Urteil des LAG Hamm vom 12.02.2009

LArbG Hamm: fristlose kündigung, personalakte, wichtiger grund, lebenslauf, arglistige täuschung, diplom, jura, treu und glauben, stellenbeschreibung, neues vorbringen

Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1386/08
Datum:
12.02.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1386/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 2 Ca 607/08
Schlagworte:
Anfechtung des Arbeitsvertrages / arglistige Täuschung / Kausalität /
fristlose Kündigung / Täuschung über Bildungsabschluss / Zeitablauf /
"Verblassen" des Kündigungsgrundes / Bedeutungsverlust
Normen:
BGB §§ 123, 242, 626
Leitsätze:
Anfechtung des Arbeitsvertrages und fristlose Kündigung wegen
unrichtiger Angaben über den Bildungsabschluss
1. Wird der zuvor langjährig beim ASTA der Universität mit der Beratung
ausländischer Studenten befasste Kläger nach Übernahme der
Aufgabenstellung durch eine universitäre Einrichtung (Anstalt ö.R.) von
dieser als Arbeitnehmer mit entsprechender Aufgabenstellung
eingestellt und reicht er aufforderungsgemäß erst nach Abschluss des
schriftlichen Arbeitsvertrages entsprechende Einstellungsunterlagen
(Personalbogen, Lebenslauf) ein, so scheidet eine Anfechtung des
Arbeitsvertrages wegen hierin enthaltener unrichtiger Angaben mangels
Kausalität aus.
2. Stützt der Arbeitgeber die zugleich ausgesprochene fristlose
Kündigung auf den Vortrag, abweichend von den Angaben im
Lebenslauf verfüge der im Ausland beheimatete Arbeitnehmer weder
über ein dort erworbenes Abitur noch über ein ausländisches "Jura-
Diplom", sondern habe nach Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung an einem Studienkolleg in Deutschland
lediglich einige Semester Jura studiert, so kann die Tatsache, dass die
übertragene Tätigkeit nach den zugrunde gelegten Tarifmerkmalen des
BAT weder Hochschulabschluss noch Abitur voraussetzt und sich der
Arbeitnehmer in seiner Tätigkeit bewährt hat, dazu führen, dass die
unrichtigen Angaben des Arbeitnehmers bei der Einstellung jedenfalls
nach Ablauf von 10 Jahren das Gewicht eines "wichtigen Grundes"
verloren haben.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Bochum vom 13.05.2008 – 2 Ca 607/08 – abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder
durch Anfechtungserklärung der Beklagten vom 06.03.2008 noch durch
die außerordentliche Kündigung vom 26.03.2008 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als
Berater der ausländischen Studenten weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Mit seiner Klage wendet sich der im Jahr 1962 geborene, einem Schwerbehinderten
gleichgestellte Kläger, welcher aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.05.1997
seit dem 01.06.1997 bei dem beklagten A1 F2 als Berater für ausländische Studenten
beschäftigt ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch
Anfechtungserklärung der Beklagten vom 06.03.2008 sowie durch – mit
bestandskräftiger behördlicher Zustimmung ausgesprochene – außerordentliche
Kündigung der Beklagten vom 26.03.2008. Ferner begehrt der Kläger die
arbeitsvertragsgemäße Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits.
2
Anfechtungserklärung und Kündigung stützt die Beklagte, welche in der Rechtsform der
Anstalt des öffentlichen Rechts mit etwa 350 Arbeitnehmern tätig ist und im Jahre 1997
– zunächst auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages vom 07./12.05.1997 mit dem
ASTA der Ruhr-Universität B1 – die vormals vom ASTA eigenständig betriebene
Beratung und Betreuung ausländischer Studierender übernommen hat, auf die
Behauptung, der Kläger habe im Zusammenhang mit seiner Einstellung unrichtige
Angaben über seinen im Heimatland erworbenen Bildungsabschluss gemacht und
hierbei vorgegeben, er habe nach Besuch eines Gymnasiums in T1 die Abiturprüfung
abgelegt und anschließend ein "Jura-Diplom" erworben. Dass diese Angaben des
Klägers unzutreffend seien, habe der Geschäftsführer der Beklagten am 27.02.2008
festgestellt, als ihm die Personalakte des Klägers im Zusammenhang mit einem aus
anderem Grunde eingeleiteten Zustimmungsverfahren – betreffend die Zustimmung zum
Ausspruch einer ordentlichen Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens –
vorgelegt worden sei. Hierbei sei Folgendes aufgefallen: Nachdem der Kläger im
Personalbogen sein Geburtsdatum zunächst mit dem 26.10.1952 angegeben, später
jedoch eine amtliche Änderung des Geburtsdatums auf den 26.10.1962 mitgeteilt habe,
könne die in dem bei der Personalakte befindlichen Lebenslauf enthaltene Angabe
unmöglich zutreffen, der Kläger besitze einen Schulabschluss bis zum Abitur und habe
ferner an der Universität T1 ein "Jura-Diplom" erworben. Entsprechend dem geänderten
Geburtsdatum vom 26.10.1962 sei der Kläger bei der Einreise nach Deutschland bzw.
seiner Aufnahme am Studienkolleg M1 im August 1977 erst 14 Jahre alt gewesen. Die
Angaben des Klägers zum erworbenen Bildungsabschluss im Lebenslauf (Bl. 14 d.PA.)
