Urteil des LAG Hamm vom 16.08.2007

LArbG Hamm: lohnerhöhung, zulage, gegenleistung, betriebsrat, tarifvertrag, arbeitsrecht, reiter, arbeitsgericht, begriff, pauschalierung

Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 537/07
Datum:
16.08.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 537/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 1 Ca 1780/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 821/07 Revision zurückgewiesen
27.08.2008
Leitsätze:
Die tarifliche Einmalzahlung nach §§ 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 des
Lohnabkommens in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-
Westfalens vom 22.04.2006 stellt eine pauschalierte Tariflohnerhöhung
dar. In den Monaten März bis Mai 2006 gezahlte übertarifliche
Lohnbestandteile konnten auf die Einmalzahlung angerechnet werde.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsge-richts Bocholt
vom 25.01.2007 - 1 Ca 1780/06 - wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Einmalleistung.
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Der Kläger ist seit dem 01.08.1970 als gewerblicher Arbeitnehmer mit einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei der Beklagten beschäftigt.
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Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der
Metall- und Elektroindustrie Anwendung.
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Am 22.04.2006 schlossen die Tarifvertragsparteien ein Abkommen über die Tariflöhne
in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (im Weiteren: LA), wegen
dessen Einzelheiten auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.12.2006
vorgelegte Kopie (Bl. 38-43 d. A.) Bezug genommen wird. Das Lohnabkommen löste
das entsprechende Abkommen vom 16.02.2004, gültig bis zum 28.02.2006, mit Wirkung
zum 01.03.2006 ab.
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In §§ 2, 3 LA trafen die Tarifvertragsparteien folgende Regelung:
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1. Für die Monate März bis Mai 2006 gelten die bisherigen Lohntabellen, gültig ab
dem 01.03.2005 weiter.
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2. Die gewerblichen Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe des § 6 für diese drei
Monate mit der Abrechnung für Mai 2006 einen Einmalbetrag, der für
Vollzeitbeschäftigte 310,-- € beträgt.
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§ 6 lautet wie folgt:
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1. Die Betriebsparteien können den Einmalbetrag gem. § 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 bei
unterdurchschnittlicher, schlechter Ertragslage zeitlich innerhalb der Laufzeit des
Tarifvertrages verschieben oder auf Null reduzieren oder bei
überdurchschnittlicher, guter Ertragslage bis auf das Doppelte durch freiwillige
Betriebsvereinbarung erhöhen. Vereinbaren die Betriebsparteien keine
Abweichung, ist der Einmalbetrag in der tariflich vorgeschriebenen Höhe nach § 2
Nr. 2, 3 Nr. 2 auszuzahlen. Eine Erhöhung des Einmalbetrags kann der
Arbeitgeber ausschließen, wenn es im Betrieb eine übertarifliche Regelung über
eine Jahresabschlussvergütung, Gratifikationen, Jahresprämien,
Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld oder ähnliche Leistungen gibt.
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2. Den Einmalbetrag erhalten gewerbliche Arbeitnehmer in voller Höhe, wenn sie im
März, April und Mai 2006 Vollzeitbeschäftigte waren und einen vollen Anspruch
auf Lohn, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts oder auf
Kurzarbeitergeld hatten.
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3. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Einmalbetrag nach Maßgabe ihrer für die Monate
März, April und Mai 2006 einzelvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit
im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35
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Stunden.
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Diese Regelung gilt entsprechend für gewerbliche Arbeitnehmer, deren
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur
Beschäftigungssicherung auf eine Dauer zwischen 30 und unter 35 Stunden
festgelegt ist.
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4. Soweit für teilzeit- und vollzeitbeschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer kein voller
Anspruch auf Zahlung des Lohns, auf Weiterzahlung des regelmäßigen
Arbeitsentgelts oder auf Kurzarbeitergeld für die Monate März, April und/oder Mai
2006 bestand, ist der Einmalbetrag zeitanteilig zu kürzen.
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5. Gewerbliche Arbeitnehmer, die während der Monate März, April oder Mai 2006
eingetreten bzw. ausgeschieden sind, erhalten den Betrag anteilig entsprechend
der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses in diesen Monaten.
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6. Mit dem Einmalbetrag sind alle Ansprüche abgegolten, die sich aus der Erhöhung
des Tariflohns gemäß § 2 und § 3 für die Monate März bis Mai 2006 ergeben.
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7. Sofern die Monate März bis Mai 2006 ab Juni 2006 Referenzzeitraum für
Durchschnittsberechnungen aller Art sind, ist statt des Einmalbetrags eine
prozentuale Erhöhung von 3,0 % zugrunde zu legen.
