Urteil des LAG Hamm vom 13.09.2004

LArbG Hamm: kündigung, montage, arbeitsorganisation, qualifikation, entlassung, arbeitsgericht, kurzarbeit, erwerb, vergleich, form

Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 555/04
Datum:
13.09.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 555/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 5 Ca 2255/03
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 16/05
Schlagworte:
Kündigung / betriebsbedingte Gründe / Umorganisation /
Rationalisierung / Änderung der Qualifikationsanforderungen /
Auswahlentscheidung / Sozialauswahl
Normen:
KSchG § 1
Leitsätze:
Ist die Tätigkeit der Beschäftigten in einem Betrieb des Raumausstatter-
Handwerks in der Weise organisiert, dass von sämtlichen
Arbeitnehmern mit abgeschlossener Ausbildung zum Raumausstatter
ein Teil ausschließlich mit handwerklichen Aufgaben der
,,Objektausstat-tung" (Montage und Dekorieren) befasst ist, ein anderer
Teil hingegen nach innerbetriebli-cher Schulung zusätzliche Aufgaben
der ,,Objektbearbeitung" (Angebotserstellung und kaufmännische
Auftragsbearbeitung) erledigt, und trifft der Arbeitgeber wegen Auftrags-
mangels die Organisationsentscheidung, die Aufgaben der
Objektausstatter zusätzlich den nicht mehr ausgelasteten
Objektbearbeitern zu übertragen und sämtliche Objektbearbeiter zu
entlassen, so kann die hierauf gestützte Kündigung nicht erfolgreich mit
der Begründung angegriffen werden, es habe einer Sozialauswahl unter
sämtlichen Raumausstattern bedurft, da bereits die Ausbildung zum
Raumausstatter kaufmännische Grundlagenkenntnisse ver-mittle und
allenfalls noch eine kurze Einarbeitung in die zusätzlichen Aufgaben der
Objekt-bearbeitung erforderlich sei.
Rechtskraft:
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Dortmund vom 28.01.2004 - 5 Ca 2255/03 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des ersten Rechtszuges.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gemäß § 97 Abs. 2 ZPO
der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
1
Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1975 geborene, ledige Kläger, welcher seit
dem 01.08.1997 im Betrieb der Beklagten zunächst als Auszubildender und seit Januar
2001 sodann als Raumausstatter gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt
1.673,-- € beschäftigt war, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch
ordentliche, be-triebsbedingte Kündigung vom 27.03.2003 zum 30.04.2003 (Bl. 10 d.A.).
2
Diese Kündigung hat die Beklagte, welche ein Raumausstattungsunternehmen mit 46
Beschäftigten führt und schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Objekteinrichtung – Aus-
stattung von Hotels, Seniorenheimen und Krankenhäusern – tätig ist, unter Hinweis auf
einen Rückgang des Auftragsbestandes von ca. 1 Mill. €uro im Monat Januar 2002 auf
zu-letzt ca. 300.000,-- € ausgesprochen. Im Bereich der "Objektausstattung" –
Dekorieren und Montieren –, in welchem der Kläger nahezu ausschließlich tätig
gewesen sei, sei der Auf-tragsbestand per 31.03.2003 gegenüber dem Vorjahresstand
von ca. 5.030 Stunden auf ca. 955 Stunden zurückgegangen. Dies entspreche auf der
Grundlage einer monatlichen Arbeitszeit je Beschäftigten von 173 Stunden einem
Personalbedarf von 5,52 Mitarbeitern. Da die Aufträge im Bereich der Dekoration und
Montage über einen Zeitraum von zwei Mo-naten ausgeführt würden, habe der
verbleibende Auftragsbestand rechnerisch zur Beschäf-tigung von nur noch 2,76
Mitarbeitern ausgereicht. In Anbetracht dieser Entwicklung habe die Beklagte die
unternehmerische Entscheidung getroffen, den Personalbestand dem rückläufigen
Auftragsvolumen anzupassen und sämtliche fünf Objektausstatter zu entlas-sen. Die
verbleibenden Tätigkeiten auf diesem Gebiet seien unschwer von den als "Objekt-
bearbeitern" eingesetzten Kräften mit zu erledigen, zu deren Aufgabengebiet vorrangig
Auf-tragsvorbereitung und kaufmännische Abwicklung der von ihnen bearbeiteten
Objekte ge-hörten. Da sämtliche mit dem Kläger vergleichbaren Objektausstatter
entlassen worden seien, eine Vergleichbarkeit mit den Objektbearbeitern fehle und auch
ein Austausch mit den im Verkauf, im Nähatelier und im Privatkundenbereich
eingesetzten Kräften ausschei-de, sei die Entlassung des Klägers unvermeidlich
gewesen.
3
Demgegenüber hat der Kläger das vorgetragene Zahlenwerk zum rückläufigen
Auftragsbe-stand und zum verbleibenden Arbeitsvolumen im Bereich Dekoration und
Montage bestrit-ten sowie die fehlende Durchführung einer Sozialauswahl beanstandet.
Soweit die Beklagte zwischen den Aufgabenstellungen eines Objektausstatters und
Objekteinrichters unter-scheide, stehe dies der Vergleichbarkeit der beschäftigten
Personen nicht entgegen. Hierzu verweist der Kläger auf die Tatsache, dass unstreitig
sämtliche Objektausstatter und Ob-jektbearbeiter über eine abgeschlossene Ausbildung
zum Raumausstatter verfügen. Wie sich aus dem entsprechenden
Ausbildungsrahmenplan ergebe, umfasse die Ausbildung zum Raumausstatter
keineswegs allein handwerkliche Fähigkeiten, sondern auch gestal-tende, planerische
und kaufmännische Aufgabenstellungen. Soweit die als Objektbearbei- ter eingesetzten
Kräfte aufgrund innerbetrieblicher Einarbeitung zusätzliche Kenntnisse erworben hätten,
seien diese vom Kläger innerhalb einer kurzen Einarbeitungszeit zu er-werben. So habe
der Kläger selbst den erst später eingestellten Arbeitnehmer M2x wäh- rend dessen
Lehrzeit eingearbeitet. Die Unterscheidung von sog. Objektausstattern und
Objektbearbeitern finde auch im Vergütungsgefüge keine Entsprechung. Im Übrigen sei
4
die getroffene Sozialauswahl auch im Vergleich zu den außerhalb der
Objektbearbeitung ein-gesetzten Kräfte zu beanstanden, insbesondere seien Frau
F2xxx, Frau J1xxx L1xxx, Frau S4xxxxxx und Herr B1xx zu Unrecht nicht in die
Sozialauswahl einbezogen worden. Wegen der maßgeblichen Aufgabenstellung und
Sozialdaten sämtlicher Beschäftigter wird auf die mit Beklagtenschriftsatz vom
21.05.2003 überreichte Aufstellung – Bl. 36 d.A. – Be-zug genommen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszuge beantragt
5
festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27.03.2003
nicht beendet worden ist.
6
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Durch Urteil vom 10.12.2003 (Bl. 88 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren
erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht nach
dem Klageantrag erkannt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, es
könne offen bleiben, ob sich die Beklagte auf ein dringendes betriebliches Erfordernis
im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG stützen könne. Jedenfalls sei die Kündigung wegen
fehlerhafter Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG sozialwidrig. Insbesondere sei zu
beanstanden, dass die Beklagte den nach seinen sozialen Verhältnissen eindeutig
weniger schutzbedürftigen Herrn M2x zu Unrecht nicht in die soziale Auswahl
einbezogen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehe die
Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit
nicht entgegen. Nachdem der Kläger unwidersprochen vorgetragen habe, dass er – der
Kläger – diesen Mitarbeiter während seiner Ausbildungszeit angelernt habe und Herr
M2x – wie der Kläger – zumindest bis Mitte des Jahres 2002 ausschließlich in der
Objekteinrichtung tätig gewesen sei, müsse als unstreitig gelten, dass der Kläger
aufgrund seiner Berufspraxis nach einer kurzen Einarbeitungszeit von drei Monaten
auch im Bereich der Objektbearbeitung eingesetzt werden könne. Hierbei sei
insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Qualifizierung des Herrn M2x
zum Objektbearbeiter allein um eine innerbetriebliche Maßnahme handele. Im
handwerklichen und technischen Bereich verfüge der Kläger ohnehin über die
erforderlichen Kenntnisse, die wesentlichen Grundlagen für die zusätzlichen
kaufmännischen Aufgaben im Bereich der Objektbearbeitung seien bereits Gegenstand
der Raumausstatter-Ausbildung gewesen.
