Urteil des LAG Hamm vom 13.01.2006

LArbG Hamm: betriebsrat, seminar, verpflegungskosten, ausbildung, beratung, kur, arbeitsgericht, entsendung, betriebsverfassung, beurteilungsspielraum

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 65/05
Datum:
13.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 65/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 4 BV 49/04
Schlagworte:
Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung; Schulungskosten;
Erforderlichkeit der Schulung in der Gesprächs- und
Verhandlungsführung; aktueller Schulungsbedarf;
Kostenaufschlüsselung; Anrechnung einer Haushaltsersparnis
Normen:
§§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze:
Betriebsratsmitglieder müssen sich auf ihren Anspruch auf Freistellung
von anlässlich einer Schulung entstandenen Verpflegungskosten nach
§§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG eine Haushaltsersparnis anrechnen
lassen.
Dabei kann jedoch nicht pauschal ein Abzug von 20 % der
Verpflegungsaufwendungen nach den früher geltenden
Lohnsteuerrichtlinien vorgenommen werden, die Anrechnung richtet sich
vielmehr nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils gültigen
Fassung.
Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Tenor:
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Hamm vom 10.02.2005 - 4 BV 49/04 - teilweise
abgeändert.
Der Arbeitgeber wird verpflichtet, die Beteiligte zu 3. von den Kosten für
die Teilnahme an dem Seminar ,,Erfolgreich argumentieren und
verhandeln" vom 10. bis 14.05.2004 gemäß den Rechnungen der ver.di
b + b Bildung + Beratung Gemeinnützige GmbH vom 20.04.2004 in
Höhe von 963,00 € und der Kur- und Sporthotel Freund GmbH vom
24.05.2004 in Höhe von 366,52 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e:
1
A
2
Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Teilnahme an einer
Schulungsveranstaltung.
3
Der Arbeitgeber betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Die einzelnen Filialen sind
organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet. Dem Verkaufsbezirk H1xx/A2xxx
gehören etwa 46 Verkaufsstellen an, in denen ca. 170 Mitarbeiter beschäftigt sind.
4
Im Betrieb in H1xx ist ein siebenköpfiger Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden
Verfahrens, gewählt.
5
Die Beteiligte zu 3. ist seit dem 21.07.1995 im Betrieb des Arbeitgebers als ausgebildete
Verkäuferin/Verkaufsstellenverwalterin tätig. Seit Mai 1997 gehört sie dem Betriebsrat
an und ist seit November 2001 stellvertretende Betriebsratsvorsitzende.
6
Regelmäßig vertritt die Beteiligte zu 3. die Betriebsratsvorsitzende, die beim Arbeitgeber
mit 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt ist, aufgrund von Urlaub, Teilnahme an
Gesamtbetriebsratsveranstaltungen sowie Regionalversammlungen,
Betriebsrätekonferenzen, Seminaren und Sitzungen der Tarifkommission für die Dauer
von ca. 12 Wochen im Jahr. Bedingt durch Kur und krankheitsbedingtere weitere
Abwesenheitszeiten betrug die Vertretungsdauer im Jahre 2004 ca. 20 Wochen.
7
In der Vergangenheit hat die Beteiligte zu 3. an folgenden Schulungsveranstaltungen
teilgenommen:
8
"25.05. bis 29.05.1998: Betriebsverfassung I
9
09.09.1999: Arbeitsstättenverordnung
10
20.09. bis 24.09.1999: Arbeitsrecht I
11
29.11. bis 03.12.1999: Betriebsverfassung aktuell
12
16.10.2000: Wie entsteht ein Protokoll
13
Arbeitsrecht I
14
12.02. bis 16.02.1001: Betriebsverfassung II
15
18.06. bis 20.06.2001: Mobbing am Arbeitsplatz
16
21.01. bis 25.01.2002: Betriebsverfassung II
17
28.10. bis 30.10.2002: Betriebsversammlungen vorbereiten
18
und durchführen
19
29.09. bis 01.10.2003: Arbeit im Handel gesünder machen
20
09.02. bis 10.02.2004: Tarifvertragsrecht
21
03.03. bis 05.03.2004 Wenn zwei und mehr sich streiten
22
17.03.2004: Die Reform des Kündigungsschutzrechts."
23
Auf das Seminarprogramm der Veranstaltung vom 28.10. bis 30.10.2002
"Betriebsversammlungen vorbereiten und durchführen" (Bl. 135 d.A.) sowie das
Seminarprogramm der Veranstaltung vom 03.03. bis 05.03.2004 "Wenn zwei und mehr
sich streiten" (Bl. 136 d.A.) wird Bezug genommen.
24
In seiner Sitzung vom 28.04.2004 beschloss der Betriebsrat, die Beteiligte zu 3. zu dem
von der Gewerkschaft ver.di veranstalteten Seminar "Erfolgreich argumentieren und
verhandeln" in der Zeit vom 10.05.2004 bis zum 14.05.2004 in Oberorke-Vöhl zu
entsenden. Ob der Beschluss des Betriebsrats vom 28.04.2004 ordnungsgemäß
zustande gekommen ist (Bl. 36 ff.d.A.), war erstinstanzlich zwischen den Beteiligten
streitig.
25
Hinsichtlich des Seminarprogramms vom 10. bis 14.05.2004 wird auf den Seminarplan
(Bl. 12 d.A.) Bezug genommen.
26
Trotz der Ablehnung des Arbeitgebers nahm die Beteiligte zu 3. in der Zeit vom 10. bis
14.05.2004 an dem in Oberorke-Vöhl stattfindenden Seminar teil.