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In dem Schreiben vom 12.05.2006 (Bl. 54 d. A.) teilte die Beklagte allen Mitarbeitern zur
Tarifrunde 2006 mit, dass die im Tarifvertrag vereinbarte Einmalzahlung von 310,-- € auf
ihre freiwillige Sonderzulage der Monate März, April und Mai 2006 angerechnet werde.
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Der Kläger erhielt in den Monaten März bis Mai 2006 eine übertarifliche Zulage in Höhe
von jeweils 97,22 €, die die Beklagte mit der tariflichen Einmalzahlung verrechnete. Den
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Restbetrag von 18,34 € zahlte sie an ihn aus.
Mit Schreiben vom 29.05.2006 (Bl. 18 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, die
verrechneten übertariflichen Zulagen in Höhe von insgesamt 291,66 € brutto an ihn
nachzuzahlen. Mit seiner am 27.09.2006 bei dem Arbeitsgericht Bocholt eingegangenen
Klage verfolgt er den Anspruch weiter.
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Er hat die Auffassung vertreten:
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Seine Forderung sei nicht durch Erfüllung erloschen. Die Verrechnung der
Einmalzahlung mit den übertariflichen Zulagen sei unzulässig. Eine Anrechnung setze
voraus, dass die Einmalzahlung eine tarifliche Lohnerhöhung darstelle. Aus § 6 Ziffer 1
LA ergebe sich jedoch, dass die Einmalzahlung einen anderen Zweck als eine
pauschalierte Entgelterhöhung verfolgt habe.
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Wäre eine einseitige Verrechnung durch den Arbeitgeber möglich, könnte dieser dem
Betriebsrat damit drohen, die Einmalzahlung vollständig als übertarifliche Zulagen
anzurechnen. Das könne dazu führen, dass der Betriebsrat sich trotz guter
wirtschaftlicher Lage zu einer teilweisen Absenkung der tariflichen Einmalzahlung
veranlasst sehen könne. Dies widerspräche dem ausdrücklichen Willen der
Tarifvertragsparteien, die eine Absenkung nach § 6 Ziffer 1 LA nur bei
unterdurchschnittlicher, schlechter Ertragslage gestattet hätten.
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Im Übrigen schließe die Formulierung in § 6 Ziffer 1 "Vereinbaren die Betriebsparteien
keine Abweichung, ist der Einmalbetrag in der tariflich vorgeschriebenen Höhe nach §§
2 Nr. 2, 3 Nr. 2 auszuzahlen" die Anrechnung aus. § 6 Ziffer 1 Satz 3 spreche ebenfalls
dafür, dass die Einmalzahlung den Charakter einer Sonderzahlung habe.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 291,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5
%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, durch die vorgenommene Flexibilisierung des
Einmalbetrages habe sich deren Zwecksetzung nicht geändert. Der Charakter als
pauschale Lohnerhöhung ergebe sich aus dem Umstand, dass der Einmalbetrag den
Zeitraum für die Vergangenheit lückenlos abdecke. Die von dem Kläger beschriebene
Konstellation hinsichtlich der Verhandlungsmacht des Betriebsrates sei zwar denkbar,
aber nicht der Regelfall. Die Gestaltungsspielräume reichten für sinnvolle
Verhandlungen aus.
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Mit Urteil vom 25.01.2007 hat das Arbeitsgericht Bocholt die Klage abgewiesen und
dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gleichzeitig hat es die Berufung
zugelassen.
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Es hat ausgeführt:
40
Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf
Zahlung von 291,66 € aus § 2 Ziffer 2 LA, da dieser Anspruch erfüllt sei.
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Die Anrechnung der Einmalzahlung auf die freiwilligen tariflichen Zulagen sei
individualrechtlich zulässig.
42
Eine Anrechnung sei ohne ausdrückliche Abrede möglich, sofern der Arbeitnehmer die
Zulage nicht als selbständigen Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt
erhalte. Allgemeine Zulagen würden regelmäßig deshalb gewährt, weil der Tariflohn
den Parteien des Arbeitsvertrages als nicht ausreichend erscheine. Stiegen die
Tariflöhne anschließend, so sei mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen, dass
eine entsprechende Anrechnung der bisher übertariflichen Lohnanteile dem Willen der
Parteien entspreche.
43
Die übertarifliche Zulage von 97,22 € monatlich sei dem Kläger weder als selbständiger
Entgeltbestandteil neben dem Tarifentgelt zugesagt worden, noch bestünden
Anhaltspunkte für eine anrechnungsfeste, besonderen Zwecken dienende Zulage.