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Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich die Beklagte
gegen den Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils, der Kläger sei im Zuge einer
durchzufüh-renden Sozialauswahl nach Qualifikation und bisheriger Tätigkeit mit den
Objektbearbeitern vergleichbar. Richtig sei demgegenüber, dass der Kläger nach
Beendigung seiner Ausbil-dung als Objektausstatter eingestellt und während seiner
bisherigen Tätigkeit auch aus-schließlich mit entsprechenden Aufgaben in der
Objekteinrichtung beschäftigt worden sei. Dieser Unternehmensbereich sei im
Wesentlichen durch Serienproduktion und standardi-sierte Verarbeitungsformen
gekennzeichnet, wobei der Kontakt zum Kunden zurücktrete. Schwerpunktmäßig habe
der Kläger insbesondere in Altenheimen und Hotels Gardinen-schienen montiert und
Dekorationen durchgeführt, also eine rein handwerkliche Tätigkeit erledigt.
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Demgegenüber stelle sich die Tätigkeit der Objektbearbeiter als überwiegend
kaufmännisch geprägte Tätigkeit dar. Zum Aufgabengebiet der Objektbearbeiter gehöre
es insbesondere, Verkaufsgespräche mit den Kunden zu führen, das Aufmaß zu
erstellen und Angebote zu kalkulieren. Hierzu gehöre auch die Bedienung der
umfangreichen firmenspe-zifischen Computerprogramme. Das Aufgabengebiet der
Objektbearbeitung sei damit als kaufmännische Tätigkeit mit technischen
Vorkenntnissen anzusehen, bei welcher etwa 85% der Arbeitszeit im Büro und nur 15%
der Arbeitszeit auswärts erledigt werde. Der Stand- punkt des Arbeitsgerichts, zum
Erwerb der erforderlichen Qualifikation genüge – neben der bei sämtlichen
Objektausstattern und Objektbearbeitern vorhandenen abgeschlossenen Ausbildung im
Raumausstatterhandwerk – eine kurze Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten,
gehe unter diesen Umständen an der Realität vorbei. Die Position als Objektbe-arbeiter
stelle sich vielmehr als ausgesprochene Vertrauens- und Schlüsselposition dar, für
welche sich keineswegs jeder gelernte Raumausstatter eigne. Im Rahmen der
Sozialaus-wahl bestehe aber kein Anspruch auf Beförderung.
Ergänzend trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf die im Parallelverfahren 8 Sa
271/04 vorgelegten Unterlagen vor, in Anbetracht des bereits erstinstanzlich genannten
negativen Betriebsergebnisses zum 31.03.2003 von rd. 128.000,-- € und vor dem
Hintergrund eines Auftragseinbruchs mit einem Rückgang des Auftragsvolumens im
Bereich Dekorieren und Montieren auf nur noch ca. ein Fünftel des früher üblichen
Bestandes habe die Beklagte die unternehmerische Entscheidung getroffen, die
verbleibenden Tätigkeiten der Objektausstat-ter zusätzlich den Objektbearbeitern zu
übertragen, welche ihrerseits infolge des Auftrags-rückgangs über genügend freie
Kapazitäten verfügt hätten. Um nicht die Chance, Aufträge hereinzubekommen, zu
verschlechtern, habe die Beklagte auf jeden Fall die Objektbearbei-ter mit ihren
kaufmännischen Befähigungen weiterbeschäftigen müssen, um die erforderli-che
Flexibilität und Schnelligkeit in der Angebotsbearbeitung, Kundenberatung, Arbeitsvor-
bereitung und Auftragsabwicklung zu gewährleisten.
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Wie die Analyse der produktiven Arbeitsstunden der Objektbearbeiter für das Jahr 2002
belege, hätten diese – wie aus der Aufstellung vom 17.06.2004 (Bl. 169 d.A. 8 Sa
271/04) ersichtlich – insgesamt ca. 39% ihrer Arbeitszeit auf den Bereich
Objektausstattung verwendet und seien mit ca. 61% ihrer Arbeitszeit im Bereich der
Objektbearbeitung tätig gewesen. Berücksichtige man den Umstand, dass sich
insgesamt der Auftragsbestand im Kündigungszeitpunkt Ende März 2003 gegenüber
dem Vergleichszeitraum 2002 um 75% reduziert habe und sich hieraus ein
entsprechend geringerer Arbeitsanfall im Bereich der Objektbearbeitung ergebe, seien –
trotz eines kalkulatorisch verdoppelten Zeitaufwandes für die Angebotsabgabe – freie
Kapazitäten von ca. 744 Stunden, bezogen auf einen Zwei-Monats-Zeitraum, vorhanden
gewesen, welchem auf der Grundlage der vorliegenden Aufträge für die Monate April
und Mai 2003 ein Stundenbedarf für Dekoration und Montage von 954 Stunden
gegenüber gestanden habe. Die verbleibende Kapazitätslücke von ca. 210 Stunden sei
ohne weiteres dadurch zu überbrücken gewesen, dass die zwei beschäftigten
Näherinnen mit Doppelqualifikation wie im Jahre 2002 auch Aufgaben im Bereich der
Objektausstattung übernehmen könnten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
beiden Näherinnen im Jahre 2002 1.644 Stunden in der Objektausstattung gearbeitet
hätten, errechne sich anteilig für zwei Monate eine Kapazität von 274 Stunden.
Außerdem seien bei Bedarf auch im Bereich der Auszubildenden noch freie Kapazitäten
vorhanden. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Aufstellung vom
17.06.2004 (Bl. 171 d.A. 8 Sa 271/04) Bezug genommen. Im Ergebnis sei damit ohne
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weiteres erkennbar, dass das im Kündigungszeitraum noch vorhandene Arbeitsvolumen
der Objektausstatter von ca. 955 Arbeitsstunden ohne Überstundenleistung von den
verbleibenden Objektbearbeitern habe mit erledigt werden können. Die Entscheidung,
den Kläger sowie sämtliche weiteren Objektausstatter zu entlassen, könne danach nicht
beanstandet werden.
Die Beklagte beantragt,
13
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund – 5 Ca 2255/03 – vom
28.01.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.
14
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung
seines Vorbringens als zutreffend. Soweit sich die Beklagte auf dringende betriebliche
Erfordernisse und in diesem Zusammenhang auf einen Auftragsrückgang berufe, werde
das gesamte Zahlenwerk bestritten. Auch aus den im Zuge des Berufungsverfahrens
vorgetragenen Berechnungen sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde für die
Weiterbeschäftigung des Klägers kein Bedarf mehr sei. Im Übrigen stehe schon die
Tatsache, dass die Beklagte im Kündigungszeitpunkt bereits Kurzarbeit zur
Überbrückung eines vorübergehenden Auftragsmangels eingeführt habe, der
Einschätzung eines dauerhaften Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs entgegen.
Unabhängig hiervon lasse sich aus dem vorgelegten Zahlenwerk über den behaupteten
Rückgang des Auftragsvolumens nicht ohne weiteres auf einen geringeren
Beschäftigungsbedarf schließen. Insbesondere sei ein Rückgang des Arbeitsvolumens
im Bereich von Dekoration und Montage auf zuletzt 955 Arbeitsstunden nicht
nachvollziehbar. Selbst nach den Darlegungen der Beklagten ergebe sich in jedem Fall
im Zeitpunkt der Kündigung noch ein Personalbedarf im Bereich Dekorieren und
Montieren von immerhin 5,52 Stellen, wobei die Umrechnung auf einen Zwei-Monats-
Zeitraum mit 2,76 Stellen nicht nachvollzogen werden könne. Schließlich habe die
Beklagte eine aus-reichende Sozialauswahl versäumt und – wie das Arbeitsgericht
zutreffend entschieden habe – zu Unrecht eine Vergleichbarkeit des Klägers als
Objektausstatter mit den sogenannten Objektbearbeitern verneint. Hierzu vertieft der
Kläger seinen Vortrag zu den Ausbildungsinhalten des Raumausstatterhandwerks.