27
Der Seminarveranstalter ver.di b + b Bildung und Beratung Gemeinnützige GmbH
übersandte der Klägerin am 20.04.2004 eine Rechnung über Seminargebühren in Höhe
von insgesamt 963,00 € (Bl. 10 d.A.). Die Übernachtungs- und Verpflegungskosten
betrugen nach der Rechnung der Firma Kur- und Sporthotel Freund GmbH vom
24.05.2004 insgesamt 395,50 € (Bl. 11 d.A.).
28
Der Arbeitgeber lehnte eine Begleichung der Rechnungen vom 20.04.2004 und
24.05.2004 ab. Die Firma Kur- und Sporthotel Freund GmbH trat daraufhin ihren
Anspruch gegen die Beteiligte zu 3. an die ver.di b + b Bildung und Beratung
Gemeinnützige GmbH ab.
29
Am 18.08.2004 beschloss der Betriebsrat daraufhin, dass vorliegende Verfahren
einzuleiten (Bl. 38 f.d.A.).
30
Mit dem am 20.12.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag machte der
Betriebsrat daraufhin die Freistellung der Beteiligten zu 3. von der
Zahlungsverpflichtung aus den Rechnungen vom 20.04.2004 und 24.05.2004 geltend.
31
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass Seminar, an dem die Beteiligte zu 3.
teilgenommen habe, habe dieser für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse im
Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG vermittelt. Die Beteiligte zu 3. müsse die
Betriebsratsvorsitzende über das normale Maß hinaus vertreten. Insoweit seien auch bei
Ausübung ihres Amtes rhetorische und verhandlungstechnische Fähigkeiten ständig
gefragt. Die Inhalte des Seminars vom 10. bis 14.05.2004 seien über die bloße
Vermittlung von Rede- und Argumentationstechniken hinausgegangen. Eine besondere
Gewichtung sei darauf gelegt worden, dass die Argumentation stets rational erfolgen
32
solle. Die häufigsten Argumentationsmuster seien im Überblick gegenübergestellt und
verglichen worden, um aufzuzeigen, wie auf Argumente des Verhandlungspartners
reagiert und erwidert werden könne; dazu seien praktische Übungen durchgeführt
worden. Des Weiteren seien Leitfragen zum Gegenargumentieren entwickelt und
Instrumente für eine gewinnbringende Auseinandersetzung mit anderen erarbeitet
worden. Darüber hinaus seien die Teilnehmer dafür sensibilisiert worden, dass es
erforderlich sei, sich mit den Persönlichkeiten und Eigenarten der Verhandlungspartner
auseinander zu setzen und darauf einzustellen. Den Teilnehmern sei bewusst gemacht
worden, dass es erforderlich sei, das avisierte Ziel sich selbst konkret zu beschreiben
und in den Verhandlungen nicht aus den Augen zu verlieren.
Allein aufgrund ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung könne nicht davon
ausgegangen werden, dass die Beteiligte zu 3. über die entsprechenden sprachlichen
und verhandlungstechnischen Voraussetzungen für ihr Amt als stellvertretende
Betriebsratsvorsitzende verfüge. Das streitige Seminar habe der Beteiligten zu 3.
vielmehr die erste Gelegenheit geboten, sich die erforderlichen Fähigkeiten anzueignen.
Die Effizienz der Betriebsratsarbeit hänge auch von den Möglichkeiten des jeweiligen
Betriebsratsvorsitzenden ab, sich klar und präzise auszudrücken.
33
Ein etwaiger Abzug für ersparte Haushaltsaufwendungen könne nicht pauschal mit 20
% veranschlagt werden. Vielmehr stelle die Sachbezugsverordnung eine generelle, mit
Durchschnittswerten abgestimmte und damit geeignete Bestimmungsgröße für die
Haushaltsersparnis dar.
34
Der Betriebsrat hat beantragt,
35
den Arbeitgeber zu verpflichten, die stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats
S3xxxxx K4xxxx von den Kosten für die Teilnahme an dem Seminar "Erfolgreich
argumentieren und verhandeln" in der Zeit vom 10. - 14.05.2004 gemäß den
Rechnungen der ver.di b+b Bildung und Beratung Gemeinnützige GmbH vom
20.04.2004 über 963,00 € und der Kurz- und Sporthotel Freund GmbH vom
24.05.2004 über 395,00 € durch Zahlung an die ver.di b+b Bildung und Beratung
Gemeinnützige GmbH freizustellen.
36
Der Arbeitgeber hat beantragt,
37
den Antrag abzuweisen.
38
Er hat die Auffassung vertreten, die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem streitigen
Seminar sei nicht erforderlich gewesen. Es fehle an einer konkreten Darlegung für die
Erforderlichkeit der Seminarteilnahme. Allein das Amt der Beteiligten zu 3. begründe
keine Erforderlichkeit der Teilnahme an einem Rhetorikseminar. Innerhalb der
dreijährigen Amtszeit als stellvertretende Betriebsratsvorsitzende seien jedenfalls
Defizite der Beteiligten zu 3. hinsichtlich ihrer Argumentations- bzw.
Verhandlungsfähigkeiten nicht bekannt geworden.
39
Im Übrigen müsse die Beteiligte zu 3. sich eine Haushaltsersparnis in Höhe von 20 %
anrechnen lassen. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 40 BetrVG umfasse nicht die
Kosten für die persönliche Lebensführung des einzelnen Betriebsratsmitglieds.
40
Durch Beschluss vom 10.02.2005 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats
41
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass zwar grundsätzlich auch die
Teilnahme an Rhetorikseminaren für Betriebsratsmitglieder erforderlich sein könnten. Es
seien im vorliegenden Fall aber keine konkreten Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit
der Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem streitigen Seminar vorgetragen worden.