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Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates stünden der Anrechnung nicht entgegen, da
diese nur in den Fällen bestünden, in denen der Arbeitgeber die bisher bestehenden
Verteilungsgrundsätze ändere. Das sei nicht der Fall, wenn er die Tariflohnerhöhung im
Rahmen des rechtlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertariflichen
Zulagen anrechne. Eine vollständige Ausschöpfung der Anrechnungsmöglichkeit habe
die Beklagte mit Schreiben vom 12.05.2006 angekündigt.
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Die Einmalzahlung sei eine pauschale Lohnerhöhung. Eine Tariflohnerhöhung setze
als Erhöhung des regelmäßigen Entgeltbetrages nicht die "tabellenwirksame" Erhöhung
voraus. Auch in einer Einmalzahlung könne eine Tariferhöhung liegen.
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Dieser Begriff Einmalzahlung sei nicht eindeutig, er umfasse sowohl eine pauschalierte
Lohnerhöhung als auch eine von einer konkreten Gegenleistung unabhängige
Sonderzahlung. Der Zweck sei deshalb durch Auslegung des Tarifvertrages zu
ermitteln.
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Die Auslegung ergebe, dass die streitgegenständliche Einmalzahlung eine pauschale
Lohnerhöhung für die Zeit von März bis Mai 2006 darstelle.
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Dafür spreche zunächst die systematische Stellung der Regelung des Einmalbetrages
unter der Überschrift "Monatsgrundlohn" im direkten Zusammenhang mit der linearen
Lohnerhöhung.
49
Der Einmalbetrag decke die ersten drei Monate nach Ablauf des Lohnabkommens vom
16.02.2004 ab und gewährleiste damit eine zusammenhängende, lückenlose Regelung
zur Lohnerhöhung. Auch die Formulierung in § 6 Ziffer 6 LA schaffe einen Bezug zu der
linearen Lohnerhöhung.
50
Zudem finde eine entsprechende teilweise Kürzung bei Teilzeitbeschäftigten und bei
Arbeitnehmern statt, die nur für einen bestimmten Zeitraum innerhalb der drei Monate
einen Lohnanspruch gehabt hätten.
51
Der Einordnung als Lohnerhöhung stehe auch nicht entgegen, dass pauschal für alle
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Lohngruppen 310,-- € vereinbart worden seien. Der Zweck eines Einmalbetrages sei
gerade, durch Pauschalierung eine Vereinfachung zu erreichen.
Dem Zweck der pauschalen Lohnerhöhung stehe auch nicht die Öffnungsklausel in § 6
Ziffer 1 LA entgegen. Diese ermögliche eine Flexibilisierung der Entscheidung über das
Ob und die Höhe der Zahlung auf betrieblicher Ebene. Die flexible Gestaltung aus § 6
Ziffer 1 LA könne dem Einmalbetrag nicht den Sinn einer Sonderzahlung verleihen. Er
habe nicht den Zweck, jenseits einer Lohnerhöhung die Arbeitnehmer z.B. für
besondere Betriebstreue oder den Erfolg des Unternehmens zu honorieren.
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Zwar sei es möglich, dass entsprechend der Auffassung des Klägers Verhandlungen mit
dem Betriebsrat über eine Betriebsvereinbarung obsolet werden könnten, weil der
Arbeitgeber mit der Anrechnung eines erhöhten Einmalbetrages drohen könne. Jedoch
sei bei der Auslegung des Tarifvertrages davon auszugehen, dass dieser gerade nicht
ausschließlich für Betriebe abgeschlossen worden sei, in denen eine übertarifliche
Zulage gezahlt werde. Hinzu komme, dass der Betriebsrat keinen Anspruch auf
Erhöhung der Einmalzahlung auch bei einem überdurchschnittlichen Ertrag habe. Es
sei lediglich die Möglichkeit eröffnet worden, dass die Betriebsparteien sich im Wege
einer vertraglichen Vereinbarung auf eine solche Erhöhung einigten.
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Die Formulierung in § 6 Ziffer 1 Satz 2 LA bedeute lediglich, dass im Falle einer
fehlenden Betriebsvereinbarung nach § 6 Ziffer 1 Satz 1 LA von der in dem Tarifvertrag
festgelegten Höhe der Einmalzahlung auszugehen sei.
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Die Regelung in § 6 Ziffer 1 Satz 3 LA diene lediglich als Kriterium, wann eine
Erhöhung gänzlich ausgeschlossen werden könne. Dass die Tarifvertragsparteien hier
den Einmalbetrag ausdrücklich in Zusammenhang mit Sonderzahlungen gebracht
hätten, spreche eher dafür, dass sie den Einmalbetrag nicht als solche Sonderzahlung
verstanden hätten.
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Mit der Anrechnung habe die Beklagte den klägerischen Anspruch erfüllt. Einer
besonderen Tilgungsbestimmung habe es nicht bedurft.
