Urteil des LAG Hamm vom 25.05.2007

LArbG Hamm: sexuelle belästigung, kündigung, betriebsrat, arbeitsgericht, ersetzung, ausbildung, abmahnung, beendigung, kopie, chirurgie

Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 119/06
Datum:
25.05.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 119/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 5 BV 41/06
Schlagworte:
Kündigung; außerordentliche Kündigung; außerordentlich; sexuelle
Belästigung; Krankenpfleger
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB
Tenor:
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Iserlohn vom 05.12.2006 - 5 BV 41/06 - abgeändert.
Die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des
Arbeitnehmers F1 B3 wird ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
1
Die Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat versagten Zustimmung zur
außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitgliedes F1 B3 (Beteiligter zu 3).
2
Die Arbeitgeberin betreibt in H1 ein Akutkrankenhaus mit ca. 260 Beschäftigten.
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Der Beteiligte zu 3), geboren am 04.08.1972 und ledig, ist bei ihr seit dem 01.10.1994 zu
einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von aktuell 2.833,33 € als
Krankenpfleger tätig, zuletzt auf der Station C (Chirurgie), wo insgesamt ca. 12
Vollzeitkräfte beschäftigt sind.
4
Bei der Arbeitgeberin kommen – neben eigenen – auch Krankenpflegeschülerinnen aus
anderen Krankenhäusern zu Ausbildungszwecken zum Einsatz, um unter anderem ihre
Pflichtstunden im Fach Chirurgie abzuleisten. So waren auf der Station C in der
Vergangenheit die Zeuginnen M2, K5, S4 und T1 tätig – neben der bei der Arbeitgeberin
selbst beschäftigten Zeugin S5.
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Nach Abschluss ihres Einsatzes bzw. Ablegung des Examens wandten sich vier der
fünf genannten Zeuginnen mit Beschwerden über sexuelle Belästigungen (teilweise)
zunächst an die Praxisanleiterin G1 sowie die Leiterin der Station C, H6.
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Sodann beschwerten sich die Schülerinnen M2, K5, S4 und S5 am 19., 20. und
28.06.2006 schriftlich beim Pflegedienstleiter H4.
7
In ihrem Schreiben vom 19.06.2006 führt die Zeugin M2 unter anderem aus:
8
Während ich im Dienstzimmer saß und meine Pflege dokumentierte, kam Herr
B3 rein und sagte:
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"Schau mal, was ich hier habe!"
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Dabei hielt er eine Peitsche und einen Katalog für Sexartikel in der Hand.
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Anschließend sagte er:
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"Ich glaube, du stehst drauf!"
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Darauf hin antwortete ich, dass mich so etwas nicht interessieren würde und
dass er es wegpacken sollte.
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Während Herr B3 und ich in einem Patientenzimmer zum Lagern waren, sagte
er in Anwesenheit der Patientin:
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"Was ich dir sagen wollte, du hast schöne Beine!"
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Dazu sagte ich nichts, sondern ignorierte seinen Kommentar.
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Als ich ein Patientenzimmer aufgrund einer Entlassung säuberte, betrat Herr B3
dieses Zimmer, um mir bei der Arbeit zu helfen. Als er sah, dass ich bereits fertig
war, sagte er:
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"Oh, du bist schon fertig! Na ja, Handschuhe habe ich schon an, da fehlt
nur die Vaseline und du musst dich bücken!"
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Daraufhin antwortete ich in scharfem Ton: "Bestimmt nicht!"
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Immer wieder versuchte er mich in das Wäschelager zu ziehen, jedoch leistete
ich jedes Mal Widerstand. Ich hatte das Gefühl, dass es dabei um
Annäherungsversuche handelte!
