Urteil des LAG Hamm vom 19.03.2010

LArbG Hamm (bag, arbeitgeber, betriebsrat, mitarbeiter, mitbestimmungsrecht, arbeitszeit, arbeitsgericht, unterlassen, antrag, betroffene person)

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 85/09
Datum:
19.03.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 85/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 3 BV 99/09
Schlagworte:
Beschlussverfahren; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats;
Beseitigungsan-spruch; Globalantrag; Mitbestimmung in
Arbeitszeitfragen; Tendenzbetrieb; Karitative Zwecke; relativer
Tendenzschutz; Beeinträchtigung der Tendenzverwirklichung;
Tendenzträger
Normen:
§§ 23 Abs. 3, 87 Abs. 1 Nr. 2, 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG
Leitsätze:
Trifft der Träger einer karitativen Einrichtung, in der geistig behinderte
Menschen betreut werden, eine Entscheidung über die Arbeitszeit der
Betreuer, kann es sich um eine Maßnahme mit Tendenzbezug handeln.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber grundsätzlich
entscheidet, welche Anwesenheitszeiten der Betreuer für die
untergebrachten geistig behinderten Menschen unter therapeutischen
Gesichtspunkten notwendig sind.
Auch pädagogische Fachkräfte (Sozialarbeiter, Sozialpädagogen),
können Tendenzträger sein.
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Dortmund vom 03.09.2009 – 3 BV 99/09 – wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Gründe:
1
A
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Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Änderung
von Arbeitszeiten.
3
Der Arbeitgeber betreibt unter anderem Wohnheime für schwerbehinderte Menschen.
Nach § 2 seiner Satzung (Bl. 43 ff. d. A. 10 TaBVGa 5/09 Landesarbeitsgericht Hamm)
ist Aufgabe und Zweck des Vereins die Förderung aller an Maßnahmen und
Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Behinderte aller Altersstufen
bedeuten. Dazu gehören zum Beispiel Sonderkindergärten, Bildungseinrichtungen für
Kinder im schulischen Alter, Anlernwerkstätten, Werkstätten für Behinderte
(beschützende Werkstätten) und Wohnheime. Der Verein kann solche Einrichtungen
selbst schaffen.
4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Auf die
weiteren Bestimmungen der Satzung wird Bezug genommen.
5
Im Betrieb des Arbeitgebers, in dem ca. 80 Mitarbeiter beschäftigt sind, ist ein aus
sieben Personen bestehende Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden
Verfahrens, gewählt.
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In einem der vom Arbeitgeber betriebenen Wohnheime unterhält er eine als
Trainingswohngruppe bezeichnete Wohngruppe mit einem eigenen Betreuerteam, in
dem Bewohner mit geistiger Behinderung lernen sollen, ihren Alltag ohne Betreuung zu
bewältigen. Das Betreuerteam besteht aus vier pädagogischen Fachkräften, die eine
Ausbildung als Sozialpädagoge, Sozialarbeiter, Erzieher absolviert haben. In der
Trainingsgruppe sind vier/fünf geistig behinderte Menschen zu betreuen. Tagsüber
gehen die in der Trainingswohngruppe betreuten Bewohner einer Arbeit in einer
Behindertenwerkstatt nach.
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Für die Mitarbeiter in der Trainingswohngruppe gab es in der Vergangenheit einen vom
Betriebsrat mitbestimmten Dienstplan, der unter anderem bestimmte Rufbereitschaften
und Frühdienste ab 6.00 Uhr vorsah.
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Ab Mai 2009 änderte der Arbeitgeber den Dienstplan der in der Trainingswohngruppe
eingesetzten Mitarbeiter mit deren Zustimmung, aber ohne vorherige Beteiligung des
Betriebsrats, dergestalt, dass die bisherigen Rufbereitschaften vollständig und die
bisherigen Frühdienste an Dienstagen von 6.00 Uhr bis 15.00 Uhr und an den übrigen
Werktagen von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr entfielen. Gleichzeitig wurden Frühschichten nur
noch montags und donnerstags von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr und an Dienstagen von 12.00
Uhr bis 15.00 Uhr angeordnet. Zusätzlich wurde die Arbeitszeit der Nachtwachen, die in
dem Wohnheim, in dem auch die Trainingswohngruppe untergebracht war, morgens bis
6.00 Uhr tätig waren, bis 7.00 Uhr verlängert.
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Der Betriebsrat hatte bereits zuvor im Jahre 2008 mit mehreren Schreiben sein
Mitbestimmungsrecht in Arbeitszeitfragen reklamiert (Bl. 23 ff. d. A.).
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Nachdem der Betriebsrat von der beabsichtigten Änderung der Arbeitszeiten der
Mitarbeiter in der Trainingswohngruppe erfahren hatte, fasste er am 30.04.2009 den
Beschluss, wegen der fehlenden Zustimmung zu den geänderten Arbeitszeiten
Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
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Das daraufhin vom Betriebsrat eingeleitete einstweilige Verfügungsverfahren beim
Arbeitsgericht Dortmund – 3 BVGa 13/09 – war erfolglos. Durch Beschluss vom
12
04.06.2009 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Die
dagegen vom Betriebsrat zum Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde wurde im
Anhörungstermin vom 20.11.2009 zurückgenommen.
Mit dem am 06.05.2009 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte
der Betriebsrat seine Unterlassungsansprüche auch im Hauptsacheverfahren geltend.