3
wie auch der im Personalbogen (Bl. 1 d.PA.) angegebene Schulabschluss (Abitur) seien
nach alledem unzutreffend, was die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger
Täuschung, in jedem Falle aber die nachfolgend mit Zustimmung des Integrationsamtes
ausgesprochene fristlose Kündigung rechtfertige.
Demgegenüber hat der Kläger bestritten, den als Bl. 14 in der Personalakte
abgehefteten Lebenslauf im Zusammenhang mit seiner Einstellung oder bei anderer
Gelegenheit bei der Beklagten eingereicht zu haben. Zwar habe er – mit
Einschränkungen – ein entsprechendes Schriftstück verfasst; dass sich das Schriftstück
in der Personalakte befinde, könne er sich nur so erklären, dass es aus seinem
Schreibtisch entwendet und – möglicherweise zur Vorbereitung des vorliegenden
Verfahrens – von wem auch immer in die Personalakte eingefügt worden sei.
Tatsächlich habe er zu keinem Zeitpunkt behauptet, über ein entsprechendes "Jura-
Diplom" zu verfügen, zumal eine solche Angabe auch vollkommen unsinnig und
offensichtlich unrealistisch gewesen sei. Soweit es die Ablegung der Abiturprüfung im
Schuljahr 1976/77 betreffe, erkläre sich dies aus den seinerzeit ungeordneten
politischen Verhältnissen im Iran. Zum Beweise für die Ablegung der Abiturprüfung hat
der Kläger im ersten Rechtszuge ein entsprechendes Zeugnisdokument (Kopie Bl. 50
d.A.) vorgelegt und im Berufungsrechtszuge zur Erläuterung der im Zeugnis enthaltenen
Jahresangabe 1973 ausgeführt, er gehe davon aus, dass die unrichtige Jahresangabe
nicht auf einem Schreibfehler, sondern darauf beruhe, dass seine Eltern ihm durch
entsprechende Angaben im Zeugnis eine erleichterte Ausreise aus dem Iran hätten
ermöglichen wollen. Aus demselben Umstand erkläre sich auch die zunächst
unzutreffende Angabe des Geburtsjahres 1952, um für den Kläger einen Pass für die
Ausreise erhalten zu können. In der Sache liege danach weder die behauptete arglistige
Täuschung vor, noch sei die gesetzliche Anfechtungsfrist gewahrt, zumal die
behaupteten Auffälligkeiten – insbesondere die Änderung des Geburtsdatums als
Grundlage der jetzigen Vorwürfe – der Beklagten längst bekannt gewesen seien. Aus
demselben Grunde fehle es auch an der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626
Abs.2BGB hinsichtlich der ausgesprochenen Kündigung. Nachdem der Kläger bereits in
den Jahren 1988 bis Mitte 1997 entsprechende Beratungstätigkeiten für den ASTA
durchgeführt und diese nahtlos bei der Beklagten fortgesetzt habe, könne er auf eine
beanstandungsfreie Beschäftigungszeit von mehr als 20 Jahren – mit der Folge
tariflicher Unkündbarkeit – verweisen. Ihm – dem Kläger – dränge sich der Eindruck auf,
er solle durch von wem auch immer vorgenommene Manipulationen der Personalakte
aus dem Arbeitsverhältnis heraus gedrängt werden.
4
Durch Urteil vom 13.05.2008 (Bl. 64 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren
Sachverhalts Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die erklärte Anfechtung des
Arbeitsvertrages sei unter dem Gesichtspunkt des Eigenschaftsirrtums gerechtfertigt.
Wie sich aus der Personalakte ergebe, habe der Kläger noch in der von ihm
unterzeichneten Stellenbeschreibung vom 02.02.2000 angegeben, über ein Abitur
sowie ein abgeschlossenes Jura-Studium im Iran (Diplom) zu verfügen. Das vom Kläger
in Kopie vorgelegte Abiturzeugnis sei nicht geeignet, die diesbezüglichen Bedenken zu
entkräften, im Gegenteil liege auf der Hand, dass der Kläger keinesfalls im Jahre 1973
im Alter von 11 Jahren die Abiturprüfung abgelegt haben könne. Da somit eine
Täuschungshandlung durch Aufrechterhalten des zuvor entstandenen Irrtums
festzustellen sei, sei auch die Anfechtungsfrist des § 121 BGB gewahrt.
5
Mit seiner rechtzeitig eingelegt und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seine
6
erstinstanzlichen Klageanträge weiter und beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.05.2008 – 2 Ca 607/08
– abzuändern,
7
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht
durch die Anfechtung der Beklagten vom 06.03.2008 endet,
8
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die
außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.03.2008 aufgelöst
worden ist;
9
4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 06.03.2008 zu
unveränderten Bedingungen als Berater der ausländischen Studenten
in den hierzu vorgesehenen Räumen U1 123, 12345 B1 bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.
