Urteil des LAG Hamm vom 06.07.2007

LArbG Hamm: werk, geschäftsführer, betriebsrat, hauptbetrieb, organisation, betriebsstätte, aufgabenbereich, beschwerdekammer, leiter, einheit

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 1/07
Datum:
06.07.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 1/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 3 BV 165/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 ABN 85/07 Beschwerde zurückgewiesen
05.12.2007
Schlagworte:
Beschlussverfahren; Feststellung einer betriebsratsfähigen
Organisationseinheit; gemeinsamer, einheitlicher Betrieb mehrerer
Betriebsstätten; betriebsratsfähiger Betriebsteil; Eigenständigkeit durch
Aufgabenbereich und Organisation; Beteiligung; Rechtsschutzinteresse
Normen:
§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 18 Abs. 2 BetrVG
Tenor:
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.10.2006 - 3 BV 165/06 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Hauptbetrieb der Arbeitgeberin in D1 sowie
die Betriebsstätte der Arbeitgeberin in O1 einen gemeinsamen Betrieb
im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bilden.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht
zugelassen.
G r ü n d e:
1
A
2
Die Beteiligten streiten darum, ob im Unternehmen der Arbeitgeberin ein einheitlicher
Betrieb oder mehrere betriebsratsfähige Betriebsstätten gebildet sind.
3
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Elektrobranche. Das Werk der Arbeitgeberin
in D1, in dem ca. 194 Mitarbeiter tätig sind, beschäftigt sich im Wesentlichen mit der
Installation elektrotechnischer Anlagen. Das Werk der Arbeitgeberin in O1, in dem ca.
122 Arbeitnehmer angestellt sind, und das ca. 35 km von dem Werk in D1 entfernt liegt,
stellt Schaltanlagen her.
4
Die Arbeitgeberin hat vier Geschäftsführer. In D1 ist der Geschäftsführer für den
5
Personalbereich, in O1 der Geschäftsführer für den technischen Bereich (im Folgenden:
Geschäftsführer O1) ansässig. Ferner ist in O1 ein Prokurist als Werksleiter (im
Folgenden: Werksleiter O1) tätig. Im Werk in D1 befindet sich die Personalabteilung,
wobei zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig ist, welche Aufgaben diese
Personalabteilung erledigt. Ferner befindet sich im Werk D1 die zentrale
Einkaufsabteilung, die Finanzabteilung und der komplette kaufmännische Bereich.
In der Vergangenheit war sowohl für das Werk D1 wie auch für das Werk O1 jeweils ein
Betriebsrat gewählt.
6
Etwa bis zum Jahre 2004 wurden im Werk O1 zahlreiche eigenständige
Betriebsvereinbarungen abgeschlossen, die für die Arbeitgeberin vom Geschäftsführer
O1 und vom Werksleiter O1 unterzeichnet waren. Anträge nach § 99 BetrVG richteten
vielfach der Geschäftsführer O1 bzw. der Werksleiter O1 an den im Werk O1 gebildeten
Betriebsrat. Einige Einstellungsanträge für das Werk O1 waren aber auch vom
Geschäftsführer Personal aus D1 unterzeichnet. Ein von der Arbeitgeberin im Jahre
2001 ausgesprochenes Hausverbot für den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden
aus O1 unterzeichnete der Geschäftsführer O1. Das daran anschließende Verfahren
nach § 103 BetrVG wurde durch den Geschäftsführer O1 und den Werksleiter O1
geführt. Mitteilungen über die Schulungsteilnahme, Genehmigungen von Dienstreisen,
Urlaubsanträge wurden ebenfalls vom Geschäftsführer O1 bzw. Werksleiter O1
unterzeichnet. Die Urlaubsplanung für das Werk O1 wurde in O1 durchgeführt. Eine
Auseinandersetzung über die Einführung von Mitarbeitergesprächen wurden zwischen
dem Betriebsrat O1 und dem Geschäftsführer O1 und dem Werksleiter O1 geführt. An
den Betriebsratssitzungen des Werkes O1 nahmen regelmäßig der Geschäftsführer O1
oder der Werksleiter O1 teil.