13
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe bei der Änderung der Arbeitszeiten
für die Mitarbeiter der Trainingswohngruppe ein Mitbestimmungsrecht, das sich aus § 87
Abs. 1 Satz 2 BetrVG ergebe. Tatsächlich habe der Arbeitgeber nämlich die
Rufbereitschaften für die Mitarbeiter der Trainingswohngruppe vollständig abgeschafft
und darüber hinaus entschieden, die Frühdienste anders zu organisieren und insoweit
anderen Mitarbeitern zu übertragen. Die Frühdienste und die Rufbereitschaft müssten
jetzt zum Teil von Nachtwachen übernommen werden. Insbesondere würden die
Nachtwachen auch im bisherigen Frühdienst der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe
tätig, nämlich dienstags, mittwochs und freitags.
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Bei der Änderung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe handele
es sich auch nicht um eine tendenzbezogene Maßnahme. Die Tendenz werde nicht
durch die Aufstellung konkreter Dienstpläne betroffen. Durch die geänderten
Arbeitszeiten finde lediglich ein Austausch von Mitarbeitern statt. Betreuungspersonen
müssten für die in der Trainingswohngruppe untergebrachten Bewohner rund um die
Uhr anwesend sein, zum Teil seien jetzt Nachtwachen für die Bewohner zuständig.
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Im Übrigen seien die Mitarbeiter der Trainingswohngruppe keine Tendenzträger. Sie
hätten keinen maßgeblichen Einfluss auf die Tendenzverwirklichung. Pflegekräfte seien
nur in der Erfüllung der Tendenz tätig und hätten keine herausgehobenen
Entscheidungsbefugnisse. Die neuen Arbeitszeitregelungen beträfen die Betreuer der
Trainingswohngruppe als ganz normale Arbeitnehmer.
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Der Betriebsrat hat beantragt,
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1. dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen, die Arbeitszeiten in der
Trainingswohngruppe der Wohnstätte in H1 des Arbeitgebers zu ändern, ohne
dass eine vorherige Einigung mit dem Betriebsrat erzielt worden ist oder durch den
Spruch der Einigungsstelle ersetzt wurde oder ein Notfall vorliegt,
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insbesondere es zu unterlassen, die bisherige Rufbereitschaft montags – freitags
von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags von 7:00 Uhr
bis 10:30 Uhr und 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu streichen und die Frühschichten nur
noch in der Zeit von Montag und Donnerstag von 06:00 Uhr bis 09:00 Uhr sowie
Dienstag von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr anzuordnen,
20
21
2. dem Arbeitgeber aufzugeben, die bisherige Rufbereitschaft von Montag bis Freitag
von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie die Rufbereitschaft von Samstag, Sonntag und
Feiertag von 7:00 Uhr bis 10:30 Uhr und von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr wieder
einzurichten,
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3. dem Arbeitgeber darüber hinaus aufzugeben, die Frühdienstzeiten wie bisher von
Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 6:00 Uhr – 09:00 Uhr und von
Dienstag von 6:00 Uhr bis 15:00 Uhr wieder einzurichten,
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24
4. für jeden Fall und jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen zu
1), 2) und 3) dem Arbeitgeber ein Ordnungs- bzw. Zwangsgeld bis zu 10.000,--
Euro anzudrohen.
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26
5. hilfsweise dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen, die Arbeitszeiten in
der Trainingswohngruppe der Wohnstätte H1 so zu ändern, ohne dass eine
vorherige Einigung dazu mit dem Betriebsrat erzielt worden ist oder durch den
Spruch der Einigungsstelle ersetzt wurde oder dass ein Notfall im Sinne der
Rechtsprechung des BAG vorliegt, dass die bisherige Rufbereitschaft montags bis
freitags von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags von
7:00 Uhr bis 10:30 Uhr und 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr auf Mitarbeiter der
Nachtwache übertragen wird und die Frühschichten in der Zeit von Montag,
Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 6:00 Uhr bis 9:00 Uhr und Dienstag von
6:00 Uhr bis 15:00 Uhr von Mitarbeitern der Nachtwache mit erledigt werden
sollen,
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und weiter hilfsweise dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen, die
Arbeitszeiten in der Trainingswohngruppe der Wohnstätte H1 so zu ändern, ohne
dass eine vorherige Einigung dazu mit dem Betriebsrat erzielt worden ist oder
durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt wurde oder dass ein Notfall im Sinne
der Rechtsprechung des BAG vorliegt, dass Mitarbeiter als Nachtwache von 6:00
Uhr bis 7:00 Uhr eingesetzt werden.
29
Der Arbeitgeber hat beantragt,
30
die Anträge abzuweisen.
31
Er hat die Auffassung vertreten, bei der Änderung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter in der
Trainingswohngruppe bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Es handele
sich nämlich insoweit um eine tendenzbezogene Maßnahme, die mitbestimmungsfrei
sei. Die Rufbereitschaften und bestimmte Frühschichten sollten entfallen, weil sie für die
Versorgung und Betreuung der Bewohner nicht erforderlich seien. Die Bewohner mit
geistiger Behinderung sollten nämlich lernen, ihren Alltag selbstbestimmt ohne
Betreuung zu bewältigen; mit der Maßnahme sei beabsichtigt, die Selbständigkeit der
Bewohner zu fördern. Das entspreche auch dem Konzept des Landschaftsverbandes.