Allein die Stellung der Beteiligten zu 3. als stellvertretende Betriebsratsvorsitzende
könne die Erforderlichkeit des Seminars nicht begründen. Es sei nicht vorgetragen
worden, dass die Beteiligte zu 3. gerade in Anbetracht ihrer Ausbildung und ihrer
Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers als Verkäuferin seit 1995 im Bereich der
Argumentation und Verhandlung besondere Probleme hätte. Auch sei nicht erkennbar,
dass aktuelle betriebliche Umstände eine Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem
streitigen Rhetorikseminar erfordert hätten.
Gegen den dem Betriebsrat am 14.03.2005 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe
ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 11.04.2005 Beschwerde zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 10.05.2005 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
42
Der Betriebsrat ist nach wie vor der Auffassung, dass die Schulung der Beteiligten zu 3.
erforderlich gewesen sei. Dies ergebe sich allein daraus, dass in Folge der häufigen
Abwesenheit der teilzeitbeschäftigten Betriebsratsvorsitzenden ein über das normale
Maß hinausgehender Vertretungsbedarf bestehe und deshalb die rhetorischen und
verhandlungstechnischen Fähigkeiten der Beteiligten zu 3. regelmäßig gefordert seien.
Demgegenüber könne nicht argumentiert werden, die Beteiligte zu 3. sei im Beruf einer
Einzelhandelsverkäuferin tätig, die entsprechende Ausbildung befähige sie,
Meinungsbildungsprozesse zu beeinflussen. Insoweit stelle die Annahme des
Arbeitsgerichts eine reine Hypothese dar und sei sachlich nicht gerechtfertigt. Natürlich
habe die Beteiligte zu 3. aufgrund ihrer Tätigkeit regelmäßig Umgang mit Kunden und
könne sich deshalb auch aus Anlass ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit verbal
artikulieren. Hieraus ergebe sich aber nicht, dass sie in einem Bereich, für den sie nicht
ausgebildet sei und in dem es auf exakte Formulierungen und ausgeprägtes
Verhandlungsgeschick ankomme, weniger schulungsbedürftig sei als handwerklich
ausgebildete Betriebsratsmitglieder. Während im Verkaufsgespräch einem Verkäufer
lediglich Infor-mationen abgefordert würden, komme es bei der Betriebsratstätigkeit
entscheidend auf die Fähigkeit an, verhandeln und den eigenen Standpunkt
argumentativ absichern zu können. Die in den Verkaufsstellen des Arbeitgebers
ohnehin nur eingeschränkt geforderten Verkaufstechniken - bezeichnenderweise werde
eine Vielzahl von nicht oder branchenfremd ausgebildeten Arbeitnehmern beschäftigt -
unterschieden sich grundlegend von dem Verhandlungsgeschick und den
verbalen/rhetorischen Fähigkeiten, die bei einer/einem Betriebsratsvorsitzenden bzw.
ihrem/seinem Stellvertreter vorausgesetzt würden. Aufgrund ihrer Ausbildung als
Einzelhandelsverkäuferin und ihrer beruflichen Erfahrung habe die Beteiligte zu 3.
gerade eben nicht ein besonderes Verhandlungsgeschick und besondere
verbale/rhetorische Fähigkeiten erwerben können. Die Teilnahme an dem streitigen
Seminar habe ihr darüber hinaus Gelegenheit geboten, sich bestimmter Defizite
überhaupt erst bewusst zu werden. Verhandlungsgeschick und rhetorische Fähigkeiten
seien in der Betriebsratsarbeit ständig gefragt. Es könne deshalb auch nicht darauf
ankommen, ob in absehbarer Zeit besondere Veranstaltungen des Betriebsrats
anstünden, die eine besondere Schulung der Beteiligten zu 3. in diesem Bereich
erforderten. Dies gelte jedenfalls angesichts des erhöhten Vertretungsbedarfs in
besonderem Maße für die Beteiligte zu 3..
43
Der Arbeitgeber könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Rechnung der ver.di
b+b vom 20.04.2004 nicht genügend aufgeschlüsselt sei. In der Seminargebühr von
900,00 € seien anteilige Referentenkosten in Höhe von 520,33 € enthalten. Das
Seminar sei von zwei qualifizierten Referenten durchgeführt worden. 105,69 € entfielen
auf anteilige Referentenreisekosten und deren Übernachtung/Verpflegung.
Teilnahmematerial sei im Wert von 44,78 € berechnet worden. Die anteiligen Kosten für
Arbeitsmittel/Medien/Seminartechnik hätten 4,21 € betragen. Darüber hinaus sei eine
Seminarorganisations- und Verwaltungspauschale in Höhe von 225,00 € in Rechnung
gestellt worden.
44
Im Übrigen sei eine weitere Aufschlüsselung der Seminarkosten nicht erforderlich, weil
der Schulungsträger ver.di b+b ausschließlich Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs.
6 BetrVG bzw. § 46 Abs. 6 BPersVG durchführe und es ihm aufgrund des steuerlich
anerkannten Status der Gemeinnützigkeit verwehrt sei, nach § 55 AO
eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen. Darüber hinaus habe das
Bundesarbeitsgericht ausdrücklich eine Mischkalkulation zugelassen.
45
Auch komme ein Abzug wegen ersparter Haushaltsaufwendungen in Höhe von
pauschal 20 % nicht mehr in Betracht. Die entsprechende Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts dürfte in der Zwischenzeit überholt sein. Es könne allenfalls nach
der Sachbezugsverordnung ein Betrag in Höhe von 28,98 € für ersparte
Haushaltsaufwendungen in Abzug gebracht werden. Der amtliche Sachbezugswert für
das Frühstück habe im Jahre 2004 1,44 €, für Mittag- und Abendessen 2,58 € betragen;
für vier Tage ergebe sich damit ein Betrag in Höhe von 28,98 €.
