Urteil des LAG Hamm vom 01.04.2004

LArbG Hamm: arbeitsgericht, anstalten, ärztliche behandlung, konstitutive wirkung, abgrenzung, pflegepersonal, ausbildung, vergütung, fürsorge, eng

Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 2040/03
Datum:
01.04.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 2040/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 6 Ca 395/03
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 445/04
Leitsätze:
Parallelsache zu 16 Sa 1596/03
Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Gelsenkirchen vom 24.09.2003 - 6 Ca 395/03 - wird kostenpflichtig als
unzulässig
T A T B E S T A N D
1
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
2
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der sei 1970 korporatives Mitglied im
Caritas-Verband für die Stadt Gelsenkirchen e. V. und über diesen dem Deutschen
Caritas- Verband e. V. in Freiburg angeschlossen ist. Er unterhält in verschiedenen
Regionen Nord-rhein-Westfalen Behindertenheime, Außenwohnungen, Einrichtungen
der tagesstrukturie-renden Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit geistigen
Behinderungen und beschäftigt einschließlich verschiedener Tochtergesellschaften
etwa 1.300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die etwa 2.000 behinderte Menschen
betreuen. Dabei wird der Beklagte unter der Kostenträgerschaft des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe im Wege der Eingliede-rungshilfe gemäß § 39
BSHG tätig.
3
Die am 23.01.11xx geborene Klägerin ist seit 1981 bei dem Beklagten zunächst als
Stati-onshilfe und seit dem 01.04.1989 als Pflegehelferin im Wohnverbund P2xxxxxx in
G1xxx-xxxxxxxx beschäftigt. Sie hat im Jahre 1985 berufsbegleitend eine einjährige
Ausbildung mit anschließender Prüfung für die Pflegehilfe an der Schule für Pflegehilfe
absolviert und im Verlaufe der Zeit mit Erfolg an verschiedenen Fortbildungen
teilgenommen..
4
Der Beklagte wendet aus historischen Gründen das Tarifrecht des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe an. Im Anschluss-Arbeitsvertrag der Klägerin
vom 16.03.1989 ist dementsprechend vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis in
5
Anlehnung an die vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe für seine Angestellten
abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung regelt. Nach § 3 wurde
die Klägerin in die Vergütungsgruppe MT.AnKr. III eingruppiert.
Die Anlage 1 b zum BAT-LWL enthält die Vergütungsordnung für Angestellte im Pflege-
dienst. Diese ist in den Abschnitt A. "Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2
a" fällt und Abschnitt B. "Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelungen 2 a" fällt,
eingeteilt. In Nr. 1 Sonderregelung 2 a BAT-LWL heißt es zum Geltungsbereich:
6
"Diese Sonderregelungen gelten für die in Kranken-, Heil, Pflege- und
Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die
betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigten
Angestellten. Dazu gehören auch die Angestellten, die in Anstalten beschäftigt
sind, in denen eine ärztliche Eingangs-, Zwi-schen- und Schlussuntersuchung
stattfindet (Kuranstalten und Kur-heime), ferner die Angestellten in
Krankenanstalten und Krankenab-teilungen des Justizvollzugsdienstes, die
nicht im Aufsichtsdienst tä-tig sind, die Angestellten in medizinischen Instituten
von Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalten (z. B. pathologischen Instituten oder
Röntgeninstituten) sowie die Angestellten in Alters- und Pflegehei-men mit
überwiegend krankenpflegebedürftigen Insassen.
7
Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter die
Sonderregelungen 2 c oder 2 e III fallen."
8
In Nr. 1 der Sonderregelung SR 2 b heißt es zum Geltungsbereich:
9
"Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Anstalten und Heimen, die
nicht unter die Sonderregelungen 2 a fallen, wenn sie der Förderung der
Gesundheit, der Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von Kindern und
Jugendlichen, der Fürsorge oder Betreuung von obdachlosen, alten,
gebrechlichen, erwerbsbe-schränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen
dienen. Dazu gehören auch die Angestellten in Anstalten, in denen die
betreuten Personen nicht regelmäßig ärztlich behandelt und beaufsichtigt
werden (Erholungsheime). Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte,
die unter die Sonderregelungen 2 c oder 2 e III fallen."
