Urteil des LAG Hamm vom 03.09.2003

LArbG Hamm: arbeitsgericht, datum, vergleich, rückwirkung, rechtsmittelbelehrung, nichtverwendung, einheit, hessen, arbeitslosenhilfe, glaubhaftmachung

Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Ta 245/03
Datum:
03.09.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 245/03
Tenor:
2 AZB 54/03
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgericht HAMM
ohne mündliche Verhandlung am 03. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Berscheid
beschlossen:
Auf die als sofortige auszudeutende Beschwerde wird der PKH-
Bewilligungsbeschluß des Arbeitsgerichts vom 18.02.2003 -4 Ca
3817/02 - dahingehend abgeändert, daß die Klägerin einstweilen
ratenfrei bleibt. Im übrigen wird die (sofortige) Beschwerde
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Berscheid
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) I. Die Klägerin hat mit Klageschrift vom
31.10.2002, bei dem Arbeitsgericht am gleichen Tage per Telefax eingegangen, eine
Kündigungsschutz- und Zahlungsklage erhoben. Im Gütetermin vom 10.12.2002 hat
ihreProzeßbevollmächtigte beantragt,
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der Klägerin Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin
A1xxxxxxxxx zu bewilligen.
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Sodann haben die Parteien einen Widerrufsvergleich geschlossen und sich darin
gütlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.11.2002 gegen Zahlung
einer Abfindung durch die Beklagtean die Klägerin in Höhe von 1.000,00 EUR geeinigt.
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Die Widerrufsfrist lief bis zum 24.12.2002; der Vergleich ist nicht widerrufen worden.
Die Prozeßbevollmächtigte hat mit einem nicht unterzeichneten Schriftsatz vom
09.12.2002, bei dem Arbeitsgericht am 13.12.2002 eingegangen, eine Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (ohne Datum) sowie eine Lohn-
/Gehaltsabrechnung für 09/2002 der Klägerin zu den Gerichtsakten gereicht. Mit
Schriftsatz vom 20.12.2002, bei dem Arbeitsgericht am 23.12.2002 eingegangen, ist
eine Krankengeldbescheinigung der BEK vom 11.11.2002 nachgereicht worden.
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Das Arbeitsgericht Hernehat der Klägerin durch Beschluß vom 18.02.2003 -4 Ca
3817/02 - mit Wirkung vom 13.12.2002 in vollem Umfang Prozeßkostenhilfe bewilligt
und ihr antragsgemäß Rechtsanwältin A1xxxxxxxxx aus W1xxxxxxx unter Ausschluß
der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger
Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort mit der Maßgabe beigeordnet, daß die
Klägerinaus ihremEinkommen monatliche Raten in Höhe von 60,00 EUR zu zahlen hat.
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Gegen diesen nicht förmlich zugestellten Beschluß, der keine Rechtsmittelbelehrung
enthält, hat die Klägerinmit Schriftsatzvom 11.03.2003, bei dem Arbeitsgericht am
14.03.2003 eingegangen, zunächst nur gegen den festgelegten Bewilligungszeitpunkt
Beschwerde eingelegt. Siemeint, Prozeßkostenhilfe sei ihr rückwirkend ab
Antragstellung zu bewilligen. Das PKH-Gesuch bereits vor dem 13.12.2002, nämlich am
09.12.2002, spätestens aber in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2002 gestellt
worden. Die PKH-Erklärung nebst Anlagen sei dann spätestens am 13.12.2002
eingereicht worden, mithin noch im laufenden Verfahren, denn die Widerrufsfrist für den
Vergleich vom 10.12.2002 sei bis zum 24.12.2002 gelaufen.
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Mit Schriftsatz vom 19.03.2003, bei dem Arbeitsgericht am 20.03.2003 eingegangen, hat
die Klägerin die Beschwerde erweitert und auf den PKH-Bewilligungsbeschluß
insgesamt gerichtet. Sie trägt vor, es sei ihrauch nicht möglich, Raten von 60,00 EUR
monatlich zu zahlen, da sie derzeit ausweislich der überreichte Lohn- und
Gehaltsabrechnung 2/2003 der G1xxxxxxxxx S4xxxxxxxxxxx G2xx nur noch über ein
monatliches Einkommen von 325,00 EUR verfüge. Außerdem müsse sie gemäß der
Ratenzahlungsvereinbarung vom 23.12.2002 eine Forderung in Höhe von insgesamt
732,81 EUR mit monatlich 25,00 EUR begleiche und zahle gemäß einer weiteren
Ratenzahlungsvereinbarung vom 07.01.2003 monatliche Raten von 50,00 EUR.