21
Die Zeugin K5 erklärt in ihrem Schreiben ebenfalls vom 19.06.2006:
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Als ich ins Dienstzimmer ging, um Herrn B3 zu sagen, dass wir einen Patienten
aus dem Aufwachraum abholen sollten, nahm er mich ohne Kommentar und
gegen meinen Willen fest in den Arm und ließ mich zunächst nicht los. Diese
Handlung war mir äußerst unangenehm und nicht nachvollziehbar.
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Die Zeugin S4 gibt in ihrem Schreiben vom 20.06.2006 unter anderem folgende zwei
Vorfälle wieder:
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Während ich im Dienstzimmer saß, außerhalb meiner Dienstzeit und meinen
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Stundenzettel vervollständigte, kam Herr B3 rein, zieht mein T-Shirt hoch und
schaut sich mein Tattoo an, ohne mich zu fragen. Ich erwiderte daraufhin, dass
er das sofort unterlassen soll und das nicht noch mal versuchen solle.
An einem Dienstwochenende hatte ich Sonntags mit dem Herrn
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B3 zusammen Dienst und mir fiel erst nach längerer Zeit auf, dass ich ein Loch
in meiner Diensthose hatte und ging dann sofort zu Herrn B3 um ihn zu
informieren, dass ich mich mal eben umziehe. Er fragte mich warum, daraufhin
erzählte ich ihm, dass mir das erst jetzt aufgefallen ist. Mir war das sehr peinlich.
Doch Herr B3 lachte nur, und meinte dass ich eh schon die ganze Zeit damit
rumlaufen würde. Es würde ihn nicht stören, ganz im Gegenteil, das waren seine
Worte. Doch ich erwiderte nur, dass er mir ja mal bitte hätte bescheid sagen
können. Daraufhin meinte Herr B3 "Wieso, ein Loch ist doch schon drin, da
geht`s doch viel schneller und einfacher" Herr B3 fand das lustig, doch ich
errötete und sagte nur zu ihm das ich mich umziehe und sofort wieder da bin. Als
ich wieder zurückkam, meinte er nur "Schade, dass du dich schon umgezogen
hast.
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Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser Schreiben sowie des Inhalts des Schreibens der
Zeugin S5 wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 18.07.2006 eingereichten
Kopien (Bl. 39, 44, 47 - 49 u. 52 d.A.).
28
Am 10.07.2006 wurden dann alle vier genannten Zeuginnen durch die Arbeitgeberin
nochmals schriftlich angehört. Insoweit wird Bezug genommen auf die ebenfalls mit
Antragsschriftsatz vom 18.07.2006 eingereichten Aufzeichnungen (Bl. 40 – 42, 45 – 46,
50 – 51, 53 – 54 d.A.).
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Zwischenzeitlich hatte die Zeugin T1 anlässlich einer Befragung durch den
Pflegedienstleiter H4 am 21.06.2006 erklärt, dass es einmal vorgekommen sei, "dass er
(= Beteiligter zu 3) sie unvermittelt auf den Arm genommen habe, was sie sich verbeten
habe und ihn sofort aufgefordert habe, sie wieder abzusetzen". Hinsichtlich des weiteren
Inhalts des gefertigten Aktenvermerks wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom
18.07.2006 eingereichte Kopie (Bl. 56 d. A).
30
Der Verwaltungsdirektor der Arbeitgeberin, R1, erfuhr erstmals am 26.06.2006 von den
genannten Einlassungen der Schwesternschülerinnen. Am Folgetag fand eine
Besprechung zwischen R1, H4 und dem Beteiligten zu 3) statt. Daraufhin nahm dieser
mit Schreiben vom 30.06.2006 zunächst wie folgt Stellung:
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...die mir in der gemeinsamen Besprechung vorgeworfenen Beschuldigungen –
Ihrer Meinung nach – sexuellen Belästigung gegenüber den Schülerinnen A4
M2, N2 K5 und M3 S4 weise ich zurück. Es hat keine sexuelle Belästigung
stattgefunden.
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Was ist überhaupt eine sexuelle Belästigung??
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Flachsen ist keine sexuelle Belästigung!