10
Die Beklagte beantragt,
11
die Berufung zurückzuweisen.
12
Die Personalakte des Klägers ist zur Ergänzung des Sachverhalts beigezogen worden.
13
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG
abgesehen.
14
Entscheidungsgründe
15
A
16
Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif, ohne dass sich im Hinblick auf den
Klägerschriftsatz vom 04.02.2009 die Notwendigkeit ergibt, der Beklagten den
beantragten Schriftsatznachlass zu gewähren. Soweit der genannte Klägerschriftsatz
neues Vorbringen enthält, ist dies – wie im Folgenden auszuführen ist – nicht
entscheidungserheblich. Vielmehr unterstellt die Kammer zu Gunsten der Beklagten als
wahr, dass die Personalakte des Klägers korrekt geführt worden ist und insbesondere
keinerlei Grundlage für die vom Kläger in den Raum gestellte Annahme einer
"Manipulation" bietet. Unbeschadet des abweichenden Klägervorbringens unterstellt die
Kammer dementsprechend den Beklagtenvortrag als zutreffend, dass der Lebenslauf
(Bl. 14 d.PA.) nicht anders als die übrigen Personalunterlagen vom Kläger zeitnah zum
Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 16.05.1997 (Bl. 34 d.PA.) eingereicht und
ohne Veränderung zur Personalakte genommen worden sind. Entsprechendes gilt,
soweit der Kläger ausführt, das als Seite 3 der Stellenbeschreibung aufgeführte
"Anforderungsprofil" mit den Angaben zum Bildungsabschluss (Bl. 63 d.PA.) sei ihm
unbekannt und möglicherweise nachträglich verändert worden. Ebenso wenig bedarf es
der Gelegenheit zur Stellungnahme zu den weiteren Angaben des Klägers zur
Abiturprüfung im Schuljahr 1976/1977 und den diesbezüglich vorgelegten
eidesstattlichen Versicherungen. Auch insoweit kann der Sachvortrag der Beklagten
zum Fehlen der Abiturprüfung als wahr unterstellt werden. Schließlich kommt es für das
vorliegende Berufungsverfahren auch nicht auf die vom Kläger formulierten
Manipulationsvorwürfe als möglichen Auflösungsgrund im Sinne des § 9 KSchG an.
17
Soweit ein etwa leichtfertig erhobener Vorwurf zur Grundlage eines Auflösungsantrages
genommen werden könnte, ist zu beachten, dass ein arbeitgeberseitiger
Auflösungsantrag im Falle der fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung nicht in Betracht
kommt (KR-Friedrich, 8. Aufl., § 13 KSchG Rn 64 m.w.N.).
B
18
Auch auf der Grundlage des im vorbezeichneten Umfang als wahr unterstellten
Beklagtenvorbringens erweist sich die Berufung des Klägers als begründet. Sie führt
unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zur antragsgemäßen Feststellung,
dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Anfechtungserklärung der
Beklagten vom 06.03.2008 noch durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten
vom 26.03.2008 beendet worden ist. Wegen des Fortbestandes des
Arbeitsverhältnisses ist die Beklagte zugleich zur arbeitsvertragsgemäßen
Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
verpflichtet.
19
I
20
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die
Anfechtungserklärung der Beklagten vom 06.03.2008 nicht beendet worden.
21
1. Im Anfechtungsschreiben vom 06.03.2008 stützt sich die Beklagte auf den
Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung. Das Arbeitsgericht hat demgegenüber
den Anfechtungsgrund des Eigenschaftsirrtums in den Vordergrund gestellt.
Unabhängig davon, inwiefern in der Täuschungsanfechtung zugleich auch eine
Irrtumsanfechtung zu sehen ist (vgl. BGHZ 34, 32), setzen beide genannten
Anfechtungsgründe einen Kausalzusammenhang zwischen Täuschung/Irrtum einerseits
und Abgabe der angefochtenen Willenserklärung andererseits voraus.
22
2. Wie sich aus der vorgelegten Personalakte des Klägers ergibt, ist dem Kläger mit
Schreiben vom 16.05.1997 (Bl. 32 d.PA.) der schriftliche Arbeitsvertrag in zweifacher
Ausfertigung übersandt worden mit der Bitte, ein unterschriebenes Exemplar
zurückzuschicken. Der bei der Personalakte befindliche Arbeitsvertrag (Bl. 33 d.PA.)
enthält dementsprechend oberhalb der Unterschrift des Arbeitgebers das Datum des
16.05.1997. Mit Schreiben vom gleichen Tage (Bl. 34 d.PA.) ist der Kläger sodann zur
Einreichung diverser Unterlagen gebeten worden, so zur Einreichung von
Personalbogen und Lebenslauf. Ersichtlich sind die in der Personalakte befindlichen
Personalunterlagen – nach Behauptung des Klägers allerdings ohne den Lebenslauf –
anschließend zur Personalakte gereicht worden. Gleich ob dies in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufforderungsschreiben vom 16.05.1997 oder erst
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, ergibt sich aus diesem Hergang, dass die
Einstellung des Klägers – d.h. der Abschluss des Arbeitsvertrages – nicht auf der
Grundlage der zur Personalakte gelangten Unterlagen erfolgt ist. Auch die
Zustimmungserklärung des Personalrats vom 16.05.1997 (Bl. 31 d.PA.) bestätigt diesen
Befund, indem hier der Zustimmungsantrag als "dürftig" bezeichnet und das Fehlen von
Angaben zur Eignung des Klägers sowie einer Tätigkeitsbeschreibung bemängelt wird.
