Urteil des LAG Hamm vom 18.04.2008

LArbG Hamm: betriebsrat, wirtschaftliche identität, arbeitsgericht, beschwerdekammer, ermessen, zahl, gebühr, anwendungsbereich, thüringen, anfechtung

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Ta 61/08
Datum:
18.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 61/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 1 BV 61/07
Schlagworte:
Gegenstandswert im Beschlussverfahren; nichtvermögensrechtliche
Streitigkeit; Fortbestands des Mandats des Betriebsrats; Vergleichbarkeit
mit Wahlanfechtungsverfahren; Unterlassungsantrag.
Normen:
§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 3 RVG, §§ 19, 78 BetrVG
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats
wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.01.2008 - 1 BV
61/07 - unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin gegen
den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23.11.2007 abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf
18.000,00 € festgesetzt.
Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe
einer Gebühr von 40,00 € zu tragen.
G r ü n d e:
1
I.
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Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf Fortbestand seines
Mandats in Anspruch genommen, nachdem die M1 H1gesellschaft mbH & Co. OHG den
Betrieb des Baumarktes B1-B2 mit Wirkung zum 01.09.2007 auf die Arbeitgeberin
übertragen hatte. Im Baumarkt B1-B2 war ein fünfköpfiger Betriebsrat gewählt worden.
Unter anderem unter Hinweis auf einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG a. F.
vom 10.09.1999 hatte die Arbeitgeberin den Fortbestand des Betriebsrats im Baumarkt
B1-B2 in Abrede gestellt.
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Mit dem am 11.09.2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat der
Betriebsrat daraufhin folgende Anträge angekündigt:
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"1. Es wird festgestellt, dass das Mandat des Betriebsrats auch nach dem Übergang
des Betriebes des Baumarktes B1-B2, A1 T1 12, 12345 B1, auf die Arbeitgeberin
per 01.09.2007 fortbesteht,
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2. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Betriebsrat in der
Ausübung seiner Tätigkeit dadurch zu behindern, dass gegenüber den
Arbeitnehmern des Baumarktes B1-B2, A1 T1 12, 12345 B1 behauptet wird, der
Betriebsrat bestehe nicht mehr."
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Das Ausgangsverfahren wurde durch Rücknahme der Anträge des Betriebsrats erledigt.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht
durch Beschluss vom 23.11.2007 den Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren auf
16.000,00 € festgesetzt.
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Gegen diesen Beschluss vom 23.11.2007 wendet sich die Arbeitgeberin mit der am
07.12.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, der das Arbeitsgericht
teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert durch Beschluss vom 09.01.2008 auf
9.000,00 € festgesetzt hat. Gegen diesen Beschluss vom 09.01.2008, der den
Beteiligten nicht zugestellt worden ist, wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des
Betriebsrats mit der am 20.03.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde.
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Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, der Gegenstandswert sei mit 4.000,00 €, allenfalls
mit 8.000,00 € angemessen bewertet. Im vorliegenden Fall handele es sich um einen
schlichten Kompetenzkonflikt, die Sachlage sei nicht vergleichbar mit dem Verfahren
über die Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl, die mit hohen Kosten für den
Arbeitgeber verbunden sei. Der Unterlassungsantrag sei wirtschaftlich identisch mit dem
Hauptantrag. Selbst wenn ihm ein eigener Gegenstandswert zukomme, sei er allenfalls
mit 1.000,00 € zu bewerten.
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Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind der Auffassung, der
Gegenstandswert müsse mit insgesamt 18.000,00 € festgesetzt werden.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug
genommen.
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II.
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Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist im Wesentlichen
unbegründet.
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Dagegen hat die zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des
Betriebsrats Erfolg. Der Zulässigkeit der Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten
des Betriebsrats vom 19.03.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom
09.01.2008 steht nicht entgegen, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3
RVG nicht eingehalten ist. Diese Frist wurde mangels ordnungsgemäßer Zustellung des
Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 09.01.2008 nicht in Gang gesetzt, § 9 Abs. 5 S. 3
ArbGG.