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Nach einem weiteren Gespräch am 07.07.2006 nahm der Beteiligte zu 3) mit einem
dreiseitigen Schreiben vom 09.07.2006, bei der Arbeitgeberin am Folgetag
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eingegangen, zu den erhobenen Vorwürfen abschließend Stellung. Darin räumte er ein,
aus "humoristischen Gründen" einmal eine Peitsche mitgebracht zu haben, um damit zu
demonstrieren, dass die Schwesternschülerinnen "auf Trab gebracht" werden sollten.
Es könne auch sein, dass er einmal eine Mitarbeiterin an der Hüfte umfasst habe; dies
habe jedoch keinen sexuellen Hintergrund gehabt, und er habe nicht beabsichtigt, damit
jemanden zu belästigen.
Wegen des weiteren Inhalts wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom
18.07.2006 eingereichte Kopie (Bl. 60 – 62 d. A.).
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Am 12.07.2006 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur
außerordentlichen Kündigung des Bet. zu 3). Insoweit wird verwiesen auf das mit
Antragsschriftsatz vom 18.07.2006 eingereichte Anhörungsschreiben (Bl. 23 ff. d. A.).
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In der Folgezeit stimmte der Betriebsrat der beabsichtigten außerordentlichen
Kündigung nicht zu.
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Daraufhin leitete die Arbeitgeberin am 18.07.2006 das vorliegende Verfahren zur
Ersetzung der Zustimmung ein.
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Die Arbeitgeberin hat behauptet, dass der Beteiligte zu 3) die von den Zeuginnen
glaubhaft wiedergegebenen Verfehlungen begangen habe. So habe er sich in vielfacher
und erheblicher Weise der sexuellen Belästigung von Mitarbeiterinnen schuldig
gemacht, die aufgrund der Ausbildungssituation von ihm abhängig gewesen seien. Dies
zeige sich auch darin, dass sie sich erst nach Abschluss des praktischen Examens
offenbart hätten, weil sie zuvor eine Verschlechterung des Betriebsklimas und negative
Auswirkungen auf die Benotung befürchtet hätten. Die Vertrauensgrundlage zum
Beteiligten zu 3) sei damit gerade auch angesichts der Häufigkeit der Vorfälle zerstört.
Deshalb habe man ihn auch – unstreitig – seit dem 07.07.2006 von der Verpflichtung zur
Arbeitsleistung freigestellt.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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die vom Betriebsrat nicht erteilte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung
des Beteiligten zu 3) zu ersetzen.
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Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3) haben beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie haben vorgetragen, dass der Beteiligte zu 3) zwar mal eine Peitsche, hingegen
keinen Erotikkatalog mit zum Dienst gebracht habe. Dies sei ein Spaß gewesen, um zu
demonstrieren, dass er die Auszubildenden zu mehr Arbeit anstacheln müsste.
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Eine Bemerkung des Inhalts gegenüber der Zeugin M2, es fehle nur noch die Vaseline,
sei nicht gefallen. – Vielleicht habe er sie auch einmal am Arm berührt, es aber nie
versucht, sie in das Wäschelager zu ziehen.
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Der Zeugin K5 habe er einmal den Arm um die Schulter gelegt, um ihr Glück für die
Prüfung zu wünschen.
47
Das T-Shirt der Zeugin S4 habe er zu keinem Zeitpunkt hochgezogen; wegen der
knappen Kleidung sei dies auch überhaupt nicht nötig gewesen, um ihr Tattoo zu sehen.
Auch habe er anlässlich der Entdeckung des Lochs in ihrer Hose die behauptete
Bemerkung, so ginge es schneller, nicht gemacht.
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Selbst wenn alle Vorwürfe zutreffen würden, hätte es einer vorherigen Abmahnung
bedurft.
