreicht diese Bereiche nicht. Sowohl das Merkmal Handlungs- und
Entscheidungsspielraum als Kooperation wurden zutreffend bewertet.
73
aa) Im Rahmen des Anforderungsmerkmals Handlungs- und Entscheidungsspielraum
sind dem Kläger lediglich 18 Punkte zuzubilligen. Die Bewertung entspricht der
Bewertungsstufe 3, nach der die Erfüllung der Arbeitsaufgabe teilweise vorgegeben ist.
Die Erfüllung der Arbeitsaufgabe erfolgt weder überwiegend (Bewertungsstufe 4) noch
weitgehend (Bewertungsstufe 5) ohne Vorgaben selbständig.
74
(1) Mit dem Anforderungsmerkmal Handlungs- und Entscheidungsspielraum wird der
zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe erforderliche Spielraum des Beschäftigten
beschrieben, um eigene Vorgehensweisen bei der Arbeitsausführung und
Aufgabenerledigung zu entwickeln und umzusetzen. Der jeweilige Handlungs- und
Entscheidungsspielraum ergibt sich daraus, in welchem Maße der Beschäftigte in der
Lage sein muss, die ihm übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe unter
Berücksichtigung/Bewertung von Umsicht, Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit zu
planen und /oder folgerichtig und fehlerfrei auszuführen. Im Rahmen des Handlungs-
und Entscheidungsspielraumes werden auch die Verbesserung des Arbeits- und
Betriebsablaufs sowie die Anforderungen an gesundheitsförderliches, umwelt- und
ressourcenschonendes Arbeiten berücksichtigt. Der Handlungs- und
Entscheidungsspielraum wird innerhalb der übertragenen Aufgabe bewertet (vgl. Nr. 2
Anlage 1 a ERA). Unter Vorgaben im Sinne der Bewertungsstufen sind Anweisungen
und Richtlinien zu verstehen. Anweisungen legen fest, wie die Arbeitsaufgabe im
Einzelnen auszuführen ist. Richtlinien bestimmen, was bei der Erfüllung der
Arbeitsaufgabe im Allgemeinen zu beachten ist. Üblicherweise schränken Anweisungen
den Handlungs- und Entscheidungsspielraum stärker ein als Richtlinien (vgl. Anm. 5 zu
Nr. 2 Anlage 1 a ERA, IV. Nr. 1 ERA-Glossar).
75
Die Bewertungsstufe 3 des Anforderungsmerkmals Handlungs- und
Entscheidungsspielraum wird dadurch gekennzeichnet, dass typisch für diese
Bewertungsstufe ein mangels Vorgabe bestehender Spielraum zur Optimierung der
Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe, ein geringer Spielraum bei der Auswahl der
anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel und eine Vorbestimmung der
Ergebnisse/Ziele sind (IV Nr. 2 ERA-Glossar). Für die Bewertungsstufe 4 ist
kennzeichnend, dass ein Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden
Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel besteht, da entsprechende Vorgaben fehlen, und
die Ergebnisse/Ziele nur überwiegend vorbestimmt sind. Bewertungsstufe 5 erfordert
einen Spielraum sowohl bei der Auswahl als auch bei der Gestaltung der
anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel, da entsprechende Vorgaben
fehlen; zudem sind nur allgemeine Rahmenvorgaben für die Ergebnisse/Ziele gegeben.
76
(2) Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass mehr als ein geringer Spielraum bei
der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren und Arbeitsmittel für ihn
besteht. Ausweislich der Beschreibung und Bewertung der Arbeitsaufgaben vom 1.
August 2005 bestehen die Arbeits- und Betriebsmittel aus einem PC,
Messeinrichtungen, Internet und Simulationssoftware. Bei der Simulationssoftware
handelt es sich um Simulationsprogramme Lighttools und LuicidShape bzw. Solid und
ME10. Darüber hinaus nutzt der Kläger SAP, ein CAD-Programm sowie
Standardsoftware. Angesichts dieser Arbeitsmittel beschränkten Umfangs besteht nur
ein geringer Spielraum bei der Auswahl. Hinzu kommt, dass dieser Spielraum durch die
konkreten Aufgabenstellungen, die der Kläger im Rahmen des
Produktentwicklungsprozesses wahrzunehmen hat, die Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe
bestimmt. Spätestens nach der Erstellung des Lastenheftes bestehen Vorgaben für die
Art der durchzuführenden Messungen und Simulationen. Diese werden darüber hinaus
durch die konkret im Rahmen des PET erarbeiteten Aufgabenstellungen vorgegeben.
Teilweise ist durch DINNormen ebenfalls vorgegeben, welche Messverfahren vom
Kläger in bestimmten Zusammenhängen durchzuführen sind.