46
Der Betriebsrat beantragt,
47
den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.02.2005 - 4 BV 49/04 -
abzuändern und den Arbeitgeber zu verpflichten, die stellvertretende Vorsitzende
des Betriebsrats und Beteiligte zu 3., S3xxxx K4xxxx, von den Kosten für die
Teilnahme an dem Seminar "Erfolgreich argumentieren und verhandeln" in der Zeit
vom 10. - 14.05.2004 gemäß den Rechnungen der ver.di b+b Bildung und Beratung
Gemeinnützige GmbH vom 20.04.2004 über 963,00 € und der Kur- und Sporthotel
Freund GmbH vom 24.05.2004 über 395,50 € freizustellen.
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Der Arbeitgeber beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Seminarteilnahme der Beteiligten zu
3. zu Recht als nicht erforderlich angesehen. Es fehle an der konkreten Darlegung von
Umständen für die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme. Allein das Amt der Beteiligten
zu 3. als stellvertretende Betriebsratsvorsitzende begründe die Erforderlichkeit der
Teilnahme an einem Rhetorikseminar nicht. Auch ein subjektives Schulungsbedürfnis
könne die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme nicht begründen. Maßgebend sei
vielmehr, ob nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen das zur Schulung
entsandte Betriebsratsmitglied der dort vermittelten Kenntnisse bedürfe, damit der
Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen könne. An
einem entsprechenden Vortrag fehle es.
51
Darüber hinaus sei die Seminarteilnahme wegen entsprechender Vorkenntnisse der
52
Beteiligten zu 3. nicht erforderlich gewesen. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben,
dass die Beteiligte zu 3. bereits in der Zeit vom 28. bis 30.10.2004 und vom 03. bis
05.03.2004 an vergleichbaren Seminaren teilgenommen habe. Bei beiden Seminaren
habe es sich um Schulungsveranstaltungen gehandelt, deren wesentlicher Bestandteil
"Rhetorik" und "Argumentieren" gewesen sei. Hinzu komme, dass die Beteiligte zu 3.
eine abgeschlossene Ausbildung als Einzelhandelskauffrau habe und seit vielen
Jahren im Betrieb des Arbeitgebers und auch bereits seit 1997 Mitglied des Betriebsrats
sei. Sie habe in der Vergangenheit eine Vielzahl von Betriebsratssitzungen einberufen,
geleitet und organisiert, ohne dass es der Teilnahme an einem vergleichbaren Seminar
bedurft hätte. Auch mit der Beschwerde sei nicht vorgetragen worden, dass nach den
konkreten betrieblichen Verhältnissen eine entsprechende Schulung erforderlich
gewesen sei.
Der Arbeitgeber ist ferner der Auffassung, dass die Rechnung der ver.di b+b über einen
Pauschalbetrag von 900,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in keiner Weise
nachvollziehbar sei. Es sei nicht ersichtlich, wie sich die Seminargebühren im
Einzelnen zusammensetzten. Insoweit bestehe nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts für den Arbeitgeber ein
53
Leistungsverweigerungsrecht. Der Arbeitgeber könne eine nähere Aufschlüsselung
verlangen, aus der ihm die Erstattungsfähigkeit der einzelnen Kostenpositionen
erkennbar werde.
54
Schließlich sei hinsichtlich der geltend gemachten Verpflegungskosten in Höhe von
195,50 € in jedem Fall ein Abzug von 20 % für eine Haushaltsersparnis in Abzug zu
bringen, dies sei ein Betrag von 39,00 €. Der Betriebsrat und die Mitglieder des
Betriebsrats hätten sich das anrechnen zu lassen, was sie während der Dauer einer
erforderlichen Seminarteilnahme zu Hause erspart hätten. Nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts belaufe sich diese Haushaltsersparnis auf 20 %.
55
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
56
B
57
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist im Wesentlichen begründet.
58
I.
59
Der vom Betriebsrat gestellte Freistellungsantrag ist zulässig.
60
1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im Beschlussverfahren nach den §§
2 a, 80 Abs. 1, 81 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine
betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten nämlich
um einen auf die §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG gestützten Anspruch auf Freistellung
von Kosten, die durch die Schulung von Betriebsratsmitgliedern entstanden sind (BAG,
Beschluss vom 15.01.1992 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41).
61
2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung des Arbeitgebers bzw. der
Beteiligten zu 3. ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
62
Neben dem antragstellenden Betriebsrat und dem Arbeitgeber war auch das an der
streitigen Schulungsveranstaltung teilnehmende Betriebsratsmitglied, die Beteiligte zu
3., am vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Aus § 83 Abs. 3 ArbGG ergibt sich, dass
sich die Beteiligungsbefugnis nach materiellem Betriebsverfassungsrecht bestimmt.
Beteiligter in allen Be-schlussverfahren ist daher, wer von der zu erwartenden
Entscheidung in einem
63
betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen wird.
Die einzelnen Betriebsratsmitglieder, die an einer Schulungsmaßnahme teilnehmen,
sind grundsätzlich aus abgeleitetem Recht beteilungsbefugt, selbst wenn der Betriebsrat
von seinem Recht Gebrauch macht, den Arbeitgeber auf Kostenerstattung an das
einzelne Betriebsratsmitglied in Anspruch zu nehmen (BAG, Beschluss vom 15.01.1992
- AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41; BAG, Beschluss vom 30.03.1994 - AP BetrVG 1972 § 40
Nr. 42; Germel-mann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 83 Rz. 61
m.w.N.). Die Beteiligte zu 3. am vorliegenden Verfahren zu beteiligen, war umso mehr
erforderlich, als die Rechnungen des Seminarveranstalters vom 20.04.2004 sowie die
Rechnung des Hotels vom 24.05.2004 direkt an die Beteiligte zu 3. gerichtet gewesen
sind.