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Wegen der weiteren Einzelheiten von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf
das erstinstanzliche Urteil vom 25.01.2007 (Bl. 60 bis 66 d.A.) verwiesen.
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Der Kläger hat gegen das ihm am 22.02.2007 zugestellte erstinstanzliche Urteil am
21.03.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am
18.04.2007 eingehend begründet.
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Er hält das erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft und verweist insbesondere darauf, die
Öffnungsklausel in § 6 Ziffer 1 Satz 1 LA ändere den Zweck des Einmalbetrages, der mit
einer Jahresabschlusszuwendung zu vergleichen sei. Es habe nicht im freien Ermessen
der Betriebsparteien gestanden, den Einmalbetrag hinsichtlich der Fälligkeit zu
verschieben oder auf Null zu reduzieren. Voraussetzung sei eine unterdurchschnittliche
und schlechte Ertragslage. Das bedeute umgekehrt, dass dann, wenn die
Betriebsparteien keine Einigung getroffen hätten, die Ertragslage nicht
unterdurchschnittlich oder schlecht sei. Dementsprechend sei der Einmalbetrag nicht
wie der Tariflohn als Gegenleistung für erbrachte Arbeit gewährt worden.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.01.2007 – 1
Ca 1780/06 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn 291,66 € brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
01.06.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, der Bundesvorstand der IG
Metall Funktionsbereich Sozialpolitik – Ressort Arbeitsrecht habe mit Rundschreiben
vom 09.05.2006 den Tarifabschluss 2006 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zu der ERA – Strukturkomponente dahin erläutert, dass
Einmalzahlungen zum tariflich geschuldeten Arbeitsentgelt gehörten, eine
Tariferhöhung darstellten und deshalb auf übertarifliche Zahlungen anrechenbar seien.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I.
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Die gemäß §§ 64 Abs. 2 a, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte
und form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.01.2007 ist unbegründet. Das erstinstanzliche Gericht
hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 291,66 € brutto aus § 2 Nr. 2 bzw. § 3
Nr. 2 des Lohnabkommens in der Metall- und Elektroindustrie vom 22.04.2006 (LA),
gemäß § 8 Ziffer 1 LA gültig ab dem 01.03.2006.
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1. Der Tarifvertrag ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis
anwendbar, da beide Parteien im Sinne von § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden sind.
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2. Der Anspruch auf Zahlung eines Einmalbetrages von 310,-- € für die Monate März bis
Mai 2006 ist nach Maßgabe von § 6 LA entstanden.
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a) Gemäß § 6 Nr. 2 LA erhalten Beschäftigte den Betrag in voller Höhe, wenn sie im
März, April und Mai 2006 Vollzeitbeschäftigte waren und einen vollen Anspruch auf
Entgelt bzw. auf Weiterzahlung ihres Entgeltes oder auf Kurzarbeitergeld hatten. Dass
der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt hat, steht außer Streit.
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b) Eine Betriebsvereinbarung im Sinne von § 6 Nr. 1 Satz LA, nach der die
Betriebspartner den Einmalbetrag (auf Null) reduziert haben, besteht nicht.
73
3. Die Beklagte hat den Anspruch im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB durch Anrechnung
der in den Monaten März bis Mai 2006 gezahlten übertariflichen Zulagen von jeweils
97,22 € erfüllt. Den Restbetrag zu 310,-- € von 18,34 € hat sie an den Kläger ausgezahlt.
Der Anspruch ist insgesamt erloschen.
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a) Die Anrechnung der übertariflichen Zulagen auf die Einmalzahlung ist nicht schon
deshalb unzulässig, weil die Parteien ihre Anrechenbarkeit nicht ausdrücklich vereinbart
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haben. Es ist vielmehr aus den Umständen zu ermitteln, ob eine entsprechende
Befugnis des Arbeitgebers besteht. Die Anrechnung ist grundsätzlich möglich, sofern
dem Arbeitnehmer nicht vertraglich ein selbständiger Vergütungsbestandteil neben dem
jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist. Maßgeblich ist, ob eine
Zweckübereinstimmung zwischen der tariflichen Lohnerhöhung und der übertariflichen
Leistung besteht (vgl. BAG, Urteil vom 01.03.2006 – 5 AZR 540/05, NZA 2006, 688;
Urteil vom 21.01.2003 – 1 AZR 125/02, AP Nr. 118 zu § 87 BetrVG 1972; Urteil vom
15.03.2000 – 5 AZR 557/98, BAGE 94, 58; Reiter, Anrechnung tariflicher
Einmalzahlungen auf übertarifliche Zulagen, DB 2006, 2686). Eine Vereinbarung, dass
die Zulage auch nach einer Tariflohnerhöhung ungeschmälert weitergezahlt wird, kann
ausdrücklich geschlossen werden, kann sich aber auch aus den besonderen
Umständen bei den Vertragsverhandlungen, aus dem Zweck der Zulage oder aus einer
betrieblichen Übung ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2003, a.a.O.). Allein in der
tatsächlichen Zahlung liegt noch keine vertragliche Abrede, die Zulage solle auch nach
einer Tariflohnerhöhung als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen
Tariflohn gezahlt werden. Das gilt auch, wenn die Zulage über einen längeren Zeitraum
vorbehaltlos gezahlt und nicht mit der Tariflohnerhöhung verrechnet worden ist (vgl.