7
Anlässlich der turnusmäßigen Betriebsratswahlen Anfang des Jahres 2006 entstand
Streit zwischen den Beteilten darüber, ob im Unternehmen ein einheitlicher Betrieb
vorliegt und ein einheitlicher Betriebsrat zu wählen war. Die Arbeitgeberin, der in D1
gewählte Betriebsrat sowie der Gesamtbetriebsrat vertraten die Auffassung, dass eine
einheitliche Betriebsratswahl durchgeführt werden müsse. Im Rahmen eines
einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde daraufhin versucht, die im Werk O1
beabsichtigte Betriebsratswahl zu verhindern. Aufgrund eines vor dem Arbeitsgericht
Bocholt am 07.04.2006 abgeschlossenen Vergleichs - 2 BVGa 3/06 - waren sich die
Beteiligten darüber einig, dass in den Betriebsstätten O1 und D1 zunächst gesonderte
Betriebsratswahlen durchgeführt würden und dass die Arbeitgeberin sich bereit erklärte,
ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG einzuleiten (Bl. 8 ff.d.A.). Daraufhin wurden in
den Betriebsstätten D1 und O1 jeweils getrennte Betriebsratswahlen durchgeführt, aus
denen der Betriebsrats D1, der Beteiligte zu 2., und der Betriebsrat O1, der Beteiligte zu
3., hervorgingen. Beide Betriebsratswahlen wurden angefochten. Diese
Anfechtungsverfahren sind derzeit bis zur Erledigung des vorliegenden, am 12.05.2006
beim Arbeitsgericht von der Arbeitgeberin eingeleiteten Beschlussverfahrens
ausgesetzt.
8
Die Arbeitgeberin hat - ebenso wie der Betriebsrat D1 und der Gesamtbetriebsrat - die
Auffassung vertreten, bei dem Hauptbetrieb in D1 und der Betriebsstätte in O1 handele
es sich um einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Bei der
Arbeitgeberin bestehe ein einheitlicher Leitungsapparat, der maßgeblich durch die in D1
ansässige Personalabteilung über alle relevanten Angelegenheiten
betriebsverfassungsrechtlicher Art, auch derjenigen in O1, entscheide. Alle
9
wesentlichen Angelegenheiten betriebsverfassungsrechtlicher Art würden von D1 aus
auch für die Betriebsstätte in O1 mit entschieden. Ohne Rücksprache mit der Abteilung
Personal und dem Geschäftsführer Personal würden auch in O1 keine
Betriebsvereinbarungen unterzeichnet. Die Personalabteilung in D1 verwalte zudem
den gesamten Personalbereich einschließlich der Führung der Personalakten, der
Erstellung der Abrechnungen und des Ausspruchs von Abmahnungen und
Kündigungen. Nur der Ausdruck der Gehaltsabrechnungen sei fremdvergeben.
Im Bereich der gewerblichen Mitarbeiter und der Auszubildenden erfolge ein
Personalaustausch zwischen D1 und O1. Beide Betriebsstätten seien dergestalt
verzahnt, dass regelmäßig Aufträge gemeinsam abgewickelt würden. Ein Großteil der
Kunden und Konkurrenten sei identisch. Hinsichtlich der vom Betriebsrat O1
vorgelegten schriftlichen Unterlagen (Bl. 45 ff.d.A.) müsse berücksichtigt werden, dass
sämtliche Schreiben, die im Briefkopf das Zeichen "br" trügen, von Herrn B1, dem Leiter
der Personalabteilung in D1, stammten. Damit bringe die Arbeitgeberin zum Ausdruck,
dass diese Schreiben von der die Angelegenheit entscheidenden Stelle, nämlich der
Personalabteilung, herrührten. Auch der Abschluss einer Betriebsvereinbarung für das
Werk O1 werde abschließend im Geschäftsführergremium in D1 beraten und
abgestimmt. Lediglich die Zuständigkeit für die Einstellung von Leiharbeitnehmern sei
von Herrn B1 an einen anderen Arbeitnehmer des Werkes O1 delegiert worden.
10
Die Arbeitgeberin, der Betriebsrat D1 und der Gesamtbetriebsrat haben beantragt,
11
festzustellen, dass der Hauptbetrieb der Arbeitgeberin in D1 sowie die
Betriebsstätte der Arbeitgeberin in O1 ein gemeinsamer Betrieb im Sinne des
BetrVG sind.