77
Auch die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Konzeptphase führt unter Beachtung
dieser Grundsätze nicht dazu, dass eine höhere Bewertungsstufe beim Handlungs- und
Entscheidungsspielraum ihm zuzubilligen ist. Zwar handelt es sich um eine Teiltätigkeit
der Arbeitsaufgabe lichttechnischer Entwicklungen und Messungen im Sinne von § 2
Nr. 3 ERA. Aber auch hier gilt, dass wegen der Begrenzung der Arbeitsmittel und der
Aufgabenstellung lediglich ein geringer Spielraum bezüglich der anzuwendenden
Mess- und Simulationsverfahren besteht. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die
Arbeitsmittel bloßes Werkzeug zur Umsetzung eigener Kreativität und keine
Einschränkung des kreativen Spielraums darstellt, ist dem entgegenzuhalten, dass die
für seine Arbeitsaufgabe notwendige Kreativität in dem Anforderungsmerkmal Können,
hier konkret der Notwendigkeit ein Fachhochschulausbildung abgebildet und bewertet
wird. Dies ändert nichts an der Begrenztheit der Arbeitsmittel.
78
Danach ist nicht feststellbar, dass ein Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden
Bearbeitungsverfahren und Arbeitsmittels, da entsprechende Vorgaben fehlen
(Bewertungsstufe4), oder sogar ein Spielraum sowohl bei der Auswahl als auch bei der
Gestaltung der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren und Arbeitsmittel mangels
entsprechender Vorgaben (Bewertungsstufe5) besteht. In allen Phasen seiner Tätigkeit
hat der Kläger zumindest allgemeine Vorgaben zu beachten, die sich aus den konkreten
Aufgabenstellungen ergeben und die lediglich den Einsatz bestimmter
Bearbeitungsverfahren und Arbeitsmittel aus einem ohnehin nur begrenzt zur Verfügung
stehenden Pool erfordern.
79
(3) Im Übrigen sind Ergebnisse und Ziele vorbestimmt, weder nur überwiegend
vorbestimmt (Bewertungsstufe 4) noch bestehen für sie nur allgemeinen
Rahmenvorgaben (Bewertungsstufe 5). Der Kläger hat lichttechnische Systeme immer
in Bezug auf konkrete Leuchten bzw. Leuchtsysteme zu entwickeln. Ziel der Aufgabe
des Klägers ist stets die lichttechnische Umsetzung des Konzepts einer Leuchte bzw.
eines Leuchtsystems. Das betrifft selbst die Konzeptphase, in der es um die
lichttechnische Umsetzung eines Designentwurfs geht. Das PET wiederum erarbeitet
das Pflichtenheft auf der Basis der Vorgaben des Lastenhefts, die schon nach der
eigenen Darstellung des Klägers zumindest allgemeine Rahmenvorgaben vergleichbar
Richtlinien enthalten. Auch die Ergebnisse der lichttechnischen Prüfungen
80
(möglich/nicht möglich/mit Abwandlungen möglich) sind vorbestimmt.
bb) Die Bewertung des Anforderungsmerkmals Kooperation mit 10 Punkten ist ebenfalls
nicht zu beanstanden. Dies entspricht der Bewertungsstufe 3, wonach die Erfüllung der
Arbeitsaufgaben regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit sowie
gelegentliche Abstimmung erfordert. Dass eine regelmäßige Abstimmung
(Bewertungsstufe 4) oder sogar eine in hohem Maße erforderliche Kommunikation und
Zusammenarbeit und Abstimmung (Bewertungsstufe 5) vorliegt, hat der Kläger nicht
schlüssig dargelegt.
81
(1) Das Anforderungsmerkmal Kooperation beschreibt die im Rahmen der übertragenen
und auszuführenden Arbeitsaufgaben vom Beschäftigten geforderten Voraussetzungen,
zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe mit anderen sachgerecht zu kommunizieren,
zusammenzuarbeiten und/oder im vorgegebenen Rahmen die Arbeit mit der Arbeit
anderer abzustimmen. Dabei sind die erforderliche Kommunikation, Zusammenarbeit
und Abstimmung im Rahmen der Arbeitsorganisation (z.B. bei Gruppenarbeit) zu
berücksichtigen. Sie umfassen quantitative (z.B. regel- und nicht regelmäßig
auftretende) und qualitative (z.B. komplex auftretende) Kooperationserfordernisse. Der
Grad der Kooperation ergibt sich aus der erforderlichen Häufigkeit und Intensität der
Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung (IV. Nr. 3 Anlage 1 a ERA).