10
Im Wohnverbund P2xxxxxx leben Menschen mit psychischer Behinderung. Die
einzelnen Aufgaben der Klägerin bestehen aus der Übernahme einer sachgerechten
Pflege, der Kör-perpflege unter Berücksichtigung der persönlichen Möglichkeiten der
Bewohner, Hilfen bei Krankheitsbewältigung (Selbstwertprobleme, Unruhe, Apathie,
selbstschädigendem Verhal-ten, etc.), Begleitung von Arztbesuchen, Unterstützung bei
Einübung eines gesundheitsför-dernden Lebensstils, Teilnahme an
Teambesprechungen, Organisation und Durchführung von Bewohnerbesprechungen,
lebenspraktische Anleitung im hauswirtschaftlichen Bereich, Kontakt zu Angehörigen
und gesetzlichen Betreuern, Organisation und Durchführung von Reha-Maßnahmen,
Teilnahme bei Informations- und Aufnahmegesprächen, Erstellung von
Betreuungsplanungen. Sie arbeitet im Wohnverbund P2xxxxxx im sogenannten Wohnb-
ereich- in Abgrenzung zur Tagesstruktur - mit vier weiteren Mitarbeitern. Der Beklagte
hält in seinen Einrichtungen jedenfalls teilweise eine ärztliche Grundversorgung durch
von ihm haupt- und nebenamtlich beschäftigte Ärzte sowie Schreibkräfte im ärztlichen
Dienst vor.
11
Nachdem eine im Betreuungsdienst beschäftigte Erzieherin erfolgreich einen
Umgruppierungsantrag gestellt hatte, überprüfte der Beklagte die Eingruppierung der im
Betreuungsdienst seiner Einrichtungen angestellten sogenannten "Pflegekräfte". Dabei
kam er zu dem Ergebnis, dass diese entgegen früherer Annahme nicht unter den
Geltungsbereich der Sonderregelung 2 a BAT-LWL fallen, sondern den
Vergütungsgruppen des Teils IV "Sozial- und Erziehungsdienst" der allgemeine
Vergütungsordnung (Anlage 1 a) des BAT-LWL zuzuordnen sind. Hiervon waren
insgesamt 810 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten betroffen. Während dies
für die überwiegende Zahl der Betroffenen eine Erhöhung ihres Einkommens bedeutete,
hatte es insbesondere für die nicht examinierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (solche
mit einjährigem Hausexamten, Pflegehelfer und ungelernte Mitarbeiter) hingegen
Einkommenseinbußen zur Folge. Ein unter Beteiligung der bei dem Beklagten
bestehenden Gesamtmitarbeitervertretung, der Gewerkschaft ver.di und des Vorstands
des Beklagten vorgeschlagener "Solidarpakt" scheiterte jedoch.
12
Mit Schreiben vom 08.11.2002 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die ihr
übertragenen Aufgaben nicht dem Tarifabschnitt für Kranken-/Pflegepersonal, sondern
den Tätigkeitsmerkmalen des Sozial- und Erziehungsdienstes entsprechen. Ab dem
01.11.2002 sei sie daher in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 des Teils IV Anlage
1 a (Sozial- und Erziehungsdienst) BAT-LWL eingruppiert. Diese lautet:
13
" Angestellte in der Tätigkeit von Erziehern/Erzieherinnen mit staatlicher
Anerkennung. (hier Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)."
14
Die Protokollerklärung Nr. 3 hat den folgenden Inhalt:
15
"Als entsprechende Tätigkeiten von Erziehern/Erzieherinnen gilt auch die
Betreuung von über 18-jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für Behinderte
im Sinne des § 39 BSHG oder für Obdachlose)."
16
Die Zahlung der Vergütung wurde ab diesem Zeitpunkt entsprechend umgestellt. Die
Klägerin erhält seitdem eine Grundvergütung in Höhe von 1.176,43 €. Diese betrug
zuvor 1.228,97 €.
17
Mit ihrer am 12.02.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin
die Feststellung, dass die vom Beklagten vorgenommene Rückgruppierung unwirksam
sei, hilfsweise die Feststellung, dass sie nach der Vergütungsgruppe VI b des Teils IV
der Anlage 1 a des BAT-LWL zu vergüten sei. Die Vergütungsgruppe VI b des Teils 4
der Anlage 1 a BAT-LWL lautet:
18
"Kinderpfleger/innen mit der staatlichen Anerkennung oder mit staatlicher
Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben."
19
Durch Urteil vom 24.09.2003, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen
Sach- und Streitstands verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin eine Vergütung nach der
Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst nicht kraft arbeitsvertraglicher
Vereinbarung zustehe, damit der Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem
20
Arbeitsvertrag dem Angestellten grundsätzlich kein eigenständiger, von den tariflichen
Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte
Vergütung zustehen solle, sondern nur wiedergegeben werde, welche
Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen
Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansehe. Die Vereinbarungen der Parteien
seien mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht anders zu beurteilen. Die Tatsache,
dass die Parteien nicht tarifgebunden seien, sei nicht ausreichend, um anzunehmen,
dass die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag konstitutive Wirkung haben
solle.