49
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.12.2006 den Antrag abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Vorfälle eindeutig sexuellen Inhalts
gegenüber den Zeuginnen M2 und S4, sollten sie tatsächlich stattgefunden haben,
rechtfertigten den Ausspruch von Abmahnungen, aber keine außerordentliche
Kündigung. Was den Komplex "Wäschekammer" bei der Zeugin M2 und die
Geschehnisse gegenüber den Zeuginnen K5 und T1 angehe, seien die Sachverhalte in
zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht arbeitgeberseits zu wenig aufgearbeitet worden.
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Gegen diesen der Arbeitgeberin am 15.12.2006 zugestellten Beschluss hat sie am
27.12.2006 Beschwerde eingelegt und diese am 13.02.2007 begründet.
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Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, es sei vom Arbeitsgericht völlig übersehen worden,
dass dem Beteiligten zu 3) ein wiederholtes und erhebliches Fehlverhalten von
beträchtlichem Gewicht zur Last gelegt werde; es fehle eine Gesamtbetrachtung der
begangenen sexuellen Verfehlungen. Unberücksichtigt geblieben sei auch die
besondere Verantwortung für die Krankenpflegeschülerinnen. Im Übrigen sei es nicht
erforderlich, dass die Vorfälle nach Zeit und Ort noch näher präzisiert werden müssten;
der Beteiligte zu 3) wisse genau, um welche Geschehnisse es gehe, die er nur zum Teil
anders darstelle.
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Die Arbeitgeberin beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 05.12.2006 – 5 BV 41/06 –
abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen
Kündigung des Arbeitnehmers F1 B3 zu ersetzen.
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Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3) beantragen,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie bekräftigen ihre Ausführungen aus der I. Instanz und weisen darauf hin, dass nicht
durchgehend genau genug vorgetragen worden sei, wann die Vorfälle gewesen seien
und was man an Vorwürfen erhebe.
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Die erkennende Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen M2,
K5, S4, S5 und T1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug
genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 25.05.2007 (Bl. 275 ff. d. A.).
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B.
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Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.
60
Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des
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Betriebsratsmitgliedes F1 B3 war entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts zu ersetzen.
Nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG i. V. m. § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG besteht ein Anspruch der
Arbeitgeberin auf Ersetzung der erforderlichen Zustimmung des Betriebsrates, wenn die
beabsichtigte außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände
gerechtfertigt ist. Dies setzt einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB
voraus, der im konkreten Fall vorliegt.
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Nach zutreffender allgemeiner Meinung (z. B. BAG AP BGB § 626 Nr. 198; BAG AP
BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 20; Sächsiches LAG LAGE BGB § 626 Nr. 130; LAG
Hamburg LAGE BSchG § 4 Nr. 3; LAG Hamm LAGE BGB § 626 Nr. 110; LAG Hamm
LAGE BSchG § 4 Nr. 1; ErfK/Müller-Glöge, 7. Aufl., § 626 BGB Rdnr. 94;
KR/Fischermeier, 8. Aufl., § 626 BGB Rdnr. 443; Schaub/Linck, 11. Aufl., § 125 Rdnr.
113) können sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz je nach Umfang und Intensität
einen wichtigen Grund für die sofortige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bilden. In
dem Zusammenhang sind bestehende Altersunterschiede und die Dienststellung des
beschuldigten Arbeitnehmers erschwerend zu berücksichtigen.
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Nach diesen Maßstäben ist die beabsichtigte außerordentliche Kündigung des
Beteiligten zu 3) gerechtfertigt, weil er über eine längere Zeit verschiedene
Krankenpflegeschülerinnen durch körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen
Inhalts und in einem Fall durch Zeigen sexueller Darstellungen in gravierendem Umfang
sexuell belästigt hat (s. § 2 Abs. 2 BSchG, der hier noch einschlägig ist, weil die
Handlungen vor dem 18.08.2006 begangen wurden: § 33 Abs. 1 AGG).