Die im Wohnheim anwesenden Nachtwachen, die ohnehin aufgrund der dort
betriebenen weiteren Einrichtung tätig seien, seien – wie auch in der Vergangenheit –
für die Bewohner der Trainingswohngruppe ständig erreichbar. Der Arbeitgeber hat
ferner die Auffassung vertreten, alle betroffenen Betreuungskräfte seien Tendenzträger,
da sie unmittelbar und direkt die Betreuung und Pflege der behinderten Bewohner
wahrnehmen. In der Trainingswohngruppe würden von den Mitarbeitern mehrere geistig
behinderte Bewohner rund um die Uhr betreut, versorgt, ihr Tages- und Lebensablauf
geplant und entschieden; dies betreffe die Tätigkeit in Behindertenwerkstätten, die
Teilnahme an Reisen und Ferienfreizeiten, Arztbesuche und sonstige medizinische und
psychologische Behandlungen. Insoweit entscheide bei einer karitativen Einrichtung der
Rechtsträger nicht nur über die Art, sondern auch über die Zeit des Dienstes am
körperlich oder seelisch leidenden Menschen allein ohne Mitbestimmung des
Betriebsrats.
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Durch Beschluss vom 03.09.2009 hat das Arbeitsgereicht dem Antrag des Betriebsrates
insoweit stattgegeben, als die Nachtwachen ab 01.05.2009 nicht nur bis 6.00 Uhr,
sondern bis 7.00 Uhr eingesetzt worden sind. Im Übrigen hat es die Anträge des
Betriebsrates abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei dem größten Teil des
Antrags zu 1. handele es sich um einen unbegründeten Globalantrag, der auch Fälle
umfasse, in denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfalle. Die übrigen
Anträge seien unbegründet, weil es sich bei dem Arbeitgeber um einen Tendenzbetrieb
handele und die Eigenart des Unternehmens der Mitbestimmung des Betriebsrats in
Arbeitszeitfragen bei den Mitarbeitern in der Trainingswohngruppe entgegenstehe. Die
Entscheidung des Arbeitgebers, ob er zur Betreuung der geistig behinderten Menschen
in der Trainingswohngruppe einen Dienst rund um die Uhr anbiete oder nur zu
bestimmten Zeiten, sei mitbestimmungsfrei, weil sie sich auf die karitative Zielsetzung
des Arbeitgebers und ihrer Verwirklichung beziehe. Ein Mitbestimmungs-recht bestehe
insoweit nicht bei der Frage, über welche Zeiten sich der Dienstplan erstrecken solle.
Der Tendenzbezug ergebe sich daraus, dass der Arbeitgeber durch sein
Betreuungsangebot die Selbständigkeit der in der Trainingswohngruppe
untergebrachten Bewohner fördern wolle. Insoweit sei der Wegfall der Rufbereitschaft
und die Einschränkung des Frühdienstes betroffen.
33
Gegen den dem Betriebsrat am 17.09.2009 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe
ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat, soweit seine Anträge
abgewiesen worden sind, am Montag, den 19.10.2009 Beschwerde zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 16.11.2009 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
34
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens nimmt der
Betriebsrat nach wie vor ein Mitbestimmungsrecht bei der Änderung der Arbeitszeiten
der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe für sich in Anspruch. Dies ergebe sich daraus,
35
dass die bisherigen Rufbereitschaften nicht vollständig abgeschafft, sondern durch die
bereits tätigen Nachtwachen teilweise ersetzt worden seien. Die Nachtwachen müssten
nunmehr auch in den Zeiten, in denen für die Mitarbeiter der Trainingswohngruppe
früher Rufbereitschaft angeordnet worden sei, für Notfälle zur Verfügung stehen. Auch
die früher von den Mitarbeitern der Trainingswohngruppe verrichteten Frühschichten
würden nunmehr teilweise von den Nachtwachen übernommen. Die Nachtwachen
seien ab Mai 2009 im Dienstplan für die Trainingswohngruppe ausdrücklich aufgeführt.
Die Abschaffung der Rufbereitschaften für die Mitarbeiter der Trainingswohngruppe
habe zu einer anderweitigen Verteilung der Arbeitszeiten anderer Mitarbeiter geführt.
Im Übrigen stehe der Tendenzcharakter des Arbeitgebers dem Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats bei der Änderung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter der
Trainingswohngruppe nicht entgegen. Bei diesen Betreuungspersonen handele es sich
nicht um Tendenzträger. Sie hätten keinen maßgebenden und prägenden Einfluss auf
die Tendenzverwirklichung, sondern erledigten ihre Tätigkeiten unter der
Fachbereichsleitung und der Leitung ambulantes betreutes Wohnen. Dies ergebe sich
aus der vom Arbeitgeber selbst vorgelegten Stellenbeschreibung (Bl. 66 d. A.). Die
Mitarbeiter der Trainingswohngruppe setzten lediglich die inhaltliche Konzeption des
Arbeitgebers um und träfen selbst keine grundlegenden Entscheidungen. Dies zeige
sich gerade an der Regelung der Arbeitszeit. Nicht die Mitarbeiter hätten entschieden,
dass die Arbeitszeiten geändert würden und die Rufbereitschaft auf andere verlagert
werde, sondern dies sei vom Arbeitgeber angeordnet worden; pädagogischen
Spielraum hätten die Beschäftigten insoweit überhaupt nicht gehabt. Die Mitarbeiter
hätten sogar moniert, dass es schwer sei, Konzept und Qualität der
Trainingswohngruppe beizubehalten, wenn weiterhin versucht werde, an allen Ecken zu
sparen. Die Frühdienste seien allein wegen mangelnder personeller Besetzung
geändert worden. Insoweit sei es lediglich um die Einsparung von Personalkosten
gegangen. Die von den Mitarbeitern der Trainingswohngruppe betreuten Menschen
bedürften aber auch für den Notfall einer Ansprechperson. Sie seien grundsätzlich rund
um die Uhr anwesend, auch wenn sie nicht immer im Hause seien. Sie lebten
schließlich in der Wohngruppe. Bei Krankheit, Ausfall der Arbeitszeit in Werkstätten, in
denen sie in der Regel tagsüber arbeiteten, oder bei Urlaub seien die zu betreuenden
Menschen auch tagsüber anwesend. Insoweit bedürfe es eines ständigen Angebotes für
diese Menschen.