64
Die danach unterlassene Beteiligung der Beteiligten zu 3. am vorliegenden Verfahren
durch das Arbeitsgericht wird durch die nunmehrige zweitinstanzliche Beteiligung der
Beteiligten zu 3. am vorliegenden Beschlussverfahren geheilt (BAG, Beschluss vom
03.04.1979 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 16; BAG, Beschluss vom 29.09.2004 - AP
BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 40; BAG, Beschluss vom 16.03.2005 - AP BetrVG
1972 § 28 Nr. 6 m.w.N.).
65
II.
66
Der Antrag auf Freistellung von Kosten für die streitige Schulungsveranstaltung ist im
Wesentlichen begründet.
67
Der Arbeitgeber ist zur Tragung der Schulungskosten in der sich aus dem Tenor
ergebenden Höhe für die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an der streitigen
Schulungsmaßnahme vom 10. bis 14.05.2004 nach § 40 Abs. 1 i.V. m. § 37 Abs. 6
BetrVG verpflichtet.
68
1. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Schulungsveranstaltung nach
§ 37 Abs. 6 BetrVG zur Tätigkeit des Betriebsrats im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG
gehört und daher Schulungskosten als Kosten der Betriebsratstätigkeit anzusehen sind
(BAG, Beschluss vom 31.10.1972 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 2; BAG, Beschluss vom
15.01.1992 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41; BAG, Beschluss vom 28.06.1995 - AP
BetrVG 1972 § 40 Nr. 48; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22.
Aufl., § 40 Rz. 66; ErfK/Eisemann, 6. Aufl., § 40 BetrVG Rz. 9 m.w.N.).
69
Da der Betriebsrat grundsätzlich selbst nicht vermögensfähig ist, geht bei Streitigkeiten
über die Kosten des Betriebsrats sein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Übernahme
der Kosten oder für den Fall, dass eine Verbindlichkeit begründet worden ist, auf
Freistellung von dieser Verbindlichkeit. Soweit der Betriebsrat wegen der
Schulungskosten selbst in Anspruch genommen wird, hat er einen entsprechenden
Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Wird dagegen das
70
Betriebsratsmitglied selbst in Anspruch genommen, kann auch dem einzelnen
Betriebsratsmitglied ein Freistellungsanspruch zustehen. Daneben kann - wie im
vorliegenden Fall - auch der Betriebsrat den Freistellungsanspruch des einzelnen
Betriebsratsmitglieds geltend machen.
2. Der geltend gemachte Freistellungsanspruch ist dem Grunde nach begründet.
71
Der Arbeitgeber ist zur Tragung der Schulungskosten für die Beteiligte zu 3. in der sich
aus dem Tenor ergebenden Höhe für deren Teilnahme an der streitigen
Schulungsmaßnahme verpflichtet, da auf der Schulungsveranstaltung vom 10. bis
14.05.2004 Kenntnisse vermittelt worden sind, die für die Arbeit des Betriebsrats
erforderlich sind.
72
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann für die
Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der
konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst
anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig
der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können,
dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in
naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der
Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG,
Beschluss vom 09.10.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 4 ; BAG, Beschluss vom
27.09.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 6 ; BAG, Beschluss vom 27.09.1974 - AP BetrVG
1972 § 37 Nr. 18 ; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 ;
BAG, Urteil vom 15.02.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106; Fitting/Engels/Schmidt/
Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 37 Rz. 140, 141 f.; DKK/Wedde, BetrVG, 9.
Aufl., § 37 Rz. 92 ff.; , GK-BetrVG/Weber, 8. Aufl., § 37 Rz. 156 f.; ErfK/Eisemann, 6.
Aufl., § 37 BetrVG Rz. 16 m.w.N). Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung
der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung
entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach
den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in
absehbarer Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen
und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrates und unter
Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses
Betriebsratsmitglieds geboten erscheint.
73
Einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs bedarf
es allerdings dann nicht, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im
Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht für ein erstmals gewähltes
Betriebsratsmitglied handelt. Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der
gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrates sind unabdingbare
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (BAG, Beschluss vom
21.11.1978 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 35; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP
BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr.
67; BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 37
Rz. 143 f.; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 164 ff.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 95 f.;
ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17 m.w.N.). Die Vermittlung von
Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist stets, ohne einen
aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des §
37 Abs. 6 BetrVG anzusehen (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37
74
Nr. 54; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; Fitting, a.a.O., §
37 Rz. 144; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 96;
ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer
Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten
Rechtsbegriffes, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt.
Dies gilt insbesondere für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer (BAG,
Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss vom
16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP
BetrVG 1972 § 37 Nr. 67 unter I. 1. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom 15.01.1997 - AP
BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 unter B. 2. der Gründe; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 174; Weber,
a.a.O., § 37 Rz. 195; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 127; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37
BetrVG Rz. 16).
75
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war davon auszugehen, dass die
Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem streitigen Seminar erforderlich gewesen ist.
76
aa) In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass eine
Schulungsveranstaltung mit dem Thema "Erfolgreich argumentieren und verhandeln" für
die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Kenntnisse vermitteln kann. Insbesondere die
Vermittlung rhetorischer Fähigkeiten und die Schulung in der Gesprächs- und
Verhandlungsführung kann für die tägliche Arbeit des Betriebsrats außerordentlich
wichtig und damit erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG sein. Für die
Erforderlichkeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an derartigen
Kommunikationsseminaren muss aber dargelegt werden, warum der Betriebsrat seine
gesetzlichen Aufgaben ohne eine solche Schulung gerade des entsandten Betriebsrats
nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Erforderlich ist die Teilnahme an derartigen
77
Schulungsveranstaltungen nur dann, wenn das entsandte Betriebsratsmitglied im
Betriebsrat eine derart herausgehobene Stellung einnimmt, dass gerade seine
Schulung für die Betriebsratsarbeit notwendig ist (BAG, Urteil vom 15.02.1995 - AP
BetrVG 1972 § 37 Nr. 106; BAG, Beschluss vom 24.05.1995 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr.
109; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.12.1990 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr.
35; LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1996 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 46; LAG
Sachsen, Beschluss vom 22.11.2002 - NZA-RR 2003, 420; ArbG Dortmund, Beschluss
vom 17.06.1999 - AiB 2000, 628; ArbG Bremen, Beschluss vom 25.02.2000 - AiB 2000,
288; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 153; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 108; Weber, a.a.O., § 37
Rz. 158, 169; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 Rz. 17 m.w.N.).
78
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte der Betriebsrat die streitige
Schulungsveranstaltung für die Beteiligte zu 3. als erforderlich ansehen. Die Beteiligte
zu 3. ist seit November 2001 stellvertretende Betriebsratsvorsitzende. In dieser Funktion
hat sie die Betriebsratsvorsitzende, die mit 20 Wochenstunden lediglich
teilzeitbeschäftigt ist, im Falle ihrer Verhinderung zu vertreten, § 26 Abs. 2 Satz 1
BetrVG. Aufgrund des Umstandes, dass die Betriebs-ratsvorsitzende lediglich
teilzeitbeschäftigt ist und auch darüber hinaus in ihrer Funktion als
Betriebsratsvorsitzende wegen Teilnahme an Gesamtbetriebsratssitzungen,
Regionalversammlungen und sonstigen Konferenzen häufiger abwesend ist, besteht für
die Beteiligte zu 3. ein erhöhter Vertretungsbedarf, den auch der Arbeitgeber nicht in
Abrede stellen kann. Unstreitig hat der Betriebsrat bereits erstinstanzlich vorgetragen,
79
dass die Vertretungsdauer im Jahre 2004 für die Beteiligte zu 3. etwa 20 Wochen
betragen hat. Der Betriebsrat hat auch vorgetragen, dass die Beteiligte zu 3. in der
Vergangenheit eine Vielzahl von Betriebsratssitzungen einberufen, geleitet und
organisiert hat. Als stellvertretende Betriebsratsvorsitzende benötigt sie deshalb
rhetorische Grundkenntnisse, die es ihr ermöglichen, sich strukturiert und angstfrei
sowohl gegenüber der Belegschaft als auch gegenüber der Geschäftsführung zu
äußern. Dazu diente das streitige Seminar. Gerade weil die Beteiligte zu 3.
stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ist, fehlt es auch nicht an einer ausreichenden
Darlegung der Erforderlichkeit im konkreten Einzelfall. Auch das Bundesarbeitsgericht
hat anerkannt, dass die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu einer
Rhetorikschulung erforderlich sein können, wenn die Verhältnisse im Betrieb und im
Betriebsrat so gelagert sind, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann
sachgerecht erfüllen kann, wenn die rhetorischen Fähigkeiten bestimmter
Betriebsratsmitglieder durch Teilnahme an einer hierfür geeigneten
Schulungsveranstaltung verbessert werden; insoweit sei - so das Bundesarbeitsgericht
ausdrücklich - an Schulungsveranstaltungen über Diskussionsleitung für
Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreter zu denken (BAG, Urteil vom 15.02.1995 -
AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106 - unter 1. b) der Gründe; BAG, Beschluss vom 24.05.1995
- AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109 - unter B. II. 1. und 2. der Gründe). Gerade weil die
Beteiligte zu 3. als stellvertretende Betriebsratsvorsitzende eine herausgehobene
Stellung einnimmt und die Betriebsratsvorsitzende über das normale Maß hinaus
vertreten muss, durfte der Betriebsrat sich auf den Standpunkt stellen, die Schulung der
Beteiligten zu 3. mit dem Thema "Erfolgreich argumentieren und verhandeln" sei
erforderlich.
Die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme kann auch nicht im Hinblick auf die
Ausbildung der Beteiligten zu 3. als Einzelhandelskauffrau in Abrede gestellt werden.
Allein die Ausbildung als Einzelhandelskauffrau befähigt einen Mitarbeiter nicht
automatisch zu einer erfolgreichen Verhandlungsführung in Betriebsratssitzungen
und/oder in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber etwa über Betriebsvereinbarungen. Der
Betriebsrat hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass in einem Verkaufsgespräch mit
einem Kunden vom Verkäufer lediglich Informationen abgefordert werden, wohingegen
es bei der Betriebsratstätigkeit entscheidend auf die Fähigkeit ankommt, verhandeln und
den eigenen Standpunkt argumentativ absichern zu können. Auch der Hinweis des
Betriebsrats, der Arbeitgeber beschäftige in einer Vielzahl von Verkaufsstellen nicht
oder branchenfremd ausgebildete Arbeitnehmer als Verkäufer, ist vom Arbeitgeber
unwidersprochen geblieben. Hieraus kann nur entnommen werden, dass die in den
Verkaufsstellen des Arbeitgebers geforderten Verkaufstechniken lediglich eingeschränkt
vorhanden sein müssen und sich demzufolge grundlegend vom Verhandlungsgeschick
und den verbalen/rhetorischen Fähigkeiten, die bei einer Betriebsratsvorsitzenden oder
ihrer Stellvertreterin vorausgesetzt werden, unterscheiden. In diesem Zusammenhang
kann sich der Arbeitgeber auch nicht darauf berufen, dass bei der Beteiligten zu 3. seit
Ausübung des Amtes der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Defizite hinsichtlich
ihrer Argumentations- und Verhandlungstechnik nicht bekannt geworden seien. Insoweit
hat der Betriebsrat nämlich einen eigenen Beurteilungsspielraum. Die Anforderungen
an den Beibringungsgrundsatz würden überspannt, wollte man vom Betriebsrat
verlangen, persönliche Defizite mehr als im vorliegenden Fall geschehen zu offenbaren
(LAG Sachsen, Beschluss vom 22.11.2002 - NZA-RR 2003, 420).