23
3. Ein Kausalzusammenhang zwischen unrichtigen Angaben des Klägers über seinen
Bildungsabschluss (Abitur und "Jura-Diplom") käme danach nur in Betracht, wenn der
Kläger entsprechende Angaben etwa zuvor in einem Einstellungsgespräch gemacht
24
hätte. Die Personalakte des Klägers enthält hierüber keine Unterlagen, ebenso wenig
lässt sich dem schriftsätzlichen Beklagtenvortrag ein diesbezüglicher konkreter
Sachvortrag entnehmen. In der Klageerwiderung erwähnt die Beklagte zwar auf Seite 2
ein mündliches Einstellungsgespräch, in welchem der Kläger erklärt habe, er könne
Zeugnisse und Diplome aktuell nicht vorlegen. Nachdem der Kläger auf diesen Vortrag
sodann im Schriftsatz vom 30.04.2008 erwidert und in diesem Zusammenhang – unter
Protest gegen die Beweislast – ausdrücklich ein derartiges Einstellungsgespräch in
Abrede gestellt hat, ist die Beklagte hierauf im Folgenden nicht zurückgekommen,
sondern hat die behauptete Täuschung über den Bildungsabschluss durchweg unter
Hinweis auf den in der Personalakte befindlichen Lebenslauf des Klägers begründet.
Auch wenn man zu Gunsten der Beklagten als wahr unterstellt, dass der Lebenslauf
nicht etwa – wie der Kläger ausführt – ohne sein Zutun infolge krimineller
Machenschaften nachträglich in die Personalakte eingefügt worden ist, bleibt doch
festzuhalten, dass der Lebenslauf ersichtlich erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages
vorgelegt sein muss. Andernfalls wäre nicht erklärlich, aus welchem Grunde der Kläger
mit Schreiben vom 16.05.1997 zur Vorlage eines Lebenslaufs aufgefordert wurde.
4. Nachdem der mit dem Kläger geschlossene Arbeitsvertrag zunächst nur befristet
abgeschlossen worden war, ist allerdings nachfolgend im Jahre 1999 eine Entfristung
erfolgt. Geht man zu Gunsten der Beklagten davon aus, dass der Kläger jedenfalls zu
diesem Zeitpunkt seinen Lebenslauf bereits eingereicht hatte, käme gegebenenfalls
eine Anfechtung derjenigen Willenserklärung in Betracht, durch welche der
Arbeitsvertrag vom 16.05.1997 entfristet worden ist. Insoweit haben die Parteien unter
dem 01.06.1999 einen entsprechenden Änderungsvertrag abgeschlossen. Die
Anfechtungserklärung der Beklagten vom 06.03.2008 bezieht sich zwar auf den
Arbeitsvertrag in der zuletzt maßgeblichen Form, der geltend gemachte
Anfechtungsgrund betrifft indessen den Vertragsschluss vom 16.05.1997 und knüpft an
eine Täuschungshandlung bei der Einstellung an. Die Frage, ob die erklärte Anfechtung
ohne weiteres auch die Vertragserklärung der Beklagten bei Abschluss des
Änderungsvertrages ergreift, bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung. Weder aus
dem Parteivortrag noch aus dem Inhalt der Personalakte oder sonstigen Umständen
lassen sich nämlich Anhaltspunkte dafür erkennen, die vom Kläger – nach Einstellung -
eingereichten Unterlagen seien bei der Vertragsänderung (Entfristung) Grundlage der
Willensbildung der Beklagten und damit für den Vertragsschluss kausal gewesen. In
Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrages noch
keine Personalunterlagen vorgelegt hatte, diese jedoch – wie unterstellt wird – zeitnah
nachgereicht hat, läge zwar ein Kausalzusammenhang zwischen Entfristung des
Vertrages und der Nachreichung der Personalunterlagen nahe, wenn die Beschäftigung
etwa ersichtlich einen bestimmten Bildungsabschluss voraussetzte, der Einstellung
damit erkennbar eine entsprechende Erwartung zugrunde lag und die angeforderten
und nachgereichten Unterlagen der nachträglichen Qualifikationskontrolle dienten. Der
vorliegende Sachverhalt ist indessen durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der
Kläger seine vormals für den ASTA der Universität durchgeführte Beratungstätigkeit
nach Vertragsabschluss mit der Beklagten – zunächst im Rahmen eines
Gemeinschaftsprojekts und nachfolgend unmittelbar für diese – fortführen sollte. Anders
als bei der Neueinstellung eines Bewerbers, dessen Eignung der Arbeitgeber zunächst
nur anhand von Einstellungsgesprächen und vorgelegten Unterlagen beurteilen kann,
erklärt sich hier die ungewöhnlich formlose Einstellung des Klägers ersichtlich aus dem
Umstand, dass der Kläger für die übertragene Tätigkeit ohne weiteres als geeignet
erschien, weil er entsprechende Aufgaben bereits langjährig im Rahmen seiner
vorangehenden Tätigkeit ausgeübt hatte und dies der Beklagten auch bekannt war.