Hieraus ergebe sich, dass sämtliche von der Beklagten für die Objektbearbeitung
genannten Qualifikationsanforderungen bereits von der Berufsausbildung für
Raumausstatter erfasst würden. Eine andere Hierarchie-Ebene, welche einer
Vergleichbarkeit im Rahmen der Sozialauswahl entgegenstünde, werde im Berufsfeld
des Raumausstatters erst mit der Position des Raumausstattermeisters oder des
Technikers "Raum- und Innenausbau" erreicht. Demgegenüber belege schon die
Tatsache, dass in der Vergangenheit die sogenannten Objektbearbeiter den größten
Teil der Objektausstattung selbst vorgenommen hätten, dass die von der Beklagten
vorgenommene Differenzierung kein geeignetes Gruppenbildungskriterium sei, um die
Sozialauswahl zwischen den genannten Beschäftigten zu verhindern.
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Soweit die Beklagte weiterhin zu belegen suche, die bislang von den Objektausstattern
er-ledigten Tätigkeiten der Dekoration und Montage seien mit Rücksicht auf den
behaupteten Auftragsrückgang unproblematisch von den Objektbearbeitern im Rahmen
freigewordener Kapazitäten zu erledigen, lasse sich das Rechenwerk der Beklagten
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nicht nachvollziehen. Im Übrigen müsse auch die Sozialauswahl im Verhältnis zum
Arbeitnehmer B1xx bean-
standet werden, welcher eine deutlich geringere Betriebszugehörigkeit aufweise. Allein
der Umstand, dass Herr B1xx im Beratungs- und Privatkundenbereich eingesetzt
worden sei, könne die getroffene Auswahlentscheidung nicht rechtfertigen, da die
Kundenberatung sowohl Gegenstand der Ausbildung als auch Teil der praktischen
Tätigkeit des Klägers bei der Abwicklung der Kundenaufträge im Bereich Dekoration
und Montage gewesen sei. .
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Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, ent-
sprechend der vorgelegten Aufstellung sei der Auftragsbestand im Zeitraum Januar
2002 bis einschließlich März 2003 um ca. 75% zurückgegangen, der Auftragsbestand
im Bereich Dekorieren und Montieren sei im Zeitpunkt der Kündigung auf ca. 955
Stunden abgesun- ken, auf der Grundlage der Auswertung der produktiven
Arbeitsstunden der Objektbearbei-ter im Jahre 2002 ergebe sich unter Berücksichtigung
des rückläufigen Auftragsvolumens, dass der Beschäftigungsbedarf an
Objektausstattertätigkeiten von den verbleibenden Ob-jektbearbeitern und Näherinnen
mit Doppelqualifikation ohne Überstunden miterledigt wer-den könnten, durch
uneidliche Vernehmung der Zeugin M3xxxxx. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.09.2004 (Bl. 225 ff. d.A.)
Bezug genommen.
20
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt unter Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung des verfolgten
Kündigungsfeststellungsbegehrens.
22
I
23
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die ordentliche
arbeitge-berseitige Kündigung vom 27.03.2003 mit Ablauf des 30.04.2003 wirksam
beendet worden.
24
Unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten und der auf
die-ser Grundlage durchgeführten Beweisaufnahme kann die angegriffene Kündigung
nicht als
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sozialwidrig angesehen werden. Vielmehr muss nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass die Beklagte als Reaktion auf den
massiven Auftragsrückgang die rechtlich nicht zu beanstandende
Organisationsentscheidung getroffen hat, die vormals vom Kläger und weiteren Kräften
verrichteten Tätigkeiten im Bereich von Dekoration und Montage von den im Bereich der
Objektbearbeitung eingesetzten Kräften miterledigen zu lassen (1). Diese
Organisationsentscheidung kann nicht als sachwidrig oder willkürlich angesehen
werden, vielmehr liegt im nachgewiesenen Auftragsrückgang ein nachvollziehbarer
sachlicher Grund (2), welcher zugleich dazu führt, dass die Übertragung der bislang vom
Kläger als Objektausstatter erledigten Tätigkeit auf die Gruppe der Objektbearbeiter
nicht an mangelnden freien Kapazitäten scheitert (3). Die Möglichkeit der
Weiterbeschäftigung des Klägers ist infolge der Umsetzung der
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Organisationsentscheidung entfallen, ohne dass die Beklagte als verpflichtet
angesehen werden kann, dem Kläger die erforderlichen Zusatzkenntnisse zu vermitteln.
Zugleich entfällt damit das Erfordernis einer Sozialauswahl im Verhältnis zur Gruppe der
Objektbearbeiter. Ebenso wenig ist der Kläger mit weiter von ihm aufgeführten
Beschäftigten vergleichbar (4).
1. Der Bedarf für die Beschäftigung des Klägers mit dem Aufgabengebiet der
Objektausstattung (Dekoration und Montage) ist infolge der Umorganisation und
Verlagerung auf die Beschäftigten mit dem Aufgabengebiet der Objektbearbeitung
entfallen.
27
a) Wie die Beklagte im Berufungsrechtszuge verdeutlicht hat, wird die ausgesprochene
Kündigung von der Beklagten nicht unmittelbar auf außerbetriebliche Umstände in Form
eines Auftragsrückgangs und rückläufigen Arbeitsvolumens gestützt, welches etwa die
Notwendigkeit eines gleichmäßigen Personalabbaus in sämtlichen Abteilungen
belegen soll. Vielmehr stützt die Beklagte die Entlassung des Klägers und der weiteren
sog. Objektausstatter auf die Organisationsentscheidung, die verbleibende
Arbeitsmenge an Montage- und Dekorationstätigkeiten den sog. Objektbearbeitern
zusätzlich zu übertragen, welche aufgrund ihrer handwerklichen
Raumausstatterausbildung hierzu ebenfalls qualifiziert sind. Der behauptete
Auftragsrückgang ist damit allein Anlass für die Organisationsent-scheidung des
Arbeitgebers zur Umverteilung der vorhandenen Arbeit auf Arbeitnehmer mit
entsprechender Doppelqualifikation.
28
b) Der Kläger hat zwar ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Rechtfertigung der
Kün-digung und insbesondere auch den behaupteten Auftragsmangel bestritten.
Demgegenüber bestreitet der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht, dass die Beklagte
die vorgetragene Or-
29
ganisationsentscheidung tatsächlich vor Ausspruch der Kündigung getroffen hat und mit
der Kündigung umzusetzen sucht. Der Umstand, dass mit dem Kläger sämtliche sog.
Objektausstatter entlassen worden sind, stützt im Übrigen die vorgetragene Darstellung
der Beklagten.
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c) Infolge der – als zulässig unterstellten – Änderung der Arbeitsorganisation entfällt der
bisherige handwerklich geprägte Arbeitsplatz des Klägers als Objektausstatter.
Demgegenüber umfasst die Tätigkeit der sog. Objektbearbeiter in erheblichem Umfang
auch kaufmännische Tätigkeiten, welche bislang weder zum vertraglichen
Aufgabenbereich des Klägers gehörten noch – wie im Folgenden auszuführen ist – dem
Kläger ggfls. unter entsprechender Änderung seines Arbeitsvertrages nach
entsprechender Einarbeitung oder Fortbildung übertragen werden mussten. In diesem
Sinne ist die Kündigung durch die hier vorliegende Organisationsmaßnahme gemäß § 1
Abs. 2 KSchG "bedingt".
31
2. Die Entscheidung der Beklagten, die bislang von verschiedenen
Arbeitnehmergruppen erledigten Tätigkeiten der Objektbearbeitung und
Objektausstattung zusammenzufassen mit der Folge, dass nur noch solche
Arbeitnehmer den geänderten Arbeitsplatzanforderungen genügen, welche auch über
die erforderlichen kaufmännischen Fähigkeiten verfügen, kann unter den vorliegenden
Umständen nicht als willkürlich angesehen werden.