Abstimmung bedeutet dabei die gemeinsame Koordination von
Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen verschiedener Beschäftigter bzw. Bereiche,
um unterschiedliche Interessenlagen und/oder Zielsetzungen, die sich aus den
übertragenen Arbeitsaufgaben ergeben, in Einklang zu bringen. Sie beinhaltet das
Auseinandersetzen mit anderen zu einem bestimmten Sachverhalt mit Rückwirkung
entweder auf die eigene Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung oder die
Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung anderer. Abstimmung bedeutet demzufolge
inhaltlich mehr als nur die bloße formale Weitergabe oder Entgegennahme von
Informationen oder Absprachen ohne Rückwirkungen auf
Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung (V. Nr. 1 ERA-Glossar).
82
(2) Abstimmung setzt demnach unterschiedliche Interessenlagen und/oder
Zielsetzungen voraus. Die daraus resultierenden Konflikte sind abzustimmen, d.h.
zumindest für einen der Beteiligten ergeben sich Konsequenzen für die Erledigung
seiner Arbeit. Ein solcher Interessenausgleich ist jedoch jedenfalls vom Kläger nicht zu
leisten. Das übersieht der Kläger bei seinen umfangreichen Darlegungen zu den
angeblich erforderlichen Abstimmungen. Inhaltlich geht es nur um Absprachen bzgl. des
gleichen Ziels, ein bestimmtes Leuchtprodukt zu entwickeln. Der Kläger führt hierfür
lichttechnische Entwicklungen und Messungen durch und gibt diese in den
Produktentwicklungsprozess, insbesondere über das PET. Aber auch zuvor in der
Konzeptphase besteht kein Abstimmungsbedarf. Vielmehr geht es in beiden Phasen
darum, ein Produkt neu oder fort zu entwickeln. Insoweit besteht kein Interessenkonflikt
der daran beteiligten Beschäftigten, dessen Lösung in irgendeiner Form Konsequenzen
auf die Aufgabenerledigung hat. Vielmehr tragen alle aus ihrem Bereich jeweils dazu
bei, das Produkt gemeinsam zu entwickeln und zur Lösung entstehender Probleme im
Produktentwicklungsprozess beizutragen. Soweit daher der Kläger gegebenenfalls
wiederholt Messungen und Simulationen durchzuführen hat oder bestimmte
Entwicklungen zu überarbeiten hat, weil z.B. aufgrund Überlegungen aus dem Bereich
Design oder des Einkaufs Änderungen erforderlich werden, ändert dies nichts an der
Arbeitsausführung oder Aufgabenerfüllung, d.h. die Durchführung lichttechnischer
Messungen und Entwicklung eines neuen Produkts. Er hat insoweit keine
83
widerstreitenden Interessen abzustimmen.
Darüber hinaus ergibt sich aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen zu einem
Vortrag des Abteilungsleiters hinsichtlich des Produktentwicklungsprozesses, dass er
zwar als Teilprozessverantwortlicher für seinen Bereich (Lichttechnik) verantwortlich
und insoweit gehalten ist, die Ergebnisse seiner Arbeit in das Projekt so frühzeitig wie
möglich hineinzugeben um auch gegebenenfalls entstehende Problemlagen zu lösen.
Die Verantwortung trägt und zwar insoweit inhaltlich und tatsächlich der Projektleiter,
d.h. der Gesamtverantwortliche für den Prozess. Soweit der Kläger darauf abstellt, diese
Verantwortung wäre nur formal, hat er dies nicht substantiiert dargelegt. Sie erscheint
auch angesichts der Strukturierung des Projektentwicklungsprozesses bei der
Beklagten auch nicht lebensnah.
84
Insgesamt lässt sich dem Vorbringen des Klägers kein Aspekt entnehmen, der den
Schluss rechtfertigt, dass eine regelmäßige Abstimmung erforderlich ist. Eine höhere
Bewertung über Bewertungsstufe 3 hinaus ist nicht angezeigt.
85
c) Soweit der Kläger erstinstanzlich auf das Niveaubeispiel Nr. 06.02.01.25 aus dem
ERA-Anhang abgestellt hat, ist dies für die beurteilende Eingruppierung nicht
entscheidend. Vielmehr bestimmt § 3 Nr. 4 Abs. 2 S. 2 ERA ausdrücklich, dass
maßgebend für die Eingruppierung des Beschäftigten im Einzelfall die Einstufung seiner
konkreten Arbeitsaufgabe nach dem Punktbewertungsverfahren nach Maßgabe der
Bestimmungen des ERA ist. Unabhängig davon, ob daher die für einen Konstrukteur in
diesem Niveaubeispiel beschriebenen Arbeitsaufgaben tatsächlich beim Kläger
vorliegen, was die Beklagte bestritten hat, ergibt sich aus der konkreten Bewertung des
Handlungs- und Entscheidungsspielraums sowie der Kooperation bei der
Arbeitsaufgabe des Klägers, dass die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in
Entgeltgruppe 14 wie in dem genannten Niveaubeispiel nicht erfüllt sind.