25
Wenn der mit dem Kläger geschlossene Arbeitsvertrag unter diesen Umständen nach
Ablauf des vorgesehenen Befristungszeitraums im Jahre 1999 durch Änderungsvertrag
entfristet wurde, lässt sich dies ohne weiteres aus dem Fortbestehen des
Beschäftigungsbedarfs und der beanstandungsfreien Tätigkeit des Klägers erklären,
nicht hingegen kann ohne nähere Anhaltspunkte unterstellt bzw. nach allgemeiner
Lebenserfahrung als gesichert angenommen werden, dass für die Vertragsverlängerung
– anders als für die Einstellung des Klägers – nunmehr die aus dem Lebenslauf
ersichtlichen Angaben zum Bildungsabschluss maßgeblich sein sollten. Nicht weniger
plausibel erscheint vielmehr der Hergang, dass die vom Kläger eingereichten
Unterlagen zur Vervollständigung, jedoch ohne nähere Kenntnisnahme etwa der
Angaben im Lebenslauf zur Personalakte genommen wurden. Dass die Führung der
Personalakte bei der Beklagten seinerzeit nicht vollständig den Gepflogenheiten des
Öffentlichen Dienstes entsprach, zeigt sich beispielhaft an dem Umstand, dass erst im
Jahre 2000 förmliche Stellenbeschreibungen er-stellt wurden. Erst in diesem
Zusammenhang lässt sich – wie zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird – eine
Berücksichtigung der aus dem Lebenslauf des Klägers ersichtlichen Angaben zum
angeblich erworbenen Bildungsabschluss erkennen. Dementsprechend mag die
spätere Zubilligung des Bewährungsaufstiegs im Jahre 2002 durch die entsprechenden
Angaben in der Stellenbeschreibung vom 02.02.2000 maßgeblich beeinflusst sein.
Demgegen-über kann auch unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung nicht als
feststehend angenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Entfristung des
Arbeitsvertrages im Jahre 1999 oder schon bei der zuvor erfolgten Höhergruppierung
des Klägers in die Vergütungsgruppe IV a BAT die Willensbildung der Beklagten durch
die in der Personalakte abgehefteten Unterlagen und die hierin enthaltenen Angaben
zum Bildungsabschluss bestimmt worden ist.
5. Soweit nach den vorstehenden Ausführungen ein Kausalzusammenhang zwischen
den aus der Personalakte ersichtlichen Angaben des Klägers zum Bildungsabschluss
und dem nachfolgenden Bewährungsaufstieg bestehen mag, ist dies für die
Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang. Die erklärte Anfechtung zielt nicht auf
Beseitigung einer zu Unrecht erlangten Eingruppierung, sondern auf die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass eine Anfechtung des
Arbeitsvertrages – unabhängig von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben zum
erworbenen Bildungsabschluss –schon am Merkmal der fehlenden Kausalität zwischen
Anfechtungsgrund und Vertragsschluss bzw. Vertragsverlängerung scheitert.
26
II
27
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist auch nicht durch die
angegriffene fristlose Kündigung vom 26.03.2008 beendet worden.
28
1. Bedenken gegen die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung bestehen
zunächst im Hinblick auf eine mögliche Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 626
Abs. 2 BGB.
29
Nachdem der Kläger bereits im ersten Rechtszuge mit Schriftsatz vom 26.03.2008 die
Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist bestritten und ausgeführt hat, diejenigen
"Auffälligkeiten", welche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zum
erworbenen Bildungsabschluss (Abitur) begründeten, seien der Beklagten längst
bekannt gewesen, hat die Beklagte ausgeführt, der Geschäftsführer der Beklagten habe
sich im Zusammenhang mit dem seinerzeit aus anderen Gründen eingeleiteten
30
Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt die Personalakte vorlegen lassen und bei
deren Überprüfung am 27.02.2008 die hier vorgetragenen Unstimmigkeiten festgestellt.