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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
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II. Die als sofortige auszudeutende Beschwerde ist zulässig (§§ 46 Abs. 2 Satz 3
ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO), denn sie ist formgerecht eingelegt. Sie ist auch fristgerecht
innerhalb der Jahresfrist, die mangels Rechtsmittelbelehrung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3
ArbGG zur Anwendung gelangt, eingelegt worden. Die (sofortige) Beschwerde ist
begründet, soweit sie sich gegen die Ratenzahlungsanordnung richtet, sie ist
unbegründet, soweit sie sich gegen den vom Arbeitsgericht festlegten Zeitpunkt der
PKH-Bewilligung richtet.
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1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder
nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß bei summarischer Prüfung eine
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gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das PKH-
Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Für die Abgabe der Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schreibt § 117 Abs. 4 ZPO die
Benutzung des amtlichen Vordrucks vor, nach § 117 Abs. 2 ZPO müssen alle Angaben
durch Vorlage "entsprechender Belege" glaubhaft gemacht werden.
2. Eine Frist für das PKH-Gesuch sieht das Gesetz zwar nicht vor, jedoch muß das
Gesuch bis zum Abschluß der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht
eingehen, denn sonst bietet die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung keine Aussicht auf
Erfolg mehr. Ist der PKH-Antrag vor Ende der Instanz oder des Verfahrens gestellt,
werden die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder
die "entsprechenden Belege" gemäß § 117 Abs. 2 ZPO aber erst nach Instanz- oder
Verfahrensbeendigung eingereicht, kann Prozeßkostenhilfe nicht mehr bewilligt werden
(OLG Bamberg v. 02.01.1995 - 7 WF 191/94, FamRZ 1996, 618; OLG Bamberg v.
09.01.1997 - 7 WF 190/96, FamRZ 1998, 250; ebenso LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta
708/01, LAGReport 2002, 89, 91). Gleiches muß gelten, wenn der PKH-Vordruck
und/oder die Unterlagen erst nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung vervollständigt
werden. Das PKH-Gesuch ist in solchen Fällen im allgemeinen zurückzuweisen (LAG
Hamm v. 06.02.2002 - 4 Ta 49/02, LAGReport 2002, 88, 89). Billigkeitsgesichtspunkte
spielen hier keine Rolle, denn es gehört zur Obliegenheit des Antragstellers, die
Bewilligungsvoraussetzungen zu schaffen. Eine PKH-Bewilligung ist hingegen noch für
die Instanz möglich, wenn zwischen Abschluß des Prozeßvergleichs und Ablauf der
Widerrufsfrist ein vollständiges PKH-Gesuch bei Gericht eingeht (OLG Celle v.
27.05.2002 - 22 U 140/01, OLGR Celle 2002, 213, 214). Diese Voraussetzungen waren
vorliegend erfüllt, so daß das Arbeitsgericht der Klägerin im Grundsatz nach den
glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozeßkostenhilfe
mit einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 60,00 EUR bewilligt hat. Gegen die
vom Arbeitsgericht vorgenommene, korrigierte Berechnung im übrigen wehrt sich die
Klägerin nicht, sondern beruft sich auf eine Verschlechterung ihrer
Einkommensverhältnisse. Dieser Einwand ist beachtlich, da allein der Selbstbehalt von
360,00 EUR das Nettoeinkommen der Klägerin ins Minus führt. Da kein einzusetzendes
Einkommen (mehr) vorhanden ist, entfallen nach der Tabelle des § 115 Abs. 1 Satz 4
ZPO die vom Arbeitsgericht festgesetzten Raten. Der PKH-Bewilligungsbeschluß des
Arbeitsgerichts Herne vom 18.02.2003 -4 Ca 3817/02 - daher dahingehend abzuändern,
daß die Klägerin einstweilen ratenfrei bleibt.