12
Der Betriebsrat O1 hat beantragt,
13
den Antrag abzuweisen.
14
Der Betriebsrat O1 hat die Auffassung vertreten, dass Werk in O1 sei ein eigenständiger
Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Zumindest sei das Werk O1 ein durch
Aufgabenbereich und Organisation eigenständiger Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1
Satz 1 Ziffer 2 BetrVG. Die Werke in D1 und O1 wiesen einen unterschiedlichen
Aufgabenbereich auf. Während in O1 industriell produziert werde, werde in D1
handwerklich gearbeitet. Es gebe keine organisatorische Verzahnung der
Arbeitsabläufe. Zu einem Personalaustausch sei es lediglich in relativ seltenen Fällen
wegen mangelnder Auslastung oder unter Berücksichtigung persönlicher Belange
gekommen. Ein Austausch von Auszubildenden habe im Jahre 2002 und erneut im
Jahre 2006 aufgrund eigener Initiative von O1er Auszubildenden stattgefunden. Das
Werk O1 trete auch nach außen hin als eigenständiges Werk auf. Die Projektleiter in O1
hätten die Verantwortung für das Budget ihrer Aufträge und koordinierten den Einsatz
von Material und Personen. Wenn die O1er Betriebsstätte kapazitätsmäßig nicht in der
Lage sei, die Schaltanlagen bei den Kunden zu installieren, so erfolge dies nicht
automatisch durch das D1er Werk, sondern werde teilweise auch fremdvergeben. Die
Akquisition, die Angebotserstellung einschließlich der Gewährung von Preisnachlässen
sowie die Abwicklung der Aufträge würden durch die Mitarbeiter des Werkes O1
erledigt.
15
Das Werk O1 sei auch durch Organisation eigenständig. Dies belegten die zahlreichen
16
vorgelegten Schriftstücke (Bl. 47 ff.d.A.), die lediglich beispielhaft seien. Entscheidend
sei nicht das Diktatzeichen, sondern wer Mitteilungen und Vereinbarungen
unterzeichne. Die Unterschrift dokumentiere, wer für die Willensbildung und für die
Entscheidung in personellen und sozialen Angelegenheiten die Verantwortung trage.
Herr B1 sei dem Betriebsrat O1 lediglich als Leiter der Lohnbuchhaltung bekannt.
Durch Beschluss vom 26.10.2006 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Arbeitgeberin
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Werke D1 und O1 stellten keinen
einheitlichen Betrieb dar. Das Werk O1 sei vielmehr durch Aufgabenbereich und
Organisation als eigenständiger Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
anzusehen. Das Werk in O1 verfüge über einen eigenständigen Aufgabenbereich, der
aus der Planung, Entwicklung und Fertigung von Schaltanlagen bestehe, wohingegen
sich das Werk in D1 mit der Installation elektrotechnischer Anlagen beschäftige. Das
Werk in O1 trete auch nach außen unter eigenem Namen auf. Das Werk in O1 sei auch
durch seine Organisation eigenständig. Die wesentlichen der Mitbestimmung
unterliegenden Arbeitgeberfunktionen würden innerhalb des Werkes O1 durch den
Geschäftsführer O1 und den Werksleiter O1 ausgeübt. Dies ergebe sich aus den
zahlreichen vom Betriebsrat O1 vorgelegten Schriftstücke. Dabei seien die nach Ansicht
der Arbeitgeberin maßgeblichen Entscheidungsträger, nämlich der Geschäftsführer für
den Personalbereich und der Leiter der Personalabteilung nicht in Erscheinung
getreten. Das Diktatzeichen "br" sei insoweit nicht entscheidend. Zahlreiche
Auseinandersetzungen im Werk O1 seien zwischen dem Geschäftsführer O1 bzw. dem
Werksleiter O1 und dem im Werk O1 gebildeten Betriebsrat geführt worden. Dies gelte
auch für die maßgeblichen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten in
personeller und sozialer Hinsicht.
17
Gegen den der Arbeitgeberin am 04.12.2006 zugestellten Beschluss, auf dessen
Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 04.01.2007
Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.