BAG, Urteil vom 30.05.2006 – 1 AZR 111/05, DB 2006, 2356; Urteil vom 31.10.1985 – 1
AZR 276/95, AP Nr. 80 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Urteil vom 22.09.1992 – 1
AZR 405/90, BAGE 71, 180).
Die allgemeine Zulage wird gewährt, weil den Arbeitsvertragsparteien der Tariflohn
nicht ausreichend erscheint. Erhöht sich die Vergütung, entspricht die Anrechnung
regelmäßig dem Parteiwillen, weil sich die Gesamtvergütung nicht verringert (vgl.
Hamann, juris-ArbR 39/2006 Anm. 1; Reiter, a.a.O., S. 26, 86).
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Entgegen von Stimmen in der Literatur (vgl. ErfK/Preis, 7. Aufl., §§ 305 bis 310 BGB
Rdnr. 65; Lakies, AGB im Arbeitsrecht 2006, 45; Däubler/Dorndorf, AGB – Kontrolle im
Arbeitsrecht, 2004, § 308 BGB Rdnr. 47) hält das Bundesarbeitsgericht auch nach
Inkrafttreten der Schuldrechtsreform an der dargestellten Rechtsprechung fest (vgl. BAG,
Urteil vom 01.03.2006, a.a.O.). Eine Verletzung des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet
nach seiner Auffassung aus, weil die Bruttolohnabrede der Parteien keine von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung ist (vgl. § 307 BGB),
sondern unmittelbar das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung regelt (vgl. auch
BAG, Urteil vom 31.08.2005 – 5 AZR 545/05, AP Nr. 38 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn
und Tariflohnerhöhung). Der Arbeitnehmer wird auch nicht im Sinne des § 307 Abs. 1
Satz 2, Abs. 3 BGB unangemessen benachteiligt. Das Transparenzgebot fordert von
dem Verwender nicht, alle gesetzlichen Folgen einer Vereinbarung ausdrücklich zu
regeln (vgl. auch BAG, Urteil vom 01.02.2006 – 5 AZR 628/04, NZA 2006, 682). Ein
verständiger Arbeitnehmer kann nicht annehmen, der übertarifliche Teil der Vergütung,
der keinem besonderen Zweck dient, sei von der jeweiligen Höhe des Tariflohnes
abhängig.
77
Von dieser Rechtsprechung, die das Bundesarbeitsgericht noch einmal in seinem Urteil
vom 30.05.2006 (a.a.O.) betont hat, abzuweichen, sah die Kammer keinen Anlass,
zumal Anrechnungsvorbehalte seit Jahrzehnten üblich und von der Rechtsprechung
akzeptiert sind. Die Parteien selbst folgen ihrem Grundsatz.
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Eine ausdrückliche, die Anrechnung ausschließende Vereinbarung der Parteien hat der
darlegungspflichtige Kläger nicht behauptet. Es sind auch keine Umstände ersichtlich,
die auf eine bestimmte Zweckbindung der Zulage hinweisen.
79
b) Die Anrechnung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der
Einmalzahlung nach §§ 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 LA nicht um eine Tariflohnerhöhung handelt.
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Grundsätzlich ist es für die Anrechenbarkeit unerheblich, ob die Tariflohnerhöhung
prozentual oder insbesondere für zurückliegende Monate als pauschale Einmalzahlung
für alle Arbeitnehmer in gleicher Höhe ausgestaltet ist. Eine Tariflohnerhöhung setzt
nicht die "tabellenwirksame" Erhöhung des Tarifentgeltes voraus. Auch in der
Einmalzahlung kann eine Tariflohnerhöhung liegen (vgl. BAG, Urteil vom 01.03.2006,
a.a.O.; Urteil vom 21.01.2003, a.a.O.). Maßgeblich ist allein die Frage, ob es sich um
eine pauschale Lohnerhöhung oder um eine von der konkreten Gegenleistung
unabhängige Sonderleistung handelt, die aus Anlass des Tarifabschlusses erbracht
wird (vgl. BAG, Urteil vom 01.03.2006, a.a.O.; Urteil vom 09.11.2005 – 5 AZR 595/04,
EzA § 4 TVG, Tariflohnerhöhung Nr. 45; Urteil vom 25.06.2002 – 3 AZR 167/01, NZA
2002, 1216).