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Der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren war gemäß § 23 Abs. 3
RVG auf 18.000,00 € festzusetzen. Der Feststellungsantrag war mit 14.000,00 €, der
Unterlassungsantrag mit 4.000,00 € zu bemessen.
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschlussverfahren richtet
sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der
vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
(früher: § 8 Abs. 2 BRAGO) stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die
Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist ebenso
wie früher § 8 Abs. 2 BRAGO insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten
bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die
Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs.
3 Satz 2 RVG aber immer erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für
das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt bereits hieraus, dass die wirtschaftliche
Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstands vielfach im Vordergrund stehen muss
(LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm,
Beschluss vom 12.06.2001 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; LAG Hamm, Beschluss vom
28.04.2005 – NZA-RR 2005, 435; GK/Wenzel, ArbGG, § 121 Rz. 194, 441 ff.).
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Zutreffend gehen die Beteiligten wie auch das Arbeitsgericht für den vorliegenden Fall
davon aus, dass es sich bei dem Ausgangsverfahren um eine nichtvermögensrechtliche
Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG handelt. Die im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nicht
vermögensrechtlicher Natur (Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 445). Im Ausgangsverfahren hat
der Betriebsrat den Fortbestand seines Mandats über den 01.09.2007 hinaus in Folge
eines Betriebsübergangs geltend gemacht. Insoweit handelt es sich um eine
nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, für die grundsätzlich der Ausgangswert des §
23 Abs. 3 Satz 2 RVG maßgeblich ist.
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1. Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin konnte aber der
Feststellungsantrag nicht mit dem einfachen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
von 4.000,00 € bemessen werden. Der Gegenstandswert für den Feststellungsantrag
beträgt vielmehr in Anlehnung an die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des
erkennenden Gerichts zur Festsetzung des Gegenstandswerts in
Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG 14.000,00 €.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für ein arbeitsgerichtliches
Beschlussverfahren, mit dem eine Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG angefochten wird,
richtet sich regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die
gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebs bestimmt wird. Dies entspricht der
überwiegenden Auffassung der Landesarbeitsgerichte (LAG Berlin, Beschluss vom
17.12.1991 – NZA 1992, 327; LAG Thüringen, Beschluss vom 13.11.1998 – AuR 1999,
146; LAG Köln, Beschluss vom 10.10.2002 – NZA-RR 2003, 493; LAG Schleswig-
Holstein, Beschluss vom 09.07.2003 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 55). Die zuständigen
Kammern des Beschwerdegerichts haben sich dieser Auffassung in ständiger
Rechtsprechung angeschlossen (LAG Hamm, Beschluss vom 09.03.2001 – LAGE
BRAGO § 8 Nr. 48 a = NZA-RR 2002, 104; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 –
NZA-RR 2005, 435; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 461, 464). Ein Wahlanfechtungsverfahren,
das die Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrats zum Gegenstand hätte, würde hiernach mit
einem Gegenstandswert von 14.000,00 € bewertet.
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Für den Feststellungsantrag im Ausgangsverfahren, der den Fortbestand des Mandats
des Betriebsrats über den 01.09.2007 hinaus zum Gegenstand hatte, kann nichts
anderes gelten. Dass das vorliegende Verfahren nicht direkt im Zusammenhang mit
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einer anstehenden Betriebsratswahl eingeleitet worden ist, erscheint für die
Wertfestsetzung unerheblich (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 17.12.1996 – LAGE
BRAGO § 8 Nr. 37). Sachgerecht auch für das vorliegende Verfahren ist es, bei der
Wertfestsetzung an die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer anzuknüpfen. Dies sind im
vorliegenden Fall ca. 52 Beschäftigte. Insoweit erscheint es angemessen, auch bei der
Wertfestsetzung für den Feststellungsantrag von den für Wahlanfechtungsverfahren
nach § 19 BetrVG entwickelten Grundsätzen auszugehen. Auch im vorliegenden
Verfahren erscheint der Rückgriff auf die Stufen des § 9 BetrVG angemessen, weil sich
in diesen Stufen und der dort jeweils festgelegten Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats
die Bedeutung der Angelegenheit widerspiegelt (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom
17.12.1996 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 37; LAG Bremen, Beschluss vom 12.05.1999 –
LAGE BRAGO § 8 Nr. 43). Angesichts der Größe des Baumarktes B1-B2 und des dort
gewählten Betriebsrat kann nicht vom einfachen Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2
RVG ausgegangen werden.