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a) Grundsätzlich unterliegt die Gestaltung der Arbeitsorganisation einschließlich der
Festle-gung der jeweiligen Arbeitsplatzanforderungen der freien unternehmerischen
Entscheidung. Gleichwohl bestünden rechtliche Bedenken gegen eine
Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, welche ohne jeden nachvollziehbaren
sachlichen Grund nachträglich die Ar-beitsplatzanforderungen so verändert, dass nur
noch Arbeitnehmer mit geänderter Qualifi-kation der neu strukturierten Aufgabenstellung
gerecht werden können. Beim Neuaufbau eines Betriebes steht es dem Arbeitgeber
zwar frei, ob er die betriebliche Tätigkeit stärker arbeitsteilig organisiert, so dass
Arbeitsplätze für unterschiedliche qualifizierte Kräfte ent-stehen oder ob er eine
ganzheitliche Arbeitsweise in dem Sinne bevorzugt, dass die Be-schäftigten im Rahmen
ihrer Aufgabenerledigung Tätigkeiten mit stark unterschiedlichen
Qualifikationsanforderungen verrichten sollen. Demgegenüber ist bei einer
nachträglichen Umgestaltung der Arbeitsorganisation mit Rücksicht auf deren
Auswirkungen auf die beste-henden Beschäftigungsverhältnisse zumindest im Rahmen
der Willkürkontrolle die Überprü-fung geboten, ob für die Organisationsänderung ein
nachvollziehbarer Anlass besteht. Die in Rechtsprechung und Literatur (z.B. KR-Etzel,
7. Aufl., § 1 KSchG Rz 563) häufig ver-wendete Formulierung, die Festlegung des
"Anforderungsprofils" für die eingerichteten Ar-beitsplätze gehöre zur "freien
unternehmerischen Entscheidung", erscheint insoweit missverständlich und bedarf der
Einschränkung. Den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen zur Änderung des
"Anforderungsprofils" lag – soweit ersichtlich – vielmehr jeweils ein nachvollziehbarer
sachlicher Anlass zugrunde. Dies betrifft etwa die Änderung der
Arbeitsplatzanforderungen eines Piloten wegen Umstellung von Propellerflugzeugen
auf Düsenflugzeuge (Urt. vom 07.05.1968 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte
Kündigung), die Übernahme verbleibender Hilfstätigkeiten durch Facharbeiter aus
Anlass von Arbeitsmangel (Urt. v. 11.09.1986 - 2 AZR 564/85 – RzK I 5 c Nr. 13 = BB
1987,1882 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 54 (LS); desgl. Urt. v.
17.06.1999 – AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102), die Umstellung
auf ein neues rechnergestütztes Redaktions- und Produktionssystem im Verlagswesen
(Urt. v. 10.11.1994 und 05.10.1995 – AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
Nr. 65 u. 71) oder die Vermeidbarkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen
Wegfalls der bisherigen Ausbildungstätigkeit als Raumausstattermeisterin bei der
Handwerkskammer durch Einsatz auf einem drittmittelfinanzierten Arbeitsplatz als
Sozialpädagogin (Urt. vom 07.11.1996 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 82). Auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
24.06.2004 – 2 AZR 326/03 – EzA-SD 2004, Nr. 22, 7 – 8 ergibt sich – trotz des
weitgefassten Leitsatzes – nichts anderes. Die genannte Entscheidung betrifft nicht etwa
die Entlassung eines Arbeitnehmers wegen nachträglicher Änderung des
"Anforderungsprofils", sondern die Vermeidbarkeit einer an sich betriebsbedingten
Kündigung durch Umsetzung auf einen freien Arbeitsplatz und die Festlegung der
hierauf bezogenen Arbeitsplatzanforderungen durch freie Unternehmerentscheidung.
Dem Grundsatz, dass eine solche Entscheidung von den Arbeitsgerichten grundsätzlich
jedenfalls dann zu respektieren sei, wenn die Qualifikationsmerkmale einen
nachvollziehbaren Bezug zur Organisation der auszuführenden Arbeiten haben, dies
hingegen nicht für die Festlegung rein persönlicher Merkmale ohne hinreichenden
Bezug zur konkreten Arbeitsaufgabe gilt, ist ohne weiteres zu folgen. Die Frage, ob
allein in der Änderung des "Anforderungsprofils" ein betriebsbedingter
Kündigungsgrund für die Entlassung des Arbeitnehmers gesehen werden könnte, ohne
dass hierfür sachgerechte Gründe vorgetragen werden, ist in der zitierten Entscheidung
nicht angesprochen.
33
b) Vorliegend nimmt die Beklagte für sich nicht das Recht in Anspruch, ohne sachlichen
Anlass das Anforderungsprofil für die zugewiesene Tätigkeit zu verändern, vielmehr
stützt die Beklagte ihre Entscheidung zur Umorganisation und Zusammenfassung der
Tätigkeits-
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bereiche der Objektausstatter und Objektbearbeiter auf betriebliche Notwendigkeiten im
Zusammenhang mit einem behaupteten massiven Auftragsrückgang und einem
hierdurch bedingten Personalüberhang. In Übereinstimmung mit der vorstehend zitierten
Rechtspre-chung des Bundesarbeitsgerichts stellt es aber eine zulässige
unternehmerische Entscheidung dar, wenn sich der Arbeitgeber aus Anlass von
Auftragsrückgang und Arbeitsmangel dafür entscheidet, anstelle eines proportionalen
Arbeitsplatzabbaus innerhalb sämtlicher Beschäftigtengruppen die Arbeit so
umzuorganisieren, dass das verbleibende Arbeitsvolumen ausschließlich von den
höher bzw. doppelt qualifizierten Beschäftigten erledigt wird. Ob der Nachteil, dass die
Beschäftigung ausschließlich höher qualifizierten Personals i.d.R. höhere
Personalkosten verursacht, den Vorteil einer größeren Flexibilität aufwiegt, welche
insbesondere im Fall der Verbesserung der Auftragslage zur Geltung kommt, stellt eine
nicht überprüfbare Einschätzung des Arbeitgebers dar, welche der gerichtlichen
Nachprüfung entzogen ist.
35
c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass bei
der Beklagten ein massiver Auftragsrückgang zu verzeichnen war, so dass die
getroffene Organisationsmaßnahme nicht als sachwidrig oder willkürlich beanstandet
werden kann.
36
Die Zeugin M3xxxxx hat bei ihrer Vernehmung vor dem Landesarbeitsgericht
überzeugend bestätigt, dass das von der Beklagten vorgetragene Zahlenwerk zur
Auftragsbestandsent-wicklung von ihr selbst auf der Grundlage der täglich ermittelten
Auftragssummen erstellt worden ist. Richtig ist zwar, dass sich die Zeugin hierbei auf die
entsprechenden Angaben der Mitarbeiter über die täglichen Auftragssummen verlässt,
wie sie in den Computer einge-geben worden sind, und nicht etwa eigene Erhebungen
anstellt. Dies steht der Überzeu-gungsbildung der Kammer jedoch nicht entgegen. Die
Überlegung, die Beklagte habe zur Begründung der Entlassung des Klägers fingierte
Zahlen in die EDV eingeben lassen, er-scheint unter den vorliegenden Umständen
fernliegend. Auch der Buchhalter oder Betriebs-leiter, der als Zeuge vor Gericht auf der
Grundlage seines Kenntnisstandes Angaben zu wirtschaftlichen oder betrieblichen
Umständen macht, greift hierbei typischerweise auf in-nerbetriebliche Informationen
zurück, die ihm in der Vergangenheit als zuverlässige Ar-beitsgrundlage gedient haben,
ohne dass die Richtigkeit derartiger Angaben schon damit in Zweifel gezogen werden
kann, es fehle an einer unmittelbaren eigenen Anschauung des Zeugen. Auch von
Seiten des Klägers ist im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin M3xxxxx betont
worden, gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugin bestünden kei-nerlei
Bedenken. Aus den dargestellten Gründen muss dann aber von der Richtigkeit des
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vorgetragenen Zahlenwerks ausgegangen werden. Dementsprechend ist der weiteren
Würdigung die Tatsache zugrundezulegen, dass der Auftragsbestand im Vergleich zum
Vorjahreszeitraum von über 1 Mill. €uro auf zuletzt ca. 300.000,-- € zurückgegangen ist.
