Urteil des LAG Hamm vom 13.10.2010

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Landesarbeitsgericht Hamm, 3 Sa 1064/10
Datum:
13.10.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 1064/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 2 Ca 2730/09
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne
vom 01.06.2010 – 2 Ca 2730/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
2
Der Kläger war aufgrund mehrerer vertraglicher Abreden seit dem 18.05.2007 als
Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten, die im Bereich des Wach- und
Sicherheitsgewerbes tätig ist, beschäftigt.
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Grundlage der Beschäftigung war ursprünglich ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom
18.05.2007 mit einer Laufdauer für die Zeit vom 18.05.2007 bis zum 17.05.2008.
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Mit Vertrag vom 18.05.2008 wurde die Laufzeit bis zum 17.05.2009 verlängert.
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Unter dem 08.05.2009 schließlich vereinbarten die Parteien eine Laufzeit bis zum
31.08.2009.
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Zwischenzeitlich ist der Kläger seit dem 01.01.2010 aufgrund eines unbefristeten
Arbeitsvertrages wieder bei der Beklagten beschäftigt.
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In einer am 31.07.2009 durchgeführten Wahl ist der Kläger zum Ersatzmitglied des bei
der Beklagten bestehenden Betriebsrates gewählt worden.
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Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2009 wendet sich der
Kläger mit der unter dem 09.09.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.
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Die Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate September bis Dezember 2009
sind Gegenstand des Verfahrens 5 Ca 1826/10 vor dem Arbeitsgericht Herne.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung zum 31.08.2009 sei unwirksam.
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Bei der zuletzt vorgenommenen Befristung handele es sich nicht um eine
"Verlängerung" eines befristeten Vertrages, da wesentliche Bestandteile geändert
worden seien. So sei unwidersprochen im Rahmen der bis zum 17.05.2009
vorgenommenen Befristung ein Mindeststundenlohn von 11,20 € vereinbart gewesen, in
der Befristungsabrede vom 08.05.2009 sei der Mindestbruttostundenlohn
demgegenüber auf 7,53 € festgelegt worden.
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Einen Sachgrund für eine Befristung hat der Kläger darüber hinaus für nicht gegeben
erachtet. Von einer etwaigen Beendigung eines Vertrages der Beklagten mit der Firma
S5 sei sein Arbeitsverhältnis gar nicht betroffen gewesen; die Kündigung eines solchen
Vertragsverhältnisses hat der Kläger im Übrigen mit Nichtwissen bestritten.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis
nicht durch die mit Datum vom 08.05.2009 vorgenommene Befristung des
Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.08.2009 aufgelöst wird.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat zum einen ein Feststellungsinteresse für nicht gegeben erachtet, da der Kläger
zum 01.01.2010 wieder eingestellt worden sei.
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Darüber hinaus hat die Beklagte die Auffassung vertreten, es liege ein Sachgrund für
die vorgenommene Befristung vor.
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Anfang des Jahres habe es Verhandlungen zur Auftragsfortführung mit dem Kunden A2
S5 gegeben, der dann aber den Vertrag zum 31.07.2009 gekündigt habe. Der Kläger sei
unter den Arbeitnehmern gewesen, die das Unternehmen aufgrund dieses
Auftragsverlustes hätten verlassen müssen.
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Im Rahmen der letzten Befristung seien auch nicht wesentliche Bestandteile des
Arbeitsvertrages geändert worden, im Arbeitsvertrag sei lediglich der tarifliche
Mindeststundenlohn eingetragen, welcher als niedrigster Lohn im Wach- und
Sicherheitsgewerbe gelte.
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Mit Urteil vom 01.06.2010 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis
nicht durch Ablauf der Befristung am 31.08.2009 geendet hat.
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Ein Feststellungsinteresse hat das Arbeitsgericht aufgrund der Unterbrechungszeit vom
31.08.2009 bis zum 01.01.2010 angenommen.
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Die Befristung hat es für unwirksam angesehen, da diese eines sachlichen Grundes
bedurft habe. Denn der zulässige Zeitraum von insgesamt zwei Jahren für eine
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sachgrundlose Befristung sei überschritten worden.
Ein die Befristung rechtfertigender sachlicher Grund habe nicht vorgelegen, als solcher
sei nur der des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1
TzBfG in Betracht gekommen. Voraussetzung für die Annahme sei jedoch, dass der
Arbeitgeber eine Prognose erstelle, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde lägen. Die
tatsächlichen Grundlagen der Prognose habe der Arbeitgeber im Rechtsstreit
darzulegen. Der Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs sei von der regelmäßig
gegebenen Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs zu
unterscheiden. Eine solche Prognoseentscheidung lege die Beklagte jedoch nicht offen.
