Urteil des LAG Hamm vom 16.05.2003

LArbG Hamm: arbeitsgericht, verfügung, vergütung, ausbildung, ermessensprüfung, billigkeit, zulage, feststellungsklage, ermessensausübung, anleitung

Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1783/01
Datum:
16.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1783/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 3 Ca 2493/00
Schlagworte:
Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit,
Direktionsrecht, billiges Ermessen, Erprobung, Eingruppierung
Normen:
§ 24 Abs. 1 BAT, § 22 BAT, § 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB
Leitsätze:
1. Es entspricht grundsätzlich billigem Ermessen im Sinne des § 315
BGB, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten zum Zwecke seiner
Erprobung nach § 24 Abs. 1 BAT eine höherwertige Tätigkeit nur für
einen vorübergehenden Zeitraum überträgt.
2. Eine Erprobungszeit von mehr als sechs Monaten entspricht nur
billigem Ermessen, wenn dafür besondere Gründe vorliegen.
3. Es obliegt dem Arbeitgeber, diese darzulegen.
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 16.05.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp
sowie die ehrenamtlichen Richter Sikora und Palsbröker
f ü r Recht erkannt :
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteils des Arbeitsgerichts
Hamm vom 10.10.2001 - 3 Ca 2493/00 - abgeändert:
Das beklagte L1xx ist verpflichtet, die Klägerin aus der
Vergütungsgruppe V c des Teils I der Anlage 1 a zum BAT zu vergüten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten L1xx auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen
Knipp
Sikora
Palsbröker
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin ab
Klageerhebung Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT hat.
1
Die am 22.01.13xx geborene Klägerin wurde nach Erwerb der Fachhochschulreife in
der Zeit vom 01.08.1991 bis zu ihrer mit der Gesamtnote "gut" bestandenen
Abschlussprüfung zur Verwaltungsfachangestellten/Fachzweig Versorgungsverwaltung
ausgebildet. Seit dem 05.07.1994 ist sie als Angestellte bei dem Versorgungsamt in
S1xxx tätig. Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der
Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Bereiche des Bundes und der Länder
geltenden Fassung (BAT), dessen Anwendung die Parteien zudem in § 2 ihres
schriftlichen Arbeitsvertrags vom 05.07.1994 vereinbart haben.
2
Seit dem 05.07.1997 wird die Klägerin nach der Vergütungsgruppe VII BAT vergütet. Ab
05.07.1994 arbeitete sie als Assistenzkraft. In der Zeit vom 15.09.1997 bis zum
31.08.1998 nahm sie Migrationsaufgaben wahr. Diese Aufgaben hatten die tarifliche
Wertigkeit der Vergütungsgruppe VI b BAT.
3
Am 01.09.1998 erfolgte die Umsetzung in die Schwerbehindertengruppe 6 der Abteilung
3 zwecks Einarbeitung als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in einer
Schwerbehindertengruppe. Grundlage des Einsatzes war die Verfügung des Leiters des
Versorgungsamts S1xxx vom 31.08.1998 (Bl. 66 d.A.).
4
Mit Schreiben vom 07.12.1998 teilte der Leiter des Versorgungsamts S1xxx der Klägerin
Folgendes mit:
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"Ich übertrage Ihnen ab 01.01.1999 probeweise die den Merkmalen der
Vergütungsgruppe V c - Fallgruppe 1 a - BAT entsprechende Tätigkeit einer
Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 - SchwbG-Gruppe 6 -
.
6
Gleichzeitig gewähre ich Ihnen ab 01.01.1999 eine persönliche und jederzeit
widerrufliche Zulage unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BAT (nach
tatsächlicher Ausübung dieser Tätigkeit einen Monat lang) in Höhe des
Unterschiedbetrages zwischen den Vergütungen der Vergütungsgruppen VII -
Fallgruppe 2 - und V c - Fallgruppe 1 a - BAT."
7
Durch Verfügung vom 10.08.1999 erfolgte der nächste höherwertige Einsatz der
Klägerin wie folgt:
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"Seit dem 01.01.1999 sind Sie zum Zwecke der Erprobung als Sachbearbeiterin
des mittleren Dienstes in einer SchwbG-Gruppe eingesetzt.
9
Nach dem Ergebnis meiner jetzt durchgeführten Überprüfung haben Sie sich in
der höherwertigen Tätigkeit bewährt.
10
Ich erkläre Ihre Erprobung daher für beendet und übertrage Ihnen mit sofortiger
Wirkung vorübergehend - längstens bis 31.07.2000, dem Ende der Ausbildung
der am 01.08.2000 zugehenden Regierungsassistentenanwärterin K2xxxxx
N1xxxxxxx - die den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c - Fallgruppe 1 a -
des Teils I der Anlage 1 a BAT entsprechende Tätigkeit einer Sachbearbeiterin
in einer SchwbG-Gruppe.