Die Notwendigkeit, auf diesen massiven Auftragsrückgang durch geeignete
unternehmerische Maßnahmen zu reagieren, kann danach nicht zweifelhaft sein.
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Wie die Zeugin M3xxxxx weiter zu der Aufstellung zum Auftragsbestand "Stunden
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Dekorieren und Montieren" ausgesagt hat, stimmt das dargestellte Zahlenwerk, nach
welchem im Kündigungszeitpunkt noch ein Arbeitsvolumen von ca. 955 Stunden
vorhanden war, mit dem Bild überein, welches sich für sie im Rahmen ihrer
Aufgabenstellung der Termineinsatzplanung, Verwaltung und Organisation ergab. Die
Zeugin hat hierzu erklärt, sie habe zwar die vorgelegte Aufstellung nicht selbst erstellt,
sie sei ihr aber bekannt, weil sie mit den Zahlen zu arbeiten habe. Unter diesen
Umständen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass auch insoweit das vorgetragene
Zahlenwerk realitätsgerecht wiedergegeben ist.
Auf dieser Grundlage steht aber fest, dass im Zeitpunkt der Kündigung der vorhandene
Bestand an Tätigkeiten der Objektausstattung soweit zurückgegangen war, dass eine
Auslastung der auf diesem Gebiet bislang tätigen Kräfte nicht mehr gewährleistet war.
Auch die weitere Darstellung der Beklagten, die Abwicklung von Montage- und
Dekorationsarbeiten im Rahmen erteilter Aufträge erfolge innerhalb eines Zeitraumes
von zwei Monaten, erscheint der Kammer als realitätsgerecht. Soweit demgegenüber
der Kläger meint, ebenso gut sei eine Streckung der Aufträge auf sechs Monate
vorstellbar, muss dies als unrealistisch angesehen werden. Der Kunde – gleich ob es
um einen Auftrag im Bereich des Privatkunden- oder des Objektbereichs geht – wird
zwar Verständnis dafür zeigen, dass etwa die ausgewählte Dekoration nicht wie eine im
Kaufhaus zu erwerbende Fertiggardine lagermäßig zur Verfügung steht, vielmehr
interne Auftragsbearbeitung, Materialbeschaffung beim Lieferanten sowie
handwerkliche Arbeit im Nähatelier einen gewissen Zeitraum beanspruchen. Von
Sonderfällen – etwa einer Auslandsbestellung – abgesehen wird aber kein Kunde, der
einen Auftrag für eine Gardinendekoration erteilt, mit einer längeren Bearbeitungszeit
als zwei Monate rechnen.
40
d) Gegen die Zulässigkeit der Organisationsentscheidung der Beklagten und die hierauf
gestützte Kündigung kann auch nicht im Sinne eines Willkürvorwurfs eingewandt
werden, die Beklagte habe zunächst weiter mit dem Mittel der Kurzarbeit auf den – von
ihr selbst als vorübergehend angenommenen – Auftragsrückgang reagieren können.
Richtig ist zwar,
41
dass der Arbeitgeber, welcher Kurzarbeit wegen eines vorübergehenden
Arbeitsmangels durchführt und zugleich eine Beendigungskündigung gegenüber
einzelnen Arbeitnehmern ausspricht, hierfür weitergehende inner- oder
außerbetriebliche Umstände vortragen muss, aus denen sich ergibt, dass das Bedürfnis
für die Weiterbeschäftigung der betreffenden Arbeitnehmer dauerhaft entfällt (BAG Urt. v.
17.10.1980 – 7 AZR 675/78 – AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10).
Eben dies ergibt sich jedoch aus der dargestellten Organisationsentscheidung. Auch bei
Besserung der Auftragslage und der Rückkehr von der Kurzarbeit zur Vollarbeit besteht
für die Beschäftigung von reinen Objektausstattern kein Bedarf mehr, nachdem die
Tätigkeit des Dekorierens und Montierens von den Objektbearbeitern miterledigt werden
soll.
42
e) Entgegen dem Standpunkt des Klägers stellt es auch keinen Widerspruch dar, wenn
die Beklagte sich einerseits auf einen Auftragsmangel beruft, auf welchen sie mit
Maßnahmen der Umorganisation und einem Personalabbau reagieren will und
andererseits dem Kläger eine selbständige Tätigkeit im Rahmen einer "Ich-AG"
angeboten hat. Bei entsprechender Bereitschaft wäre ggfls. die bislang vom Kläger als
Arbeitnehmer erledigte Tätigkeit aus dem Betrieb ausgegliedert und auf der Basis eines
Werkvertrages abgewickelt worden, wobei der Kläger zu seiner Auslastung
43
möglicherweise auch für andere Unternehmen Tätigkeiten hätte übernehmen können.
Ob dies eine realistische und wirtschaftlich tragfähige Form der Zusammenarbeit
gewesen wäre, ist kündigungsrechtlich ohne Belang. Ob die Beklagte den
verbleibenden Bestand an Tätigkeiten der Objektausstattung wahlweise ausgliedert
oder innerbetrieblich umverteilt, stellt weder den verringerten Beschäftigungsbedarf
infrage, noch kann hieraus eine Willkür der Organisationsentscheidung hergeleitet
werden.
f) Auf der Grundlage des vorstehend festgestellten allgemeinen massiven
Auftragsrückgangs und des hierdurch bedingten reduzierten Arbeitsvolumens im
Bereich Dekoration und Montage kann dann aber die Entscheidung der Beklagten,
anstelle einer Reduzierung der Beschäftigtenzahl im Bereich der sog. Objektausstatter
die Arbeit in der Weise umzuorganisieren, dass die in diesem Bereich verbleibenden
Tätigkeiten von den sog. Objektbearbeitern mit erledigt werden, nicht als willkürlich oder
sachwidrig beanstandet werden.
44
3. Die Übertragung der verbleibenden Objektausstattertätigkeiten auf die Gruppe der
Ob-jektbearbeiter scheitert auch nicht etwa daran, dass diese mit ihren originären
Aufgaben im Bereich der Auftragsbearbeitung ohnehin ausgelastet wären und aus
diesem Grunde zusätzliche Tätigkeiten nur unter Leistung von Überstunden o.ä. erledigt
werden könnten.
45
Vielmehr hat die Beklagte schlüssig dargelegt und in der Beweisaufnahme
überzeugend nachgewiesen, dass durch den Auftragsrückgang erhebliche freie
Kapazitäten entstanden sind, welche es erlauben, zusätzliche Tätigkeiten auf dem
Gebiet von Montage und Dekoration zu übernehmen.
46
a) Wie die Analyse der produktiven Arbeitsstunden der Objektbearbeiter für das Jahr
2002 (Bl. 169 d.A. der Akte 8 Sa 271/04) ausweist, haben die Objektbearbeiter nach
Darstellung der Beklagten – entsprechend sechs Vollzeitstellen – im Jahre 2002
insgesamt ca. 9.076 Arbeitsstunden erbracht, wovon ca. 1.842 Std. – also ca. 20% – auf
die Angebotser- stellung und weitere 3.707 Std. (ca. 41%) auf die Auftragsbearbeitung
entfallen. Damit ent-fallen etwa 61% der aufgewandten Arbeitszeit auf die
Objektbearbeitung, die verbleibenden 39% der Arbeitszeit betreffen Tätigkeiten der
Objektausstattung. Rechnet man dies – entsprechend der Aufstellung Bl. 171 d.A. – auf
einen Zwei-Monats-Zeitraum um, welcher dem typischen Erledigungszeitraum für den
Bestand an Objektausstattertätigkeiten entspricht, so ergibt sich folgendes Bild: Von der
Gesamtarbeitszeit der Objektbearbeiter mit ca. 1.512 Std. (9.076 : 12 x 2) entfielen im
Jahre 2002 auf Angebotsbearbeitung ca. 307 und auf Auftragsbearbeitung ca. 618 Std.,
auf Tätigkeiten der Objektausstattung ca. 588 Std. Entsprechend dem Grundsatz, dass
bei rückläufiger Auslastung verstärkte Bemühungen um Neuaufträge erforderlich sind,
hat die Beklagte bei der Kalkulation des künftigen Arbeitsanfalls – bezogen auf den
Kündigungszeitpunkt – den Zeitaufwand für die An-gebotserstellung verdoppelt, so dass
hierfür von der Gesamtarbeitszeit der Objektbearbei- ter statt bislang ca. 307 Std.