36
Der Betriebsrat beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 03.09.2009 – 3 TaBV 99/09 –
teilweise abzuändern und den Arbeitgeber weiter zu verpflichten
38
1. es zu unterlassen, die Arbeitszeiten in der Trainingswohngruppe der Wohnstätte
in H1 der Beteiligten zu 2) zu ändern, ohne dass eine vorherige Einigung mit dem
Betriebsrat erzielt worden ist oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt
wurde oder ein Notfall vorliegt,
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insbesondere es zu unterlassen, die bisherige Rufbereitschaft montags – freitags
von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags von 7:00 Uhr
bis 10:30 Uhr und 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu streichen und die Frühschichten nur
noch in der Zeit von Montag und Donnerstag von 06:00 Uhr bis 09:00 Uhr sowie
Dienstag von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr anzuordnen,
40
2. die bisherige Rufbereitschaft von Montag bis Freitag von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr
sowie die Rufbereitschaft von Samstag, Sonntag und Feiertag von 7:00 Uhr bis
10:30 Uhr und von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr wieder einzurichten,
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3. die Frühdienstzeiten wie bisher von Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
von 6:00 Uhr – 09:00 Uhr und von Dienstag von 6:00 Uhr bis 15:00 Uhr wieder
einzurichten,
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4. für jeden Fall und jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen zu
1) 2) und 3) dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen
des Gerichts gestellt wird, anzudrohen,
43
5. hilfsweise dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen, die Arbeitszeiten in
der Trainingswohngruppe der Wohnstätte H1 der Beteiligten zu 2) so zu ändern,
ohne dass eine vorherige Einigung dazu mit dem Betriebsrat erzielt worden ist oder
durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt wurde oder dass ein Notfall im Sinne
der Rechtsprechung des BAG vorliegt, dass die bisherige Rufbereitschaft montags
bis freitags von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags
von 7:00 Uhr bis 10:30 Uhr und 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr auf Mitarbeiter der
Nachtwache übertragen wird und die Frühschichten in der Zeit von Montag,
Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 6:00 Uhr bis 9:00 Uhr und Dienstag von 6:00
Uhr bis 15:00 Uhr von Mitarbeitern der Nachtwache mit erledigt werden sollen.
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Der Arbeitgeber beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
46
Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und ist der Auffassung, er habe nicht die
Nachtwachen mit den Aufgaben der Betreuer der Trainingswohngruppe betraut. Die
Rufbereitschaften für die Mitarbeiter der Trainingswohngruppe seien im Gegenteil
vollständig abgeschafft worden. Die vom Arbeitgeber beschäftigten Nachtwachen hätten
auch schon früher während der Rufbereitschaft der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe
zur Verfügung gestanden, daran hätte sich nichts geändert.
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Im Übrigen habe das Arbeitsgericht zu Recht entschieden, dass dem Betriebsrat bei der
Änderung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe zum 01.05.2009
kein Mitbestimmungsrecht zustehe. Die Betreuer der Trainingswohngruppe seien
Tendenzträger. Sie verwirklichten unmittelbar in der karitativen Einrichtung des
Arbeitgebers dessen Tendenz. Der Arbeitgeber erfülle karitative Funktionen. Alle
Handlungen der handelnden Personen dienten unmittelbar der Erfüllung dieser
karitativen Zwecke. Die in der Trainingswohngruppe eingesetzten Betreuer müssten das
gesamte Leben der geistig behinderten Menschen vom Arztbesuch über finanzielle
Betreuung, Verwaltung, Beschäftigung, Versorgung etc. bestimmen und den gesamten
Lebensinhalt anleiten. Insoweit verrichteten sie keine weisungsgebundene Tätigkeit
unter Anleitung. Der Zweck der vom Arbeitgeber angeordneten Änderung der
Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe liege gerade darin, die
Bewohner der Trainingswohngruppe selbständiger werden zu lassen und durch
Heranführung an größere Selbständigkeit in die Lage zu versetzen, eigenständig und
ohne unmittelbare Betreuung eine eigene Wohnung allein oder gemeinschaftlich
außerhalb von Einrichtungen der Lebenshilfe zu bewohnen. Insoweit halte sich der
Arbeitgeber an die Vorgaberichtlinien des alles finanzierenden Landschaftsverbandes
48
Westfalen.
Die Beschwerdekammer hat die Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens 3 BVGa
13/09 Arbeitsgericht Dortmund = 10 TaBVGa 5/09 Landesarbeitsgericht Hamm
informationshalber beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug
genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst deren Anlagen.
49
B
50
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.
51
Die Beschwerde des Betriebsrats ist an sich statthaft, und form- und fristgerecht beim
Landesarbeitsgericht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 1 und 2, 89 Abs. 2,
64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG.
52
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass der Betriebsrat seine
bisher gestellten Anträge um einen weiteren Hilfsantrag erweitert hat. Zwar hat der
Arbeitgeber dieser Antragsänderung nicht zugestimmt. Die Beschwerdekammer hat
jedoch die Antragsänderung für sachdienlich gehalten. Dem in der Beschwerdeinstanz
gestellten Antrag liegt der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde, auf den der Betriebsrat
seine Anträge auch schon in erster Instanz gestützt hat (BAG 05.11.1985 – 1 ABR 49/83
– AP BetrVG 1972 § 98 Nr. 2; BAG 21.01.2003 – 1 ABR 9/02 – AP BetrVG 1972 § 21 a
Nr. 1; BAG 26.10.2004 – 1 ABR 37/03 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29).