Die Mitteilung der Vergütungsgruppe sei im vorliegenden Fall jedoch objektiv fehlerhaft
ge-wesen, wie der Beklagte hinreichend dargelegt habe, woraus sich ergebe, das er zu
einer korrigierenden Umgruppierung berechtigt gewesen sei. Die Klägerin sei nämlich
nach Teil IV "Sozial- und Erziehungsdienst" der allgemeinen Vergütungsordnung der
Anlage 1 a zum BAT-LWL einzugruppieren und nicht in die Anlage 1 b zum BAT-LWL
der "Vergütungsord-nung für Angestellte im Pflegedienst". Die Einrichtungen des
Beklagten fielen nicht in den Geltungsbereich der Sonderregelung 2 a BAT-LWL,
sondern in den Geltungsbereich der Sonderregelung 2 b BAT-LWL. Dies ergebe die
Auslegung der Nr. 1 der Sonderregelung 2 a BAT-LWL. Zur Abgrenzung des
Geltungsbereichs der Sonderregelung 2 a BAT-LWL sei auch der Geltungsbereich der
Sonderregelung 2 b BAT-LWL zu berücksichtigen.
21
Aus der Tatsache, dass die in der Heimeinrichtung des Beklagten lebenden Bewohner
teil-weise pflegebedürftig seien und unter ärztlicher Behandlung ständen sowie eine
ärztliche Grundversorgung erhielten, könne nicht geschlossen werden, dass die
Abgrenzung der Sonderregelungen 2 a und 2 b BAT-LWL nach Art und Umfang die
ärztliche Behandlung der untergebrachten Personen vorgenommen werden könne.
Auch für die Sonderregelung 2 b gelte, dass die in den dort aufgeführten Anstalten und
Heime betreuten Personen re-gelmäßig ärztlich behandelt und beaufsichtigt werden
könnten. Die Abgrenzung beider Re-gelungen könne daher nur nach dem Zweck der
Anstalten und Heime vorgenommen wer-den. Die Zweckbestimmung der Heime und
Anstalten der Sonderregelung 2 a BAT-LWL ließe sich den dort genannten Beispielen
entnehmen, während sich die Zweckbestimmung der Sonderregelungen 2 b BAT
unmittelbar aus Nr. 1 Abs. 1 dieser Sonderregelung ergebe. Danach sei es für Anstalten
und Heime der Sonderregelung 2 a BAT-LWL kennzeichnend, dass sie der
Wiederherstellung der Gesundheit und der Behandlung einer Krankheit der in ihnen
untergebrachten Personen dienten. Alters- und Pflegeheime vielen nur dann unter die
Sonderregelungen 2 a BAT-LWL, wenn die Insassen überwiegend krankenpflegebe-
dürftig seien und der Zweck des Heimes damit in der Behandlung von Krankheiten
bestehe. Demgegenüber bestehe der Zweck der Anstalten und Heime der
Sonderregelungen 2 b BAT-LWL nicht in der Wiederherstellung der Gesundheit und der
Behandlung von Krank-heiten der untergebrachten Personen, diese Anstalten und
Heime dienten der Förderung der Gesundheit, Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von
Kindern und Jugendlichen sowie der Fürsorge oder Betreuung von obdachlosen, alten,
gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen. Nach
diesen Grundsätzen sei die von dem Be-klagten betriebene Heimeinrichtung keine
Anstalt im sinne der Sonderregelung 2 a BAT-LWL, auch wenn die dort lebenden
Bewohner teilweise unter ärztlicher Behandlung ständen. Prägend sei gemäß
Sonderregelung 2 b BAT-LWL die Betreuung und Versorgung von "sonstigen
hilfebedürftigen Personen", wie körperlich, geistig oder psychisch behinderter
Menschen im Wege der Eingliederungshilfe gemäß § 39 BSHG. Solche Menschen
22
würden in der Heimeinrichtung des Beklagten, in der die Klägerin beschäftigt sei,
betreut. Habe der Beklagte damit die objektive Fehlerhaftigkeit des mitgeteilten
Tarifwerts und damit der Ver-gütungsgruppe dargelegt, sei es an der Klägerin, die
Tatsachen darzulegen und gegebe-nenfalls zu beweisen, aus denen folge, dass die von
dem Beklagten vorgenommene Um-gruppierung unwirksam sei und sie weiterhin nach
der Vergütungsgruppe IV KR-BAT-LWL zu vergüten sei. Dem sei die Klägerin nicht
nachgekommen.