86
3. Entgegen seiner Ansicht trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die von
ihm begehrte Eingruppierung.
87
a) Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die eine höhere als
die vorgenommene Eingruppierung rechtfertigen, trägt im Eingruppierungsprozess der
Eingruppierungskläger. Er hat im Einzelnen die Tatsachen auszuführen, die den
rechtlichen Schluss zulassen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten
Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt.
Erschließt sich die Bedeutung eines Tätigkeitsmerkmals nur aus dem Verhältnis zu
einem anderen Merkmal, so ist die Darstellung allein der eigenen Tätigkeit nicht
zureichend. Daneben sind auch solche Tatsachen darzulegen, die einen wertenden
Vergleich ermöglichen, ob über das Ausgangsmerkmal hinaus auch die Anforderungen
des Heraushebungsmerkmals erfüllt sind (vgl. BAG, 11. Februar 2004, 4 AZR 684/02;
23. August 1995, AP Nr. 13 zu § 21 MTBII;, 20. Oktober 1993 AP Nr. 173 zu §§ 22, 23
BAT 1975; 8. März 2006, 10 AZR 186/05 ZTR 2006, S. 585). Der Eingruppierungskläger
muss das Gericht in die Lage versetzen, anhand von Tatsachen prüfen zu können, ob er
die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin
vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (vgl. BAG, 15. Februar 2006, 4 AZR 645/04, ZTR
2006, S. 491).
88
b) Die Ansicht des Klägers, die Beklagte wolle sein Gehalt oder die Gehaltssumme
allgemein absenken und müsse daher die Richtigkeit der von ihr vorgenommenen
89
Eingruppierung darlegen und beweisen, ist unrichtig. Es geht nicht um die
Rückgruppierung innerhalb eines Gehaltsgruppensystems, sondern um die erstmalige
Eingruppierung in das ERA-System. Dem Kläger wird nicht ein Rechtsbestand
genommen, sondern er begehrt eine weitergehende tarifliche Eingruppierung. Hierfür
trägt er nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist das eingeführte Entgeltrahmenabkommen
nicht nur vordergründig, sondern allein Anlass für die erforderlich gewordene
Eingruppierung. Da es sich um ein völlig neues Entgeltsystem handelt mit ganz anders
formulierten Voraussetzungen für die Eingruppierung als in den bisherigen Lohn- und
Gehaltsrahmenabkommen der Metallindustrie, ist es unrichtig, wenn der Kläger davon
ausgeht, dass sich die Eingruppierung nach ERA aus der früheren Entgelthöhe ergeben
kann. Beide Systeme und die den einzelnen Gehaltsgruppen zugeordneten
Vergütungen sind nicht miteinander vergleichbar. Aus der bisherigen tariflichen
Vergütung entsprechend der Eingruppierung nach den Lohn- und
Gehaltsrahmenabkommen ergibt sich keine Wertigkeit, die mit der des ERA-
Punktbewertungssystems korrespondieren kann.
90
Insoweit ist auch der weitere Einwand des Klägers zurückzuweisen, dass für die vom
Arbeitgeber nach ERA vorgenommene Eingruppierung eine Änderungskündigung
erforderlich sei. Die Anwendbarkeit des ERA-Tarifvertrages ergibt sich aus der
bestehenden Tarifbindung beider Parteien. Zu dessen Anwendung ist der Arbeitgeber
verpflichtet. Ein Eingriff in die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen besteht dadurch
nicht, da sich die tarifliche Vergütung nach anderen Eingruppierungsgrundsätzen
nunmehr richtet.
91
4. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
92
Der Streitwert blieb unverändert.
93
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht. Das
Berufungsgericht ist der aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine
abweichende Entscheidung zu der einer anderen Kammer des erkennenden
Berufungsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts liegt nicht vor. Ebenso
wenig liegt eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung
vor. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Frage einer veränderten Darlegungs-
und Beweislast im Rahmen der Einführung von ERA höchst richterlich noch nicht
entschieden ist. Einer Revisionszulassung bedarf es deswegen nicht, weil diese
Rechtsfrage wie hier so einfach beantwortet werden kann, dass divergierende
Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte hierzu nicht zu erwarten sind. (vgl. BAG, 15.
Februar 2005, 9 AZN 982/04, AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 63; 23. August 2006,
7 AZN 375/06, AE 2007, S. 90).
94