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen um das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der zum 01.05.2009 vorgenommenen
Änderung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe. Auch der
Hilfsantrag wird nicht auf Tatsachen gestützt, die nicht bereits dem Arbeitsgericht zur
Verhandlung und Entscheidung zugrunde gelegt haben, § 533 Nr. 2 ZPO.
53
I.
54
Die Anträge des Betriebsrats sind zulässig.
55
1. Zutreffend verfolgt der Betriebsrat sein Begehren im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 ArbGG. Es handelt sich um eine zwischen den
Beteiligten streitige Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Beteiligten
streiten nämlich um ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
56
2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung des Arbeitgebers ergibt
sich aus den §§ 10, 81 Abs. 1, 83 Abs. 3 ArbGG.
57
3. Die vom Betriebsrat gestellten Anträge sind auch genügend bestimmt, § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO.
58
Ein auf Unterlassung gerichteter Antrag des Betriebsrats muss so genau bestimmt sein,
dass der Arbeitgeber der Entscheidung unschwer entnehmen kann, welches Verhalten
ihm aufgegeben worden ist. Die Geltendmachung eines Unterlassungsantrages im
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erfordert einen Antrag, der auf einzelne,
tatbestandlich umschriebene, konkrete Handlungen als Verfahrensgegenstand bezogen
ist. Für den Fall der Untersagung einer Maßnahme ohne vorherige Zustimmung des
59
Betriebsrats bedarf es der genauen Bezeichnung derjenigen betrieblichen
Fallgestaltungen, für die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Anspruch
genommen wird. Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die
eigentliche Streitfrage selbst mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten
entschieden werden kann. Das gilt auch und vor allem für Anträge, mit denen die
Unterlassung von Handlungen verlangt wird. Mit der Entscheidung über den Antrag
muss feststehen, welche Maßnahmen der Schuldner zu unterlassen hat; diese Prüfung
darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 11.12.1991 – 7 ABR
16/91 – AP BetrVG 1992 § 90 Nr. 2; BAG 24.01.2001 – 7 ABR 2/00 – AP ArbGG 1979 §
81 Nr. 50; BAG 13.03.2001 – 1 ABR 34/00 – AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 34;
BAG 03.05.2006 – 1 ABR 63/04 – AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61; BAG 11.12.2007 – 1
ABR 73/06 – AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 54; BAG 21.01.2008 – 1 ABR 74/06
– AP AÜG § 14 Nr. 14; BAG 09.12.2008 – 1 ABR 75/07 – NZA 2009, 254 m. w. N.).
Diesen Anforderungen werden die Anträge des Betriebsrats gerecht. Die Anträge
beschreiben die Maßnahmen konkret, die der Arbeitgeber im Einzelnen unterlassen
bzw. vornehmen soll. Das gilt auch für den in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfs-
antrag.
60
II.
61
Die Anträge des Betriebsrats erweisen sich jedoch insgesamt als unbegründet. Dies hat
das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt.
62
1. Zwar ist in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte anerkannt, dass dem Betriebsrat
grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung von mitbestimmungswidrigen Maßnahmen
zusteht, wenn der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1
BetrVG verletzt. Dieser Anspruch setzt auch keine grobe Pflichtverletzung des
Arbeitgebers im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (BAG 03.05.1994 – 1 ABR 24/93
– AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23; BAG 23.07.1996 – 1 ABR 13/96 – AP BetrVG 1972 § 87
Arbeitszeit Nr. 68; BAG 29.02.2000 – 1 ABR 4/99 – AP BetrVG 1972 § 87
Lohngestaltung Nr. 105; zuletzt: BAG 24.04.2007 – 1 ABR 47/06 – AP BetrVG 1972 § 87
Arbeitszeit Nr. 124; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., §
87 Rn. 596 und § 232 Rn. 99 ff.; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 12. Aufl., § 87 Rn. 316;
ErfK/Kania, 10. Aufl., Einl. vor § 74 BetrVG Rn. 28 f.; GK/Oetker, BetrVG, 9. Aufl., § 23
Rn. 130 ff., 137 f. m.w.N.). Auch die beim Beschwerdegericht zuständigen Kammern
haben einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verstoß gegen
Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich anerkannt (LAG Hamm
06.02.2001 - 13 TaBV 132/00 - AiB 2001, 488; LAG Hamm 26.02.2007 - 10 TaBVGa
7/07 -; LAG Hamm 22.08.2008 - 10 TaBVGa 11/08 -).
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Diesem allgemeinen Unterlassungsanspruch entspricht auch ein allgemeiner
Beseitigungsanspruch, wie ihn der Betriebsrat mit den Anträgen zu 2. und 3. verfolgt.
Ein Betriebsrat kann auch verlangen, dass der unter Verletzung seines
Mitbestimmungsrechts nach § 87 BetrVG eingetretenen Zustand beseitigt wird, falls das
mitbestimmungswidrige Verhalten bereits vollzogen ist. Dieser Beseitigungsanspruch ist
bei bereits eingetretener Beeinträchtigung das Gegenstück zum Unterlassungsanspruch
(BAG 16.06.1998 – 1 ABR 68/97 – AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 7; vgl.
auch: BAG 23.06.2009 – 1 ABR 23/08 – AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 48 Rn.
20).
64
2. Der erste Teil des mit dem Antrag zu 1. verfolgten Unterlassungsbegehrens ist bereits
deshalb unbegründet, weil es sich insoweit um einen sogenannten Globalantrag
handelt.