nunmehr ca. 614 Std. angesetzt werden. Auf der anderen Sei- te reduziert sich auf der
Grundlage eines Auftragsrückgangs im Vergleich zum Vorjahr um ca. 75% der
Zeitaufwand für die Auftragsbearbeitung von ca. 618 auf ca. 155 Std. Entspre-chendes
gilt für die von den Objektbearbeitern erledigten Aufgaben der Objektausstattung, so
dass anstelle von ca. 588 Std. noch ca. 156 Std. verbleiben. Insgesamt ergibt die darge-
stellte Kalkulation bei Annahme eines Auftragsrückgangs von 75%, dass die
Objektbearbei-ter von ihrer Gesamtarbeitszeit von ca. 1.512 Std. im Zwei-Monats-
47
Zeitraum ca. 614 Std. für Angebotsbearbeitung, ca. 155 Std. für Auftragsbearbeitung und
ca. 744 Std. für Objektaus-stattertätigkeiten aufwenden können. Hinzuzrechnen sind
ferner die freien Kapazitäten bei den zwei Näherinnen mit Doppelqualifikation. Diese
haben im Jahre 2002 ca. 1.644 Std. in der Objektausstattung gearbeitet, was für zwei
Monate 274 Stunden entspricht. Zusammen mit den freien Kapazitäten der
Objektbearbeiter von ca. 744 Std. ergeben sich ca. 1.018 Std. für Tätigkeiten der
Objektausstattung. Der real ermittelte Auftragsbestand von
954 Std. Objektausstatter-Tätigkeiten im Zwei-Monats-Zeitraum ist damit ohne
Überforde-rung zu bewältigen.
48
Hieran ändert sich auch nichts, wenn man anstelle des angenommenen
Auftragsrückgangs von 75% nur von einem Auftragsrückgang von zwei Dritteln ausgeht.
Für diesen Fall verändert sich die vorstehende Berechnung zwar insofern, als im Zwei-
Monats-Zeitraum im Bereich der Auftragsbearbeitung nicht allein 154,5 Stunden,
sondern 206 Stunden anfallen mit der Folge, dass den Objektbearbeitern für Tätigkeiten
der Objektausstattung anstelle von 744 Stunden nur 692 Stunden zur Verfügung
stünden. Die Kapazitätslücke beträgt damit 262 Stunden, welche jedoch unter
Berücksichtigung des möglichen Einsatzes der Näherinnen von 274 Stunden im Zwei-
Monats-Zeitraum immer noch abgedeckt ist. Zusätzliche Kapazitäten ergeben sich im
Übrigen aus der Beschäftigung der Auszubildenden, welche erfahrungsgemäß mit
fortschreitender Ausbildungsdauer auch zum Teil produktive Tätigkeiten mit erledigen
können.
49
b) Soweit der Kläger das Rechenwerk der Beklagten als nicht nachvollziehbare
Zahlenspie-lerei abtut, kann dem aus den vorstehenden Gründen nicht gefolgt werden,
vielmehr ist schlüssig vorgetragen, dass trotz verdoppelter Anstrengungen im Bereich
der Angebotser-stellung die im Kündigungszeitraum noch vorhandene Arbeitsmenge an
Objektausstattertä-tigkeiten von den Objektbearbeitern mit erledigt werden konnte, weil
durch den massiven Auftragsrückgang im Aufgabenbereich der Auftragsbearbeitung
freie Kapazitäten entstan-den waren. Hierbei wird nicht verkannt, dass das von der
Beklagten vorgetragene Rechen-werk einen proportionalen Zusammenhang zwischen
rückläufigem Auftragsvolumen und rückläufigem Arbeitsaufwand im Bereich der
Objektbearbeitung unterstellt. Einem Auftrags-rückgang von 75% stellt die Beklagte ein
rückläufiges Arbeitsvolumen von 75% gleich. Für den Fall einer Kündigung, welche
unmittelbar auf den Gesichtspunkt des Auftragsmangels gestützt wird, bestünden gegen
einen solchen Berechnungsansatz in der Tat Bedenken. So leuchtet ein, dass ein
geringerer Umsatz auch darauf zurückzuführen sein kann, dass Kun-den in
wirtschaftlich ungünstigen Zeiten auf eine weniger anspruchsvolle und kostengünsti-
gere Ausstattung ausweichen, was allein den Umsatz des Unternehmens, nicht
hingegen den Arbeitsaufwand beeinflusst. Vorliegend geht es demgegenüber nicht um
einen unmit-telbaren Zusammenhang zwischen Auftragsentwicklung und Arbeitsmenge,
sondern um die Frage, ob die Erwartung der Beklagten, die beschlossene
Umorganisation lasse sich von den verbleibenden Beschäftigten im Rahmen der
vorhandenen Personalkapazität ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigen, als
realistisch und sachgerecht erscheint. Für eine solche Einschätzung ist aber der
Rückgriff auf Umsatzzahlen nicht zu beanstanden, zumal die Aufgliederung der
Tätigkeiten in Angebotsbearbeitung, Auftragsbearbeitung und Objektausstattung für die
Vergangenheit nach realen Arbeitsstunden erfolgt ist und der Maßstab des rückläufigen
Umsatzes allein zum Beleg dafür dient, dass hierdurch Freiräume zu erwarten sind,
welche eine Miterledigung zusätzlicher Aufgaben erlauben.
50
c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer auf der Grundlage der Aus-
sage der Zeugin M3xxxxx von der Richtigkeit des Beklagtenvortrages überzeugt. Die
Zeugin hat zwar erklärt, sie habe die Liste über die produktiven Arbeitsstunden der
Objektbearbei- ter nicht selbst erstellt, diese sei ihr aber aus dem Betrieb bekannt. Aus
ihrer weiteren Dar-stellung, dass nach der bestehenden Arbeitsorganisation die
aufgewandte Arbeitszeit für jeden einzelnen Auftrag erfasst wird und ferner anhand des
Datums der Auftragserteilung eine Zuordnung möglich ist, welche Zeiten auf die
Angebotserstellung einerseits und die Auftragsbearbeitung andererseits entfallen, ergibt
sich nachvollziehbar, dass die im Prozess vorgelegte Aufstellung kein Phantasiegebilde
darstellt, vielmehr auf einer Auswertung rea-ler, im Betrieb tatsächlich erhobener Daten
beruht. Auch insoweit kann die Kammer keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass in
die Aufstellung andere als die tatsächlich betrieblich erfassten Zeiten aufgenommen
worden sind, zumal die Zeugin selbst bestätigt hat, die aus der Aufstellung ersichtliche
Aufteilung von Zeiten der Objektbearbeitung mit 61% im Ver-hältnis zu 39% für die
Objektausstattung erscheine ihr durchaus plausibel. Ebenso war der Zeugin das
Rechenwerk zur Kapazitätsauslastung der verbleibenden Mitarbeiter gemäß dem
Planungsstand 31.03.2003 bekannt. Dass die Zeugin sich bei ihrer Vernehmung zu
einer detaillierten Erläuterung der vorgelegten Aufstellung außer Stande gesehen hat,
er-scheint in Anbetracht der Komplexität des Rechenwerkes, welches zunächst auch bei
der Klägerin gewisse Verständnisprobleme bewirkt hat, verständlich, steht aber der
Würdigung nicht entgegen, dass das Rechenwerk an reale und nicht etwa an für den
Prozess erfunde-ne Zahlen anknüpft. Das gilt umso mehr, als die Zeugin auch aus
eigener Anschauung be-stätigen konnte, dass im Kündigungszeitpunkt (Ende März
2003) und weiter in den Monaten April und Mai die anfallende Arbeit von den
Objektbearbeitern ohne Mehrarbeit erledigt werden konnte. Erst in der Folgezeit ist es
aufgrund der Erteilung eines einzigen größeren Auftrages für ein Objekt in Amsterdam
zu einem Anstieg des Arbeitsanfalls gekommen. Soweit die Zeugin geschildert hat, dass
gegen Ende der Auftragsabwicklung Überstunden geleistet worden sind, hat sie dies
plausibel damit erklärt, dass es sich um einen Terminauf-trag gehandelt hat. Bezogen
auf den Kündigungszeitpunkt erweist sich damit die Planung der Beklagten als
realitätsgerecht, dass die anfallende Arbeit von den verbleibenden Mitar-
51
beitern (Objektbearbeitern) im Rahmen der regulären Arbeitskapazität bewältigt werden
konnte.