Sie habe auch keinen Anspruch auf die hilfsweise angestrebte Eingruppierung in die
Vergü-tungsgruppe VI b BAT-LWL. Es fehle insoweit an einem schlüssigen
Sachvortrag. Die Klä-gerin berufe sich darauf, dass sie aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten eine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung entsprechende Tätigkeit
ausübe, wozu auch die Betreuung von über 18-jährigen Personen gehöre. Sie habe
damit darzulegen, dass sie eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend
umfangreichen Wissensgebiet wie eine staat-lich anerkannte Erzieherin besitze, wobei
Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng be-grenzten Teilgebiet erzieherischer
Tätigkeiten nicht ausreichend seien. Bezüglich dieser subjektiven Voraussetzungen sei
es zwar rechtlich möglich, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten auch
Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen. Daraus könne jedoch
weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass
immer dann, wenn ein "sonstiger Angestellter" eine "entsprechende Tätigkeit" ausübe,
dieser auch über "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" im tariflichen Sinne
verfüge. Vielmehr zeige die Lebenserfahrung, dass "sonstige Angestellte", selbst wenn
sie im Einzelfall eine "entsprechende Tätigkeit" ausübten, gleichwohl - anders als ein
Angestellter mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung - häufig an
anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden könnten, weil ihnen für andere
Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlten. Die Klägerin habe es versäumt, alle
Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Erfüllung sämtlicher Tätigkeitsmerkmale
ergebe. Ihr Vortrag belege nur unter Umständen gleichwertige Fähigkeiten und
Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der Ausbildungsinhalte des Berufs
der staatlich anerkannten Erzieherin. Ihre Ausbildung qualifiziere eine Erzieherin für die
Arbeit mit vielseitigen Aufgabenfeldern. Umfang und Verschiedenartigkeit der
Ausübungsformen der Tätigkeit einer Erzieherin ließen sich deutlich an der Aufzählung
von Einrichtungen ablesen, in denen Erzieherinnen ihrer Ausbildung entsprechend
eingesetzt werden könnten, woraus vermittelt würde, welchen verschiedenen
Personengruppen die Arbeit der Erzieherin diente und welche unterschiedlichen Inhalte
sie haben könne. Für eine so breit gefächerte Verwendung sei die Klägerin, die das
"Hausexamen" bei der Beklagten abgelegt und ein Abschlusszeugnis der Fachschule
für Heilerziehungshilfe habe und die nach ihrem Vortrag weitere nachgewiesene
Fähigkeiten im Bereich der Altenpflege besitze, nicht ausgebildet. Die von der Klägerin
ausgeübte Tätigkeit als Bezugsbetreuerin in einem von dem Beklagten betriebenen
Heim belege nur gleichartige Kenntnisse und Erfahrungen auf einem eng begrenzten
Teilgebiet der Aufgabenfelder einer Erzieherin, nämlich in einem Wohnheim Menschen
mit psychischen Behinderungen und körperlichen Einschränkungen zu betreuen. Sie
belege nicht, dass die Klägerin Fähigkeiten und Erfahrungen auf andersartigen
Ausgabenfeldern besitze, auf denen die in der Regel zu einer Tätigkeit in allen
Bereichen ausgebildete Erzieherin einsetzbar sei. Auch wenn die Klägerin des weiteren
vorgetragen habe, dass sie Arbeiten im medizinischen Bereich vornehme und durch ihre
Tätigkeit als Altenpflegehelferin über Wissen und Erfahrung verfüge, die im Regelfall bei
einem Erzieher mit dreijähriger Ausbildung nicht vorhanden seien, habe sie nicht
dargelegt, dass sie zum einen subjektiv über die einer Erzieherin gleichwertige
23
Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge und ein entsprechend umfangreiches
Wissensgebiet gründlich beherrsche und außerdem noch "entsprechende Tätigkeiten"
auszuüben habe. Sie habe lediglich behauptet, dass diese Fähigkeiten und
Erfahrungen den Qualifikationsmerkmalen der höheren Vergütungsgruppe entsprächen.
Ihr Vortrag sei nicht hinreichend substantiiert und besage nichts, woraus sich ergeben
solle, dass ihre Fähigkeiten ähnlich breit gestreut wie die durch die Ausbildung zum
Erzieher/zur Erzieherin erworbenen Qualifikationen seien.
Des weiteren könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass aufgrund der
jahrzehntelangen Vergütung nach der Sonderregelung 2 a BAT-LWL ein
Vertrauenstatbestand entstanden sei. Ein solcher Vertrauenstatbestand könne durch
zusätzliche Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierungsmitteilung
eingetreten seien. Hierzu habe die Klägerin jedoch nichts vorgetragen.
24
Gegen dieses, ihr am 07.11.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.12.2003
Berufung eingelegt und diese am 05.01.2004 begründet.