81
Der Begriff der Einmalzahlung ist nicht eindeutig, sondern sowohl als Ausdruck für eine
pauschalierte Lohnerhöhung als auch zur Kennzeichnung einer davon zu
unterscheidenden Sonderzahlung gebräuchlich (vgl. BAG, Urteil vom 01.03.2006,
a.a.O.; Urteil vom 09.11.2005, a.a.O.; Urteil vom 19.05.2004 – 5 AZR 354/03, EzA § 4
TVG, Tariflohnerhöhung Nr. 43).
82
Die Tarifvertragsparteien haben z.B. in § 15 I. Nr. 8 des Einheitlichen
Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom
18.12.2003 (EMTV) den Begriff Einmalzahlung verwendet und damit nach dem
Klammerzusatz Jahressonderzahlungen, zusätzliches Urlaubsgeld gemeint.
83
Die tarifliche Regelung ist auszulegen.
84
Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen folgt den Grundsätzen der
Gesetzesauslegung. Danach ist auszugehen vom Wortlaut. Insbesondere bei
unbestimmtem Wortsinn ist darüber hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien
zu berücksichtigen, soweit er in den getroffenen Regelungen seinen Niederschlag
gefunden hat. Abzustellen ist dabei auch auf den Gesamtzusammenhang der
Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der normsetzenden
Parteien liefert und so Sinn und Zweck der Regelung zutreffend ermittelt werden können
(std. Rechtsprechung vgl. BAG, Urteil vom 16.04.2004 – 1 AZR 363/01, NZA 2003, 224
m.w.N.).
85
Zutreffend hat das erstinstanzliche Gericht angenommen, dass die Einmalzahlung nach
dem tariflichen Gesamtzusammenhang eine pauschale Entgelterhöhung darstellt.
86
Eine Lohnerhöhung liegt dann vor, wenn die Gegenleistungen des Arbeitgebers
heraufgesetzt werden, d.h. der Arbeitnehmer mehr als vor der Erhöhung erhält.
Allgemein ist sie, wenn sie nicht an besondere Umstände der Arbeitsleistung anknüpft
(vgl. BAG, Urteil vom 09.11.2005, a.a.O.).
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Die Einmalzahlung wird an drei Stellen in dem Lohnabkommen behandelt. In § 2 unter
der Überschrift "Monatsgrundlohn-Summarische Arbeitsbewertung", in § 3 unter
"Monatsgrundlohn-Analytische Arbeitsbewertung" und in § 6 unter der Überschrift
"Einmalzahlung". Die Behandlung im Rahmen des Monatsgrundlohnes weist bereits
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darauf hin, dass auch der Einmalbetrag der Erhöhung des Entgeltes dient. Die
Annahme wird bestätigt durch die inhaltliche Ausgestaltung des Einmalbetrags. Gemäß
§§ 2 Nr. 1, 3 Nr. 1 LA gelten trotz Inkrafttretens des Tarifvertrages vom 01.03.2006 für die
Monate März bis Mai 2006 die ab dem 01.03.2005 gültigen Lohntabellen weiter, um eine
Neuberechnung bei Abschluss des LA am 22.04.2006 bereits abgerechneter Monate zu
vermeiden bzw. den Betrieben Zeit für die Umstellung der Lohnabrechnung zu geben.
Mit diesen Monaten, in denen keine tabellenwirksame Erhöhung erfolgt, ist die
Einmalzahlung über §§ 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 LAG verknüpft. Die Beschäftigten erhalten für
diese drei Monate im Falle der Vollbeschäftigung 310,-- €. Für das Verständnis als
pauschalierte Lohnerhöhung sprechen weiter die Regelungen in § 6 Nr. 2, 3, 4 und 5
LA. Die Höhe des Einmalbetrages steht in einem unmittelbaren Bezug zur
Gegenleistung des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in wesentlichen Punkten nicht
von der prozentualen Tariflohnerhöhung. Der Pauschbetrag wird einmal in Relation zur
regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten gesetzt. Teilzeitbeschäftigte erhalten ihn
nur nach Maßgabe ihrer für die Monate März bis Mai 2006 einzelvertraglich vereinbarten
regelmäßigen Wochenarbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen
Wochenarbeitszeit. Zum anderen setzt ihre volle Zahlung voraus, dass in den Monaten
März bis Mai 2006 in vollem Umfang Vergütungsansprüche oder
Entgeltfortzahlungsansprüche bestanden, sich der Arbeitnehmer z.B. nicht in einem
unbezahlten Sonderurlaub befand, nicht über sechs Wochen hinaus arbeitsunfähig
krank war. Auch insoweit besteht ein Bezug der Arbeitgeberleistung zur Gegenleistung
des Beschäftigten. Dieser zeigt sich weiter in der anteiligen Zahlung des
Einmalbetrages an im Laufe der drei Monate ein- und ausgetretene Arbeitnehmer. In
allen Fällen wäre auch eine prozentuale Erhöhung nur anteilig zu zahlen gewesen.