52
4. Entgegen dem Standpunkt des Klägers war die Beklagte auf der Grundlage der
durchge-führten Änderung der Arbeitsorganisation auch nicht gehalten, dem Kläger –
ggfls. nach entsprechender Einarbeitung oder Fortbildung – eine Tätigkeit im Bereich
der Objekt-bearbeitung zuzuweisen bzw. vor Ausspruch der Kündigung eine
Sozialauswahl unter Einbeziehung der Gruppe der Objektbearbeiter durchzuführen.
53
a) Das Arbeitsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Sozialwidrigkeit der
Kündigung davon ausgegangen, dass sowohl für die Tätigkeit der Objektausstatter als
auch für diejenige der Objektbearbeiter die – für beide Aufgabenstellungen erforderliche
– abgeschlossene Ausbildung im Raumausstatterhandwerk kennzeichnend ist; der
Erwerb der bei der Objektbearbeitung erforderlichen zusätzlichen kaufmännisch
geprägten Kenntnisse erfordere – auf der Grundlage des erstinstanzlichen
Beklagtenvortrages – lediglich eine kurze Einarbeitungszeit. Hierbei hat das
Arbeitsgericht insbesondere darauf abgestellt, dass der Kläger als Geselle selbst den
später als Objektbearbeiter eingesetzten Arbeitnehmer M2x eingearbeitet hat und es
54
sich bei dem Erwerb der zusätzlichen Qualifikation zum Objektbearbeiter nicht um einen
formellen Ausbildungsgang, sondern um eine innerbetriebliche Fortbildungsmaßnahme
gehandelt habe.
b) Jedenfalls auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Beklagtenvorbringens vermag
diese Würdigung nicht zu überzeugen. Unwidersprochen hat die Beklagte vorgetragen,
dass der Anteil kaufmännischer Tätigkeiten, welche im Bereich der Objektbearbeitung
anfallen, zu rund 85% als Innendiensttätigkeit erledigt wird. Dementsprechend handelt
es sich zum überwiegenden Teil um eine kaufmännisch geprägte Aufgabenstellung.
Entsprechende Sachkunde auf dem Gebiet des Raumausstatter-Handwerks ist zwar
hierfür Voraussetzung; kennzeichnend für die Teilaufgaben der Kalkulation,
Angebotserstellung und Auftragsab-wicklung einschließlich des Bestell- und
Rechnungswesens sind jedoch Anforderungen auf kaufmännischem Gebiet. Daneben
steht – zeitlich untergeordnet, jedoch von wesentlicher Bedeutung für den
Geschäftserfolg – die Kundenberatung als Grundlage der Auftragsertei-lung.
Demgegenüber handelt es sich bei den bislang vom Kläger erledigten Tätigkeiten im
Bereich der Objektausstattung (Dekorieren, Montieren) um handwerkliche Tätigkeiten,
wel-che keineswegs geringerwertig, ersichtlich aber durch andere
Qualifikationsanforderungen gekennzeichnet sind.
55
c) Für die Frage, ob der Kläger den veränderten Qualifikationsanforderungen ohne
weiteres oder aufgrund einer kurzen Einarbeitungszeit gerecht werden kann, kann es
aber nicht genügen, dass nach dem Inhalt des Ausbildungsrahmenplanes Gegenstand
der Ausbildung im Raumausstatterhandwerk mit dem Berufsziel des Raumausstatters
nicht allein praktische Fertigkeiten und Materialkenntnisse sind, sondern auch Fragen
der Gestaltung mit Farben und Formen sowie kalkulatorische Aufgabenstellungen zum
Ausbildungsinhalt gehören wie auch der Umgang mit Kunden und Auftraggebern. Dies
ändert aber nichts daran, dass es sich bei Ausbildung und Tätigkeit des
Raumausstatters um eine handwerkliche Tätigkeit handelt. Dementsprechend steht bei
der Ausbildung der Erwerb – anspruchsvoller – praktischer Fähigkeiten im Vordergrund.
Die weiteren Ausbildungsgegenstände tragen dem Umstand Rechnung, dass die
handwerkliche Tätigkeit nicht isoliert vom zugrunde liegenden Kundenauftrag gesehen
und durchgeführt werden kann, wie dies etwa bei einer fabrikmäßigen Serienfertigung
zutrifft. Ohne Grundkenntnisse von Kalkulation und Gestaltungsfragen könnte der mit der
Auftragsausführung befasste und beim Kunden eigenständig eingesetzte Arbeitnehmer
allenfalls rein mechanische Aufgaben erledigen, nicht hingegen auf Rückfragen und
Wünsche des Kunden eingehen, welche sich erst bei der handwerklichen Abwicklung
des Auftrages vor Ort ergeben. Die Vorstellung, mit dem Abschluss der handwerklichen
Ausbildung und entsprechender handwerklicher Berufserfahrung sei typischerweise das
gesamte Aufgabenfeld des Raumausstatter-handwerks – mit sämtlichen in einem
mittelständischen Betrieb anfallenden Tätigkeiten einschließlich Kundenberatung,
kaufmännischer Angebotserstellung, Auftragsabwicklung usw. – abgedeckt, sämtliche
unterhalb der Meisterebene anfallenden Tätigkeiten und Arbeitnehmer seien wegen
ihrer identischen handwerklichen Grundausbildung austauschbar, erscheint der
Kammer als lebensfremd. Kennzeichnend für die Tätigkeit in einem Handwerksbetrieb
ist vielmehr eine arbeitsteilige Aufgabenerledigung, wobei Arbeitsplätze mit
handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen der Auftragsausführung beim Kunden einerseits
und Arbeitsplätze mit kaufmännischem Schwerpunkt andererseits unterschieden
werden. Allein die Tatsache, dass auch bei der handwerklichen Tätigkeit typischerweise
Kontakt zum Kunden besteht und auf dessen persönliche Vorstellungen im Rahmen der
Auftragsabwicklung einzugehen ist, bedeutet nicht, dass damit bei sämtlichen
56
Beschäftigten in gleicher Weise die Qualifikation zur Kundenberatung im Rahmen der
Akquisition von Aufträgen und weiteren kaufmännischen Auftragsbearbeitung gegeben
ist bzw. mit "kurzer Einarbeitung" erworben werden kann.