65
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein sogenannter
Globalantrag, der einschränkungslos eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen erfasst,
grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn zumindest auch
Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (BAG 03.05.1994
– 1 ABR 24/93 – AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23; BAG 03.06.2003 – 1 ABR 19/02 – AP
BetrVG 1972 § 89 Nr. 1; BAG 16.11.2004 – 1 ABR 53/03 – AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 3;
BAG 27.06.2006 – 1 ABR 35/05 – AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 47). Das gilt auch für
Feststellungsanträge (BAG 16.11.2004 – 1 ABR 53/03 – AP BetrVG 1972 § 82 Nr. 3).
66
Der vom Betriebsrat im ersten Teil des Antrags zu 1. umschriebene Vorgang unterliegt
aber nicht einschränkungslos und in allen erfassten Fallgestaltungen dem
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dies hat das
Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Dies ergibt sich bereits aus § 118 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BetrVG, wonach unter anderem § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Festlegung der
Arbeitszeit keine Anwendung findet, soweit die Eigenart des Unternehmens dem
entgegensteht. Insoweit enthält der erste Teil des Antrages zu 1. keine Einschränkung.
Dass das Unternehmen des Arbeitgebers mit seinen Wohnheimen überwiegend
karitativen Zwecken im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dient und damit ein
sogenanntes Tendenzunternehmen darstellt, wird selbst vom Betriebsrat nicht in Abrede
gestellt.
67
3. Aber auch der zweite Teil des Antrages zu 1. und die weiteren vom Betriebsrat
gestellten Anträge einschließlich des in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrags
sind unbegründet.
68
Der Betriebsrat hat keinen allgemeinen Unterlassungsanspruch und auch keinen
Beseitigungsanspruch.
69
Zwar unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG der Beginn und das Ende der täglichen
Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die
einzelnen Wochentage dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Richtig ist auch,
dass die Aufstellung von Dienstplänen, sei es, dass sie die Normalarbeitszeit eines
Mitarbeiters oder Bereitschaftsdienste enthalten, zu den mitbestimmungspflichtigen
Tatbeständen des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gehört (BAG 23.03.1999 – 1 ABR 33/98 –
AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 80; BAG 28.05.2002 – 1 ABR 40/01 – AP BetrVG
1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 96; BAG 29.09.2004 – 5 AZR 559/03 - AP BetrVG 1972 § 87
Arbeitszeit Nr. 111; Fitting, a.a.O., § 87 Rn. 127; GK/Wiese, a.a.O., § 87 Rn. 326;
ErfK/Kania, a.a.O., § 87 Rn. 28 m.w.N.). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist aber nicht, ob sich der Arbeitgeber bei der Aufstellung von Dienstplänen
mitbestimmungswidrig verhalten hat. Unstreitig ist unter den Beteiligten, dass auch bei
der Erstellung der Dienstpläne für die in der Trainingswohngruppe eingesetzten
Betreuer ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. Dies hat der Arbeitgeber zu
Protokoll des Anhörungstermins vor der Beschwerdekammer vom 19.03.2010 erklärt.
70
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren lediglich um die Änderung der
Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe, die der Arbeitgeber zum
01.05.2009 vorgenommen hat. Diese Arbeitszeitänderungen durfte der Arbeitgeber
71
ohne Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG einseitig vornehmen. Dies ergibt sich aus § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG,
wonach auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend karitativen
und erzieherischen Bestimmungen dienen, die Vorschriften dieses Gesetzes – und
damit auch § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG – keine Anwendung finden, soweit die Eigenart des
Unternehmens oder des Betriebes ihm entgegensteht. Die Voraussetzungen des § 118
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG sind im vorliegenden Fall gegeben. Dies hat das
Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
a) Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um einen Tendenzbetrieb im Sinne des § 118
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. Die von ihm betriebenen Wohnheime dienen karitativen
Zwecken.
72
Ein Unternehmen dient dann karitativen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BetrVG, wenn es sich den sozialen Dienst am körperlich und seelisch leidenden
Menschen zum Ziel gesetzt hat (BAG 22.11.1995 – 7 ABR 12/95 – AP BetrVG 1972 §
118 Nr. 58) und seine Tätigkeit auf die Heilung oder Milderung oder die vorbeugende
Abwehr der inneren oder äußeren Nöte solcher Hilfsbedürftiger gerichtet ist (BAG
29.06.1988 – 7 ABR 15/87 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 37), sofern diese Betätigung
ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von
Gesetzes wegen unmittelbar zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist (BAG
29.06.1988 – 7 ABR 15/87 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 37; BAG 22.11.1995 – 7 ABR
12/95 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 58). Karitatives Handeln im Sinne des § 118 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BetrVG setzt keine besonders schwerwiegende Hilfsbedürftigkeit voraus.
Entscheidend ist allein, ob die Menschen, denen die Hilfe dienen soll, überhaupt in dem
beschriebenen Sinne hilfsbedürftig sind. Auf den Grad der Hilfsbedürftigkeit kommt es
nicht an (BAG 15.03.2006 – 7 ABR 24/05 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 79). Unerheblich
ist in diesem Zusammenhang auch, wer rechtlich oder wirtschaftlich an dem
privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen beteiligt ist oder darauf einen
beherrschenden Einfluss ausübt (BAG 29.06.1988 – 7 ABR 15/87 – AP BetrVG 1972 §
118 Nr. 37; BAG 22.11.1995 – 7 ABR 12/95 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 58; BAG
15.03.2006 – 7 ABR 24/05 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 79; Fitting, a.a.O., § 118 Rn. 18;
DKK/Wedde, a.a.O., § 118 Rn. 27; GK/Weber, a.a.O., § 118 Rn. 92 f.; ErfK/Kania, a.a.O.,
§ 118 Rn. 11 m.w.N.).