In § 6 Nr. 6 LA haben die Tarifvertragsparteien zusätzlich betont, dass mit dem
Einmalbetrag alle Ansprüche abgegolten sind, die sich aus der Erhöhung des
Monatsgrundlohnes gemäß §§ 2, 3 LA für die drei Monate ergeben, ein weiterer
deutlicher Hinweis auf den Lohnerhöhungscharakter der Pauschalzahlung.
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In § 6 Nr. 7 LA haben die Tarifvertragsparteien, um Härten für die Arbeitnehmer durch
die Pauschalierung der Lohnerhöhung unabhängig von der Zuordnung zu einer
bestimmten Lohngruppe zu mildern, für die Berechnung des weiterzuzahlenden Entgelts
bestimmt, dass statt des Einmalbetrages eine prozentuale Erhöhung von 3 % zugrunde
zu legen ist. Dadurch wird erneut der grundsätzliche Lohnerhöhungscharakter des
Einmalbetrages herausgestellt, sein Nivellierungscharakter aber für die
Durchschnittsberechnung aufgehoben. Ohne die Modifikation wäre der Pauschbetrag in
die Durchschnittsberechnung für die Höhe der Entgeltfortzahlung oder der
Urlaubsvergütung eingeflossen.
90
Dem Verständnis als Tariflohnerhöhung steht auch nicht § 6 Nr. 1 LA entgegen. Danach
können die Betriebsparteien durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung den
Einmalbetrag bei unterdurchschnittlicher, schlechter Ertragslage zeitlich innerhalb der
Laufzeit des Tarifvertrages verschieben oder auf Null reduzieren oder bei
überdurchschnittlich guter Ertragslage bis auf das Doppelte erhöhen. Zu Recht hat das
erstinstanzliche Gericht darauf hingewiesen, dass die Tarifvertragsparteien mit der
Öffnungsklausel der verbandspolitischen Forderung nachgekommen sind,
Lohnerhöhungen auf betrieblicher Ebene an der Ertragslage des Betriebs zu orientieren
und damit flexibel zu gestalten (vgl. auch Reiter, a.a.O., S. 2686). Dadurch ändert sich
der ermittelte Zweck der Einmalzahlung nicht, pauschal Ansprüche auf
Lohnerhöhungen für die Monate März bis Mai 2006 abzugelten, § 6 Nr. 6 LA. Der
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Einmalbetrag ist gerade nicht einer Sonderzahlung mit dem Zweck der Beteiligung der
Arbeitnehmer an einer guten Ertragslage vergleichbar. Der Kläger übersieht, dass die
Betriebsparteien eine Vereinbarung nach § 6 Nr. 1 Satz 1 LA nicht treffen müssen. Die
abzuschließende Betriebsvereinbarung ist eine freiwillige. Entsprechend ist der
Schluss, dass bei Fehlen einer verschlechternden Betriebsvereinbarung die Ertragslage
des Betriebs befriedigend ist, nicht zwingend. Trotz schlechter Ertragslage können
betriebspolitische Gründe entgegenstehen. Die Betriebsvereinbarung setzt nämlich die
Einigung der Betriebsparteien zumindest über das Tätigwerden einer Einigungsstelle
voraus, deren Spruch gemäß § 76 Abs. 6 BetrVG auch nur bei vorheriger Unterwerfung
oder nachträglicher Annahme bindend ist.
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 6 Nr. 1 Satz 3 LA. Danach kann der Arbeitgeber
die Erhöhung des Einmalbetrages ausschließen, wenn es im Betrieb eine übertarifliche
Regelung über eine Jahresabschlussvergütung, Jahresprämie, Ergebnisbeteiligung,
Weihnachtsgeld oder ähnliche Leistungen gibt. Die Regelung dient ebenfalls der
Flexibilisierung der Lohnfindung auf betrieblicher Ebene. Sie gibt dem Arbeitgeber
jedoch nur die Möglichkeit, eine Erhöhung des Einmalbetrages auszuschließen. Die
pauschale tarifliche Lohnerhöhung verbleibt den Arbeitnehmern.
