Urteil des LAG Hamm vom 27.08.2003

LArbG Hamm: auszahlung, entschädigung, baugewerbe, arbeitsgericht, datum, verfall, verweigerung, erfüllung, entstehung, nachzahlung

Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 419/03
Datum:
27.08.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 419/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 4 Ca 2069/02 L
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 586/03
Schlagworte:
Urlaubsabgeltung, Urlaubsentschädigung im Baugewerbe, Verfall,
Schadensersatz, Nicht-entrichtung der Beiträge an die Urlaubs- und
Sozialkasse durch den Arbeitgeber
Normen:
§§ 280 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB, § 8 Ziff. 7 und 8 BRTV Bau, § 18 VTV
Bau
Leitsätze:
Lehnt ein Arbeitgeber die Nachentrichtung nicht geleisteter Beiträge für
einen Arbeitnehmer an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des
Baugewerbes endgültig ab, so steht dem Ar-beitnehmer ein
Schadensersatzanspruch in Höhe der Urlaubsentschädigung nach § 8
Nr. 8 BRTV zu, wenn die Kasse die Auszahlung der Entschädigung
wegen der nichtentrichteten Beiträge verweigert.
Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm
vom 25.02.2003 - 4 Ca 2069/02 L - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
1
Der am 01.02.13xx geborene Kläger war in der Zeit vom 04.01.1999 bis zum 31.03.2000
und vom 05.06.2000 bis zum 14.11.2000 bei der Beklagten, die ein
Tiefbauunternehmen betreibt, als Baggerfahrer tätig.
2
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung, so auch der Bundesrahmentarifvertrag
für das Baugewerbe (BRTV) vom 03.02.1981 in der Fassung vom 13.11.1998,
allgemeinverbindlich ab 01.01.1999, in der Fassung vom 20.12.1999,
allgemeinverbindlich ab 01.01.2000 und in der Fassung vom 19.04.2000,
allgemeinverbindlich ab 01.04.2000.
3
Für das Jahr 1999 zahlte die Beklagte keine Beiträge für den Kläger an die Urlaubs- und
Lohnausgleichskasse für das Baugewerbe in W1xxxxxxx.
4
Im September 2001 beantragte der Kläger bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse
der Bauwirtschaft in W1xxxxxxx die Auszahlung des Urlaubsanspruchs für das Jahr
1999. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse bestätigte den Eingang des Antrags mit
Schreiben vom 28.09.2001 unter anderem wie folgt:
5
"Ihr Antrag auf Urlaubsgeltung/Entschädigung für verfallene
Urlaubsansprüche beziehungsweise Ihre Anfrage liegt der zuständigen
Fachabteilung vor.
6
Die Bearbeitung nimmt erfahrungsgemäß bei der Menge der uns vorliegenden
Anträge/Anfragen mehrere Wochen in Anspruch. Um eine Gleichbehandlung
aller Antragsteller gewährleisten zu können, erfolgt die Bearbeitung in der
Reihenfolge des Einganges. Daher können einzelne Anträge/Anfragen nicht
bevorzugt behandelt werden.
7
Um eine Verzögerung der Bearbeitung zu vermeiden, bitten wir von einer
unaufgeforderten Kontaktaufnahme abzusehen. Wir können erst Auskunft
geben, wenn die Bearbeitung abgeschlossen ist."
8
Seit dem 11.02.2002 ist der Kläger nicht mehr im Baugewerbe tätig.
9
Nachdem ihm die Beklagte das Lohnnachweisblatt für 1999 am 25.03.2002
ausgehändigt hatte, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 26.03.2002 erneut bei der
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die Auszahlung des
Urlaubsanspruchs.
10
Diese lehnte die begehrte Auszahlung mit Schreiben vom 15.04.2002 unter anderem
wie folgt ab:
11
"Sehr geehrter Herr S2xxxx,
12
wir können leider keine Auszahlung des Urlaubsanspruches
1999
vornehmen.