Wie aus dem Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils ersichtlich, hat der Kläger
nachfolgend an seinem Bestreiten festgehalten. In Anbetracht der Tatsache, dass sich
die von der Beklagten vorgetragenen Modalitäten der Kenntniserlangung der eigenen
Anschauung des Klägers entziehen, war für ein wirksames Bestreiten auch kein
konkreter Gegenvortrag des Klägers erforderlich. Das gilt umso mehr, als der Vortrag der
Beklagten zur Kenntniserlangung allein einen Anlass und einen konkreten Zeitpunkt
nennt, nicht hingegen auf den naheliegenden Einwand eingeht, dass die festgestellten
Auffälligkeiten bereits seit langem aus der Personalakte ersichtlich gewesen sein
müssen. Nachdem der Kläger erneut in der Berufungsbegründung die Einhaltung der
Zwei-Wochen-Frist bestritten hat, wäre es dementsprechend nach der gesetzlichen
Beweislastverteilung Sache der Beklagten gewesen, für die behauptete
Kenntniserlangung (erst) am 27.02.2008 geeigneten Beweis anzutreten. Weder lässt
sich ein solcher Beweisantritt der Akte entnehmen, noch käme – ohne die Schilderung
von Hilfstatsachen mit diesbezüglichem Zeugenbeweis – eine Beweisführung allein
durch das Angebot der eigenen Parteivernehmung in Betracht. Die Vorschrift des § 445
ZPO sieht allein die Parteivernehmung des Gegners vor, die Parteivernehmung des
Beweisführers von Amts wegen setzt nach § 448 ZPO voraus, dass für die Richtigkeit
der Behauptung immerhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (Zöller/ Greger, §
448 ZPO Rn 4 m.w.N.).
2. Aber auch wenn man die Frage der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626
Abs.2BGB offen lässt und in der Sache zu Gunsten der Beklagten erneut als wahr
unterstellt, dass der Kläger durch unrichtige Angaben im Lebenslauf ein "Jura-Diplom"
sowie im Personalbogen einen Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung
(Abitur) vorgetäuscht hat, kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles dem
Standpunkt der Beklagten nicht gefolgt werden, im Zeitpunkt der
Kündigungsausspruchs im Jahre 2008 komme der so begründeten Pflichtverletzung
(Täuschung bei Abschluss des Arbeitsvertrages und nachfolgende Bestätigung) noch
die Bedeutung eines "wichtigen Grundes" im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu, welche
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigung unzumutbar mache.
31
a) Geht man auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens davon aus, dass der Kläger –
wie unstreitig ist – weder über ein iranisches "Jura-Diplom" verfügt, noch – wie die
Beklagte behauptet – eine Abiturprüfung absolviert hat, so lag zweifellos in den
unwahren Angaben des Klägers eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung,
welche an sich geeignet war, eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages zu
rechtfertigen. Allein der Umstand, dass die Angaben erst nach Abschluss des
Arbeitsvertrages erfolgt sind und aus diesem Grunde eine Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung mangels Kausalität ausscheidet, vermag die Pflichtwidrigkeit unwahrer
Angaben über den Bildungsabschluss und ihre Bedeutung als "wichtiger Grund" im
Sinne des § 626 BGB nicht zu beseitigen.
32
b) In Anbetracht der Tatsache, dass weder für die Tätigkeit des Klägers noch für die
tarifliche Eingruppierung ein Hochschulabschluss erforderlich war, ferner ein im Iran
erworbenes "Jura-Diplom" für die Aufgabenstellung des Klägers in Deutschland,
ausländische Studenten auf der Grundlage der hier geltenden Rechtsvorschriften zu
beraten, ohnehin belanglos war, vielmehr – wie die formlose Handhabung des
Vertragsschlusses zeigt – die Erfahrungen des Klägers bei seiner Beratungstätigkeit für
33
den ASTA für die Einstellungsentscheidung maßgeblich waren, dürfte allerdings ein
etwa zu Unrecht behauptetes "Jura-Diplom" schon deshalb als "wichtiger Grund"
ausscheiden, weil eine derartige Angabe eher als "Aufschneiderei" denn als vertraglich
bedeutsame Vortäuschung fachlicher Qualifikationen anzusehen wäre. Anders als die
nichtberechtigte Führung eines akademischen Titels und anders als das unberechtigte
Vorgeben einer Berufsausübungserlaubnis (z.B. als Arzt) kann die Erklärung des
Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, er verfüge über ein iranisches Jura-Diplom
im vorliegenden Zusammenhang nicht im Sinne der Vortäuschung eines
vertragsrelevanten Qualifikationsnachweises angesehen werden. Inwiefern schon eine
entsprechende "Aufschneiderei" als solche als schwerwiegender Vertrauensverstoß
anzusehen ist, ist nachfolgend zu erörtern. Davon, dass die Erklärung des Klägers
darauf gerichtet war, der Beklagten eine besondere beruflich relevante Qualifikation
vorzuspiegeln, kann demgegenüber nicht ausgegangen werden.
c) Soweit es den Bildungsabschluss der Abiturprüfung betrifft, ist der Beklagten
zuzugeben, dass es – auch wenn Tätigkeits- und Eingruppierungsregeln einen solchen
Bildungsabschluss nicht voraussetzen – für die Einstellung und Beschäftigung eines
Arbeitnehmers mit höherwertigen Tätigkeiten durchaus von Belang ist, über welchen
Schulabschluss der Bewerber verfügt. Auch insoweit müssen indessen die Umstände
des Einzelfalls beachtet werden. Schon die Tatsache, dass mit dem Kläger kein
unbekannter Bewerber eingestellt, sondern ein mit gleichartiger Aufgabenstellung
langjährig befasster Berater übernommen worden ist, lässt die Bedeutung des
förmlichen Bildungsabschlusses zurücktreten.