18
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, dass der Entscheidung des
Arbeitsgerichts nicht gefolgt werden könne, weil das Arbeitsgericht eine
vergangenheitsbezogene Betrachtung vorgenommen und völlig verkannt habe, dass
unabhängig von der Vergangenheit bis zu den Betriebsratswahlen im Jahre 2006
jedenfalls seit Frühjahr 2006 ein einheitlicher Leitungsapparat bei der Arbeitgeberin in
D1 gebildet sei, der zwar nicht alle, jedoch die maßgebenden Weisungsrechte und die
erkennbar deutliche Mehrheit derjenigen Entscheidungen treffe, an denen der
Betriebsrat zu beteiligen sei. Diese Entscheidungen würden ausschließlich in D1 und
nicht in O1 getroffen, da nur in D1 eine Personalabteilung vorhanden sei. Ausnahmen
bestünden nur insoweit, wenn kurzfristig Leiharbeitnehmer vor Ort in O1 benötigt würden
oder Mehrarbeitsstunden angemeldet werden müssten. Allein diese Angelegenheiten
würden pragmatisch vor Ort in O1 entschieden. In allen anderen
mitbestimmungsrechtlichen, beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, für die der
Betriebsrat zuständig sei, sei der Personalleiter der Arbeitgeberin, Herr B1, für die
Geschäftsleitung zuständig, und zwar unabhängig davon, welcher Geschäftsführer tätig
werde. In diesem Zusammenhang behauptet die Arbeitgeberin, Herr B1 sei nicht
lediglich der Leiter der Lohnbuchhaltung, sondern der Leiter der Personalabteilung. Als
solcher nehme er an allen Betriebsratssitzungen, an denen auf Verlangen des
Betriebsrats ein Vertreter der Geschäftsführung teilnehmen solle, als Vertreter der
Geschäftsführung teil und gebe entsprechende Erklärungen ab. Dass der technische
Geschäftsführer von O1 aus tätig werde, sei nicht entscheidend, der Geschäftsführer O1
19
sei nicht der zuständige Gesprächspartner für den Betriebsrat O1, insbesondere sei er
nicht der Geschäftsführer Personal. Der Geschäftsführer Personal aus D1 sei auch für
das Personal in O1 letztlich zuständig. Sowohl der technische Geschäftsführer aus O1
wie auch der Werksleiter O1 seien nicht die in personellen und sozialen
Angelegenheiten geschulten Personen im Betrieb der Arbeitgeberin, diese Person sei
ausschließlich der Leiter der Personalabteilung Herr B1, der zudem die koordinierenden
Aufgaben wahrzunehmen habe. Ohne diese koordinierenden Tätigkeiten des
Personalleiters B1 werde keine Entscheidung bei der Arbeitgeberin in maßgeblichen
personellen und sozialen Angelegenheiten getroffen. Dies sei mindestens seit Anfang
des Jahres 2006 so, wie aktuelle Schreiben und Schriftverkehr aus dem Jahre 2006
ergäben (Bl. 180 ff.d.A.). Die deutliche Mehrheit der Entscheidungen, an denen der
Betriebsrat zu beteiligen sei, werde - mit Ausnahme der Entscheidungen über die
kurzfristige Anmeldung von Mehrarbeit oder Einstellung von Leiharbeitnehmern - in D1
nicht nur gefasst, sondern von dort auch durch Unterschrift nach außen zum Ausdruck
gebracht. Auf den von der Arbeitgeberin vorgelegten Schriftverkehr (Bl. 180 ff.d.A.) wird
Bezug genommen.
Hieraus werde deutlich, dass nicht der technische Geschäftsführer aus O1 und auch
nicht der Werksleiter O1 für die in der Betriebsstätte O1 betroffenen Arbeitnehmer
verantwortlich agierten, sondern der Geschäftsführer Personal aus D1 und der Leiter
Personal, Herr B1. Sämtliche arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen und
personalwirtschaftlichen Befugnisse lägen allesamt in der Personalabteilung in D1, die
unstreitig auch die gesamten Personalakten verwalte. Kein Arbeitsvertrag werde bei der
Arbeitgeberin unterzeichnet, der nicht von der Personalabteilung in D1 geprüft und
ausgehändigt werde. Dies gelte auch für Arbeitnehmer in O1. Keine Abmahnung,
Ermahnung, Betriebsratsanhörung oder Kündigung werde bei der Arbeitgeberin in die
Wege geleitet, ohne dass die Personalabteilung in D1 eingeschaltet gewesen sei.