73
Diese Voraussetzungen erfüllt der Betrieb des Arbeitgebers. Nach § 2 Nr. 1 der Satzung
ist Aufgabe und Zweck des Vereins, alle Maßnahmen und Einrichtungen zu fördern, die
eine wirksame Lebenshilfe für Behinderte aller Altersstufen bedeuten. Nach § 3 der
Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke; etwaige
Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Auch in der
Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass Heime und Werkstätten für
Behinderte und sonstige Förderungswerke für Behinderte zu Tendenzbetrieben im
Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG gehören, sofern sie ohne
Gewinnerzielungsabsicht arbeiten (BAG 07.04.1981 – 1 ABR 83/78 – AP BetrVG 1972
§ 118 Nr. 16; BAG 29.06.1988 – 7 ABR 15/87 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 37).
74
b) Die Eigenart der vom Arbeitgeber betriebenen Behindertenwohnheime, insbesondere
des Wohnheimes, in dem die Trainingswohngruppe untergebracht ist, steht aber der
Anwendung der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes bei der Änderung der
Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe entgegen. Die Tendenz des
Arbeitgebers erfordert insoweit einen Ausschluss des Mitbestimmungs-rechts des
75
Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der zum 01.05.2009 vorgenommenen
Änderung der Arbeitszeit der Mitarbeiter in der Trainingswohngruppe.
Ob die Eigenart des Unternehmens eine Einschränkung von Beteiligungsrechten des
Betriebsrats erfordert, richtet sich einmal nach der Tendenznähe der Maßnahme,
andererseits ist maßgeblich, inwieweit die von der Maßnahme betroffene Person den
Tendenzcharakter des Unternehmens mit verwirklicht, also selbst Tendenzträger ist
(Fitting, a.a.O., § 118 Rn. 30; Wlotzke/Preis/Kreft/Bender, BetrVG, 4. Aufl., § 118 Rn. 44
ff. m.w.N.).
76
aa) In sozialen Angelegenheiten nach den §§ 87 ff. BetrVG wird im Allgemeinen eine
Einschränkung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats dann nicht in Betracht
kommen, wenn es allein um den wertneutralen Arbeitsablauf des Betriebes geht (BAG
30.01.1990 – 1 ABR 101/88 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 44 – unter II. 3. b) aa) der
Gründe; BAG 14.01.1992 – 1 ABR 35/91 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 49 – unter B. II. 2.
c) der Gründe; Fitting, a.a.O., § 118 Rn. 32 m.w.N.). Nur wenn es sich um eine
tendenzbezogene Maßnahme handelt, bei der die Beteiligung des Betriebsrats an der
Entscheidung die Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigt werden kann, scheidet
ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 118 Abs. 1 BetrVG aus (BAG
30.01.1990 – 1 ABR 101/88 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 44; BAG 11.02.1992 – 1 ABR
49/91 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 50; Fitting, a.a.O., § 118 Rn. 29; DKK/Wedde, a.a.O.,
§ 118 Rn. 75; WPK/Bender, a.a.O., § 118 Rn. 44, 54).
77
So liegt der vorliegende Fall. Bei der vom Arbeitgeber zum 01.05.2009 beschlossenen
Änderung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe fehlt es nicht an
einem Tendenzbezug. Bei dieser Maßnahme ging es nicht allein um den wertneutralen
Arbeitsablauf eines Betriebes, etwa um die Anordnung von Überstunden für ein
bestimmtes Pflegepersonal etwa im Krankenhaus oder in einem Dialysezentrum. Die
Beteiligten des vorliegenden Verfahrens streiten vielmehr darum, ob für die in der
Trainingswohngruppe tätigen Mitarbeiter überhaupt Rufbereitschaften und in welchem
Umfang Frühdienste stattfinden sollen. Eine Beteiligung des Betriebsrats an dieser
Entscheidung könnte die Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigen. Gerade bei
der Entscheidung, ob der Arbeitgeber für die in der Trainingswohngruppe
untergebrachten geistig behinderten Menschen Dienst "rundum die Uhr" oder nur zu
bestimmten Zeiten anbietet, liegt ein Tendenzbezug vor, der eine Einschränkung der
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats rechtfertigt. In der Entscheidung, welche
Anwesenheitszeiten von Betreuern für die in der Trainingswohngruppe untergebrachten
geistig behinderten Menschen notwendig sind, muss der Arbeitgeber frei sein, weil es
sich insoweit um eine tendenzspezifische Frage handelt. Zwischen den Beteiligten ist
unstreitig, dass der Arbeitgeber aus therapeutischen Gründen die Rufbereitschaften für
die Betreuer in der Trainingswohngruppe entfallen lassen und die Frühdienste zeitlich
einschränken will, um die Selbständigkeit der Bewohner zu fördern; die Bewohner der
Trainingswohngruppe sollen lernen, ihren Alltag selbstbestimmt ohne Betreuung zu
bewältigen. Dieses Konzept entspricht den Vorgaben des Landschaftsverbandes
Westfalen. Wie die Anträge des Betriebsrats zu 2. und 3. zeigen, beabsichtigt der
Betriebsrat demgegenüber, es bei den vor dem 01.05.2009 für die Betreuer der
Trainingswohngruppe geltenden Arbeitszeiten zu belassen. Dies zeigt, dass eine
ernsthafte Beeinträchtigung der Tendenzverwirklichung durch den Arbeitgeber in
Betracht käme, würde dem Betriebsrat insoweit ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.