Maßgeblich sei dafür der Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten
Arbeitsvertrages. Hierbei sei auch zu erklären gewesen, warum eine Befristung des
Arbeitsvertrages des Klägers bis zum 31.08.2009 erfolgt sei, obwohl der Auftrag der
Firma A2 S5 bereits am 31.07.2009 habe beendet sein sollen. Es werde zudem nicht
dargelegt, weswegen es sich nicht um die regelmäßig gegebene Unsicherheit über die
zukünftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs gehandelt habe.
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Gegen das unter dem 19.06.2010 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe
im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter dem 09.07.2010 Berufung
zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese unter dem 18.08.2010 begründet.
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Sie ist der Auffassung, die Befristung habe eines sachlichen Grundes gar nicht bedurft.
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Nach dem Manteltarifvertrag vom 30.08.2005 über das Wach- und Sicherheitsgewerbe
für die Bundesrepublik Deutschland sei die kalendermäßige Befristung eines
Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 42
Monaten zulässig bei einer höchstens viermaligen Verlängerung. Die Anwendung der
insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 2 ergebe sich aus dem allgemeinen
verbindlichen Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW, der in §
7 auf § 2 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die
Bundesrepublik Deutschland verweise. Im Übrigen werden auch in den
Arbeitsverträgen des Klägers auf die Tarifverträge verwiesen.
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Es habe aber auch ein sachlicher Grund für die Befristung vorgelegen.
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Das Arbeitsgericht habe fälschlicherweise angenommen, sie habe nicht dargelegt,
weswegen es sich nicht um die regelmäßig gegebene Unsicherheit über die zukünftige
Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs gehandelt habe. Vorgetragen gewesen sei, dass
es mit einem der größten Auftraggeber, der Firma S5, zu Problemen gekommen sei. Die
vertragliche Beziehung hätte seit 2005 bestanden, mit dem Großkunden seien zuletzt 40
% des Umsatzes erzielt worden; es sei daher offensichtlich, dass ein Mehrbedarf an
Arbeitskräften bei Wegfall der Aufträge ebenfalls entfallen werde. Das Arbeitsgericht
habe die Anforderungen an eine Prognoseentscheidung insoweit überspannt. Letztlich
sei es auch so gewesen, dass die Firma S5, so behauptet die Beklagte weiterhin, den
Vertrag zum 31.07.2009 gekündigt habe.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Herne abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verbleibt bei seiner Auffassung, jedenfalls sei ein zuvor befristeter Arbeitsvertrag
nicht "verlängert" worden. Anlässlich der zuletzt vereinbarten Befristung seien
wesentliche Vertragsbestandteile, insbesondere die Vergütungsvereinbarung, geändert
worden.
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Das Arbeitsgericht habe zudem zutreffend ausgeführt, dass eine Gesamtbefristung von
mehr als zwei Jahren mit der Folge gegeben sei, dass die zuletzt vereinbarte Befristung
unwirksam sei.
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Eine wirksame Sachgrundbefristung liege seiner Meinung nach ebenfalls nicht vor. Der
Vortrag der Beklagten, bei dem Kunden S5 sei es immer wieder zu
Kündigungsandrohungen gekommen, sei nicht geeignet, einen Sachgrund für eine
Befristungsabrede darzustellen. Es sei nicht ansatzweise klar, von welcher
Prognoseentscheidung die Beklagte berichten wolle.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
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A.
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Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
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Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 c) ArbGG.
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Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs.
1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.
44
B.
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Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet.
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Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien
durch die zuletzt vorgenommene Befristung zum 31.08.2009 nicht beendet worden ist.
47
I.
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Eine sachgrundlose Befristung kam nicht über Bestimmungen des
Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die
Bundesrepublik Deutschland in der ab 01.01.2007 geltenden Fassung in Betracht.
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1. Zwar kann nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die Anzahl der Verlängerungen oder die
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Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 festgelegt werden;
nach § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG können im Geltungsbereich eines solchen
Tarifvertrages nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung
der tariflichen Regelungen zudem vereinbaren.
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Die maßgebliche Bestimmung in § 2 Nr. 6 des Mantelrahmentarifvertrages für Wach-
und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland findet jedoch auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der Manteltarifvertrag für das
Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen in der ab 01.01.2006 Fassung
Anwendung.
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Dieser verweist in § 7 Nr. 1 für die Kündigungsfristen auf § 2 des
Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die
Bundesrepublik Deutschland.
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Eine Verweisung auf sonstige Bestimmungen enthält § 7 Nr. 1 jedoch nicht.
Insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich, dass hiermit eine Bezugnahme auf die
Bestimmung des § 2 Nr. 6 des Mantelrahmentarifvertrages gegeben ist, der die
Bestimmung über die Verlängerung einer kalendermäßigen Befristung ohne Sachgrund
enthält. Nach seinem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut betrifft die
Verweisung in § 7 Nr. 1 des Manteltarifvertrages lediglich den Verweis auf die dortigen
Kündigungsfristen. Dies ergibt sich zudem aus der Überschrift zum § 7, der lediglich die
Kündigungsfristen betrifft.
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2. Selbst wenn eine solche nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit
einschlägig wäre, liegt jedenfalls keine "Verlängerung" des bis zum 17.05.2009
vereinbarten befristeten Arbeitsvertrages vor.
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a. Eine "Verlängerung" i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG erfordert, dass
die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes noch vor
Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrages in schriftlicher Form vereinbart
wird, sich der Verlängerungszeitraum unmittelbar an den Auslauf der
ursprünglichen Befristung anschließt und darüber hinaus der Vertragsinhalt
ansonsten unverändert bleibt; lediglich Anpassungen des Vertragstextes an die
zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage oder die Vereinbarung von
Arbeitsbedingungen, auf die der befristete beschäftigte Arbeitnehmer einen
Anspruch hat, können vorgenommen werden, ohne die Annahme einer
Verlängerung damit auszuschließen (vgl. zuletzt BAG, 16.01.2008, EzA TzBfG §
14 Nr. 44).
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b. Diesen Anforderungen liegt eine "Verlängerung" schon deswegen nicht vor, weil
die Vergütungsbestimmungen in dem letzten befristeten Vertrag bis zum
31.08.2009 geändert worden sind. Unstreitig ist der Bruttomindeststundenlohn von
11,20 € auf 7,53 € abgeändert worden. Damit hat der Kläger einen vertraglich
abgesicherten Anspruch auf einen Mindestlohn nur in einem geringeren Umfang,
als dies im vorhergehenden Vertrag vorgesehen war.
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Ob der Kläger dabei tatsächlich weniger erhalten hat, als unter der Geltung des
vorherigen befristeten Vertrages, ist insoweit ohne Bedeutung.
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II.
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Ein danach erforderlicher Sachgrund war dem Vorbringen der Beklagten nicht zu
entnehmen.
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1. In Betracht kam insoweit allein der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs aus
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG.
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Die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der
Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender
Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die
Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein Bedarf
mehr besteht.
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Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann sich dabei daraus
ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb zusätzliche Arbeiten
anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus,
dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringert (BAG, 11.02.2004, EzA BGB 2002, §
620 Nr. 9; BAG, 17.01.2007, EzA TzBfG § 14 Nr. 37).
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2. Es muss dabei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit
zu erwarten sein, dass für die Beschäftigung des Arbeitsnehmers über das
vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber
eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrundeliegen. Die
tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit
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darzulegen, damit der Arbeitnehmer in die Situation versetzt wird, die Richtigkeit
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überprüfen zu können. Die Prognose ist dabei
Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG, 05.06.2002, EzA BGB § 620 Nr.
193; BAG, 25.08.2004, EzA TzBfG § 14 Nr. 13).
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3. Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen lässt sich dem Vorbringen der
Beklagten nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am
08.05.2009 Tatsachen vorlagen, die mit hinreichender Sicherheit zu erwarten
ließen, dass für die Beschäftigung des Klägers über den 31.08.2009 hinaus kein
Beschäftigungsbedarf besteht.
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Die Beklagte hat insoweit lediglich vorgetragen, zuletzt 40 % des Umsatzes mit einem
Kunden allein zu erzielen, ohne dass diese Größen jedoch näher plausibel unter
Einzelangaben gemacht worden sind.
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Dem Vorbringen der Beklagten darüber hinaus nicht zu entnehmen, ob zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses überhaupt schon eine Kündigung durch den Kunden S5 vorlag
oder lediglich eine Unsicherheit über die Möglichkeit einer Kündigung bestand. Die
Beklagte führt hierzu zwar aus, es habe eine Kündigung zum 31.07.2009 gegeben,
ohne dass jedoch bekannt war, von welchem Zeitpunkt diese Kündigung resultiert.
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Darüber hinaus wird es zwar richtig sein, dass die Zeitdauer der Befristung kein
eigenständiges Prüfungskriterium im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines
sachlichen Grundes ist; eine Vertragslaufzeit vom 31.08.2009 ohne nähere Erklärung
der Beklagten macht jedoch nicht klar, welcher Zusammenhang zwischen einem Verlust
des Auftrages der Beklagten bei der Firma S5 und der Befristungsabrede bestand.
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C.
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Die Beklagte hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1
ZPO zu tragen.
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Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
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