Urteil des LAG Hamm vom 31.05.2010

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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 98/10
Datum:
31.05.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 98/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 2 Ca 1678/05
Schlagworte:
Belastung, Einkommen, Prozesskostenhilfe, Verbindlichkeit, Zeitpunkt
Normen:
§ 115 ZPO
Leitsätze:
1. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangene
Verbindlichkeiten sind als besondere Belastung zu berücksichtigen,
wenn es sich um für den persönlichen oder zumindest auch für den
beruflichen Bedarf notwendige Anschaffungen handelt, die nicht
aufschiebbar oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der
Prozesskosten vorrangig sind.
2. Die nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgte Aufnahme
eines Kredits anlässlich der Ersatzanschaffung eines zwei Jahre alten
gebrauchten Kraftfahrzeugs für ein zehn Jahre altes, auch beruflich
genutztes Fahrzeug ist als besondere Belastung im Sinne des § 115
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Hagen vom 13. November 2009 (2 Ca 1678/05)
aufgehoben. Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts
Hagen vom 23. August 2005 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne
Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe :
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Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2, § 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, §§ 567 ff. ZPO
zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Klägers vom
24. November 2009 ist begründet. Aufgrund der erst in der Beschwerdeinstanz erfolgten
ergänzenden Angaben des Klägers zu den berücksichtigungsfähigen Belastungen
verfügt er nicht über genügend Einkommen, um einen Beitrag zu den Kosten der
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Prozessführung zu leisten. Auf die in der Anlage beigefügte Berechnung der
Rechtspflegerin wird ergänzend Bezug genommen.
Dabei war auch die nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingegangene
Verbindlichkeit wegen der Neuanschaffung eines Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen.
Darlehensschulden und Abzahlungsverpflichtungen, welche die Partei in Kenntnis
bestehender oder bevorstehender Verfahrenskosten aufgenommen hat bzw. die sie in
Ansehung des Prozesses oder nach dessen Aufnahme eingegangen ist, sind in der
Regel nicht als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu
berücksichtigen. Die Partei hat sich in ihrer Lebensführung grundsätzlich darauf
einzustellen, dass sie entstehende oder entstandene Prozesskosten zu tragen hat.
Ausnahmsweise sind solche Verbindlichkeiten jedoch berücksichtigungsfähig bei
sogenannten lebenswichtigen oder lebensnotwendigen Schulden, wozu auch
Verbindlichkeiten zählen, die aufgrund einer sittlichen Verpflichtung (vgl.
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe,
5. Auflage, 2010, Rdnr. 294; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, 2010, Rdnr. 38, 40) oder
zumindest auch aufgrund beruflicher Notwendigkeit entstanden sind (vgl. LAG Hamm,
23. März 2009, 14 Ta 586/08, n.v.). Es ist darauf abzustellen, ob es sich um für den
persönlichen oder zumindest auch für den beruflichen Bedarf notwendige
Anschaffungen handelt, die entweder nicht aufschiebbar (vgl. LAG Hamm, 12. April
2010, 14 Ta 657/09, n.v.) oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der
Prozesskosten vorrangig sind.
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Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar erst im September 2008 den Kredit zum
Erwerb eines Kraftfahrzeuges aufgenommen. Dies geschah unter anderem, um die
Flexibilität bezüglich seiner Arbeitsstelle zu erhalten. Der Kläger ist als Gärtner tätig.
Angesichts seiner Tätigkeit in einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb ist die
berufliche Notwendigkeit der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges nachvollziehbar. Dazu
gehört auch, dass im Jahr 2008 das bisher vorhandene Fahrzeug (Toyota Avensis,
Baujahr 1998) durch ein gebrauchtes Fahrzeugs des gleichen Typs, aber eines neueren
Baujahres (2006) ersetzt wurde. Eine Ersatzbeschaffung für einen zehn Jahre alten
PKW ist gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig.
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Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
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