34
Das Gewicht etwa unrichtiger Angaben über den Bildungsabschluss wird im Übrigen
dadurch stark relativiert, dass der Kläger immerhin in Deutschland durch den Besuch
des Studienkollegs im Jahre 1978 eine dem Abitur gleichwertige
Hochschulzugangsberechtigung erworben und auf dieser Grundlage im Jahre 1995 ein
juristisches Studium aufgenommen hatte. Auch die in die Personalakte aufgenommene
Bescheinigung der RAe F1 über die unterstützende Tätigkeit des Klägers bei der
Bearbeitung von Mandaten mit ausländerrechtlichem Bezug macht deutlich, dass der
Kläger nicht etwa – gleich einem Hochstapler – eine einschlägige fachliche
Qualifikation lediglich vorgegaukelt hat, sondern – unabhängig von dem in der Heimat
erworbenen förmlichen Bildungsabschluss – tatsächlich über die persönlichen und
fachlichen Voraussetzungen zur Erledigung der zugewiesenen Aufgaben verfügte.
35
Soweit die Beklagte demgegenüber im Schriftsatz vom 08.05.2008 (Bl. 53, 55 d.A.)
ausführt, dem Kläger habe es in Wahrheit an den der tariflichen Eingruppierung
entsprechenden umfassenden und vertieften Fachkenntnissen gefehlt; dies werde durch
chaotische Aktenführung, ungeordnete Verwahrung von Bewerberunteralgen und
eigenmächtige Weiterbeschäftigung einer Praktikantin über die Vertragsbeendigung
hinaus deutlich, steht dies zum einen in unverkennbarem Gegensatz zur dienstlichen
Beurteilung vom 13.12.2002 (Bl 68 d.PA.), welche dem Kläger Leistungen "zur vollsten
Zufriedenheit" bescheinigt. Zum anderen ist weder ein Zusammenhang zwischen
behaupteten Leistungsmängeln und erforderlichen Fachkenntnissen ersichtlich, noch
sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger, sofern er im Iran eine
Abiturprüfung abgelegt hätte, aufgrund dessen die genannten Beanstandungen
vermieden hätte, welche ersichtlich nichts mit Fragen fehlender Allgemeinbildung oder
fehlender Fachkenntnisse zu tun haben.
36
Auch wenn also die Behauptung der Beklagten als wahr unterstellt wird, dass der
37
Kläger im Iran keinen Schulabschluss erlangt hat, welcher dem deutschen Abitur
entspricht, fehlte dem Kläger keineswegs der von der Beklagten vorausgesetzte
tätigkeitsbezogene Bildungsstand. Dementsprechend berührt die behauptete
Pflichtverletzung des Klägers – nicht anders als das fragliche iranische "Jura-Diplom" –
nicht die fachliche Eignung des Klägers, sondern die arbeitsvertragliche
Vertrauensbeziehung.
d) Inwiefern unrichtige Angaben des Arbeitnehmers unter dem Gesichtspunkt der
Störung der Vertrauensbeziehung als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB
angesehen werden können, kann nur im Hinblick auf die Besonderheiten der
auszuübenden Tätigkeit beurteilt werden. Hat etwa der als Prokurist beschäftigte
Arbeitnehmer eine erhebliche Vorstrafe wegen des Delikts der Untreue verschwiegen,
so kommt, auch wenn die Aufgabenerledigung nachfolgend keinen Anlass zur
Beanstandung gibt, nicht allein der zurückliegenden Straftat selbst, sondern auch den
diesbezüglichen unrichtigen Erklärungen des Arbeitnehmers bei seiner Einstellung eine
maßgebliche Bedeutung im Sinne der Beeinträchtigung der arbeitsvertraglichen
Vertrauensbeziehung zu, so dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz
langjährig beanstandungsfreier Tätigkeit als unzumutbar erscheinen kann.
Demgegenüber kann die vertragliche Aufgabenstellung des Klägers nicht als
Vertrauensstellung im vorbezeichneten Sinne angesehen werden. Auch wenn jedes
Arbeitsverhältnis – mehr als ein rein entgeltliches Austauschverhältnis –
Vertrauensaspekte aufweist, bleibt doch festzuhalten, dass das Vertrauen der Beklagten
in die korrekte Arbeitsweise des Klägers hier nicht durch die – als wahr unterstellten –
unrichtigen Angaben des Klägers über seinen Bildungsabschluss infrage gestellt ist.
Jedenfalls unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die betreffenden Angaben des
Klägers aus dem Jahre 1997 im Zeitpunkt der Kündigung mehr als 10 Jahre
zurücklagen, vermag die Kammer dem Standpunkt der Beklagten nicht zu folgen, die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnis sei unter diesen Umständen auch nur für die Dauer
der Kündigungsfrist unzumutbar. Ob die Beklagte bei zeitnaher Aufdeckung des
Sachverhalts zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt gewesen wäre, mag
dahinstehen. Infolge des langen Zeitablaufs und der zwischenzeitlich eingetretenen
Bewährung des Klägers kommt dem Verhalten des Klägers zu Vertragsbeginn
jedenfalls gegenwärtig bzw. zum Zeitpunkt der Kündigung kein Gewicht mehr zu,
welches den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigt.