Selbst wenn im Einzelfall der technische Geschäftsführer aus O1 unterschrieben habe,
sei die maßgebliche Entscheidung in D1 vorbereitet, koordiniert und getroffen worden.
Eine eigenständige Organisation sei in O1 nicht vorhanden. Die Betriebsstätte in O1 sei
ohne den Hauptbetrieb in D1 gar nicht lebensfähig, da die gesamte Personalverwaltung
- ebenso wie der gesamte kaufmännische Bereich, die Finanzverwaltung und auch
zentrale Einkaufsabteilung - in D1 angesiedelt sei.
20
Die Arbeitgeberin beantragt,
21
den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.10.2006 - 3 BV 165/06 -
abzuändern und festzustellen, dass der Hauptbetrieb der Arbeitgeberin in D1
sowie die Betriebsstätte der Arbeitgeberin in O1 einen gemeinsamen Betrieb im
Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bilden.
22
Der Betriebsrat O1 beantragt,
23
die Beschwerde zurückzuweisen.
24
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, dass der Betrieb in
O1 durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sei. Richtig sei zwar, dass
seit der Betriebsratswahl 2006 die Bearbeitung personeller Angelegenheiten zwar
verstärkt von D1 aus wahrgenommen werde. Die für das Werk O1 maßgeblichen
Entscheidungen würden aber tatsächlich in O1 getroffen. Lediglich die weitere
Bearbeitung werde in D1 ausgeübt. In O1 existiere zwar keine eigenständige
25
Personalabteilung. Das Werk in O1 habe aber insoweit schon immer die
entsprechenden Dienstleistungen aus D1 in Anspruch genommen. Spätestens seit
Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses unterschreibe der technische Geschäftsführer
O1 - jedenfalls im Verhältnis zum Betriebsrat - nichts mehr. Dennoch habe sich an der
Struktur nichts geändert. Die Entscheidungen würden in O1 getroffen, die D1er
Personalabteilung werde lediglich als Dienstleister tätig. Die personellen
Angelegenheiten würden lediglich in D1 abgewickelt. Auch der Geschäftsführer
Personal aus D1 respektiere die in O1 getroffenen Entscheidungen. Dies ergebe sich
aus zahlreichen vom Geschäftsführer O1 bzw. Werksleiter O1 unterzeichneten
Schreiben bzw. sonstigem Schriftverkehr (Bl. 218 ff.d.A.).
Unrichtig sei auch, dass der angebliche Personalleiter B1 an sämtlichen
Betriebsratssitzungen teilnehme. Herr B1 habe noch an keiner Sitzung des Betriebsrats
O1 teilgenommen. Dort erscheine entweder der Geschäftsführer O1 oder der Werksleiter
O1. Herr B1 erscheine auch nicht in dem für O1 maßgeblichen Organigramm (Bl. 220
d.A.). Auch hieraus ergebe sich, dass Herr B1 lediglich Dienstleistungsfunktionen
versehe.
26
Der Betriebsrat D1 schließt sich dem Antrag der Arbeitgeberin an. Der
Gesamtbetriebsrat stellt keinen Antrag.
27
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
28
B
29
Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.
30
I.
31
Der von der Arbeitgeberin gestellte Feststellungsantrag ist zulässig.
32
1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige
Verfahrensart, da zwischen den Beteiligten streitig ist, ob es sich bei dem Werk in O1
um einen eigenständigen, betriebsratsfähigen Betriebsteil handelt.