25
Die Klägerin stellt zur Überprüfung, ob das Arbeitsgericht eine richtige Abgrenzung der
Sonderregelungen 2 a von der Sonderregelung 2 b, jeweils BAT-LWL vorgenommen
habe und bestreitet vorsorglich, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Beklagten eher
unter Ziffer 1 der Sonderregelung SR 2 b BAT-LWL als unter Ziffer 1 der
Sonderregelung SR 2 a BAT-LWL fällt. Sie verweist des weiteren auf die Systematik
des BAT-LWL, der zwei völlig unterschiedliche Vergütungsordnungen kenne und
zusätzlich Sonderregelungen zum Tarifvertrag enthalte. Aus der Anwendbarkeit der
einen oder anderen Sonderregelung, also der Anwendbarkeit der SR 2 a oder der SR 2
b ergebe sich noch nicht die Beantwortung der Frage nach der richtigen
Vergütungsordnung zum Tarifvertrag. Dies folge daraus, dass die Vergütungsordnung
für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1 b) in ihren Unterabschnitten ausdrücklich
klarstelle, dass sie sowohl für Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2 a falle
als auch für Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelungen des 2 a falle, gelte.
Selbst wenn die Sonderregelungen SR 2 b BAT gelten sollten, ergebe sich daraus noch
nicht die Anwendbarkeit der einen oder anderen Vergütungsordnung. Sie verwiesen
ihrem Inhalt nach weder direkt auf die allgemeine Vergütungsordnung (Anlage 1 a) mit
ihrem Abschnitt Teil IV - Sozial- und Erziehungsdienst, noch auf die Vergütungsordnung
für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1 b), sondern regelten lediglich Abweichungen
zum Hauptteil des BAT-LWL. Von der Systematik des Tarifvertrags her seien die
Sonderregelungen 2 a und 2 b auch den Vergütungsordnungen nachrangig, wie sich
aus der Nummerierung der Anlagen des Tarifvertrags ergebe. Etwas anderes ergebe
sich nicht aus dem vom Arbeitsgericht zitierten Urteil des BAG vom 20.06.1990. Aus
diesem Urteil sei nicht zu lesen, dass die Anwendbarkeit der einen oder anderen
Sonderregelung, also SR 2 a oder SR 2 b Aufschlüsse die Anwendbarkeit der einen
oder anderen Vergütungsordnung gebe. Auch das weitere Urteil des BAG vom
08.03.1995 beantworte nicht die Frage nach der Anwendbarkeit der einen oder anderen
Vergütungsordnung. Solange die bisher zutreffende Vergütungsordnung die
tatbestandlich die Tätigkeit der Klägerin regele, könne die Beklagte nicht die gesamte
Vergütungsordnung durch eine andere ersetzen. Darüber hinaus habe sich das
Arbeitsgericht nicht mit dem Einwand der Klägerin auseinandergesetzt, dass sie
Vertrauensschutz genieße. Hinsichtlich des Hilfsantrags habe das Arbeitsgericht die
Darlegungs- und Beweislast für eine Vergütung in der Vergütungsgruppe VI b
überspannt. Sie, die Klägerin, habe ihre Tätigkeit erstinstanzlich unter Beweisantritt
dargelegt und Beweis angeboten.
26
Die Klägerin beantragt,
27
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 24.09.2003 –
6 Ca 395/03 –
28
festzustellen, dass die Beklagte entgegen ihrer Auffassung in der Mitteilung vom
08.11.2002 weiterhin nach dem 01.11.2002 zur Zahlung der Vergütung nach der
Vergütungsgruppe IV der Anlage 1 b Abschnitt A zum BAT-LWL verpflichtet ist,
29
hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem
01.11.2002 nach der Vergütungsgruppe VI b Teil 4 – Sozial und Erziehungsdienst
– der Anlage 1 a des BAT-LWL zu vergüten.
30
Der Beklagte rügt Klageänderung und beantragt,
31
die Berufung zurückzuweisen.
32
Er ist der Ansicht, die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen des § 520
Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO, durch den der Berufungsführer dazu angehalten werden solle,
darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene
Urteil für unrichtig gehalten wird. Die Berufung der Klägerin lasse eine
Auseinandersetzung mit den ausführlichen Entscheidungsgründen des angefochtenen
Urteils gänzlich vermissen. Im Übrigen nimmt der Beklagte in der Sache Stellung.
33
Zum weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
34
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
35
Die Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang unzulässig.
36
Sie ist zwar sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch des Hilfsantrags statthaft (§
64 Abs. 2 ArbGG) und fristgerecht (§ 66 Abs. 1 ArbGG) eingelegt und begründet worden.
Sie genügt jedoch nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung.
37
1. Maßstab für die Anforderungen an eine Berufungsbegründung sind § 520 Abs. 3 Nr. 2
– 4 ZPO n.F..