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So hat die Zeugin M2 bei ihrer zweitinstanzlichen Vernehmung glaubhaft bekundet,
dass der Beteiligte zu 3) sie einmal in einem von außen einsehbaren Zimmer mit einer
Peitsche und einem Sexkatalog aufgesucht und ihr dabei sinngemäß gesagt hat, dass
gefalle ihr doch, darauf stehe sie. Der Vorfall hat sie, wie sie überzeugend zum
Ausdruck gebracht hat, gerade angesichts der Tatsache, dass es in einem für Patienten
einsehbaren Dienstzimmer geschah, geschockt.
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Eine entsprechende Reaktion hat bei der Zeugin der Ausspruch des Beteiligten zu 3)
"Oh, du bist schon fertig, na ja, die Handschuhe habe ich schon an, dann fehlt nur noch
die Vaseline, und du musst dich bücken" ausgelöst. Auch wenn sie sich selbst dadurch
nicht sexuell belästigt fühlte, hat sie dem im geschockten Zustand sinngemäß ein
"Bestimmt nicht" entgegengehalten und das Zimmer verlassen. Bemerkenswerterweise
sah die Zeugin dann später noch die Notwendigkeit, darüber mit ihrer Praxisanleiterin
G1 zu sprechen.
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Die Zeugin hat auch überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass der Beteiligte zu 3) in
zwei oder drei Fällen durch Griffe an den Arm versucht hat, sie in ein Wäschelager zu
schieben.
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Sie hat alle geschilderten Handlungen gut nachvollziehbar als Annäherungsversuche
eingestuft.
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Die Zeugin K5 hat anschaulich geschildert, dass der Beteiligte zu 3) einmal vor der am
19.05.2006 erfolgten Ablegung ihres praktischen Examens mit dem Stuhl auf sie
zugerollt ist und sie unvermittelt fest umfasst hat. Diese Verhaltensweise hat sie als
dreist empfunden und auch daran gedacht, ihm dafür eine Ohrfeige zu geben.
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Nach der überzeugenden Aussage der Zeugin S4 muss weiter davon ausgegangen
werden, dass der Beteiligte zu 3) einmal unvermittelt im von außen einsehbaren
Dienstzimmer von hinten auf sie zugegangen ist und ihr T-Shirt angehoben hat, um das
Tattoo auf dem Rücken zu sehen. Das hat aus Sicht der Zeugin die Grenzen dessen,
was sie bereit gewesen ist zu akzeptieren, überschritten.
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Des Weiteren hat der Beteiligte zu 3), als er ein Loch vorn in der Hose der Zeugin
entdeckt hatte, sie darauf hingewiesen und dabei den aus ihrer Sicht dummen Spruch
folgen lassen "So geht es auch schneller", was sie ein bisschen lustig, aber zugleich
auch unangenehm fand.
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Auch die Zeugin T1 hat sehr anschaulich beschrieben, wie sie der Beteiligte zu 3)
einmal unvermittelt auf den Arm genommen hat, und zwar in der Art, wie man eine Frau
über die Schwelle trägt. Dieser vom Beteiligten zu 3) im Kern zugestandene Vorfall
einer gravierenden körperlichen Belästigung hat sich auf dem Krankenhausflur ereignet
und hätte deshalb leicht von Dritten beobachtet werden können, die daraus für die
Zeugin T1 unerwünschte Schlussfolgerungen hätten ziehen können.
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Die Tatsache, dass die Zeuginnen nach so langer Zeit nicht alle Modalitäten der
Geschehnisse exakt wiedergeben konnten, steht der Überzeugungskraft ihrer Angaben
nicht entgegen. Denn der Beteiligte zu 3) hat zugestanden, dass es fasst alle von den
Zeuginnen wiedergegebenen Situationen tatsächlich gegeben hat; er hat nur ihren
konkreten Ablauf (teilweise) anders wiedergegeben bzw. bewertet. Vor diesem
Hintergrund kam es auf unbedeutende Nebendetails, wie z. B. den genauen Zeitpunkt
der Geschehnisse, nicht an (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2006 – 3 Sa
163/06; siehe auch BAG NZA 2006,175; BGH NJW 1984, 2888).