Die von der Arbeitgeberin vorgelegten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 30.11.2007 – 15 Ta 516/07 – und vom 02.01.2008 – 10 Ta 543/07 –
und des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24.01.2008 – 2 Ta 291/07 – so
wie weiterer arbeitsgerichtlicher Entscheidungen führen nicht zu einer anderweitigen
Beurteilung. Teilweise sind die in Bezug genommenen Entscheidungen bereits durch
die Beschlüsse der erkennenden Beschwerdekammer vom 07.01.2008 – 10 Ta 775/07,
10 Ta 785/07, 10 Ta 829/07 – abgeändert worden, andere Entscheidungen enthalten
keine konkrete Begründung.
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Richtig ist zwar, dass im vorliegenden Fall auch nach dem Vorbringen der Arbeitgeberin
keine Neuwahl des Betriebsrats stattzufinden hatte und die betroffene Belegschaft nicht
betriebsratslos war. Nach Auffassung der erkennenden Beschwerdekammer sind
dennoch die gleichen Maßstäbe wie bei einer Anfechtung einer Betriebsratswahl
anzulegen. Entscheidend ist nämlich, dass nicht der Bestand eines Betriebsrats
überhaupt, sondern der Bestand des gewählten Betriebsrats in der jeweiligen
Organisationseinheit zwischen den Beteiligten streitig war. Dies ist vorliegend der
Bestand des dreiköpfigen Betriebsrats im Baumarkt B1-B2 mit 52 Mitarbeitern. Darauf ist
nach Auffassung der Beschwerdekammer entscheidend abzustellen. Auch in
vergleichbaren Beschlussverfahren über die Existenz zweier Betriebe oder eines
Gemeinschaftsbetriebs hat die Beschwerdekammer die Größe des jeweiligen Betriebes
nach § 9 BetrVG als Wertfaktor für die Bemessung des Gegenstandswerts für
maßgeblich gehalten (LAG Hamm, Beschluss vom 01.03.2006 - 10 Ta 21/06 -). Für den
vorliegenden Fall hiervon abzuweichen, besteht keine Veranlassung.
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2. Zu dem Wert für den Feststellungsantrag von 14.000,00 € war für den vom Betriebsrat
gestellten Unterlassungsantrag der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von
4.000,00 € hinzuzurechnen.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin betrafen der Feststellungsantrag und
der Unterlassungsantrag nicht denselben Streitgegenstand. Während der Betriebsrat mit
dem Feststellungsantrag den Fortbestand seines Mandats über den 01.09.2007 hinaus
geltend gemacht hat, hat er mit dem Antrag zu 2) die Unterlassung der Behinderung
seiner Betriebsratstätigkeit (§ 78 BetrVG) geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um
unterschiedliche Streitgegenstände. Zwischen den Anträgen besteht keine
wirtschaftliche Identität.
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III.
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Die Entscheidung über die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 40,00 € beruht auf §
1 S. 2 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG (LAG Hamm, Beschluss vom
19.03.2007 – 10 Ta 97/07 – NZA-RR 2007, 491). Die Beschwerde der Arbeitgeberin war
im Wesentlichen erfolglos.
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Schierbaum /N.
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