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Die Übertragung der Tätigkeit auf Dauer kann nur nach Maßgabe freier und
besetzbarer Stellen und Dienstposten erfolgen."
12
Ab 01.08.2000 wurde die Klägerin in der Registratur eingesetzt ohne Zahlung einer
Zulage. Während der Abordnung an die E1xxxxxx-Klinik vom 18.09. bis 15.12.2000
erhielt die Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT. Seit der
Geburt ihres Sohnes am 12.11.2001 befindet sich die Klägerin im Elternurlaub.
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Wegen der Einzeltätigkeiten der Klägerin während ihres Einsatzes als Sachbearbeiterin
in der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht) wird auf die Tätigkeitsdarstellung und -
bewertung Stand 02/01 (Bl. 83 bis 88 d.A.) verwiesen.
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Die übertragenen Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin in der Abteilung 3 entsprechen
nach der übereinstimmenden Auffassung der Parteien den Anforderungen der
Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe V c des Allgemeinen Teils (Teil I) der Anlage 1 a
zum BAT.
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Die vorliegende Klage hat die Klägerin am 21.11.2000 erhoben.
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Zur Stützung der Klage hat die Klägerin vorgetragen:
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Das beklagte L1xx habe § 24 Abs. 1 und Abs. 2 BAT in rechtsmissbräuchlicher Weise
verwendet. Die von ihr verrichteten Vertretungstätigkeiten seien als eine Daueraufgabe
anzusehen. Bei dem beklagten L1xx bestehe ein ständiger Vertretungsbedarf. Mit der
vorübergehenden Übertragung habe das beklagte L1xx ihre tarifgerechte
Eingruppierung verhindern wollen.
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Die Klägerin hat beantragt
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festzustellen, dass sie aus der Vergütungsgruppe V c des Teils I der Anlage 1 a
zum BAT zu vergüten ist.
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Das beklagte L1xx hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beklagte L1xx hat vorgetragen:
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Für die höherwertigen Einsätze der Klägerin habe der auf den
Übertragungsverfügungen angegebene sachliche Grund bestanden.
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Durch Urteil vom 10.10.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die
Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Den Streitwert hat es auf 12.960,-- DM
festgesetzt.
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In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, eine
rechtsmissbräuchliche Anwendung des § 24 BAT liege nicht vor. Die probeweise
Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und die Vertretung seien anerkannte sachliche
Gründe für die Übertragung höherwertiger Tätigkeit.
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Gegen dieses ihr am 06.11.2001 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten
hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 05.12.2001 Berufung eingelegt
und diese ebenfalls am 05.12.2001 begründet.
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Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie ist der Auffassung,
dass auch nach den von der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
entwickelten Grundsätzen der Ermessensausübung bei der Übertragung höherwertiger
Tätigkeit die mehr als sieben Monate dauernde Übertragung höherwertiger Tätigkeit
zum Zwecke der Erprobung nicht billigem Ermessen entsprach.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.10.2001 - 3 Ca 2493/00 -
abzuändern und festzustellen, dass sie aus der Vergütungsgruppe V c des Teils
I der Anlage 1 a zum BAT zu vergüten ist.
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Das beklagte L1xx beantragt,
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die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom
10.10.2001 - 3 Ca 2493/00 - zurückzuweisen.
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Das beklagte L1xx verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.
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Es ist der Auffassung, dass auch nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts die Übertragungen billigem Ermessen entsprachen. Die
geringfügige Überschreitung der Sechsmonatsfrist bei der Erprobung sei erforderlich
gewesen, da das Ausbildungsende mehr als vier Jahr zurückgelegen habe. Es sei die
Eignung für ein Aufgabengebiet mit erheblich höheren Anforderungen zu prüfen
gewesen. Im Übrigen sei die Verzögerung dadurch eingetreten, dass sich die
Beurteilung der Erprobung innerdienstlich verzögert habe.
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Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der
mündlichen Verhandlung verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
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A. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO).
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Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst
allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts keine prozessualen Bedenken bestehen (vgl. z.B. BAG, Urteil
vom 09.08.2000 - 4 AZR 439/99 - AP Nr. 281 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom
39
17.04.2002 - 4 AZR 174/01 - ZTR 2003, 76).
B. Die Klage ist auch begründet.
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Der Klägerin steht der begehrte Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V
c BAT/BL gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu.
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I. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gemäß § 3
Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend die Vorschriften des Bundes-
Angestelltentarifvertrags in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden
Fassung (BAT). Im Übrigen haben die Parteien die Geltung des Bundes-
Angestelltentarifvertrags im Arbeitsvertrag vereinbart.