38
a) § 520 Abs. 3 Nr. 2 – 4 ZPO gelten auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren, lediglich
für § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO ist dies im Hinblick auf die dort enthaltene Verweisung auf §
531 Abs. 2 ZPO problematisch, da diese Vorschrift durch § 67 ArbGG ersetzt worden ist.
Zwar wird mit der Begründung, dass das Berufungsverfahren nach dem
Arbeitsgerichtsgesetz weiterhin in erster Linie eine Tatsacheninstanz ist, während es
nach der neuen Zivilprozessordnung ein Instrument der Fehlerkontrolle und
Fehlerbeseitigung darstellt, vertreten, dass die Regelungen in § 520 Abs. 3 Nr. 2 – 4
ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar sein sollen (GMP/Germelmann,
ArbGG, 4. Aufl., § 64 RdNr. 54 a). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Durch die Streichung
des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entfiele andernfalls jegliche gesetzliche Grundlage für die
an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen. Durch die Verweisung in §
64 Abs. 6 ArbGG ist auch § 520 Abs. 3 ZPO in Bezug genommen (Holthaus-Koch, RDA
39
2002, 140, 152; ErfK/Koch, 4. Aufl., § 66 ArbGG, RdNr. 13; LAG Düsseldorf vom
25.07.2003 – 14 Sa 522/03 – MDR 2004, 160). Eine andere Frage ist, welche
rechtlichen Konsequenzen sich aus den Sonderregelungen des Arbeitsgerichtsgesetz,
insbesondere auch des § 67 ArbGG, für die Anwendung und Auslegung des § 520 Abs.
3 ZPO im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren ergeben könnten.
b) Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 – 4 ZPO n.F. können die Rechtsanwendungen (Nr. 2) durch
das Erstgericht oder dessen tatsächliche Feststellungen (Nr. 3) angegriffen werden oder
es können – was vorliegend nicht in Betracht kommt – neue Angriffs- und
Verteidigungsmittel ins Feld geführt werden (Nr. 4), um eine andere Entscheidung zu
erreichen. Das Erfordernis der Berufungsbegründung dient dem Zweck, den Rechtsstreit
für das Berufungsverfahren ausreichend vorzubereiten.
40
Für die bis zum 31.12.2001 geltende Fassung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO waren die
Mindestanforderungen an eine Berufungsbegründung in der Rechtsprechung geklärt.
Sie musste auf den zur Entscheidung anstehenden Fall zugeschnitten sein und klar
erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus
welchen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig hielt. Es
reichte deshalb nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das
Erstgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das Vorbringen
erster Instanz zu verweisen. Durch die Berufungsbegründung soll eine
Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht
werden (vgl. aus jüngerer Rechtsprechung BAG vom 06.03.2002 – 2 AZR 569/02 – BB
2003, 1561; vom 21.11.2002 – 6 AZR 82/01 – EzA § 520 ZPO 2002 Nr. 1; BGH vom
28.05.2003 – VII ZB 165/02 – NJW 2003, 2531, jeweils mit weiteren Nachweisen).
41
Demgegenüber konkretisieren die Bestimmungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 ZPO
die inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe. Während die
Berufungsbegründung bisher ohne Differenzierung zwischen den möglichen
Berufungsangriffen "die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden
Gründe der Anfechtung" sowie der neu anzuführenden Tatsachen, Beweismittel und
Beweiseinreden enthalten musste, unterscheidet § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO jetzt
zwischen den nach der Reform zulässigen Berufungsgründen und bestimmt dafür
jeweils unterschiedliche Mindestanforderungen an die Rechtsmittelbegründung. Geht es
– was im Streitfall für den Hauptantrag allein in Betracht kommt – um die Rüge eines
Rechtsverstoßes, so verlangt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO "die Bezeichnung der
Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die
angefochtene Entscheidung ergibt". Die Vorschrift bleibt darin nur wenig hinter den
Voraussetzungen einer Revisionsbegründung zurück, für die zusätzlich lediglich die
"bestimmte" Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt,
abverlangt wird. In jedem Fall notwendig ist damit für eine ordnungsgemäße
Berufungsbegründung – insoweit in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht – die
auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen
materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das
angefochtene Urteil für unrichtig hält. Nach den insoweit bereits ergangenen
Entscheidungen des BGH wird damit weitgehend an dem bisherigen Rechtszustand
angeknüpft (vgl. BGH vom 21.05.2003 – IIX ZB 133/02 – MDR 2003, 1130; vom
28.05.2003, aaO.; vom 26.06.2003 – III ZB 71/02 – NJW 2003, 2532). Ob darüber hinaus
die Anforderungen an die Berufungsbegründung verschärft worden sind, wie es
teilweise vertreten wird (vgl. die Nachweise in den zitierten Entscheidungen des BGH; s.
auch Holthaus-Koch, aaO., S. 152), kann vorliegend dahinstehen. Die
42
Berufungsbegründung genügt schon den angegebenen Maßstäben nicht. Eine
hinreichende Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil findet nicht statt.
2) Die Klägerin hat unter dem Gliederungspunkt I die aus ihrer Sicht für die
Entscheidung des Arbeitsgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte zusammengefasst. Im
Gliederungspunkt II hat sie sich sodann mit der Abweisung des Hauptantrags befasst.