80
cc) Der Arbeitgeber kann auch nicht darauf verweisen, es habe der Teilnahme der
Beteiligten zu 3. an dem streitigen Seminar vom 10. bis 14.05.2004 deshalb nicht
81
bedurft, weil die Beteiligte zu 3. bereits in der Zeit vom 28. bis 30.10.2002 an einem
Seminar "Betriebsversammlungen vorbereiten und Durchführungen" und vom 03. bis
05.03.2004 an einem Seminar "Wenn zwei und mehr sich streiten" teilgenommen habe.
Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Seminarinhalte sich teilweise
überschnitten haben. Das Seminar vom 28. bis 30.10.2002 befasste sich ausweislich
des vom Betriebsrat vorgelegten Seminarprogramms (Bl. 135 d.A.) mit der Vorbereitung
von Betriebs- und Personalversammlungen und praktischen Übungen zur Durchführung
der Versammlungen. Das Seminar vom 03. bis 05.03.2004 hatte nach dem Programm
(Bl. 136 d.A.) vornehmlich die Vermittlung praxisorientierter Konfliktbearbeitungs- und-
Lösungsstrategien zum Inhalt. Demgegenüber hat das Seminar vom 10. bis 14.05.2004
Grundlagen von Argumentation und Verhandlungsführung erarbeitet. Nach den
vorliegenden Themenplänen ergeben sich jedenfalls wesentliche Überschneidungen
nicht.
3. Der Betriebsrat hat bei der Entsendung der Beteiligten zu 3. zu der streitigen
Schulungsveranstaltung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es ist
bereits darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Beurteilung der Frage, ob die
Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, um die
Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, der den Betriebsrat einen
gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt.
82
Der Betriebsrat hat den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum weder hinsichtlich des
Zeitpunktes der Schulungsmaßnahme noch hinsichtlich des Seminarortes überschritten.
Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung Schulungsveranstaltungen
mit einer Dauer von einer Woche als erforderlich angesehen (BAG, Beschluss vom
06.11.1973 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 5; BAG, Beschluss vom 27.11.1973 - AP ArbGG
1953 § 89 Nr. 9; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 173; DKK/Wedde, a.a.O., DKK/Wedde, a.a.O., §
37 Rz. 117 m.w.N.). Der Arbeitgeber hat im vorliegenden Fall auch lediglich die
Erforderlichkeit der Seminarteilnahme beanstandet. Auch hinsichtlich der Höhe der
Seminarkosten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt worden. Die
Kosten der Schulungsveranstaltung, zu der der Betriebsrat die Beteiligte zu 3. entsandt
hat, bewegen sich nicht in einem unangemessenen Rahmen (vgl. hierzu: BAG,
Beschluss vom 29.01.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 9; Fitting, a.a.O., § 40 Rz. 74
m.w.N.).
83
4. Der Betriebsrat hat die erstattungsfähigen Kosten für die streitige
Schulungsveranstaltung auch ausreichend nachgewiesen.
84
Hierzu hat er die Rechnung des Schulungsveranstalters ver.di b+b vom 20.04.2004
sowie die Hotelrechnung vom 24.05.2004 vorgelegt. Hieraus ergeben sich
Seminarkosten in Höhe von 900,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Übernachtungs-
und Verpflegungskosten in Höhe von 395,00 €. Die Seminarkosten in Höhe von 900,00
€ hat der Betriebsrat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 04.08.2005 (Bl. 130 ff. d.A.)
näher aufgeschlüsselt.
85
Zu einer weiteren Kostenaufschlüsselung des Schulungsveranstalters ver.di b+b war
der Betriebsrat nicht verpflichtet. Insoweit handelt es sich nämlich bei den
Schulungsveranstalter nicht um einen Veranstalter, der aus koalitionsrechtlichen
Gründen zu einer weiteren Konkretisierung der berechneten Schulungskosten
verpflichtet wäre.
86
Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die
Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach den §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG
durch den koalitions-rechtlichen Grundsatz eingeschränkt, wonach der Arbeitgeber nicht
zur Finanzierung der Arbeitnehmerkoalition verpflichtet ist. Gewerkschaften, die ihre
betriebsverfassungsrechtliche Unterstützungsfunktionen wahrnehmen und
Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG durchführen, dürfen aus der
gesetzlichen Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG keine
Gewinne erzielen und danach nur die Erstattung der ihnen in diesem Zusammenhang
tatsächlich entstandenen Kosten verlangen. Diese koalitionsrechtlichen
Einschränkungen der Kostenerstattungspflicht gelten auch für Einrichtungen, bei denen
die Mitgliedschaft kraft Satzung auf Gewerkschaften, deren Mitglieder und
gewerkschaftsnahe Personen begrenzt ist und bei denen die Gewerkschaften über den
von ihnen gestellten Vorstand und/oder die von ihnen beherrschte
Mitgliederversammlung Inhalt, Organisation und Finanzierung von
Schulungsmaßnahmen bestimmen (BAG, Beschluss vom 30.03.1994 - AP BetrVG 1972
§ 40 Nr. 42; BAG, Beschluss vom 28.06.1995 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 48; BAG,
Beschluss vom 17.06.1998 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 63).
87
Beschränkt sich aber ein in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins geführter
gewerkschaftlicher Schulungsveranstalter auf die Durchführung
betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen, kommt eine Aufschlüsselung pauschaler
Schulungsgebühren erst bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine
Gegnerfinanzierung in Betracht (BAG, Beschluss vom 17.06.1998 - AP BetrVG 1972 §
40 Nr. 62; Fitting, a.a.O., § 40 Rz. 87; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 40 BetrVG Rz. 13; a.A.:
Weber, a.a.O., § 40 Rz. 68). Bei dem Schulungsveranstalter des vorliegenden Falles,
der ver.di b+b, handelt es sich aber nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag
des Betriebsrats um einen gemeinnützigen Schulungsveranstalter, für den
koalitionsrechtliche Beschränkungen der betriebsverfassungsrechtlichen
Kostenerstattungspflicht der Arbeitgeber nicht gelten. Konkrete Anhaltspunkte für eine
versteckte Gegnerfinanzierung sind vom Arbeitgeber nicht vorgetragen worden.