13
Wir dürfen den Urlaubsanspruch nur auszahlen, soweit dieser
beitragsgedeckt ist, das heißt soweit der oder die Arbeitgeber die Beiträge für
die Urlaubsansprüche bei uns gezahlt haben. Das ist seit 01.01.2000 in dem
Tarifvertrag*) festgelegt und gilt für alle Zahlungen ab diesem Datum.
14
*) Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe, BRTV, § 8 Nr. 6.2 und Nr. 8
15
Ihre (ehemaligen) Arbeitgeber haben die Beiträge gar nicht oder nicht in voller
Höhe gezahlt. Deshalb hat sich Ihr Urlaubsanspruch soweit verringert, dass
keine Auszahlung erfolgen kann. Die genaue Berechnung entnehmen Sie
bitte dem beigefügten Abrechnungsblatt.
16
Wir empfehlen Ihnen, sich mit dem/den entsprechenden Arbeitgeber/n in
Verbindung zu setzen. Wir bemühen uns weiter um die fehlenden Beiträge -
17
es sei denn, bei dem Arbeitgeber handelt es sich um eine insolvente GmbH.
Hier ist die Verwirklichung unserer Beitragsansprüche generell aussichtslos.
Sie können innerhalb von 4 Jahren nach Ihrem ersten Antrag bei uns
nachfragen, ob Beiträge nachgezahlt wurden. Wir werden dies dann prüfen
und gegebenenfalls eine Nachzahlung leisten."
18
Daraufhin hat der Kläger am 20.09.2002 die vorliegende Klage erhoben. Mit der Klage
hat er den auf dem Lohnnachweisblatt 1999 der Beklagten angeführten
Urlaubsabgeltungsbetrag für 1999 in Höhe von 3.457,40 DM als Schadensersatz
verlangt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 08.11.2002 jegliche Zahlungen abgelehnt
unter anderem wie folgt:
19
"Ihr Mandant hat seine Ansprüche zu spät geltend gemacht, so dass diese
verfallen sind. Als Ihr Mandant seine Ansprüche gegenüber der Kasse geltend
gemacht hat, waren diese Ansprüche bereits verfallen. Ein Anspruch nach
Eintritt der Verfallfrist nach § 7 Ziffer 7 besteht gegenüber der Kasse nur dann,
wenn auch tatsächlich Beiträge geleistet wurden. Das ist nicht geschehen, so
dass insoweit auch keine Ansprüche gegenüber der Kasse bestehen.
Schadenersatzansprüche gegen unseren Mandanten scheiden ohnehin aus,
da diese Ansprüche ja bereits zu einem früheren Zeitpunkt verfallen sind.
20
Wir werden also unsere Mandantin nicht raten, hier irgendwelche Leistungen
zu erbringen. Das arbeitsgerichtliche Verfahren mag fortgesetzt werden."
21
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, den sich aus
dem Lohnnachweisblatt für 1999 ergebenen Urlaubsabgeltungsbetrag als
Schadensersatz zu zahlen, da sie die Beiträge nicht wie geschuldet an die Urlaubs- und
Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft abgeführt habe.
22
Der Kläger hat beantragt,
23
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.767,61 EUR (= 3.457,14 DM) nebst 5 %
Zinsen über den Basissatz seit dem 01.10.2002 zu zahlen.
24
Die Beklagte hat beantragt,
25
die Klage abzuweisen.
26
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Urlaubsansprüche des Klägers für das
Jahr 1999 seien verfallen, da der Kläger den Anspruch nicht rechtzeitig der Kasse
gegenüber geltend gemacht habe. Auch ein Schadensersatzanspruch ihr gegenüber sei
verfallen.
27
Durch Urteil vom 25.02.2003 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die
Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 1.767,61
EUR festgesetzt. In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht der Auffassung
des Klägers gefolgt.
28
Gegen dieses ihr am 06.03.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten
hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 18.03.2003 Berufung eingelegt
29
und diese ebenfalls am 18.03.2003 begründet.
Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt die Berufung
maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
30
Die Beklagte beantragt,
31
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 25.02.2003 - 4 Ca 2069/02 L -
abzuändern und die Klage abzuändern.