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II. Danach setzt die von der Klägerin erstrebte Eingruppierung voraus, dass bei ihr
zeitlich zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die jeweils für sich genommen die
Anforderungen mindestens eines Tätigkeitsmerkmals der von ihr für sich in Anspruch
genommenen Vergütungsgruppe V c BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
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Die der Klägerin übertragene Sachbearbeitertätigkeit entspricht den
Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a
zum BAT. Diese Bewertung ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Sie war
entsprechend der Grundsätze zur Überprüfung einer Eingruppierung bei einer
korrigierenden Rückgruppierung (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 -
ZTR 2001, 222; BAG, Urteil vom 20.06.2001 - 4 AZR 288/00 - ZTR 2002, 178) zugrunde
zu legen.
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III. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT ist erforderlich, dass dem Angestellten die den
Vergütungsanspruch begründende höherwertige Tätigkeit nicht nur vorübergehend
übertragen worden ist.
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1. Im vorliegenden Fall hat das beklagte L1xx der Klägerin durch die Verfügungen vom
07.12.1998 und vom 29.07.1999 zweimal aufeinanderfolgend die Tätigkeit einer
Sachbearbeiterin in der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht) vorübergehend
übertragen.
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Das Arbeitsgericht hat unter Zugrundelegung der früheren Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zur Missbrauchskontrolle (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 05.09.1973 -
4 AZR 549/72 - AP Nr. 2 zu § 24; BAG, Urteil vom 16.01.1991 - 4 AZR 301/90 - BAGE
67, 59; BAG, Urteil vom 26.03.1997 - 4 AZR 604/95 - ZTR 1997, 413) in beiden
Übertragungen keinen funktionswidrigen Gebrauch des tariflichen Gestaltungsmittels
des § 24 Abs. 1 und Abs. 2 BAT gesehen.
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2. Die rechtliche Überprüfung der Übertragung vom 07.12.1998 nach den Grundsätzen
für die Ermessensprüfung bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24
BAT (vgl. grundlegend zur neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: BAG,
Urteil vom 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 - ZTR 2003, 76) führt zu dem Ergebnis, dass
entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts diese Übertragung als auf Dauer erfolgt
anzusehen ist.
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a) Nach den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen für die
Ermessensüberprüfung setzt § 24 BAT für die vorübergehende Übertragung einer
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höherwertigen Tätigkeit die Möglichkeit einer solchen Maßnahme in Ausübung des
Direktionsrechts voraus und gestaltet diese Maßnahme.
Deshalb muss die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in
entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. Das
billige Ermessen der Ausübung des Direktionsrechts muss sich auf die
Tätigkeitsübertragung "an sich" und die "Nicht-Dauerhaftigkeit" der Übertragung
beziehen ("doppelte Billigkeit"). Die Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle
wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen
angemessen berücksichtigt sind. Wendet sich der Angestellte nicht gegen die
Tätigkeitsübertragung "an sich", sondern gegen deren zeitliche Dauer, so sind das
Interesse des Arbeitnehmers, die höherwertige Tätigkeit auf Dauer zu behalten, und das
Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit nicht auf Dauer zu übertragen, gegeneinander
abzuwägen. Entspricht die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen
Tätigkeit nicht billigem Ermessen, ergeht eine richterliche Entscheidung in
entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
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Werden demselben Angestellten dieselbe oder eine gleichermaßen höherwertige
Tätigkeit mehrmals nacheinander vorübergehend oder vertretungsweise übertragen, so
unterliegt jeder dieser Übertragungsakte der gerichtlichen Billigkeitskontrolle
entsprechend § 315 BGB. Ist bei auch nur einer dieser mehreren interimistischen
Übertragungen billiges Ermessen hinsichtlich dessen, dass die Übertragung nicht auf
Dauer erfolgte, nicht gewahrt, so kann dies zur Folge haben, dass diese Übertragung
kraft richterlicher Entscheidung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB als auf Dauer
erfolgt anzusehen ist.
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b) Danach entspricht es grundsätzlich billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB,
wenn der Arbeitgeber dem Angestellten zum Zwecke der Erprobung nach § 24 Abs. 1
BAT eine höherwertige Tätigkeit nur für einen vorübergehenden Zeitraum überträgt (vgl.
BAG, Urteil vom 12.06.2002 - 4 AZR 431/01 - ZTR 2003, 82;
Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, § 24 Erl. 2; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr,
BAT, § 24 Rz. 28; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau, BAT, § 24 Erl. 3).