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3. Ob die Rückbeziehung der PKH-Bewilligung im Beschluß auf die Zeit der
Antragstellung oder der Entscheidungsreife des Antrags zu erfolgen hat, ist streitig. Die
PKH-Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO gelten für den Zivilprozeß direkt und für alle
übrigen gerichtlichen Verfahren kraft Inbezugnahme. Für den Zivilprozeß (grundlegend
BGH v. 30.09.1981 - IVb ZR 694/80, MDR 1982, 217 = NJW 1982, 446; bestätigt von
BGH v. 06.12.1984 - VII ZR 223/83, MDR 1985, 663 = NJW 1985, 921; BGH v.
08.10.1991 - XI ZR 174/90, NJW 1992, 839), für den Strafprozeß (BGH v. 21.04.1988 - 4
StR 112/88, BGHR § 397a Abs. 1 StPO Prozeßkostenhilfe Nr. 3; BGH v. 07.11.1989 - 1
StR 572/89, BGHR § 223a Abs. 1 StGB Werkzeug Nr. 4; BGH v. 17.03.1992 - 4 StR
95/92, JurBüro 1992, 823 = JurBüro 1993, 51) und für das finanzgerichtliche Verfahren
(BFH v. 30.11.1989 - VIII S 14/89, BFH/NV 1990, 292; BFH v. 13.12.1989 - VIII S 16-
21/89, BFH/NV 1990, 391; BFH v. 13.12.1989 - VIII S 2/88, BFH/NV 1990, 320; BFH v.
20.02.1990 - VIII B 39/85, BFH/NV 1990, 785; BFH v. v. 13.05.1992 - II S 1/92, BFH/NV
1993, 322; BFH v. 18.04.1996 - V S 3/96, BFH/NV 1996, 927) ist höchstrichterlich
anerkannt, daß die Rückwirkung nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden kann, in dem
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der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag unter Beifügung der etwa
erforderlichen Unterlagen von seiner Seite aus die Voraussetzungen für die PKH-
Bewilligung geschaffen hat.
3.1. Eine Übertragung dieser Grundsätze auf das Arbeitsgerichtverfahren wird teils
verneint (LAG Bremen v. 27.07.1982 - 3 Ta 42/82, EzA § 119 ZPO Nr. 1 [E. Schneider] =
ARST 1983, 7 = MDR 1982, 965; LAG Düsseldorf v. 18.07.2001 - 2 Ta 184/01, n.v.; LAG
Düsseldorf v. 14.08.2002 - 2 Ta 327/02, n.v.), teils bejaht (LAG Nürnberg v. 11.05.1988 -
3 Ta 55/88, LAGE § 117 ZPO Nr. 6; LAG Sachsen-Anhalt v. 07.12.1998 - 8 Ta 176/98,
AnwBl 2000, 62). Im Interesse der Einheit der PKH-Rechtsprechung in allen
Gerichtszweigen verdient die letztgenannte Ansicht den Vorzug. Die Nichtverwendung
des amtlichen Vordrucks "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse" macht den PKH-Antrag zwar nicht unzulässig, aber solange der Vordruck
nicht eingereicht ist, ist der Antrag nicht formgerecht gestellt. Wird das PKH-Gesuch
ohne amtlichen Vordruck eingereicht, dann kann, wenn der Vordruck zusammen mit den
"entsprechenden Belegen" nachgereicht wird, Prozeßkostenhilfe rückwirkend nicht auf
den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern (frühestens) auf den Zeitpunkt des
vollständigen Nachreichens der PKH-Unterlagen bewilligt werden (LAG Hamm v.