1 Nr. 2 BetrVG zugebilligt. Für die zum 01.05.2009 durchgeführte Änderung der
Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Trainingswohngruppe sind gerade tendenzbedingte
78
Gründe ausschlaggebend gewesen. Wenn auch in Arbeitszeitfragen nach den §§ 87
Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG eine tendenzbedingte Beschränkung der Mitbestimmungsrechte
des Betriebsrats nur ausnahmsweise in Betracht kommt, entfällt doch das
Mitbestimmungsrecht dort, wo tendenzbedingte Gründe für die Anordnung
ausschlaggebend sind (BAG 30.01.1990 – 1 ABR 101/88 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr.
44 – unter II. 3. b) bb) der Gründe). Dementsprechend hat auch das
Bundesarbeitsgericht im Schulbereich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur
Entscheidung des Arbeitgebers, ob Lehrer im Rahmen eines Ganztagsschulbetriebs
auch an Nachmittagen zum Unterricht und zur Betreuung von Schülern herangezogen
werden, verneint, weil die Entscheidung des Schulträgers, die Schule als
Ganztagsschule zu betreiben, unmittelbar auf die erzieherische Bestimmung gerichtet ist
(BAG 13.01.1987 – 1 ABR 49/85 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 33; WPK/Bender, a.a.O.,
§ 118 Rn. 56). Besäße der Betriebsrat im vorliegenden Fall bei der Entscheidung des
Arbeitgebers, die Rufbereitschaften für die Mitarbeiter in der Trainings-wohngruppe
ganz entfallen zu lassen und die Frühdienste zeitlich einzuschränken, ein
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, könnte der Betriebsrat ernsthaft
Einfluss auf die Ausgestaltung der Betreuung der behinderten Menschen nehmen. Dass
dies das Ziel des Betriebsrats ist, haben auch die ausführlichen Erörterungen im
Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 19.03.2010 ergeben.
Der Betriebsrat kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, die bisherigen
Rufbereitschaften würden seit dem 01.05.2009 durch die Nachtwachen ersetzt. Um die
Selbständigkeit der in der Trainingswohngruppe untergebrachten geistig behinderten
Menschen zu fördern, sind die bisherigen Rufbereitschaften, für die die jeweiligen
Betreuer zur Verfügung standen, abgeschafft worden. Der Arbeitgeber hat lediglich die
Arbeitszeiten der ohnehin im Wohnheim anwesenden Nachtwachen morgens von 6.00
Uhr bis 7.00 Uhr verlängert. In dieser Zeit sollen sich die in der Trainingswohngruppe
betreuten Menschen an die Nachtwachen richten, sofern sie Hilfe benötigen, und nicht
mehr an die früher für sie zuständigen Betreuer. Auch dieser Umstand zeigt den
Tendenzbezug der vom Arbeitgeber beschlossenen Maßnahme.
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bb) Bei den Mitarbeitern der Trainingswohngruppe, die von der vom Arbeitgeber zum
01.05.2009 durchgeführten Änderung der Arbeitszeiten betroffen waren, handelt es sich
auch nach Auffassung der Beschwerdekammer um Tendenzträger.
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Beschäftigte sind Tendenzträger, wenn die Bestimmungen und Zwecke des jeweiligen
in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmens oder Betriebs für ihre Tätigkeit
prägend sind (BAG 30.05.2006 – 1 ABR 17/05 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 81). Dies
setzt voraus, dass der Beschäftigte die Möglichkeit einer entsprechenden inhaltlichen
Einflussnahme auf die Tendenzverwirklichung hat (BAG 12.11.2002 – 1 ABR 60/01 –
AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 43). Eine bloße Mitwirkung bei der
Tendenzverfolgung genügt dafür nicht (BAG 18.04.1989 – 1 ABR 2/88 – AP BetrVG
1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 34; BAG 13.02.2007 – 1 ABR 14/06 – AP BetrVG 1972 § 118
Nr. 81; Fitting, a.a.O., § 118 Rn. 30; WPK/Bender, a.a.O., § 118 Rn. 47 m.w.N.).
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Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats handelt es sich bei den Betreuern der
Trainingswohngruppe um Beschäftigte, die die Möglichkeit einer inhaltlich prägenden
Einflussnahme auf die Tendenzverwirklichung haben. Die Betreuer sind sämtlich
pädagogische Fachkräfte, Sozialarbeiter/-pädagogen im ambulant betreuten Wohnen.
Sie sind nach der vom Arbeitgeber vorgelegten Stellenbeschreibung zwar der Leitung
für ambulantes betreutes Wohnen unterstellt, sie leisten aber keine bis ins Detail
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weisungsgebundene Tätigkeiten, sondern übernehmen die volle Verantwortung für die
von ihnen betreuten Personen; sie planen und entscheiden über den Tages- und
Lebensablauf der von ihnen betreuten Personen; diese Betreuung reicht von der
Tätigkeit in Behindertenwerkstätten, der Teilnahme an Reisen und Ferienfreizeiten, bis
hin zur medizinischen Betreuung, Arztbesuchen und sonstigen medizinischen oder
psychologischen Behandlungen. In Betreuungseinrichtungen, die wie beim Arbeitgeber
karitativen Zielen dienen, sind derartige Betreuer Tendenzträger (LAG Hamburg
20.12.2007 - 7 Sa 58/06 - Rn. 77). Derartige Betreuer, pädagogische Fachkräfte, sind
mit dem Pflegepersonal etwa in einem Krankenhaus nicht zu vergleichen. Gerade weil
auch die Betreuer der Trainingswohngruppe mit darüber entscheiden, welche
Betreuungsleistungen erbracht werden, nehmen sie eine tendenzbezogene Aufgabe
wahr und nehmen in verantwortlicher Stellung unmittelbar maßgebenden Einfluss auf
die Tendenzverwirklichung.
III.
83
Wegen der besonderen Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerdekammer die
Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2
ArbGG zugelassen.
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