32
Der Kläger beantragt,
33
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm
vom 25.02.2003 - 4 Ca 2069/02 L - zurückzuweisen.
34
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
35
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen
Verhandlung verwiesen.
36
Entscheidungsgründe
37
a.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
38
Der begehrte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger gegenüber der
Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu.
39
1. Die Beklagte war aus dem Arbeitsvertrag dem Kläger gegenüber verpflichtet, die
Sozialkassenbeiträge des Klägers nach den Bestimmungen des Tarifvertrages
über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) an die Urlaubs- und
Lohnausgleichskasse in W1xxxxxxx (U1xx) abzuführen (vgl. BAG, Urteil vom
28.04.1998 - 9 AZR 164/97 - NZA 1999, 48).
40
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen. Sie hat die
Erfüllung der Verpflichtung mit Schreiben vom 08.11.2002 ernsthaft und endgültig
verweigert. Damit war ein Anspruch des Klägers gegen die U1xx auf Auszahlung
der Entschädigung der verfallenen Urlaubsansprüche nach § 8 Nr. 8 BRTV
endgültig ausgeschlossen und dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte
Schaden entstanden. Bei einer Abführung der Beiträge bis zur endgültigen
Verweigerung hätte die U1xx dem Kläger als Entschädigung nach § 8 Nr. 8 BRTV
1.767,61 EUR auszahlen müssen, wie auch das Arbeitsgericht zutreffend erkannt
hat.
41
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch nach den tariflichen
Vorschriften nicht verfallen.
42
a) Zwar verfallen nach § 8 Nr. 7 BRTV die Urlaubsansprüche und die
Urlaubsabgeltungsansprüche nach § 8 Nr. 6 mit Ablauf des Kalenderjahres, das
auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. Die Urlaubsansprüche
des Klägers aus dem Jahr 1999 sind demnach mit Ablauf des Jahres 2000
verfallen.
43
b) Für die verfallenen Urlaubsansprüche steht dem Kläger aber nach § 8 Nr. 8
BRTV ein Entschädigungsanspruch zu.
44
§ 8 Nr. 8 BRTV bestimmt, dass nach Verfall der Urlaubsansprüche oder
Urlaubsabgeltungsansprüche der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren
Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der
Urlaubsvergütung hat, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen
Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind.
45
Hätte die Beklagte die Sozialkassenbeiträge für den Kläger für das Jahr 1999 an
die U1xx abgeführt, hätte die Kasse die tarifliche Entschädigung an den Kläger
auszahlen müssen. Der Kasse gegenüber war der Anspruch des Klägers noch
nicht verfallen. Der Kläger hatte den Anspruch auf Entschädigung für die
verfallenen Urlaubsansprüche aus dem Jahr 1999 schriftlich rechtzeitig bei der
Kasse geltend gemacht, wie sich aus der Eingangsbestätigung der Urlaubs- und
Lohnausgleichskasse vom 28.09.2001 ergibt.
46
Einer Auszahlung stand nur die Nichtleistung der Beiträge durch die Beklagte
entgegen. Durch die endgültige Weigerung der Beklagten am 08.11.2002 war ein
Anspruch auf Auszahlung der Entschädigung endgültig ausgeschlossen. Die
Verweigerung war auch dem Kläger gegenüber pflichtwidrig. Durch die Weigerung
ist der mit der Klage geltend gemachte Schaden dem Kläger entstanden.
47
c) Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist nicht nach §
16 BRTV verfallen. Erst mit der endgültigen Weigerung der Beklagten im
Schreiben vom 08.11.2002 ist der Schadensersatzanspruch des Klägers fällig
geworden und der Lauf der tariflichen Verfallfrist in Gang gesetzt worden. Zu
diesem Zeitpunkt war der vorliegende Rechtsstreit schon anhängig.
48
3. Der Zinsanspruch ist wegen Verzuges gerechtfertigt.
49
B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
51
Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden.
52
Knipp
Biederlack
Stelter
53