88
5. Die Beschwerde des Betriebsrats ist aber unbegründet, soweit der Betriebsrat die
Freistellung von Übernachtungs- und Verpflegungskosten nach der Rechnung der Kur-
und Sporthotel Freund GmbH in Höhe von mehr als 366,52 € verlangt.
89
Dass der Arbeitgeber im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der
Beteiligten zu 3. diese auch von Übernachtungs- und Verpflegungskosten freistellen
muss, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Die Beteiligte zu 3. muss sich
jedoch während der Schulungsteilnahme Aufwendungen für Übernachtungs- und
Verpflegungskosten anrechnen lassen, die sie wegen der Schulungsteilnahme zu
Hause erspart hat.
90
a) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass der Arbeitgeber
berechtigt ist, von den Verpflegungskosten ersparte Eigenaufwendungen des
Schulungsteilnehmers abzuziehen. Erfahrungsgemäß wird nämlich eine
Haushaltsersparnis gegeben sein, wenn ein Angehöriger eines Familienhaushaltes für
mehrere Tage die häusliche Verpflegung nicht in Anspruch nimmt. Bei der Anrechnung
dieser Haushaltsersparnis konnte der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts nach den Lohnsteuerrichtlinien verfahren (BAG, Beschluss vom
29.01.1974 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 8; BAG, Beschluss vom 17.09.1974 - AP BetrVG
1972 § 40 Nr. 6; BAG, Beschluss vom 29.04.1975 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 9; BAG,
91
Beschluss vom 28.02.1990 - 7 ABR 5/89 - n.v.; BAG, Beschluss vom 30.03.1994 - AP
BetrVG 1972 § 40 Nr. 42 - unter B. II. 2. b) der Gründe; BAG, Beschluss vom 28.06.1995
- AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 48 - unter B. II. 4. a) der Gründe; Fitting, a.a.O., § 40 Rz. 59,
76; DKK/Wedde, a.a.O., § 40 Rz. 64, 83; Weber, a.a.O., § 40 Rz. 44 m.w.N.). Mit dieser
Regelung wird der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass die
Nichtinanspruchnahme häuslicher oder Kantinenverpflegung während einer Dienstreise
jedenfalls in der Regel zur Einsparungen führt, die sich der betreffende Arbeitnehmer
anrechnen lassen muss. Eine solche Anrechnung der Haushaltsersparnis steht bei
Betriebsratsmitgliedern auch in Einklang mit § 40 Abs. 1 BetrVG. Bei den danach vom
Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit kann es sich nur um die
tatsächlich entstehenden bzw. entstandenen Kosten handeln, die sich hier aus den
entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung abzüglich der
Einsparungen in Folge nicht in Anspruch genommener häuslicher oder
Kantinenverpflegung errechnen. Die Berücksichtigung dieser Haushaltsersparnis ist
auch wegen des Begünstigungsverbotes des § 78 Satz 2 BetrVG geboten; ohne den
Abzug der Haushaltsersparnis würden Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit
finanzielle Vorteile erlangen, die sie sonst nicht hätten.
b) Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers konnte im vorliegenden Fall die
Anrechnung ersparter Verpflegungskosten nicht in Höhe von 20 % der tatsächlich
entstandenen Verpflegungsaufwendungen erfolgen.
92
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht nach seiner früheren Rechtsprechung (a.a.O.) einen
Abzug für Haushaltsersparnis nach den früheren Lohnsteuerrichtlinien für angemessen
erachtet. Die von 1990 bis 1995 geltenden Lohnsteuerrichtlinien stellen jedoch für das
Jahr 2004, das Jahr, in dem die Schulungsveranstaltung stattfand, für die Bemessung
der Haushaltsersparnis keinen geeigneten Anhaltspunkt mehr dar (LAG Baden-
Württemberg, Beschluss vom 06.02.2003 - 19 TaBV 3/02 - n.v.; LAG Nürnberg,
Beschluss vom 25.02.2003 - 2 TaBV 24/02 - LAGRep 2003, 243 = ARSt 2003, 244; a.A.
LAG München, Beschluss vom 08.08.2002 - 4 TaBV 74/01 - n.v.). Vielmehr ist nach
Auffassung der Beschwerdekammer die
93
Sachbezugsverordnung ein geeigneter Anhaltspunkt, um die Haushaltsersparnis
festzustellen. Die Sachbezugsverordnung stellt eine generelle auf Durchschnittswerte
abgestimmte Bestimmungsgröße dar und wird jährlich angepasst. Sie ist damit ein
realitätsnaher Wert der Verköstigung und deshalb ein geeigneter Maßstab für die
Haushaltsersparnis bei Schulungsmaßnahmen.
94
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin war der Arbeitgeber
danach lediglich berechtigt, die anlässlich der Schulungsteilnahme der Beteiligten zu 3.
in der Zeit vom 10. bis 14.05.2004 entstandenen Verpflegungskosten in Höhe von
insgesamt 195,50 € um lediglich 28,98 € zu kürzen. Dieser Betrag errechnet sich, da die
Beteiligte zu 3. viermal Frühstück, fünfmal Mittagessen und viermal Abendessen in
Anspruch genommen hat. Der amtliche Sachbezugswert für das Frühstück betrug im
Jahre 2004 1,44 €, für Mittag- und Abendessen 2,58 €.
95
III.
96
Die Beschwerdekammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2
ArbGG zugelassen.
97
Schierbaum Falz Rolke
98
/N
99
100