d) Auch nach der konkreten Arbeitsorganisation im Betrieb der Beklagten, welche für
das Verständnis der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung des Klägers heranzuziehen
ist, wird zwischen den unterschiedlichen Aufgabenbereichen rein handwerklicher
Tätigkeiten im Rahmen der Auftragsausführung einerseits und der Aufgabenstellung der
(kaufmännisch geprägten) Objektbearbeitung andererseits unterschieden. Gleich ob die
verwendete Be-griffswahl im Raumausstattergewerbe üblich ist oder jedenfalls bei der
Beklagten üblich war, stellt auch der Kläger nicht in Abrede, dass die Beklagte einen
Teil der gelernten Raumausstatter mit handwerklichen Tätigkeiten und eine andere
Gruppe von Beschäftigten (zusätzlich) mit der sogenannten Objektbearbeitung betraut
hat. Dementsprechend muss, auch wenn es insoweit an einer ausdrücklichen
vertraglichen Regelung fehlt – ein schriftlicher Arbeitsvertrag liegt nicht vor –, davon
ausgegangen werden, dass sich die arbeitsvertragliche Aufgabenstellung des Klägers
auf die von ihm durchgängig ausgeübten bzw. vergleichbaren handwerklichen
Tätigkeiten des Raumausstatterhandwerks beschränkt. Ob die von der Beklagten als
Objektbearbeiter eingesetzten Kräfte nach dem Inhalt ihrer Arbeitsverträge verpflichtet
wären, auf entsprechende Weisung hin wieder ausschließlich handwerkliche
Tätigkeiten zu erledigen, bedarf keiner Entscheidung. Demgegenüber kann allein aus
der Tatsache, dass der Kläger als Raumausstatter eingestellt worden ist, nicht davon
ausgegangen werden, das vertragliche Aufgabengebiet umfasse sämtliche anfallenden
betrieblichen Tätigkeiten bzw. sämtliche Tätigkeiten, welche im Betrieb der Beklagten
von Arbeitnehmern mit gleicher Ausbildung erledigt würden. Auch wenn es im
vorliegenden Zusammenhang nicht unmittelbar um die Frage der Sozialauswahl und
die Reichweite des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts, sondern darum geht, inwiefern
der Kläger den neu strukturierten Arbeitsplatzanforderungen – sei es aufgrund seiner
Berufsausbildung, sei es aufgrund kurzer Einarbeitung – gerecht wird, ist auch hier der
Inhalt der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung für die vom Arbeitgeber zu treffende
Auswahlentscheidung von Belang.
57
Ändert der Arbeitgeber die bestehende Arbeitsorganisation und entstehen so neue
Arbeits-plätze mit geänderten Qualifikationsanforderungen, so hat der Arbeitgeber den
Beschäftig-ten die neu strukturierten Arbeitsplätze zur Vermeidung von Kündigungen
auch dann anzu-bieten, wenn sie – ohne wesentliche Änderung der Tätigkeit – nunmehr
als Beförderungs-stelle ausgewiesen sind (BAG Urt. v. 18.10.2000 – 2 AZR 465/99 – AP
§ 9 KSchG 1969 Nr. 39; BAG Urt. v. 10.11.1994 – 2 AZR 242/94 – AP § 1 KSchG 1969
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 65). Ein Anspruch auf Beförderung im Sinne der
Übertragung einer höher-wertigen Beschäftigung kann hieraus jedoch nicht abgeleitetet
werden. Kommen im Fall der Änderung der Arbeitsorganisation bei gleichzeitigem
Personalabbau sämtliche beschäftig- ten Arbeitnehmer von ihrer Qualifikation her für die
Erledigung der neu strukturierten Tätig-keit in Frage, so hat die Auswahl bei der
Besetzung der neu geschaffenen Arbeitsplätze nach denselben Maßstäben wie die
Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG zu erfolgen (vgl. die Nachweise bei KR-Etzel
a.a.O. Rz 224). Das gilt – wegen des Vorrangs der Änderungskündigung vor der
Beendigungskündigung – auch, wenn es zur Übertragung der geänderten Tätigkeit
einer Änderung des Arbeitsvertrages bedarf. Kann hingegen der Arbeitgeber die neu
strukturierte Tätigkeit einem Teil der Beschäftigten schon aufgrund des
arbeitsvertraglichen Direktionsrechts zuweisen und wäre für einen anderen Teil der
Beschäftigten eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich, so kann in
58
entsprechender Anwendung der Grundsätze der Sozialauswahl nicht beanstandet
werden, wenn der Arbeitgeber die neu strukturierten Arbeitsplätze mit denjenigen
Beschäftigten besetzt, welche ohne Änderung des Arbeitsvertrages entsprechend
eingesetzt werden können.
Vorliegend geht es nicht einmal um eine Umorganisation der Arbeit in der Weise, dass
für die Arbeitsplätze der Objektausstatter und Objektbearbeiter insgesamt geänderte
Qualifikationsanforderungen erstellt werden und eine hierauf bezogene
Auswahlentscheidung zu treffen ist. Die Gruppe der Objektbearbeiter hat vielmehr
bereits in der Vergangenheit auch Tätigkeiten der Objektausstattung erledigt. Die
Änderung der Arbeitsorganisation beschränkt sich also auf die Übertragung der übrigen
Objektausstattertätigkeiten auf die Objektbearbeiter, welche hierzu sowohl nach ihrer
fachlichen Qualifikation geeignet als auch nach dem Inhalt ihrer Arbeitsverträge
verpflichtet sind. Geht man demgegenüber nach den vorstehenden Ausführungen davon
aus, dass der Kläger nach der bestehenden Betriebsorganisation allein im
handwerklichen Bereich eingesetzt war und dies auch der arbeitsvertraglichen
Aufgabenstellung entsprach, so war der Kläger bei der Zuweisung der
zusammengefassten Tätigkeiten nur nachrangig zu berücksichtigen. Selbst wenn also
der Kläger ohne weiteres oder nach zumutbarer Einarbeitung den Anforderungen des
neu strukturierten Arbeitsplatzes gerecht werden könnte, käme eine Berücksichtigung
des Klägers im Rahmen einer Auswahlentscheidung aus Rechtsgründen nicht infrage.
59
e) Da die Beklagte sämtliche mit dem Kläger fachlich und rechtlich vergleichbaren
Objektausstatter entlassen hat, war diesbezüglich für eine Sozialauswahl kein Raum.
Auch hin-sichtlich der übrigen vom Kläger als weniger schutzwürdig benannten
Beschäftigten kann die getroffene Sozialauswahl nicht beanstandet werden.
60
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beschränkt sich die
Sozialauswahl auf solche Arbeitsplätze, welche der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im
Rahmen des Direktionsrechts – also ohne Vertragsänderung – zuweisen könnte (BAG
Urt. v. 17.09.1998 – 2 AZR 725/97 – AP § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl Nr. 36; Urt. v.
17.02.2000 – 2 AZR 142/99 – AP a.a.O. Nr. 46). Darauf, ob der Kläger etwa als
Verkäufer die Tätigkeit der J1xxx L1xxx übernehmen könnte, kommt es unter diesen
Umständen nicht an.
61
Soweit es die Arbeitnehmerin Frau S4xxxxxx betrifft, welche – wie der Kläger – im
Bereich der Objektausstattung eingesetzt war, kann die Beklagte erfolgreich darauf
hinweisen, dass Frau S4xxxxxx über eine Qualifikation mit abgeschlossener Ausbildung
zur Polster- und Dekorationsnäherin und als Raumausstatterin verfügt und
dementsprechend auch im Nähatelier eingesetzt worden ist. Die Zusatzqualifikation der
Frau S4xxxxxx hat auch nicht deshalb ihre Bedeutung verloren, weil etwa die Beklagte
gar keine Näharbeiten mehr verrichtet. Hierzu hat die Beklagte unwidersprochen
klargestellt, dass zwar der Sohn des ehemaligen Alleininhabers der Beklagten ein
Unternehmen zur Anfertigung von Gardinen und Dekora-tionen mit Hilfe von
Nähautomaten gegründet und in diesem Zusammenhang offenbar auch Mitarbeiter der
Beklagten übernommen hat; daneben besteht jedoch das Nähatelier der Beklagten mit
einer entsprechenden Einzelfertigung unverändert weiter.
62
Schließlich kann auch die Sozialauswahl im Verhältnis zu Herrn B1xx nicht
beanstandet werden, welcher – wie der Kläger – auch Aufgaben der Objektausstattung
erledigt hat, daneben aber – nach Angaben der Beklagten schwerpunktmäßig – für den
63
Privatkundenbereich zuständig ist. Der Einsatz auf diesem Gebiet umfasst aber
insbesondere die eigenverantwortliche Kundenberatung. Mit der rein handwerklichen
Aufgabenstellung des Klägers ist dies nicht vergleichbar.
II
64
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt gemäß § 91 ZPO der Kläger, da er unterlegen
ist. Die Kosten des zweiten Rechtszuges waren gemäß § 97 Abs. 2 ZPO der Beklagten
aufzuerlegen.
65
III
66
Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.
67
Dr. Dudenbostel
Schreiber
Dau
68
En.
69