33
2. Die Antragsbefugnis der Arbeitgeberin und die Beteiligung der betroffenen
Betriebsräte ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
34
Auch der im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat war am vorliegenden
Verfahren zu beteiligen. Beteiligter an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
ist, wer durch die erbetene Entscheidung unmittelbar in seiner
betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen werden kann oder berührt wird (BAG,
Beschluss vom 27.05.1982 - AP ArbGG 1979 § 80 Nr. 3; BAG, Beschluss vom
10.12.2002 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 42; BAG, Beschluss vom 31.05.2005 - AP
BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 125 m.w.N.). Durch die im vorliegenden Fall
begehrte Entscheidung ist auch der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat
betroffen. Im vorliegenden Verfahren wird nämlich rechtskräftig festgestellt, ob das Werk
O1 einen eigenständigen Betriebsteil bildet und insoweit eine betriebsratsfähige Einheit
darstellt oder ob sie dem Betrieb in D1 zuzuordnen ist. Insbesondere in Verfahren nach
§ 18 Abs. 2 BetrVG ist jeder betroffene Betriebsrat am Verfahren zu beteiligen (BAG,
35
Beschluss vom 24.02.1976 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 2; BAG, Beschluss vom
29.01.1987 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 6; ErfK/Eisemann, 7. Aufl., § 83 ArbGG Rz. 8;
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 83 Rz. 51 ff.;
Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 18 Rz. 59 m.w.N.).
Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren wirkt sich mindestens auch auf die
Zusammensetzung des gebildeten Gesamtbetriebsrats aus.
3. Für den gestellten Feststellungsantrag besteht auch ein besonderes
Rechtsschutzinteresse gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG. Dieses Rechtsschutzinteresse ist
weder durch die zwischenzeitlich durchgeführten Betriebsratswahlen noch dadurch
entfallen, dass die Wahlen jeweils angefochten worden sind (BAG, Beschluss vom
25.11.1980 - AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 3; BAG, Beschluss vom 07.08.1986 - AP BetrVG
1972 § 1 Nr. 5; Fitting, a.a.O., § 18 Rz. 67). Gegenstand des Verfahrens nach § 18 Abs.
2 BetrVG ist es nicht allein, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße
Betriebsratswahl zu treffen, sondern darüber hinaus gerichtlich klären zu lassen, ob die
betreffenden Werke in D1 und O1 als selbständige Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 1
BetrVG gelten oder nicht. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist für zahlreiche
betriebsverfassungsrechtliche Fragen (künftige Betriebsratswahlen, Größe des
Betriebsrats, Umfang der Beteiligungsrechte des jeweiligen Betriebsrats) von
Bedeutung.
36
II.
37
Der von der Arbeitgeberin gestellte Feststellungsantrag ist auch begründet.
38
Der Hauptbetrieb der Arbeitgeberin in D1 sowie die Betriebsstätte der Arbeitgeberin in
O1 bilden einen gemeinsamen, einheitlichen Betrieb im Sinne des
Betriebsverfassungsgesetzes. Das Werk O1 stellt keinen selbständigen, eigenständigen
Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar.
39
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt: BAG,
Beschluss vom 11.02.2004 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22; BAG,
Beschluss vom 21.07.2004 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15; BAG, Beschluss vom
17.01.2007 - 7 ABR 63/05 - (demnächst) AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 18 m.w.N.) ist ein
Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes die organisatorische Einheit,
innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern unter Einsatz
sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt
verfolgt, wobei der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen
Leitungsapparat gesteuert wird. Die institutionell einheitliche Leitungsmacht muss sich
vor allem auf die beteiligungsrelevanten personellen und sozialen Angelegenheiten
erstrecken.
40
Ein Betriebsteil ist zwar auf den Zweck des Hauptbetriebes ausgerichtet und in dessen
Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ
verselbständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der
Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck
kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf
alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen
Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb im Sinne des § 1
BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem
41
Hauptbetrieb. Dabei reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine
den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die
Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. Zu einer eigenen
betriebsverfassungsrechtlichen Einheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG wird
ein derartiger Betriebsteil aber nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass er durch
Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist. Dazu genügt eine relative
Eigenständigkeit. Die in dem Betriebsteil vorhandenen Vertreter des Arbeitgebers
müssen in der Lage sein, die Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der
betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs.
1 BetrVG nicht vor, gehört der Betriebsteil betriebsverfassungsrechtlich zum
Hauptbetrieb.