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Der geltend gemachte Anspruch rechtfertigt sich auch nicht, weil gemäß § 6 Nr. 1 Satz 2
LA der Einmalbetrag nach §§ 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 LA auszuzahlen ist, wenn die
Betriebsparteien keine Betriebsvereinbarung nach § 6 Nr. 1 Satz 1 LA treffen. Die
Regelung enthält hinsichtlich der Höhe der Einmalzahlung als auch hinsichtlich ihrer
Fälligkeit eine Verweisung, schließt aber durch die Formulierung "ist der Einmalbetrag
... auszuzahlen" keine Anrechnung aus. Zutreffend hat das erstinstanzliche Gericht
darauf hingewiesen, dass nicht alle tarifgebundenen Arbeitgeber die Möglichkeit der
Anrechnung haben, weil nicht flächendeckend übertarifliche Zulagen gezahlt werden.
Bei der Auslegung der Formulierung ist auch zu berücksichtigen, dass die
Tarifvertragsparteien die langjährige Rechtsprechung zur Anrechnung von
Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen kennen. Insbesondere ist ihnen auch
bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Effektivklauseln in
Tarifverträgen, die dazu führen, dass übertarifliche Bestandteile dem erhöhten Tariflohn
hinzuzurechnen sind und als Bestandteile des Tariflohnes gelten, unzulässig sind, weil
die Tarifvertragsparteien nur Mindestarbeitsbedingungen wirksam vereinbaren können,
während Verbesserungen nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG
einzelvertraglichen Vereinbarungen vorbehalten sind (vgl. BAG, Urteil vom 16.06.2004
– 4 AZR 408/03, NZA 2005, 1420; Urteil vom 16.09.1987 – 4 AZR 265/87, AP Nr. 15 zu
§ 4 TVG Effektivklausel).
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Eine Vereinbarung unter Verstoß gegen eine gefestigte Rechtsprechung kann nicht als
dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechend angenommen werden. Auch wenn
sie nicht dazu verpflichtet sind, die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste
Lösung zu wählen (vgl. BAG, Urteil vom 27.05.2004 – 6 AZR 129/03, NZA 2004, 1399),
so ist mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen, dass sie eine wirksame Regelung
gewollt haben.
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Das Argument, bei Zulässigkeit einer Anrechnung auf übertarifliche Lohnbestandteile
könnten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kaum noch sinnvolle Verhandlungen
über die betriebliche Erhöhung des Einmalbetrages stattfinden, die Möglichkeit der
Anrechnung entziehe einem Verlangen des Betriebsrates auf Erhöhung die Grundlage,
ist von dem Kläger in der Berufungsschrift nicht mehr wiederholt worden. Es überzeugt
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nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen.
c) Der Anrechnung stand nicht § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG entgegen. Sie ist nicht wegen
der Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats unwirksam.
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Insoweit rügt der Kläger zweitinstanzlich keine Rechtsverletzung. Es wird auf die
diesbezüglichen Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
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d) Die Beklagte war nicht gehindert, die tarifliche Einmalzahlung rückwirkend auf die
übertariflichen Zulagen der Monate März bis Mai 2006 anzurechnen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber,
soweit nichts Abweichendes vertraglich vereinbart ist, regelmäßig eine nachträglich für
bestimmte Monate vereinbarte Tariflohnerhöhung auf die in diesen Monaten bereits
geleisteten übertariflichen Zulagen durch ausdrückliche oder konkludente Erklärung
anrechnen und so die Erfüllung des noch offenen Anspruchs aus der Tariflohnerhöhung
durch die bereits geleisteten Zulagenzahlungen bewirken (vgl. BAG, Urteil vom
21.01.2003, a.a.O.; Urteil vom 03.06.2003 – 1 AZR 314/02, BuW 2004, 260). Die gemäß
§ 366 Abs. 1 BGB grundsätzlich bei der Leistung vorzunehmende Tilgungsbestimmung
kann durch eine – auch stillschweigend mögliche – Vereinbarung der Parteien offen
gelassen werden und dem Schuldner vorbehalten bleiben (vgl. BGH, Urteil vom
02.12.1998 – II ZR 144/97, BGHZ 51, 157; Urteil vom 23.01.1991 – VII ZR 122/90,
BGHZ 113, 251; BAG, Urteil vom 03.06.2003, a.a.O.). Hiervon ist bei einem mit einer
übertariflichen Zulage verbundenen Anrechnungsvorbehalt insoweit auszugehen, als
die Tariflohnerhöhung sich auf einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit
beziehen soll (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2003, a.a.O.; Urteil vom 03.06.2003, a.a.O.).
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Hier hat die Beklagte ihre Mitarbeiter mit Schreiben vom 12.05.2006 von der
Anrechnung der Einmalzahlung auf die freiwilligen Zulagen der Monate März bis Mai
2006 informiert.
100
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Revisionszulassung aus § 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG.
102