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Für alle geschilderten Verhaltensweisen, für die die Zeuginnen nicht den geringsten
Anlass geliefert haben, gibt es keinerlei nachvollziehbare Erklärungen. Besonders
gravierend fallen dabei die mit körperlichen Einwirkungen verbundenen Vorfälle
gegenüber den Zeuginnen M2 ("Wäschelager"), K5 und T1 ins Gewicht – ebenso wie
das unvermittelte Anheben des T-Shirts der Zeugin S4. Aber auch die alles andere als
harmlosen Bemerkungen eindeutig sexuellen Inhalts gegenüber den Zeuginnen M2 und
S4 gehen über den Rahmen dessen hinaus, was in einem Arbeitsverhältnis noch
hingenommen werden kann.
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Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Betroffenen noch in der Ausbildung
befanden und sich deshalb in den geschilderten Situationen verständlicherweise
zurückhielten, um die Erreichung ihres Ausbildungszieles nicht zu gefährden. Gerade im
Verhältnis zum Beteiligten zu 3) galt dies um so mehr, als ihm die Aufgaben zukamen,
die Schülerinnen anzulernen und – wenn auch nur als Vertreter – ihre Praxisarbeiten zu
benoten (vgl. Sächsisches LAG, a.a.O.).
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Wenn sich der zum damaligen Zeitpunkt 33 Jahre alte, ledige Beteiligte zu 3) trotzdem,
obwohl er wiederholt zurückgewiesen worden war, nicht davon abhalten ließ, ihm in
gewisser Weise anvertraute und von ihm abhängige Krankenpflegeschülerinnen im
Alter zwischen 20 und 22 Jahren jeweils unter vier Augen nicht nur verbal, sondern
auch körperlich sexuell zu belästigen und sie damit in ihrer Würde zu verletzen, kann
das nur die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben, auch wenn
es bis heute mehr als 12 Jahre bestanden hat. Dies gilt um so mehr, als die sexuellen
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Belästigungen zum Teil in Bereichen geschahen, die von außen und damit unter
anderem von Patienten des Krankenhauses einsehbar waren und deshalb hätten
beobachtet werden können; auch die damit verbundenen Gefahren namentlich auch für
den Ruf des Krankenhauses hat den Beteiligten zu 3) nicht dazu veranlasst, sein
rechtswidriges Verhalten umgehend einzustellen.
Es ist auch zu beachten, dass es für die Arbeitgeberin, in deren Krankenhaus auch
Auszubildende anderer Einrichtungen im Rahmen der praktischen Ausbildung zum
Einsatz kommen (so auch die vier Zeuginnen M2, K5, S4 und T1), zur Wahrung ihres
Rufs als verlässliche Ausbildungsstätte (vgl. Sächsisches LAG, a.a.O.) unverzichtbar ist,
alle Krankenpflegeschülerinnen vor weiteren ungerechtfertigten sexuellen
Belästigungen ihres Arbeitnehmers F1 B3 zu schützen. Dies kann effektiv nur dadurch
geschehen, dass das Arbeitverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet wird, auch wenn
damit gerechnet werden muss, dass der Beteiligte zu 3) nicht (umgehend) wieder eine
adäquate Anschlussbeschäftigung finden wird.
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Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich, weil der Beteiligte zu 3) nicht mit
vertretbaren Gründen davon ausgehen konnte, sein Verhalten sei vertragsgemäß oder
werde zumindest als kein gravierendes Fehlverhalten eingestuft (vgl. BAG AP BGB §
626 Ausschlußfrist Nr 20; BAG AP BGB § 626 Nr. 189, Sächsisches LAG, a.a.O.).
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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
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Dr. Müller Kampa Wolf
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