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Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, auch nach der Ausbildung und Einarbeitung
einen Angestellten in einer nunmehr höherwertigen Tätigkeit zunächst zu erproben mit
dem Ziel, ihm nach erfolgreicher Erprobung diesen Arbeitsplatz zu übertragen. Eine
befristete Probezeit kann sachlich nicht nur bei einer Neueinstellung, sondern auch
vertretbar sein, wenn einem bereits beschäftigten Angestellten qualifiziertere Arbeiten
übertragen werden. Die Einarbeitungszeit ist durch eine Tätigkeit unter Anleitung und
Aufsicht geprägt, während eine anschließende Erprobungsphase Aufschluss darüber
gibt, ob der Arbeitnehmer befähigt ist, die übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich
zu bewältigen (BAG, Urteil vom 15.05.2002 - 4 AZR 433/01 -, BAG, Urteil vom
15.05.2002 - 4 AZR 434/01 -).
53
An einem vernünftigen Grund fehlt es nur dann, wenn der Angestellte bereits
ausreichend Zeit bei dem Arbeitgeber mit diesen Arbeiten beschäftigt war und dieser
seine Fähigkeiten deshalb für den neuen Arbeitsplatz voll beurteilen konnte (vgl. BAG,
Urteil vom 18.06.1997 - 4 AZR 728/95 - AP Nr. 1 zu § 24 BAT-O; BAG, Urteil vom
28.02.1963 - 2 AZR 345/62 - AP Nr. 25 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
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Zeitlich wird es sich in aller Regel hierbei um relativ kurzfristige und vorübergehende
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Übertragungen handeln. Die notwendige Erprobungsdauer kann nicht schematisch
gehandhabt werden. Es muss unterschieden werden, für welche Tätigkeit die Erprobung
erfolgt, so dass sie in aller Regel für eine einfache Tätigkeit kürzer sein muss als etwa
für wissenschaftliche Aufgaben. Die Schwierigkeit des neuen Arbeitsplatzes einerseits
sowie die Kenntnisse und Leistungen des Angestellten andererseits müssen
angemessen berücksichtigt werden.
Erprobungszeiten von mehr als sechs Monaten bedürfen nach der Rechtsprechung in
jedem Fall einer besonderen Begründung (BAG, Urteil vom 18.06.1997 - 4 AZR 728/95 -
AP Nr. 1 zu § 24 BAT-O). Eine solche Dauer der Erprobung entspricht somit billigem
Ermessen im Sinne des § 315 BGB nur dann, wenn dafür besondere Gründe vorliegen,
deren Darlegung dem Arbeitgeber obliegt (BAG, Urteil vom 12.06.2002 - 4 AZR 431/01 -
ZTR 2003, 92; BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 -).
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c) Das beklagte L1xx hat eine schlüssige Begründung für die mehr als siebenmonatige
Erprobung der Klägerin nicht vorgetragen.
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aa) Dem vorgetragenen pauschalen Grund, dass die Ausbildung mehr als vier Jahre
zurückliegt, ist nicht zu entnehmen, dass eine mehr als sechsmonatige Erprobung
notwendig war. Gerade weil das tariflich höherwertige Aufgabengebiet erheblich höhere
Anforderungen stellt, entspricht die vorübergehende Übertragung billigem Ermessen.
Damit sind aber nicht besondere Gründe, die die Überschreitung rechtfertigen,
vorgetragen.
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bb) Dass sich innerbetrieblich die Feststellung der Erprobung verzögert hat, geht zu
Lasten des beklagten L2xxxx. Tatsache bleibt, dass die Erprobung erst durch die
Verfügung vom 10.08.1999 beendet worden ist.
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Im Übrigen müssen die besonderen Gründe für eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist
schon zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zur
Erprobung feststehen. Entsprechend muss die Übertragungsverfügung zeitlich begrenzt
sein unter Zugrundelegung dieser besonderen Gründe. Eine solche Festlegung fehlt.
Das beklagte L1xx hat die Erprobung angeordnet, ohne dass zum maßgeblichen
Zeitpunkt die Zeit der Erprobung auch festgelegt worden ist. Hieraus ergibt sich, dass
sich das beklagte L1xx zum Zeitpunkt der Übertragung hinsichtlich der Dauer der
Erprobung überhaupt noch nicht binden wollte.
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IV. Die hinsichtlich ihrer zeitlichen Bemessung unbillige Erprobungsanordnung des
beklagten L2xxxx ist damit gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam. Nach § 315
Abs. 3 Satz 2 BGB ist die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ab 01.01.1999 als
auf Dauer erfolgt anzusehen.
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Die übertragene Tätigkeit, die die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c
Fallgruppe 1 a BAT/BL erfüllt, bestimmt seither die Eingruppierung der Klägerin, ohne
dass es darauf ankommt, ob die spätere Übertragungsanordnung billigenswert und
damit wirksam ist.
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C. Nach alledem hat das Rechtsmittel Erfolg.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen angesichts der zitierten
höchstrichterlichen Entscheidungen zu den Grundsätzen für die Ermessensprüfung bei
der Übertragung höherwertiger Tätigkeit nach § 24 BAT nicht vor.
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