2. Nach Auffassung der Beschwerdekammer liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1
Satz 1 BetrVG für das Werk O1 nicht vor. Das Werk O1 verfügt nicht über den
erforderlichen Grad an Selbständigkeit in betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. Es
fehlt insbesondere an einer eigenständigen Organisation im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 BetrVG. Vielmehr besteht im Hauptbetrieb in D1 ein einheitlicher Leitungsapparat,
der maßgeblich durch die Geschäftsführung Personal und die in D1 bestehende
Personalabteilung koordiniert wird. Dies gilt zumindest ab Frühjahr 2006. Wer die
wesentlichen Arbeitgeberfunktionen für das Werk O1 in der vorangegangenen Zeit
wahrgenommen hat, ist nicht entscheidend. Die Feststellung, ob das Werk der
Arbeitgeberin in D1 und das Werk in O1 einen gemeinsamen Betrieb führen, ist für die
künftige betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit von Bedeutung. Dabei sind die
zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer
bestehenden Leitungsstrukturen maßgeblich (BAG, Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR
38/04 - DB 2005, 1914).
42
a) Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass das Werk der Arbeitgeberin in O1 die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt. Es wird auch unterstellt, dass das
Werk O1 einen eigenständigen Aufgabenbereich wahrnimmt, indem es sich mit der
Planung, Entwicklung und Fertigung von Schaltanlagen befasst, während das Werk in
D1 mit der Installation elektrotechnischer Anlagen beschäftigt ist.
43
Dem Werk in O1 fehlt es jedoch mindestens seit dem Frühjahr 2006 an einer
eigenständigen Organisation im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG. Vielmehr
befindet sich seit dieser Zeit der für das Werk D1 und der für das Werk O1 erforderliche
einheitliche Leitungsapparat in mitbestimmungsrelevanten Angelegenheiten in D1.
44
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass das Werk O1 über keine eigene
Personalabteilung verfügt. Sämtliche Personalakten aller Mitarbeiter, auch die der
Mitarbeiter aus O1, werden in D1 geführt. Die Entscheidungen in
mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten für das Werk O1 trifft mindestens seit dem
Frühjahr 2006 nicht mehr der in O1 ansässige technische Geschäftsführer B2, diese
Entscheidungen werden vielmehr durch die Geschäftsführung Personal bzw. durch die
in D1 ansässige Personalabteilung getroffen. Dies ergibt sich zum einen aus den in der
Beschwerdeinstanz vorgelegten schriftlichen Unterlagen der Beteiligten aus dem Jahre
2006 sowie aus den Erörterungen mit den Beteiligten in der Anhörung vor der
Beschwerdekammer vom 06.07.2007. Mit Ausnahme der Genehmigung von
Mehrarbeit/Überstunden und der kurzfristigen Anforderung von Leiharbeitnehmern
werden alle maßgeblichen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten in
personeller und sozialer Hinsicht im Wesentlichen von D1 aus gesteuert. Die von der
45
Arbeitgeberin mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 04.01.2007 vorgelegten Unterlagen
(Bl. 180 d.A.) sind im Wesentlichen vom Geschäftsführer Personal, Herrn Wegermann
bzw. vom Abteilungsleiter Personal, Herrn B1, unterzeichnet. Dies betrifft etwa die
freiwillige Erhöhung von tariflichen Entgelten, die Genehmigung von Dienstreisen, die
Übernahme von Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung im Januar 2007,
den Einsatz von Aushilfskräften, die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen, die
Einstellung neuer Mitarbeiter im Werk O1 sowie die Mitarbeiterinformationen zum
Inkrafttreten des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. An arbeitsgerichtlichen
Rechtsstreitigkeiten hat seither für die Arbeitgeberin im Wesentlichen deren
Personalleiter, Herr B1, teilgenommen. In mehreren Schreiben (Bl. 220 R, 275 d.A.) ist
der Betriebsrat des Werkes O1 aufgefordert worden, seine zukünftigen Schreiben an die
in D1 ansässige und für die betriebsverfassungsrechtlichen Belange zuständige
Personalverwaltung zu richten.