20.11.2002 - 4 Ta 96/02, NZA 2003, 456; LAG Hamm v. 19.03.2003 - 18 Ta 100/03,
NZA-RR 2003, 492; n.v.; ähnl. LAG Schleswig-Holstein v. 01.03.1988 - 5 Ta 34/88,
LAGE § 119 ZPO Nr. 5). Für eine Entscheidungsreife, auch Bewilligungsreife genannt,
wird man verlangen müssen, daß der Antrag vollständig begründet und belegt ist, denn
nur dann hat der Antragsteller das von seiner Seite aus Erforderliche getan. Die
Bewilligungsreife ist nicht gegeben, solange der Antragsteller keine vollständige
Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat
(LAG Berlin v. 31.07.2002 - 10 Ta 1070/02, n.v.; ArbG Regensburg v. 30.01.2002 - 2 Ca
3782/01, Rpfleger 2002, 319). Ist der Antrag auf PKH nicht formgerecht oder
unvollständig gestellt worden, kann eine Rückwirkung der PKH-Bewilligung frühestens
auf den Zeitpunkt der Beseitigung des Antragsmangels in Betracht kommen (BFH v.
18.05.1990 - III B 62/89, BFH/NV 1991, 260; OLG Düsseldorf v. 27.09.1990 - 10 W
63/90, FamRZ 1991, 207 = NJW 1991, 1186). Absolute Grenze der rückwirkenden
Bewilligung ist nämlich stets der Antrag der Partei und der Zeitpunkt, in dem er dem
Gericht "vollständig" vorliegt (LAG Hessen v. 02.03.2001 - 2 Ta 101/01, MDR 2001,
1017 = NZA-RR 2001, 437).
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3.2."Vollständig" ist die Antragstellung erst, wenn sie § 117 ZPO entspricht, mit anderen
Worten, es muß die vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck abgegeben (OLG Karlsruhe v.
21.12.1993 - 2 WF 65/93, FamRZ 1994, 1123) und es müssen alle "entsprechenden
Belege" eingereicht sein (LAG Hamm v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01, LAGReport 2002, 89,
91; LAG Hamm v. 08.08.2002 - 4 Ta 489/02, LAGReport 2003, 22, 23).
Ausfüllungsmängel können durch eine dem Vordruck beigefügte oder nachgereichte
Erklärung ergänzt werden, wobei Lücken der Vordruckserklärung auch durch Belege,
z.B. aussagekräftige Verdienst- oder Krankengeldbescheinigungen, Arbeitslosengeld-,
Arbeitslosenhilfe-, Sozialhilfe-, Wohngeldbescheide, geschlossen werden.
Grundsätzlich ist der Vordruck aber vollständig auszufüllen, eine Lückenfüllung durch
andere Erklärungen und Belege kann nur in engem Rahmen hingenommen werden,
insbesondere um zu verhindern, daß bloße Unbeholfenheit dem Antragsteller zum
Nachteil gereicht. Die Beifügung entsprechender Belege gemäß § 117 Abs. 2 ZPO zur
Vordruckerklärung hat ohne gerichtliche Aufforderung zu erfolgen. Die Belege sollen die
erklärten Tatsachen glaubhaft machen, können aber im Prinzip die Erklärung nicht
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ersetzen, eben weil sie nur der Glaubhaftmachung dienen. Solange der Vordruck nicht
lückenlos ausgefüllt ist, ist der Antrag nicht formgerecht gestellt (LAG Hamm v.
31.01.2001 - 4 Ta 127/00, LAGE § 117 ZPO Nr. 9 = AE 2001, 141). Ob vorliegend die
Bewilligungsreife bereits mit Einreichung der Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (ohne Datum) sowie eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für
09/2002 der Klägerinam 13.12.2002 oder erst mit Nachreichung der
Krankengeldbescheinigung der BEK vom 11.11.2002 am 23.12.2002 eingetreten ist, ist
für die PKH-Bewilligung letztlich ohne Bedeutung, denn auch der letztgenannte
Zeitpunkt liegt nach Abschluß des Vergleiches und vor Ablauf der Widerrufsfrist.
4. Nach alledem hat die (sofortige) Beschwerde nur hinsichtlich der
Ratenzahlungsordnung Erfolg haben können und im übrigen ohne Erfolg bleiben
müssen. Die Rechtsbeschwerde war nach § 78 Satz 2 ArbGG n.F. i.V.m. § 72 Abs. 2
ArbGG und § 574 Abs. 2 ZPO n.F. zuzulassen.
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/Woi.
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