43
Zunächst stellt sie lediglich floskelhaft zur Überprüfung, ob das Arbeitsgericht eine
richtige Abgrenzung der Sonderregelung SR 2a von der Sonderregelung SR 2b
vorgenommen hat und bestreitet vorsorglich, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des
Beklagten eher unter Ziffer 1 der Sonderregelung SR 2b BAT-LWL als unter Ziffer 1 der
Sonderregelung 2a BAT-LWL fällt. Diese Angriffe genügen, wie aus den obigen
Ausführungen unmittelbar deutlich wird, für eine Berufungsbegründung keinesfalls.
44
Die weiteren Ausführungen dienen nicht der Erläuterung der möglicherweise zunächst
pauschal zusammengefassten Angriffe. Im Folgenden wird zunächst die Systematik des
BAT-LWL beschrieben, ohne dass zum Ausdruck gebracht wird, welche Bedeutung dies
für die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Entscheidung des Arbeitsgerichts haben
könnte. Auch mit den weiteren Ausführungen wird dieser Bezug nicht hergestellt. Die
Klägerin stellt darauf ab, dass aus der Anwendbarkeit der Sonderregelungen die Frage
nach der richtigen Vergütungsordnung zum Tarifvertrag nicht beantwortet werde, da die
Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst sowohl für Pflegepersonal gelte, das
unter die Sonderregelung SR 2 a falle als auch für solches, auf das dies nicht zuträfe.
Diese Argumentation liegt neben der Sache.
45
Das Arbeitsgericht hat geprüft, ob die arbeitsvertraglich vorgenommene Einordnung der
Klägerin in die Vergütungsgruppe KR III der Anlage 1 b Abschnitt A zum BAT-LWL
zutreffend ist. Die Beantwortung dieser Frage ist davon abhängig, dass die
Sonderregelung SR a Anwendung findet, wie der Überschrift des Abschnitts A zu
entnehmen ist. Diese Frage hat das Arbeitsgericht verneint. Im Rahmen der vom
Arbeitsgericht vorgenommenen Prüfung hatte das Arbeitsgericht den Geltungsbereich
der Sonderregelung SR 2 a festzustellen und hat dabei eine Abgrenzung zu den
Einrichtungen vorgenommen, die unter die Sonderregelung SR 2 b fallen. Davon
ausgehend, dass die Klägerin keine Angestellte ist, die unter die Sonderregelung SR 2
a fällt, hat das Arbeitsgericht es bejaht, dass sich der Beklagte bei der tatsächlich
vorgenommenen Eingruppierung in einem Irrtum befunden habe und er nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 16.02.2000 – 4 AZR 62/99 – AP
Nr. 3 zu § 2 Nachweisgesetz m.w.N., bestätigt durch Urteil vom 05.11.2003 – 4 AZR
689/02 – DB 2004, 1105) berechtigt sei, eine korrigierende Umgruppierung
vorzunehmen. Nur dieser Prüfung dienen die Ausführungen des Arbeitsgerichts mit dem
Ergebnis, dass jedenfalls die vorgenommene Eingruppierung der Klägerin unzutreffend
ist. Mit den Ausführungen der Berufung wird dieser Bezug nicht hergestellt.
46
Womöglich meint die Klägerin, dass sie weiterhin nach der Vergütungsgruppe KR III
bzw. IV der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst zu vergüten ist, wobei
ihre Tätigkeit in Abschnitt B einzugruppieren wäre. Dies hat sie jedoch in keiner Weise
zum Ausdruck gebracht – im Übrigen wäre für diesen Fall umfangreicher Sachvortrag
zur Eingruppierung erforderlich gewesen. Bei der Erörterung der Zulässigkeit der
Berufung in der mündlichen Verhandlung hat ihr Prozessbevollmächtigter lediglich
erklärt, dass durch die Ausführungen in der Berufungsbegründung die tragenden
Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts angegriffen seien, nicht aber die
47
Berufungsbegründung im vorstehenden Sinne erläutert.