Der im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 06.07.2007 anwesende
technische Geschäftsführer, Herr B2, hat ausdrücklich bekundet, dass die
betriebsverfassungsrechtlich relevanten Angelegenheiten in personeller und sozialer
Hinsicht in D1, nicht in O1 getroffen würden. Er sei für diese Fragen nicht allein
zuständig und treffe derartige Entscheidungen auch nicht allein. Hiernach kann nur
davon ausgegangen werden, dass die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in
mitbestimmungsrelevanten Angelegenheiten mindestens seit 2006 von einer
institutionell einheitlichen Leitung in D1 wahrgenommen werden; lediglich die
Entscheidungen über die Genehmigung von Mehrarbeit/Überstunden und der
kurzfristigen Anforderung von Leiharbeitnehmern für das Werk O1 werden von O1 aus
gesteuert. Darüber hinaus sind die im Werk O1 vorhandenen Vertreter der Arbeitgeberin
nicht in der Lage, die Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der
betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen.
46
b) Aus dem Vorbringen des Betriebsrats O1 ergibt sich nichts anderes.
47
Die erstinstanzlich vom Betriebsrat O1 vorgelegten Unterlagen beziehen sich im
Wesentlichen auf einen Zeitraum vor Frühjahr 2006, der aber für die Entscheidung
durch die Beschwerdekammer nicht maßgeblich ist.
48
Auch die vom Betriebsrat O1 in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Unterlagen
ergeben nichts anderes. Aus den vom Betriebsrat vorgelegten Organigrammen der
Arbeitgeberin ergibt sich gerade, dass im Werk O1 eine eigenständige
Personalabteilung, die die wesentlichen betriebsverfassungsrechtlich relevanten
Angelegenheiten steuert, nicht vorhanden ist. Dass eine Vorbesprechung über die
Übernahme der Auszubildenden des Werkes O1 in O1 stattgefunden hat, ist nicht
entscheidend. Entscheidend ist insoweit auch nicht, dass eine Entscheidung über den
in O1 ansässigen Geschäftsführer mitgeteilt worden ist. Die Arbeitgeberin hat zu diesem
Punkt vielmehr erläutert, dass auch die Entscheidung über die Übernahme der
Auszubildenden in O1 im Januar 2007 in D1 getroffen worden ist. Selbst wenn
Entscheidungen in personeller Hinsicht im Werk O1 durch den dort ansässigen
Geschäftsführer oder den Werksleiter O1 bekannt gegeben werden, bedeutet dies nicht,
dass die zugrunde liegende Entscheidung nicht im Hauptbetrieb in D1 gefällt worden ist.
Dies ist auch vom Betriebsrat O1 nicht bestritten worden. Die im Beschwerderechtszug
vorgelegten Unterlagen sowie die Erörterungen im Anhörungstermin vom 06.07.2007
haben vielmehr zur Überzeugung der Beschwerdekammer ergeben, dass im Werk O1
mindestens seit Anfang 2006 keine selbständige institutionalisierte Leitung in
49
personellen und sozialen Angelegenheiten vorhanden ist. Auch der technische
Geschäftsführer des Werkes O1 nimmt nicht die Personalangelegenheiten für O1 wahr.
In derartigen Angelegenheiten wird vielmehr die in D1 ansässige Personalabteilung
eingeschaltet. Diese Einschaltung geht auch über eine bloße Servicefunktion und eine
Beratung in abwicklungstechnischen Fragen weit hinaus.
3. Das Werk O1 gilt auch nicht nach § 4 Ab. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG als selbständiger
Betrieb. Die Betriebsstätte in O1 ist nicht räumlich weit vom Hauptbetrieb in D1 entfernt.
Unstreitig liegt das Werk O1 etwa 35 km vom Hauptbetrieb in D1 entfernt. Mit dem Pkw
werden - je nach Straßenverhältnissen - zwischen dem Hauptbetrieb in D1 und dem
Werk in O1 lediglich 30 bis 35 Minuten benötigt. Diese Umstände lassen eine
ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft in O1 durch einen einheitlichen
Betriebsrat zu, eine wirksame Interessenvertretung ist insoweit nicht ausgeschlossen
(Fitting, a.a.O., § 4 Rz. 17 ff., 20; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 4 BetrVG Rz. 3 m.w.N.).
50
III.
51
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den
§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
52
Schierbaum Kampa Walkowski
53
/N.
54