38
e) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass auch die
Stellenbeschreibung aus dem Jahre 2000 entsprechende Angaben über den
Bildungsabschluss des Klägers enthält.
39
Auch wenn zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass der Kläger mit
seiner Unterschrift nicht allein die unterzeichnete Seite 4, sondern auch die
vorangehenden Seiten – gleich ob sie zusammengeheftet waren oder nicht – zur
Kenntnis genommen und als zutreffend bestätigt hat, folgt hieraus nicht, dass der Kläger
selbst die Aufnahme der betreffenden Angaben in die Stellenbeschreibung veranlasst
hat. Der schriftsätzliche Vortrag der Beklagten beschränkt sich auf den Gesichtspunkt
der Kenntnis des Klägers, eine eigene aktive Rolle des Klägers bei der Abfassung der
Stellenbeschreibung trägt die Beklagte selbst nicht vor. Auch aus den Umständen
lassen sich hierfür keine sicheren Anhaltspunkte erkennen. Als Indiz für eine aktive
Rolle des Klägers bei der Abfassung der Stellenbeschreibung käme etwa ein zeitlicher
Zusammenhang mit einem Höhergruppierungsbegehren in Betracht, dies trifft indessen
hier nicht zu. Im Gegenteil legt das Motiv der Beklagten, die Personalakte zu
40
vervollständigen, durchaus den Hergang nahe, dass der hiermit befasste Mitarbeiter die
Angaben zum Werdegang des Klägers aus der Personalakte übernommen hat.
Dementsprechend kann dem Kläger hier allein vorgehalten werden, dass er seine
früheren, zur Personalakte gereichten (unrichtigen) Angaben nicht korrigiert, sondern mit
der von ihm unterzeichneten "Kenntnisnahme" am Zustandekommen der unzutreffenden
Stellenbeschreibung beteiligt war. Die vom Kläger im Jahre 1997 durch Einreichung
seines Lebenslaufs bewirkte Fehlvorstellung der Beklagten über den erworbenen
Bildungstand wurde damit zwar aufrecht erhalten, für eine Absicht des Klägers, durch
sein Handeln die Beklagte erneut zu einem ihm günstigen Verhalten zu veranlassen,
fehlt es demgegenüber an ausreichenden Anhaltspunkten. Allein der Vorwurf, dass der
Kläger in diesem Zusammenhang nicht von sich aus für eine Richtigstellung gesorgt hat
– auch nach seiner Darstellung bestand keine Grundlage für die Erwähnung des
iranischen Jurastudiums mit Diplom – , kann unter Berücksichtigung der unter
Buchstabe d) genannten Gesichtspunkte nicht als derartig schwerwiegend angesehen
werden, dass eben hierdurch das zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses erforderliche
Vertrauensverhältnis beseitigt wurde. Einer aktiven "Erneuerung" oder "Vertiefung" der
früher begangenen Täuschung mit gleichartigem Gewicht kann die Abzeichnung der
Stellenbeschreibung keinesfalls gleichgestellt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass
die unrichtigen Angaben des Klägers im Lebenslauf bei Ausspruch der Kündigung mehr
als zehn Jahre und die hier angesprochene Unterschriftsleistung immerhin mehr als
acht Jahre zurücklagen und nicht etwa durch Mängel der Arbeit, sondern – wie die
Beklagte selbst vorträgt – rein zufällig bei Durchsicht der Personalakte aus anderem
Anlass entdeckt wurden, sieht die Kammer sich in der Einschätzung bestätigt, dass
diesem Vorgang im Zeitpunkt der Kündigung vom 26.03.2008 insgesamt keine für das
Arbeitsverhältnis noch maßgebliche Bedeutung mehr zukam. Nicht anders als im Falle
des "verblassten" Anfechtungsgrundes, welcher durch Zeitablauf und weitere Umstände
seine Bedeutung verloren hat und dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben das Recht
zur Anfechtung des Arbeitsvertrages nimmt (vgl. MünchKomm/Kramer, 5. Aufl., § 119
BGB Rn 142, § 123 BGB Rn 29; BAG AP § 123 BGB Nr. 17, 38, 64) ist auch bei der
außerordentlichen Kündigung von entscheidender Bedeutung, inwiefern noch nach den
Verhältnissen im Kündigungszeitpunkt das länger zurückliegende Fehlverhalten des
Arbeitnehmers unter Beachtung des für das Kündigungsrecht maßgeblichen
Prognoseprinzips die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
Eine im Kündigungszeitpunkt fortwährende Beeinträchtigung der arbeitsvertraglichen
Vertrauensbeziehung kann aus den dargestellten Gründen nicht angenommen werden,
weshalb sich die fristlose Kündigung im Ergebnis als unwirksam erweist.
III
41
Eine Umdeutung der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung scheidet schon
aus Gründen des Schwerbehindertenrechts aus, da eine behördliche Zustimmung allein
hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung vorliegt.
42
IV
43
Aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergibt sich die Verpflichtung der
Beklagten, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
arbeitsvertragsgemäß weiter zu beschäftigen.
44
C
45
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist.
46
D
47
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht
vor.
48