Im folgenden hat die Klägerin sich darauf berufen, dass, selbst dann wenn die
Sonderregelung SR 2b BAT-LWL gelten sollte, sich hieraus noch nichts über die
Anwendbarkeit der einen oder anderen Vergütungsordnung ergebe. Zur Begründung
dieser Rechtsansicht führt die Berufung lediglich pauschal an, dass die
Sonderregelungen auf keine der infrage stehenden Vergütungsordnungen verwiese,
ohne zu erläutern, aus welchem Grund die fehlende Verweisung in den
Sonderregelungen für die Anwendbarkeit der Vergütungsordnungen rechtlich erheblich
ist. Demgegenüber ist von der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst
auszugehen, die zu Abschnitt A die Überschrift "Pflegepersonal, das unter die
Sonderregelung 2 a fällt" enthält. Den weiteren von der Berufung angeführten
Gesichtspunkt, dass die Sonderregelungen SR 2 a und SR 2 b den Vergütungsgruppen
von der Systematik her nachrangig seien, hat die Kammer vor diesem Hintergrund in der
rechtlichen Relevanz nicht nachvollziehen können. Das Arbeitsgericht hat – anders als
von der Berufung dargestellt – die Entscheidung des BAG vom 20.06.1990 ( - 4 AZR
91/90 – AP Nr. 150 zu §§ 22, 23 BAT 1975) auch nicht herangezogen, um zu
begründen, dass die Anwendung der Sonderregelungen SR 2 a oder SR 2 b
Aufschlüsse über die Anwendbarkeit der einen oder anderen Vergütungsordnung gäbe,
sondern innerhalb der Prüfung, ob die Klägerin nach der Vergütungsordnung KR III bzw.
IV Abschn. A der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst zu vergüten sei,
begründet, dass es auf den Zweck ankomme, dem Anstalten und Heime dienten. Damit
geht die Berufung auch in diesem Punkt an der Begründung des arbeitsgerichtlichen
Urteils vorbei.
48
Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Beklagte nicht die Möglichkeit habe, eine
gesamte Vergütungsordnung durch eine andere zu ersetzen, solange die bisher
zutreffende Vergütungsordnung tatbestandlich die Tätigkeit der Klägerin regele, ist
schon zweifelhaft, ob es sich um einen selbstständigen Berufungsangriff handelt, oder
damit die bisherigen Ausführungen zusammengefasst werden sollen. Jedenfalls sind
diese pauschalen Angriffe für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung
unzureichend.
49
Nicht zutreffend ist schließlich der weitere Angriffspunkt der Berufung, wonach sich das
Arbeitsgericht mit dem Einwand der Klägerin, dass sie hinsichtlich der bisherigen
Eingruppierung in die Vergütungsgruppe KR III und hinsichtlich der gesamten
Vergütungsordnung Vertrauensschutz genieße, nicht auseinandergesetzt habe. Hierzu
hat es auf Seite 21 des Urteils unter 3. Stellung genommen und unter Hinweis auf die
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.10.1977 (- 4 AZR 167/96 – AP Nr. 2 zu
§ 236 b BAT) darauf abgestellt, dass ein hinreichender Vertrauenstatbestand durch
zusätzliche Umstände begründet sein könnte, wozu die Klägerin aber nichts
vorgetragen habe.
50
3. Auch soweit das Arbeitsgericht den Hilfsantrag der Klägerin abgewiesen hat, liegt
eine zulässige Berufungsbegründung nicht vor.
51
Das Arbeitsgericht hat ausführlich begründet, dass die Klägerin die hilfsweise
angestrebte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b Teil IV der Anlage 1 a BAT-
LWL nicht beanspruchen kann. Die Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe,
Fallgruppe 5, setze in den Fällen, in denen die Angestellte die erforderliche Ausbildung
nicht aufweise, voraus, dass sie subjektiv über die einer Erzieherin gleichwertigen
52
Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge. Außerdem müsse er "entsprechende Tätigkeiten"
ausüben, wobei beide Merkmale kumulativ erfüllt sein müssten. Aus der ausgeübten
Tätigkeit eines Angestellten seien zwar Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und
Erfahrungen zu ziehen, jedoch entspreche es der Lebenserfahrung, dass sonstige
Angestellte, selbst wenn sie im Einzelfall eine entsprechende Tätigkeit ausübten,
gleichwohl häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden könnten, weil
ihnen für andere Tätigkeiten und Kenntnisse Erfahrung fehlten. Der Vortrag der Klägerin
belege nur unter Umständen gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng
begrenzten Teilgebiet der Ausbildungsinhalte des Berufs der staatlich anerkannten
Erzieherin. Der Aufgabenbereich einer Erzieherin sei umfassend. Für eine so breit
gefächerte Verwendung sei die Klägerin nicht ausgebildet. Ihre Tätigkeit als
Bezugsbetreuerin belege nicht, dass sie auch Fähigkeiten und Erfahrungen auf
andersartigen Aufgabenfeldern besitze.
Mit dieser umfassenden Begründung des Arbeitsgerichts hat sich die Klägerin in keiner
Weise auseinandergesetzt sondern lediglich pauschal gerügt, dass das Arbeitsgericht
die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast überspanne, ohne dies näher zu
begründen. Die Klägerin hat sodann auf ihre erstinstanzlichen Schriftsätze verwiesen
und ihren erstinstanzlichen Sachvortrag teilweise wiederholt. Dies entspricht nicht den
inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung, wie sie oben im einzelnen
dargestellt worden sind.
53
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
54
Die Kammer hat die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.
55
Hackmann
Witt
Stockhorst-Köthe
56